Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest*
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz[1] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.[2]
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG[3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz[4] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG[5] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.[6]
[...]
* Mit vertiefenden Anmerkungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab.
[1] Art. 2: Richtlinie 97/7/EG - Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „ Vertragsabschluss “ im Fernabsatz“ jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet; .„ Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; ein „Lieferer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; „Fernkommunikationstechnik“ ist jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I der Richtlinie enthalten; „Betreiber einer Kommunikationstechnik“ ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen.
[2] RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19). In der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG sind vertragliche und lauterkeitsrechtliche Verbraucherschutzmechanismen zusammengefasst. Im Bereich des Vertragsrechts dienen die vorvertraglichen und nachvertraglichen Informationspflichten der Art. 4 und 5 dem Schutz des Verbrauchers. Darüber hinaus hat der Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 ein Widerrufsrecht, dessen Modalitäten in Art. 6 weitaus detaillierter als in der Richtlinie85/577/EWG geregelt sind, Micklitz/Rott, in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Richtlinie 97/7/EG, RN 47. Soweit der Gewerbetreibende beim Abschluss eines Haustürgeschäftes Fernkommunikationstechniken zur Vertragsanbahnung oder zur Vertragsnachbereitung einsetzt, stellt sich die Frage des Verhältnisses der Richtlinie 85/577/ EWG zur Richtlinie 97/7/EG. Die Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EG übernimmt im Verhältnis zur Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG eine Auffangfunktion. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG ist weiter, weil sie Mischformen mit erfasst, während die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmittel in der Anbahnung und im Vertragsschluss verlangt. Tatbestandsvoraussetzung ist allerdings, dass der Schwerpunkt des Absatzgeschäftes im Direktmarketing liegt, Micklitz, a.a.O., RL (EWG) 85/577, RN 102.
[3] Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind.
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt.
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher.
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Das „Widerrufsrecht“ („right of withdrawal“; „droit de rétractation“; „diritto di recesso“) ist der Sache nach ein Rücktritts - bzw. Kündigungsrecht, Reich, EuZW 1997, 585; ders. Europäisches Verbraucherrecht, RN 168 ; Heinrichs , Festschrift für Medicus, 177 ff. Ein solches Verständnis legt der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 nahe, der auf eine Formulierung des Entwurfes der Kommission aus dem Jahre 1992 zurückgeht. Der Rechtscharakter des „Widerrufsrechts“ ist insofern von Bedeutung, als der Lieferer den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist nicht beliebig dadurch hinausschieben kann, dass er das vom Verbraucher unterbreitete Vertragsangebot nicht annimmt, Reich, EuZW 1997, 585). Die Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Art. 6 Abs. 1 setzt einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag voraus. Fehlt es an solch einem geschlossenen Vertrag, greift nicht die Regelung des Art. 6 Abs. 1 ein, sondern die einschlägige mitgliedstaatliche Vorschrift über die Bindungswirkung des Angebotes. Micklitz, a.a.O., Richtlinie 97/7/EG, RN 67.
