Auswirkungen einer Abgeltungsteuer auf Effizienz und Dynamik internationaler Finanzmärkte

Ein Modell mit heterogenen Marktteilnehmern


Diploma Thesis, 2009

71 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

SYMBOLVERZEICHNIS

1 EINFÜHRUNG

2 DIE ABGELTUNGSTEUER IM DEUTSCHEN STEUERSYSTEM
2.1 DAS DEUTSCHE EINKOMMENSTEUERRECHT
2.2 MODIFIKATION DES EINKOMMENSTEUERRECHTS DURCH DIE UNTERNEHMENSTEUERREFORM
2.2.1 Rechtslage bis 2008
2.2.2 Rechtslage ab 2009
2.3 KONZEPTION DER ABGELTUNGSTEUER
2.3.1 Besteuerungsgrundstitze
2.3.1.1 Ertra gsbesteuerung
2.3.1.2 Verrnbgensbesteuerung
2.3.2 Berücksichtigung von Werbungskosten
2.3.3 Meiglichkeit der Verrechnung von Verlusten
2.3.4 Steuertarif der Abgeltungsteuer
2.3.5 Erhebung der Abgeltungsteuer
2.3.6 Bestandsschutzregelung
2.3.7 Ausnahmen von der Abgeltungsteuer
2.3.7.1 Nichtanwendun g der Abge/tun gsteuer
2.3.7.2 Versa gun g der Ab ge/tun gsteuer
2.3.8 Zusammenfassung der Kernpunkte der Abgeltungsteuer

3 GRUNDLAGEN DER ANALYSE VON FINANZMRKTEN
3.1 MARKTTEILNEHMER
3.1.1 Fundamentalisten
3.1.2 Chartisten
3.1.3 Market Maker
3.1.4 Flow Trader
3.2 EIGENSCHAFTEN VON FINANZMARKTEN
3.2.1 Hyp othese effizienter Mtirkte
3.2.2 The orie der Behavioral Finance
3.2.3 Stilisierte Fakten von Finanzmtirkten
3.2.4 KWnstliche Finanzmtirkte
3.3 REGULIERUNG UND KONTROLLE VON FINANZMARKTEN
3.3.1 Zentralbankinterventionen
3.3.2 Handelsunterbrechungen
3.3.3 Besteuerung von Transaktionen und Gewinnen

4 AUSWIRKUNGEN EINER ABGELTUNGSTEUER AUF INTERNATIONALE FINANZMRKTE EIN MODELL MIT HETEROGENEN MARKTTEILNEHMERN
4.1 DARSTELLUNG DES MODELLRAHMENS
4.2 DEFINITION DER MODELLBAUSTEINE
4.2.1 Preisanpassungsfunktion
4.2.2 Auftrtige der Chartisten
4.2.3 Auftrtige der Fundamentalisten
4.2.4 Fitnessfunktionen
4.2.5 Gewichtungsfunktionen
4.3 DYNAMIK DES MODELLS
4.3.1 Kalibrierung des Modells
4.3.2 Dynamik ohne Abgeltungsteuer
4.3.2.1 Dynamik mit lag 2
4.3.2.2 Dynamik mit lag 5 und 10
4.3.3 Dynamik mit Abgeltungsteuer
4.3.3.1 Dynamik mit lag 2
4.3.3.2 Dynamik mit lag 5 und 10
4.3.4 Sensitivittitsanalyse

5 ERWEITERUNG DES MODELLS UM DIE VERRECHNUNG VON VERLUSTEN
5.1 MODIFIKATION DES MODELLS
5.2 DYNAMIK DES MODELLS MIT VERLUSTVERRECHNUNGSMOGLICHKEIT
5.3 SENSITIVITATSANALYSE MIT VERLUSTVERRECHNUNGSMOGLICHKEIT

6 ABSCHLIEBENDE BEMERKUNGEN

LITERATURVERZEICHNIS

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Dynamik und stilisierte Fakten ohne Abgeltungsteuer – lag 2

