Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berücksichtigung des Microsoft-Falls


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

23 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhalt

Kapitel A Einleitung

Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag
I. Grundlagen des Koppelungsgeschäfts
II. Praktische Beispiele

Kapitel C Der Fall Microsoft
III. Das Verfahren
IV. Missbrauch der beherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EG-Vertrag
1) Formelle Zuständigkeit
2) Anwendbarkeit des Art. 82 EG-Vertrag
3) Missbrauch der beherrschenden Stellung
a) Weigerung der Offenlegung der Schnittstelleninformationen
b) Koppelung des Betriebssystems mit dem Windows Media Player
(1) Problematik des Vorliegens zweier separater Produkte
(2) Eignung den Wettbewerb zu beeinträchtigen
(3) Rechtfertigung der Koppelung
4) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
5) Ergebnis
V. Abhilfemaßnahmen
VI. Weitere Entwicklung

Kapitel D Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Kapitel A Einleitung

Grundlage unserer Wirtschaftsordnung ist das Prinzip des freien Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht setzt den rechtlichen Rahmen dafür, dass dieser freie Wettbewerb herbeigeführt oder erhalten wird, wenn es um Sachverhalte geht, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten. Art. 3 g) EGV sieht vor, dass es Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen. Eine solche Verfälschung ist beispielsweise in der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen. Somit bildet Art. 82 EGV, der diese missbräuchliche Ausnutzung verbietet, einen Kernbestand-teil des europäischen Kartellrechts.

Eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Unter-nehmens liegt in der Koppelung zweier Produkte, um künstlich den Absatz des gekoppelten Produkts zu erhöhen. Die Prüfung dieses Tatbestands war Teil des Verfahrens gegen den Softwarehersteller Microsoft vor der Europäischen Kom-mission. Der Fall Microsoft, der in der Öffentlichkeit große Beachtung fand, wurde am 22. Oktober 2007 – mit dem Verzicht Microsofts Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG einzulegen – endgültig abgeschlossen. Die von der Euro-päischen Kommission auferlegten Abhilfemaßnahmen und das Bußgeld von etwa 497 Mio. Euro bleiben somit im Endergebnis bestehen.

In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die allgemeinen Grundlagen des Koppelungsgeschäfts gemäß Art. 82 EGV eingegangen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt allerdings in der Darstellung des Microsoftfalls, wobei besonderes der Missbrauch durch Koppelung dargestellt wird. Abschließend wird kurz auf die weitere Entwicklung nach dem Beschluss der Europäischen Kommission im Jahre 2004 eingegangen, bevor am Ende ein Fazit gezogen wird.

Kapitel B Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag

I. Grundlagen des Koppelungsgeschäfts

Art. 82 EGV verbietet einem marktbeherrschenden Unternehmen, seine Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes in irgendeiner Weise auszunutzen, sofern dies den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen kann. Somit untersagt Art. 82 EGV nicht das Erlangen einer marktbeherrschenden Stellung, sondern nur deren Missbrauch.

Art. 82 Abs. 2 EGV listet mehrere Beispielstatbestände auf, die angeben, unter welchen Bedingungen solch eine Ausnutzung der beherrschenden Stellung vorlie-gen kann. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, sodass ein Miss-brauch auch unter der Generalklausel in Art. 82 Abs. 1 EGV subsumiert werden kann.1

Der letzte Beispielstatbestand unter Art. 82 II d) EGV besagt, dass eine Koppe-lung von Waren oder Dienstleistungen ohne sachlichen Zusammenhang durch einen Anbieter mit beherrschender Stellung ein Missbrauch im Sinne von Art. 82 EGV darstellt. Damit soll der Vertragspartner nicht dazu gezwungen wer-den, eine Leistung abzunehmen, an der dieser nicht interessiert ist, die er jedoch abnehmen muss, um die gewünschte Hauptleistung zu erhalten.2 Lässt sich der Abnehmer nicht auf das Zusatzgeschäft ein und verweigert den Vertragsabschluss, ist Art. 82 Abs. 2 d) EGV nicht erfüllt.3 Allerdings kann dann ein Missbrauch im Sinne der Generalklausel in Absatz 1 einschlägig sein.

Durch eine Koppelung eines beherrschenden Unternehmens wird der Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts verfälscht. Die Marktmacht des Unter-nehmens erleichtert es diesem, dem Vertragspartner das Zusatzgeschäft aufzu-zwingen.4 Der Absatz des gekoppelten Produkts wird künstlich in die Höhe ge-trieben, obwohl dieses möglicherweise qualitativ schlechter ist als die Konkur-Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EG-Vertrag renzprodukte. Der Leistungswettbewerb wird nahezu ausgeschalten. Zudem wird damit Marktmacht von dem Markt des Hauptprodukts auf den Markt des gekop-pelten Produkts übertragen (Hebelwirkung), sodass die Gefahr besteht, dass das beherrschende Unternehmen seine Stellung auf weitere Märkte ausdehnt.5 Des-weiteren wird die Entscheidungsfreiheit des Abnehmers beeinträchtigt, indem die-ser gezwungen wird, ein zusätzliches, unerwünschtes Produkt abzunehmen.6

Die Prüfung, ob ein Koppelungsgeschäft gegeben ist, setzt zunächst einen Koppelungssachverhalt voraus.7 Demnach muss der Vertragspartner zur Abnahme einer zusätzlichen Leistung gezwungen worden sein, wobei diese Maßnahme ge-eignet sein muss, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dann wird geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen besteht, ob ein Handels-brauch vorliegt oder ob sonstige Gründe eine Koppelung rechtfertigen.

Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ergänzt die VO 1/2003 die materiellen Wettbewerbsregeln in Art. 81 und Art. 82 EGV.8 Diese neue Durchführungsver-ordnung ersetzt die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, die zuvor das Verfahren zu Art. 81 und Art. 82 EGV regelte.9

Ein Verstoß gegen Art. 82 EGV kann jedoch nicht nur verwaltungsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Rechtsfolgen haben.10 Die Kommission und die Kartellbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß der VO 1/2003 missbräuch-liches Verhalten sanktionieren und Untersagung anordnen. Hinzu kommen zivil-rechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche beispielsweise nach § 823 Abs. 2 BGB.

II. Praktische Beispiele

Wichtige Rechtsprechung im Bereich der Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV stellen die Urteile Hilti und Tetra Pak II dar.

Die Hilti AG mit Sitz im Fürstentum Lichtenstein ist der größte europäische Her-steller von Bolzenschussgeräten und der dafür benötigten Treibladung (wie Bolzen, Kartuschen und Kartuschenstreifen). Hilti zwang die Abnehmer von Kar-tuschenstreifen – worauf Hilti ein Patent hat – dazu, das einsprechendes Sortiment an Hilti-Bolzen abzunehmen, woraufhin sich unabhängige Hersteller von Bolzen bei der Europäischen Kommission beschwerten. Diese hatten nun Schwierig-keiten, ihre eigenen Bolzen, die mit den Hilti-Bolzenschussgeräten kompatibel sind, abzusetzen.11 Der EuGH bestätigte in seiner Entscheidung die Kommission und das EuG, welche die Verhaltensweise von Hilti als missbräuchlich im Sinne des Art. 82 Abs. 2 d) EGV ansahen.12 Damit stellt diese Entscheidung fest, dass auch der Inhaber eines Patents dem Koppelungsverbot des Art. 82 Abs. 2 d) EGV unterliegt.13

Tetra Pak ist ein Unternehmen, welches auf Anlagen spezialisiert ist, die zur Her-stellung von Kartons für flüssige oder halbflüssige Nahrung benötigt werden. Im Fall Tetra Pak II war ein Koppelungsgeschäft gemäß Art. 82 Abs. 2 d) EGV darin zu sehen, dass Tetra Pak die Abnehmer der Verpackungsmaschinen dazu zwang, eine Alleinbezugsverpflichtung über die zur Herstellung nötigen beschichteten Kartons mit Tetra Pak zu vereinbaren. Den Abnehmer wurde somit die Wahl zwischen verschiedenen Bezugsquellen verwehrt. Eine Rechtfertigung aufgrund technischer Bedingungen oder aufgrund von Sicherheitsaspekten war nicht er-sichtlich.14 Auch der EuGH bestätigte das Ergebnis des EuG und wies die Be-rufung gegen das Urteil zurück.15

In einem weiteren Fall hatte Michelin eine Bonuszahlung für den Kauf von schweren Reifen an den Kauf von leichten Reifen gekoppelt. Während die Euro-päische Kommission darin ein missbräuchliches Verhalten gemäß Art. 82 Abs. 2 d) EGV sah, ermäßigte der EuGH die Geldbuße, weil dieser eine Koppelung als nicht gegeben ansah. Schwere und leichte Reifen sind demnach nicht substituierbar und somit nicht dem gleichen Markt zuzuordnen. Der EuGH bejahte allerdings die Vorwürfe gegen Michelin aufgrund der Generalklausel in Art. 82 Abs. 1 EGV.16

[...]


1 Frenz, Handbuch Europarecht – Europäisches Kartellrecht, Rn. 1344 f.

2 Schröter in: v. d. Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Rn. 237.

3 Frenz, Handbuch Europarecht – Europäisches Kartellrecht, Rn. 1330.

4 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Rn. 202.

5 Eilmansberger in: Hirsch/Montag/Säcker, Münchner Kommentar, Rn. 283.

6 Schröter in: Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Rn. 237.

7 Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG, Rn. 205.

8 Rittner/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Rn. 9.

9 VO 1/2003, ABl. 2003 L 001, S. 1.

10 Bechtold/Brinker/Bosch/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Rn. 66.

11 Kling/Thomas, Kartellrecht, § 5 Rn, 96.

12 Urteil des EuGH v. 02.03.1994, Rs. C-53/92, Hilti/Kommission.

13 Heinemann, GRUR 2006 Heft 9 Rn. 709.

14 Urteil des EuG v. 06.10.1994, Rs. T-83/91, Tetra Pak/Kommission.

15 Urteil des EuGH v. 14.11.1996, Rs. C-333/94, Tetra Pak II.

16 Urteil des EuGH v. 09.11.1981, Rs. 322/81, Michelin/Kommission.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berücksichtigung des Microsoft-Falls
Université
University of Kassel  (Wirtschaft)
Cours
Internationales und Europäisches Wettbewerbsrecht
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
23
N° de catalogue
V133093
ISBN (ebook)
9783640398331
ISBN (Livre)
9783640398430
Taille d'un fichier
465 KB
Langue
allemand
Mots clés
Art. 82 EGV;, Microsoft;, Microsoftfall;, Koppelungsgeschäft, Internationales Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, EGV;, Europäisches Wettbewerbsrecht;, Art. 82 EG-Vertrag, Windows Media Player;
Citation du texte
Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber (Auteur), 2009, Missbrauch durch Koppelungsgeschäfte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berücksichtigung des Microsoft-Falls, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133093

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