Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts

Allgemeine Inhaltsbestimmungen und konkrete Ausgestaltungen (anhand ausgewählter Beispiele)


Dossier / Travail, 2007

25 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhalt

1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung
1.1. Nachhaltige Entwicklung – politische Aussage oder Rechtsprinzip?

2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht
2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht
2.1.1. Präambel EUV
2.1.2. Artikel 2 EUV
2.1.3. Artikel 2 EGV
2.1.4. Artikel 6 EGV
2.1.5. Artikel 174 EGV
2.1.6. Artikel 177 EGV
2.2. Nachhaltige Entwicklung im sekundären Gemeinschaftsrecht
2.2.1. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung in der Wasserrahmen richtlinie (WRRL)

Literaturverzeichnis

1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung

Nachhaltige Entwicklung wird in der Literatur auch als dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bezeichnet,1 z. T. ist im EG-Vertrag auch von einer ausgewogenen und nach-haltigen Entwicklung die Rede.2

Die Definition eines Begriffes soll diesen beschreiben und den Inhalt des Begriffes ver-deutlichen.3 Allerdings ist eine Definition von Nachhaltigkeit bzw. nachhaltiger Ent-wicklung ist im europäischen Recht nicht zu finden.4 Aus diesem Grunde soll im Folgenden, eine für die Frage der Umsetzung, des Leitprinzips der nachhaltigen Ent-wicklung im europäischen Umweltrecht, brauchbare Bestimmung erfolgen.

Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet ein Leitbild, dessen Zielvor-stellungen im Wesentlichen auf internationale und europäische Impulse zurückgehen.5 Eine gängige Definition findet sich in der nachstehenden Passage des Brundtland-Berichts,6 es handelt sich dabei um eine Sichtweise, welche auch in der Staatengemein-schaft der Vereinten Nationen geteilt wird.7

„Sustainable development is development that meets the need of the present without com­promising the ability of future generations to meet their own needs.“8

In der deutschen Übersetzung:

“Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“9

Es handelt sich somit um ein globales und generationsübergreifendes Prinzip.10

Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung ist ein Steuerungsmodell, welches in der Ge-wissheit der Endlichkeit der natürlichen Ressourcen versucht, die Dauerhaftigkeit der Ent-wicklung,11 unter den Anforderungen einer dauerhaften Bewahrung der natürlichen Ressourcen,12 zu sichern und dem, aus der Begrenztheit der Rohstoffe resultierenden Vor-sorge- und Steuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen.13 Im Begriff des „sustainable development“ wurde erstmals eine, den sozialen, wie gleichermaßen ökonomischen, Faktor umfassende Entwicklungsprogrammatik herausgestellt.14 Damit werden als tragende Elemente der Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit und Zukunftsfähigkeit einer Entwicklung sowohl der soziale und ökonomische Fortschritt, als auch eine ökologische Entwicklung anerkannt.15 „Sustainable development“ bedeutet die Einheit von ökonomischer, sozialer und ökologischer Entwicklung16 und zielt auf die Harmonisierung ökologischer, öko-nomischer und sozialer Ziele,17 wobei diese Komponenten sich nicht gegenseitig aufheben, sondern sich gegenseitig stimulieren.18 Umweltschutz, sowie ökonomische und soziale Belange sollen in ihren Zielen, innerhalb des Rahmens der langfristigen Verfügbarkeit der Ressourcen, zu einer möglichst weit reichenden Übereinstimmung gebracht werden, um den maximalen Belastungsgrenzen von Umwelt und ökologischen Systemen Rechnung zu tragen.19 Eine nachhaltige Entwicklung umfasst daher eine umweltgerechte, d. h. an der Tragfähigkeit der Ökosysteme ausgerichtet Koordination von ökonomischen und sozialen Prozessen, in deren Zentrum die Sicherung der ökologischen Leistungsfähigkeit der Umwelt steht.20