Abb. 2 Dynamik ohne Abgeltungsteuer – lags 5 und 10

Abb. 3 Dynamik und stilisierte Fakten mit Abgeltungsteuer – lag 2

Abb. 4 Dynamik mit Abgeltungsteuer – lags 5 und 10

Abb. 5 Sensitivitätsanalyse ohne Verlustvortrag

Abb. 6 Zeitstruktur des Modells mit Verlustverrechnung

Abb. 7 Dynamik mit Abgeltungsteuer und Verlustvortrag

Abb. 8 Sensitivitätsanalyse mit Verlustvortrag

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Abgeltungsteuerpflicht in Abhängigkeit der Handelsposition

Tab. 2 Parameterwerte und Fundamentalkurs

Tab. 3 Durchschnittsgewichte ohne Abgeltungsteuer

Tab. 4 Stabilisierungseffekte der Abgeltungsteuer ohne Verlustvortrag

Tab. 5 Stabilisierungseffekte der Abgeltungsteuer mit Verlustvortrag

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Auswirkungen einer Abgeltungsteuer auf die Effizienz und Dynamik internationaler Finanzmärkte. Um eine Operationalisie-rung der Analyse zu erreichen wird hierbei auf ein künstliches Finanzmarktmodell mit heterogenen Marktteilnehmern zurückgegriffen. Die wesentlichen Ziele der Arbeit sollen einerseits die Vorstellung des Konzeptes der seit Anfang des Jahres 2009 in Deutschland eingeführten Abgeltungsteuer und andererseits die möglichst realitäts-nahe Modellierung deren Auswirkungen auf die Stabilität der internationalen Finanz-märkte sein. Im Vorfeld der Einführung des abgeltenden Steuerabzugs auf Kapital-einkünfte wurden zwar zahlreiche Diskussionen über etwaige Auswirkungen auf das Sparverhalten privater Kapitalanleger sowie die positiven Effekte für den Staats-haushalt geführt, allerdings ohne die Konsequenzen für das System internationaler Finanzmärkte näher zu beleuchten. So wurde als einer der Hauptgründe für die Ein-führung der Abgeltungsteuer die Verhinderung der Steuerflucht privater Anleger durch die Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Finanzplatz angeführt.[1] Eine hiervon deutlich abweichende Auffassung vertritt Professor Ekkehard Wenger von der Universität Würzburg: „Die Abwanderung vermögender Aktienanleger wird sich dramatisch verstärken und zu gewaltigen Steuerausfällen führen, die alle früheren Abwanderungswellen nach dem Zweiten Weltkrieg weit in den Schatten stellen.“[2] Weiterhin wurde die öffentliche Diskussion sowie die mangelnde Fachkenntnis der Anleger von Seiten der Kreditinstitute dazu genutzt, neue Anlageprodukte auf den Markt zu bringen, die von der Abgeltungsteuer nicht erfasst werden. Eine tiefer ge-hende Untersuchung, wie sich das Verhalten von Finanzmarktteilnehmern durch die Abgeltungsteuer verändern und welche Konsequenzen dies für die Stabilität der Fi-nanzmärkte haben wird, hat allerdings nicht stattgefunden und wird somit im Rahmen dieser Arbeit nachgeholt.

Es kann gezeigt werden, dass die Abgeltungsteuer in ihrer in Deutschland vorherr-schenden Ausgestaltungsform bei kurzen Handelshorizonten unabhängig vom Steu-ersatz durch eine Reduktion von Volatilität und Verzerrung eindeutig positive Stabilisierungseffekte nach sich zieht und somit zu einer Verbesserung der Effizienz inter-nationaler Finanzmärkte beiträgt. In Hinblick auf längerfristige Handelshorizonte ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Während die Volatilität eindeutig sinkt, kann die Verzerrung bei hinreichend großen Steuersätzen ihr initiales Niveau ohne Besteuerung übersteigen, sodass die Effizienz der Finanzmärkte verringert wird.

