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Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister

Titre: Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister

Essai Scientifique , 2009 , 10 Pages , Note: 1,1

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur)

Droit - Droit public / Autres
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Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 02.09.1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gem. Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) führt das Bundesamt, das dem Bundesministerium des Inneren unterstellt ist, das Ausländerzentralregister (AZR), ein zentrales Register, in dem bestimmte personenbezogene Daten u.a. derjenigen Ausländer zusammengefasst werden, die sich nicht nur vorübergehend im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten. Wie sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 4. 6. 1996 zum AZRG und zur AZRG-Durchführungsverordnung ergibt, werden diejenigen Ausländer erfasst, die sich für einen Zeitraum von über drei Monaten in diesem Hoheitsgebiet aufhalten. Die entsprechenden Informationen werden in zwei getrennt geführten Datenbeständen zusammengefasst. Ein Datenbestand enthält die personenbezogenen Daten von Ausländern, die in Deutschland leben oder gelebt haben, der andere die personenbezogenen Daten von Ausländern, die ein Visum beantragt haben.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der systematischen Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in einem zentralen Register mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und dem Erforderlichkeitsgebot der Richtlinie 95/46/EG.

  • Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 Abs. 1 EG)
  • Anwendung der Richtlinie 95/46/EG auf personenbezogene Daten
  • Funktion und Zulässigkeit des Ausländerzentralregisters (AZR)
  • Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
  • Rechtfertigung von Datenverarbeitungen zur Kriminalitätsbekämpfung

Auszug aus dem Buch

Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister

Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 02.09.1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gem. Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.

Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich i. S. von Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG ansehen.

Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.

Zusammenfassung der Kapitel

Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister: Die Arbeit analysiert anhand des Fallbeispiels "Huber" die Vereinbarkeit des Ausländerzentralregisters mit dem europäischen Diskriminierungsverbot und den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Schlüsselwörter

Ausländerzentralregister, AZR, Diskriminierungsverbot, Staatsangehörigkeit, personenbezogene Daten, Richtlinie 95/46/EG, Unionsbürger, Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht, Kriminalitätsbekämpfung, Vorabentscheidungsverfahren, Europäischer Gerichtshof, Datenschutz, Gemeinschaftsrecht, Erforderlichkeitsgebot.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung von zentralen Registern zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats besitzen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG sowie die Grenzen der staatlichen Datenerhebung zur Kriminalitätsbekämpfung.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist die Klärung, ob ein zentrales Register wie das deutsche Ausländerzentralregister (AZR) mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG) und dem Erforderlichkeitsgebot (Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG) vereinbar ist, wenn es selektiv nur ausländische Unionsbürger erfasst.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine juristische Analyse, die die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und europäische Richtlinien auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung, das Verbot der Diskriminierung bei der Kriminalitätsbekämpfung und die Bedeutung der Freizügigkeit für den Status von Unionsbürgern detailliert erörtert.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Ausländerzentralregister, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft, Datenschutz und Freizügigkeit charakterisiert.

Welche Rolle spielt der Fall "Huber" in der Argumentation?

Der Fall des österreichischen Staatsangehörigen Huber dient als Ausgangspunkt für die Vorlage an den EuGH, um zu klären, ob die generelle Speicherung seiner Daten in einem Register, für das es keine Entsprechung für deutsche Staatsbürger gibt, eine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Darf ein Staat Daten zur Kriminalitätsbekämpfung in einem Register wie dem AZR verarbeiten?

Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung zwar legitim ist, jedoch nicht rechtfertigt, eine systematische Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für die Gruppe der ausländischen Unionsbürger vorzunehmen.

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Résumé des informations

Titre
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister
Université
University of Cooperative Education Mannheim  (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft)
Note
1,1
Auteur
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur)
Année de publication
2009
Pages
10
N° de catalogue
V136266
ISBN (ebook)
9783640434855
ISBN (Livre)
9783640434640
Langue
allemand
mots-clé
Verbot Diskriminierung Gründen Staatsangehörigkeit Ausländerzentralregister
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur), 2009, Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136266
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Extrait de  10  pages
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