Darf man Menschenrechte militärisch schützen?

Zur Problematik 'humanitärer Interventionen'


Trabajo Escrito, 2008

20 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

1 Einleitung

2 Menschenrechte als zu schützendes Gut
2.1 Merkmale der Menschenrechte
2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht
2.3 Fundamentale Menschenrechte
2.4 Völkerrechtliche Instrumente zum Schutz der Menschenrechte

3. Humanitäre Intervention
3.1 Historische Entwicklung
3.2. Definition

4 Kritik
4.1 Aus völkerrechtlicher Sicht
4.2 Aus ethischer Sicht

5 Ethische Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt
5.1 Ius ad bellum
5.1.1 Gerechter Grund
5.1.2 Legitime Autorität
5.1.3 Ultima Ratio
5.1.4 Verhältnismäßigkeit
5.1.5 Richtige Absicht
5.1.6 Aussicht auf Erfolg
5.2 Ius in bello
5.2.1 Verhältnismäßigkeit
5.2.2 Diskriminierungsgebot
5.2.3 Verbotene Waffen
5.3 Bezug der Lehre des gerechten Krieges auf die Kritikpunkte

6 Fazit und Ausblick

Literaturnachweis

1 Einleitung

Die Debatte um die Legitimation militärischer Interventionen in humanitärer Mission, also zum Schutze der Menschenrechte, wurde besonders während der Kosovo-Intervention der NATO im Frühjahr 1999[1] deutlich. Joschka Fischers Frage: „Nie wieder Krieg oder nie wieder Auschwitz?“ machte das Dilemma, ob man Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte u.a. vor Vertreibung und Genozid unter Einsatz von militärischer Gewalt schützen darf, deutlich (Hinsch/Janssen 2006:8).

Somalia, Ruanda, Burma, Simbabwe, Kongo, Irak – diese und andere Länder stehen für aktuelle Herausforderungen und Diskussionen bezüglich ‚humanitärer Intervention’. Als Beispiele nicht stattfindender und stattfindender Interventionen und als Beispiel missbrauchter ‚humanitärer Interventionen’[2].

In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Umständen Menschenrechte militärisch geschützt werden dürfen.

In einem ersten Teil wird dabei auf das zu schützende Gut, die Menschenrechte eingegangen, ihre Verankerung im humanitären Völkerrecht aufgezeigt und Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt. Darauf folgend wird die ‚humanitäre Intervention’ als Möglichkeit des Menschenrechtschutzes dargestellt, sowie die daraus entstehenden Kritikpunkte. In einem weiteren Teil der Hausarbeit werden die ethischen Kriterien der legitimen Anwendung militärischer Gewalt nach der Lehre des „gerechten Krieges“ aufgezeigt und anschließend auf die zuvor beschriebenen Kritikpunkte angewandt. Abschließend soll versucht werden, die Frage nach der Legitimation militärischer Intervention zum Schutz von Menschenrechten zu beantworten.

2 Menschenrechte als zu schützendes Gut

Eines der Hauptziele der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte. In diesem Kapitel soll zunächst allgemein auf Menschenrechte und deren Merkmale, sowie der Verankerung der Menschenrechte im humanitären Völkerrecht eingegangen werden. Anschließend wird verdeutlicht, um welche Menschenrechte es sich handelt, wenn „die internationale Staatengemeinschaft (.) in Fällen massiver Verletzungen fundamentaler Menschenrechte“ (Pape 1997: 29) interveniert. Überdies werden in diesem Kapitel internationale Instrumente zum Schutz der Menschenrechte vorgestellt, die neben einer ‚humanitären Intervention’ möglich sind.

2.1 Merkmale der Menschenrechte

Menschenrechte sind universal[3] und individuell. Dies bedeutet, dass sie für alle Menschen, unabhängig ihrer ethnischen, religiösen oder staatlichen Zugehörigkeit, sowie ihrer sozialen und gesellschaftlichen Stellung gelten. Sie stehen jedem Mensch per se aufgrund seines Menschseins zu, und sind „vorstaatlicher Natur, d.h. sie sind nicht dem Staat zu verdanken, (…) können (.) vom Staat nicht geschaffen, sondern allenfalls deklariert werden“ (Fritzsche 2004: 15). Menschenrechte bezeichnen Ansprüche auf Autonomie und Freiheit, die Menschen gegenüber Herrschaftsinstanzen erheben und durchsetzen können (vgl. Koenig 2005: 12).

