Der US "Alien Tort Claims Act" im System völkerrechtlicher Rechtsdurchsetzung


Tesis, 2009

140 Páginas, Calificación: Sehr Gut


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

A. ENTSTEHUNG , NORMZWECK UND I NHALT DES ALIEN TORT CLAIMS ACT
I. Der Judiciary Act von 1789
II. Inhalt des Alien Tort Claims Act Zuständigkeiten
1. Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht
2. Funktionen des Alien Tort Claims Act
III. Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung Erste Phase: 1780 - 1980
1. Zweite Phase: 1980 - 1996
2. Dritte Phase: 1996 - heute

B. PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND Z ULÄSSIGKEIT VON K LAGEN AUFGRUND DES ALIEN T ORT CLAIMS ACT
I. Aktivlegitimation: Kläger aufgrund des ATCA
II. Passivlegitimation: Staaten oder Private als Schädiger
1. „ State actor “-Fälle
a) Allgemeines
b) Die „ act of state “-Doktrin
c) Die „ political question “-Doktrin
2. „ Private actor “-Fälle: Individuen als Schädiger
a) Das Erfordernis der „ state action “ im Lichte der „color of law“-Theorie
b) Prüfungsmaßstäbe zum Nachweis der „ state action
c) Ius cogens -Normen als Ausnahmen vom „ state action requirement
3. „ Private actor “-Fälle: Transnationale Unternehmen als Schädiger
a) Definition und Rechtsnatur der Transnationalen Unternehmen
b) Bedeutung von TNCs für die Weltwirtschaft
III. Exhaustion of local remedies
1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges als völkerrechtliche Norm
2. Exhaustion of local remedies und die Anwendung des ATCA
IV. Comitas gentium
V. Forum non conveniens
1. Grundprinzipien
2. Weiterentwicklung der forum non conveniens -Doktrin durch den ATCA
a) Extensive Interpretation: Wiwa v. Royal Dutch Petroleum Co
b) Normenkonkurrenz von ATCA und TVPA: Aguinda v. Texaco, Inc
c) Adäquatheit und Überwiegen ausländischer Interessen: Turedi v. Coca Cola Co

C. BEGRÜNDETHEIT VON K LAGEN AUFGRUND DES A LIEN T ORT C LAIMS ACT
I. Der Streit um die rechtliche Natur des Alien Tort Claims Act
1. Der ATCA als zuständigkeitsbegründende Norm
2. Der ATCA als klagslegitimierende Norm
II. Die Entscheidung im Fall Sosa v. Alvarez-Machain
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
2. Die rechtliche Natur des ATCA in der Sicht des Supreme Court
a) Der ATCA im Lichte der Prinzipien des „common law“
b) Der ATCA und die Erie-Doktrin
c) Vereinbarkeit der Urteile Erie und Sosa?
3. Die Anwendung des ATCA im konkreten Einzelfall
III. Mögliche Anspruchsgrundlagen aus dem Alien Tort Claims Act nach Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht
1. Völkervertragsrecht
2. Völkergewohnheitsrecht
3. Mögliche ATCA-Anspruchsgrundlagen nach Kategorien
a) Individuelle Persönlichkeitsrechte
aa) Recht auf Leben
bb) Standrechtliche und außergerichtliche Hinrichtung
cc) Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
b) Anspruchsgrundlagen aufgrund völkerstrafrechtlicher Tatbestände
aa) Völkermord
bb) Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
IV. Eine neue Form von Anspruchsgrundlagen: Die Haftung von TNCs im Rahmen des Alien Tort ClaimsAct
1. Der Präzedenzfall: Doe v. Unocal
a) Sachverhalt und Prozessgeschichte
b) Die Entscheidung des Court of Appeals
2. Anspruchsgrundlagen für die Haftung von TNCs nach dem ATCA
a) Völkerrecht, ius cogens -Normen und der ATCA
b) Verpflichtungen von TNCs nach Völkerrecht
aa) Der Analogieschluss von Individuen auf TNCs
bb) Internationale Menschenrechtsstandards als Anspruchsgrundlagen
cc) Verantwortung der Staaten gegenüber Menschenrechtsverletzungen durch TNCs?
c) Haftung für Beihilfe 78 aa) Begründung des Beihilfenstandards in Unocal
bb) Völkerstrafrechtliche Analogien 78 cc) Drei Formen von complicity
3. Bewertung der Entscheidung

D. DER A LIEN TORT CLAIMS ACTIM S YSTEM DER DEZENTRALEN VÖLKERRECHTSDURCHSETZUNG
I. Gewohnheitsrechtliche Rechtsdurchsetzung
1. Retorsion
2. Repressalie
II. Der ILC-Entwurf zum Recht der Staatenverantwortlichkeit
III. Völkerrechtsdurchsetzung durch nationale Gerichte
1. Vor- und Nachteile der gerichtlichen Völkerrechtsdurchsetzung
2. Grundprinzipien der gerichtlichen Völkerrechtsdurchsetzung
a) Der juristische Spielraum der Nationalstaaten
b) Monismus, Dualismus und die Position der USA
c) Drei Methoden der staatlichen Völkerrechtsanwendung
3. Exkurs: Das Weltrechtsprinzip – ein ausschließlich strafrechtlicher Grundsatz?

E. CONCLUSIO
I. Auswirkungen auf die rechtliche Natur des ATCA und die weitere Rechtsprechung seit Sosa v.
Alvarez-Machain
II. Auswirkungen auf TNCs
III. „ Judicial imperialism “: Kritik und Verbesserungsvorschläge
IV. Schlussbetrachtungen

A NHANG

I. Literaturverzeichnis

II. Rechtsquellenverzeichnis

ABKUR UNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Twenty-first century America is one of the most litigious societies the world has ever known.“1

Dieser Einleitungssatz steht wohl symptomatisch für die öffentliche Meinung, die auf der ganzen Welt hinsichtlich des US-amerikanischen Rechts- und Gerichtssystems vorherrscht. Sammelklagen zur Durchsetzung von Schadenersatzbeträgen in Millionenhöhe beherrschen die Medien, oftmals im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen für Opfer des Nationalsozialismus. So stellt man sich zuweilen die polemische Frage, was für einen Bezug die Vereinigten Staaten denn überhaupt zu einem gewissen Fall haben, wenn weder Kläger noch Beklagter die US-Staatsbürgerschaft besitzen und die zu klärende Tat im Ausland gesetzt worden ist. Kritik an einem möglichen „Justizimperialismus“ der USA ist die logische Folge.

Ein Gesetz, das solche Klagen ohne jeglichen Konnex zu den Vereinigten Staaten zulässt, ist der Alien Tort Claims Act von 1789. Es handelt sich dabei um eine kryptisch formulierte Bestimmung, die lediglich zwei Zeilen umfasst und in den Anfangstagen des jungen Staates nach dem Revolutionskrieg gegen das britische Mutterland erlassen wurde. Die Relevanz dieser Norm in einem völkerrechtlichen Kontext ergibt sich aus der Tatsache, dass sie Ausländern (also Nicht-US-Bürgern) eine Klagemöglichkeit vor den Bundesgerichten gibt, wenn diese in einem Recht verletzt wurden, das sich entweder aus dem Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht ergibt. Da das Gesetz keine weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen enthält, bietet es einen enormen Interpretationsspielraum. Seit seiner „Wiederentdeckung“ im Jahre 1980 versuchen die US-Gerichte nun zu klären, welche Normen des Völkerrechts Anwendung finden können und welche nicht; welche völkerrechtlichen Verträge direkte Wirkung entfalten; was man unter Völkergewohnheitsrecht versteht; und schließlich, welche Vor- und Nachteile sich für die USA auf wirtschaftlicher und außenpolitischer Ebene aus dem Alien Tort Claims Act ergeben können. Die besondere Bedeutung dieses Gesetzes resultiert zudem aus der Schaffung einer Klagemöglichkeit für Individuen. Während der klassische Begriff des Völkerrechts ein Normensystem bezeichnet, das die Beziehungen zwischen Staaten regelt, hat es sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu einer Rechtskategorie entwickelt, die ebenso Individuen als Rechtssubjekte anerkennt.2 Folglich steht es auch ihnen nun offen, Rechtsverletzungen vor internationalen und nationalen Gerichten einzuklagen.

Trotz aller Kritik zu einem Gesetz, das es durch die Schaffung eines exorbitanten Gerichtsstandes theoretisch ermöglicht, jeden Schadenersatzanspruch aus einer Völkerrechtsverletzung vor einem US-Gericht einzuklagen, stellt der Alien Tort Claims Act einen Weg dar, Völkerrecht effektiv durchzusetzen. Denn gerade die fehlenden oder oft unzureichenden Durchsetzungsmechanismen des Völkerrechts bieten dessen Kritikern die größte Angriffsfläche, um diesem Normensystem jeglichen Rechtscharakter abzusprechen. Daher soll diese Arbeit nicht nur die wesentlichen Charakteristika des Alien Tort Claims Act beleuchten und erklären, sondern auch im Sinne ihres Titels am Ende eine Antwort darauf finden, wie sich dieses Gesetz in ein internationales System der Rechtsdurchsetzung einordnen lässt.

