Der strafrechtliche Umweltschutz zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Ziele, Umsetzung, Struktur und Effizienzkritik


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

34 Pages, Note: 16 Punkte (1,0)

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A Problemstellung

B Begriff und Entwicklung des geltenden Umweltstrafrechts
I. Öffentlicher Bewusstseinswandel
II. Normgenese bezüglich des Kernstrafrechts
III. Gesetzgeberische Intention

C Rechtliche Schwierigkeiten des Umweltstrafrechts
I. Geschützte Rechtsgüter der §§ 324 – 330 d StGB
1. Reine Theorien, administrative Interpretation
2. Doppelter Rechtsgutsbezug
II. Deliktsnatur der §§ 324 – 330 d StGB
III. Verwaltungsakzessorietät
IV. Amtsträgerstrafbarkeit
V. Verantwortlichkeit in Unternehmen
VI. Probleme bei der rechtlichen Zurechnung
1. Individuelle Zuweisung
2. Kausalität und objektive Zurechnung
3. Nachweis des subjektiven Tatbestandes sowie der Schuld
4. Ungewissheit über die Kausalgesetze
VII. Verfahrensrechtliche Probleme
1. Überlange Verfahrensdauer
2. Absprachen im Strafprozess

D Praktische Schwierigkeiten des Umweltstrafrechts
I. Geringe Wahrnehmbarkeit, niedrige Anzeigenquote
II. Überwachungs- und Kontrolldelikte
III. Mangelhafte Kooperationsbereitschaft
IV. Gesetzliche Anzeigepflicht der Umweltbehörden

E Kriminal- und Justizstatistik
I. Registrierte Umweltkriminalität
II. Sanktionierung

F Zusammenfassung/Alternativen/Ausblick
I. Abschaffung des Umweltstrafrechts?
II. Verschärfung des Umweltstrafrechts – „More of the same“?
III. Ökonomisch orientierte Anreizsysteme

Literaturverzeichnis

A Problemstellung

Vor dem Hintergrund des Widerstreits zwischen erlaubter ökonomischer Verwertung der vorhanden natürlichen Ressourcen und der gleichzeitigen Notwendigkeit des ökologischen Schutzes unserer Lebensgrundlagen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten auch das Recht der Problematik der Umweltverschmutzung angenommen und auf die gesellschaftliche Entwicklung reagiert. So wurden mit der Übernahme der zentralen Normen des Umweltstrafrechts in das StGB hochgespannte Hoffnungen auf eine nachhaltige Verbesserung des strafrechtlichen Umweltschutzes geweckt[1]. Ziel dieser Arbeit ist es, die an das Umweltstrafrecht gestellten Ansprüche und gesetzgeberischen Intentionen kurz darzustellen und deren Umsetzung in der Rechtspraxis zu beleuchten. Hierbei werden u. a. strukturell bedingte Schwierigkeiten aufgezeigt, die die Annahme eines „Vollzugsdefizits“ nahe legen. Insbesondere die Verzahnung von umweltverwaltungs- und umweltstrafrechtlichen Regelungen bringt eine Vielzahl rechtlicher wie tatsächlicher Probleme mit sich. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim Umweltstrafrecht – wie häufig kritisiert – lediglich um einen „zahnlosen Papiertiger“ handelt und es insoweit die gesteckten Ziele nicht erreicht. Schließlich soll am Ende der Bearbeitung kurz thematisiert werden, ob und in welcher Form das Strafrecht in Zukunft gegen die Umweltverschmutzung und für ökologisch nachhaltiges Wirtschaften noch wirksam werden kann.

B Begriff und Entwicklung des geltenden Umweltstrafrechts

Die Kriminalisierung umweltschädigender Verhaltensweisen setzte in der Bundesrepublik Deutschland[2][3] zunehmend im Laufe der 70er Jahre ein, nachdem die damalige Bundesregierung in ihrem Umweltschutzprogramm von 1971 einen gesetzlichen Nachholbedarf festgestellt hatte. Daraufhin wurden zahlreiche Verwaltungsgesetze und Verordnungen zum Schutz der Umwelt, beispielsweise das Bundesimmissionsschutzgesetz 1974, das Wasserhaushaltsgesetz 1957/76 und das Abfallbeseitigungsgesetz 1977/86, neukodifiziert bzw. reformiert[4]. Diese enthielten in besonderen Abschnitten Strafbestimmungen und bildeten somit einen Bestandteil des Nebenstrafrechts. Im Hinblick auf die uneinheitliche Ausgestaltung dieses Nebenstrafrechts und die weiterhin bestehenden Strafbarkeitslücken[5], schloss sich schließlich im Zuge des 18. StrÄndG 1980 das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität[6] an.

