Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Inhaltsverzeichnis
1. EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest
2. Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
3. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
4. Teleshopping (des TV-Shopping, des Internet- und des e-Mail-Vertriebs), aber auch beim klassischen Versandhandel und Katalogverkauf.
5. Das Berufungsgericht hat u. a. ausgeführt: Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht ausdrücklich geregelt.
6. Dem BGH ist in seiner Qualifizierung der Zusendentkosten als Vertragskosten beizupflichten, nicht allerdings in seiner impliziten Qualifizierung als Vertragskosten des Verbrauchers.
7. Die Europäische Kommission hatte aus dem geschilderten Anlass am 8. 10. 2008 den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614, vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern soll.
8. Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.
9. Nationales Recht
10. § 312d („Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:
11. § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“):
12. § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) lautet:
13. § 346 („Wirkungen des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:
14. Frau M. kaufte am 02. Dezember 2005 über das Internet von Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro.
15. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs.
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Auslegung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen gemäß der Richtlinie 97/7/EG und untersucht die Zulässigkeit von Wertersatzansprüchen sowie die Tragung von Versandkosten bei einem Widerruf.
- Europarechtliche Vorgaben zum Widerrufsrecht im Fernabsatz
- Zulässigkeit von Wertersatzpflichten bei bestimmungsgemäßer Nutzung
- Kostentragungspflichten für Hinsende- und Rücksendekosten
- Verhältnis von nationalem Recht (BGB) zu europäischen Richtlinien
- Rolle des Europäischen Gerichtshofs bei Vorabentscheidungsersuchen
Auszug aus dem Buch
EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest: Dieses Kapitel definiert die grundlegende Entscheidung des EuGH zur Unzulässigkeit pauschaler Wertersatzansprüche bei Fernabsatzverträgen.
2. Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.: Hier wird erläutert, dass nationale Gerichte die Wirksamkeit des europäischen Widerrufsrechts bei der Anwendung nationaler Gesetze sicherstellen müssen.
3. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen: Analyse der Richtlinienvorgaben hinsichtlich der Beschränkung von Kostenfolgen für den Verbraucher beim Widerruf.
4. Teleshopping (des TV-Shopping, des Internet- und des e-Mail-Vertriebs), aber auch beim klassischen Versandhandel und Katalogverkauf.: Erörterung der Anwendungsbereiche der Richtlinie auf moderne Distanzvertriebsformen.
5. Das Berufungsgericht hat u. a. ausgeführt: Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht ausdrücklich geregelt.: Darstellung der Problematik um die Hinsendekosten, die im BGB nicht explizit geregelt sind.
6. Dem BGH ist in seiner Qualifizierung der Zusendentkosten als Vertragskosten beizupflichten, nicht allerdings in seiner impliziten Qualifizierung als Vertragskosten des Verbrauchers.: Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zur Einordnung der Versandkosten.
7. Die Europäische Kommission hatte aus dem geschilderten Anlass am 8. 10. 2008 den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614, vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern soll.: Vorstellung der Bestrebungen zur Harmonisierung des europäischen Verbraucherschutzrechts.
8. Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet: „Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.: Begründung für die Notwendigkeit eines Widerrufsrechts aufgrund fehlender physischer Prüfungsmöglichkeiten.
9. Nationales Recht: Übersicht der relevanten nationalen Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie dienen.
10. § 312d („Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:: Wiedergabe des Wortlauts der zentralen nationalen Norm für das Widerrufsrecht.
11. § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“):: Erläuterung der Modalitäten und Fristen des Widerrufsrechts nach deutschem BGB.
12. § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) lautet:: Darstellung der Rechtsfolgen, insbesondere zur Rückgewähr und zu Wertersatzansprüchen.
13. § 346 („Wirkungen des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:: Wiedergabe der allgemeinen Rücktrittsregeln, auf die sich das Widerrufsrecht teilweise stützt.
14. Frau M. kaufte am 02. Dezember 2005 über das Internet von Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro.: Fallbeispiel zur Illustration der Problematik von Wertersatz bei defekten Waren.
15. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs.: Zusammenfassende Antwort auf die Vorlagefrage des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung europarechtlicher Ziele.
Schlüsselwörter
Widerrufsrecht, Fernabsatz, Verbraucherschutz, Richtlinie 97/7/EG, Wertersatz, Hinsendekosten, Rücksendekosten, BGB, Europäischer Gerichtshof, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsabschluss, Distanzvertrieb, Nutzungen, Rückabwicklung, Harmonisierung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die europarechtlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und deren Auswirkungen auf nationales deutsches Recht, insbesondere in Bezug auf Kostenfolgen und Wertersatz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 97/7/EG, die Frage der Wertersatzpflicht bei Ingebrauchnahme sowie die Verteilung der Versandkosten im Falle eines Widerrufs.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob nationale Regelungen, die dem Verbraucher einen pauschalen Wertersatz oder die Tragung von Hinsendekosten auferlegen, mit europäischem Verbraucherschutzrecht vereinbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die richtlinienkonforme Auslegung nationaler Gesetze sowie die Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert das Verhältnis von europäischer Fernabsatzrichtlinie und deutschem BGB, diskutiert die Qualifizierung von Versandkosten als Vertragskosten und wertet konkrete Rechtsfragen anhand von Fallbeispielen und Erwägungsgründen aus.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Widerrufsrecht, Fernabsatz, Verbraucherschutz, Wertersatz, Hinsendekosten und die Harmonisierung durch europäische Richtlinien.
Warum ist das Widerrufsrecht als „mehr als ein bloß formales Recht“ zu verstehen?
Da der Verbraucher im Fernabsatz die Ware nicht vorab prüfen kann, soll das Widerrufsrecht eine echte Bedenkzeit gewähren, die nicht durch finanzielle Hürden wie Wertersatzpflichten unzulässig eingeschränkt werden darf.
Inwiefern beeinflusst der Fall „Frau M.“ die rechtliche Bewertung?
Das Fallbeispiel verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der Ingebrauchnahme einer Ware (hier: Notebook) und der Pflicht zum Wertersatz bei einem späteren Defekt und Widerruf.
Welche Rolle spielt die „acte-claire-Doktrin“ im vorliegenden Kontext?
Sie beschreibt die Voraussetzungen, unter denen nationale Gerichte von einer Vorlagepflicht an den EuGH absehen können, wenn die Auslegung des europäischen Rechts offenkundig ist.
- Citation du texte
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur), 2009, EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136659