Konstitutialismus, Macht und die Grenzen von Rational-Choice-Theorien

Die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch in Kanada und den USA


Term Paper (Advanced seminar), 2008

27 Pages, Grade: 1,7


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INHALT

1. EINLEITUNG

2. POLITIKWISSENSCHAFTLICHE DIMENSIONEN VON VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT
2.1 VERFASSUNGEN ALS VERTRÄGE: DELEGATION POLITISCHER MACHT UND ENTSCHEIDUNGEN
2.2 Verfassungsgerichte als Instrumente rationaler Akteure zur Durchsetzung und Kontrolle von Vertragsvereinbarungen
2.3 Verfassungspolitik und Prozess der Justizialisierung
2.3.1 Verfassungen und Verfassungsgerichte als Vetospieler?

3. KONSTITUTIONALISMUS UND DER VERGLEICH IN DER POLITIKWISSENSCHAFT

4. DIE DEBATTE UM DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN DEN USA UND IN KANADA: DIE ROLLE DES US S UPREME C OURT UND DES S UPREME C OURT OF C ANADA
4.1 Amerikanisches Modell der judicial review vs. europäisches Modell des constitutional review10
4.1.1 Der US Supreme Court
4.1.2 Die Rechtssprechung in den Urteilen Roe vs. Wade und Planned Parenthood vs. Casey
4.1.3 Der US Supreme Court als ‚echter’ Vetospieler?
4.2 Der Supreme Court of Canada (SCC) und seine Form des Judicial review
4.2.1 Judicial review in Kanada vor
4.2.2 Judicial review in Kanada nach dem Constitution Act
4.2.3 Die Rechtssprechung im Morgenthaler-Urteil
4.2.4 Der SCC als Vetospieler? Die Bewertung des Morgenthaler-Urteils
4.3 Der Vergleich der Urteile in den USA und in Kanada unter Berücksichtigung des Verfassungskontextes und der Rechtsprechung

5. DER NEUE KONSTITUTIONALISMUS, DIE URTEILE ZUM SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH UND DIE KRITIK AM RATIONAL-CHOICE-ANSATZ
5.1 Deutungsmacht und Legitimität
5.2 Die Dimension des Rechts als Quelle von Macht

6. FAZIT UND AUSBLICK

7. LITERATUR
7.1 Monographien, Sammelbände und Aufsätze in Zeitschriften
7.2 Sonstige Quellen

1. Einleitung

„Over the last few decades the world has witnessed a profound transfer of power from representative institutions to judiciaries, whether domestic or supranational. The concept of constitutional supremacy—one that has long been a major pillar of the American political order—is now shared, in one form or another, by over one hundred countries across the globe.“

(Ran Hirschl: 2006b)

Verfassungen und Verfassungsgerichte haben sich, folgt man Ran Hirschl und weiteren Autoren aus der Rechts- und Politikwissenschaft, im politischen Geschehen von demokratischen Staaten und Transformationsländern durchgesetzt. Merkmal dieser Expansion sei, neben dem Transfer von Macht von repräsentativen Institutionen hin zu Organen der Justiz, die Kodifizierung von Grund- und Menschenrechten in den Verfassungen zahlreicher Staaten. Die Möglichkeit von Gerichten in das „ Policy-making1 - die Möglichkeit soziale Interessen und Forderungen in bin- dende öffentliche Entscheidungen zu konvertieren - seien gestiegen. Gesellschaftliche Interessens- gruppen sehen durch die Berufung auf bestimmte Freiheits- oder Menschenrechte bei letztinstanz- lichen Gerichten eine Chance ihre Anliegen erfolgreich durchzusetzen oder zu beschleunigen. In- nerstaatlich und auf internationaler Ebene würden sie gar als “avenue of social change“ betrachtet.

Die Entwicklung um Konstitutionalisierung, Justizialisierung - oder wie es Hirschl formu- liert gar „Juristokratie“ - wird nicht nur in Hinblick auf die demokratische Legitimität dieser Ent- wicklung skeptisch betrachtet. Zu Recht kann die Frage gestellt werden, inwieweit tatsächlich von einem übermächtig zu werden drohenden Akteur Verfassungsgericht gesprochen werden kann, ob dieser im tatsächlichen politischen Machtgefüge überhaupt eine tragende Rolle spielt. Nach der Argumentation George Tsebelis befänden sich Verfassungsgerichte tendenziell im Schatten der politischen Akteure.

