Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II


Trabajo Escrito, 2003

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1) Einleitung

2) Sozialhilfe (SOHI)

3) Arbeitslosenhilfe (ALHI)

4) Arbeitslosengeld II (ALG II)

5) Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Sozialhilfe –Regelsätze

Abbildung 2: Sozialhilfeempfänger in den alten Bundesländern (1963 – 1997)

Abbildung 3: Arbeitslosenanzahl (1959 – 2002)

Abbildung 4: Arbeitslosenquote (1959 – 2002)

Abbildung 5: Sozialhilfeanspruch im Vergleich zu dem verfügbaren Einkommen bei

Erwerbstätigkeit nach Haushaltestypen und nach Branchen im Jahr

2001 (Prozent)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1) Einleitung

"Der moderne Wahn des Versorgungsstaates" führt am Ende nicht zu mehr Eigenverantwortung der Bürger, sondern macht aus ihnen "soziale Untertanen". Diese Warnung Ludwigs Erhards aus dem Jahr 1956 gewinnt bei der aktuellen Diskussion über die Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu einem Arbeitslosengeld II (ALG II) immer mehr an Bedeutung.

Das momentane System gewährt Leistungsberechtigten je nach Ausgangssituation unbefristet Arbeitslosenhilfe (ALHI) oder Sozialhilfe (SOHI), deren Höhe unterschiedlich ist. Durch das Arbeits­losengeld II soll dieser Konstruktionsfehler eliminiert werden und mehr Effizienz und Gerechtig­keit erreicht werden. Darüber hinaus muß sich Arbeit im Vergleich zu den Transferleistungen lohnen. Durch drastische Sanktionen bei der Ablehnung einer Erwerbstätigkeit soll zusätzlich der Anreiz zur Annahme einer Arbeit erhöht und eine Reduktion der (Langzeit-) Arbeitslosigkeit erreicht werden. Zwar werden sich große Veränderungen nur bei Berücksichtigung von Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage verwirklichen lassen, jedoch werden wir im folgenden nur auf die Steigerung des Anreizes auf der Arbeitsangebotsseite eingehen, die durch Senkung der Transferleistungen erreicht werden soll. Damit soll die Notwendigkeit der Reform unterstrichen werden.

2) Sozialhilfe (SOHI)

Nach §1 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) soll die SOHI Armut verhindern, das soziokulturelle Existenzminimum sichern und so ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Grundlage ist Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Die SOHI kann als Sach- oder Geldleistung oder auch als persönliche Hilfe erbracht werden. Daß es sich bei der deutschen SOHI nicht mehr um das „nackte Überleben“ handelt, ergibt sich aus der Definition der Armut als ein verfügbares Einkommen von weniger als der Hälfte des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens. Daraus folgt, dass per definitionem bei steigendem Erwerbseinkommen der Erwerbstätigen die Armutsgrenze trotz ausreichender Grundsicherung immer weiter ansteigt.

Auf diese staatliche Transferleistung für Bedürftige haben nicht nur Deutsche in Deutschland einen Rechtsanspruch, sondern nach §119 BSHG in besonderen Notfällen auch Deutsche im Ausland und nach §120 BSHG grundsätzlich auch in Deutschland lebende Ausländer. Primär werden diese Leistungen von den Kommunen finanziert – abhängig vom jeweiligen Bundesland jedoch machen die von überörtlichen Trägern erbrachten Leistungen wie bspw. für Werkstätten für behinderte Menschen etwa ein Fünftel der Gesamtausgaben aus. Die Höhe der Sozialhilfeleistung errechnet sich nach dem Haushalts- oder Bedarfsprinzip, d.h. sie ist abhängig von der Größe der Familie. Im Jahre 2002 lag das Existenzminimum für Haushaltsvorstände und Alleinerziehende je nach Bundesland zwischen € 273,54 und €287,34 (Abb.1). Dazu kommen Leistungen für jedes weitere Familienmitglied, für Unterkunft und Heizung, eventuelle Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen. Dies stellt in Ihrer Summe einen sog. Mindestlohn dar. Zu beachten ist jedoch, dass nicht nur Kindergeld und Wohngeld, sondern auch die Einkommen des Ehepartners und der Verwandten 1.Grades bis auf wenige Freibeträge auf die SOHI angerechnet werden, da nach dem bürgerlich-rechtlichen Gesetzbuch[1] zwischen Verwandten in gerader Linie - zwischen Eltern und Kindern also- eine allgemeine Unterhaltspflicht besteht.

