Minimierung von Haftungsrisiken bei Architektenleistungen


Thèse de Master, 2008

197 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Entwicklung und Ziele der Aufgabenstellung
1.2 Die Architektenhaftung in der Literatur

2 Architektur und Baurecht
2.1 Der Architekt
2.1.1 Berufsbezeichnung
2.1.2 Tätigkeitsfeld
2.1.3 Pflichten des Architekten
2.1.4 Die Honorarordnung
2.1.5 Die Architektenhaftung
2.2 Relevantes Baurecht
2.2.1 Der Architektenvertrag
2.2.2 Der Bauvertrag
2.2.3 Weitere Rechtsvorschriften
2.2.4 Öffentliche und private Auftraggeber
2.2.5 Der Einfluss der Vergabestrategien

3 Risiken bei Architektenleistungen
3.1 „LP0“ Vorvertragliches
3.1.1 Formfehler
3.1.2 Vertragsfehler
3.1.3 Beratungsfehler
3.1.4 Überwachungsfehler
3.1.5 Besonderheiten des Architektenwettbewerbs
3.1.6 Besonderheiten zum Koppelungsverbot
3.2 LP1 Grundlagenermittlung
3.2.1 Formfehler
3.2.2 Vertragsfehler
3.2.3 Beratungsfehler
3.2.4 Planungsfehler
3.2.5 Koordinierungsfehler
3.3 LP2 Vorplanung
3.3.1 Formfehler
3.3.2 Vertragsfehler
3.3.3 Beratungsfehler
3.3.4 Planungsfehler
3.3.5 Koordinierungsfehler
3.4 LP3 Entwurfsplanung
3.4.1 Planungsfehler
3.4.2 Koordinierungsfehler
3.5 LP4 Genehmigungsplanung
3.5.1 Formfehler
3.5.2 Beratungsfehler
3.5.3 Planungsfehler
3.6 LP5 Ausführungsplanung
3.6.1 Beratungsfehler
3.6.2 Planungsfehler
3.7 LP6 Vorbereitung der Vergabe
3.7.1 Formfehler
3.7.2 Planungsfehler
3.8 LP7 Mitwirken bei der Vergabe
3.8.1 Formfehler
3.8.2 Beratungsfehler
3.9 LP8 Objektüberwachung
3.9.1 Formfehler
3.9.2 Vertragsfehler
3.9.3 Beratungsfehler
3.9.4 Planungsfehler
3.9.5 Koordinierungsfehler
3.9.6 Überwachungsfehler
3.9.7 Besondere Unterschiede BGB/VOB
3.10 LP9 Objektbetreuung
3.10.1 Formfehler
3.10.2 Vertragsfehler
3.10.3 Beratungsfehler
3.10.4 Koordinierungsfehler
3.10.5 Überwachungsfehler

4 Umfrage zum Architektenalltag
4.1 Die Entwicklung der Fragen
4.1.1 Entstehung der Fragebogen
4.1.2 Fragen an die Studenten
4.1.3 Fragen an die Architekten
4.2 Die Auswertung der Ergebnisse
4.2.1 Antworten der Studenten
4.2.2 Antworten der Architekten

5 Handlungsempfehlungen
5.1 Wissen und Fortbildung
5.2 Vertragsklauseln
5.3 Dokumentation
5.4 Versicherungsschutz
5.5 Sachwalterpflichten
5.5.1 Wirtschaftliche Beratung
5.5.2 Koordinierung
5.6 Controlling

6 Fazit

Anhang
Anhang A
A1 § 15 HOAI (Fassung 2002)
A2 Übersicht über Risiken der Grundleistungen nach § 15 HOAI
A3 Übersicht über die Kategorisierung von Mängeln und Risiken in der Literatur
A4 Kategorien von Mängeln und Risiken, Zusammenfassung
A5 Minimierung von Haftungsrisiken
Anhang B
B1 Fragebogen der Studenten
B2 Kommentare der Studenten
B3 Fragebogen der Architekten
B4 Kommentare der Architekten

Quellenverzeichnis:

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Bilderverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Kurzfassung

Vor der Auftragsannahme muss dem Architekten der Umfang der eigenen Haftung mit all ihren Konsequenzen bekannt sein, um sie bei seinen Entscheidungen mit einzube-ziehen. Diese Arbeit soll einen ersten Einblick geben, welche Risiken dem Architekten im Berufsalltag begegnen. Damit entsteht eine Entscheidungshilfe für Architekturstu-denten und Architekten, die in ihrer täglichen Arbeit verschiedene Risiken tragen, in ihrer Ausbildung aber nicht hinreichend darüber informiert und vorbereitet werden.

Ziel ist die Ermittlung konkreter Haftungsrisiken nach den Leistungsphasen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Neben der Literatur über Haftung, Bau- und Architektenrecht zeigen sich die Risiken auch in der aktuellen Rechtsspre-chung und in den Baugesetzen.

Um den theoretischen Teil mit Aussagen aus der Praxis zu untermauern, wurden knapp 200 Architekten und Studenten zu ihren Erfahrungen mit Haftung und Baurecht befragt. Schließlich werden Handlungsempfehlungen beschrieben, um den heraus-gearbeiteten Risiken aktiv gegenzusteuern. Dabei wird auf die Methoden des Bauma-nagements und Controllings zurückgegriffen.

Schlagwörter: Architektenhaftung, Architektenrecht, Grundleistungen, Haftungsmini-mierung, Haftungsrisiko

Abstract

This work gives an overview of risks that architects have to take in their everyday work life and provides a decisive guidance for students of architecture and architects. These different risks are carried out without sufficient education.

The aim is to ascertain a list of concrete risks after the architectural works of the HOAI (Fee Structure for Architects and Engineers). Apart from the literature over adhesion, building and architect’s right, the risks also appear in the current jurisdiction and in the building laws.

In order to support the theoretical part with statements from practice, around 200 archi­tects and students of architecture were asked about their experiences with adhesion and building law.

Finally recommendations on the methods of building management and controlling are described.

Keywords: Architect adhesion, architect right, scope of work, adhesion minimization, liability risk

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Toleranzen bei der Kostenermittlung, nach Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2005, RN 99

Abbildung 2: Abnahmearten, nach Locher, Baurecht, 2005, S. 125

Abbildung 3: Rechtsbeziehungen unter Baubeteiligten, nach Großhauser, M., Praxis ,1999, S. 25

Abbildung 4: Flyer für Studenten mit dem Aufruf zur Teilnahme

Abbildung 5: Architekten mit dem Schwerpunkt Baurecht in Baden-Württemberg, www.architektenprofile.de, Stand 26.06.2008

Abbildung 6: Teilnehmer absolut und Teilnehmer je Hochschulart

Abbildung 7: Antwortquote relativ und absolut

Abbildung 8: Anzahl der Teilnehmer je Hochschule

Abbildung 9: Semesteranzahl der Teilnehmer je Hochschule

Abbildung 10: Baurechtvorlesungen insgesamt und je Hochschulart

Abbildung 11: Rechtsvorlesungen je Hochschulart und Semester

Abbildung 12: Antworten zu Frage 5 und 6 des Fragebogens der Studenten

Abbildung 13: Antworten zu Frage 5 und 6 in Verbindung mit der Semesteranzahl

Abbildung 14: Antwort zu Frage 7, gesamt und nach Semesteranzahl

Abbildung 15: Die Einschätzung von Baurecht in Studium und Beruf

Abbildung 16: Die Einschätzung von Baurecht in Verbindung mit der Semesteranzahl

Abbildung 17: Die Einschätzung von Baurecht in Verbindung mit der Semesteranzahl

Abbildung 18: Kammermitgliedschaft und Angebot der Teilnehmer

Abbildung 19: Mitarbeiterzahl und Berufserfahrung der Teilnehmer in Jahren

Abbildung 20: Haftungsprobleme der letzten Projekte und Sachwalterfrage

Abbildung 21: Von den Teilnehmern genannte Haftungsrisiken und Frage zu den Unterschieden der Haftung bei öffentlichen und privaten Auftraggebern

Abbildung 22: Unterstützung bei Haftungsfragen und Fortbildungsmaßnahmen der Teilnehmer

Abbildung 23: Berufserfahrung der Teilnehmer in Jahren in Relation mit Problemen der letzten Projekte und der Beantwortung der Sachwalterfrage