I. Öffentlicher Bewusstseinswandel

Ursache für die Schaffung dieses Rechtsgebiets erst im ausgehenden 20. Jahrhundert ist vor allem im fehlenden Bewusstsein begründet, die Umweltzerstörung als soziales Problem zu erfassen. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb der Umweltschutz, obwohl Umweltverschmutzung bzw. –zerstörung keine junge Erscheinung ist, dem Engagement einzelner „Überzeugungstäter“ vorbehalten.[7] Erst als die Folgeschäden des rasanten Wachstums von Industrie und Verkehr, die zunehmende Verwendung gefährlicher Chemikalien, die Nutzung der Kernenergie und die Ausbeutung der natürlichen Rohstoffquellen spürbar wurden, setzte – verstärkt durch Umweltskandale[8] und deren Pressepublizität – ein öffentlicher Bewusstseinswandel ein[9]. So veranschaulicht Abbildung 1, dass die Ausbildung eines stärkeren Umweltbewusstseins etwa Mitte der 70er Jahre einsetzte[10] und die Bevölkerung seit 1988 die Bedeutung des Umweltschutzes konstant sehr hoch einschätzte. Dies gilt sogar trotz direkter Gegenüberstellung anderer brisanter politischer Aufgabenbereiche wie der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftspolitik.

Abb. 1 : Bedeutsamkeit des Umweltschutzes als politische Aufgabe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: 1975 – 1988: Allensbacher Jahrbuch der Demoskopie 1974-76, Band VI, 1978-83, Band VIII; 1996 (Skalenwerte 6-10) bis 2004: Umweltbundesamt.

Dieses im gesellschaftlichen Diskurs entwickelte Problembewusstsein schlug sich in der Gründung von Bürgerinitiativen und anderen ökologisch orientierten politischen Gruppierungen[11] nieder und veranlasste den Gesetzgeber zum Handeln.

II. Normgenese bezüglich des Kernstrafrechts

So erfolgte mit dem am 1.7.1980 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (1. UKG)[12] eine eher retrospektive Anpassung an die in der Bevölkerung bereits veränderten Wertvorstellungen[13]. Das 1. UKG fasste die in den oben genannten verwaltungsrechtlichen Spezialgesetzen[14] enthaltenen zentralen Strafvorschriften in den §§ 324 ff. StGB unter dem Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“ zusammen.[15] Hingegen verblieben nur mittelbar dem Umweltschutz dienende oder in besonderer Weise von verwaltungsrechtlichen Bestimmungen abhängige Strafdrohungen im Nebenstrafrecht[16] und sollen im Rahmen dieser Arbeit trotz und gerade wegen ihres enormen Umfangs nicht näher betrachtet werden.

Der bereits Mitte der 80er Jahre aufgekommenen erheblichen Kritik an der durch das 1. UKG geschaffenen Rechtslage folgte nach langwierigem Reformprozess[17] das 2. UKG[18]. Zur besseren Bekämpfung der Umweltkriminalität wurde insbesondere der strafrechtliche Schutz gegen Boden- und Luftverunreinigungen, gegen Beeinträchtigungen von Naturschutzgebieten sowie gegen Gefahren durch den unverantwortlichen Umgang mit gefährlichen Stoffen und beim Transport gefährlicher Güter verstärkt. Ferner wurde gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben[19] bezüglich der Bekämpfung des illegalen Abfalltourismus durch die Einführung des § 326 II StGB Rechnung getragen.

Eine weitere bedeutsame nationale Gesetzesreform, die mittelbar das Umweltstrafrecht betrifft, ist die Grundgesetznovelle von 1994[20], mit der in Art. 20 a GG der gemischt ökologisch-anthropozentrische Umweltschutz[21] zum Staatsziel erklärt worden ist.

