Die Untersuchung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern im 13. Jhdt. - Quelleninterpretation


Trabajo de Seminario, 2003

15 Páginas, Calificación: 1

Anónimo


Extracto


Inhalt

I Der Handel zwischen Hamburg und Flandern

II.Die Urkunde Margarethas an die Hamburger und Flandrischen Kaufleute
1. Margaretha von Konstantinopel
2. Das Gästerecht
3. Die Entwicklung der Handelsprivilegien zwischen Hamburg und Flandern bis 1268
4. Die Umstände des Rechtsstreites bis zu Margarethas Schiedsspruch
5. Der Import und Export zwischen Hamburg und Flandern um 1268

III. Hamburg und Flandern

IV. Quellen- und Literaturverzeichnis

I Der Handel zwischen Hamburg und Flandern

Die Handelsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern stellen ein wesentliches Element der Hansegeschichte dar. Flandern und speziell die Stadt Brügge waren Mittelpunkt der europäischen Tuchindustrie und wurden auch durch ihren geographischen Standort zum „Weltmarkt“.[1] So trafen sich hier der Nord- und der Südeuropäische Handel.

Unsere zu untersuchende Urkunde von 1268 fällt in die Anfangszeit des hansischen Handels mit Flandern, gleichzeitig auch die Anfangszeit von Brügges Aufstieg zum „Weltmarkt“. Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts begann Flandern, immer detailliertere Handelsrechte auszuarbeiten, meist an spezielle Adressaten wie Händler einer Stadt oder eines Landes. In dieser Arbeit geht es um einen beurkundeten Schiedsspruch der Gräfin von Flandern, in dem Hamburger und flandrischen Kaufleuten Rechte und Pflichten auferlegt wurden. Dabei sollen in erster Linie die Hamburger Kaufleute in Flandern beleuchtet werden.

Ausgehend von unserer Quelle wird versucht, die Handelsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern um 1268 aufzuzeigen. Ferner soll untersucht werden, warum sich sowohl die flandrischen als auch vor allem die Hamburger Kaufleute einer für sie fremden Macht – der Gräfin von Flandern – für diesen Schiedsspruch unterworfen haben.

Nach einer Urkundenbeschreibung und -kritik wird das Gästerecht beleuchtet, dem die Hamburger Kaufleute in Flandern, speziell in Brügge, unterworfen waren. Dann wird für Hamburg eine Entwicklung der flandrischen Handelsprivilegien bis 1268 aufgezeigt. Anschließend geht es um die Entscheidung Margarethas und die Umstände des vorhergegangenen Rechtsstreites. Zum Schluss soll noch einmal der Im- und Export Hamburgs mit Flandern beleuchtet werden, um ein Bild des gegenseitigen Güterverkehrs zu vermitteln.

Die Handelsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern sind in der Forschung bisher nicht ausführlich behandelt worden, doch findet sich einige Literatur über den deutschen Handel mit Flandern, wenn auch oft erst im 14. Jahrhundert ansetzend.[2] Unsere Urkunde von 1268 wird in der Hanseforschung eher vernachlässigt,[3] was allerdings auch daran liegt, dass diese Urkunde nur für eine einzelne Stadt gilt.

Über die Bedeutung einiger den Deutschen gewährten Privilegien von 1253/54 gibt es eine Kontroverse bezüglich der tatsächlichen Umsetzung für die Hamburger Kaufleute. Daran möchte sich diese Arbeit beteiligen.

II Die Urkunde Margarethas an die Hamburger und flandrischen Kaufleute

Die zu untersuchende Quelle liegt vollständig Lateinisch und Deutsch ediert in der Quellensammlung „Hamburgs Weg zum Reich und in die Welt“ vor.[4] Es handelt sich um einen beurkundeten Schiedsspruch der Gräfin von Flandern über die Rechtsstellung flandrischer Kaufleute in Hamburg. Zuerst abgedruckt wurde die Urkunde im Hamburger Urkundenbuch.[5] Das Original der Quelle ist verloren.[6] Die verwendete pergamentene Abschrift im Kopialbuch „Liber privilegiorum quadratus Nr. LXII“ des Jordan von Boizenburg verbrannte 1842 im Verlauf des großen Hamburger Brandes. Es war das erste Kopialbuch Hamburgs und erst 1267 zusammengestellt worden.[7] Jordan von Boizenburg lässt sich seit 1236 als Stadtnotar zurückverfolgen. Er entstammte der städtischen Führungsschicht und bekleidete das höchste Amt des Hamburger Rates neben den Ratsherren: als Stadtnotar war er der Leiter der Ratskanzlei.[8]