Die SOHI lässt sich in 2 große Bereiche unterteilen. Zum einen gibt es die arbeitsmarktpolitisch bedeutende „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder auch „SOHI im engeren Sinne“ genannt, zum andern die sog. „einmalige Hilfe in besonderen Lebenslagen“.

Zum Ersten: Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die 2001 insgesamt 9,669Milliarden Euro[2] betrug, erhalten nicht im Heim lebende Personen, deren eigenes Einkommen und Vermögen für das Existenzminimum nicht ausreicht. Die Empfänger dieser Leistungen lassen sich ebenfalls wieder in zwei Gruppen unterteilen - in Erwerbsfähige und Nicht-Erwerbsfähige. Zwar ist der Begriff „erwerbsfähige Person“ im BSHG nicht genau definiert, jedoch spricht man i.d.R. von Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die nicht schwer behindert, nicht in einer Vollzeitausbildung oder im Mutterschutz sind. Im Jahr 2000 waren nach Schätzungen des Instituts der deutschen Wirtschaft in Köln 60% der Leistungsempfänger als erwerbfähig eingestuft.

Zum Zweiten: Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt es sich um vorbeugende und sonstige Hilfe bspw. bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Sterilisationen, um Eingliederungshilfe für Behinderte oder auch um angemessene Anschaffungen wie Hausrat oder Kleider. Diese Leistungen werden vom Sozialamt in Einzelprüfungen auf ihre Notwendigkeit geprüft und betrugen im Jahr 2001 insgesamt 14,273 Milliarden Euro[3].

Bei etwa 2.715.000 Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und 1.498.000 Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen ergab sich eine Summe von 23,942 Milliarden Euro Bruttoausgaben für die Träger der SOHI im Jahr 2001[4] (Abb.2). Das sind zwar bei einem Sozialbudget von rund 699,2 Milliarden Euro[5] im Jahr 2001 nur 3,4 % an SOHI -ausgaben, jedoch stellt dieser stetig wachsende Betrag an Transferleistungen nicht nur ein Problem wegen seiner finanziellen Belastung dar, sondern auch wegen der von ihr ausgehenden Fehlanreize. Obwohl die SOHI eine Hilfe zur Selbsthilfe sein sollte, verleitet sie Leistungsbezieher dazu, keine Arbeit anzunehmen. Abgesehen von einem Freibetrag, der höchstens 50% des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes betragen kann, wird ein erarbeiteter Betrag vollständig von der SOHI abgezogen. Es spielt dadurch für den Empfänger keine Rolle, ob er eine Teilzeit- oder Vollzeitarbeit annimmt, solange der erwirtschaftete Betrag die SOHI nicht stark überschreitet. Durch die restriktive Anrechnung des maximalen Hinzuverdienens entsteht also eine sogenannte Sozialhilfefalle.

3) Arbeitslosenhilfe (ALHI)

Anders als die SOHI wird die ALHI aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes finanziert. Auch stellt sie - wie oft übersehen - keine Versicherungsleistung dar, sondern einen staatlichen Transfer, der nur bei Bedürftigkeit den Empfängern gewährt wird.

Nach §193,1 SGB III (Sozialgesetzbuch III) ist ein Arbeitsloser bedürftig, „soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch ALHI bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die ALHI nicht erreicht“.

Zu dem berücksichtigenden Einkommen zählt nicht nur das Einkommen des Empfängers, sondern auch das seines Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners –allerdings abzüglich verschiedener Pauschalen wie bspw. einem Freibetrag in Höhe der ALHI, Altersicherung, Kindergeld, Wohngeld oder Unterhaltszahlungen. Durch §1 AlhiV (Arbeitslosenhilfe Verordnung) wird auch das gesamte verwertbare Vermögen wie Bargeld, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Forderungen, Haus- und Grundbesitz bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt, jedoch in großzügigerem Maße als bei der SOHI.

Anspruch auf ALHI besteht nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld. Voraussetzung für die Gewährung der ALHI ist, daß der Antragsteller bereit ist, eine Beschäftigung mit einer Dauer von mind. 15 h/Woche zu suchen und anzunehmen. Das Arbeitsamt kann einen Nachweis darüber verlangen und bei Ablehnung die gewünschte Leistung verwehren. Eine Ausnahme besteht für Arbeitslose ab 58 Jahren, welche unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen auch ohne den Willen der Arbeitsaufnahme beziehen können[6].

