Die Auseinandersetzungen um den Status der überseeischen Gebiete im spanischen Zeitalter

Recht, Staat und Frieden im neuzeitlichen Völkerrecht


Trabajo Escrito, 2003

16 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

1. Einführung

2. Ursprünge des modernen Völkerrechts

3. Das Völkerrecht unmittelbar vor der Entdeckung Übersees

4. Der Völkerrechtsverkehr zwischen den europäischen Mächten in Bezug auf die überseeischen Gebiete
4.2 Das iberische Monopol
4.3 Spanien-Portugal und Frankreich
4.4 Spanien-Portugal und England
4.5 Spanien Portugal und die Niederlande

5. Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis

1. Einführung

Als am 12. Oktober im Jahre 1492 die Spanier auf der kleinen Bahamainsel Guanahani zum ersten Mal amerikanischen Boden betraten, war das Schicksal der Neuen Welt besiegelt. Am 15. März 1493 kehrte Columbus von seiner Reise zurück nach Spanien. Dem Irrglauben folgend, er hätte die Ostküste Asiens gefunden und somit die portugiesische Interessensphäre berührt, begannen die Auseinandersetzungen Spaniens mit Portugal über den Besitz der Neuen Welt. Noch im selben Jahr konferierten beide Staaten über Monate hinweg, ohne ein Ergebnis zu erzielen. Portugal bezog sich auf päpstlich verliehene Rechte an allen neu entdeckten Ländern, woraufhin die Spanier sich ihrerseits von dem spanischen Papst Alexander VI. die Rechte an dem Besitz der Neuen Welt zusprechen ließen.

Das päpstliche Edikt „Inter caetera“ vom 4. Mai 1493 schuf letztendlich Rechtsklarheit und beendete die Auseinandersetzung der beiden Mächte bezüglich der Neuen Welt. Es belehnte Spanien mit allen bereits entdeckten und zukünftig zu entdeckenden Inseln und festländischen Gebiete jenseits einer 100 Meilen westwärts der Azoren und Kapverden von Pol zu Pol gezogenen Linie. Ergänzt wurde das Edikt durch den Vertrag von Tordesillas vom 2. Juli 1494, der eine für Portugal günstigere Demarkationslinie 370 Meilen westwärts der Kapverden festlegte.

Die vorliegende Arbeit soll zeigen, wie es zu den juristisch komplizierten und völkerrechtlich schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen Portugal und Spanien und weiteren europäischen Mächten im spanischen Zeitalter zwischen 1494 und 1648 kommen konnte, und deren völkerrechtliche Konsequenzen beleuchten.

2. Ursprünge des modernen Völkerrechts

Die Frage, wie weit sich das gegenwärtige Völkerrecht in seinen Institutionen und den ihnen zugrunde liegenden Vorstellungen zurückverfolgen lässt, von wann ab eine mehr oder weniger durchgehende Tradition von Einrichtungen oder jedenfalls leitenden Ideen auf diesem Rechtsgebiet anzunehmen ist, hat bis heute keine völlig befriedigende Antwort gefunden. Noch vor wenigen Jahrzehnten ging die ganz überwiegende Meinung dahin, dass der Westfälische Friede von 1648 die Gründungsurkunde des modernen Völkerrechts und Hugo Grotius (gest. 1645) sein alleiniger geistiger Vater sei.[1]

Doch Vorformen des Völkerrechts zeichneten sich bereits in der Antike ab. So fanden Archäologen eine Reihe von Verträgen, die zwischen ägyptischen Pharaonen und hethitischen Königen im zweiten Jahrtausend v. Chr. abgeschlossen wurden. Es handelte sich um Freundschaftsverträge, in denen u.a. auch die Auslieferung geregelt wurde.[2]

Zwischen den politischen Einheiten der hellenischen Welt, die i.d.R. als „Stadtstaaten“ bezeichnet werden, entwickelte sich durch Verträge und Gewohnheit eine völkerrechtsähnliche Rechtsordnung. Ihr Entstehen wurde dadurch begünstigt, dass griechische Stadtstaaten, auch wenn sie weit entfernt von Griechenland lagen, doch der gleichen Kultur entstammten. Zahlreich waren die Bündnisverträge, die Koalitionen vor den Kriegen und die Friedensschlüsse nach ihnen.[3] Die Existenz eines altgriechischen Völkerrechts kann weder mit dem Hinweis darauf, dass es sich hier um Beziehungen zwischen Angehörigen des gleichen Volkstums oder gar einer „hellenischen“ Nation gehandelt habe, noch wegen der Kleinheit der Verhältnisse in Zweifel gezogen werden.[4]