Ein viel diskutiertes Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Demokratie und dem Konstitutionalismus ist aber trotzdem nicht von der Hand zu weisen. Auffällig im Fall Nordameri- ka ist die Ausweitung des Konstitutionalismus und der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Kanada. Dieser Staat nähert sich nicht nur auf den Gebieten Kultur und Wirtschaft an den amerikanischen Nachbarn an, sondern zeichne sich - so der in Kanada lehrende Politikwissenschaftler und Jurist Ran Hirschl - auch durch eine graduelle Konvergenz des konstitutionellen Diskurses aus. Blickt man auf die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch des US Supreme Courts und des Canadian Supreme Courts (SCC), stellt man eine Ähnlichkeit hinsichtlich des Grads der Liberalisierung und eine relative zeitliche Nähe der Urteilssprechung fest. In den USA wurde Abtreibung 1973 durch das Urteil Roe vs. Wade liberalisiert, jedoch mit Einschränkungen hinsichtlich der Schwanger- schaftstrimester. In Kanada wurde der Schwangerschaftsabbruch nach der Morgenthaler -

Entscheidung im Jahr 1988 liberalisiert - ohne eine medizinisch begründete Fristenbeschränkung wie in den USA.

Nimmt man die These Kommers - „the tension between these principles [democracy and constitutionalism] is clear in the abortion cases“ - liegt die Überlegung nahe, an diesen kontroversen Fällen die Macht eines Gerichtes überprüfen zu können.

- Welche Rolle spielen in Kanada und USA die jeweiligen Verfassungen und welche Macht haben ihre höchsten Gerichte? Können sie in den Abtreibungsurteilen als Vetospieler betrachtet werden?
- Kann vor dem Hintergrund der Entwicklung nach 1982 in Kanada von einer Angleichung der Urteile gesprochen werden?
- Ist der Fokus auf kontroverse Urteile überhaupt gerechtfertigt?

Mit dem Vergleich der Rolle der beiden Obersten Gerichte Kanadas/der USA in Hinblick auf ihre Rechtssprechung zum Schwangerschaftsabbruch, soll hier auch die Brauchbarkeit rationalistischer Theorien wie die von Tsebelis diskutiert, und auf ihre Brauchbarkeit im Untersuchungsfeld Konstitutionalismus geprüft werden.

Im Folgenden werden zunächst die wichtigsten Begriffe der Debatte um Konstitutionalis- mus und Justizialisierung eingegrenzt. Im weiteren Verlauf werden die theoretischen Zugänge des Rational-Choice-Paradigmas und der politischen Delegation sowie die politikwissenschaftlichen Dimensionen der Vergleichbarkeit Kanadas und der USA skizziert. Daran anschließend werden der jeweilige historische Kontext der Obersten Gerichte in Abgleichung mit der Theorie umrissen und die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch verglichen. Abschließend werden das Rational-Choice- Paradigma zur Erklärung politischer Prozesse diskutiert und kulturalistische bzw. konstruktivisti- sche Ansätze vorgestellt.

2. Politikwissenschaftliche Dimensionen von Verfassungsgerichtsbarkeit

Um die gestiegene Bedeutung von Verfassungsgerichten im politischen Gefüge der ent- sprechenden Staaten zu verstehen und ihre Handlungskompetenzen- und Konsequenzen besser bewerten zu können, ist es hilfreich die Komplexität durch die Entwicklung eines konzeptionellen Rahmens zu reduzieren und bestimmte Grundannahmen zu formulieren. Einen solchen Rahmen bieten verschiedene Ansätze wie beispielsweise die von Alec Stone Sweet in Anlehnung an Theo- rien des Rational-Choice erbrachte Konzeptionalisierung von Verfassungen als Vertragswerke und die Vetospieler-Theorie George Tesebelis für die Bewertung ihrer Handlungs- und Gestaltungsfä- higkeit.