Die Arbeit gliedert sich wie folgt. Zunächst wird in Kapitel 2 eine kurze Einführung in das deutsche Einkommensteuerrecht gegeben sowie dessen Modifikationen durch die Unternehmensteuerreform des Jahres 2008 beschrieben. Anschließend wird de-tailliert auf die Konzeption der Abgeltungsteuer als wesentliche Neuerung bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Fokus der vorliegenden Arbeit eingegangen. Kapitel 3 gibt im Rahmen eines Literaturüberblicks einen Einblick in die Analyse von Finanzmärkten. Hierbei werden zu Beginn verschiedene Arten von Marktteilnehmern charakterisiert, bevor in Bezug auf die Eigenschaften von Finanzmärkten zwei wich-tige Effizienztheorien diskutiert und schließlich zentrale Regulierungsmaßnahmen für Finanzmärkte dargestellt werden. In Kapitel 4 werden die Kernpunkte der Abgel-tungsteuer in Form eines künstlichen Finanzmarktes modelliert um deren Auswir-kungen auf die Effizienz und Dynamik internationaler Finanzmärkte zu analysieren. Die Ergebnisse werden anschließend in einer Sensitivitätsanalyse auf ihre Robust-heit überprüft. Kapitel 5 stellt eine Erweiterung des Modells aus Kapitel 4 um die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften dar und analysiert die resultierenden Stabilisierungseffekte. Kapitel 6 fasst die wesentlichen Inhalte der Arbeit zusammen und liefert im Rahmen einer kritischen Reflexion des entwickelten Finanzmarktmodells Ansatzpunkte für weiterführende Forschungsvorhaben.

2 Die Abgeltungsteuer im deutschen Steuersystem

2.1 Das deutsche Einkommensteuerrecht

Bevor die Veränderungen des deutschen Einkommensteuerrechts durch die Unter-nehmensteuerreform des Jahres 2008 sowie anschließend das Konzept der Abgel-tungsteuer dargestellt werden, soll zunächst ein Überblick über die wesentlichen Grundzüge des deutschen Einkommensteuerrechts gegeben werden. Die Einkom-mensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen, die im Rahmen

der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht alle Einkünfte des Steuerpflichtigen um-fasst, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erzielt werden.[3] Das zu ver-steuernde Einkommen resultiert aus der Summe der Gewinn- und Überschuss-einkunftsarten[4], bereinigt um Sonderausgaben[5], außergewöhnliche Belastungen[6], einen eventuellen Verlustabzug[7] sowie weitere Steuerbegünstigungen[8]. Die Gewinn-einkunftsarten[9] setzen sich zusammen aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit. Die Überschusseinkunftsarten[10] umfas-sen demgegenüber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Ver-mietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Da der Fokus der vorliegenden Arbeit auf den Auswirkungen der ab dem Jahr 2009 geltenden Abgeltungsteuer im Rahmen der privaten Kapitalanlage auf die internatio-nalen Finanzmärkte liegt, soll im Weiteren nicht näher auf die einzelnen Einkunftsar-ten eingegangen werden. Ausschließlich die Einkünfte aus Kapitalvermögen und ihre steuerliche Behandlung bis zum Jahr 2008 sowie die ab dem Jahr 2009 eingetrete-nen Veränderungen werden im Folgenden detailliert erläutert.

2.2 Modifikation des Einkommensteuerrechts durch die Unternehmensteuer-reform 2008

2.2.1 Rechtslage bis 2008

Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen bis Ende des Jahres 2008 erfolgte eine strikte Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene. Während die Ertragsebe-ne alle Erträge aus der Kapitalanlage, beispielsweise Zinsen und zinsähnliche Erträ-ge sowie Dividenden und ähnliche Erträge umfasst, werden auf der Vermögensebe-ne Vermögensveränderungen, beispielsweise durch die Veräußerung von Anteilen an KapGes und anderen Anteilen an Körperschaften erfasst.[11] Für die Besteuerung von Ertrags- und Vermögensebene galt bis einschließlich des Jahres 2008 folgende Regelung: „Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren ist; grundsätzlich wirken sich Wert-veränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträ-ge im Rahmen des §20 EStG [a. F.] nicht aus (...).“[12] Demnach waren Gewinne bei privaten Veräußerungsgeschäften[13] von Wertpapieren grundsätzlich nur dann steu-erpflichtig und wurden als sonstige Einkünfte erfasst[14], sofern die zwölf monatige Spekulationsfrist zwischen Erwerb und Verkauf des Wertpapiers unterschritten wur-de.[15] Die Erträge aus der Kapitalanlage hingegen waren nach Abzug von Werbungs-kosten als Einkünfte aus Kapitalvermögen – unabhängig vom Grad der Beteiligung an der KapGes[16] – mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wobei für Divi-denden das Halbeinkünfteverfahren[17] Anwendung fand.[18] Für Werbungskosten war bei Einzelveranlagung bisher ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro bzw. bei Zu-sammenveranlagung in Höhe von 102 Euro abzugsfähig.[19] Darüber hinaus galt bei Einzelveranlagung ein Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro bzw. bei Zusammen-veranlagung in Höhe von 1.500 Euro.[20]