Abbildung 24: Flussdiagramm zur Untersuchung auf Schadensersatzanspruch, nach Morlock, A./Meurer, K., HOAI, 2002 und Checkliste zu Vertragszielen, nach Wirth, A./ Würfele, F./ Brooks, Rechtsgrundlagen, 2002

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Statistik der Bundesarchitektenkammer, Stand 01.01.2008

Tabelle 2: Die 9 Leistungsphasen des § 15 HOAI

Tabelle 3: Nebenpflichten des Architekten

Tabelle 4: Untersuchungsziele

Tabelle 5: Bestandteile eines Fragebogens

Tabelle 6: Umfrageteilnehmer

Tabelle 7: Lieblingsfächer der Studenten

Tabelle 8: Anzahl der Pflichtfächer im Diplomstudiengang

Tabelle 9: Lieblingsbeschäftigung der Architekten

Tabelle 10: Von den Umfrageteilnehmern zusätzlich genannte Haftungsrisiken, ohne Reihenfolge

Tabelle 11: 5 Risikobereiche nach den Aussagen der Architekten, ohne Gewichtung

Tabelle 12: Haftungsprobleme in den letzten Projekten, ohne Gewichtung

Tabelle 13: Maßnahmen zur Risikominimierung, ohne Reihenfolge

Tabelle 14: Unterstützung bei Haftungsfragen, Kommentare der Architekten, ohne Gewichtung

Tabelle 15: Unterschiede der Haftung gegenüber privaten und öffentlichen Bauherren

Tabelle 16: Die "6 Gebote" eines erfolgreichen Bau-Controlling, s. Wirth, V., Controlling, 2003, S. 11

Tabelle 17: Grundbestandteile eines Plans, s. Möller, K., Elemente, 2003, S. 19

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Entwicklung und Ziele der Aufgabenstellung

Trotz der Ausdehnung des Studiums auf eine überdurchschnittliche Anzahl an Semes-tern kommt für den Architekturstudenten irgendwann der Tag, an dem er die Hoch-schule oder Universität verlassen und sich den Anforderungen des Berufslebens stel-len muss. Egal welchen Weg er einschlägt, am Anfang wird er sich für keinen davon genug vorbereitet fühlen.

Dazu kommt, dass im Laufe seines Studiums eine Unzahl berühmter Architekten und deren Werke sein Idealbild der Architektur prägen, er sich wochenlang mit dem Ent-werfen von ansprechenden Behausungen auf dem Planeten Mars beschäftigt und das letzte mühsam ergatterte Praktikum schon ein paar Jahre zurückliegt : „Zwangsläufig entwickelt sich in dem angehenden Architekten ein Berufsbild, das mit der Realität herzlich wenig zu tun hat.“1

Natürlich lassen sich nicht alle ca. 6.300 Architekturstudenten so beschreiben, die in Deutschland jährlich ihren Abschluss machen.2 Aber viele von ihnen werden erkennen, dass die künstlerische Gestaltung nur einen verschwindend geringen Teil im Berufsall-tag ausmacht und die tatsächlich zu erbringende Leistung, zum Beispiel nach den Phasen der HOAI, viel zu kurz behandelt wurde.3

Spätestens mit der Unterschrift unter dem Vertrag wird der Architekt zur Ansprechper-son bei vielen Fragen und übernimmt zusätzliche Rechte und Pflichten. Bei steigen-dem Wettbewerbsdruck und gleichzeitigem Preisverfall stellt sich die Frage, ob er sei­ne persönlichen Risiken dabei noch kalkulieren kann?

Diese Arbeit soll einen ersten Einblick über viele Risiken geben, die der Architekt bei Auftragsabschluss eingeht. Vor der Koordination eines Bauprojektes müssen ihm seine eigene Haftung und die daraus folgenden Konsequenzen bekannt sein.

Damit entsteht eine Entscheidungshilfe für Architekturstudenten und Architekten, die in ihrer täglichen Arbeit verschiedene Risiken tragen, aber in ihrer Ausbildung nicht hin-reichend darüber informiert und vorbereitet werden.

Um die Aussagen der Literatur zu den Haftungsrisiken in den 9 Leistungsphasen zu untermauern wurden 84 Architekten und 102 Architekturstudenten zu ihren Erfahrun-gen mit Baurecht und Haftung befragt. Aus diesen beiden Teilen lassen sich Hand-lungsempfehlungen entwickeln, um den herausgearbeiteten Risiken aktiv gegenzus- teuern. Dabei wird auf die Methoden des Baumanagements und Controllings zurück-gegriffen.

Anmerkung: Um die Fülle der möglichen Haftungsrisiken einzugrenzen und die Über-sichtlichkeit nicht durch zu spezielle Sachverhalte zu verlieren, wird in der vorliegenden Arbeit vom Architekten im Hochbau in Deutschland ausgegangen, der von einem priva-ten Bauherren mit den Grundleistungen aller Leistungsphasen beauftragt ist. Auf die Besonderheiten bei der Sanierung im Bestand kann nicht eingegangenen werden.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Hinweise zu den dargestellten Sachverhalten werden mit einem kleinen Pfeil gekennzeichnet

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Zitate aus der Rechtssprechung, wie z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) sind mit einem Paragraph-Symbol markiert

1.2 Die Architektenhaftung in der Literatur

Neben der Literatur über Haftung, Bau- und Architektenrecht zeigen sich die Risiken auch in der aktuellen Rechtssprechung und in den Baugesetzen.

Mit einem Blick in die Literaturverzeichnisse vieler Bücher zum Bau- oder Architekten-recht wird schnell deutlich, dass sich nur wenige Fachanwälte und Autoren ausführlich mit der Dokumentation und Kommentierung der Haftungsrisiken befassen. Dafür haben sich viele ihrer Arbeiten zum Teil seit Jahrzehnten immer weiter zu Standardwerken entwickelt, die auch auf ihre Meinungen untereinander verweisen und damit weite Teile des Architektenrechts mitbestimmen. Namen wie Pastor, Koeble und Locher sind im Baurecht ein Begriff und stehen für unterschiedliche Meinungen und Spezialgebiete.

Bei der Literaturrecherche für diese Arbeit hat sich herausgestellt, dass sich in den Bibliotheken in Karlsruhe und Darmstadt, neben dieser meist sehr ausführlichen und theoretischen Standardliteratur, nur wenige weitere aktuelle Bücher zur Architektenhaf-tung (wie z.B. Rechtsgrundlagen, 2004 von Wirth/Würfele/Broocks und Haftungsrisi-ken, 2006 von Büchs/Lutz) finden lassen. Der Schwerpunkt der Literatur liegt häufig auf der Berechnung des Honorars oder der Formulierung von Architektenverträgen.

Die zweite Erkenntnis folgt aus der Zielgruppe dieser Literatur. Die oben genannten Standardwerke werden – sicherlich richtig - dem Baurecht und damit den Bibliotheken der juristischen Institute oder zumindest den Regalen und Standorten der juristischen Literatur zugeordnet. Sie sind von Rechtsanwälten und Richtern verfasst und wenden sich neben Architekten auch an Sachverständige, Anwälte und Richter.

Aktuelle Literatur zu den Rechten des Architekten - oder allgemeiner zum Berufsalltag wie der Gründung eines Architekturbüros - sucht man an den Standorten der Architek-turliteratur fast vergeblich! Dabei ist zu bedenken, dass die Literatur der Architekturstu-denten schon von der Art des Studiums und des Berufsbildes sehr „bilderlastig“ ist. In den Regalen reihen sich Bildbände berühmter Architekten an Bildbände berühmter Gebäude. Um diese Studenten an die bis dahin trockene und unbekannte Materie des Baurechts heranführen, erwartet man eine Reihe schlanker, „mit Bildern schön ver-packter“ Bücher, aus denen man die ersten Grundlagen entnehmen kann - sozusagen „von Architekten für Architekten.“

Positiv aufgefallen ist in dieser Hinsicht nur das Buch „Der junge Architekt“ (1992) von Demal u.a., in dem einige Berufsanfänger mit sehr vielen praxisnahen Beispielen, Plä-nen und Checklisten vom Einstieg in den Beruf berichten. Leider ist gerade der Haf-tungs- und Vertragsteil nur so knapp behandelt, wie man es von frisch gebackenen Architekten erwarten kann. Aktualisiert und mit den wichtigsten Rechtsgrundlagen ver-vollständigt wäre ein solches Buch genau passend, um die Architekturstudenten mit der richtigen Mischung aus Theorie und Praxis, Bildern und Text anzusprechen.