Die Europäische Union hat sich ebenfalls von der Idee einer ökologisch-ökonomisch-sozialen Zielkonvergenz leiten lassen, als Beispiele sind hier das Sechste Umweltaktions-programm und die Göteborger Nachhaltigkeitsstrategie zu nennen.21 Ziel ist es, „die Umwelt so an die nächste Generation weiterzugeben, dass die Gesundheit der Menschen sowie deren sozialer und wirtschaftlicher Wohlstand auf einem hohen Niveau gehalten werden“.22

Als Wendepunkt in der Europäischen Gemeinschaft wurde aber bereits das Fünfte Umweltaktionsprogramm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ von 1993 angesehen.23 Dieses Programm orientiert sich ausdrücklich am Konzept des sustainable development, im Sinne des Brundtland-Berichts,24 dem Programm selbst lässt sich aber keine Begriffsbestimmung der Nachhaltigkeit entnehmen.25 Mit der Leitlinie, dass das Umweltrecht der Gemeinschaft am Nachhaltigkeitskonzept ausgerichtet werden soll, wurde verdeutlicht, dass dieses Prinzip Ausgangs- und Bezugspunkt für eine Definition und künftige Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sein soll.26

1.1. Nachhaltige Entwicklung – politische Aussage oder Rechtsprinzip?

Mit Blick auf die Definition von Nachhaltigkeit und deren Verwendung, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei nachhaltiger Entwicklung um ein politisches Leitbild oder einen Rechtsgrundsatz bzw. Rechtsprinzip handelt, insbesondere auch deswegen weil es für den Begriff der Nachhaltigkeit im europäischen Recht keine eigene und ausdrückliche Definition gibt.27

Auf der internationalen politischen Ebene wurde der Begriff der nachhaltigen Entwicklung bspw. durch den Brundtland-Bericht oder die Konferenz von Rio vorgeprägt28. Er erhebt hier, wie bereits dargestellt, den Anspruch nach einer möglichst langfristigen Sicherung und Steuerung der Entwicklung, um damit der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung zu tragen.29

In der verwendeten Literatur hat sich der Standpunkt herauskristallisiert, dass es sich bei dem Begriff Nachhaltigkeit in erster Linie um ein politisches Leitbild, daneben aber auch um einen Rechtsgrundsatz handelt.30 Welche inhaltlichen Aussagen mit diesem Rechts- grundsatz verbunden sind, bzw. welchen normativen Begriffskern er hat,31 bedarf einer Klärung, um anschließend untersuchen zu können, wie der Begriff der nachhaltigen Ent-wicklung in das europäische Umweltrecht eingegangen ist.

Die in der allgemeinen Definition dargestellte ökologisch-ökonomisch-soziale Zielkon-vergenz32 wirft weit reichende Verteilungs-, Verzichts- und Solidaritätsfragen auf,33 welche einen möglichen Rechtsbegriff der nachhaltigen Entwicklung überfrachten.34 Als Leitprinzip des europäischen Umweltrechts wäre der Begriff der nachhaltigen Entwicklung überfordert,35 würde ihm die strukturelle Umgestaltung der Wirtschafts- und Sozial-ordnung, welche mit der eben erarbeiteten Begriffsbestimmung verbunden ist, auf-geladen.36 Eine derartige Konzeption der Nachhaltigkeit würde sehr viele unterschiedliche Prinzipien und Grundsätze umfassen, so dass einem derartig weit gefasten Entwurf wenig Aussagekraft zukommen würde, nimmt diese doch ab, je mehr verschiedene Aspekte er-fasst werden.37 Aus diesem Grunde kann ein solch weiter Begriff der Nachhaltigkeit als politisches Leitbild fungieren, juristisch einsetzbar ist er nicht, ein Rechtsprinzip im materiellen Sinne, mit bindender Kraft stellt er nicht dar.38

Im Umweltrecht sollte aus diesem Grunde der Aspekt der ökologischen Nachhaltigkeit im Mittelpunkt stehen.39 Für den Umweltbezug des Nachhaltigkeitskonzepts im europäischen Recht spricht auch der Umstand, dass zur Förderung der Nachhaltigkeit der Umweltschutz, nach Art. 6 EGV, in anderen Politikbereichen beachtet werden soll,40 aber bspw. keine bestimmte „ökologisch-nachhaltige“ wirtschaftliche Entwicklung vorgeben wird.41 Es liegt somit nahe im Weiteren von einem engen, ökologisch orientierten Verständnis der Nach-haltigkeit auszugehen.

