Der Fall Microsoft

Neue oder alte Kriterien für Zwangslizenzierung?


Term Paper (Advanced seminar), 2008

18 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

1 Einleitung

2 Hintergrund des Falles

3 Fallablauf

4 Kriterien für die Anordnung einer Zwangslizenz
4.1 Kriterien des Case Law nach Magill und IMS Health
4.2 Übertragbarkeit der Kriterien
4.2.1 Meinung von Microsoft und der Kommission
4.2.2 Lehrmeinungen
4.3 Urteil des EuG

5 Bewertung

6 Literatur

7 Anhang

1 Einleitung

Auf über 90% der PCs weltweit läuft Microsoft Windows[1] als Betriebssystem. Viele Endnutzer wissen wahrscheinlich nicht einmal, wie Systeme anderer Anbieter aussehen, und auch bei den Anwendungen setzt Microsoft die Standards. Wegen seiner Marktmacht und der Tücken seines Betriebssystems hat sich Microsoft mittlerweile einen legendären, wenn auch fragwürdigen Ruf erarbeitet.

Fragwürdig ist aber vor allem auch seine Marktstrategie: Es nutzt seine marktbeherrschende Stellung für die Eroberung von Nachbarmärkten. Dies ist nach Art. 82 EGV verboten. Deshalb verhängte die Europäische Kommission im Jahr 2004 geeignete Maßnahmen, um diesen Missbrauch abzustellen. Diese Maßnahmen enthalten Zwangslizenzen, die nur nach bestimmten Kriterien verhängt werden können. In dieser Arbeit steht die juristische Betrachtung ebendieser Kriterien für Zwangslizenzierung im Vordergrund. Welche Kriterien gibt es dazu im Case Law des EuGH? Wie verhält sich die Argumentation von Kommission und Microsoft zu ihnen? Wie greift der EuGH im Microsoft-Urteil darauf zurück?

Um den Zwang zur Lizenzierung zu verstehen, muss man den Fall in seinem Kontext sehen. Daher wird zunächst der Hintergrund des Falles erläutert, insbesondere die Marktbesonderheiten und die für das Verständnis notwendigen technischen Details. Im Anschluss wird der Ablauf des Falles mit den wichtigsten Entscheidungen dargestellt, um einen Eindruck vom Ausmaß des Verfahrens und ihrer Wirkung auf den Markt zu bekommen. Es folgt der rechtsanalytische Teil, in dem das Urteil des EuG vom 17. September 2007 den Schwerpunkt bildet. Dort werden die Argumentationen von Kommission, Microsoft und EuG zusammengeführt und kurz mit der Lehrmeinung zur Übertragbarkeit der bisherigen Kriterien für Zwangslizenzierung verglichen. Es folgt eine Bewertung, die allerdings nicht abschließend sein kann, da dem Verfasser bisher keine Urteilsbesprechung vorliegt.

Diese Arbeit basiert vor allem auf dem Volltext des EuG-Urteils vom 17. September 2007 sowie auf Pressemitteilungen und Informationsmaterial der Kommission. Die Kommissionsentscheidung selbst wird nicht im Detail behandelt, da sich die relevanten Argumente im Urteil wieder finden. Die herangezogenen Sekundärtexte beziehen sich jedoch noch alle auf die Entscheidung, da nach dem Urteil noch nicht genügend Zeit für wissenschaftliche Veröffentlichungen vergangen ist. Als Referenzwerk kann hier Alexandra von Westernhagens „Zugang zu geistigem Eigentum nach europäischem Kartellrecht“ von 2006 gelten, das sich auch speziell auf den Microsoft-Fall bezieht.

Diese Arbeit setzt ihren Schwerpunkt auf der Problematik der Zwangslizenzierung im europarechtlichen Kontext. In den Hintergrund treten daher folgende Aspekte des Microsoft-Falles: Vereinbarkeit mit dem TRIPS-Abkommen sowie die Problematik des Windows Media Players.

2 Hintergrund des Falles

Die Firma Microsoft hat auf dem Markt für PC-Betriebssysteme mit ihrem Produkt „Windows“ ein Quasi-Monopol[2]. Auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme sieht das anders aus: Hier hat Microsoft (noch) ernstzunehmende Konkurrenz von Herstellern, die nach dem Open-Source-Modell arbeiten.

Arbeitsgruppenserver vernetzen in kleineren bis mittleren Büros die einzelnen PCs und bieten grundlegende Infrastrukturdienste an (z.B. Zugang zum Internet, Drucker, Bereitstellung bestimmter Anwendungen).[3] Im Gesamtnetzwerk kann es mehrere Server, teilweise auch mit unterschiedlichen Betriebssystemen geben. Weil auf den einzelnen PCs aber meistens Windows läuft und auf einigen Servern ein Microsoft-Produkt, ist es unabdingbar, dass das Betriebssystem eines Konkurrenz- Arbeitsgruppenservers mit Microsoft-Produkten (v.a. Windows und der Arbeitsgruppen-Software „Active Directory“) interoperabel ist, d.h. dass die beiden Systeme zusammenarbeiten können. Sonst würden ständig Fehlermeldungen auftauchen, weil Befehle nicht verstanden werden. Um die Betriebssysteme aufeinander abzustimmen, brauchen die Hersteller der Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme Informationen über entsprechende Software-Schnittstellen bei Windows. Diese werden als „Interoperabilitätsinformationen“ bezeichnet.[4]

Zwei Systeme können mehr oder weniger interoperabel sein. Die technischen Details würden hier jetzt den Rahmen sprengen, aber man kann sich auch als Laie gut vorstellen, dass bei ganz geringer Interoperabilität vielleicht nur erkannt wird: ja, da sind andere Computer und Server im Netzwerk; bei einem mittleren Grad können diese Komponenten zwar kommunizieren, verstehen aber nicht alle Befehle in alle Richtungen; bei voller Interoperabilität können beliebige Befehle beliebigen Ursprungs von allen Komponenten des Netzwerks verarbeitet werden.