Das 6. StrRG von 1998[22] fügte im wesentlichen Qualifikationstatbestände bei Fällen der schweren Umweltkriminalität ein, die jedoch zum Teil in der alten Fassung bereits[23] enthalten waren.

Neu in den Bereich der Umweltstraftaten aufgenommen wurde 1998 durch das Ausführungsgesetz zum Nuklearversuchsverbotsgesetz (UVNVAG)[24] in § 328 II Nr. 3, 4, VI StGB die Verursachung einer nuklearen Explosion, bei der auch Anstiftungs- und Beihilfehandlungen als selbständige Vergehen erfasst werden.

Weitere Anpassungen namentlich der §§ 326 II, 328 StGB sind durch das Übereinkommen des Europarats vom 24.11.1998 zum Schutz der Umwelt mittels Strafrecht sowie durch den Rahmenbeschluss über den Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 27.1.2003[25] erforderlich geworden.

III. Gesetzgeberische Intention

Mit der Übernahme der Umweltstrafbestimmungen in das StGB und somit in das sog. Kernstrafrecht, bezweckte der Gesetzgeber neben der Harmonisierung und Erweiterung des strafrechtlichen Umweltschutzes, den sozialschädlichen Charakter umweltschädigenden Verhaltens verstärkt ins Bewusstsein der Bevölkerung zu rücken und die Durchsetzung der Normen in praxi zu fördern. Weiterhin sollte die Gleichrangigkeit der elementaren Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und Boden mit anderen Rechtsgütern hervorgehoben werden.[26] Diese überwiegend auf Zustimmung[27] gestoßenen Motive blieben auch nach dem 2. UKG, das lediglich eine Ergänzung und teilweise Überarbeitung der vorhandenen Strafnormen darstellt, um offen zu Tage getretenen Vollzugsdefiziten entgegenzutreten[28], bis heute von Bedeutung. Ob allerdings die mit der Standortverschiebung erfolgte „strafrechtliche Aufwertung“[29] und damit qualitative Veränderung[30] tatsächlich die beabsichtigte Erhöhung der generalpräventiven Wirkung des Umweltstrafrechts nach sich zog, bleibt noch aufzuzeigen.

C Rechtliche Schwierigkeiten des Umweltstrafrechts

So bietet die rechtliche Ausgestaltung der gesetzgeberischen Intention, wie im Folgenden näher erläutert wird, erste und ernsthafte Zweifel an der Effizienz der Umweltstrafvorschriften.

I. Geschützte Rechtsgüter der §§ 324 – 330 d StGB

Zunächst ist im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsguts[31] bei der Auslegung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale und damit der Reichweite des strafrechtlichen Schutzes eine genaue Bestimmung des durch die §§ 324 ff. StGB geschützten Rechtsguts erforderlich.

1. Reine Theorien, administrative Interpretation

Ausgehend von der Gesetzesüberschrift könnte man einerseits bei den §§ 324 ff. StGB eine rein ökologische Interpretation[32], die den Schutz der Umwelt um ihrer selbst willen – als ideelles Rechtsgut – postuliert, annehmen. Andererseits könnte man mit einer rein anthropozentrischen Sichtweise[33] die Tatbestände der §§ 324 ff. StGB dahingehend auslegen, dass sie ausschließlich den Schutz des Menschen vor den Gefahren seiner Umwelt bezweckten und insoweit den klassischen Rechtsgütern wie Leben oder Freiheit nur vorgelagert sind. Beide Extreme sind jedoch mangels[34] Berücksichtigung aller Intentionen des Gesetzgebers nicht vorzugswürdig.