Dieser enge oder reduzierte Begriff der Nachhaltigkeit zielt auf die Erhaltung der Lebens-grundlagen künftiger Generationen, durch eine langfristige Sicherung natürlicher Ressourcen, mittels vorausschauender Planung, Pflege und Bewirtschaftung.42 Es ist des-wegen erforderlich den Umweltschutz mit sozialen und ökonomischen Entwicklungs- interessen der Gegenwart in Einklang zu bringen, ohne dabei künftigen Generationen die Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu verwehren, so dass ein dauerhafter Er-halt der menschlichen Lebensgrundlagen gewährleistet ist.43 Im Zentrum steht dabei die Sicherung der ökologischen Leistungsfähigkeit, um den natürlichen Kapitalstock zu-mindest konstant zu halten.44

An dieser inhaltlichen Begrenzung der Nachhaltigkeit im Gemeinschaftsrecht auf umwelt-politische Aspekte45 wird sich die Arbeit im Folgenden beschränken.

2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umwelt recht

Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung findet sich nicht nur in den neueren Umwelt-programmen der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch ausdrücklich an zentralen Stellen des EG-Vertrages von Amsterdam und in einer steigenden Zahl von sekundären Rechtsakten,46 was zugleich Ausdruck dafür ist, dass sich auch auf europäischer Ebene die Perspektive immer weiter in die Zukunft verlagert.47

Bereits vor der Aufnahme des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung in die europäischen Vertragstexte wurden im europäischen Recht Prinzipien ausgeformt, welche in die Zukunft gerichtet sind und längerfristig ein bestimmtes Niveau der natürlichen Lebensgrundlagen, aber auch der Entwicklung sicher stellen, sollen.48 So wird oft sowohl das Integrations-prinzip,49 als auch das Vorsorgeprinzip50 als Ausdruck bzw. Teil des Nachhaltigkeits-konzepts gesehen.

Für die hinter dem Begriff der Nachhaltigkeit stehende Aufgabe der langfristigen Sicherung der Ressourcen durch vorausschauende Planung lässt sich bspw. der Bezug zum Vorsorgeprinzip herstellen.51 In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass es sich beim Grundsatz der Nachhaltigkeit letztlich um einen Teilaspekt des Vorsorgeprinzips handelt, welcher „... ohne weiteres auch im Rahmen der ressourcenspezifischen Variante des Vorsorgeprinzips verfolgt und verwirklicht werden kann“.52 Vorsorgemaßnahmen sind aus diesem Grunde auch „zieladäquate Strategien einer nachhaltigen Entwicklung“.53

Das Integrationsprinzip wird, unter Verweis auf Art. 6 EGV, als ein im Verhältnis zur Nachhaltigkeit dienendes Prinzip gesehen,54 denn das Gebot von Art 6 EGV lautet Nach-haltigkeit durch Integration.55

Zwar gibt es unterschiedliche Meinungen über das Verhältnis des Nachhaltigkeitsprinzips zum Integrations- bzw. Vorsorgeprinzip,56 eine Verbindung zwischen diesen wird aber weitestgehend nicht in Frage gestellt.

2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung an mehreren Stellen in das primäre Gemeinschaftsrecht aufgenommen.57 In der Präambel und Art. 2 Abs. 1 1. Spiegelstrich EUV, sowie Art. 2, 6, 174 Abs. 1 und 177 Abs. 1 1. Spiegel-strich EGV wurde das Nachhaltigkeitskonzept, in deutlicher Anlehnung an das inter-nationale Konzept der nachhaltigen Entwicklung, im europäischen Primärrecht fest-geschrieben58 und gehört damit zu den Zielen der EU und EG.59

Das Leitbild der Nachhaltigkeit soll für das europäische Recht sicherstellen, dass der Umweltschutz mit ökonomischen und sozialen Entwicklungsinteressen der Gegenwart in Einklang gebracht wird, ohne damit nachfolgenden Generationen die Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verwehren, um damit einen dauerhaften Erhalt der menschlichen Lebens-grundlagen zu gewährleisten.60 Die für solch eine ausgewogene Behandlung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und Umweltschutz erforderlich Grundlage, wurde mit der Aufnahme des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung in die europäischen Verträge gelegt.61

Im Folgenden sollen die einzelnen Artikel anhand der konsolidierten Fassung des Ver-trages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft62 erläutert werden.