Die Arbeitslosenhilfe ist eine nach dem Individualprinzip gewährte Fürsorgeleistung, deren Höhe 53% des letzten Nettoarbeitsentgeltes beträgt. Ab dem ersten Kind erhöht sie sich um 4%, sie ist jedoch unabhängig von der Gesamtgröße der Familie. Im Jahre 2002 erhielten circa 1.701.967 Empfänger[7] eine durchschnittliche monatliche Unterstützung von €522[8].

Die ALHI wird grundsätzlich unbefristet bewilligt, aber einer jährlichen Bedürftigkeitsprüfung unterzogen. Des weiteren wird auch nach §200,3 SGB III das zur Bemessung zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt seit dem 01.04.2003 um jährlich 3% gekürzt.

Unterschreitet die bezogene ALHI das Existenzminimum, so kann der Betroffene gleichzeitig bis zur Höhe des existenznotwendigen Bedarfs SOHI beantragen.

Durch die stark ansteigende Zahl der Arbeitslosen und auch der Langzeitarbeitslosigkeit in Deutschland stiegen folglich auch die Ausgaben für die ALHI und SOHI in erheblichem Maße. Diese hohe Ausgabenbelastung führten Anfang 2003 durch das „Erste Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt“ zu Kürzungen in Höhe von etwa 2,5 Milliarden Euro in der ALHI.

4) Arbeitslosengeld II (ALG II)

Um diese Probleme der Arbeitslosigkeit und der daraus folgenden staatlichen Transferleistungen zu begrenzen, wurde mit den Vorschlägen der Hartz -Kommission am 16.August 2002 unter anderem auch die Zusammenlegung von ALHI und SOHI zum so genannten Arbeitslosengeld II vorgeschlagen.

Aufgrund zweier unterschiedlicher Leistungs- und Betreuungssysteme für langzeitarbeitslose Menschen haben sich ineffiziente Doppelzuständigkeiten für denselben Personenkreis gebildet, was zu einer Erhöhung des Gesamtaufwandes führt, der reduziert werden soll. Parallel dazu sollen bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit die Bezüge gekürzt werden oder ganz wegfallen, wodurch die Bemühungen der Erwerbsfähigen um Arbeit verstärkt werden soll. Gleichzeitig soll durch die Bildung von Job-Centern eine wirkungsvollere Arbeitsvermittlung erreicht werden. Ein zusätzlicher Anreiz zur Arbeits­annahme soll durch höhere Freibeträge und die Eingliederung in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gesetzt werden, was bei Gewährung von Sozialhilfe nicht der Fall ist. Nach dem Prinzip "fördern und fordern" werden durch das ALG II mehr Gerechtigkeit und Effizienz erreicht werden[9].

Da sich die Leistungsempfänger der ALHI in der gleichen Situation befinden wie erwerbsfähige SOHI -bezieher, soll ein einheitliches Transfersystem für beide entwickelt werden. Es ist ein Fehler, wie Bundeskanzler Schröder beim Vorstellen seiner Agenda 2010 sagte, „dass Menschen, die gleichermaßen bereit sind zu arbeiten, Hilfe in unterschiedlicher Höhe bekommen.“

[...]


[1] §1601 Abs.1 BGB

[2] Statistisches Bundesamt Deutschland, http://www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm

[3] Statistisches Bundesamt Deutschland, http://www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm

[4] Statistisches Bundesamt Deutschland, http://www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab3.htm

[5] Die Bundesregierung, Sozialbudget 2001, http://www.bundesregierung.de/emagazine_entw,-76899/Sozialbudget-2001.htm

[6] §428 SGB III

[7] Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen Januar 2003, S.86

[8] Bundesanstalt für Arbeit

[9] Leitantrag des SPD-Parteivorstandes zum Sonderparteitag am 1.Juni 2003

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
Universidad
European University Viadrina Frankfurt (Oder)
Curso
Öffentliche Finanzen
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
17
No. de catálogo
V130872
ISBN (Ebook)
9783640369010
ISBN (Libro)
9783640369485
Tamaño de fichero
465 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld
Citar trabajo
Dorothee Raff (Autor), 2003, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130872

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