Nach dieser kurzen Präsentation der Problemstellung folgt nun eine Übersicht über die Gliederung dieser Arbeit. Kapitel A („ Entstehung, Normzweck und Inhalt des Alien Tort Claims Act “) bietet eine kurze Übersicht über die historischen Hintergründe, die Normgenese und den ursprünglichen Zweck des Gesetzes. Daneben sollen die rechtlichen Hauptprobleme, dh Zuständigkeit, Funktionen und mögliche materiell-rechtlich Anspruchsgrundlagen, kurz angesprochen werden.

Kapitel B („ Prozessvoraussetzungen und Zulässigkeit von Klagen aufgrund des Alien Tort Claims Act “) widmet sich dem ersten Problemkreis, der Zulässigkeit und den prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage aufgrund des Alien Tort Claims Act. Neben der Frage, wer eigentlich aktiv und passiv zu solch einer Klage legitimiert ist, soll ebenso beantwortet werden, welche weiteren Anforderungen die US-amerikanischen Gerichte an Prozessparteien stellen, so zB die vorherige Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, die These des forum non conveniens etc.

Kapitel C („ Begründetheit von Klagen aufgrund des Alien Tort Claims Act “) untersucht zuerst, ob der Alien Tort Claims Act lediglich eine prozessrechtliche Norm darstellt oder auch Anspruchsgrundlagen enthält. Danach folgt eine eingehende Analyse des Falls Sosa v. Alvarez-Machain, in dem der Supreme Court die Frage nach der Rechtsnatur dieser Norm beantwortet hat. Das Kapitel schließt mit einer Darstellung möglicher Anspruchsgrundlagen nach Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht und der Haftungsproblematik von Transnationalen Unternehmen.

Kapitel D („ Der Alien Tort Claims Act im System der dezentralen Völkerrechtsdurchsetzung “) schließlich versucht den Alien Tort Claims Act unter Berücksichtigung der wichtigsten Mechanismen zur dezentralen Völkerrechtsdurchsetzung in das internationale Normensystem einzuordnen und somit den völkerrechtlichen Kontext dieses Gesetzes besonders hervorzuheben. Kapitel E („ Conclusio “) fasst die Resultate dieser Arbeit zusammen und bietet zudem einige Vorschläge zu einer möglichen Reform des Alien Tort Claims Act, um viele der Rechtsprobleme, die sich aus der kryptischen Natur dieser Norm und der Rechtsprechung ergeben haben, lösen und in Zukunft vermeiden zu können.

A. ENTSTEHUNG, NORMZWECK UND INHALT DES ALIEN TORT CLAIMS ACT

I. Der Judiciary Act von 1789

Die „ Framers”, die Gründungsväter der Vereinigten Staaten und Mitautoren der Verfassung, waren in ihrem Denken und Handeln von den Ideen der Aufklärung und den Werken von John Locke und Montesquieu beeinflusst. In diesem Sinne wollten sie die Teilung der Staatsgewalten auch im politischen Leben verwirklicht sehen und teilten daher die drei Staatsgewalten formal in den ersten drei Artikeln der Verfassung auf. Der relativ kurz gefasste Art III, sect 1, welcher die Errichtung des Supreme Court als obersten Gerichtshof im Speziellen und die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen durch die Legislative regelt, besitzt jedoch mangels detaillierter Bestimmungen keinen self-executing -Charakter, sondern bedurfte daher einer weiteren Ausführungsgesetzgebung durch den Kongress.1

Diese erfolgte bereits während der ersten Legislaturperiode des Kongresses am 24. September 1789 2, als die Abgeordneten den Judiciary Act von 1789 3 verabschiedeten. Dieses Gesetz begründete vorrangig das dreistufige System der Bundesgerichte4, bestimmte deren Jurisdiktion und unterschied zwischen Richtern am Supreme Court, für den ein Chief Justice und fünf weitere Associate Justices bestellt wurden5, und Richtern an anderen Bundesgerichten.6 Daneben enthält es eine weitere Norm, die lediglich aus einem Satz besteht und später als „ Alien Tort Claims Act “ (im Weiteren: ATCA) bekannt werden sollte:

„The district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States.“7

Der ursprüngliche Normzweck des ATCA – zuweilen auch als „ Alien Tort Statute “ (ATS)8 oder „ Alien’s action for tort “ bezeichnet – war, den europäischen Mächten zu zeigen, dass die junge Nation keinesfalls offenkundige Völkerrechtsverletzungen dulden würde, vor allem dann nicht, wenn es sich bei den Opfern dieser Rechtsverletzungen um ausländische Händler oder gar Botschafter handeln sollte. Aus den Aufzeichnungen zur Entstehung des Judiciary Act von 1789 geht hervor, dass zwei Zwischenfälle, bei denen ausländische Botschafter auf amerikanischem Territorium tätlich angegriffen worden waren, den unmittelbaren Hintergrund zur Normierung dieses Tatbestandes bildeten.9 Der Kongress war in diesen frühen Jahren der Vereinigten Staaten offensichtlich sehr darum bemüht, die amerikanische Vorreiterrolle beim Schutz internationaler Standards zu bewahren10, vor allem in einer Zeit, als der Unabhängigkeitskrieg gegen das Mutterland gerade erst vorüber, die Französische Revolution so eben ausgebrochen und die Zeit sehr gefährlich für den internationalen Handel und Schiffsverkehr war.11

II. Inhalt des Alien Tort Claims Act

1. Zuständigkeiten

Obschon der ATCA sich in seinem Wortlaut nur auf einen Satz beschränkt, kann man aus diesem eine Zuständigkeitszuweisung und (möglicherweise) Anspruchsgrundlagen12 herauslesen. Er lässt sich am besten damit übersetzen, dass die Bezirksgerichte (district courts), dh die erstinstanzlichen Gerichte der Bundesgerichtsbarkeit, für zivilrechtliche Klagen zuständig sind, in denen ein Ausländer entweder eine Verletzung des Völkergewohnheitsrechts („ law of nations “) oder des Völkervertragsrechts („ a treaty of the United States “) geltend macht.

Dieses Gesetz ist vor allem deshalb völkerrechtlich problematisch, da es die internationale Zuständigkeit der US-amerikanischen Zivilgerichte von jeglicher Innenbeziehung abgekoppelt hat. Zwar ist jeder Staat in der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit seiner Gerichte frei, doch kann diese Freiheit nicht schrankenlos sein. Im Sinne des Völkerrechts ist jeder Staat gehalten, keine Zuständigkeiten für Streitigkeiten, die keinen Bezug zum jeweiligen Staat haben, zu „usurpieren“ – doch gerade dies lässt der ATCA zu.13 Damit stellt die Durchbrechung des Prinzips „ actor sequitur forum rei14 ein wesentliches Element des amerikanischen Zuständigkeitsdenkens dar. Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Art 14 des französischen Code Civil15, der es einem französischen Staatsbürger ermöglicht, einen Ausländer immer vor heimischen Gerichten zu verklagen.16

Diese Zuständigkeitszuweisung ist im Weiteren – unabhängig von möglichen völkerrechtlichen Problemen – deshalb von großer Bedeutung, weil die gesamte Gerichtsbarkeit der USA zwischen der Gerichtsbarkeit des Bundes (der sogenannten federal judicial power gem Art III der Verfassung) und der Gerichtsbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aufgeteilt ist. Der ATCA fällt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig in die Zuständigkeit der Bundesgerichte, welche einen kompletten eigenständigen Gerichtszug darstellen und nicht den einzelstaatlichen Gerichten als Rechtsmittelinstanzen übergeordnet sind.17

2. Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht

Hinsichtlich der beiden erwähnten Völkerrechtsverletzungen ist bislang nur die Verletzung von Völkergewohnheitsrecht relevant geworden18, dem die Rechtsprechung im Fall Forti v. Suarez Mason 19 jene Normen zugeordnet hat, die von universeller Geltung, hinreichender Definiertheit und verbindlichem Charakter sind („ universal, definable and obligatory “)20. Der amerikanische Jurist und frühere Richter Robert H. Bork, der die Lehrmeinung des Originalismus zur verfassungsrechtlichen Interpretationsmethodik und Lückenfüllung vertritt (die in etwa dem im österreichischen Verfassungsrecht vorherrschenden „Versteinerungsprinzip“21 vergleichbar ist) meinte in der Entscheidung Tel-Oren v. Libyan Arab Republic 22, dass der Begriff „ law of nations “ so zu interpretieren sei, wie er auch bei Inkrafttreten des Judiciary Act im Jahre 1789 verstanden wurde, und zwar als Inbegriff weniger fundamentaler und universal gültiger Prinzipien wie zB die Rechte von Botschaftern, das Recht auf sicheres Geleit und das Verbot der Piraterie.23 Diese Auffassung resultiert vor allem aus der Ablehnung einer möglichen „schleichenden“ Inkorporation von Völkergewohnheitsrecht in das US-amerikanische Recht ohne Einbindung der Gesetzgebung, was heftiger Kritik besonders seitens republikanischer Politiker ausgesetzt.24

