Das GmbHG schreibt zwingend für jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH.
Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung.
Besondere Haftungsrisiken bestehen für den GF einer GmbH in der Gründungsphase, also im Stadium der Vorgründungsgesellschaft und der GmbH in Gründung.
Schließen sich mindestens zwei natürliche Personen zum Zwecke der Gründung einer GmbH zusammen, so ist eine Vorgründungsgesell¬schaft entstanden, vorausgesetzt, diese Vorgründungsgesellschaft ist bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages rechtsgeschäftlich tä¬tig. Aus diesen Rechtsgeschäften haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Eine Haftung des GF, so denn zu diesem frühen Zeitpunkt schon ein GF bestellt ist, gibt es solange nicht, als die von ihm abgeschlossenen Geschäfte von der Vollmacht der Gründungsgesell¬schafter gedeckt sind.
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungs¬gesellschaft wieder aufgelöst, da der Gesellschaftszweck erreicht wurde.
Die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene Vorgesell¬schaft oder GmbH i. G. ist bereits generell den Vorschriften des GmbHG unterworfen. Ihr wird weitgehende Rechtsfähigkeit zuerkannt und sie kann daher im Rechtsverkehr nach außen hin auftreten und Träger von Rechten und Pflichten sein.
Zwar kann die Vorgesellschaft auch von jedem einzelnen Gesellschafter nach außen vertreten werden, da aber für die Eintragung in das Han¬delsregister ein GF zwingend vorgeschrieben ist, wird regelmäßig schon für die Vorgesellschaft ein GF tätig.
Grundsätzlich beschränkt sich die Vollmacht des GF auf die zur Eintra¬gung notwendigen Geschäfte. Dem GF kann jedoch auch volle Vertre¬tungsmacht durch die Gesellschafter eingeräumt werden.
In diesem Fall droht dem GF die sogenannte Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
Zwar kann die Handelndenhaftung sogar stillschweigend ausgeschlos¬sen werden, hieran sind aber nach herrschender Rechtsprechung strenge Maßstäbe zu setzen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2. Grundlagen
3 Vorgründungsgesellschaft
4 Die Vorgesellschaft oder GmbH in Gründung
4.1 Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs.2 GmbHG
4.1.1 Überblick
4.1.2 Begriff des Handelnden
4.1.3 Handeln im Namen der Gesellschaft
4.1.4 Einstandspflicht und Haftungsbeschränkungen für rechtsgeschäftliche
Verbindlichkeiten
4.1.4.1 Einstandspflicht für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
4.1.4.2 Haftungsbeschränkungen
4.1.5 Rückgriff gegen die Gesellschafter und GmbH
4.2 Haftung des Geschäftsführers nach § 9a Abs. 1 GmbHG
5 Zusammenfassung / Summary
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Haftung zählt für den Geschäftsführer einer GmbH zu den Risiken, auf die er sich notwendigerweise einstellen muss und deren Grundlagen er kennen muss.
Neben der zivilrechtlichen Haftung bestehen weitere Risiken: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und das Kündigungs- und Abberufungsrisiko.
Diese Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit der zivilrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH in Gründung. Nicht beleuchtet wird ferner die Haftung im qualifizierten faktischen Konzern, da diese Haftungsgrundlage ausschließlich für den Sonderfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Frage kommt, welcher neben diesem Unternehmen entweder ein weiteres Unternehmen betreibt oder unter Ausübung der Leitungsmacht Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist.
Besondere Haftungsrisiken drohen dem GmbH-Geschäftsführer in der Gründung und in der Krise.
In sämtlichen Phasen - Vorgründungsgesellschaft, GmbH in Gründung, „werbende“ GmbH, GmbH in der Krise - lassen sich Haftungstatbestände in solche der Innen- und Außenhaftung teilen.
2 Grundlagen
Eine GmbH wird erst durch ihre Eintragung in das Handelsregister existent, § 11 Abs. 1 GmbHG. Bevor es zur Eintragung kommt, muss die GmbH zuerst gegründet werden. Es ist daher unvermeidbar, dass bereits vor Eintragung rechtsgeschäftliche Handlungen im Namen der GmbH vorgenommen werden. Ein Gesellschaftsvertrag muss aufgesetzt und notariell beurkundet werden, die Gesellschaft muss anschließend zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
3 Vorgründungsgesellschaft
Schließen sich zwei oder mehrere Personen zum Zweck der Gründung einer GmbH zusammen, so ist damit die Vorgründungsgesellschaft entstanden, sofern diese Personen bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages Geschäfte tätigen. Jeweils nach Geschäftsumfang und -gegenstand ist die Vorgründungsgesellschaft eine GbR oder bei Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes eine OHG[1]. Aus allen, für die Vorgründungsgesellschaft getätigten Rechtsgeschäften haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt nach BGB und HGB[2]. Ausschließlicher Gesellschaftszweck der Vorgründungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesellschaftervertrages der GmbH. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungsgesellschaft wegen Zweckerreichung[3] wieder aufgelöst, wobei die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nicht automatisch auf die Vorgesellschaft übergehen; hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Übertragungsaktes[4].
Eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG gibt es für die Vorgründungsgesellschaft nicht[5], wie auch sonst Rechtsnormen des GmbHG für die Vorgründungsgesellschaft nicht zur Anwendung kommen. Somit haftet der, eventuell schon bestellte GF gar nicht, sofern seine rechtsgeschäftlichen Handlungen von der Vollmacht der Gesellschafter gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, so haftet er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht. Ist der GF gleichzeitig Gesellschafter (Gesellschafter-GF) so haftet er neben den übrigen Gesellschaftern grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Entgegen früherer Rechtsansicht kann diese Haftung nicht durch einseitige Erklärung, so z. B. auf dem Briefkopf der Gesellschaft, beschränkt werden. Eine wirksame Haftungsbeschränkung kann nur durch Individualvereinbarungen mit den jeweiligen Geschäftspartnern erreicht werden. Ebenso tritt eine solche Haftungsbeschränkung nicht alleine dadurch ein, daß der GF für eine GmbH in Gründung auftritt[6].
[...]
[1] Hachenburg/Ulmer, § 2, Anm. 50
[2] BGH NJW 1998, 1645
[3] K. Schmidt GmbHR 82, 6
[4] BGHZ 91, 148, 151
[5] BGH NJW 84, 2164
[6] BGH GmbHG 98, 633
- Quote paper
- Roland Karl (Author), 2000, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Gründung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138975