Margaretha von Flandern entscheidet in unserer Urkunde einen Streit zwischen flandrischen und Hamburger Kaufleuten und verkündet beiderseitige Handelsfreiheiten. Dass es sich um einen Streit gehandelt haben muss, belegt die Narratio der Urkunde: es seien „Zwistigkeiten entstanden [...] über eine Urkunde, die [...] mit dem Stadtsiegel von Hamburg besiegelt sein soll [...]“.[9] Daraufhin hätten die flandrischen Kaufleute „verschiedene“ Privilegien und Freiheiten in Anspruch genommen. Welche das im Einzelnen waren, wird nicht beschrieben.

Da der Schiedsspruch explizit gegenseitige Handelsfreiheiten regelt, kann davon ausgegangen werden, dass auch die umstrittene Urkunde im Kern die gleichen Handelsfragen behandelte.[10] Folgende Rechte und Pflichten wurden den Kaufleuten aus Flandern auferlegt:

Sie erhielten das Recht auf Lagerraum ihrer Waren in Hamburg, „wie es ihnen für geeignet scheint“. Es folgt eine Reihe von Verboten. Es wird ihnen der Zwischenhandel verboten, sie „dürfen in Hamburg keine Güter verkaufen, die dort gekauft worden sind“. Auch der Weinausschank wird verboten. Der Einzelhandel wird nicht strikt verboten, wenn man allerdings Güter im Detail verkaufen wollte, musste man die Zustimmung der „Hamburger Bürger und Kaufleute“ einholen. Eine Fremdhaftung für Vergehen anderer flämischer Kaufleute wird verneint, kein flämischer Kaufmann darf festgehalten werden „ wegen der Schuld oder des Vergehens eines anderen“. Alle Gesetze oder „Willküren“, die für Hamburger Bürger gelten, sollten auch für die flämischen Gäste bindend sein. Willküren gelten als Grundelemente des mittelalterlichen Rechts, es sind allgemein Verhaltensvorgaben, die für den Fall der Verletzung festgesetzte Rechtsregeln in Kraft treten lassen.[11] Doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Flandrer zur Steuerzahlung und zur Zahlung von „Akzisen [durch diese Urkunde] keineswegs verpflichtet sind“. Akzisen waren indirekte Steuern, vielleicht mit einer Art Verbrauchssteuer zu vergleichen. Die Akzisen bildeten die Haupteinnahmequelle von mittelalterlichen Städten.[12] Alle genannten Anordnungen seien gegenseitig bindend, das bedeutete, dass die Hamburger Kaufleute die gleichen genannten Privilegien und Pflichten auferlegt bekamen wie auch die flandrischen Händler.

Die Binnengliederung des Schiedsspruchs entspricht im Wesentlichen einem Urkundenaufbau: die Intitulatio ist vorhanden, der Autor - Margaretha, Gräfin von Flandern und Hennegau - benennt sich korrekt, eine Legitimationsformel fehlt allerdings. Auch religiöse Formeln fehlen, es gibt keine Anrufung Gottes und somit keine Invocatio. Eine Arenga kommt als religiöse Begründung nicht vor, allenfalls kann die Begründung, dass Margaretha von Flandern den Schiedsspruch „im Interesse des Friedens beider Teile“ gefällt habe, als politische Begründung aufgefasst werden. Die Adressaten des Schiedsspruchs sind hingegen eindeutig ersichtlich, der Schiedsspruch richtet sich an flämische und Hamburger Kaufleute sowie die gesamte Bürgerschaft beider Seiten, die Promulgatio ist demnach vorhanden. Die Narratio belegt die Umstände des Schiedsspruchs, die werden aufgezählt. Wie es zu den genannten Zwistigkeiten gekommen sein kann, soll später behandelt werden.[13] Der oben umrissene Quelleninhalt steht als Dispositio im Mittelpunkt des Schiedsspruches.