2.1 Verfassungen als Verträge: Delegation politischer Macht und Entscheidungen

Sweet bewertet die eingangs beschriebenen Entwicklungen provokant als das schleichende Ende des Parlamentarismus (Sweet 2000: 1). Im so genannten „Neuen Konstitutionalismus“ neh- men in der Gesetzeshierarchie bestimmte Normen wie Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit inner- halb von Verfassungen den obersten Platz ein und werden durch Gerichte einklagbar. Diese Gerste Berufungsgerichte, konstitutionelle Räte) gewinnen nach der

Auffassung zahlreicher Autoren eine derart hohe Macht, dass Parlamente Gefahr laufen, ihre Vormachtstellung einzubüßen (vgl. ebd.: 20, 28f.).

Neue Verfassungen entstehen nur unter außergewöhnlichen historischen Bedingungen, nachdem die vorhergehende staatliche Ordnung bedroht oder zerfallen ist. Verfassungen sind somit oft das Ergebnis zermürbender Verhandlungen zwischen den nationalen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen nach dem Zusammenbruch einer vorhergehenden Ordnung (ebd.: 20, 39). Verfassungen werden in diesem Kontext auch als Verträge zwischen den unterschiedlichen Interessensgruppen im Prozess der Neuordnung politischer Machtgefüge gefasst.

Diese Verträge sind kodifizierte, jedoch sehr ‚unvollständige’ und vage Versprechen und Modi für die Ausgestaltung der zukünftigen Zusammenarbeit (ebd.: 23). Verfassungen sind demnach ein Mittel um die Interaktionen zwischen den aushandelnden Akteuren für eine möglichst lange Zeitspanne zu regeln, deren Erhalt sich jedoch in Hinblick auf Unsicherheit und Schwierigkeiten der Kompromissfindung unsicher gestaltet (ebd.: 22, 38f.).

2.2 Verfassungsgerichte als Instrumente rationaler Akteure zur Durchsetzung und Kontrolle von Vertragsvereinbarungen

Durch die oben aufgezeigten Verfassungs- bzw. Vertragsstrukturen mit ihrem impliziten Unsicherheitsfaktor des Vertragsbruchs ist es notwendig, Instanzen zu schaffen, welche die Einhal- tung des Vertragsinhalts überwachen - jedoch aber auch nicht allzu sehr die Macht der politischen Akteure durch Sanktionsmacht konterkarieren können. Die Lösung von Spannungen wird folglich an einen dritten Akteur - an eine Institution wie z.B. ein Verfassungsgericht delegiert. Diese Art politischer Delegation2 wird bei Sweet und Thatcher als mit Autorität besetzte, im öffentlichen Recht formalisierte Entscheidung definiert, welche die (a) Policy-making -Macht von etablierten, gewählten und somit repräsentativen Organen zu (b) non-majoritarian institutions transferiert.

Diese nicht durch politische Mehrheiten legitimierten Institutionen beziehen ihre Berechti- gung durch „a response to the dilemma of political parties who agreed on the benefits of constitu- tional ‘rules of the game’, but disagreed, sometimes fundamentally, on the precise content of those rules” (Sweet/Thatcher 2002: 9). Hier sollen der Verfahrensprozess sowie die richterlichen Be- schlüsse („adjudication“) der Einhaltung der Versprechen und Regelungen dienen. Die Delegation eines Konfliktfalls durch Legislative und Exekutive an die Institution Verfassungsgericht birgt Risiken. Schließlich verpflichten sich diese Akteure dazu, ihr Handeln an der Entscheidung der Institution Verfassungsgericht auszurichten, übertragen ihr also ein Letztentscheidungsrecht (vgl. Sweet 2000: 25).

Die einmal geschaffenen Verträge sind meist nur schwer zu modifizieren, meist bedarf es hoher Mehrheiten im Parlament und/oder der zweiten Kammer für Verfassungsänderungen. Verkürzt und holzschnittartig die Argumentation Sweets zusammengefasst, begünstige die Etablierung von Verfassungsgerichten eine wachsende Dominanz von Richtern, welche ermächtigt sind, den Inhalt der Verfassung zu interpretieren (ebd.: 25). Die Arbeit von Regierungen und Parlamenten unterliegt somit einem komplexen Gefüge expliziter und impliziter konstitutioneller Beschränkun- gen (ebd.: 20).