Daneben erscheint eine administrative Rechtsgutsinterpretation[35], die die Umweltgüter als „Verwaltungsrechtsgüter“ in dem Sinn ansieht, dass die spezielle Umweltverwaltungsbehörde die jeweiligen Schutzbedingungen bindend festlegt und damit auch die Voraussetzungen für strafbares Verhalten bestimmt.[36] Allerdings vermag diese insbesondere bei §§ 324, 327 StGB diskutierte Sicht mit Blick auf die Zielsetzung des Umweltstrafrechts sowie mit der ansonsten bestehenden Abhängigkeit der Rechtsgutsfrage vom Tätigwerden der Umweltbehörden, nicht zu überzeugen.[37]

2. Doppelter Rechtsgutsbezug

Vielmehr ist mit Blick auf die gesetzgeberische Konzeption der §§ 324 ff. StGB als geschütztes Rechtsgut die Umwelt in ihren verschiedenen Medien (Wasser, Luft, Boden) und ihren sonstigen Erscheinungsformen (Flora und Fauna) anzusehen, wobei diese Medien nicht um ihrer selbst willen, sondern als Lebensgrundlage des Menschen geschützt werden[38]. Aus der hierin liegenden Kombination von ökologischem und anthropozentrischem Interessenschutz ergibt sich eine Doppelspurigkeit des Rechtsgutsbezugs – wenngleich der Hauptakzent m. E. auf Ersterem liegt.[39] Dem Umweltstrafrecht kommt daher eine ambivalente Aufgabe zu: Es dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen vor dem Menschen für den Menschen.[40] Dies wird durch die Fassung des Art. 20 a GG gestärkt, die erkennen lässt, dass es sich bei den zu schützenden „natürlichen Lebensgrundlagen“ um die Lebensgrundlagen des Menschen handelt.[41] Schutzgut ist somit nicht die unberührte Natur, sondern die durch den Menschen eigens geprägte Umwelt des Menschen. Dementsprechend sind die einzelnen Tatbestände der §§ 324 ff. StGB teilweise eher individualschützend, teilweise eher universalschützend ausgestaltet. Folglich ist eine nach den einzelnen Tatbeständen differenzierende Rechtsgutbestimmung erforderlich[42], die sich in die nachstehenden Gruppen aufteilen lässt.

a) Ökologischer/anthropozentrischer Rechtsgüterschutz

So dienen eher dem ökologischen Rechtsgüterschutz die §§ 324, 324 a, 325 und 329 StGB, die die Reinhaltung der Gewässer, des Bodens, der Luft und der Naturschutzgebiete bezwecken. Dagegen statuiert § 330 a StGB, der einen auf das Freisetzen von Giften beschränkenden Tatbestand allgemeiner Lebensgefährdung enthält, sowie § 325 a I StGB, der der Verhütung unangemessenen Lärms dient, vorwiegend den Individualrechtsschutz.

b) Doppelte Schutzrichtung

Daneben gehört § 326 I StGB, der die unzulässige Abfallbeseitigung ahndet, § 328 III StGB, der sich gegen den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern wendet, sowie § 325 a II StGB, der der Verhütung unangemessenen Lärms zu dienen bestimmt ist, zu den Tatbeständen mit doppelter Schutzrichtung.

c) Administrativer Rechtsgüterschutz

Schließlich existieren einzelne Vorschriften wie § 327 StGB, der das unerlaubte Betreiben von Anlagen und § 328 I, II StGB, der den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen strafrechtlich sanktioniert, die auch dem administrativen Rechtsgüterschutz dienen.

d) Reichweite des strafrechtlichen Schutzes

Aufgrund dieser uneinheitlichen Ausgestaltung der durch die §§ 324 ff. StGB geschützten Rechtsgüter, an der der Gesetzgeber auch im Rahmen des 2. UKG festhielt, genießen die einzelnen Umweltgüter höchst unterschiedlichen strafrechtlichen Schutz.[43] So verdeutlicht die unten im Statistikteil abgebildete Tabelle 2[44], dass sich die §§ 324, 326 StBG in praxi bisher am besten bewährt haben, während die eher anthropozentrisch ausgerichteten Normen, also §§ 325 a, 330 a StGB, geringe Abgeurteiltenzahlen[45] aufweisen. Denn im Gegensatz zu der ersten Gruppe, die durch Abkopplung von einem transmedialen[46] Verletzungs- oder Gefährdungserfolg die Strafbarkeit vorverlagert, bestehen bei letzteren Tatbeständen erhebliche Nachweisschwierigkeiten der Tatbestandsvoraussetzungen[47].

