Grundlage unserer Wirtschaftsordnung ist das Prinzip des freien Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht setzt den rechtlichen Rahmen dafür, dass dieser freie Wettbewerb herbeigeführt oder erhalten wird, wenn es um Sachverhalte geht, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten. Art. 3 g) EGV sieht vor, dass es
Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen. Eine solche Verfälschung ist beispielsweise in der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen. Somit bildet Art. 82 EGV, der diese missbräuchliche Ausnutzung verbietet, einen Kernbestandteil des europäischen Kartellrechts.
Eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens liegt in der Koppelung zweier Produkte, um künstlich den Absatz des gekoppelten Produkts zu erhöhen. Die Prüfung dieses Tatbestands war Teil des Verfahrens gegen den Softwarehersteller Microsoft vor der Europäischen Kommission.
Der Fall Microsoft, der in der Öffentlichkeit große Beachtung fand, wurde am 22. Oktober 2007 – mit dem Verzicht Microsofts Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG einzulegen – endgültig abgeschlossen. Die von der Europäischen Kommission auferlegten Abhilfemaßnahmen und das Bußgeld von etwa 497 Mio. Euro bleiben somit im Endergebnis bestehen.
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die allgemeinen Grundlagen des
Koppelungsgeschäfts gemäß Art. 82 EGV eingegangen. Der Schwerpunkt dieser
Arbeit liegt allerdings in der Darstellung des Microsoftfalls, wobei besonderes der
Missbrauch durch Koppelung dargestellt wird. Abschließend wird kurz auf die
weitere Entwicklung nach dem Beschluss der Europäischen Kommission im Jahre
2004 eingegangen, bevor am Ende ein Fazit gezogen wird.
Inhaltsverzeichnis
Kapitel A Einleitung
Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag
I. Grundlagen des Koppelungsgeschäfts
II. Praktische Beispiele
Kapitel C Der Fall Microsoft
III. Das Verfahren
IV. Missbrauch der beherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EG-Vertrag
1) Formelle Zuständigkeit
2) Anwendbarkeit des Art. 82 EG-Vertrag
3) Missbrauch der beherrschenden Stellung
a) Weigerung der Offenlegung der Schnittstelleninformationen
b) Koppelung des Betriebssystems mit dem Windows Media Player
(1) Problematik des Vorliegens zweier separater Produkte
(2) Eignung den Wettbewerb zu beeinträchtigen
(3) Rechtfertigung der Koppelung
4) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
5) Ergebnis
V. Abhilfemaßnahmen
VI. Weitere Entwicklung
Kapitel D Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Koppelungsgeschäfte gemäß Art. 82 EGV, wobei der Fall Microsoft als zentrales Fallbeispiel dient, um die wettbewerbsrechtlichen Folgen und behördlichen Abhilfemaßnahmen zu analysieren.
- Grundlagen und Definition von Koppelungsgeschäften im EU-Wettbewerbsrecht
- Analyse des Verfahrens gegen die Microsoft Corporation
- Beurteilung der Weigerung zur Offenlegung von Schnittstelleninformationen
- Rechtliche Bewertung der Koppelung von Betriebssystem und Media Player
- Untersuchung von Abhilfemaßnahmen und deren Wirksamkeit
Auszug aus dem Buch
b) Koppelung des Betriebssystems mit dem Windows Media Player
Eine weitere Ausnutzung der beherrschenden Stellung Microsofts liegt in der Koppelung des Betriebssystems Windows mit dem Windows Media Player gemäß Art. 82 Abs. 2 d) EGV.
Im Mai 1999 brachte Microsoft das Betriebssystem „Windows 98 Second Edition“ auf den Markt, in welcher das Medienabspielprogramm „Windows Media Player 6“ integriert war. Bei späteren Versionen von Windows blieb die Koppelung mit dem Windows Media Player bestehen.