Ein wesentlicher Grund für die Erfolglosigkeit der Vertragsalternative des ATCA liegt darin, dass ein völkerrechtlicher Vertrag in den USA innerstaatlich nur geltend gemacht werden kann, wenn er self-executing -Charakter besitzt. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn Thematik und Definiertheit des Vertrages sowie der Wille der Vertragsparteien erkennen lassen, dass der Vertrag auch ohne vorangehende Transformations- bzw Implementierungsgesetzgebung vor den innerstaatlichen Gerichten im Einzelfall anwendbar ist und dem Einzelnen einklagbare Rechte verleiht.25 Dennoch kann auch diese Möglichkeit in den USA rechtlich ausgeschlossen werden: Hat der Präsident nach der Zustimmung von zwei Dritteln der Senatoren gem Art II, sect 2, clause 2 der Verfassung (der sogenannten „ Treaty Clause “) einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen, so kann eine im Vertrag vorgesehene unmittelbare innerstaatliche Wirkung dadurch neutralisiert werden, indem Präsident und Senat dem Vertrag bei der Ratifizierung eine sogenannte „ non self-executing -Erklärung“ beifügen, welche die innerstaatliche Wirkung des Vertrages unterbindet oder beschränkt.26

3. Funktionen des Alien Tort Claims Act

Vor der Entscheidung im Fall Filártiga v. Peña-Irala 27 aus dem Jahre 1980 herrschte die Auffassung vor, dass es sich bei der Norm des ATCA grundsätzlich um ein „ jurisdictional statute “ – also eine bloße Zuständigkeitszuweisung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Bundesgerichte – handelt, da sich aus dem Wortlaut neben der Zuständigkeit der Federal District Courts keine Aufzählung möglicher materieller Tatbestände ergibt.28 Damit erfüllt der ATCA durch seine eindeutige Zuständigkeitszuweisung zum ersten eine prozessuale bzw prozessrechtliche Funktion.29

Das Gericht kam im Fall Filártiga jedoch zu der Ansicht, dass der ATCA „ in light of evolving jurisprudence “ Ausländern das Recht verleiht, bei US-Gerichten aufgrund aller völkerrechtswidrigen Handlungen zu klagen, da „ international law may be contemporaneously interpreted.“30 Richter Irving Kaufman interpretierte den ATCA so, dass der Begriff „ international law “ nicht so zu verstehen sei wie im Jahre 1789, „but as it has evolved and exists among the nations of the world today.“31 Damit ergibt sich zum zweiten eine „ cause of action “, also eine materiell-rechtliche Funktion des ATCA, welche dann gegeben ist, wenn (1) ein Ausländer, dh Nicht-US-Bürger, (2) aufgrund eines Schadens klagt, der sich (3) aus einer Völkerrechtsverletzung ergibt. 32 Im Filártiga -Urteil findet man als Beispiel für eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage das allgemeine Folterverbot:

„In light of the universal condemnation of torture in numerous international agreements, and the renunciation of torture as an instrument of official policy by virtually all of the nations of the world (in principle if not in practice), we find that an act of torture committed by a state official against one held in detention violates established norms of the international law of human rights, and hence the law of nations.”33

Diese bisherige materiell-rechtliche Funktion des ATCA ist jedoch schwierig zu erfassen. Grund dafür ist, dass die Gerichte in den ATCA-Fällen das Völkerrecht als Entscheidungsgrundlage anwenden wollten, da sie davon ausgingen, dass bei bloßer Anwendung des nationalen Deliktrechts die besondere Schwere des vorliegenden Normverstoßes nicht zum Ausdruck käme.34

Das Völkergewohnheitsrecht selbst eignet sich jedoch nicht für die innerstaatliche Rechtsanwendung, weil es lediglich Verhaltensgebote begründet, dh Primärnormen, ohne zugleich Vorschriften für deren Durchsetzung und Umsetzung, dh Sekundärnormen, vorzusehen. Angesichts dieses Problems entnahmen die Gerichte die Primärnorm dem Völkerrecht und versahen diese über die Bestimmung des ATCA mit dem Rahmen einer innerstaatlichen

Anspruchsgrundlage.35 Dieses Vorgehen sollte in weiterer Folge von Gegnern der ATCA-Rechtsprechung kritisiert werden und zuletzt in die Entscheidung im Fall Sosa v. Alvarez-Machain durch den Supreme Court münden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Problematik später folgt in Kapitel C.

III. Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum ATCA hat in der mehr als zweihundertjährigen Geschichte dieses Gesetzes seit 1789 eine interessante Entwicklung durchgemacht. Im Folgenden werden die drei Hauptphasen dieser Entwicklung dargestellt:

1. Erste Phase: 1780 - 1980

Wie bereits zuvor erwähnt, erfolgte der Erlass des ATCA vor dem Hintergrund außenpolitischer Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und den miteinander konkurrierenden europäischen Großmächten. Wesentlicher Grund war die sogenannte Marbois -Affäre: Der französische Diplomat François Barbé-Marbois, der später den Verkauf des Louisiana-Territoriums an die USA arrangiert sollte36, war auf US-amerikanischem Staatsgebiet von einem französischen Adligen verletzt worden, worauf Frankreich die USA bedrängte, zum Schutz des Diplomaten tätig zu werden. Die rechtlichen Möglichkeiten des Gaststaates waren jedoch darauf beschränkt, eine Belohnung für das Ergreifen des Beklagten auszuloben und den zuständigen State Court des Bundesstaates Pennsylvania zum Einschreiten aufzufordern. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fall den USA auf internationaler Ebene jedoch bereits einen schlechten Ruf eingebracht. Der Vorfall war vor allem von großer Bedeutung, da in jener Zeit die schlechte Behandlung von Ausländern einer der geläufigsten Vorwände für einen Krieg war.37 So hatte auch Alexander Hamilton in seinen berühmten Federalist Papers geschrieben: „As the denial or perversion of justice by the sentences of courts, as well as in any other manner, is with reason classed among the just causes of war, it will follow that the federal judiciary ought to have cognizance of all causes in which the citizens of other countries are concerned.”38

Durch den Erlass des ATCA wollte der Kongress derartige außenpolitische Spannungen zukünftig verhindern, indem er die Zuständigkeit für solche Fälle von den Gerichten der Bundesstaaten, die der Gesetzgeber für zu provinziell hielt, auf die Federal Courts verlagerte, von denen er sich mehr diplomatisches und außenpolitisches Einfühlungsvermögen erwartete.39 Zudem würde es auf diesem Wege zu keinem „ denial of justice “ dem Kläger gegenüber kommen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert bleiben.40

In den ersten zweihundert Jahren seines Bestehens vertrat man die Meinung, dass Individuen aufgrund von Völkerrechtsverletzungen weder klagen noch geklagt werden konnten, da es sich beim Völkerrecht um eine Angelegenheit handle, welche nur die Staaten selbst etwas angehe.41 Folglich kam es auch nur vereinzelt zu Klagen aufgrund des ATCA; im Zeitraum zwischen 1789 und 1980 finden sich gerade einmal 21 Fälle, die tatsächlich vor Gericht entschieden wurden.42

2. Zweite Phase: 1980 - 1996

Diese spärliche Berufung auf den ATCA sollte sich in der zweiten Phase seiner Entwicklung drastisch ins Gegenteil verkehren. Nach der „Wiederentdeckung“ des Gesetzes im Jahre 1980 kam es im Fall Filártiga v. Peña-Irala zu einer Grundsatzentscheidung, die zu einer noch nie dagewesenen Inanspruchnahme des ATCA in Form von Zivilrechtsklagen durch ausländische Opfer von Menschenrechtsverletzungen führen sollte.43

Der Filártiga -Fall wurde zunächst vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Nach einem Schriftsatz durch die Carter -Administration, welche aufgrund befürchteter außenpolitische Spannungen eine Behandlung des Falles forderte44, gab jedoch ein New Yorker Bundesgericht der Klage des paraguayischen Staatsangehörigen Filártiga statt. Dieser machte geltend, sein Landsmann Peña-Irala, ein ehemaliger Sicherheitsbeamter, habe ihn in Paraguay gefoltert. Der Beklagte wurde schließlich schuldig gesprochen und zu Schadenersatzleistungen in Höhe von zehn Millionen Dollar verurteilt.45 Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt vor allem darin, dass sie eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung repräsentiert, dass

1. die Menschenrechtsverletzung, welche ein Staat gegenüber eigenen Staatsangehörigen begeht, keine innere Angelegenheit darstellt; ferner, dass
2. das Völkerrecht in bestimmten Fällen auch den Einzelnen unmittelbar berechtigt und verpflichtet; sowie, dass
3. bestimmte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auch dann in den USA geahndet werden können, wenn der jeweilige Fall keine Bezüge zu den USA aufweist.46

