Versorgung der „Illegalen“ in Deutschland


Trabajo Escrito, 2008

24 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A Die Option auf Asyl- ein essentielles Menschenrecht

I Scheinasylanten und „Sozialschmarotzer“?
1. Illegal und legal aufhältige Ausländer in Deutschland
1. 1 Wer „ist“ illegal?
1. 2 Wer „ist“ legal?
2. Fallbeispiele zu (il)legalem Aufenthalt
2. 1 Ruanda = Burundi?
2. 2 Entziehung des Schutzstatus
2. 3 „Gefahrenabwehr“

II. Organisationen in der Flüchtlingshilfe
1. PROASYL
2. UNHCR
3. Notwendigkeit solcher Organisationen in Deutschland?

III. Rechtliche Bestimmungen und ihre Folgen
1. Auszug aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Migranten und Asylsuchende
2. Härtefallregelungen für Traumatisierte
3. Deutsches Flüchtlingsrecht in Bezug auf Gesundheit
4. Strafbarkeit humanitärer Hilfe
5. Übermittlungspflicht- Angst vor Weitergabe vertraulicher Informationen

IV. medizinische Versorgung von Flüchtlingen
1. Migration als das Krankheitsrisiko und Therapiechance beeinflussender Faktor
2. Spezielle Bedürfnisse von Flüchtlingen bei der Behandlung

V. Verbesserungsansätze
1. Schlüsselbedingungen zur Verbesserung des Asylverfahrens
2. Abbau der Kommunikationsprobleme
3. Abbau anderer Zugangsbarrieren

C Zusammenfassung und Ausblick

Quellenverzeichnis

A Die Option auf Asyl - ein essentielles Menschenrecht

„Schon immer in der Weltgeschichte sind die Menschen von dort, wo sie nichts zu essen hatten, dorthin gegangen, wo es etwas zu essen gab. […] Sie fliehen, weil sie Angst um Leib und Leben in den Regionen haben, in denen bewaffnete Konflikte toben, mit Waffen, die von Europa und Amerika geliefert worden sind. Der Raubbau an der Natur, die Zerstörung natürlicher Lebensgrundlagen, ist heute bereits der zweitwichtigste Grund für das Anschwellen des Flüchtlingsstroms (H. Geißler)“ (Schneider, 1992: 84).

Im Zeitalter der Globalisierung besteht stärker denn je das Faktum verschiedenster Fluchtursachen, auch in Zeiten relativen Friedens. Daraus ergeben sich die Notwendigkeit der Option auf Asyl, und immer neu die Herausforderungen der humanitären Hilfe und Eingliederung der Flüchtlinge an die Aufnahmegesellschaften.

So entstand auch für die Forschung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem spezifischen Feld der Migration, welche in der Ethnologie lange ein marginalisiertes, nicht als eigenes Forschungsfeld anerkanntes Thema darstellte; Kulturen wurden als an einem angestammten Ort betrachtet, Migration stellte in dieser Betrachtungsweise eine Abweichung von der Norm dar.

Schulen der social anthropology waren wegbereitend für die Migrations-forschung. Das Thema Flucht wurde in verschiedensten Regelwerken, etwa bei Aristide Zolberg, Astri Suhrke, Barry Stein und Anthony Richmond- die Definitionsfaktoren differieren in verschiedenen Theorien- als eine besondere Form von Migration definiert.

Im Folgenden soll speziell auf die Asylpolitik Deutschlands mit besonderem Bezug auf die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Migranten, deren Umsetzung, Probleme und Innovationspotential eingegangen werden. Die rechtlichen Grundlagen, und zwei wichtige Organisationen in der Flüchtlingshilfe und ihre Angebote und Hilfestellungen werden ebenfalls vorgestellt.

Zuvor muss allerdings der Begriff der Legalität eines Asylsuchenden geklärt werden.

B Hauptteil

I Scheinasylanten und Sozialschmarotzer?

Schon lange bevor aktuelle politische und wirtschaftliche Krisen die Angst vor den „Flüchtlingsströmen“ nach Europa geschürt haben, suchten Menschen, denen ein Leben in ihrem Heimatland nicht mehr möglich erschien, sei es aufgrund von politischer Verfolgung, sozialer oder wirtschaftlicher Not oder Zerstörung ihres Lebensumfeldes auf andere Weise, ein besseres Leben anderswo. Ebenso lange existieren Angst und Misstrauen auf Seiten der Bürger der Länder, in die diese Menschen fliehen, weil sie durch deren Aufnahme Nachteile für sich selbst fürchten.