Wie in etlichen Architekturvorlesungen werden die hohen Risiken der Architekten auch in den Einleitungen vieler Bücher ernüchternd beschrieben: „der Architekt [kann] nahe-zu für alles haftbar gemacht werden“ oder „Nur wenige Versicherungen wollen über-haupt noch Architekten und Ingenieure versichern.“4

Diesem Druck entgegnet man am besten mit einem ausführlichen Wissen über die Risiken und ein wenig Selbstironie „der jungen Architekten“: willkommen in der „Grup-pe der Unbelehrbaren“, die „beste Verbindungen zu einer Rechtsschutzversicherung besitzen und zu guter Letzt noch mit einem Bankdirektor verschwägert [sind].“5

2 Architektur und Baurecht

2.1 Der Architekt

Nach der jährlichen Statistik der Bundesarchitektenkammer6 gibt es in Deutschland derzeit knapp 110.000 Architekten und Stadtplaner. Davon sind ca. 95.000 im Hochbau tätig, etwa 10.000 arbeiten als Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, dazu kommen fast 5.000 Innenarchitekten. Neben Beamten und Angestellten sind die Hälfte aller Architekten und Stadtplaner als „Freischaffende“ freiberuflich tätig. Zusammen mit Architekten im Praktikum (AiP) und im Ruhestand haben die Architektenkammern in Deutschland derzeit etwa 120.600 Mitglieder.

Tabelle 1: Statistik der Bundesarchitektenkammer, Stand 01.01.2008

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Unter anderem sind Architekten „als Fachleute bei der Planung und Realisierung nicht nur von Neubauten, sondern auch in Arbeitsfeldern wie z.B. Sanierungen und Umbau-ten von bestehenden Gebäuden, Denkmalpflege, Projektsteuerung oder Facility Mana­gement, der Betreuung des Gebäudes während des gesamten Lebens- und Nutzungs-zyklus, Erstellung von Schadens- und Wertgutachten tätig.“7

2.1.1 Berufsbezeichnung

Nach den §§ 1 und 2 des Architektengesetzes (ArchG) werden die Aufgaben der Archi-tekten in die Bereiche Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitek-tur, Stadtplanung und Architekten im Praktikum unterteilt.8

Die Bezeichnung „Architekt“ [griech. archi-tekton: der „Ur-Schaffende“]9 lässt sich als Sammelbegriff für die Angehörigen der berufsständischen Fachrichtung und als Fach-richtungsbezeichnung im Sinne des Hochbau-Architekten verstehen.10

Im Folgenden ist demnach immer der Architekt im Hochbau gemeint, der die „klassi-schen“ Aufgaben in den Bereichen Planung, Überwachung und Koordinierung bei der Erstellung von Bauwerken übernimmt.11

Die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ ist geschützt und mit Bedingungen wie dem Eintrag in die Architektenliste verbunden.12 Nur wer die Voraussetzungen er-füllt ist nach den Landesbauordnungen berechtigt, Bauvorlagen zu unterschreiben und damit Baugenehmigungen zu beantragen.13 Mit der Beschränkung der Bauvorlagebe-rechtigung auf ausgebildete Architekten und Bauingenieure stellen die Länder die Ein-haltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicher.

Welche Unterschiede bei den verschiedenen Unternehmensformen der Architekten zu beachten sind, wird in der Literatur ausführlich beschrieben.14

2.1.2 Tätigkeitsfeld

Nach der Definition des Architektengesetzes ist die Berufsaufgabe der Architekten:

„die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken ... Zu den Berufsaufgaben des Architekten ... gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorha-bens zusammenhängenden Fragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.“15

Die Architektenkammer beschreibt das Berufsbild des Architekten in einer Informati-onsbroschüre für Studienanfänger wie folgt:

„Der Bauherr nutzt die Fachkenntnisse der Architekten zur Umsetzung der eigenen Vorstellungen. Der Architekt löst diese Aufgaben im Wechselspiel mit Gestaltung, Nutzung und Ökonomie. Er koordiniert und bezieht die Leistungen anderer Fach-planer mit ein, so daß eine baureife Lösung entsteht ... Er kontrolliert die fachge-rechte Ausführung der Bauleistung ... Der Architekt vertritt keine Firmeninteressen, er erhält keine Provisionen und ist an keine Produkte gebunden. Er ist der Treu-händer des Bauherrn und vertritt dessen Interessen gegenüber Behörden, Firmen und anderen Beteiligten. Seine Leistung bezieht sich sowohl auf die architektoni-sche Umsetzung der Bauherrenwünsche als auch auf die Gestaltung einer men-schenwürdigen Umwelt durch Einbindung des Gebauten in die Umgebung und in das städtebauliche Gefüge.“16

Tabelle 2: Die 9 Leistungsphasen des § 15 HOAI

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben § 1 ArchG erfolgt eine konkretere Beschreibung der einzelnen Aufgaben des Architekten häufig17 über den § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI (siehe Kapitel 2.1.4). Dort werden die möglichen Aufgaben in Grundleistun-gen und Besondere Leistungen unterschieden und neun Leistungsphasen zugeordnet.

Des Weiteren können sich Schnittstellen zu anderen Fachrichtungen ergeben, wie z.B. bei der Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, der Projektentwicklung oder rechtlicher Beratung.

2.1.3 Pflichten des Architekten

a) Berufsordnung

Der Architekt ist verpflichtet, die Grundsätze und Regelungen der Berufsordnung 18 zu achten um das Ansehen des Berufsstandes sicherzustellen. Berufswidrige Handlungen haben nach § 18-23 ArchG ein berufsgerichtliches Verfahren zur Folge; in § 28 ArchG sind Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.

Außerdem sind die Kammermitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk beizutreten und Kammergebühren zu entrichten (§ 14 ArchG).

Einige Grundsätze der Berufsordnung der Architekten sind:19

- die gewissenhafte Berufsausübung erfordert angemessene Fortbildung, Archi-tekten müssen sich regelmäßig weiterbilden
- kollegiales Verhalten unter Architekten: Schlichtungsausschuss vor Gerichts-verfahren
- Anspruch auf Urheberschaft und Urheberrechte nur bei eigener Leistung und Achtung für bestehende Urheberrechte
- Beteiligung an Wettbewerben. Konkurrierenden Verfahren oder Auswahlverfah-ren nur, wenn diese fair, lauter und partnerschaftlich sind
- Werbung ausschließlich über die berufliche Tätigkeit, in Form und Inhalt sach-lich
- sich keine Vorteile auf unlautere Weise verschaffen, keine Zuwendungen an-nehmen oder fordern
- keine Maklertätigkeit im Bereich des Bauwesens
- angemessene Honorierung auf Grundlage der gültigen Gebührenordnung
- angemessene Absicherung gegen die Haftungsrisiken aus freiberuflicher Tätig-keit
- eindeutige Vertragsverhältnisse mit dem Bauherren zu vereinbaren.

b) Herstellung des versprochenen Werkes

Wie Kapitel 2.2.1 zeigen wird, ist der Architektenvertrag im Allgemeinen ein Werkver-trag. Als Hauptpflicht schuldet der Architekt die vertraglich beschriebene Leistung, d.h. „er hat für das Entstehen eines vertragsgerechten, mangelfreien Werkes entspre-chend der vertraglichen Vereinbarungen zu sorgen.“20

Darüber hinaus nennen Wirth/Würfele/Broocks unter anderem als geschuldete werk-vertragliche Erfolge das Herbeiführen einer dauerhaft genehmigungsfähige Planung nach den Vorgaben des Auftraggebers sowie die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und der anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard.21

c) Vertretung des Bauherrn

Während der gesamten Realisierung des Projektes gehört es zu den Nebenpflichten des Architekten, ausschließlich die Interessen des Bauherrn wahrzunehmen und ihm beratend und aufklärend zur Seite zu stehen. Bedingt durch das besondere Ver-trauensverhältnis wird hier vom Sachwalter oder Treuhänder des Bauherrn gesprochen.22

Mangels gesetzlicher Herleitung des Begriffes definieren Büchs/Lutz den Begriff wie folgt:

„Sachwalter ist der Inhaber einer verantwortlichen Vertrauensstellung, die ihn zur Fürsorge für die vertragsspezifischen Interessen seines Auftraggebers verpflich-tet.“23

Nach § 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg ist der:

„freie Architekt .. Sachwalter seines Bauherrn. Er übt seinen Beruf nach den Grundsätzen der freien Berufe aus und muss seine Unabhängigkeit in der Berufs-ausübung wahren. Aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber Bauherrn und Allgemeinheit ergeben sich besondere Aufgaben und Verpflichtungen.“

Nach einem BGH Urteil von 2002 ist es eine solche „Besondere Verpflichtung“ das Werk sofort - und unabhängig von der Leistungsphase Objektüberwachung - auf Män-gel zu untersuchen. Auch wenn Mängel vom Architekten selbst stammen, hat er diese dem Bauherrn zu melden.24

Auf das besondere Vertrauensverhältnis beruft sich auch das OLG Düsseldorf: Ist der Architekt mit allen Leistungsphasen nach § 15 HOAI beauftragt, ist er verpflichtet eige-ne Fehler unverzüglich dem Bauherrn zu nennen, damit dieser Mängelansprüche oder Schadensersatzansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen kann. Als Folge unterlassener Aufklärung gilt die Verjährung der Gewährleistungs- und Scha-densersatzansprüche25 gegen den Architekten als nicht eingetreten:

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Als Sachwalter des Bauherrn schuldet der Architekt unverzüglich und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel ... Sein entgegenste-hendes Interesse, sich der eigenen Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren.“26

Die Hinweispflicht des Architekten ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die Architekten beschränkt, die mit allen Leistungsphasen beauftragt sind. Die soge-nannte „Sekundärhaftung in Verbindung mit den Sachwalterpflichten“ greift auch bei Beauftragung einzelner Leistungen, sofern diese Betreuungs- und Aufklärungspflichten nicht vertragsgemäß ausgeschlossen wurden.27

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Die umfassende Beauftragung ist nicht Voraussetzung einer Hinweisverpflichtung des Architekten auf eigene Fehler. Im Rahmen seines jeweils übernommenen Auf-gabengebiets ist vielmehr jeder Architekt gehalten, als Sachwalter des Bauherrn tä-tig zu werden. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach der übernommenen Auf-gabe.“28

Zusätzlich zur eigentlichen werkvertraglichen Leistung kommen also eine ganze Reihe von Betreuungs-, Hinweis-, Prüfungs- und Sorgfaltspflichten auf den Architekten zu, die unter dem Stichwort „Sachwalterpflichten“ zusammengefasst werden können.

Tabelle 3: Nebenpflichten des Architekten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Tabelle 3 sind nach Großhauser und Knipp29 einige der Nebenpflichten aufgeführt. Sie sollen die Erfüllung des Vertragszweckes sicherstellen und können schon vor dem eigentlichen Vertragsabschluss entstehen.

Auch wenn der Architekt den Interessen des Bauherrn in dessen Namen entsprechen soll, darf er keine rechtswidrigen Anweisungen befolgen, und bleibt persönlich zivil-und strafrechtlich haftbar.

Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, muss im Architektenvertrag geklärt werden, wie weit die Befugnisse des Architekten gehen. Abhängig von der fachlichen Kompetenz des Bauherrn sollte die Vollmacht schon im Vorfeld geklärt sein. Der private Bauherr wird dem Architekten vermutlich größere Vollmachten einräumen, während gewerbliche Auftraggeber mehr selbst entscheiden.30

Die ausdrückliche Regelung der Vollmacht wird noch wichtiger wenn man bedenkt, dass der Architekt gegenüber Bauunternehmen und Handwerkern auf der Baustelle handlungsfähig sein muss.

„Die ausdrückliche schriftliche Vollmacht mit genauem Leistungsumfang ist leider selten. Die üblichen schriftlichen Vollmachten beziehen sich lediglich auf wenige Gegenstände, nämlich auf das Verhandeln mit Nachbarn und auf die Vertretung gegenüber Behörden.“31

Eine ältere Entscheidung des BGH zum „Umfang der Vollmacht des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen“,32 die in Zweifelsfällen von der „originären Architekten-vollmacht“ ausging, wird nach Büchs ! Lutz heute zunehmend kritisch betrachtet. In dem Urteil aus dem Jahr 1960 wurde dem Architekten zugesprochen, den Bauherrn auch ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung in engem Rahmen zu vertreten. Um dem Architekten keine pauschale Vollmacht zu geben, wird sie in neuerer Rechtsprechung auf die Befugnisse begrenzt, die zur Ausführung der beauftragten Leistung unbedingt notwendig sind.33

Das heißt, die Frage, ob der Architekt eine originäre Vollmacht besitzt, soweit im Ver-trag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt strittig. Nach Wirth ! Würfele ! Broocks kann nicht beantwortet werden, wie weit eine originäre Voll-macht gehen sollte und wer den ungeschriebenen Umfang bestimmt.34

Daneben sind auch die Begriffe „Duldungs- und Anscheinsvollmacht“ nicht eindeutig bestimmbar. Bei Ersterem duldet der Vertretene, dass ein Anderer für ihn wie ein Be-vollmächtigter handelt, d.h. er lässt „es wissentlich geschehen.“ Bei der Anscheins-vollmacht hätte der Vertretene das Handeln des Anderen „bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.“35

Die fehlende Regelung der Vollmacht führt also zwangsläufig zu Unklarheiten, der Architekt kann als vollmachtsloser Vertreter haftbar werden. Um Streitigkeiten zu ver-hindern muss die Vertretungsbefugnis des Architekten bei Abschluss des Vertrages eindeutig bestimmt werden.

d) Wirtschaftliche Beratung

Am Anfang des Bauprojektes steht die Frage nach den zur Verfügung stehenden Mit-teln. Baubudget und Planung sind voneinander abhängig und der Architekt schuldet mit der Kostenermittlung eine aktuelle Berichterstattung über die finanzielle Entwicklung des Projektes. Nach DIN 276 und den Grundleistungen der HOAI müssen Kosten-schätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung immer den aktuellen Stand der Baukosten wiedergeben und eine immer größere Genauigkeit er-reichen. Deshalb hat der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Pflicht den Bauherrn über die Baukosten zu beraten:

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht wer-den müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind.“36

Wird die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes auf Grund der Leistung des Architekten un-verhältnismäßig, kann ein Mangel vorliegen. Der Architekt muss nach den Wünschen des Bauherrn planen, er hat aber nicht für ihn zu entscheiden. In jedem Fall hat der Architekt seinen Bauherrn über wirtschaftliche Auswirkungen und gegebenenfalls über alternative Lösungen hinzuweisen:

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Ein Architekt hat seine Planung auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit seinem Auftraggeber während aller Leistungsphasen nach den wirtschaftlichen Vorstellungen des Auftraggebers auszurichten.“37

Wirtschaftlich zu Bauen bedeutet aber nicht, dass der Architekt verpflichtet ist, immer die günstigste Variante zu wählen. Damit bestätigt das OLG Hamburg ein Urteil des BGH von 1972:

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögens-interessen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglich-keiten ‘so kostengünstig wie möglich‘ zu bauen, besteht nicht.“38

Es wird dem Architekten deutlich davon abgeraten, eine Kostengarantie abzugeben.39 Um die Kosten einzuhalten, sollte er systematisch eine Kostenkontrolle und –steuerung anwenden. Schon von vorneherein mit bestimmten Abweichungen zu rechnen, wie z.B. unterschiedlichen Toleranzen zwischen 10% bis 40% je nach Kostenermittlung und Einzelfall, ist äußerst kritisch zu betrachten.40

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Toleranzen bei der Kostenermittlung, nach Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2005, RN 99

Bei einer Bausummenüberschreitung ist das Architektenwerk mangelhaft (oder der Architekt hat die Sachwalterpflicht im Sinne der wirtschaftlichen Beratung verletzt).41 Der Architekt kann sich daher nicht auf Toleranzen berufen. Solche Schwankungen können nur dann zulässig sein, wenn der Architekt bei seiner Ermittlung von korrekten Kostenannahmen ausgegangen ist:42 „Er kann beispielsweise bei der Kostenschätzung noch nicht wissen, was am Ende tatsächlich herauskommt.“43 Nach der Rechtspre-chung kommt es auf den Einzelfall an.44

Schäden aus dem Kostenbereich sind für den Architekten nur unter Umständen versi-cherbar, die Bausummenüberschreitung ist generell aus der Architektenhaftpflichtver-sicherung ausgeschlossen.45

e) Bautechnische Beratung

Um den Bauherrn kompetent zu unterstützen, muss der Architekt überprüfen, ob er die zu erwartenden Aufgaben auch erfüllen kann:

„Er muss mindestens diejenigen Kenntnisse haben, die aus Sicht des Auftragge-bers von einem durchschnittlichen Architekten zu erwarten sind.“46

Hier spielen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) eine wichti-ge Rolle. Sie geben den aktuellen Wissens- und Forschungsstand wieder. Allerdings hat die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien Vorrang vor den Regeln der Technik und den DIN-Normen. Dabei ist zu beachten, dass die DIN-Normen nicht au-tomatisch mit den anerkannten Regeln der Technik identisch sind, sie müssen ständig der aktuellen Entwicklung angepasst werden.47

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelun-gen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“48

Neben der Planung gehört die Bauüberwachung zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten. Entsprechend der großen Haftungsrisiken in diesem Bereich entfällt auf die Leistungsphase Objektüberwachung ein Anteil von 31 % des zu verdienenden Ho-norars.49

Dabei muss der Architekt bei allen wichtigen und schwierigen Bauabläufen anwesend sein, seine Überwachungspflicht steigt mit dem technischen und wirtschaftlichen Risiko der auszuführenden Arbeiten (vgl. Kapitel 3.9).50

f) Rechtliche Beratung

Nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichts-hofs tritt am 01.07.2008 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Der Bundes-rat hat am 09.01.2007 der Ablösung des bis dahin geltenden Rechtsberatungsgesetzes

(RBerG) zugestimmt. Seit 1935 hatten Rechtsanwälte das Monopol der Rechtsbera-tung:

„Zukünftig dürfen auch andere Berufsgruppen aul3ergerichtliche Rechtsdienstleis-tungen anbieten, wenn diese als Nebenleistungen zu deren Berufs- und Tätigkeits-bild gehören. So können zum Beispiel Architekten ihre Bauherren in Zusammen-hang mit den Bauprojekten rechtlich beraten.“51

Der Kernbereich der rechtlichen Vertretung und Beratung bleibt auch weiterhin den Rechtsanwälten vorbehalten, umfassenden Rechtsrat dürfen nur als Rechtsanwalt zu-gelassene Volljuristen erteilen.52

Des Weiteren ersetzt das RDG die bis dahin nicht definierten Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung des RBerG mit der Rechtsdienstleistung:

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, so-bald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“53

Nach dem RBerG wurde dem Architekten nur zugesprochen, rechtsbesorgend tätig zu werden, wenn dies für die Durchführung der eigentlichen Aufgabenstellung notwendig war.54 Mit dem RDG wird die Beratung des Bauherrn über Baurecht oder z.B. die Sachmängelhaftung als Nebenleistung zur zulässigen Rechtsdienstleistung. Damit soll die Unterscheidung, der bis dahin „noch erlaubten“ bis zur verbotenen Rechtsberatung der Architekten, klarer geregelt werden:

„Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätig-keit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.“55

Neben dem BDA äul3erte sich auch die Bundesarchitektenkammer in Ihrer Stellung-nahme 2006 eher ablehnend gegenüber dem damaligen Gesetzesentwurf: Beide sa-hen die Gefahr, dass die Qualität der Rechtsberatung nicht mehr gesichert sei. Die erforderliche Kompetenz und Erfahrung für jeden individuellen Sachverhalt könne nicht von einem Architekten als Nebenleistung mitgeliefert werden. Es wurde eine erhebliche Erweiterung der Rechtsberatungspflichten befürchtet. Daneben wies der BDA auf die finanziellen Risiken bei fehlendem Versicherungsschutz hin.56

Auf Grund von hohem Wettbewerbsdruck und den Erwartungen der Auftraggeber ha-ben Architekten auch bisher schon rechtliche Hinweise gegeben, z.B. im Zusammen-hang mit der Beantragung der Baugenehmigung. Nach Schons ist eine solche konkret auf den Einzelauftrag bezogene Beratung künftig erlaubt. Danach kann es aber auch weiterhin problematisch bleiben, die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung zu er-kennen. Generell sind die Möglichkeiten des RDG als zusätzliches Recht zu verstehen, die Architekten haben keine gesetzliche Pflicht Rechtsdienstleistungen anzubieten. Inwiefern die Versicherungsgesellschaften auf das neue Gesetz reagieren, wird sich noch zeigen.57

Nach einem Artikel der FAZ zeigen neben Anwälten und Banken „nicht alle vom Ge-setz Begünstigten eine ungeteilte Freude über den Stichtag 1. Juli: So sehen die Archi-tekten die neuen Freiheiten auch mit einer gewissen Sorge. Sie fürchten nun, dass die Anspruchshaltung ihrer Kunden steigt und sie in Zukunft auch zu komplizierten Rechts-fragen Rat erteilen müssen.“58

Die Umsetzung und Akzeptanz des RDG durch die Architekten wird sich erst in Zukunft zeigen. Unverändert bleibt, dass die Schnittstellen zum Baurecht im Berufsalltag der Architekten groß sind und eine baugleitende Rechtsberatung schon von Anfang an Probleme vermeiden kann.

g) Abnahme

Die Abnahme ist nach § 640 BGB ein wichtiger Rechtsakt des Werkvertragsrechts. Als Hauptleistungspflicht des Auftraggebers markiert sie die Erfüllung der vertraglichen Leistung des Architekten. Daneben hat sie weitere Auswirkungen:

„Durch die Abnahme tritt eine Umkehr der Beweislast ein: Ab Abnahme hat der Auf-traggeber die Beweislast für Mängel, vor der Abnahme der Architekt für die Erfül-lung seiner vertraglich geschuldeten Leistung.“59

Im Gegensatz zur Abnahme der Bauleistungen beim Bauvertrag ist die Abnahme beim Ingenieur- und Architektenvertrag nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars, nach § 8 Absatz 2 HOAI können schon vor der Schlussrechnung in angemessenen Abständen Abschlagszahlungen gefordert werden.

Gegenüber Handwerkern und Unternehmern auf der Baustelle ist der Architekt an der Abnahme derer Leistungen beteiligt (§ 640 BGB oder § 12 VOB/B).

Hier wird in die technische und die rechtsgeschäftliche Abnahme unterschieden. Laut § 15 Abs. 2 HOAI gehört die „Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung ande-rer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln“ zu den Leistungen der Phase 8: Objektüberwachung.

Damit ist grundsätzlich nur die technische Abnahme gemeint, d.h. der Architekt schul-det eine Überprüfung des Werkes auf vorhandene Mängel.60

Die rechtsgeschäftliche Abnahme steht dem Architekten von vorneherein nicht zu, sie bleibt eine Hauptpflicht des Auftraggebers, die dieser nur mit ausdrücklicher Vollmacht abgeben kann. In jedem Fall hat der Architekt seinen Auftraggeber über die Unter-schiede und die Folgen der Abnahme zu beraten.61

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Abnahmeverfahren, wobei die Regelun-gen der VOB/B die des BGB übernehmen und weiter konkretisieren.

Nach § 640 BGB kann die Abnahme ausdrücklich erklärt werden oder als förmliche Abnahme erfolgen. Unter bestimmten Umständen kommt auch eine stillschweigende bzw. konkludente Abnahme in Betracht (typisches Beispiel wäre die anstandslose Zah-lung der Schlussrechnung, die Nutzung des erstellten Werks oder beim Architekten die Nutzung der erstellten Pläne nach angemessener Prüfungsfrist). Zum Mai 2000 wurde die fiktive Abnahme nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen einge-führt62, um dem Auftragnehmer die Herbeiführung der Abnahme zu ermöglichen, falls dieser das Werk nicht abnimmt:63

„Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu ver-pflichtet ist.“64

Zur Abnahme von Teilleistungen haben BGB und VOB unterschiedliche Regelungen.65

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Abnahmearten, nach Locher, Baurecht, 2005, S. 125

Aus Beweisgründen wird die ausdrückliche/förmliche Abnahme in Schriftform dringend empfohlen. Auch die Aufforderung zur Abnahme und die Setzung von Fristen sollten in diesem Zusammenhang immer schriftlich abgefasst werden.66

Mit der Abnahme hat der AN seine Verpflichtungen erfüllt. Die Rechtswirkung der Ab-nahme sind u.a.: die Umkehr der Beweislast und der Gefahrenübergang, die Fälligkeit der Vergütung und der Beginn der Verjährungsfrist der Vergütung, der Beginn der Ge-währleistung und damit der Gewährleistungsfrist.67

Für den Architekten wichtige Handlungen in Verbindung mit der Abnahme, sind der Vorbehalt von Vertragsstrafen und der Vorbehalt von bei Abnahme bekannten Män-geln, um alle Gewährleistungsrechte zu behalten (nach VOB/B in Schriftform).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei der Abnahme ist nach den Regelungen von BGB und VOB/B zu unter-scheiden!