Die Fälle nach Filártiga 47 zeichneten sich dadurch aus, dass mit ihnen Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht wurden, die zwischen Ausländern und vor allem außerhalb der USA vorgefallen waren. Dies führte mehrheitlich zur Verurteilung ausländischer Hoheitsträger und damit zu außenpolitischen Spannungen der USA mit den Heimatstaaten der Verurteilten. Interessanterweise konterkarierte die ATCA-Rechtsprechung in dieser modernen, extraterritorialen Anwendung die Absicht des historischen Gesetzgebers, der durch den Erlass des ATCA ja gerade außenpolitische Konflikte hatte verhindern wollen. Mit diesem Widerspruch setzten sich die Gerichte aber in ihrer weiteren Tätigkeit nicht auseinander.48

Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Funktion des ATCA anerkannten die Gerichte nun neben dem Verbot der Folter Delikte wie zB die außergerichtliche Tötung49 ; das Verschwindenlassen von Personen und deren grausame und erniedrigende Behandlung50 ; Völkermord und Kriegsverbrechen51 ; willkürliche Gefangennahme52 ; Verletzungen des Rechts auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit53 ; Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit54 ; Zwangsarbeit55 ; Umweltschäden56 ; und Verletzung der Pflicht, die besten Diagnose- und Therapiemethoden anzubieten bzw die Verletzung der Pflicht, Betroffene mit Würde zu behandeln.57

Angesichts der ausufernden Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich des ATCA schließlich durch zwei weitere Gesetze, welche einen ähnlichen Regelungsgegenstand haben, beschränkt: Einerseits geschah dies durch den Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA)58, der klarstellen soll, in welchen Fällen andere Staaten keine Immunität vor US-Gerichten genießen. Zudem hat der Kongress in den letzten Jahren einige Änderungen des FSIA verabschiedet, die amerikanischen Staatsbürgern Klagen gegen andere Staaten erheblich erleichtern.59

Andererseits wurde 1991 der Torture Victim Protection Act (TVPA)60 verabschiedet, welcher Klagen von Ausländern oder auch US-Bürgern gegen ausländische Hoheitsträger wegen Folter und außergerichtlicher Tötung ermöglicht. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Gesetzen besteht darin, dass der TVPA ausdrücklich eine Anspruchsgrundlage enthält, eine Klage aufgrund des TVPA auch US-Bürgern möglich ist und solch eine Klage durch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Tat zeitlich beschränkt ist, während der ATCA keine solche Frist beinhaltet.61 Jedoch hat der US Court of Appeals for the Ninth Circuit eine solche Verjährungsfrist analog aus den Bestimmungen des TVPA auch für den ATCA herangezogen.62

3. Dritte Phase: 1996 - heute

Ende der 1990er-Jahre trat die Rechtsprechung zum ATCA in die bislang letzte Phase ihrer Entwicklung. 1996 wurde mit der Unocal (Union Oil Company of California) erstmals ein multinationales bzw transnationales Unternehmen (im Folgenden: TNC)63 auf Grundlage des ATCA verklagt.64 Die Kläger argumentierten, dass Unocal beim Bau einer Pipeline in Burma (dem heutigen Myanmar) das dortige Militär beauftragte, um gewisse Teile des Projekts durchzuführen. Einige Militäreinheiten bedienten sich extremer Methoden und vertrieben entweder Teile der dort lebenden Bevölkerung oder setzten sie zur Zwangsarbeit ein – mit schweigendem Einverständnis der Unocal. Die Kläger argumentierten, dass das Unternehmen als stiller Beitragsschädiger für die Taten des Militärs auch haftbar sei.65

Ähnliche Sammelklagen wurden auch von ehemaligen NS-Zwangsarbeitern gegen deutsche bzw österreichische Unternehmen eingebracht.66 Mit diesen zahlreichen Klagen gegen TNCs ging in den letzten Jahren der Versuch einher, den Kreis der über den ATCA einklagbaren Delikte auf insbesondere umwelt-, frauen- und arbeitsrechtsspezifische Delikte auszudehnen. Diesen Klagen war bisher kein Erfolg beschieden, weil die fraglichen Delikte nicht dem Völkergewohnheitsrecht zugeordnet werden konnten.67

B. PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND ZUL A SSIGKEIT VON KLAGEN AUFGRUND DES ALIEN TORT CLAIMS ACT

Dem Kläger, der sich auf den ATCA zur Durchsetzung seines Rechts stützen will, stehen einige Hürden sowohl des Völkerrechts als auch des US-amerikanischen Rechts entgegen, bis er mit seiner Klage überhaupt bei Gericht zugelassen wird. Diese Hürden ergeben sich vor allem aus der laufenden Interpretation des US-Rechts im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Prinzipien.1 Die nächsten Punkte sollen im Überblick zeigen, welche prozessualen Vorfragen zu klären sind, um mit einer ATCA-Klage Erfolg zu haben.

I. Aktivlegitimation: Kläger aufgrund des ATCA

Aufgrund seiner kryptischen Kürze und des beinahe zweihundert Jahre dauernden „Ruhens“ des ATCA muss man zuallererst die Frage stellen, wer als Kläger nach dieser Norm überhaupt in Frage kommen kann. Nach dem exakten Wortlaut des Gesetzes nehmen sich Gerichte eines Falles an, wenn es sich um „ any civil action by an alien for a tort only “ handelt.

Grundsätzlich jedoch ist die materiell-rechtliche Frage der Sachlegitimation, dh die Frage, ob der behauptete Anspruch dem Kläger gegen den Beklagten tatsächlich zusteht, ohne Bedeutung für das Prozessrecht und damit die Parteistellung des Klägers, denn gerade der Prozess soll diese Frage ja erst klären. Steht der Anspruch gegen den Beklagten nicht dem Kläger, sondern einer anderen Person zu, so spricht man von fehlender Aktivlegitimation; hat der Kläger zwar einen Anspruch, aber nicht gegen den Beklagten, sondern gegen jemand anderen, so mangelt es an der Passivlegitimation. Sollte der Richter zu dem Schluss kommen, dass eine der beiden Parteien hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht legitimiert ist, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.2

Dennoch muss der Kläger in seiner Person gewisse Voraussetzungen erfüllen, um mit seiner Klage bei Gericht zugelassen zu werden. Die wichtigste Eigenschaft des Klägers ist, dass er – wie aus der grammatischen und teleologischen Interpretation des ATCA explizit hervorgeht – kein US-Bürger, sondern ein „ alien “ oder „ foreigner3 ist, womit es sich bei ATCA-Klagen folglich immer um „wrongs committed [...] against foreigners“4 handelt. Staatsbürger der Vereinigten Staaten können sich somit nicht auf diese Norm stützen5 – im Gegensatz zum TVPA, der auch US-Bürgern eine Klagemöglichkeit einräumt.

Ebenso geht aus dem Wortlaut des Gesetzes hervor, dass Kläger nur zivilrechtliche Klagen aufgrund von Schadenersatzansprüchen gegen mögliche Schädiger richten können („civil actions [...] for a tort only“) und keine strafrechtliche Verfolgung nach nationalem Recht oder Völkerrecht durchgeführt wird. Dementsprechend müssen die entsprechenden Formvorschriften des US-amerikanischen Zivilprozessrechts nach den Federal Rules of Civil Procedure (FRCP)6 eingehalten werden. Zusammenfassend kann man – wie bereits zuvor in Kapitel A.II.3. erläutert – von einer gültigen Aktivlegitimation ausgehen, wenn „(1) a foreigner (alien) sues (2) for any tort (3) committed in violation of international law“7. Kritische Stimmen weisen seit der Entscheidung im Fall Filártiga jedoch auf die eingeschränkten tatsächlichen Klagemöglichkeiten hin, welche nur jenem kleinen Kreis an Geschädigten zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, ihre Schädiger zu identifizieren und auch zu verklagen, sollten diese nicht durch ihre Immunität geschützt und gleichzeitig rechtlich dazu fähig sein, Völkerrecht zu verletzen.8

Wie man aus der weitgehend nicht vorhandenen Literatur zu diesem Punkt schließen kann, sehen Rechtsprechung und Lehre in der Person des Klägers und damit der Aktivlegitimation prinzipiell keine großen Schwierigkeiten – vielleicht auch deshalb, weil die Geschädigten in ATCA-Fällen faktisch und rechtlich viel leichter zu identifizieren sind als jene Akteure, welche die rechtswidrige Tat gesetzt haben und infolgedessen in einem möglichen Prozess passiv legitimiert sind.