Sobald Rom seine Herrschaft über die Mittelmeerländer ausdehnte, zeigte sich ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung bezüglich der Beziehungen zu fremden Völkern: sie wurden nicht als gleichberechtigt anerkannt. Zwar schlossen die Römer in sämtlichen Entwicklungsstadien des Anwachsens ihrer Macht zahlreiche Verträge mit ihren Nachbarn. Aber auf diese Verträge wurde der Grundsatz „pacta sunt servanda“ , der die Grundlage der römischen Privatrechtsordnung - wie jeder Rechtsordnung – war, nicht angewendet. Sie blieben Mittel der Politik und wurden bedenkenlos beiseite geschoben, wenn Rom stark genug war, sie zu brechen. Rom wollte nicht nur keine höhere Macht über sich anerkennen, sondern auch keine gleichberechtigte Macht. Roms Streben richtete sich darauf, die gesamte Welt zu beherrschen. Wer noch außerhalb des römischen Herrschaftsbereichs lebte, war Barbar, nicht aber tatsächlicher oder potentieller Rechtsgenosse.[5]

In der Übergangszeit zwischen Antike und Mittelalter (400 – 800) ist der Untergang des Römischen Weltreiches und dessen Aufspaltung für die Völkerrechtsgeschichte von höchster Bedeutung. Das anfangs noch starke und in kriegerische Auseinandersetzungen mit Rom neupersische Reich der Sassaniden zerfiel ebenso wie Rom selbst. Und während im Westen vor allem germanische Stämme das Imperium Romanum unter sich aufteilten, verschwand im Osten das neupersische Reich und machte dem islamischen Weltreich Platz, dessen völkerrechtliche Theorie auf dem religiösen Prinzip der dauernden Feindschaft gegenüber der nichtmuslimischen Umwelt beruht.[6]

Als einer der bedeutenden Theoretiker des Völkerrechts der Epoche ist Isidor von Sevilla (Bischoff von 600 – 636) zu nennen. Mit ihm gewann die Patristik den Anschluss an die römische Rechtstradition. Gemäß seinen Vorstellungen gehören zum Völkerrecht die Einnahme, der Aufbau und die Befestigung der Wohnsitze, der Krieg, die Gefangenschaft, die Verträge von Volk zu Volk, die Friedensschlüsse, die Waffenstillstände, die Unverletzlichkeit der Gesandten, das Verbot der Eheschließung mit Fremdstämmigen; und es heißt deshalb Völkerrecht, weil dieses Recht bei fast allen Völkern in Gebrauch ist.[7]

Die Kontinuität der kulturgeschichtlichen Entwicklung von der Antike zum Mittelalter bedeutet nicht notwendigerweise Kontinuität bestimmter Institutionen und Rechtsvorstellungen. Das antike Völkerrecht kannte z.B. keinen Rechtsbegriff, der Vertrag und Gewohnheit überwölbte und zu einem System verband, auch die Vorstellung einer verbindenden Völkerrechtsgemeinschaft als Grundlage völkerrechtlicher Rechte und Pflichten war ihm fremd.[8]

3. Das Völkerrecht unmittelbar vor der Entdeckung Übersees

Der Völkerrechtsverkehr der christlichen europäischen Staatswesen des Mittelalters spielte sich innerhalb eines relativ fest umgrenzten Bereichs ab, der in sich zweigeteilt war. Den Kernbereich bildeten die christlichen Staaten selber, die untereinander vielfältige und intensive Völkerrechtsbeziehungen pflegten. Zwar bestanden in Form von kaiserlichen oder päpstlichen Oberherrschaftsansprüchen gewisse theoretische Einschränkungen bezüglich der Völkerrechtsqualität der übrigen christlichen Staatswesen. In der Praxis waren die Auswirkungen solcher Doktrinen aber verschwindend, zumal die wichtigste staatsrechtliche Organisationsform, das Lehnrecht, völkerrechtliche Beziehungen begünstigte und oft erzeugte.