2.1.1. Präambel EUV

Durch die Funktion der Europäische Union als „Dach“ für die drei europäischen Gemein-schaften, kommt dem EUV und insbesondere der Präambel eine prägende Bedeutung und grundlegende Leitfunktion, auch für die Auslegung der übrigen Europäischen Verträge zu.63

Mit dem achten Erwägungsgrund der Präambel wurde das Ziel bestimmt, „den wirtschaft-lichen und sozialen Fortschritt ... unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nach-haltigen Entwicklung zu fördern ...“.64 Damit wurde die Idee der nachhaltigen Ent-wicklung dem europäischen Vertragswerk als Leitgedanke vorangestellt.65 Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung wurde dabei ausdrücklich und ohne Änderung, gegenüber dem international üblichen Gehalt, festgeschrieben.66

Der wirtschaftliche und soziale Fortschritt der Vertragsstaaten ist durch die Einschiebung, „... unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung ...“ untrennbar mit dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung verbunden worden.67

Da gleichzeitig wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt im Rahmen eines gestärkten Umweltschutzes gefordert, und der nachhaltigen Entwicklung vorangestellt wird, beein-flusst dieser auch den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung68 und unterstreicht die Be-deutung von „sustainable development“ als Einheit von ökonomischer, sozialer und öko-logischer Entwicklung.69

[...]


1 W. Bückmann, H. Rogall: Nachhaltigkeit – rechtliche und wirtschaftliche Aspekte in: Umwelt und Planungsrecht, Jahrgang 2001, Heft 4, S. 126.

2 W. Kahl: Umwelteuroparecht in: W. Kahl, A. Voßkuhle [Hrsg.]: Grundkurs Umweltrecht, 2. Auflage, Heidelberg, 1998, Rn. 33.

3 R. Bartholomäi: Sustainable Development und Völkerrecht, Gießener Abhandlungen zum Umweltrecht, Band 2, Baden-Baden, 1997, S. 83.

4 W. Kahl: Der Nachhaltigkeitsgrundsatz im System der Prinzipien des Umweltrecht in: H. Bauer u.a. [Hrsg.]: Umwelt, Wirtschaft und Recht; Wissenschaftliches Symposium, Tübingen, 2002, S. 120.

5 C. Callies: Die neue Querschnittsklausel des Art. 6 ex 3c EGV als Instrument zur Umsetzung des Grund-satzes der nachhaltigen Entwicklung in: Deutsches Verwaltungsblatt, 113. Jahrgang, Heft 11, 1998, S. 560.

6 W. Frenz, H. Unnerstall: Nachhaltige Entwicklung im Europarecht, Baden-Baden, 1999, S. 114.

7 Bartholomäi (Fn. 3), S. 82.

8 Frenz, Unnerstall (Fn. 6), S. 114.

9 Frenz, Unnerstall (Fn. 6), S. 114.

10 P. Badura: Umweltschutz und Energiepolitik in: H. W. Rengeling [Hrsg.]: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (EUDUR), Band II, 2. Teilband, 2. Auflage, München u.a., 2003, § 83, Rn 74.

11 I. Appelt: Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, Tübingen, 2005, S. 16.

12 Appelt (Fn. 11), S. 19

13 Appelt (Fn. 11), S. 16; ebenso Calliess (Fn. 5), S. 561.

14 W. Korff: Umweltethik in: H. W. Rengeling [Hrsg]: EUDUR, Band I, 2. Auflage, München u.a., 2003, § 4, Rn. 36; ebenso Appelt (Fn. 11), S. 17.