II. Passivlegitimation: Staaten oder Private als Schädiger

1. „State actor “-Fälle

a) Allgemeines

Innerhalb dieser ersten Fallkategorie haben Betroffene sogenannte „ state actors “, dh ausländische Regierungen, Regierungsbeamte oder Staaten selbst, verklagt, weil eine Tathandlung dieser Akteure Völkerrecht verletzt hat.9

Eine wesentliche prozessuale Barriere bei diesen Fällen stellt der bereits zuvor erwähnte FSIA dar, der die völlige Immunität ausländischer Souveräne vorwegnimmt, es sei denn, es handelt sich um spezifische Ausnahmen, wie zB bei Handelstätigkeiten oder der finanziellen Unterstützung terroristischer Akte.10 1996 hat der Kongress den Antiterrorism and Effective Death Penalty Act (AEDPA)11 als Ergänzung zum FSIA verabschiedet, der Klagen gegen Staaten erlaubt, die zuvor vom Secretary of State als Unterstützer des internationalen Terrorismus bestimmt worden waren.12 In dieser Liste fanden sich zum Zeitpunkt ihrer Erstellung Staaten wie Kuba, Iran, Irak13, Libyen14, Nordkorea, Sudan und Syrien15 ; ein Umstand, der sicherlich nicht dazu beigetragen hat, die politischen Spannungen zwischen den USA und den genannten Staaten zu beruhigen.

Eine der ersten Klagen aufgrund der genannten Bestimmungen des FSIA und des AEDPA erhob der Jurist Stephen Flatow gegen den Iran, den er für den Tod seiner Tochter in Israel durch einen Selbstmordattentäter verantwortlich machte, weil das Land Attentäter angeblich mit Waffen versorgte. 1998 sprach das Gericht erster Instanz16 Flatow 250 Millionen Dollar Schadenersatz zu, die zweite Instanz17 jedoch entschied, dass Flatow auf im Zusammenhang mit den Teheraner Geiseln im Jahre 1979 beschlagnahmtes iranisches Vermögen nicht zugreifen könne.18 Grund dafür war eine Intervention der Clinton -Administration durch das State Department, um eine weitere Verschärfung der Spannungen zum Iran zu vermeiden.19

Zusätzlich zu den Hürden des FSIA beriefen sich beklagte state actors auf zwei weitere Theorien, um Klagen gegen sie zu verhindern, und zwar die „ Act of state “- und „ Political question “-Doktrin.

b) Die „act of state“-Doktrin

Das in Art 2 Abs 1 UN-Charta kodifizierte Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten wurde bereits Ende des 19. Jahrhunderts in ähnlicher Weise in der anglo-amerikanischen Rechtspraxis im Rahmen der sogenannten „ act of state”-Doktrin entwickelt. Diese Doktrin ist zwar kein Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts, aber dennoch von großer Bedeutung im US-amerikanischen Recht20 – wohingegen sie nach herrschender Meinung im kontinentaleuropäischen Rechtskreis nicht anerkannt wird.21 In der Entscheidung zum Fall Underhill v. Hernandez 22 aus dem Jahre 1897 entschied der Supreme Court: „Every sovereign state is bound to respect the independence of every other sovereign state, and the courts of one country will not sit in judgment on the acts of the government of another, done within its own territory.”23 Völkerrechtlich ergibt sich somit, dass es unter gleichberechtigten Staaten keinen Vorrang hoheitlicher Befugnisse geben kann und sich kein Staat anmaßen darf, über Hoheitsakte eines anderen Staates zu Gericht zu sitzen (par in parem non habet imperium).24

Folglich sollten Kläger, die sich an US-Gerichte wenden, beachten, dass diese Gerichte die „ act of state “-Doktrin anwenden werden, „to preclude [...] the courts of [the United States] from inquiring into the validity of the public acts [of] a recognized foreign sovereign power committed within its territory.”25 Historisch betrachtet dient die Doktrin daher der Vermeidung internationaler Spannungen und ist damit gewissermaßen ein „Rechtsmittel“, das völlig dem Ermessen der Behörden unterliegt.26 Die Argumentation der Exekutive ist, dass ein Gerichtsurteil, das die Handlung einer ausländischen Regierung verurteilt, „may hinder rather than further this country’s pursuit of goals.“27 Als Beispiel hierfür nennen die amerikanischen Behörden gerne die Vorladung von Li Peng, des damaligen Vorsitzenden des Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China und gleichzeitig zweithöchsten Mitglieds der Kommunistischen Partei, vor den Federal Court of New York, um seine Beteiligung beim Tian’anmen-Massaker 1989 darzulegen. Die Folge waren ernsthafte Verstimmungen zwischen China und den USA.28

Ein Eingreifen der Exekutive in den Bereich der Judikative, um Konfrontationen mit anderen Staaten auszuweichen, wird jedoch als höchst bedenklich für eine effektive Gewaltenteilung gesehen. Wenn das betroffene Gericht prüft, ob die Doktrin tatsächlich angewendet wird, dann sollte es ebenso prüfen, ob der ausländische Souverän auch im allgemeinen Interesse seines Heimatstaates gehandelt hat, weil bloße wirtschaftliche Tätigkeiten werden wohl weniger wahrscheinlich unter die „ act of state “-Doktrin subsumiert werden als ein Hoheitsakt. Denn die Staatenpraxis erkennt den Umfang der Staatenimmunität nur in einem sachlich begrenzten Rahmen an, wobei sie zwischen fremden Hoheitsakten („ acta iure imperii “) und dem nichtstaatlichen (also zB wirtschaftlichen) Handeln eines fremden Staates („ acta iure gestionis “) unterscheidet.29 Damit ist klar, dass die Doktrin kein Schutzschild für illegale Aktivitäten darstellen kann. Eine Handlung eines Beamten, welche die Rechtsordnung seines Heimatstaates oder das Völkerrecht verletzt, ist kein „ act of state “, also kein Hoheitsakt; entweder a priori, weil die Handlung per se illegal ist, oder a fortiori, wenn man die „ act of state “-Doktrin als einen uneingeschränkten Auswuchs des internationalen Einvernehmens interpretiert.30

c) Die „political question “-Doktrin

Diese Doktrin ist seit der Entscheidung im Fall Luther v. Borden 31 Teil des US-amerikanischen Rechts und stellt damit eine weitere prozessuale Hürde von ATCA-Klägern auf ihrem Weg zu einem gerichtlichen Urteil dar. Eine „politische Frage“ ergibt sich in der Regel dann, wenn eine Klage die Handlungen und Tätigkeitsbereiche der anderen Staatsgewalten zu berühren droht32, woraufhin das angerufene Gericht entscheiden muss, ob die betroffenen Staatsgewalten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen gehandelt haben. Sollte dies der Fall sein, so ist das Gericht nicht befugt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, welcher der Handlung der jeweiligen Staatsgewalt zugrundeliegt, zu überprüfen.33

Im Fall Baker v. Carr 34 von 1962 stellte der Supreme Court fest, dass die „ political question “-Doktrin anzuwenden sei, wenn einer der folgenden Faktoren vorliegt:

„(1) A textually demonstrable constitutional commitment of the issue to a coordinate political department; (2) a lack of judicially discoverable and manageable standards for resolving it; (3) the impossibility of deciding without an initial policy determination of a kind clearly for nonjudicial discretion; (4) the impossibility of a court’s undertaking independent resolution without expressing lack of the respect due coordinate branches of government; (5) an unusual need for unquestioning adherence to a political decision already made; or (6) the potentiality of embarrassment from multifarious pronouncements by various departments on one question.”35 Folglich dürfen sich Gerichte durch Verfahrenseröffnung nicht in Zuständigkeiten der Exekutive einmischen, also zB in die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, die Anerkennung ausländischer Regierungen, die Hoheitsgewalt über umstrittenes Territorium etc.36 In Tel-Oren v. Libyan Arab Republic stellte Richter Robb fest, dass eine einstimmige Erklärung der Regierung notwendig ist, wenn der Fall sensible Bereiche der Diplomatie betrifft.37 Sollten die Gerichtsbarkeit und die anderen Staatsgewalten dieselben Tätigkeiten, jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen ausüben, so würden die Konsequenzen des Gerichtsurteils die Regierung in Verlegenheit bringen und zudem den nationalen Interessen schaden.38

Im Fall Kadié v. Karadžié hat der Beklagte Radovan Karadžié selbst die „ political question “-Doktrin als Einwand gegen eine Klage gegen ihn erhoben, da er angeblich das Staatsoberhaupt der Republika Srpska sei und er somit nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht als Staatsoberhaupt vollständige Immunität ratione personae 39 in allen rechtlichen Fragen genieße. Er argumentierte, dass sein Aufenthalt in den USA zum Zweck eines Besuchs bei den Vereinten Nationen nur zufällig sei und die Klage deshalb vielmehr auf politischen als auf rechtlichen Motiven beruhe. Seine Berufung auf die Doktrin war somit seine letzte Verteidigungsmöglichkeit gegen einen Prozess in den USA.40

Daraus resultierten zwei wesentliche Rechtsfragen im Fall Karadžié: (1) Gesetzt den Fall, Karadžié ist tatsächlich das Staatsoberhaupt eines de facto -Staates; unter welchen Umständen kann dann solch ein ausländisches Staatsoberhaupt in den USA verklagt werden; und (2) welche Staatsgewalt – die Exekutive oder die Legislative – feststellen sollten, ob die eingeklagten Ansprüche tatsächlich politisch motiviert waren, wie Karadžić behauptete.41