2.2.2 Rechtslage ab 2009

Durch die Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 und die damit verbundene Einfüh-rung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 wurde die Trennung der Ertrags- und Vermögensebene von Kapitalanlagen im Privatvermögen aufgehoben. In der Folge werden seit Beginn des Jahres 2009 sowohl laufende Erträge aus Kapitalanlagen[21] als auch Gewinne bei der Veräußerung von Wertpapieren[22], unabhängig vom Zeit-raum zwischen deren Erwerb und Verkauf, den Einkünften aus Kapitalvermögen zu-gerechnet und mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent[23] zzgl. SolZ und ggf. KiSt besteuert[24], soweit es sich nicht um wesentliche Beteiligungen[25] an Körper-schaften handelt. Dies bedeutet eine Umqualifizierung der ehemals den sonstigen Einkünften zugerechneten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierverkäufen zu Ein-künften aus Kapitalvermögen.[26] Nach wie vor sind aufgrund des Subsidiaritätsprin-zips allerdings Kapitaleinkünfte, die Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-werbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung zuzurechnen sind, mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.[27]

Eine vertiefende Betrachtung der durch die Abgeltungsteuer bedingten Regelungen, insbesondere in Hinblick auf die Besteuerungsgrundsätze, die Behandlung von Wer-bungskosten, die Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten sowie die Systematik zur Erhebung der Abgeltungsteuer erfolgt im nachfolgenden Kapitel.

2.3 Konzeption der Abgeltungsteuer

2.3.1 Besteuerungsgrundsätze

Bei den Besteuerungsgrundsätzen ist eine Unterscheidung zu treffen in die in Kapitel 2.3.1.1 behandelte Besteuerung laufender Kapitalerträge sowie die in Kapitel 2.3.1.2 dargestellte Besteuerung von Vermögenswertänderungen.

2.3.1.1 Ertragsbesteuerung

Im Rahmen der Besteuerung laufender Kapitalerträge wird unterschieden zwischen der Besteuerung von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus KapGes sowie der Besteuerung weiterer laufender Erträge aus Kapitalanlagen.

2.3.1.1.1 Besteuerung von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus KapGes

Als Gewinnanteile aus KapGes sind Ausschüttungen von KapGes an ihre Anteilseig-ner bzw. Gesellschafter zu sehen, wobei es sich hierbei im Fall privater Kapitalanla-gen insbesondere um Dividenden handelt. Neben diesen Gewinnanteilen fallen auch sonstige Bezüge aus KapGes, zum Beispiel Vorabausschüttungen, Sonderdividen-den, Bezugsrechte oder Sachzuwendungen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen unter den Besteuerungstatbestand der Abgeltungsteuer. Während Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus KapGes bei Zufluss vor dem Jahr 2009 nach dem Halbein-künfteverfahren besteuert wurden, werden diese laufenden Erträge mit Zufluss nach dem Jahr 2008 nun mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zzgl. SolZ und ggf. KiSt versteuert, auch wenn der Zeitpunkt des Erwerbs der AG- oder GmbH-Anteile noch vor dem Jahr 2009 erfolgt ist. Maßgeblich ist also nicht der Anschaf-fungszeitpunkt der Wertpapiere, sondern der Zeitpunkt, zu dem die laufenden Erträ-ge dem Eigentümer der Kapitalanlage, beispielsweise dem Wertpapierinhaber oder bei Dividenden dem Anteilseigner, zufließen.[28][29] Mit dem Zeitpunkt des Zuflusses er-hält der Empfänger der Kapitaleinkünfte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen.[30] Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließ-lich 2008 nach der neuen Regelung nun auch Wechselkurswirkungen bei laufenden Erträgen in Fremdwährung zu berücksichtigen sind.[31] Der Wegfall des Halbeinkünf-teverfahrens und die pauschale Besteuerung laufender Kapitalerträge mit dem ein-heitlichen Steuersatz von 25 Prozent erhöht die steuerliche Belastung für Anleger und stellt diese mit sinkendem persönlichen Steuersatz zunehmend schlechter.[32]

