Nachhaltige Entwicklung wird in der Literatur auch als dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bezeichnet, z. T. ist im EG-Vertrag auch von einer ausgewogenen und nach-haltigen Entwicklung die Rede.
Die Definition eines Begriffes soll diesen beschreiben und den Inhalt des Begriffes verdeutlichen. Allerdings ist eine Definition von Nachhaltigkeit bzw. nachhaltiger Entwicklung ist im europäischen Recht nicht zu finden. Aus diesem Grunde soll im Folgenden, eine für die Frage der Umsetzung, des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht, brauchbare Bestimmung erfolgen. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet ein Leitbild, dessen Zielvorstellungen im Wesentlichen auf internationale und europäische Impulse zurückgehen. Eine gängige Definition findet sich in der nachstehenden Passage des Brundtland-Berichts, es handelt sich dabei um eine Sichtweise, welche auch in der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen geteilt wird.
„Sustainable development is development that meets the need of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“
In der deutschen Übersetzung:
“Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“
Es handelt sich somit um ein globales und generationsübergreifendes Prinzip.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung
1.1. Nachhaltige Entwicklung – politische Aussage oder Rechtsprinzip?
2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht
2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht
2.1.1. Präambel EUV
2.1.2. Artikel 2 EUV
2.1.3. Artikel 2 EGV
2.1.4. Artikel 6 EGV
2.1.5. Artikel 174 EGV
2.1.6. Artikel 177 EGV
2.2. Nachhaltige Entwicklung im sekundären Gemeinschaftsrecht
2.2.1. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, das Konzept der nachhaltigen Entwicklung als Leitprinzip im europäischen Umweltrecht zu analysieren. Dabei wird untersucht, wie dieses Prinzip – trotz fehlender expliziter Definition im europäischen Recht – durch primär- und sekundärrechtliche Bestimmungen konkretisiert und in das Gemeinschaftsrecht integriert wird, um als steuerndes Element für den Umweltschutz zu fungieren.
- Grundlagen und Definition der nachhaltigen Entwicklung
- Differenzierung zwischen politischem Leitbild und Rechtsgrundsatz
- Verankerung der Nachhaltigkeit im primären Gemeinschaftsrecht (EUV/EGV)
- Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips im sekundären Gemeinschaftsrecht am Beispiel der Wasserrahmenrichtlinie
Auszug aus dem Buch
1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung
Nachhaltige Entwicklung wird in der Literatur auch als dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bezeichnet, z. T. ist im EG-Vertrag auch von einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung die Rede.
Die Definition eines Begriffes soll diesen beschreiben und den Inhalt des Begriffes verdeutlichen. Allerdings ist eine Definition von Nachhaltigkeit bzw. nachhaltiger Entwicklung ist im europäischen Recht nicht zu finden. Aus diesem Grunde soll im Folgenden, eine für die Frage der Umsetzung, des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht, brauchbare Bestimmung erfolgen.
Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet ein Leitbild, dessen Zielvorstellungen im Wesentlichen auf internationale und europäische Impulse zurückgehen. Eine gängige Definition findet sich in der nachstehenden Passage des Brundtland-Berichts, es handelt sich dabei um eine Sichtweise, welche auch in der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen geteilt wird.
„Sustainable development is development that meets the need of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“
In der deutschen Übersetzung:
“Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“
Es handelt sich somit um ein globales und generationsübergreifendes Prinzip.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung: Dieses Kapitel erläutert den Begriff der Nachhaltigkeit als globales Leitbild und stellt die klassische Brundtland-Definition vor, da das europäische Recht keine eigene Definition enthält.
1.1. Nachhaltige Entwicklung – politische Aussage oder Rechtsprinzip?: Hier wird die Frage erörtert, ob Nachhaltigkeit primär ein politisches Leitbild oder ein verbindlicher Rechtsgrundsatz ist, wobei ein ökologisch reduzierter Begriff für die juristische Anwendbarkeit favorisiert wird.
2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht: Das Kapitel führt in die Einbettung des Nachhaltigkeitskonzepts in europäische Vertragstexte ein und zeigt die Verknüpfung mit Vorsorge- und Integrationsprinzipien auf.