Für die verschiedenen Stufen der Interoperabilität braucht man logischerweise unterschiedliche viele Informationen, um sie herzustellen. Deshalb war im Microsoft-Fall ein wichtiger Punkt, wie viel Interoperabilität gefordert wird und mit welchen Maßnahmen die herzustellen ist. Die am weitesten gehende Information wäre der Quellcode (erlaubt Reproduzierbarkeit/Klon des Programmes), in der Mitte befinden sich Kommunikationsprotokolle; außerdem gibt es auch ganz einfache Interface-Informationen.[5] Der Grad der Interoperabilität und die dazu notwendigen Informationen waren – neben den rechtlichen Voraussetzungen für Zwangslizenzierung – Hauptstreitpunkt im Fall Microsoft.

Microsoft hat eine sehr distinguierte Informationspolitik betrieben (was das Unternehmen – ohne Erfolg – bestreitet). Als sie in den Markt einstiegen, stellten sie zwar nicht gerade den Quellcode, aber doch umfangreiche Informationen zur Verfügung, um einen Fuß in die Tür zu bekommen. Doch nun, wo der Marktanteil sicher ist, gibt es wenige bis keine Informationen über die Folgeprodukte[6]. Open-Source-Hersteller konnten die Interoperabilitätsinformationen nie erhalten, sie waren immer von der Lizenzierung ausgeschlossen[7]. Ein Open-Source-Programm darf von jedem kopiert, verändert oder weitergegeben werden. Open Source ist für Microsoft der Albtraum schlechthin: Kostenlos weitergegebene Betriebssysteme und Anwendungen sind eine echte Konkurrenz.

Dabei muss Microsoft wegen Besonderheiten des Marktes erheblich weniger Konkurrenz fürchten als in Standard-Märkten. Das Zauberwort heißt: Netzeffekte. Auf dem Computermarkt (insb. Software) ist es nicht egal, was die anderen Konsumenten kaufen. Der Wert des Gutes steigt damit, dass möglichst viele andere das gleiche Gut besitzen, damit man zusammenarbeiten und kommunizieren kann. Die Zahl der Nutzer vermehrt den Wert des Netzwerks, der Wert des Netzwerks zieht wiederum neue Nutzer an.[8] „Die Masse ist [..] Wertquelle in der Internetökonomie“[9] fasst es Antje Zimmerlich zusammen. Im Markt selbst gibt es daher schnell wenig Wettbewerb, wenn er erst einmal erobert ist.

Technik und Marktbesonderheiten sind also eine echte Herausforderung. Nicht zu Unrecht leitet daher Alexandra von Westernhagen ihre Arbeit zum Microsoft-Fall mit einem Zitat ein: „Courts and policy-makers had difficulty comprehending the issues in the interoperability debate, not so much because the legal arguments are difficult – indeed, they are quite straightforward – but because of the complexity of the underlying facts: computer technology and the computer industry.“[10]

[...]


[1] Europäische Kommission: Entscheidung vom 24. März 2004, Kurzform. Punkt 7.

[2] Europäische Kommission: Kommission schließt Untersuchung gegen Microsoft mit Abhilfemaßnahme und Geldbuße ab. Absatz 1.; sowie Europäisches Gericht: Microsoft-Entscheidung. Nr.387.

[3] Europäische Kommission: Kartellrecht: Kommission erreicht Durchsetzung der Microsoft-Entscheidung von 2004.

[4] Westernhagen, Alexandra von: Zugang zu geistigem Eigentum nach europäischem Kartellrecht. S.41ff.

[5] Europäisches Gericht: Microsoft-Entscheidung. Nr.192ff.

[6] Ebd. Nr.569ff.

[7] Europäische Kommission: Kartellrecht: Kommission erreicht Durchsetzung der Microsoft-Entscheidung von 2004.

[8] Zimmerlich, Antje: Der Fall Microsoft. S.1261.

[9] Ebd.

[10] Band/Katoh nach Westernhagen, Alexandra von: Zugang zu geistigem Eigentum nach europäischem Kartellrecht. S. 27.

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Details

Title
Der Fall Microsoft
Subtitle
Neue oder alte Kriterien für Zwangslizenzierung?
College
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Europäisches Wirtschaftsrecht
Grade
1,3
Author
Year
2008
Pages
18
Catalog Number
V132626
ISBN (eBook)
9783640415212
ISBN (Book)
9783640411559
File size
553 KB
Language
German
Keywords
Fall, Microsoft, Neue, Kriterien, Zwangslizenzierung, Wettbewerbsrecht
Quote paper
Tatjana Böttger (Author), 2008, Der Fall Microsoft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132626

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