Eine unter anderem durch verzerrte Berichterstattung in den Medien geschürte Meinung zum Problem der Asylsuchenden in Deutschland und anderen europäischen Ländern ist, dass diese lediglich nach Europa kämen, „weil sie es hier so schön finden“, also die meisten von ihnen Migranten seien, die ebenso gut, lediglich mit etwas weniger Luxus, in ihrem Heimatland hätten weiterleben können. Eine andere ist die Angst, dass Flüchtlinge zu viele Sozialleistungen und Arbeitsplätze beanspruchen.

Inwieweit und von welchen Typen von Migranten und Flüchtlingen tatsächlich Sozialleistungen und Arbeitsplätze in Anspruch genommen werden können, soll unter anderem im Folgenden in Bezug auf Deutschland erörtert werden. Ebenso wird auf die Voraussetzungen, unter welchen Aufenthaltstatus gewährt werden müsste und inwieweit dies tatsächlich umgesetzt wird, eingegangen.

Zunächst müssen die Unterschiede bezüglich des rechtlichen Status von Menschen, die sich in Deutschland aufhalten, aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, geklärt werden.

I. 1 Illegal und legal aufhältige Ausländer in Deutschland

Besonderes Misstrauen besteht gegenüber den „Illegalen“. Diesem Begriff ist vielerorts eine negative Konnotation eigen, die einen Zusammenhang mit Kriminalität suggeriert.

I. 1. 1 Wer „ist“ illegal?

Mit dem Begriff der Illegalen sind Menschen gemeint, die sich im Gegensatz zu den sich legal in einem Land aufhaltenden Menschen dort ohne Papiere, die ihr Aufenthaltsrecht belegen, bewegen. Dies meint alle sich ohne legalen Status in einem Land aufhaltenden Ausländer. Unter diese Definition fallen also keineswegs nur die populär gefürchteten „kriminellen Ausländer“, sondern alle, die in der Furcht ihr Leben in ein anderes Land flüchten mussten, und keine Zeit für den bürokratischen Weg erübrigen konnten, oder diesen nicht einschlugen aus Angst vor Auslieferung. Unter diesen Begriff fallen also Wirtschafts-flüchtlinge, Opfer von Menschenhandel, aber auch Menschen, die zuvor legal im Land waren beziehungsweise solche, die sich zuvor offiziell gemeldet hatten: Flüchtlinge, die sich den Umverteilungen, die nach dem Flüchtlingsgesetz oft stattfinden, nicht fügen oder Menschen, die bei Gefahr auf Leib und Leben nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, deren Asylantrag aber abgelehnt wurde. Menschen, die sich aus Angst vor Abschiebung gar nicht mehr offiziell melden. Ex- Ehepartner (wenn die Ehe mit einem Ausländer ohne Papiere vor der Mindestlaufzeit von zwei Jahren in die Brüche geht) und ohne Genehmigung von Behörden nachgereiste Verwandte.

Weiterhin umfasst dieser Begriff jedoch auch Menschen, die der „Otto Normal-bürger“ nicht als beängstigend empfinden mag: Menschen aus EU-Staaten, die keine Meldebescheinigung besitzen, ausländische Studenten, deren Aufenthaltgenehmigung nach dem Studium nicht mehr verlängert wurde, die im Heimatland aber keine Perspektive mehr sehen und daher bleiben, Touristen mit abgelaufenem Visum (Zabel 2001: 92/ 93).

I. 1. 2 Wer „ist“ legal?

Der UNHCR definiert einen Flüchtling als „eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“

(http://www.unhcr.ch/pages/GeschuetztePersonen.html; Zugriff: 21. 03. 2008).

Als Flüchtlinge werden sie von den Regierungen anerkannt, die UN- oder regionale Flüchtlingsabkommen unterzeichnet haben, oder durch UNHCR selbst in Übereinstimmung mit der in der Satzung enthaltenen Definition getreten sind (http://www.unhcr.ch/pages/GeschuetztePersonen.html;

Zugriff: 21. 03. 2008).

Legal im Sinne von notwendigerweise Schutz suchend, hielte sich dann jeder in Deutschland auf, der Angst um sein Leben hat, sei es aus politischen oder anderen Gründen. Doch welche Migration ist eine notwendige, welche eine freiwillige? Ist sie auch dann noch eine freiwillige, wenn sie aus der Motivation der Todesangst erfolgt? Wo zieht man die Grenze? Muss man nicht jedem Menschen seine subjektive begründete Angst zugestehen? Die Beantwortung dieser Fragen soll im Verlauf der Arbeit anhand der Beispiele herausgearbeitet werden.

Wie unter anderem Egon Kunz betonte, ist die Komponente der Freiwilligkeit bei Flucht und Migration und wann der Fremdeinfluss bei der Entscheidungsfindung wegfällt, schwer zu definieren.