2.3.1.1.2 Besteuerung weiterer laufender Erträge aus Kapitalanlagen

Auf weitere laufende Erträge aus Kapitalanlagen soll an dieser Stelle nur kurz ver-wiesen werden, da sie für die im Rahmen dieser Arbeit verfolgte Problemstellung keine Relevanz aufweisen. Es handelt sich dabei konkret um Zinserträge aus bestimmten Versicherungen[33], Zinserträge aus sonstigen Kapitalforderungen[34] sowie Stillhalterprämien[35].

2.3.1.2 Vermögensbesteuerung

Im Rahmen der Besteuerung von Veräußerungs- und Einlösungsgewinnen wird un-terschieden zwischen der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von An-teilen an KapGes und anderen Anteilen an Körperschaften sowie der Besteuerung weiterer Veräußerungsgeschäfte.

2.3.1.2.1 Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an KapGes und anderen An-teilen an Körperschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder GmbH-Anteilen im Privatvermögen des Anlegers unterliegen seit Beginn des Jahres 2009 der Besteuerung durch die Abgeltungsteuer.[36][37] Durch die Umqualifizierung von bis Ende des Jahres 2008 sonsti-gen Einkünften zuzurechnenden Veräußerungs- und Einlösungsgewinnen aus Wert-papierverkäufen zu Einkünften aus Kapitalvermögen bei gleichzeitigem Wegfall der zwölf monatigen Spekulationsfrist werden seit Beginn des Jahres 2009 Vermögens-wertsteigerungen steuerlich immer erfasst.[38] Dadurch werden Anlageentscheidungen zukünftig ausschließlich auf Basis der Wertentwicklung von Kapitalanlagen getroffen werden, da unterschiedliche Haltedauern der Wertpapiere, im Gegensatz zur Rechts-lage bis zum Jahr 2008, nun keine abweichenden steuerlichen Konsequenzen mehr nach sich ziehen. Anders als bei der Besteuerung der laufenden Kapitaleinkünfte spielt der Anschaffungszeitpunkt der Anteile an KapGes oder anderen Körperschaf-ten bei der Vermögensbesteuerung eine wesentliche Rolle. Anteile, deren Erwerbs-zeitpunkt vor dem 01. Januar 2009 liegt, können unter Berücksichtigung der zwölf monatigen Spekulationsfrist im Rahmen des Bestandsschutzes nach wie vor steuerfrei veräußert werden.[39] Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungsteuer bildet die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an KapGes oder anderen Körperschaften.[40]

Besteht für die veräußerten AG- oder GmbH-Anteile Steuerpflicht im Rahmen der Abgeltungsteuer, so ist zunächst der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust zu ermit-teln. Dieser resultiert aus dem Veräußerungserlös, der um die mit dem Verkauf in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten sowie die Anschaffungskosten, ein-schließlich der Anschaffungsnebenkosten, verringert wird. Weitere Werbungskosten können seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Befinden sich die Kapitalanteile in Girosammelverwahrung, so ist beim Verkauf von Wertpapie-ren im Zuge der Gewinnermittlung das FIFO-Prinzip anzuwenden, nach dem zuerst erworbene Wertpapiere auch zuerst wieder verkauft werden.[41] Handelt es sich bei den Aktien oder GmbH-Anteilen um Kapitalanlagen in Fremdwährung, so ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust um zwischen Erwerb und Veräußerung der Wertpapiere entstandene Wechselkurswirkungen zu korrigieren.[42] Weitere Beson-derheiten bei der Gewinnermittlung ergeben sich bei verdeckten Einlagen, bei Wert-papieren, die vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen werden, beim Verkauf von Versicherungsansprüchen, bei Termingeschäften sowie bei unentgeltli-chem Erwerb von Wertpapieren.[43] Auf diese Tatbestände wird hier nicht näher ein-gegangen.