II. Deliktsnatur der §§ 324 – 330 d StGB

In engem Zusammenhang mit den dargestellten divergierenden Schutzgütern steht die unübersichtliche Vielfalt der Deliktstypen[48]. Zunächst enthält das Umweltstrafrecht mit den §§ 324, 329 III, 330 I Nr. 1-3, II Nr. 2 StGB klassische Verletzungsdelikte[49], deren Tatbestand dann vollendet ist, wenn eine messbare Beeinträchtigung des Handlungsobjektes[50] – etwa die nachteilige Veränderung eines Gewässers als Verletzungserfolg bei § 324 StGB[51] – eingetreten ist. Als konkrete Gefährdungsdelikte, die eine im Einzelfall festzustellende konkrete Gefahr für das Rechtsgut fordern[52], sind z.B. die §§ 330 a, 325 a II, 328 III StGB ausgestaltet. Dem stehen die abstrakten Gefährdungsdelikte – etwa §§ 326, 327, 328 I, II sowie § 329 I, II StGB – gegenüber, für die das Gesetz lediglich die Bedingungen einer generellen Gefährlichkeit beschreibt, ohne die Gefährdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall vorauszusetzen.[53] Hingegen begründen die §§ 325 I[54], 325 a, 326 I StGB potentielle Gefährdungsdelikte[55], die zusätzlich zum Verstoß gegen umweltrechtliche Normen oder zur bereits eingetretenen Umweltbelastung eine Eignung zur Schädigung weiterer Rechtsgüter voraussetzen.

[...]


[1] BT-Drs. 8/2382, S. 1, 9 ff; BT-Drs. 3633, S. 21.

[2] Historische Vorläufer eines rechtlichen Umweltschutzes finden sich bereits in den entwickelten Hochkulturen des Mittelmeerraums und Mesopotamiens, bei denen Probleme der Wasserbewirtschaftung, der Bodenerosion und der Hygiene im Vordergrund standen. Ferner lassen sich Prinzipien moderner Umweltpolitik, etwa das Verursacherprinzip, im Mittelalter nachweisen. [eingehend zur historischen Entwicklung: Heine, in: Lübbe, Ökolog.Probl.i.kultur.Wandel, 116 (166 ff., 123 ff.)].

[3] Vorläufer des deutschen Umweltstrafrechts waren einzelne, als „spezielles Polizeirecht“ fungierende Normen, die insbesondere die unbefugte Wassernutzung oder die Verursachung übermäßigen Lärms verboten. (LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 1).

[4] Annähernd 600 Gesetze und Verordnungen, vgl. nur: AtomG 1959, AbfallbeseitigungsG 1972, DDT-Gesetz 1972, WaschmittelG 1975, AbwasserabgabenG 1976, BundesnaturschutzG 1976, WasserhaushaltsG 1976. Auflistung bei: Triffterer, ZStW 91 (1979), 309 (314 ff).

[5] BT-Drs. 8/2382, S. 10; Otto, Jura 1995, 134 (135); Meurer, NJW 1988, 2065 (2066).

[6] BGBl I, 1980, 373 – 379. Im Folgenden kurz: 1. UKG.

[7] Rüther, KrimJ 1982, 177 (177 ff.); Meurer, NJW 1988, 2065 (2065); LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 1.

[8] Vgl. nur: Tankerunfall 1967 im Ärmelkanal (60.000 t Öl ausgelaufen), 1987 an der bretonischen Küste (220.000 t Öl ausgelaufen).

[9] Meinberg, in: Meinberg/Möhrenschlager/Link, Umweltstrafrecht, S. 1; Hermann, ZStW 91 (1979), 281 (283).

[10] Bei den vorherigen demoskopischen Befragungen (Allensbacher Jahrbücher) ist die Bedeutsamkeit des Umweltschutzes als politische Aufgabe noch nicht thematisiert worden.

[11] Vgl. nur: die Gründung des Bundesverbands Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) 1972, Greenpeace oder die Gründung der Bundespartei die Grünen 1980.

[12] 1. UKG vom 23.8.1980 (18. StrÄndG), in: BGBl I, 1980, 373 – 379.