2.3 Verfassungspolitik und Prozess der Justizialisierung

Wie oben bereits erwähnt, ist vielfach in der akademischen Literatur sowie in der Presse die Rede von Justizialisierung politischer Prozesse (Sweet 2000: 21) durch den wachsenden Me- chanismus der Verfassungspolitik. Unter Verfassungspolitik versteht man die durch Verfassungs- richter vermittelte Beziehung zwischen Verfassungsnormen (Makro-Ebene) und den Entschei- dungsprozessen von staatlichen Akteuren und anderen Individuen (Mikro-Ebene) (ebd).

Die Theorie der Justizialisierung postuliert, dass unter bestimmten Umständen, Verfassungsrichter durch ihre Arbeit diese Normen produzieren bzw. reproduzieren und somit einen breiten gesellschaftlichen Diskurs in Gang setzen. In einem solchen Szenario kann man erwarten, dass andere public officials (Minister, Parlamentarier, Richter etc.), eingebunden in den Diskurs, diesen forcieren. Hier können Lerneffekte eintreten in dem Sinne, dass die betroffenen public officials ihr Handeln verfassungskonform ausrichten.

Nach Ran Hirschl handelt es sich hierbei um einen diffusen Sammelbegriff, der sich auf drei miteinander verwobene Prozesse bezieht: (1) Verbreitung des Rechtsdiskurses, seines Jargons, seiner Regeln und Prozeduren im politischen Bereich, (2) zunehmende Bestimmung der Policy- Ergebnisse, hauptsächlich durch ‚gewöhnliche’ konstitutionelle Rechtssprechung und (3) das Zu- trauen oder Verlass auf das Verhandeln von so genannten “’mega-politics’: core political contro- versies that define (and often divide) whole polities“ (vgl. Hirschl 2006: 723f.). Oder in den Wor- ten Sweets: Die Annahme einer Justizialisierung meint, dass unter bestimmten Umständen Richter eine aktive Rolle im politischen Prozess einnehmen3 und somit Diskurse, Dialoge und öffentliche Debatte in Gang setzen (ebd.: 22).

2.3.1 Verfassungen und Verfassungsgerichte als Vetospieler?

Im akteursorientierten, institutionenpolitischen Ansatz der Vetospieler-Theorie sieht George Tsebelis diese politischen Prozesse als „eine Interaktion von zielgerichteten, rationalen Akteuren innerhalb eines bestimmten institutionellen Rahmens“ (Abromeit/Stoiber 2005: 70). In der Definition Tsebelis sind Vetospieler „individual or collective actors whose agreement is neces- sary for a change in the status quo.” (Tsebelis 2002: 19). Eine Analyse dieser ist nach Tsebelis erforderlich um politische Systeme hinsichtlich ihrer Stabilität bzw. Wandelbarkeit zu untersuchen. (Widmaier/Lehner 2002: 52).

Nicht alle Akteure haben hier, je nach Stellung im institutionellen Gefüge die gleiche Chance wirkmächtig, oder „status-quo-verändernd“ zu agieren. So auch Verfassungsgerichte - denn diese, oder vielmehr ihre Richter, können nach Tsebelis in der Tendenz nicht als eigenständige Vetospieler betrachtet werden. Sie werden durch die politischen Akteure für eine befristete Zeit besetzt, können nicht eigenmächtig aktiv werden und spiegeln lediglich das politische Spektrum der politischen Akteure wider (Tsebelis 2002: 227).

Von den Einstimmigkeitszentren, den „unanimity-cores“ der anderen Akteure werden Verfassungsgerichte die meiste Zeit und in den meisten Ländern absorbiert. Schließlich liegt die Definition des status quo bei der Exekutive. Es liegt nicht im rationalen Interesse der ausführenden Gewalt, durch eine richterliche Entscheidung diese Position in Gefahr zu bringen (Schaal: 131). Wie hoch Deutungsmacht eines Verfassungsgerichts ist, hängt also nach dem Rational-Choice- Paradigma von der Nutzenfunktion dieser für die Regierung ab (ebd.).