[4] EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - C-489/07, BeckRS 2009 70910. Vom Verbraucherschutzrecht in der "Haustürwiderrufsrichtlinie" zum Marktverhaltensrecht in der Fernabsatzrichtlinie - Verbraucherrecht findet als Schutzrecht seine Wurzeln in den sozialstaatlichen Traditionen der Mitgliedstaaten. Hier hat die Regelung des Haustürgeschäftes ihren Ursprung. Weil die Europäische Gemeinschaft kein Staat ist, allenfalls ein quasi-staatliches Gebilde, kann es streng genommen Verbraucher schutz recht als Ausdruck sozialstaatlicher Verantwortung für den schutzbedürftigen Verbraucher nicht geben. Europäisches Verbraucherrecht ist gerade kein Verbraucherschutzrecht, sondern Marktverhaltensrecht, Micklitz, in Grabitz/Hilf, Richtlinien 85/577/EWG und 97/7/EG, RN 20; Martinek, NJW 1998, 207 ff - Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst - in einem Satz ausgedrückt - durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken vermittelte Vertragsabschlüsse im (systematisch betriebenen) Fernabsatz zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher über eine Ware oder eine Dienstleistung. Mit dem Anwendungsbereich wird zugleich die Zielsetzung der Richtlinie erkennbar: Es geht um Verbraucherschutz bei den modernen Distanzvertriebsformen des Teleshopping (des TV-Shopping, des Internet- und des e-Mail-Vertriebs), aber auch beim klassischen Versandhandel und Katalogverkauf. Hinsichtlich der Hinsendekosten fehlt dagegen sowohl eine deutsche als auch eine europäische Regelung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Sinne der Richtlinie und des Entwurfs diese dem Unternehmer aufzuerlegen sind. Dem Urteil des OLG Karlsruhe insoweit zuzustimmen, dass sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312d Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1 S. 1, 346 BGB nur ergeben kann, dass ausschließlich Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden können, OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1016 - Bei einem Fernabsatzgeschäft verstößt die Belastung des Verbrauchers mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, wenn der Verbraucher von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Lieferer zurücksendet. Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 312d Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB anhand der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20. 5. 1997 hat der Verbraucher auch einen Anspruch auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten. (nicht rechtskräftig, Revisionsverfahren wurde ausgesetzt und v. BGH am 1. 10. 2008 dem EuGH vorgelegt, BGH, EuZW 2008, 768; Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat? BGH, EuZW 2008, 768; mit Anm. von Faust, JuS 2009, 183 - Der Beschluss behandelt ein dogmatisch interessantes und praktisch höchst wichtiges Problem. Obwohl es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern „nur“ um eine Vorlage an den EuGH handelt, wirft er zahlreiche Fragen auf und enthält eine ausführliche Darstellung des Meinungsstands. Wieder einmal wird deutlich, wie sehr das deutsche Vertragsrecht inzwischen vom Europarecht geprägt wird und welche Rolle der EuGH für die Anwendung dieses Vertragsrechts spielt. Im konkreten Fall hätte es freilich m. E. einer Vorlage gem. Art. 234 EG nicht bedurft, weil schon das deutsche Recht - entgegen dem BGH - so auszulegen ist, dass die Hinsendekosten dem Unternehmer zur Last fallen, und diese Auslegung auf jeden Fall mit der FernAbsRL vereinbar ist. Wäre der BGH der Auffassung gewesen, dass nach deutschem Recht der Verkäufer die Hinsendekosten zu tragen hat, wäre es auf die Auslegung der FernAbsRL nicht angekommen. Die Richtlinie statuiert nämlich nach ihrem Art. 14 S. 1 zum Schutz der Verbraucher nur einen Mindeststandard, erlaubt also verbraucherfreundlichere Regelungen. Selbst wenn sie dem Verbraucher die Hinsendekosten auferlegen würde, wäre deshalb eine abweichende deutsche Regelung europarechtskonform. Nach Ansicht des BGH war ein Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Vergütung für die Hinsendung der Ware nach deutschem nationalem Recht nicht gegeben. Er ging aber davon aus, dass das deutsche Recht entsprechend ausgelegt werden könnte, wenn das Europarecht eine solche Auslegung gebieten würde; auf welche Weise er eine derartige richtlinienkonforme Auslegung von „§§ 312d Abs. 1 i.V. mit 357 Abs. 1 S. 1 und 346 Abs. 1 BGB“ vornehmen würde, lässt er offen. Zur Vertiefung: Braun, Die Versandkosten beim Widerruf eines Fernabsatzkaufs, ZGS 2008, 129; Pfeiffer, Zusendungskosten und Versandhändler-AGB, ZGS 2008, 48.