Eine konkludente Abnahme macht es generell schwer, den exakten Beginn der Verjährungsfristen zu Bestimmen. „Auch wenn vertraglich eine aus-drückliche oder gar förmliche Abnahme vereinbart wurde, kann eine konklu-dente Abnahme erfolgen!“68 Erkennt der Architekt nicht, dass die Abnahme erfolgt ist, verwirkt er ohne entsprechende Vorbehalte die Mängelrechte oder Vertragsstrafen seines Bauherrn.69

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Abnahme bedeutet nicht Mängelfreiheit. Nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlichen Mängeln nicht verweigert wer-den.

2.1.4 Die Honorarordnung

Die Vergütung der Architekten bestimmt sich nach der „ Honorarordnung für Archi-tekten und Ingenieure (HOAI).“ Sie gilt derzeit in der Fassung vom 10. November 2001, die seit dem 01.01.2002 in Kraft getreten und dem Preisrecht zuzuordnen ist (d.h. sie bestimmt den Preis von Leistungen). Die HOAI ist kein Gesetz sondern eine Rechtsverordnung auf Grund der Ermächtigung des „Gesetz zur Regelung von Inge-nieur- und Architektenleistungen, ArchLG.“70

Die HOAI besteht aus 14 Teilen. Nach den „Allgemeinen Vorschriften“ des Teil I enthält der Teil II „Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten“ mit den Regelungen über Architektenleistungen. In Teil III geht es um „Zusätzliche Leis-tungen“, dann folgen u.a. Abschnitte über Leistungen bei Gutachten, Städte- und Landschaftsbau, Ingenieurleistungen und Technischem Ausbau.

Nach § 1 HOAI gilt die Verordnung für alle Architekten und Ingenieure, die Tätigkeiten nach den dort beschriebenen Leistungsbilder erbringen. Die HOAI enthält aber keine Regelungen zum Inhalt des Architektenvertrages, es geht ausschließlich um die Ermitt-lung und Berechnung der Honorare.

Die Honorarordnung wird immer wieder in Frage gestellt und über ihr Fortbestehen spekuliert. Gerade im Zusammenhang mit dem Zusammenwachsen der europäischen Länder wird diskutiert, ob die HOAI europäischem Recht widerspricht.71 Aktuell wird an einem Referentenentwurf zur HOAI-Novellierung gearbeitet, der zum Anfang des Jah-res 2009 gelten und wesentliche Änderungen vorsehen soll.72

Auf Grund der Individualität jeder Baumaßnahme und den zum Teil komplexen Rege-lungen zur Vergütung gibt es zur HOAI eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, Kommentaren und weiterer Literatur. Im weitesten Sinne könnte man auch die fehlen-de oder zu geringe Vergütung des Architekten bei Berechnungsproblemen nach HOAI mit den Begriffen „Risiko“ und „Haftung“ in Verbindung bringen. Die Ermittlung der Ver-gütung ist aber nicht Thema dieser Arbeit, hier wird auf entsprechende Fachliteratur verwiesen.73

Die neun Leistungsphasen nach § 15 HOAI sind im Arbeitsleben des Architekten über die Honorarermittlung hinaus von wichtiger Bedeutung. Alle möglichen anfallenden Arbeiten, die zum Entstehen eines Bauwerkes nötig sind, werden als Grundleistun-gen und Besondere Leistungen ausführlich aufgelistet. Das mag mit ein Grund sein, warum die Leistungsbeschreibung in Architektenverträgen häufig auf diesen Paragra-phen verweist, anstatt die entsprechenden Leistungen konkret zu vereinbaren.74 Im Folgenden (s. Kapitel 3) dienen die Leistungsphasen der HOAI als Leitfaden, um die verschiedenen Risiken des Architekten erkennen und einordnen zu können.

2.1.5 Die Architektenhaftung

a) Der Mangelbegriff

Neben Vergütungsfragen beschäftigen sich die Gerichte bei Architekten-Prozessen oft mit deren Haftung bei mangelhafter Leistung.

Ein Mangel lässt sich als Abweichung des Leistungs-Ist vom Leistungs-Soll definie-ren,75 wie z.B. bei falscher Beratung, fehlerhafter Planung, fehlender Kostenkontrolle (Sachmängel) oder Urheberrechtsverletzung (Rechtsmangel, s.u.).

Grundsätzlich hat der Architekt eine mangelfreie Werkleistung abzuliefern, bei Mängeln steht ihm nach § 633 Abs. 1 BGB das Recht zur Nacherfüllung zu. Dann kann der Auf-traggeber Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung stellen, Minderung oder Scha-densersatz verlangen, und eventuell vom Vertrag zurücktreten. Hier ist es für den Architektenvertrag typisch, dass eine Nacherfüllung meist nicht mehr möglich oder sinnvoll ist: zwar lässt sich ein fehlerhaft geplantes Gebäude auf dem Papier noch leicht verschieben, nach Abschluss des Bauvorhabens ist das nicht mehr möglich. Ist nach fehlerhaften Plänen gebaut, nutzt es nichts mehr, die Pläne zu ändern.76

Um einen Mangel festzustellen, wird das vereinbarte Leistung-Soll herangezogen, also die vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten. Eine Haftung für die Verletzung der Nebenpflichten kann dazu kommen. Nach § 633 Abs. 1 BGB ist das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist:

„(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmän-geln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmän-geln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Wer-kes erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das be-stellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.“77

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Mängel an Bauwerken sind nach Knipp nur dann Mängel am Architekten-werk, wenn sie durch eine (objektiv) mangelhafte Erfüllung der Planungs-aufgabe verursacht wurden oder darauf zurückzuführen sind. Umgekehrt ist eine Mangelfreiheit des Bauwerks aber nicht gleich Mangelfreiheit der Archi-tektenleistung z.B. bei unwirtschaftlicher Planung oder Fehlern bei der Aus-schreibung.78

Typische Mängel des Architektenwerks sind nach Fries z.B. fehlende Ge-nehmigung, fehlerhafte Planung, der Verstoß gegen die a.a.R.d.T., eine Lü-ckenhafte Planung, die Abweichung von vertraglich vereinbartem Werker-folg in technisch und wirtschaftlicher Hinsicht, Koordinierungsmangel in technisch und wirtschaftlicher, zeitlicher Hinsicht, Mängel auf Grund fehler-hafter Objektüberwachung, Mängel auf Grund von unregelmäßiger Kontrol-le, Probleme bei Mängelbeseitigung in LP9 und Fehler in Verbindung mit der Kostenplanung.79

b) Die vereinbarte Beschaffenheit

Die Verantwortlichkeit für Planungs-, Überwachungs- und sonstige Mängel richtet sich danach, was der Architekt schuldet und ob sich der Mangel bereits im Objekt realisiert („verkörpert“) hat. Wird die vereinbarte Beschaffenheit im Architektenvertrag nicht näher bestimmt, „muss sich das Werk ... für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.“80 Ansonsten wird auf die gewöhnliche Verwendung und die übli-che Beschaffenheit zurückgegriffen. Weicht das Architektenwerk von der vereinbarten Beschaffenheit ab ist es mangelhaft, und zwar unabhängig davon, ob eine Abweichung zu einer „objektiv besseren“ Leistung führt oder zu einer Schlechteren (subjektiver Feh-lerbegriff).81

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In diesem Zusammenhang ist es oft schon problematisch, dem Architekten-vertrag genau zu entnehmen was beauftragt ist. Ein kurzer Verweis auf die Leistungsphasen der HOAI reicht hier nicht aus, sie ist generell keine Grundlage zur Bestimmung von Haftungsbereichen (siehe Kapitel 3.1.2).82

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Werkvertragsrecht besteht die verschuldensunabhängige Haftung, d.h. die geschuldete Leistung des Architekten ist zunächst immer erfolgsbe-zogen, er kann sich nicht darauf berufen, dass ihn „keine Schuld“ an vorlie-genden Mängeln trifft.83

c) Die Mängelrechte

Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 werden die Rechte des Auftragge-bers bei Mängeln in § 634 BGB aufgelistet:

„Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der fol-genden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“84

Auch wenn die Nacherfüllung beim Architektenwerk wie oben erwähnt manchmal nicht mehr sinnvoll sein kann, hat der Architekt in der Regel ein Recht auf Nacherfül-lung, der Auftraggeber muss ihm also die Möglichkeit einräumen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Erst dann kann er als Ersatzvornahme den Mangel selbst be-seitigen (oder durch Dritte beseitigen lassen) und die Kosten vom Architekten verlan-gen. Nach § 637 hat der AG dabei das Recht auf einen Vorschuss. Bei einem erhebli-chen Mangel und i.d.R. dem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nach denselben Voraussetzungen aber auch schon bei unerheblicher Pflichtverletzung kann er die Vergütung des Architekten min-dern.85

Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerks vor, kann der Besteller des Architektenwerks Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen:

„Grundsätzlich ist der Architekt zur Nachbesserung seiner mangelhaft erbrachten
Leistung verpflichtet, bzw. steht ihm ein Nachbesserungsrecht zu. Hat sich allerdings die fehlerhafte Planung oder unzureichende Bauüberwachung bereits in ei-nem Baumangel niedergeschlagen, haftet der Architekt (nur noch) auf Schadenser-satz. Die werkvertragliche Verjährung beginnt mit der Abnahme. Eine Abnahme von Architektenleistungen erfolgt selten ausdrücklich. Sie setzt immer die Vollen-dung der Architektenleistungen voraus, was zu einem um Jahre verzögerten Ver-jährungsbeginn führt, wenn Leistungen der Phase 9 zu erbringen sind und keine Teilabnahme nach der Phase 8 vereinbart ist. Der Lauf der Verjährung beginnt aber auch bei endgültiger Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber, auch wenn diese zu Recht erfolgte, sowie in den Fällen der Kündigung eines Werkver-trages.“86

Nach Knipp87 ist der Auftraggeber mit dem Schadensersatz so zu stellen als wäre die Pflichtverletzung nicht begangen worden. § 634 Nr. 4 BGB verweist auf unterschiedli-che Arten des Schadensersatzes. Zu Art und Umfang und dem entgangenen Gewinn geben die §§ 249, 252 BGB Auskunft:

„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der be-stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wä-re.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen ...“88

und

„Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgan-gen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“89

d) Die Verjährung

Je länger ein Schaden zurückliegt, desto schwieriger wird es, seine Entstehung aufzu-klären. Schon nach einzelnen Bauabschnitten ist es oft nicht mehr möglich bestimmte Abläufe im Nachhinein ausreichend zu klären. Mit der Zeit können natürliche Einflüsse wie Abnutzung oder Einwirkungen Dritter hinzukommen. Mit Hilfe der gesetzlich festge-legten Fristen der Verjährung wird die Haftung der am Bau Beteiligten zeitlich be-grenzt. Die Verjährung gilt nicht automatisch, der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen. Hier wird es wichtig, dass er die Fristen und den Verjährungsbeginn aus seiner Dokumentation entnehmen kann! 90

Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Daneben gibt es gesetzliche Höchstfristen von 10 und 30 Jahren bei grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verschweigen eines Mangels nach § 634a Abs. 3 BGB.91

Laut Büchs/Lutz gilt für den Bauplaner „dass derjenige, der ein mangelhaftes Werk erstellt, diesen Mangel auch kennt, ihn aber spätestens bei der Abnahme nicht bekannt macht, arglistig handelt und damit Regelverjährung auslöst, die freilich nie die fünfjäh-rige baurechtliche Verjährungsfrist unterschreiten kann.“92

Nach Wirth/Würfele/Broocks gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen bei Haupt- und Nebenpflichten. Damit ist die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren des § 195 BGB für Leistungen wie den Sachwalterpflichten gemeint, die nicht dem § 634 a zugeordnet werden können. Auch der Anspruch auf Vergütung verjährt in dieser Frist. Für sonstige Planungs- und Überwachungsleistungen gibt es eine Frist von 2 Jahren.93

Die Verjährung kann mittels Hemmung (§ 206 - 211 BGB) unterbrochen werden oder unter bestimmten Umständen zu einem anderen Zeitpunkt neu beginnen.94

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Gewährleistungsfrist für Baustoffe wurde mit dem Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB von sechs Monaten auf fünf Jahre an die werkvertragliche Gewährleistung angepasst, um einen Rück-griff auf die Hersteller und deren Mithaftung zu ermöglichen. Das Problem des unterschiedlichen Fristbeginns von Lieferung und Abnahme bleibt be-stehen, hier sollte eine längere Gewährleistung des Herstellers vereinbart werden!

e) Die Gesamtschuldnerische Haftung

An jeder Baumaßnahme sind eine Vielzahl von Personen und Unternehmen beteiligt, für viele Fehler oder Mängel können mehrere Personen verantwortlich sein. „Der Auf-traggeber kann nach den Regeln der gesamtschuldnerischen Haftung wahlweise entweder den Bauunternehmer oder den Architekten auf den vollen Schaden in Ans-pruch nehmen.“95

Hier wird zwischen der Haftung im Aul3en- und Innenverhältnis unterschieden: Der genaue Schuldanteil ergibt sich je nach Einzelfall aus der Schadensursache und dem Ausmal3 der Pflichtverletzung der beteiligten Personen.96 § 421 BGB regelt die ge-samtschuldnerische Haftung, § 426 macht Angaben über die Zahlungen im Innenver-hältnis:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern be-rechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewir-kung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“97

und

„Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflich-tet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“98

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zur Abgrenzung der eigenen Mangelfreiheit von der Leistung Dritter ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig!

Der Architekt muss bei gravierenden Verstöl3en und auffälligen Mängeln für Fehler seiner Mitarbeiter einstehen.99

Weil Nacherfüllungsmal3nahmen oft nicht durchführbar sind, spielt der Schadensersatz bei der Haftung des Architekten eine grol3e Rolle.100 Jeder Architekt muss sich ausführlich mit den Rechtsfolgen der Haftung beschäftigen um zu jedem Zeitpunkt z.B. die folgenden Fragen beantworten zu können:

- „Wie kann der Architekt sicherstellen, dal3 seine Leistung fehlerfrei ist?
- Wie muss der Architekt dokumentieren, dal3 seine Leistung bezogen auf jedes einzelne Projekt fehlerfrei ist?
- Wie muss der Architekt die Dokumentation aufbauen, damit er bzw. seine Nachfolger oder spätere Mitarbeiter auch noch nach 29 Jahren nachweisen, dal3 weder arglistiges Verschweigen noch Organisationsverschulden vorliegt?

[...]


1 S. Demal, S., u.a., Architekt, 1992, S. 15

2 Vgl. Wellner, M., Architekturimport, 2006

3 Vgl. Demal, S., u.a., Architekt, 1992, S. 15

4 S. Büchs, A. /Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 1 und Buchrücken

5 Vgl. Demal, S., u.a., Architekt, 1992, S. 5

6 Vgl. Bundesarchitektenkammer, Statistik, 2008

7 Vgl. Schlesinger, B. C., Architekten, 2000

8 S. §§ 1, 2 ArchG, 2005

9 Vgl. Gympel, J., Geschichte, 1996, S. 6

10 Vgl. Seul, J., Recht, 2002, S. 1

11 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 3

12 S. § 2 ArchG, 2005; unter anderem muss die entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden, der Wohnsitz entscheidet über die zuständige Architektenkammer

13 Vgl. u.a. LBO für Baden-Württemberg, 2004, § 43 Abs. 3 Nr. 1 (Planverfasser)

14 Vgl. z.B. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 26 ff; Barth, S. Un-ternehmensformen, 2004 in: Thode, R./ Wirth A./ Kuffer, J. (Hrsg.), Praxishandbuch, 2004, S. 63 ff; Meurer, K., Grundlagen, 2006, in: Neddermann, R. (Hrsg.), Existenzgründung, 2006, S. 171 ff

15 S. § 1 Abs. 1 und 5 ArchG, 2005

16 Vgl. Architektenkammer Berlin, Bauherr, Faltblatt, ohne Datum, S. 1

17 Anmerkung: So auch die Berufsbeschreibung durch die AKBW, Was leisten Architekten?, unter www.akbw.de, Stand 21.06.2008