Auch Neal Tate sieht eine signifikante Justizialisierung nicht gegeben. Justizialisierung würde sich nur unter der Voraussetzung entwickeln, dass Verfassungsrichter sich aktiv entscheiden im Policy-Prozess zu partizipieren. Sie können sich jedoch bloß zu einer Nicht-Entscheidung bzw. Nicht-Annahme eines Falles entschließen. Die Justizialisierung von Politik impliziere aber „a more positive policy role than that involved in a judicial ‚nondecision’“(Tate 1995: 33).

Welchen Stand haben nun Verfassungsgerichte und das Verfassungsrecht nach der Logik des Rational-Choice-Paradigmas (im Folgenden vgl. Schaal 2006: 132 f.)? Der kurzfristige Nutzen für die politischen Akteure im politischen Prozess ist es, sich einer Verfassungsnorm nicht zu beu- gen - trotz beispielsweise einer Androhung der politischen Opposition vor dem Verfassungsgericht zu klagen. Warum sollten sich politische Akteure überhaupt verfassungskonform verhalten? Eine dauerhafte Nichtbeachtung einer Norm könnte, so die Antwort des Rational-Choice-Paradigmas, problematische legitimatorische Konsequenzen für das ganze politische System nach sich ziehen. Darum wäre es aus dieser Logik heraus eher rational, sich dauerhaft und langfristig ‚konform’ zu verhalten, da andernfalls eine Abstrafung der Legislative bzw. Exekutive durch Abwahl droht. Insgesamt jedoch erscheint der kurzfristige Nutzen aus der Nichtbeachtung für die jeweiligen Machthaber höher, als der kurzfristige Nutzen der Kooperation (vgl. Schaal: 132), womit nach dieser Logik die Macht der Verfassungsgerichte klein bliebe. Sweets Verständnis einer konstanten Interaktion zwischen Verfassungsgerichten und Legislative und eines sukzessiven „government of judges“ hält Tsebelis daher für übertrieben und nicht der Realität entsprechend (Tsebelis 2002: 227).

Wann jedoch kann sich die Institution Verfassungsgericht dieser Abhängigkeit entziehen und Veto-Punkte erhalten? Dieses könne, so Tsebelis der Fall sein, wenn existierende Vetospieler (Legislative/Exekutive) in extremen Positionen zu verorten sind, oder wenn neue Sachverhalte auf die politische Agenda treten kann sich die Position der Verfassungsgerichte in diesem Szenario ändern und sie können zu Veto-Spielern werden (ebd.: 228).

Eine grundsätzliche Ausnahme stellen für ihn in seiner Theorie die USA dar. Hier kann der US Supreme Court eher zu einem Vetospieler werden, da seine Richter auf Lebenszeit berufen werden und somit einen längeren Handlungsspielraum besitzen (Abromeit/Stoiber 2005: 70). In- wieweit kann die doch sehr sparsame Theorie der Vetospieler die Urteile zum Schwangerschafts- abbruch in den USA und Kanada erklären? Und wie brauchbar ist diese Theorie für Analyse der Verfassungsgerichtsbarkeit in Kanada und der dortigen Urteile zum Schwangerschaftsabbruch?

3. Konstitutionalismus und der Vergleich in der Politikwissenschaft

„Nations can be understood only in comparative perspective“ (Lipset 1990: xiii) - nur so könne man die Besonderheiten des eigenen und des anderen Staates wahrnehmen und bewerten. So einfach gestaltet sich die Sache jedoch nicht - in der Politikwissenschaft, wie auch in anderen Wissenschaften sind der Methode des Vergleichs Grenzen gesetzt.

Wissenschaft sei schließlich die Suche für Ordnungswahrnehmungen die zum einen mit Verallgemeinerungen und Theorien zu Erklärungen und Voraussagen führen können, die entweder verifizierbar oder falsifizierbar sind (Murray Faure 1994: 308). Der Vergleich als Methode in der Politikwissenschaft stellt eine Strategie dar, die Klassifizierungen ermöglicht, aus welchen ein komplexes Verständnis eines politischen Systems erfolgen kann. Das Problem der vergleichenden Methode ist, dass diese per se keine Kriterien bereitstellt um zwischen dem „limitless supply of attributes that might be attributed as controls or as explanations for any given phenomenon“ wählen zu können (ebd.: 313). Lijphart sieht den Vergleich von Differenzen zwischen ähnlichen Fällen - Most Similar Systems Design Methode (MSSD) - als ein geeignetes Werkzeug an, um „general empirical propositions“ (Lijphart 1971 zit. nach Murray Faure 1994: 314) zu ermöglichen.