Das Gericht entschied schließlich, dass der Aufenthalt des Beklagten in den USA eine gültige Grundlage für die Jurisdiktion des Gerichts darstellte. Zudem entgegnete es auf die geäußerten Einwände, dass – auch wenn die Republika Srpska ein de facto -Staat wäre – diese nicht als Staat anerkannt wurde. Folglich konnte Karadžić keine Immunität als Staatsoberhaupt genießen.42

Der Gebrauch der „ political question “-Doktrin bei Prozessen zu Menschenrechtsverletzungen wird zunehmend gebräuchlicher. So wurden mehrere Klagen43 mit Bezug zu Menschenrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkrieges abgewiesen, weil sie nicht-justiziable politische Fragen aufwarfen. Im Fall Iwanowa v. Ford Motor Co.,44 entschied der United States District Court for the District of New Jersey, dass die Klage eines Zwangsarbeiters, der während des Zweiten Weltkrieges bei einer deutschen Niederlassung von Ford eingesetzt worden war, aufgrund von vier der sechs Baker -Faktoren nicht justiziabel sei. Mit Blick auf Punkt (1) dieser Faktoren befand das Gericht, dass die Verfassung eine Zuständigkeit für die Zahlung von Kriegsreparationen eindeutig der Exekutive zugewiesen hatte. Eine Gerichtsentscheidung in dieser Sache würde – mit Blick auf die Punkte (4) und (6) – einen Mangel an Respekt gegenüber der Politik demonstrieren und einige verstimmte Äußerungen der anderen Staatsgewalten hervorrufen, weil es bereits einen völkerrechtlichen Vertrag gab, der die Zahlung der Kriegsreparationen regelte. Schließlich argumentierte das Gericht unter Berufung auf Punkt (2), dass die Einbringung von tausenden Klagen, die sich auf Ansprüche stützen, welche bereits mehr als fünfzig Jahre zurücklagen, zu einer völligen Aushöhlung und Erosion justizieller Mindeststandards führen könnte.45

2. „ Private actor “-Fälle: Individuen als Schädiger

Wie sich im vorigen Abschnitt herausgestellt hat, handelt es sich bei den prozessualen Hürden, die sich aus der „ Act of state “- und „ Political question “-Doktrin ergeben, um nur schwer zu überwindende Hindernisse. Daher haben Kläger im Weiteren ihre auf den ATCA gegründeten Klagen hauptsächlich gegen „ private actors “, also Individuen und transnational agierende Unternehmen (TNCs), gerichtet.46

Während im Jahre 1789 die völkerrechtliche Haftung von privaten Akteuren nur in Fällen von Piraterie angenommen wurde, hat sich die Liste von Völkerrechtsverletzungen durch diese besondere Gruppe stark erweitert und beinhaltet nun auch Tatbestände wie zB Sklavenhandel, Kriegsverbrechen und Völkermord. Im zuvor erwähnten Karadžić -Fall – dem ersten Verfahren gegen einen privaten Akteur – fügte das zuständige Gericht dieser Liste Vergewaltigung, standrechtliche Hinrichtungen und Folter im Rahmen von Kriegsverbrechen und Völkermord hinzu47 und folgerte, dass sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure völkerrechtlichen Normen unterliegen, wenn sie sich an den genannten Verbrechen beteiligen.48

Die Annahme individueller Rechtspersönlichkeit, Haftbarkeit und Verantwortlichkeit im Völkerrecht ist nicht selbstverständlich. Seit der Herausbildung der Nationalstaaten und deren souveränen Gleichheit mit dem Westfälischen Frieden von 1648 wurde die Völkerrechtssubjektivität im Wesentlichen auf den souveränen Staat als Verbandseinheit reduziert49 und erst im 20. Jahrhundert auf natürliche Personen erweitert. Während die Nürnberger Prozesse gegen die Verbrecher des Nationalsozialismus auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts zum Grundsatz der unmittelbaren strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Einzelnen nach Völkerrecht führten50, so nehmen Lehre und Praxis eine zivilrechtliche Individualberechtigung dann an, wenn dem Individuum durch eine Völkerrechtsnorm unmittelbar die Befugnis eingeräumt wird, von einem Staat ein bestimmtes Verfahren zu verlangen.51

a) Das Erfordernis der „ state action “ im Lichte der „ color of law “-Theorie

Obgleich die Entscheidung im Fall Filártiga zu einem „ state actor “-Fall erging, legte sie wesentliche Voraussetzungen fest, wann ein Privater wie ein staatlicher Akteur für Verletzungen des Völkergewohnheitsrechts haftet, zB weil ein wesentlicher Nexus zwischen Staat und Individuum zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorlag. Trotz aller Entwicklungen zur individuellen Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht argumentierte Richter Edwards im Fall Tel-Oren, dass stets eine Verbindung zwischen Staat und privatem Akteur gegeben sein muss, um eine Klage auf den ATCA stützen zu können.52 So haben die Bundesgerichte in den USA dieses sogenannte „ state action requirement “ im Lichte der „ color of law “-Theorie interpretiert: Unter dieser Theorie versteht man einen Prüfungsstandard, den die Rechtsprechung in Bürgerrechtsfällen aus der Interpretation der Norm in 42 U.S.C. § 1983 53 entwickelt hat. Ein Handeln „ under color of law “ tritt dann auf, wenn jemand zusammen mit einem Organwalter oder mit signifikanter staatlicher Unterstützung handelt.54 Im Fall Polk County v. Dodson 55 hat der Supreme Court festgestellt, dass, wenn eine Person für den Staat oder an seiner Stelle gehandelt hat, diese Person gewissermaßen eine staatliche Funktion innehatte, was zur Folge hat, dass seine Handlungen nun tatsächlich als staatliche Handlungen „ under color of law “ betrachtet werden.56 Das Ergebnis dieser Theorie ist, dass private Akteure gleichermaßen wie staatliche Akteure zur Verantwortung gezogen werden können. In juristischer Terminologie sind sie somit „ joint actors “ des Staates und für Handlungen haftbar, die normalerweise einen Konnex zu einer „ state action “ benötigen, um die Voraussetzungen einer ATCA-Klage zu erfüllen.57

b) Prüfungsmaßstäbe zum Nachweis der „state action“

Die federal courts haben in ihrer Rechtsprechung58 vier verschiedene Prüfungsmaßstäbe entwickelt, um festzustellen, ob ein Privater im Zusammenhang mit „ state action “ gehandelt hat: (1) Der Nexus-Test verlangt den Nachweis eines hinreichend engen Nexus zwischen dem Staat und den vorgeblichen Handlungen, damit das Gericht diese auch zum Staat zurückverfolgen kann.59 Jedoch dürften die privaten Akteure in den seltensten Fällen in solch einem Naheverhältnis zum Staat stehen, um diese Voraussetzung erfüllen zu können. Denn eine derart enge Verbindung von Staat und Privaten stellt nicht den Regelfall dar, dass privates Handeln tatsächlich als staatliches Handeln erscheint.60

(2) Der „ public function “-Test wird seit der Entscheidung im Fall Beanal v. Freeport-McMoran, Inc., angewendet, „when a private entity performs a function traditionally the exclusive prerogative of the State.“61

(3) Mit dem „ symbiotic relationship “-Test prüft das Gericht jene Fälle, in denen sich der Staat in eine derartige Interdependenz zu einem privaten Akteur begeben hat, sodass „it must be recognized as a joint participant in the challenged activity.“62

(4) Der „ joint action “-Test schließlich wird angewendet, wenn ein privater Akteur als „willful participant in joint action with the state or its agents“63 auftritt. Auch dieses (sonstige) Kooperationsverhältnis zwischen Staat und privatem Akteur stellt einen Ausnahmefall dar. Denn in diesem Fall wäre es erforderlich, dass die Missachtung der Handlungspflichten durch die Regierung auf eine Kooperation mit dem privaten Akteur zurückgeht, bei der letzterer wesentlich mitgewirkt hat. Auch wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, würde einem Kläger der Nachweis dafür sehr schwer fallen. Somit beschränkt das Erfordernis der „ state action “ grundsätzlich die potentielle Haftung von privaten Akteuren nach dem ATCA in erheblichem Umfang.64

c) Ius cogens -Normen als Ausnahmen vom „ state action requirement “

Obwohl die ständige Rechtsprechung vom zwingenden Vorliegen einer „ state action “ ausgegangen ist, um überhaupt die Anwendung des ATCA anzunehmen, gelangte sie im bereits genannten Fall Kadić v. Karadžić zu einer Ausnahme von diesem Prinzip.

Während der District Court for the Southern District of New York den Fall mit der Argumentation abwies, dass materiell-rechlich gesehen keine Zuständigkeit gegeben sei, weil private Akteure keine Völkerrechtsverletzungen begehen könnten65, vertrat das Berufungsgericht (der Court of Appeals for the Second Circuit) die Ansicht, dass Individuen sehr wohl für gewisse Verletzungen des Völkerrechts haftbar gemacht werden können.66 Zuerst ordnete das Gericht die Ansprüche des Klägers aufgrund der vom Beklagten begangenen Taten in drei Kategorien ein:

[...]