[13] BT-Drs. 8/2382, S. 9; Rüther, KrimJ 1982, 177 (188); Schall, wistra 1992, 1 (2); Krüger, Entstehungsgeschichte d.18.StrÄndG, S. 5 f., 46 ff.

[14] Namentlich im WHG, BImSchG, AbfG, AtG (Lackner/Kühl, StGB, Vor § 324, Rn. 1).

[15] Darüber hinaus können die §§ 304, 307, 309, 310 I Nr. 1, 311 f., 314, 318 sowie die §§ 223 ff., §§ 211 ff. StGB bei umweltschädlichen Handlungen eine Rolle spielen.

[16] So z.B.: §§ 148 ff. GewO; §§ 51 f. LMBG; §§ 63 ff. BSeuchG; § 74 f. TierSG; § 17 TierschG; §§ 40, 42 SprengG, § 39 PflSchG; § 7 DDT-G; Überblick: BT-Drs. 8/2382, S. 11.

[17] Eingehend dazu: Schwertfeger, Reform des Umweltstrafrecht durch das 2. UKG, S. 6.

[18] 2. UKG vom 27.6.1994 (31. StrÄndG), Inkrafttreten 1.11.1994, BGBl I, 1994, 1440 – 1445.

[19] Der Gesetzgeber wollte mit § 326 II StGB der Verpflichtung aus Art. 4 des „Basler Übereinkommens vom 22.3.1989“ (BGBl II 1994, S. 2703 ff.; sh. dazu das dt. Ausführungsgesetz in BGBl I 1994, S. 2771 ff.) und der Verpflichtung aus der dazu ergangenen „Verordnung des Rates vom 1.3.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft“ nachkommen.

[20] Gesetz zur Änderung des GG v. 27.10.1994, in Kraft seit 15.11.1994; BGBl I, 1994, S. 3146.

[21] Sh. dazu unten S. 4: Murswiek, NVwZ 1996, 222 (224); LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 8 g.

[22] BGBl I 1998, S. 164 ff.

[23] Dort in Gestalt von Regelbeispielen.

[24] UVNVAG vom 23.7.1998, in: BGBl. I 1998, S. 1882 ff.: setzte Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1996 über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen um (ZustG vom 9.7.1998, in BGBl. II 1998, S. 1210 ff.).

[25] ABl. EU Nr. L vom 5.2.2003, S. 55.

[26] BT-Drs. 8/2382, S. 9 f.

[27] Schönke/Schröder/ Cramer/Heine, Vorbem. § 324 ff., Rn. 2; Tiedemann, Umweltstrafrecht, S. 13 ff., 18.

[28] Vgl. nur BT-Drs. 11/6453, S. 9 f., 12.

[29] Vgl. BT-Drs. 8/3633, S. 19: Straftaten gegen die Umwelt sind keine Kavaliersdelikte.

[30] Bussmann, KrimSozBibl. 1989, 1 (1, EN 2).

[31] Rechstgüter sind die abstrakten Werte und Interessen der Sozialordnung, die wegen ihrer besonderen Bedeutung strafrechtlichen Schutz genießen (Wessels/Beulke, StrR AT, Rn. 7).

[32] Vgl.: Krey, StrR, BT 1, Rn. 813; so auch allerdings de lege ferenda, Arzt/Weber, StrR BT, LH 2, Rn. 357; Arzt, Kriminialistik 1981, 117 (120).

[33] So die Verfasser des 1971 vorgelegten Alternativ-Entwurfs eines StGB, die die Straftaten gegen die Umwelt als Personengefährdungsdelikte qualifizierten (Baumann, ZRP 1972, 51 (51 ff.); Hohmann, GA 1992, 76 (80 ff.).

[34] Gegen den rein ökologischen Ansatz spricht v.a., dass es nicht primär um den Schutz der Umwelt vor dem Menschen geht. Ob eine einzelne Pflanzen- oder Tierart durch Eingriffe des Menschen vom Aussterben bedroht ist, rechtfertigt – so bedauerlich ein derartiger Schaden auch ist – allein nicht, strafwürdiges Unrecht anzunehmen. Denn solche Ergebnisse kann und wird auch der natürliche Entwicklungs- und Ausleseprozess aufweisen. Die rein anthropozentrische Sicht vermag aber mit Blick auf die gesetzgeberische Konzeption nicht zu überzeugen: Die §§ 324 ff. StGB sind mit der Notwendigkeit des Schutzes elementarer Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und Boden als Bestandteile des menschlichen Lebensraums begründet worden. Damit hat der Gesetzgeber solche ökologischen Schutzgüter ausdrücklich als Rechtsgüter anerkannt (BT-Drs. 8/2382, S. 9 f.).