15 Korff (Fn. 14), Rn. 36.

16 Calliess (Fn. 5), S. 561.

17 Appelt (Fn. 11), S. 17.

18 Korff (Fn. 14), Rn. 39.

19 Appelt (Fn. 11), S. 17; ebenso Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 126.

20 Calliess (Fn. 5), S. 56.

21 Kahl (Fn. 4), S. 123.

22 Appelt (Fn. 11), S. 200; ebenso Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 126.

23 Appelt (Fn. 11), S. 284.

24 Appelt (Fn. 11), S. 284.

25 A. Epiney, M. Scheyli: Strukturprinzipien des Umweltvölkerrechts, Forum Umweltrecht, Band 29, Baden-Baden, 1998, S. 39.

26 Appelt (Fn. 11), S. 284.

27 Kahl (Fn. 4) S. 114.

28 Appelt (Fn. 11), S. 16.

29 Appelt (Fn. 11), S. 16; ebenso Calliess (Fn. 5), S. 561.

30 Kahl (Fn. 4), S. 121.

31 Kahl (Fn. 4), S. 121.

32 Kahl (Fn. 4), S. 123.

33 Kahl (Fn. 4), S. 123.

34 Kahl (Fn. 4), S. 124.

35 Kahl (Fn. 4), S. 124.

36 Kahl (Fn. 4), S. 125.

37 Epiney, Scheyli (Fn. 25), S. 75.

38 Kahl (Fn. 4), S. 125.

39 A. Epiney: Zum Konzept der nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Union in: W. Lang u.a. [Hrsg.]: Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung, Schweizer Schriften zur europäischen Integration, Band 20, Bern, 1999, S. 52; ebenso Kahl (Fn. 4), S. 126.

40 Epiney (Fn. 39), S. 53.

41 Epiney (Fn. 39), S. 58.

42 Kahl (Fn. 4), S. 126.

43 Calliess (Fn. 5), S. 561.

44 Calliess (Fn. 5), S. 561.

45 Epiney (Fn. 39), S. 58.

46 Appelt (Fn. 11), S. 18.

47 Appelt (Fn. 11), S. 200.

48 Appelt (Fn. 11), S. 202.

49 Kahl (Fn. 4), S. 130.

50 Calliess (Fn. 5), S. 563.

51 Calliess (Fn. 5), S. 563.

52 Calliess (Fn. 5), S. 563.

53 Calliess (Fn. 5), S. 563.

54 Kahl (Fn. 4), S. 130.

55 Kahl (Fn. 4), S. 130.

56 Vgl. hierzu Kahl (Fn. 4), S. 133.

57 Kahl (Fn. 4), S. 120.

58 Appelt (Fn. 11), S. 287.

59 M. Kloepfer: Umweltrecht, 3. Auflage, München, 2004, § 9, Rn. 78.

60 Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 122.

61 W. Muttelsee: Umweltschutz und Industrie in: H. W. Rengeling [Hrsg.]: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (EUDUR), Band II, 1. Auflage, München u.a., 1998, § 82, Rn. 39.

62 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union C 321 E/2 vom 29.12.2006.

63 Frenz, Herwig (Fn. 6), S. 154.

64 Appelt (Fn. 11), S. 287.

65 Appelt (Fn. 11), S. 287.

66 Frenz, Herwig (Fn. 6), S. 173.

67 Frenz, Herwig (Fn. 6), S. 173.

68 Frenz, Herwig (Fn. 6), S. 173.

69 Korff (Fn. 14), Rn. 36; ebenso Appelt (Fn. 11), S. 17.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts
Sous-titre
Allgemeine Inhaltsbestimmungen und konkrete Ausgestaltungen (anhand ausgewählter Beispiele)
Université
Martin Luther University
Cours
Seminar zum Umweltrecht
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2007
Pages
25
N° de catalogue
V134784
ISBN (ebook)
9783640433445
ISBN (Livre)
9783640433698
Taille d'un fichier
639 KB
Langue
allemand
Mots clés
Entwicklung, Leitprinzip, Europäischen, Umweltrechts, Allgemeine, Inhaltsbestimmungen, Ausgestaltungen, Beispiele), Punkte
Citation du texte
Thomas Kramp (Auteur), 2007, Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134784

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