Im Sinne der Vereinten Nationen werden Menschenrechte unterschieden in a) bürgerliche und politische, b )soziale, wirtschaftliche und kulturelle sowie c) Solidarrechte. Bürgerliche und politische Rechte sind solche, welche die Bürger zu Taten berechtigen und den Staat von Taten abhalten, also persönliche Rechte wie u.a. das Recht auf Leben (Art. 3[4] ), Schutz vor Folter (Art.5) und Freiheitsrechte wie z.B. Meinungsfreiheit (Art.19), Religionsfreiheit (Art.18) etc.. Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte beschreiben „Rechte, die den Staat verpflichten, etwas zu unternehmen, um allen Bürgern menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten“ (Fritzsche 2004: 22), z.B. das Recht auf Selbstbestimmung (Art.1) und auf Bildung (Art.13), etc.. Unter Solidarrechten werden Rechte auf Entwicklung, Frieden etc. verstanden, die durch die Zusammenarbeit der Völkergemeinschaft zustande kommen (vgl. Fritzsche 2004: 22).

Des Weiteren können Menschenrechte in positive und negative Menschenrechte eingeteilt werden. Negative verbieten Staaten Handlungen und Verhaltensweisen, wie beispielsweise Folter oder Beschränkung der Meinungsfreiheit etc.. Sie werden demnach durch Unterlassung einer Tat erreicht. Positive Menschenrechte hingegen bezeichnen Rechte auf etwas (z.B. Erholung, Freizeit etc.) und setzen voraus, dass ein Staat hierfür Mittel hat, und diese auch bereitstellt (vgl. Kokott 1999: 184).

2.2 Menschenrechte im (humanitären) Völkerrecht

Menschenrechte werden nicht mehr allein in nationalen Verfassungen festgehalten, sondern finden sich auch im Völkerrecht wieder (vgl. Koenig 2005: 52). Das Völkerrecht ist ein zwischenstaatliches bzw. internationales Recht. Dies bedeutet, dass die Subjekte des Völkerrechts die einzelnen Staaten sind (vgl. Kokott 1999: 177f.). Seit den Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg wurde eine Vielzahl von Verträgen bezüglich Menschenrechten geschlossen. Die Verwirklichung der Menschenrechte wird 1945 in der Charta der Vereinten Nationen in Art. 1 explizit als eines der Hauptziele der Weltgemeinschaft genannt (vgl. Koenig 2005: 54ff.):

„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (…) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“ (Art.1 Abs. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen).

Im Jahre 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie hat lediglich Empfehlungscharakter, gilt aber als „Ausdruck des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Menschenrechtsstandard“ (Kokott 1999: 178).

Menschenrechte sind des Weiteren im internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), sowie in dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt[5] ) niedergelegt (vgl. Kokott 199: 179ff.). Der Zivil- und Sozialpakt gelten als die wichtigsten Menschenrechtskonventionen und bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den „Kern des Normbestands allgemeiner Menschenrechte“ (Koenig 2005: 70)[6].

2.3 Fundamentale Menschenrechte

Einzelne Menschenrechte werden von den Vereinten Nationen als so fundamental angesehen, dass von ihnen nicht abgewichen werden darf. Sie gehören somit zum ‚ius cogens’ im völkerrechtlichen Sinne. Das ‚ius cogens’ bezeichnet eine Norm des Völkerrechts, die von der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen wurde, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine Norm derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Man spricht vom zwingenden Völkerrecht. Dies beinhaltet Normen wie das Gewaltverbot und fundamentale Menschenrechte (vgl. Kokott 1999: 176ff.). Zu diesen grundlegenden Menschenrechten zählen Rechte des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, deren Verletzung mit einem besonders großen Leid verbunden ist, also Mord, Vergewaltigung, Versklavung etc.. Außerdem gelten Rechte als grundlegend, wenn ihre „soziale Gewährleistung eine Voraussetzung dafür ist, dass Personen überhaupt irgendwelche Rechte haben“ (Hinsch/Janssen 2006:79). Überdies werden als grundlegende Menschrechte jene Rechte erachtet, die die Basis für eine politische Ordnung, die auf sozialer Kooperation beruht, darstellen. Hierunter fallen beispielsweise die Freiheit von Sklaverei, die Sicherheit vor Massenmord und ethnischer Säuberung etc. (vgl. ebd.:79f.).

Die Normen des ‚ius cogens’ fallen mit den völkerrechtlichen Pflichten ‚erga omnes’ zusammen, über deren Einhaltung nicht nur einzelne Staaten, sondern die gesamte Staatengemeinschaft zu wachen hat (vgl. Kokott 1999: 176ff.).

2.4 Völkerrechtliche Instrumente zum Schutz der Menschenrechte

Neben der in Kapitel 3 dargestellten ‚humanitären Intervention’ gibt es weitere Instrumente, um international Menschenrechte durchzusetzen und zu schützen[7]. Hierbei ist primär eine Unterscheidung zu treffen, ob Menschenrechtsverletzungen dadurch geschehen, dass staatliche Institutionen zu schwach oder zu schlecht ausgestattet sind, sie zu verhindern und zu bekämpfen. Oder ob Menschenrechtsverletzungen bewusst als Mittel des Machterhalt gewählt werden. In ersterem Fall müssen Instrumente des Menschenrechtsschutzes angewandt werden, die auf eine Verbesserung der staatlichen Kapazitäten abzielen, wie z.B. Aufbauhilfe oder technische Hilfe zu leisten. Voraussetzung hierfür ist eine Zustimmung des jeweiligen Staates (vgl. Jetschke 2002 :38f.)