Das Berufungsgericht hat u. a. ausgeführt: Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB sei eine Erstattung nicht möglich. Die Fernabsatzrichtlinie gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußere sich die Fernabsatzrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie führe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 S. 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. S. 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 S. 2 Fernabsatzrichtlinie. Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschränkte Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Zu Recht hat das BerGer. angenommen, wie dies teils auch in der Literatur vertreten wird, Gaier, in: MünchKomment-BGB, 5. Aufl., § 346 RN 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 RN 5; Pfeiffer, ZGS 2008, 48 [49]; Jansen/Latta, JuS 2007, 550 [552f.], dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung nach Ausübung des Rückgaberechts gem. §§ 312d Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB ausscheidet, weil sie nicht von der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB erfasst werden. Es handelt sich hierbei um Vertragskosten, die als Schadensposition im Rahmen der Rückabwicklung nicht ausgeglichen werden können, vgl. BGH, Urt. v. 21. 12. 1984 - V ZR 206/83, NJW 1985, 2697; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 467 RN 13, 103ff. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gem. § 467 S. 2 BGB a.F. im Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht übernommen, so dass eine Erstattung nunmehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruchs erfolgen kann, vgl. BT - Dr 14/6040, S. 225. Wendehorst, LMK 2009, 277236, sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass sich der BGH relativ deutlich („Zu Recht …“) auf die Seite derer gestellt, die Zusendekosten gar nicht in das Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 ff. BGB einbezogen sehen. Es handele sich um Vertragskosten, die nur im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruchs ausgeglichen werden könnten. Für einen solchen Anspruch mangele es aber seit der Schuldrechtsreform an einer Grundlage. Dabei sagt der BGH nicht explizit, um wessen Vertragskosten es sich eigentlich handelt, macht aber indirekt deutlich, dass er sie als Vertragskosten des Verbrauchers qualifiziert. Nur hilfsweise geht der BGH auf die in der Literatur ebenfalls vertretene Ansicht ein, wonach es sich bei der Zusendung um eine der Warenlieferung untergeordnete Dienstleistung handele, die ebenso wie die Ware selbst von der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB erfasst sei. Auch danach wären die Zusendekosten aber vom Verbraucher zu tragen: Da der Verbraucher die Dienstleistung ihrer Natur nach nicht herausgeben kann, schuldete er nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 die für den Versand bedungene Gegenleistung als Wertersatz.
Dem BGH ist in seiner Qualifizierung der Zusendekosten als Vertragskosten beizupflichten, nicht allerdings in seiner impliziten Qualifizierung als Vertragskosten des Verbrauchers. Zwar bleibt das Gericht insoweit seiner Linie treu, wonach es sich im Versandhandel um ganz normale Versendungskäufe handele und der Leistungsort (Erfüllungsort) grundsätzlich der Sitz des Händlers sei, vgl. BGH , NJW 2003, 3341 = LMK 2003, 204 m. Anm. Oechsler, womit man zu dem durch § 474 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossenen § 448 Abs. 1 BGB und einer Belastung des Käufers mit den Versendungskosten gelangt. Ob man damit dem Wesen des Versandhandels – noch dazu im Verhältnis zu Verbrauchern – wirklich gerecht wird, muss freilich bezweifelt werden, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 269 EN 12; Krüger , in: MünchKomment, 5. Aufl., § 269 RN 20. Schon bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt die Zusendung mitnichten primär in der Interessensphäre des Verbrauchers (der übrigens durch das Erfordernis einer Empfangsperson, die Entsorgung von Verpackungsmaterial usw. durchaus Unannehmlichkeiten hat), sondern um eine Bedingung für das Funktionieren der vom Unternehmer gewählten Vertriebsstruktur. Dieser erspart sich typischerweise ein Filialnetz mit teuren Ladenräumen in den Geschäftszentren und dem damit verbundenen Personalaufwand und hat stattdessen wenige Vertriebsstandorte in entlegenen Industriegebieten. Um dieses Defizit zu kompensieren, muss er den Versandweg wählen, zu dem es keine Alternative gibt. Ebenso wie die Raum- und Personalkosten eines Ladeninhabers gehören die Zusendekosten für einen Versandhändler zu den Kosten, die er aufwenden muss, um überhaupt einen Vertrag abschließen und erfüllen zu können. Der Unterschied besteht lediglich in der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Kunden abgewälzt werden: Während der Ladeninhaber sie bei den Einzelpreisen einkalkulieren muss, kann der Versandhändler sie aus Transparenzgründen und zur Schaffung von Kaufanreizen gesondert ausweisen, was an ihrer rechtlichen Qualifizierung aber nichts ändern darf, a. A. Jansen/Latta, JuS 2007, 550 [552]. Sie sind damit integraler Teil des Kaufpreises. So ist es symptomatisch, dass sogar diejenigen, die im Übrigen zu Gunsten des Unternehmers entscheiden, davon ausgehen, der Unternehmer könne die Zusendekosten nur kraft gesonderter Vereinbarung ersetzt verlangen, vgl. Pfeiffer, ZGS 2008, 48.