2.3.1.2.2 Besteuerung weiterer Veräußerungsgeschäfte

Auf weitere Veräußerungsgeschäfte soll an dieser Stelle analog zu Kapitel 2.3.1.1.2 nur kurz verwiesen werden, da sie für die im Rahmen dieser Arbeit verfolgte Pro-blemstellung keine Relevanz aufweisen. Es handelt sich dabei konkret um die Ver-äußerung von isolierten Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen, Gewinne aus Termingeschäften, die Veräußerung von stillen Beteiligungen und par-tiarischen Darlehen, die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die Veräußerung von Ansprüchen auf Lebens- oder Rentenversicherungen sowie die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen.[44]

2.3.2 Berücksichtigung von Werbungskosten

Nach bis zum Jahr 2008 geltendem Recht durften Aufwendungen für Erwerb, Erhalt und Sicherung von Kapitaleinkünften in vollem Umfang steuermindernd geltend ge-macht werden. Dabei handelte es sich beispielsweise um Depotgebühren, Vermö-gensverwaltungsgebühren oder Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit Ein-künften aus Kapitalvermögen.[45] Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer zum Beginn des Jahres 2009 darf kein tatsächlicher Werbungskostenabzug mehr stattfinden, auch wenn die Kapitalanlagen bereits vor 2009 erworben wurden. Es ist lediglich der aus der Zusammenlegung des ursprünglichen Werbungskosten-Pauschbetrages[46] und Sparer-Freibetrages[47] resultierende Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung abzugsfähig.[48] Auch diesbezüglich existieren jedoch Ausnahmen. Findet beispielsweise die Abgel-tungsteuer keine Anwendung oder wird sie versagt, dann ist – wiederum mit Ein-schränkungen – ein allgemeiner Werbungskostenabzug möglich.[49]

2.3.3 Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten

Eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ist grundsätzlich nicht möglich.[50] So dürfen ausschließlich Gewinne und Verluste innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinander verrechnet werden. Allerdings gibt es hierbei die Einschränkung, dass Verluste aus der Veräu-ßerung von Aktien nur mit Gewinnen aus eben diesen Geschäften ausgeglichen wer-den dürfen.[51] Verbleibt jedoch nach der Verrechnung von Aktiengewinnen und -ver-lusten ein positiver Saldo, so kann dieser mit anderen Kapitalverlusten innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Resultiert nach Abschluss dieser Verrechnungsmöglichkeiten ein Verlust aus Kapitalvermögen, so besteht die Mög-lichkeit eines uneingeschränkten Verlustvortrags in die Zukunft.[52] Im Gegensatz zur bis zum Jahr 2008 gültigen Regelung besteht seit Beginn des Jahres 2009 keine Möglichkeit des Verlustrücktrags mehr. Ein wesentlicher Vorteil der Neuregelung ist jedoch, dass, bedingt durch die Umqualifizierung von Wertpapierveräußerungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, Verluste aus diesen Geschäften mit laufenden Ka-pitalerträgen verrechnet werden können. Die Verluste aus Kapitalvermögen kann der Anleger ausschließlich im Rahmen seines Steuerjahresausgleichs geltend machen, für den er eine bei seiner Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu be-antragende Verlustbescheinigung benötigt.[53],[54]

2.3.4 Steuertarif der Abgeltungsteuer

Die als Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen definierte Abgeltung-steuer wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. SolZ und ggf. KiSt erhoben.[55] Während der SolZ von allen Anlegern gleichermaßen abzuführen ist, fällt KiSt nur für kirchensteuerpflichtige, also einer Religionsgemeinschaft zugehöri-ge, Anleger an. Da es sich bei der KiSt um eine voll abzugsfähige Sonderausgabe[56] handelt, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindert, reduziert sich der Abgeltungsatz um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge anfallenden KiSt[57], sodass dieser anhand der folgenden Formel ermittelt werden kann:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da durch die Abgeltungsteuer Kapitalerträge bereits an der Quelle abschließend be-steuert werden sollen, ist bei Dividenden ausländischer KapGes die im Ausland ein-behaltene, anrechenbare Quellensteuer[58] unmittelbar bei der Ermittlung der Abgel tungsteuer zu berücksichtigen.[59] Dadurch wird obige Formel modifiziert zu folgendem Ausdruck:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da durch diese Berechnungsweise der abzuführenden Abgeltungsteuer Kapitalein-künfte bei der Berechnung des progressiven Einkommensteuersatzes auf die ande-ren Einkunftsarten nicht berücksichtigt werden, profitieren Anleger aufgrund des nicht zur Anwendung kommenden Progressionsvorbehalts von einem verringerten persön-lichen Steuersatz auf ihre übrigen Einkünfte.[60]