Generell gilt auf internationaler Ebene die Menschenrechtskommission (MRK) der Vereinten Nationen als zentrale Institution hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte. Die Aufgabe des MRK besteht in der Empfehlung von Mitteln und Maßnahmen, die der Förderung der Menschenrechte dienlich sind. Die Lage der Menschenrechte kann in öffentlichen und vertraulichen Verfahren behandelt werden. Die Kommission hat jedoch keine Möglichkeit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen, sie gibt lediglich Empfehlungen ab und ist daher ein rein politisch-diplomatisches Instrumentarium (vgl. Heinz 2002: 114 ff.).

Im Falle eines bewussten Einsatzes von Menschenrechtsverletzungen kann im Normalfall nicht davon ausgegangen werden, dass der agierende Staat Maßnahmen, die den Schutz der Menschenrechte wiederherstellen sollen, zustimmen wird. In diesen Fällen wird auf internationaler Ebene häufig mit Sanktionen[8] gearbeitet. Eine andere Möglichkeit ist die so genannte politische Konditionalität. Hierunter wird die Koppelung von Hilfeleistungen, wie z.B. Hilfsgelder etc., an die Einhaltung der Menschenrechte verstanden. Somit sollen finanzielle Anreize zum Schutz der Menschenrechte geschaffen werden. Schwierig durchzusetzen ist dieses Mittel vor allem dann, wenn nicht der Staat, sondern beispielsweise Rebellengruppen etc. Hauptakteure der Menschenrechtsverletzungen sind (vgl. Jetschke 2002: 40ff.).

[...]


[1] Im Rahmen des Konfliktes zwischen der serbischen Armee und der nationalen Befreiungsorganisation UCK kam es zu massiven Menschenrechtsverletzungen. Als Friedensgespräche scheiterten und sich daraufhin die serbischen Angriffe mehrten, bombardierte die NATO, ohne entsprechende Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ab dem 23.03.1999 militärische Ziele im Kosovo. Begründet wurde diese Aktion mit dem Argument, dass die Maßnahmen nötig gewesen seien, um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (vgl. Weschke, 2001: 153ff.).

[2] Der Krieg gegen den Irak wurde primär dadurch gerechtfertigt, dass behauptet wurde, der Irak besitze Massenvernichtungswaffen. Als sich dies als falsch herausstellte, „wurde von einigen Befürwortern des Krieges vorgebracht, die Invasion sei schon deshalb gerechtfertigt gewesen, weil durch sie ein Regime gestürzt wurde, das die Menschenrechte“ (Hinsch/Janssen 2006:27) der Bevölkerung massiv verletzt habe (vgl. ebd.)

[3] Die Verfasserin ist sich bewusst, dass gerade der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte und deren interkulturelle Übersetzbarkeit zur Diskussion gestellt werden müssen und nicht per se angenommen werden können. Eine derartig geartete Diskussion würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen und wäre ihr nicht dienlich, da in der Auseinandersetzung um humanitäre Interventionen die Menschenrechte primär als universal angesehen werden.

[4] Soweit nicht explizit dargestellt, beziehen sich die Angaben von Artikeln auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurden.

[5] Bis zum 31.3.2005 wurde der Zivilpakt von 154 und der Sozialpakt von 151 Staaten ratifiziert (vgl. Koenig 2005: 72f.).

[6] Es gibt weiterhin eine Vielzahl von Konventionen zu den Menschenrechten, wie z.B. das Übereinkommen gegen Folter, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes etc., auf die im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht eingegangen wird. Einen guten Überblick über die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen bieten u.a. Koenig (2005) und Fritzsche (2004).

[7] In dieser Arbeit wird lediglich ein kleiner Teil der möglichen Instrumente dargestellt, um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen.

[8] Zur ausführlichen Erklärung von Sanktionen, sowie deren Vor- und Nachteile siehe Weschke (2001), sowie Jetschke (2002).

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Darf man Menschenrechte militärisch schützen?
Subtítulo
Zur Problematik 'humanitärer Interventionen'
Universidad
Catholic University of Applied Sciences Freiburg
Calificación
1,0
Autor
Año
2008
Páginas
20
No. de catálogo
V134166
ISBN (Ebook)
9783640416943
ISBN (Libro)
9783640412358
Tamaño de fichero
473 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Darf, Menschenrechte, Problematik, Interventionen
Citar trabajo
Kerstin Fischer (Autor), 2008, Darf man Menschenrechte militärisch schützen?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134166

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