18 Vgl. Berufsordnung der Architekten, 2007

19 S. Berufsordnung der Architekten, 2007

20 S. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 50

21 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 50

22 Vgl. u.a. Demal, S., u.a., Architekt, 1992, S. 63; Wirth, A./Würfele, F./ Broocks, S., Rechts-grundlagen, 2004, S. 3; Fries, C., Architektenleistungen, 2007, S. 61

23 Vgl. Büchs, A. /Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 10

24 Vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2002, VII ZR 143/99 = BauR 2002, 1718

25 zu den Begriffen S. Kapitel 2.1.5

26 S. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2000, 22U 35/00 = BauR 2001, 672 und Werner, U./ Pastor, W., Bauprozess, 2008, S. 932 RN 1508

27 Vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2001, VII ZR 320/00 = BauR 2002, 108

28 S. BGH, Urteil vom 11.01.1996, VII ZR 85/95 = BauR 1996, 418

29 Vgl. Großhauser, M., Praxis 1999, S. 31 und Knipp, B., Die Haftung, 1999 in: Sangenstedt (Hrsg.), Rechtshandbuch, 1999, S. 218 f

30 Vgl. Fries, C., Architektenleistungen, 2007, S. 61 f

31 Locher, U. ! Locher, H. ! Koeble, W. ! Frik, W., HOAI, 2005, S. 27 RN 49

32 Vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1960, VII ZR 10/59 = NJW 1960, 859 ff zitiert nach Büchs, A. ! Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 12

33 Vgl. Büchs, A. ! Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 12

34 Vgl. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 111

35 S. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 111 und vgl. Locher, U. ! Locher, H. ! Koeble, W. ! Frik, W., HOAI, 2005, S. 27 RN 49

36 S. BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 = IBR 2005,100, zur HOAI S. Kapitel 2.1.4

37 S. OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.1995, 6 U 153/95 = BauR 1996, 890

38 S. OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003, 1 U 108/02 = BauR 2004, 687

39 Vgl. Büchs, A. ! Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 18

40 Vgl. Büchs, A. ! Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 20; Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 176, gegenteilig: Fries, C., Architektenleistungen, 2007, S. 65; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2005, S, 52, RN 99: „Im Normalfall steht dem Architekten ein To-leranzrahmen zur Verfügung ...“

41 Nach Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 172 f ordnet das BGH Ansprüche aus dem Baukostenbereich den werkvertraglichen Hauptpflichten zu, dabei kommt es auf die vereinbarte Leistung und die Pflichtverletzung an, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13.02.2003, VII ZR 395/01 = IBR 2003, 315

42 Vgl. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 176

43 S. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 176

44 Vgl. Löffelmann, P., Architektenrecht, 2007, S. 813 RN 2144 ff

45 Vgl. Fritsch, B., Versicherungsschutz, 2006, S. 128 f

46 Vgl. Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 21

47 Vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1995, VII ZR 131/93 = BauR 1995, 230 und BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97 = BauR 1998, 872

48 S. BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97 = BauR 1998, 872

49 S. § 15 Abs. 1 HOAI

50 Vgl. Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 24

51 S. Bundesrat, Rechtsberatungsgesetz, 2007

52 Vgl. Bundesministerium der Justiz, Qualität, 2006

53 S. § 2 Abs. 1 RDG

54 Vgl. BayObLG NJW 1991,1190 zitiert in: S. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrund-lagen, 2004, S. 44

55 S. § 5 Abs. 1 RDG

56 Vgl. BDA, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2006 und Bundesarchitektenkammer, Stellungnah-me, 2006

57 Vgl. Dieudonné, D., Rechtsberatung, 2008

58 S. Budras, C., Rechtsrat, 2008

59 S. Locher, U./ Locher, H./ Koeble, W./ Frik, W., HOAI, 2005, S. 37 RN 74

60 Vgl. Locher, U./ Locher, H./ Koeble, W./ Frik, W., HOAI, 2005, S. 28 RN 52 und Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 77

61 Vgl Fries, C., Architektenleistungen, 2007, S. 43 ff

62 Anmerkung: zur Fertigstellungsbescheinigung s. § 614a BGB

63 Vgl. Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 77 ff

64 S. § 640 Abs. 1 BGB

65 S. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 12 Nr. 2 VOB/B

66 Vgl. Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 78 und Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 50

67 Vgl. Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 83 ff, zu den Unterschieden der Rechtswirkung in VOB/B und BGB: S. dort

68 S. Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 79

69 Vgl. Dierbach, R./ Ditten, D., VOB/B, 2003, S. 79

70 Vgl. Locher, U. ! Locher, H. ! Koeble, W. ! Frik, W., HOAI, 2005, S. 4 RN 1 und Wirth, A. ! Würfe-le, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 18

71 Vgl. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 18 ff

72 Vgl. Schramm, C., Neue HOAI, 2008

73 Vgl. z.B. ausführlich Locher, U. ! Locher, H. ! Koeble, W. ! Frik, W., HOAI, 2005 oder zum ers-ten Überblick: Zuch, M., Vertragsrecht, 2002

74 Anmerkung: Zur Problematik in diesem Zusammenhang S. Kapitel 3.1.2

75 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 127

76 Vgl. Locher, U./ Locher, H./ Koeble, W./ Frik, W., HOAI, 2005, S. 39 RN 81 ff und Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 52 ff und S. 64 ff

77 S. § 633 BGB

78 Vgl. Knipp, B., Die Haftung, 1999, S. 218 ff

79 Vgl. Fries, C., Architektenleistungen, 2007, S. 63

80 S. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 130

81 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 7 und 130 f

82 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 128 f

83 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 127 f

84 S. § 634 BGB

85 Vgl. Wirth, A. ! Würfele, F. ! Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 138 ff und Locher, H. ! Locher, U., Baurecht, 2005, S. 207, RN 381 ff

86 S. Schick, K.- D., Schadensersatzansprüche, 2000 in Verbindung mit: BGH, Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 162/97 = BauR 2000

87 Vgl. BGH, NJW, 1997, 2329 zitiert nach Knipp, B., Die Haftung, 1999, S. 218 ff

88 S. § 249 BGB

89 S. § 252 BGB

90 Vgl. Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 78 ff

91 S. § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche und § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

92 S. Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 81

93 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 127 ff und S. 199

94 Vgl. Büchs, A./ Lutz, A., Haftungsrisiken, 2006, S. 64 ff

95 S. Locher, U./ Locher, H./ Koeble, W./ Frik, W., HOAI, 2005, S. 59 RN 111, Voraussetzung ist eine planmäl3ige Zweckgemeinschaft

96 Vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2002, XII ZR 242/99, zitiert nach ibr-online, Stand 19.06.2008

97 S. § 421 BGB

98 § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

99 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006, 12 U 52/06 = NZBau 2007, 720 und OLG Naum-burg, Urteil vom 12.11.2003, 6 U 90/03 = BauR 2004, 1476; BGH, Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

100 Vgl. Wirth, A./ Würfele, F./ Broocks, S., Rechtsgrundlagen, 2004, S. 154

Fin de l'extrait de 197 pages

Résumé des informations

Titre
Minimierung von Haftungsrisiken bei Architektenleistungen
Université
University of Applied Sciences Karlsruhe  (Baumanagement)
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
197
N° de catalogue
V132549
ISBN (ebook)
9783640389421
ISBN (Livre)
9783640389735
Taille d'un fichier
1874 KB
Langue
allemand
Annotations
4 teilige Arbeit mit Einführung zum Architektenrecht/Baurecht, Aufstellung der größten Risiken nach den Leistungsphasen der HOAI, Umfrage unter Architekten und Architekturstudenten, Handlungsempfehlungen. Mit Übersichtstabellen im Anhang. Seiten: 198 Note: 1,0 mit Auszeichnung
Mots clés
Architektenhaftung, Architektenrecht, Architekt, Grundleistungen, Haftungsminimierung, Haftungsrisiko, Architektenvertrag, HOAI, Honorarordnung Haftung, Architect adhesion, architect right, scope of work, adhesion minimization, liability risk, Architektenalltag, Risikomanagement, Risiken, Leistungsphasen, Grundlagenermittlung, Vorplanung, Genehmigungsplanung, Entwurfsplanung, Auschreibung, Ausführungsplanung, Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung, Vertragsklauseln, Controlling, Sachwalter, Handlungsempfehlung, Baurecht, Umfrage
Citation du texte
Raffaela Zimmer (Auteur), 2008, Minimierung von Haftungsrisiken bei Architektenleistungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132549

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