Die Voraussetzungen zur Prüfung eines Koppelungsgeschäfts ergeben sich zum großen Teil aus der Rechtsprechung wie beispielsweise aus den Urteilen Hilti oder Tetra Pak II. Die Rechtsprechung geht dabei von einer stufenweisen Analyse aus, wobei zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen müssen: (1) Das betroffene Unternehmen hat eine beherrschende Stellung auf dem Markt des Hauptprodukts, (2) zwei verschiedene Produkte liegen vor, (3) der Verbraucher wurde dazu gezwungen, das gekoppelte Gut abzunehmen und (4) die Kopplung ist geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Können diese Voraussetzungen bejaht werden, ist die Kopplung rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann aber durch den letzten Schritt geheilt werden. In diesem Schritt wird geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Produkten besteht, ob ein Handelsbrauch vorliegt oder eine sonstige Rechtfertigung gegeben ist.
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel A Einleitung: Diese Einleitung legt den Fokus auf das Prinzip des freien Wettbewerbs und definiert die missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen als Kernbestandteil des europäischen Kartellrechts, mit Fokus auf den Microsoft-Fall.
Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des Koppelungsverbots und illustriert diese anhand prägender Präzedenzfälle wie Hilti und Tetra Pak II.
Kapitel C Der Fall Microsoft: Dieses Hauptkapitel analysiert das Kartellverfahren gegen Microsoft detailliert, insbesondere die Vorwürfe zur Schnittstellen-Vorenthaltung und die umstrittene Koppelung mit dem Media Player.
Kapitel D Fazit: Das Fazit bewertet den Erfolg der Kommissionsentscheidung kritisch und hinterfragt das Spannungsfeld zwischen Kartellrecht, Innovationsschutz und geistigen Eigentumsrechten.
Schlüsselwörter
Art. 82 EGV, Koppelungsgeschäfte, Marktbeherrschung, Microsoft, Windows Media Player, Europäische Kommission, Wettbewerbsrecht, Schnittstelleninformationen, Interoperabilität, Kartellrecht, Abhilfemaßnahmen, Missbrauch, EU-Wettbewerb, Monopolstellung, Netzeffekte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die kartellrechtliche Problematik von Koppelungsgeschäften durch marktbeherrschende Unternehmen auf Basis des Art. 82 EGV am konkreten Beispiel der Microsoft-Verfahren.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Felder sind die Definition von Koppelungssachverhalten, die Prüfung marktbeherrschender Stellungen und die Auswirkungen von Integrationsstrategien auf den freien Leistungswettbewerb.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu beurteilen, wie die Europäische Kommission gegen Microsoft vorging, um den Wettbewerb zu schützen, und inwieweit die auferlegten Maßnahmen rechtlich begründet und effektiv waren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von EU-Recht, der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH sowie Expertenkommentaren basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen des Koppelungsverbots und eine tiefgehende Analyse des Microsoft-Verfahrens, unterteilt in Offenlegungspflichten und Produktkopplung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Art. 82 EGV, Koppelungsgeschäfte, Marktbeherrschung, Microsoft, Interoperabilität und Kartellrecht.
Inwiefern beeinflussen Rechte des geistigen Eigentums die Wettbewerbsentscheidungen im Fall Microsoft?
Die Arbeit diskutiert, dass geistige Eigentumsrechte kein Freibrief für Missbrauch sind und unter „außergewöhnlichen Umständen“ zugunsten des Wettbewerbs durchbrochen werden können.
Warum war die Entkoppelung des Media Players aus Sicht der Autorin in der Praxis wenig erfolgreich?
Die Autorin argumentiert, dass die Praxis von Microsoft, beide Versionen zum gleichen Preis anzubieten, die Nachfrage nach der entkoppelten „N-Version“ in der Realität nahezu zum Erliegen brachte.
- Quote paper
- Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber (Author), 2009, Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berücksichtigung des Microsoft-Falls, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133093