Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.
Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium*[1]
Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG sowie von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABlEG Nr. L 142, S. 24) und Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. 10. 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABlEG Nr. L 317, S. 59). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Förster und der Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (im Folgenden: IB-Groep) wegen der teilweisen Rücknahme eines Unterhaltsstipendiums, das ihr gemäß dem Gesetz über die Studienfinanzierung von 2000 (Wet studiefinanciering 2000, im Folgenden: WSF 2000) gewährt worden war. Am 5. 3. 2000 ließ sich Frau Förster, eine deutsche Staatsangehörige, im Alter von 20 Jahren in den Niederlanden nieder, wo sie sich an der Hogeschool van Amsterdam für eine Grundschullehrerausbildung und am 01.09.2001 für eine Bachelorausbildung im Fach Pädagogik einschrieb. Während ihres Studiums übte Frau Förster mehrere Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus.
Die IB-Groep gewährte Frau Förster ab September 2000 ein Unterhaltsstipendium und verlängerte es in regelmäßigen Abständen. Dabei nahm die IB-Groep an, dass Frau Förster als Arbeitnehmerin i. S. von Art. 39 EG anzusehen sei und daher gem. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in Bezug auf Unterhaltsstipendien Studierenden mit niederländischer Staatsangehörigkeit gleichzustellen sei. Bei einer Kontrolle stellte die IB-Groep fest, dass Frau Förster von Juli bis Dezember 2003 keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hatte. Sie vertrat mit Entscheidung vom 3.03. 2005 die Auffassung, dass Frau Förster nicht länger als Arbeitnehmerin angesehen werden könne.
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* Mit vertiefenden Erläuterungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab.
[1] EuGH, Urteil vom 18.11.2008 - C-158/07, NVwZ 2009, 93 = NJW 2009, 1061, mit Anm. von v. Papp, NVwZ 2009, 87 und Lindner, NJW2009, 1047ff.
- Citar trabajo
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2009, Anspruch Studierender aus anderen Mitgliedstaaten auf Unterhaltsstipendium, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136568