2.3.5 Erhebung der Abgeltungsteuer

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wird die frühere Kapitalertragsteuer in ih-rer bisherigen Form als Steuer mit Vorauszahlungsfunktion abgeschafft. Mit Beginn des Jahres 2009 bezeichnet die Kapitalertragsteuer den verfahrensrechtlichen Weg zum Einbehalt der Abgeltungsteuer an der Quelle und besitzt somit eine Abgel-tungswirkung.[61] In der Folge muss der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben, sondern die Steuer auf diese wird unmittelbar durch den Schuldner bzw. die sog. Zahlstelle einbehalten.[62] Hierbei ist nach der Art der Kapitaleinkünfte zu unterscheiden. Handelt es sich um inländische Dividenden[63], so ist die ausschüttende KapGes als Schuldner zum Einbehalt der Ka-pitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer verpflichtet. Im Fall ausländischer Dividenden[64] sowie bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften[65], sonstigen Kapitalforderungen[66] oder Termingeschäften[67] müs-sen die inländischen Kreditinstitute als Zahlstellen die Abgeltungsteuer einbehalten und abführen.[68] Der Steuerabzug durch den Schuldner bzw. die Zahlstelle hat zum Zeitpunkt des Zuflusses zu erfolgen.[69] Die somit „(...) innerhalb eines Kalendermo-nats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats [anonym] an das Finanzamt abzuführen (...)“.[70] Bei diesem Verfahren werden Steuerbefrei-ungen auf Dividenden im Sinne des §3 Nr. 40 EStG n. F. nicht berücksichtigt. Diese können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Anleger durch die Be-steuerung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierverkäufen an der Quelle Li-quidität entzogen wird, da zusätzlich zu den Transaktionskosten auch der unmittelba-re Steuerabzug mindernd berücksichtigt werden muss.[71] Dies ist insbesondere für die modelltheoretische Betrachtung in den Kapiteln 4 und 5 von Relevanz.

2.3.6 Bestandsschutzregelung

Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01. Januar 2009 werden laufende Kapitaler-träge wie Dividenden zum Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert, unabhängig davon, wann die Anteile erworben wurden. Analog zur Ertragsebene findet dieses Zu-flussprinzip entsprechende Anwendung in der Vermögensebene bei Veräußerungs-gewinnen aus Wertpapierverkäufen. Allerdings wurde vom Gesetzgeber an dieser Stelle eine Bestandsschutzregelung eingeführt, nach welcher diese Veräußerungs-gewinne nur dann mit der neuen Abgeltungsteuer zu versteuern sind, wenn die Ak-tien nach dem Jahr 2008 angeschafft wurden.[72] Für alle noch vor Jahresbeginn 2009 erworbenen Wertpapiere sind weiterhin die zwölf monatige Spekulationsfrist, der persönliche Einkommensteuersatz sowie ggf. das Halbeinkünfteverfahren maßgeb-lich. Die Bestandsschutzregelung gilt, wenn auch in stark eingeschränkter Form, ebenso für Zertifikate und sog. Millionärsfonds.[73]

[...]


[1] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 89.

[2] Drost (2008), S. 15.

[3] Vgl. Dönges (2008), S. 15 f.

[4] Vgl. Dinkelbach (2009), S. 32 f.

[5] Vgl. §10 EStG a. F.

[6] Vgl. §§33, 33a, 33b EStG a. F.

[7] Vgl. §10d EStG a. F.

[8] Vgl. §§10e bis 10i EStG a. F.

[9] Vgl. §2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F.