2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht: In diesem Abschnitt wird die Aufnahme des Konzepts in den Amsterdamer Vertrag und dessen Verankerung in den Zielen der EU und EG detailliert untersucht.
2.1.1. Präambel EUV: Analyse des achten Erwägungsgrundes der Präambel, der den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt explizit unter den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung stellt.
2.1.2. Artikel 2 EUV: Untersuchung, wie Art. 2 EUV die nachhaltige Entwicklung gleichberechtigt neben den wirtschaftlichen Fortschritt stellt und so als integraler Bestandteil verankert.
2.1.3. Artikel 2 EGV: Beleuchtung des Art. 2 EGV, der das Nachhaltigkeitsprinzip auf das Wirtschaftsleben bezieht und den Umweltschutz als zwingendes Korrektiv einführt.
2.1.4. Artikel 6 EGV: Darstellung der Querschnittsklausel in Art. 6 EGV, die als prozedurales Instrument eine umfassende Einbeziehung von Umwelterfordernissen in alle Gemeinschaftspolitiken verlangt.
2.1.5. Artikel 174 EGV: Erörterung der umweltpolitischen Ziele des Art. 174 EGV, insbesondere der Ressourcenschonung, die das Nachhaltigkeitsprinzip im Gemeinschaftsrecht operabel machen.
2.1.6. Artikel 177 EGV: Betrachtung der internationalen Dimension der Nachhaltigkeit und der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Förderung nachhaltiger Entwicklung in Entwicklungsländern.
2.2. Nachhaltige Entwicklung im sekundären Gemeinschaftsrecht: Dieses Kapitel zeigt den Übergang von allgemeinen Verträgen zu sachbereichsspezifischen Richtlinien auf, die das Nachhaltigkeitsprinzip konkretisieren.
2.2.1. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Analyse der WRRL als medienbezogenes Instrument, das einen ganzheitlichen und ökosystemorientierten Schutz von Wasserressourcen im Sinne der Nachhaltigkeit umsetzt.
Schlüsselwörter
Nachhaltige Entwicklung, Europäisches Umweltrecht, Primärrecht, Sekundärrecht, Wasserrahmenrichtlinie, WRRL, Umweltschutz, Nachhaltigkeitsprinzip, Vorsorgeprinzip, Integrationsprinzip, Ressourcenschonung, Brundtland-Bericht, Gemeinschaftspolitik, Nachhaltige Wassernutzung, Rechtsgrundsatz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Bedeutung und praktische Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung als Leitprinzip innerhalb des europäischen Umweltrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die theoretische Herleitung des Nachhaltigkeitsbegriffs, seine Verankerung im europäischen Primärrecht sowie seine konkrete Anwendung durch sekundärrechtliche Instrumente, insbesondere am Beispiel der Wasserpolitik.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist aufzuzeigen, wie das als politisches Leitbild geprägte Prinzip der Nachhaltigkeit in verbindliche europäische Rechtsnormen integriert wurde, um langfristige ökologische und soziale Ziele zu sichern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Vertragstexten (EUV, EGV), Richtlinien und der einschlägigen Fachliteratur, um die normative Kraft des Nachhaltigkeitsprinzips zu bestimmen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Nachhaltigkeitsbegriffs, die Analyse der verschiedenen Artikel des EU-Vertrags und EG-Vertrags sowie eine Fallstudie zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen zählen insbesondere Nachhaltige Entwicklung, Primärrecht, Sekundärrecht, Wasserrahmenrichtlinie, sowie das Vorsorge- und Integrationsprinzip.
Inwiefern beeinflusst das Nachhaltigkeitsprinzip die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)?
Die WRRL operationalisiert das Nachhaltigkeitsprinzip durch den Ansatz eines europaweiten Bewirtschaftungssystems für Flussgebietseinheiten, das den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen langfristig sicherstellen soll.
Warum ist die Unterscheidung zwischen "politischem Leitbild" und "Rechtsprinzip" für den Autor wichtig?
Der Autor argumentiert, dass eine zu breite Definition der Nachhaltigkeit als Rechtsprinzip überfordernd und juristisch schwer greifbar wäre, weshalb für die Rechtsanwendung eine ökologisch fokussierte Auslegung praktischer ist.
- Quote paper
- Thomas Kramp (Author), 2007, Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134784