1 Anne-Marie Slaughter/David Bosco, Plaintiff’s Diplomacy, in: Foreign Affairs Vol. 79 (2000) No. 5, 102.

2 Vgl. Claudia T. Salazar, Applying International Human Rights Norms in the United States: Holding Multinational Corporations Accountable in the United States for International Human Rights Violations under the Alien Tort Claims Act, in: JLC, Vol. 19, 1 (2004), 111.

1 Vgl. Wallace Mendelson, The Judiciary Act of 1789: The formal origin of federal judicial review, in: AJS Judicature 76 (1992), 133.

2 Vgl. C. Warren, New Light on the History of the Federal Judicial Act of 1789, in: HLR 37 (1923), 49.

3 1 Stat. 73, kodifiziert in 28 U.S.C.

4 Vgl. Karen O’Connor/Larry J. Sabato, American Government. Continuity and Change, 20088, 353.

5 Vgl. William H. Rehnquist, The Supreme Court, 2002 (Revised and Updated), 8. Heute wird der U.S. Supreme Court von neun Richtern gebildet.

6 Vgl. William E. Nelson, Marbury v. Madison, The Origins and Legacy of Judicial Review, 2000, 56.

7 28 U.S.C. § 1350.

8 So zB im Supreme Court -Urteil Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004).

9 Vgl. William R. Casto, The Federal Courts‘ Protective Jurisdiction over Torts Committed in Violation of the Law of Nations, in: ConnLR Vol. 18 (1986), 467 und auch ausführlicher die erste Phase der Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung in Kapitel A.III.1.

10 Vgl. Gary Clyde Hufbauer/ Nicholas K. Mitrokostas, Awakening Monster: The Alien Tort Statute of 1789, Policy Analyses in International Economics, Vol. 70 (2003), 3.

11 Vgl. Peter Little, What are the Consequences of the Alien Tort Claims Act (US) on Mining and Petroleum Corporations operating in Third World States in the Asian Pacific Region?, in: ARELJ Vol. 22 (2003), 211.

12 Die Annahme, dass der ATCA explizit materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen enthält, ist strittig. Vgl. dazu vor allem Kapitel C.

13 Vgl. Rolf A. Schütze, Ausgewählte Probleme des internationalen Zivilprozessrechts, 2006, 28.

14 Vgl. zB Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Zivilprozessrecht, 20036, Rn. 109: „Beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten [...], der sich bei physischen Personen nach deren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt richtet [...], können im Zweifel alle Klagen anhängig gemacht werden, für die es keinen ausschließlichen Gerichtsstand gibt (actor sequitur forum rei).“

15 Art 14 Code Civil: „L’étranger, meme non residant en France, pourra être cité devant les tribunaux français, pour l’exécution des obligations par lui contractées en France avec un Français; il pourra être traduit devant les tribunaux de France, pour les obligations par lui contractées en pays étranger envers des Français.”

16 Vgl. Rolf A. Schütze, Die Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte, in: SJGB 173 (2003), 19.

17 Vgl. Peter Hay, US-Amerikanisches Recht, 20022, Rn 105.

18 Vgl. Curtis A. Bradley, Customary International Law and Private Rights of Action, in: CJIL Vol. 1 (2000) No. 2, 422.

19 Forti v. Suarez Mason (“Forti I”), 672 F. Supp. 1531, 1540 (N.D. Cal. 1987). Vgl. Hailer, ibid., 77.

20 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 8.

21 Vgl. Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 20035, Rn. 275.

22 Tel-Oren v. Libyan Arab Republic, 726 F.2d 774 (D.C. Cir. 1984).

23 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.

24 Vgl. John R. Bolton, Is There Really “Law” in International Affairs?, in: TLCP 10 (2000), 6f.

25 Vgl. Claudia Hailer, Die US-amerikanische Human Rights Litigation nach der Entscheidung des Supreme Court im Fall Sosa v. Alvarez-Machain, in: AVR Bd. 44 (2006), 77, Fn 8.

26 Vgl. David Sloss, The Domestication of International Human Rights: Non-self-executing Declaration and Human Rights Treaties, in: YJIL Vol. 24 (1999), 129.

27 Filártiga v. Peña-Irala, 630 F. 2d 876 (2d Cir. 1980).

28 So Richter Robert H. Bork in Tel-Oren v. Libyan Arab Republic, ibid., 811. Vgl. auch Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.

29 Vgl. Hailer, ibid., 77.

30 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4.

31 John F. Murphy, The United States and the Rule of Law in International Affairs, 2004, 99.

32 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4.

33 Filártiga v. Peña-Irala, ibid.

34 Vgl. Xuncax v. Gramajo, 886 F.Supp. 183 (D. Mass. 1995).

35 Vgl. Jordan J. Paust, The History, Nature and Reach of the Alien Tort Claims Act, in: FJIL Vol. 16, (2004) No. 2, 249.

36 Vgl. David A. Carson, The Role of Congress in the Acquisition of the Louisiana Territory, in: Louisiana History Vol. 26 (1985) No. 4, 369f.

37 Vgl. Anthony D’Amato, The Alien Tort Statute and the Founding of the Constitution, in: AJIL Vol. 82 (1998), 64.

38 Alexander Hamilton, The Federalist No. 80, 1788.

39 Vgl. Hailer, ibid., 79.

40 Vgl.

Marcus Rau, Domestic Adjudication of International Human Rights Abuses and the Doctrine of Forum Non Conveniens. The Decision of the U.S. Court of Appeals for the Second Circuit in Ken Wiwa v. Royal Dutch Petroleum Company, in: ZaöRV 61 (2001), 179.

41 Vgl. Slaughter / Bosco, ibid., 104.

42 Vgl. Kenneth C. Randall, Federal Jurisdiction over International Law Claims: Inquiries into the Alien Tort Claims Statute, in: New York Univ. JILP Vol. 18 (1985), 15f.

43 Vgl. J. Romesh Weeramantry, Time limitation under the United States Alien Tort Claims Act, in: RICR/IRRC Vol. 85, (2003) No. 851, 629.

44 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 104.

45 Vgl. Jens-Christian Gaedtke, Der US-amerikanische Alien Tort Claims Act und der Fall Doe v. Unocal: Auf dem Weg zu einer Haftung transnationaler Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen?, in: AVR Bd. 42 (2004), 242.

46 Vgl. Hailer, ibid., 79f.

47 Die wichtigsten Fälle, die in der Zeit unmittelbar nach Filártiga v. Peña-Irala entschieden wurden, waren vor allem: Abebe-Jira v. Negewo, 72 F.3d 844 (11th Cir. 1996); Kadi ć v. Karadži ć, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995); Xuncax v. Gramajo, 886 F. Supp. 162 (D. Mass. 1995).

48 Vgl. Hailer, ibid., 80, Fn 20.

49 Vgl. Presbyterian Church of Sudan v. Talisman Energy, Inc., 244 F.Supp. 2d 289 (S.D.N.Y. 2003).

50 Vgl. Xuncax v. Gramajo, 886 F. Supp. 162 (D. Mass. 1995).

51 Vgl. Kadi ć v. Karadži ć, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995).

52 Vgl. Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004).

53 Vgl. Sinaltrainal v. Coca-Cola Co., 256 F.Supp.2d 1345 (S.D. Fla. 2001) und Carmichael v. United Technologies Corp., 835 F.2d 109 (5th Cir. 1988).

54 Vgl. Villeda v. Fresh Del Monte Produce, Inc., 416 F.3d 1242 (11th Cir. 2001).

55 Vgl. Doe v. Unocal Corp., 110 F. Supp. 1294 (C.D. Cal. 2000).

56 Vgl. Arias et. al. v. DynCorp., No. 1-01908 (D.D.C. 2001).

57 Vgl. Abdullahi v. Pfizer, Inc., U.S. Dist. LEXIS 17436 (S.D.N.Y. 2002).

58 28 U.S.C. §§ 1602–1611.

59 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112, und die Erläuterung der prozessualen Voraussetzungen in Kapitel B.II.1.

60 Kodifiziert als Anmerkung zum ATCA in 28 U.S.C. § 1350.

61 Vgl. Weeramantry, ibid., 630.

62 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 11: Das Gericht hat diese Annahme in Deutsch v. Turner Corp., 317 F.3d 1005 (9th Cir. 2003) bestätigt.

63 Für eine genaue Definition und Begriffsbestimmung vgl. Kapitel B.II.3.

64 Vgl. Doe v. Unocal Corp., 110 F. Supp. 2d 1294 (C.D. Cal. 2000).

65 Vgl. Ronen Shamir, Between Self-Regulation and the Alien Tort Claims Act: On the Contested Concept of Corporate Social Responsibility, in: LSR Vol. 38, (2004) No. 4, 639. Für eine ausführlichere Darstellung vgl. Kapitel C.IV.