[10] Vgl. §2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG a. F.

[11] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 18.

[12] BFH-Urteil vom 13.12.2006, VIII R 62/04, BFH/NV 2007, S. 584.

[13] Vgl. §23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG a. F.

[14] Vgl. §§22 Nr. 2, 23 EStG a. F.

[15] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 19.

[16] Vgl. Dinkelbach (2009), S. 90.

[17] Vgl. §3 Nr. 40d EStG a. F. i. V. m. §3c EStG a. F.

[18] Vgl. Glutsch/Otte/Schult (2008), S. 60.

[19] Vgl. §9a Nr. 2 EStG a. F.

[20] Vgl. §20 Abs. 4 EStG a. F.

[21] Vgl. §20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.

[22] Vgl. §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.

[23] Vgl. §32d Abs. 1 EStG n. F.

[24] Vgl. Glutsch/Otte/Schult (2008), S. 64.

[25] Vgl. §17 EStG n. F.

[26] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 20.

[27] Vgl. §20 Abs. 8 EStG n. F.

[28] Vgl. §20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.

[29] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 24 f.

[30] Vgl. Dönges (2008), S. 44.

[31] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 65.

[32] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 25 ff.

[33] Vgl. §20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F.

[34] Vgl. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F.

[35] Vgl. §20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n. F.

[36] Vgl. §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.

[37] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 38.

[38] Vgl. Ashauer/Bonenberger (2007), S. 90.

[39] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 39.

[40] Vgl. §17 EStG n. F.

[41] Vgl. §20 Abs. 4 S. 7 EStG n. F.

[42] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 47 ff.

[43] Vgl. §20 Abs. 4 S. 2 bis 6 EStG n. F.

[44] Vgl. §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 7 EStG n. F.

[45] Vgl. Dönges (2008), S. 45 f.

[46] Vgl. §9a Nr. 2 EStG a. F.

[47] Vgl. §20 Abs. 4 EStG a. F.

[48] Vgl. §20 Abs. 9 EStG n. F.

[49] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 64 f., 76 f.

[50] Vgl. §20 Abs. 6 S. 2 EStG n. F.

[51] Vgl. §20 Abs. 6 S. 5 EStG n. F.

[52] Vgl. §20 Abs. 6 S. 3 EStG n. F.

[53] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 79 ff.

[54] Vgl. Glutsch/Otte/Schult (2008), S. 62.

[55] Vgl. §32d Abs. 1 S. 1 EStG n. F.

[56] Vgl. §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG n. F.

[57] Vgl. §32d Abs. 1 S. 3 EStG n. F.

[58] Vgl. §32d Abs. 5 EStG n. F.

[59] Vgl. Dönges (2008), S. 188.

[60] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 89 f.

[61] Vgl. Ashauer/Bonenberger (2007), S. 86.

[62] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 94, 117.

[63] Vgl. §43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.

[64] Vgl. §43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG n. F.

[65] Vgl. §43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG n. F.

[66] Vgl. §43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EStG n. F.

[67] Vgl. §43 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EStG n. F.

[68] Vgl. §44 Abs. 1 EStG n. F.

[69] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 118.

[70] §44 Abs. 1 S. 5 EStG n. F.

[71] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 96 ff.

[72] Vgl. Dönges (2008), S. 184.

[73] Vgl. Ashauer-Moll/Rösch (2008), S. 126 ff.

Excerpt out of 71 pages

Details

Title
Auswirkungen einer Abgeltungsteuer auf Effizienz und Dynamik internationaler Finanzmärkte
Subtitle
Ein Modell mit heterogenen Marktteilnehmern
College
University of Bamberg
Grade
1,3
Author
Year
2009
Pages
71
Catalog Number
V132794
ISBN (eBook)
9783640389537
ISBN (Book)
9783640389827
File size
1881 KB
Language
German
Keywords
Auswirkungen, Abgeltungsteuer, Effizienz, Dynamik, Finanzmärkte, Modell, Marktteilnehmern
Quote paper
Dipl.-Kfm. Univ. Johannes Krämer (Author), 2009, Auswirkungen einer Abgeltungsteuer auf Effizienz und Dynamik internationaler Finanzmärkte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132794

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