Den zweiten Bereich bildeten über Jahrhunderte die islamischen Staaten des Mittelmeerraumes. Für den Verkehr zwischen beiden Bereichen bestanden auf beiden Seiten, ganz besonders auf der islamischen, schwerwiegende Einschränkungen und Verbote, vor allem für Bündnisse. Dennoch entstand in der Praxis ebenfalls ein umfangreiches Beziehungssystem.[9]

Zwischen den europäisch-christlichen Staaten und dem Rest der Welt bestanden so gut wie gar keine Verbindungen. Es gab nur einen gelegentlichen Gesandtschaftsverkehr zu einigen asiatischen Reichen.

Die Auseinandersetzungen über die rechtliche Grundlage des Gebietserwerbes über See begannen mit dem Friedensvertrag von Medina del Campo von 1431, der jahrzehntelangen Erbfolgestreitigkeiten zwischen Portugal und Kastilien ein Ende setzen sollte und in dem die Vertragschließenden, damit der Friede ein vollständiger sei, nicht nur den bestehenden Kolonialbesitz beider Teile anerkannten, sondern einander zugleich die Respektierung ihrer im Vertrag unterschriebenen überseeischen Interessenbereiche für die Zukunft sicherten. Die Bestätigung des Abkommens durch ein von den Parteien im gleichen Jahr erwirktes päpstliches Edikt änderte nichts daran, dass die Gebietsaufteilung und Interessenabgrenzung primär durch eine freie lex contractus zwischen autonomen Staaten erfolgt war, der die Zustimmung der Kurie nur eine Art von höherer Garantie verlieh. Der Fall lag anders, als die Portugiesen sich nach der Einnahme Konstantinopels durch die Türken (1453) in die Notwendigkeit versetzt sahen, an Stelle des nun gesperrten Landweges nach Südostasien einen Schifffahrtsweg zu finden, der zunächst längs der westafrikanischen Küste führen musste, die bisher ausschließlich von portugiesischen Schiffen befahren worden waren. Um Ansprüchen unbekannter, künftiger Gegner vorzubeugen, erkannte der portugiesische König nunmehr für seinen gesamten gegenwärtigen wie zukünftigen Kolonialbesitz die Oberlehensherrschaft des Papstes an, dessen Lehensschutz ihm in der Bulle Nicolaus’ V. „Romanus Pontifex“ vom 8.1.1454 gewährt wurde. Die Möglichkeit, sich mit einem etwaigen späteren Konkurrenten vertraglich über neu zu entdeckende überseeische Gebiete zu einigen, war durch den päpstlichen Akt nicht ausgeschlossen; aber das Schwergewicht lag nun doch auf dem Rechtstitel der kirchlichen Belehnung. Die auf die Okkupation Westindiens durch Columbus (1492) folgende völkerrechtliche Regelung leitet einen neuen Abschnitt der Entwicklung ein, der mit den übrigen zu Beginn der Neuzeit eintretenden Veränderungen der zwischenstaatlichen Ordnung zusammenhängt.[10]

[...]


[1] Preiser, Wolfgang: Macht und Norm in der Völkerrechtsgeschichte, S. 9

[2] vgl. Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, S. 57

[3] Kimminich, a.a.O. S. 58

[4] Preiser, a.a.O. S. 30

[5] Kimminich, a.a.O. S. 58 f

[6] vgl. Preiser, a.a.O. S. 38 ff

[7] Preiser, a.a.O. S. 45

[8] Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, S. 29

[9] Fisch, Jörg: Die europäische Expansion und das Völkerrecht, S. 1

[10] vgl. Preiser, a.a.O. S. 55 f

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Die Auseinandersetzungen um den Status der überseeischen Gebiete im spanischen Zeitalter
Subtítulo
Recht, Staat und Frieden im neuzeitlichen Völkerrecht
Universidad
University of Hamburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
16
No. de catálogo
V133170
ISBN (Ebook)
9783640396801
ISBN (Libro)
9783640397068
Tamaño de fichero
405 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auseinandersetzungen, Status, Gebiete, Zeitalter, Recht, Staat, Frieden, Völkerrecht
Citar trabajo
Stefan Siebigke (Autor), 2003, Die Auseinandersetzungen um den Status der überseeischen Gebiete im spanischen Zeitalter, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133170

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