[35] Insbesondere in Anlehnung an die Verwaltungs(akts)akzessorietät, also der Abhängigkeit der Reichweite des Umweltstrafrechts von behördlichen (Vor-)Entscheidungen erscheint diese Ansicht vertretbar. Sie wird v.a. bei den §§ 324, 327 StGB diskutiert.

[36] Allerdings wies § 325 StGB a.F. eine starke Ausprägung in diese Richtung auf, soweit er sich auf die Luftreinheit bezog (Tiedemann, Neuordng.d.Umweltstrafrecht, S. 28 f.).

[37] Rogall, FS Rechtswiss.Fak.Köln, 505 (511); LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 20.

[38] Rengier, NJW 1990, 2506 (2506); Bloy, ZStW 100 (1988), 484 (496).

[39] Teilweise wird dabei der Universalrechtsgutsbezug (Schönke/Schröder/ Cramer/Heine, Vorbem. §§ 324 ff., Rn. 8; LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 18), teilweise der Individualrechtsschutz (Lackner/Kühl, Vor § 324, Rn. 7) betont.

[40] Meurer, NJW 1988, 2065 (2067); LK/ Steindorf, Vor § 324, Rn. 17; Rengier, Anm.zu BGH, Urt.v. 2.3.1994, JR 1996, 34 (35)

[41] Statt vieler: vgl. nur: Kloepfer, DVBl. 1996, 73 (77).

[42] Rengier, NJW 1990, 2506 (2506); Tiedemann, Umweltstrafrecht, S. 29; Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, Rn. 17.

[43] Breuer, JZ 1994, 1077 (1081); Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 7.

[44] Sh. unter Kriminal- und Justizstatistik, S. 20.

[45] Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen sind.

[46] Auf die Verletzung eines Individualguts – etwa des Lebens oder der Gesundheit des Menschen – kommt es ja gerade nicht an.

[47] Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 7

[48] In der Literatur ist bei einzelnen Tatbeständen die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie umstritten. Vgl. dazu die jeweiligen Angaben bei Lackner/Kühl.

[49] OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 103 (103); Lackner/Kühl, § 324, Rn. 1; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 9, 58 f.

[50] Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 9; Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, Rn. 19.

[51] A.A.: Rotsch, wistra 1999, 321 (323 ff.); Kuhlen, GA 1986, 398 (388 ff.): „Kumulationsdelikt“, d.i. eigenständige Tatbestandsart, bei der eine Verletzung oder Gefährdung erst eintritt, wenn Einzelhandlungen in großer Zahl vorgenommen werden; a.A. auch Rogall, FS Rechtswiss.Fak.Köln, 505 (519): „potentielles Gefährdungsdelikt“.

[52] Rengeling/ Dannecker/Streinz, Bd. 1, § 8, Rn. 14.

[53] BGH, NJW 1992, 122 (123); Breuer, JZ 1994, 1077 (1081).

[54] A.A. Übersicht: LK/ Steindorf, § 325, Rn. 1 a.

[55] Als von der Literatur entwickelter Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte (Lackner/Kühl, Vor § 13, Rn. 32; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, Rn. 9).

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Résumé des informations

Titre
Der strafrechtliche Umweltschutz zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Sous-titre
Ziele, Umsetzung, Struktur und Effizienzkritik
Université
Martin Luther University
Note
16 Punkte (1,0)
Année
2005
Pages
34
N° de catalogue
V130347
ISBN (ebook)
9783640367573
ISBN (Livre)
9783640367269
Taille d'un fichier
638 KB
Langue
allemand
Mots clés
Umweltschutz, Anspruch, Wirklichkeit, Ziele, Umsetzung, Struktur, Effizienzkritik, Punkte
Citation du texte
Anonyme, 2005, Der strafrechtliche Umweltschutz zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130347

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