Folgte man dieser Auffassung, wären die Zusendekosten Teil der vom Verbraucher geschuldeten Gegenleistung, und zwar für die Kaufsache selbst. Damit wären sie schon nach richtlinienunabhängiger Auslegung des deutschen Rechts im Fall der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Vgl. auch BGH-Pressemitt. Nr. 184/2008); Hoeren/Müller, MMR-Beil 2008, 1 (19); Eichelberger, VuR 2008, 167. Der Entwurfsvorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher des Europäischen Parlaments und des Rates hätte für mehr Rechtssicherheit sorgen können, Micklitz, ZRP 2009, 142f.
Die Europäische Kommission hatte aus dem geschilderten Anlass am 8. 10. 2008 den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614, vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern soll. Mit dem Entwurf wird beabsichtigt, vier bestehende (Kern-)Richtlinien (Haustürwiderrufs-, Klausel-, Fernabsatz- und Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) zu vereinfachen und in einem Regelwerk zusammenzufügen, mit dem übergeordneten Ziel, einen echten Binnenmarkt für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu verwirklichen, KOM(2008) 614. Der Richtlinienvorschlag enthält neben einigen inhaltlichen Änderungen zudem einen neuen Harmonisierungsgrad, Tacou, ZRP 2009, 140ff. Ein deutlicher Schritt zur Beseitigung der Rechtszersplitterung gelingt dem Richtlinienentwurf bei der Widerrufsfrist. Gilt laut Art. 6 Abs. 1 RL 97/7/EG eine Mindestfrist von sieben Werktagen bzw. gem. Art. 5 RL 85/577/EG von sieben Tagen, so soll nun diese für Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 14 Tage umfassen (Art. 12 Nr. 1). Im Rahmen der vollständigen Harmonisierung i. S. des Art. 4 wäre somit für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist gegeben. Hinsichtlich der deutschen Regelung bestünde keine Änderungspflicht18, da diese zwei Wochen, also ebenfalls 14 Tage beträgt. Ein deutlicher Schritt zur Beseitigung der Rechtszersplitterung gelingt dem Richtlinienentwurf bei der Widerrufsfrist. Gilt laut Art. 6 Abs. 1 RL 97/7/EG eine Mindestfrist von sieben Werktagen bzw. gem. Art. 5 RL 85/577/EG von sieben Tagen, so soll nun diese für Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 14 Tage umfassen (Art. 12 Nr. 1). Im Rahmen der vollständigen Harmonisierung i. S. des Art. 4 wäre somit für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist gegeben. Hinsichtlich der deutschen Regelung bestünde keine Änderungspflicht (der Gesetzgeber hat sich trotzdem zu einer Änderung von zwei Wochen auf 14 Kalendertage entschieden, vgl. Gesetzentwurf v. 5. 11. 2008, S. 105f), da diese zwei Wochen, also ebenfalls 14 Tage beträgt.
[5] Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7 bestimmt das „Widerrufsrecht
Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.“
Art. 14 der Richtlinie 97/7 lautet: „Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“
[6] ABl. L 144, S. 19.
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