Eine Strafe bei Nichteinhalten der Beschlüsse wird nicht formuliert, folglich existiert keine Sanctio. Den Schluss einer Urkunde bilden die Corroboratio und das Eschatokoll, die hier auch der Gewohnheit entsprechen. Eine Zeugenliste ist aufgeführt, die man zur Corroboratio zählen kann. Es werden Ritter genannt, unter ihnen auch Johann von Ghistel und „Herr von Wastine“, die beide Eigentümer des Brügger Marktzolles und der öffentlichen Waage von Brügge waren.[14] Ausserdem stehen der Magister Walter von Veurne als Vizekanzler auf der Zeugenliste sowie „viele andere glaubwürdige Leute“, wie Bürger und Schöffen aus Brügge.

Siegel sind nicht überliefert worden. Da es sich bei der Quelle um eine Abschrift handelt, fehlen auch Unterschriften. Die Datumsangabe ist allerdings überliefert, wie sie zu einem Eschatokoll gehört: der Schiedsspruch ist geschehen in Brügge „im Jahre des Herren 1268, am Montag nach Marien Magdalenen“. Es handelt sich hier um den 23. Juli 1268.[15]

[...]


[1] vgl. Lexikon des MA, Band 5, Spalte 528.

[2] es sind zu erwähnen: K. Bahr, „Handel und Verkehr der Deutschen Hanse in Flandern während des vierzehnten Jahrhunderts“ und H. Reincke, „ Die Deutschlandfahrt der Flandrer während der hansischen Frühzeit“.

[3] so zum Beispiel im Standardwerk P. Dollingers: „Die Hanse“.

[4] H. Reincke (Hg.): Hamburgs Weg zum Reich und in die Welt, Urkunden zur 750 - Jahr - Feier des Hamburger Hafens, Hamburg 1939.

[5] vgl. J.M. Lappenberg (Hg.): Hamburger Urkundenbuch, Band 1, Hamburg 1907, Nr. 727, S. 601.

[6] ebd., vgl. Regeste.

[7] vgl. K. Richter, Hamburgs Frühzeit bis 1300, in: Loose, S. 83.

[8] ebd.

[9] es wird im Folgenden zitiert aus der Deutschen Übersetzung der Urkunde, in: „H. Reincke (Hg.): Hamburgs Weg zum Reich und in die Welt, Urkunden zur 750 - Jahr - Feier des Hamburger Hafens, Hamburg 1939, S. 23, S.49ff.

[10] vgl. S. 7 oben .

[11] vgl. Lexikon des Mittelalters, Band 9, Spalte 217. Willküren sind seit dem 12. Jhdt. belegt.

[13] vgl. ab S. 6 unten.

[14] vgl. W. Stein: Über die ältesten Privilegien der deutschen Hanse, S 61. Unsere Quelle spricht nur von einem „Herren von Wastine“, es liegt nahe, dass damit Wulford von Wastine gemeint ist, wie von Stein genannt.

[15] vgl. H. Reincke, Urkunden zur 750 - Jahr - Feier, Nr. 23, S. 49 Regest.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Die Untersuchung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern im 13. Jhdt. - Quelleninterpretation
Universidad
University of Hamburg  (Historisches Seminar)
Curso
Proseminar Mittelalter: Wirtschafts- und Sozialgeschichte Hamburgs
Calificación
1
Año
2003
Páginas
15
No. de catálogo
V13490
ISBN (Ebook)
9783638191401
Tamaño de fichero
487 KB
Idioma
Alemán
Notas
Untersucht gleichzeitig die Anfänge des Hansischen Handels zwischen Hamburg und dem westlichen Europa.
Palabras clave
Untersuchung, Wirtschaftsbeziehungen, Hamburg, Flandern, Jhdt, Quelleninterpretation, Proseminar, Mittelalter, Wirtschafts-, Sozialgeschichte, Hamburgs
Citar trabajo
Anónimo, 2003, Die Untersuchung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Hamburg und Flandern im 13. Jhdt. - Quelleninterpretation, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13490

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