66 Vgl. vor allem die Fälle Iwanowa v. Ford Motor Company, 67 F. Supp. 2d 424 (D.N.J. 1999); Burger-Fischer v. Degussa, 57 F. Supp. 2d 248 (D.N.J. 1999); In re Austrian and German Bank Holocaust Litigation, WL 228107 (S.D.N.Y. 2001).

67 Vgl. Hailer, ibid., 81.: Im Fall Beanal v. Freeport-McMoRan, 969 F. Supp. 363 (E.D. La. 1997) wurde festgestellt, dass Umweltverschmutzung kein Delikt des „kulturellen” Genozids ist; Doe v. The Gap, CV-01-0031-919 (2001), stellte klar, dass das Verbot der geschlechtsspezifischen Gewalt nicht Teil des Völkergewohnheitsrechts ist; nach Tachiona v. Mugabe, 169 F. Supp. 2d 259, 310 (S.D.N.Y. 2001) ist das Recht auf Vereinigungsfreiheit kein Teil des Völkergewohnheitsrechts.

1 Vgl. Eric Engle, The Torture Victim’s Protection Act, the Alien Tort Claims Act, and Foucault’s Archaeology of Knowledge, in: AlbLR Vol. 67 (2003), 504.

2 Vgl. Rechberger/Simotta, ibid., Rn 161.

3 Vgl. 8 U.S.C. § 1101 (a)(3): „The term ‘alien’ means any person not a citizen or a national of the United States.” Vgl. auch Helen Keller, Rezeption des Völkerrechts, 2003, 400.

4 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.

5 Vgl. Engle, ibid., 503.

6 Die FRCP wurden zuletzt mit 1. Dezember 2007 novelliert.

7 Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4.

8 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 106.

9 Vgl. Salazar, ibid., 130 und Keller, ibid., 401.

10 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 5.

11 Pub. L. No. 104-132, 110 Stat. 1214.

12 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 5, Fn 4. Diese Liste der “state sponsors of terrorism” findet man in Sect 6 (j) des Export Administration Act von 1979 in der jeweils gültigen Fassung (P.L. 96-72; 50 U.S.C. app. 2405 (j)).

13 Vgl. Mark P. Sullivan, Cuba and the State Sponsors of Terrorism List, in: Congressional Research Service Report for Congress, May 12, 2005, 2: Der Irak wurde 1982 und nochmals 2004 (nachdem es 1990 wieder auf die Liste gesetzt worden war) von der Liste entfernt.

14 Libyen wurde offiziell am 30. Juni 2006 von der Terrorismus-Liste gestrichen.

15 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112.

16 Flatow v. Islamic Republic of Iran, 999 F. Supp. 1 (D.D.C. 1998).

17 Flatow v. Islamic Republic of Iran, 305 F.3d 1249 (D.C. Cir. 2002).

18 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112. 19 Vgl. David M. Herszenhorn, Out of a Father’s Grief, a Fight Against Terrorism, in: The New York Times, January 4, 1999, 2.

20 Vgl. Volker Epping, Der Staat im Völkerrecht, in: Knut Ipsen (Hrg.), Völkerrecht, 20045, § 26, Rn 9.

21 Vgl. BVerfGE 92, 277 (321f.).

22 Underhill v. Hernandez, 168 U.S. 250 (1897).

23 Vgl. ibid.

24 Vgl. Kai Ambos, Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht – Völkerstrafrecht – Europäisches Strafrecht, 2006, § 7, Rn 106.

25 Banco Nacional de Cuba v. Sabbatino, 376 U.S. 398, 427-428 (1964).

26 Vgl. Engle, ibid., 507.

27 Banco Nacional de Cuba v. Sabbatino, ibid., 423.

28 Vgl. Pei-Yun Hsu, Should Congress Repeal the Alien Tort Claims Act?, in: SIULJ, Vol. 28 (2004), 590.

29 Vgl. Epping, in: ibid., § 26, Rn 18.

30 Vgl. Engle, ibid., 507f.

31 Luther v. Borden, 48 U.S. 1 (1849).

32 Vgl. Chae Chan Ping v. United States, 130 U.S. 581 (1889).

33 Vgl. Hsu, ibid., 590.

34 Baker v. Carr, 369 U.S. 217 (1962).

35 Ibid.

36 Vgl. ibid., 212ff.

37 Vgl. Tel-Oren v. Libyan Arab Republic, ibid., 824f.

38 Vgl. Hsu, ibid., 591.

39 Vgl. Epping, in: ibid., § 26, Rn 35.

40 Vgl. Kadi é v. Karadži é, ibid., 249, bzw Engle, ibid., 508.

41 Vgl. Kadi ć v. Karadži ć, ibid., 247ff.

42 Vgl. Engle, ibid., 509.

43 So zB Hwang Geum Joo v. Japan, 172 F. Supp. 2d 52 (D.D.C. 2001) und In re Nazi Era Cases Against German Defendants Litigation, 129 F. Supp. 2d 370 (D.N.J. 2001).

44 Iwanowa et al. v. Ford Motor Co., et al., 67 F. Supp. 2d 424 (D.N.J. 1999).

45 Vgl. Michael J. O’Donnell, A Turn for the Worse: Foreign Relations, Corporate Human Rights Abuse and the Courts, in: Bost.Coll.TWLJ, Vol. 24 (2004), 229.

46 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 5.

47 Vgl. ibid.

48 Vgl. Hsu, ibid., 586.

49 Vgl. Epping, Völkerrechtssubjekte, in: Ipsen, ibid., § 4, Rn 1.

50 Vgl. Ambos, ibid., § 5, Rn 1und § 6, Rn 11.

51 Vgl. Gerd Seidel, Die Völkerrechtsordnung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, in: AVR Bd. 38 (2000) Heft 1, 23.

52 Vgl. Philipp A. Scarborough, Rules of Decision for Issues Arising Under the Alien Tort Statute, in: CLR, Vol. 107 (2007), 470.

53 42 U.S.C. § 1983 lautet: “Every person who, under color of any statute, ordinance, regulation, custom, or usage, of any State or Territory or the District of Columbia, subjects, or causes to be subjected, any citizen of the United States or other person within the jurisdiction thereof to the deprivation of any rights, privileges, or immunities secured by the Constitution and laws, shall be liable to the party injured in an action at law, suit in equity, or other proper proceeding for redress, except that in any action brought against a judicial officer for an act or omission taken in such officer’s judicial capacity, injunctive relief shall not be granted unless a declaratory decree was violated or declaratory relief was unavailable. [...].” enge Verbindung von Staat und Privaten stellt nicht den Regelfall dar, dass privates Handeln tatsächlich als staatliches Handeln erscheint.60

54 Vgl. Kadić v. Karadžić, ibid., 245 bzw Salazar, ibid., 132.

55 Polk County v. Dodson, 454 U.S. 312 (1981).

56 Vgl. Mary Jean Wardell, Section 1983 – A Change in the Meaning of “Under Color of Law”: Polk County v. Dodson, in: ArizLR Vol. 25 (1983), 155.

57 Vgl. Hufbauer,/Mitrokostas, ibid., 10.

58 So zB in Johnson v. Rodrigues, 293 F.3d 1196, 1202 (10th Cir. 2002); Gallagher v. Neil Young Freedom Concert, 49 F.3d 1442, 1447 (10th Cir. 1995); Beanal v. Freeport-McMoran, Inc., 969 F. Supp. 376, 377 (E.D. La. 1997).

59 Vgl. Johnson v. Rodrigues, ibid., 1203.

60 Vgl. Gaedtke, ibid., 254.

61 Beanal v. Freeport-McMoran, Inc., ibid., 379 und vgl. Salazar, ibid., 132.

62 Beanal v. Freeport-McMoran, Inc., ibid., 378 und vgl. Salazar, ibid.

63 Beanal v. Freeport-McMoran, Inc., ibid., 379 und vgl. Salazar, ibid., 133.

64 Vgl. Gaedtke, ibid., 254.

65 Vgl. Kadi ć v. Karadži ć, 866 F. Supp. 744 (S.D.N.Y. 1994).

66 Vgl. Kadi ć v. Karadži ć, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995). Vgl. auch David P. Kunstle, Kadic v. Karadzic: Do Private Individuals Have Enforceable Rights and Obligations under the Alien Tort Claims Act?, in: DJCIL Vol. 6 (1995), 319.

Final del extracto de 140 páginas

Detalles

Título
Der US "Alien Tort Claims Act" im System völkerrechtlicher Rechtsdurchsetzung
Universidad
University of Graz  (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Calificación
Sehr Gut
Autor
Año
2009
Páginas
140
No. de catálogo
V137794
ISBN (Ebook)
9783640456420
ISBN (Libro)
9783640456536
Tamaño de fichero
1791 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsdurchsetzung im Völkerrecht, nationale Rechtsprechung, US-Recht und Völkerrecht
Citar trabajo
Mag.phil., Mag.iur. Paul Gragl (Autor), 2009, Der US "Alien Tort Claims Act" im System völkerrechtlicher Rechtsdurchsetzung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137794

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