Die Schwierigkeit dieser Methode ist, so Murray Faure, dass generelle empirische Behaup- tungen/Vorschläge keinen Absolutheitsanspruch haben und immer an einen bestimmten Kontext gebunden sind (Murray Faure 1994: 314). Die problematischen Aspekte dieser Methode und den Streit um Methodologie in der Vergleichenden Politikwissenschaft ausgeblendet (Hirschl moniert die mangelhafte Reflexion und Entwicklung einer geeigneten Methode für die Auswahl von Fällen für den Vergleich von Verfassungen (Hirschl 2005a: 152f.)) - ein Vergleich sehr ähnlicher Fälle dient der Gewinnung von Faktoren. Diese sollen die Besonderheiten innerhalb der ähnlichen Sys- teme - zum Beispiel in Hinblick auf den historischen Kontext der Verfassung, Nuancen innerhalb von Rechtsnormen oder politischen Spielregeln - charakterisieren. Sind diese Faktoren klarer her- ausgearbeitet, lasse sich dann auch leichter überprüfen, ob ein weiterer paarweiser Vergleich auf andere Staaten sinnvoll und übertragbar erscheint. Ziel einer erfolgreichen Analyse sollte es sein, zu sinnvollen, kausalen Schlüssen zu kommen und nicht bei reinen Beschreibungen verhaftet zu bleiben (Hirschl 2005a: 154).

Der Vergleich Kanada und USA bietet für einen Vergleich nach der Methode des Most Si- milar Systems Design ein gutes Feld, sie sind nicht nur geographische Nachbarn, sie teilen auch viele Gemeinsamkeiten - historisch, kulturell, sprachlich (Lipset 1990; Hirschl 2006: 5). Und das obwohl Kanada nach Lipset historisch eher aus einem „konterrevolutionären“ Moment entstanden ist und eher eine kollektivistische als eine individualistische Mentalität pflege (Lipset 1990: 1-19;

42-57). Zu bedauern sei, so Hirschl, das dieses Potential für die vergleichende Politikwissenschaft so wenig erforscht worden sei. Sprache, Kultur, Rechtssystem (common law), wirtschaftliche Entwicklung, geographische Nähe, der Status Einwanderungsgesellschaften, Föderalismus - all diese Faktoren sprechen für einen sinnvollen Vergleich (ebd.: 205). Darüber hinaus werden die Verfassungen beider Staaten als rigide klassifiziert (Lijphart 1999: 222). Auch weisen beide Länder eine hohe subjektive Religiosität bei gleichzeitiger fortgeschrittener Trennung der Kirche-Staat- Beziehungen auf (Minkenberg 2003: 196f.).

Für den Vergleich von Konstitutionalismus ist für Hirschl besonders die Entwicklung nach dem Constitution Act 1982 in Kanada sowie das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA) im Jahr 1994 - und nicht zuletzt eine Angleichung der Sicherheitsinteressen seit dem 11. September 2001 von hohem Interesse (Hirschl 2006). Die Geschichte und Idee des amerikanischen Konstitutionalismus hat einerseits die Geister der kanadischen Theoretiker beflügelt - besonders im Bereich der Rechtssprechung im Bürgerrecht und hier besonders die Bereiche Meinungsfreiheit und reproduktive Rechte. Andererseits werden Stimmen laut, die eine Entwicklung hin zum Akti- vismus der Judikative und einer Unterminierung der Parlamentssouveränität befürchten. Kanada ist aufgrund des Verdachts sich dem ‚großen Bruder’ anzugleichen bestrebt, sich durch eigene Kon- zepte abzusondern. Wie verhält es sich dabei in Hinblick auf den Konstitutionalismus? Ein Ver- gleich dieser beiden Staaten in Hinblick auf den Vergleich der Abtreibungsurteile- und Debatte erscheint aufgrund der oben beschriebenen Aspekte sehr interessant.

4. Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch in den USA und in Kanada: Die Rolle des US Supreme Court und des Supreme Court of Canada

In beiden Ländern, USA und Kanada, hat Abtreibung eine kurze Geschichte der Legalität, jedoch eine lange Geschichte der Praxis (DeLorme 1991: 93). Das Urteil Roe vs. Wade im Jahr 1973 stellt in diesem Zusammenhang im nordamerikanischen Kontext eine Zäsur dar, die im Kon- text gesellschaftlicher Bewegungen in den 1960er Jahren zu verorten ist und zu ersten Gesetzesän- derungen auf Ebene einzelner Bundesstaaten (Georgia, New York) bezüglich des Totalverbotes von Abtreibung geführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt - Ende der 1960er Jahre wurde ein Schwan- gerschaftsabbruch nach dem Strafrecht als eine kriminelle Handlung behandelt, entsprechende Sanktionen drohten - die Gesetzeslage und Praxis variierte allerdings von Bundesstaat zu Bundes- staat4.

Eine Allianz von Frauenrechtsgruppen und Ärzten hat wesentlich dazu beigetragen, dass der Fall Roe vs. Wade beim Supreme Court Anhörung fand (DeLorme 1991: 112f.). Die Folgen des Urteils wurden als politisch und soziologisch weitreichend wahrgenommen: die Literatur spricht von der Bildung von „opportunity-structures“ für diverse Interessensgruppen, seien sie religiöser

[...]


1 Eine knapp gehaltene Definition aus dem Jahr 2004 von Gabriel Almond et al.: „Comparative politics. A theoretical framework”, S. 128. Weitere Lehrbuchdefinitionen: Lehner/Widmaier, S. 12: Policy ist die Bezeichnung für „Politik als wert- und zielgerichtetes staatliches Handeln.“ Vgl. auch Blondel: „Policies“ können bezeichnet werden als ein Bündel von Entscheidungen „taken by one or several authorities and aiming at achieving some result “ S. 359.

2 Delegation wird im Original als eine “authoritative decision, formalised as a matter of public law, that (a) transfers policy making authority away from established, representative organs (those that are directly elected, or are managed directly by elected politicians), to (b) a non-majoritarian institution, whether public or private” definiert (Thatcher/Sweet 2002: 3f.). Siehe auch: Pollack 2002, S. 208.

3 Die Staatsrechtler Stein und Frank für die BRD: „Durch tiefes Eindringen in die politischen Zusammenhänge hat [das Bundesverfassungsgericht] die sehr allgemein gehaltenen Normen des Grundgesetzes zu einem lebendigen Bestandteil der sozialen Wirklichkeit werden lassen. Vor allem ist es ihm zu danken, dass die meisten Grundrechte nicht leer laufen […], sondern zur Richtschnur der gesamten Staatstätigkeit geworden sind“ (Stein/Frank 2002: 176).

4 Eine erste Änderung wurde 1968 in Georgia vorgenommen. Eine Abtreibung konnte ab da mit kriminologischer oder medizinischer Begründung, welche von zwei medizinischen Gutachtern bestätigt werden musste, legal vorgenommen werden (Kommers 1977: 256).

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Details

Title
Konstitutialismus, Macht und die Grenzen von Rational-Choice-Theorien
Subtitle
Die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch in Kanada und den USA
College
Ruhr-University of Bochum  (Lehrstuhl für vergleichende Regierungslehre und Politikfeldanalyse)
Course
Verfassungsgerichtsbarkeit im internationalen Vergleich (Mastermodul Politikwissenschaft - Empirische Politikfeldanalyse)
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
27
Catalog Number
V131427
ISBN (eBook)
9783640414680
ISBN (Book)
9783640412839
File size
530 KB
Language
German
Keywords
Konstitutialismus, Macht, Grenzen, Rational-Choice-Theorien, Urteile, Schwangerschaftsabbruch, Kanada
Quote paper
Eva Wegrzyn (Author), 2008, Konstitutialismus, Macht und die Grenzen von Rational-Choice-Theorien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131427

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