Schneider äußert sich weiterhin folgendermaßen: „Solange „Entwicklungshilfe“ als politische Waffe im Ost- West- Konflikt eingesetzt wird, bringt sie weder Entwicklung noch Frieden“ (Schneider 1992: 57). Laut ´medico international´ ist es der „soziale Kriegszustand“ (19), auf den die Armen dieser Welt reagieren. Wäre also das Asylgesuch von Wirtschaftsflüchtlingen nicht legal, weil sie „nur“ ihre Lebensumstände verbessern wollen?

Laut der umgekehrten Definition von illegal in I. 1. 1 ist nur der legal im Land, wer offizielle Papiere besitzt, speziell auf den Fall der Flüchtlinge bezogen, derjenige, dessen Notwendigkeit auf Asyl von der Ausländerbehörde anerkannt wurde.

Dass sich diese offizielle Anerkennung oft nicht mit der tatsächlichen Notwendigkeit deckt, soll nun zuerst durch ein paar Fallbeispiele verdeutlicht werden, und anschließend anhand der rechtlichen Grundlagen und dem speziellen Augenmerk auf die medizinische Versorgung weiter diskutiert werden.

I. 2 Fallbeispiele zu (il)legalem Aufenthalt und Asylverfahren

I. 2. 1 Ruanda = Burundi?

Joel Mwati ist 15 Jahre alt und hat schon 11 schlimme Jahre unter den Auswirkungen des ruandischen Bürgerkrieges hinter sich, als er es schafft, 2005 mit einem Flüchtlingsboot nach Spanien zu fliehen. Mit vier Jahren hatte er seine Eltern verloren, war daraufhin mit seinen Großeltern ständig auf der Flucht, und als seine Großmutter stirbt, muss er sich alleine durchschlagen. Nach einer weiteren Zeit des Versteckens in Spanien versucht er, mit dem Zug nach Dänemark und dort in Sicherheit zu gelangen; er wird von deutschen Grenzschutzbeamten festgenommen, sein Asylantrag 2006 wird abgelehnt. Obwohl die traumatischen Erlebnisse seines gesamten bisherigen Lebens dringend psychologische Hilfe erfordern, wird eine Abschiebung des ruandischen Jungen angesetzt- nach Burundi, was auf schwerwiegende Mängel im Asylverfahren schließen lässt. Dies konnte durch die Hilfe von PRPASYL[1] aufgedeckt werden.

I. 2. 2 Entziehung des Schutzstatus

Die albanische Guerilla UCK ist verantwortlich für die Verschleppung, Vergewaltigung und Ermordung von Familienmitgliedern von Xenia B., die selbst nur knapp entkam, und 2000 nach einiger Zeit des Versteckens mit ihren vier Kindern nach Deutschland gelangen konnte. 2001 gesteht das Bundesamt, der Albanerin Abschiebungshindernisse zu, da ihr bei einer Rückkehr konkrete Gefahr drohe; 2004 entzieht das Amt seinen Schutzstatus, da der jugoslawische Staat nach dem Krieg keine Verfügungsgewalt mehr habe. Da aber nicht der Krieg Fluchtgrund war, sondern die Bedrohung durch die UCK, besteht die Gefahr weiterhin.

Wie im vorherigen Beispiel hätte ohne finanzielle Hilfe zur Klage durch PROASYL nachlässige und unzureichend recherchierte Behördenarbeit eine nicht tragbare Gefährdung schutzbedürftiger Person verursacht.

I. 2. 3 „Gefahrenabwehr“

Die 2004 in Niedersachsen lebende bosnischen Flüchtlingsfamilie U. wird zu Hause festgenommen, mit der Begründung, der dringenden Gefahrenabwehr, was sich auf illegalen Aufenthalt bezieht. Der Ablauf ihrer Duldung war Anlass für den Haftbefehl mit anschließend geplanter Abschiebung. Dies geschah völlig unvorhersehbar, da eine zuständige Beamtin zuvor suggerierte, die Familie über weiteres Vorgehen zu informieren und die Mutter sich bei regelmäßigen Vorsprachen bei der Behörde dahingehend geäußert hatte, dass sie die Abschiebung geschehen lassen würde. Die seit der Entführung ihres Mannes allein erziehende Mutter lebte zu dem Zeitpunkt allerdings schon seit neun Jahren in Deutschland- trotz ihrer Krankheit durch die Kriegsfolgen jedoch ohne Flüchtlingsschutz. Der 18- jährige Sohn wird sofort abgeschoben.

Was das Schicksal und den Umgang mit dieser Familie mit „Gefahrenabwehr“ zu tun hat, bleibt unklar.

„Gegen das skrupellose Vorgehen der Ausländerbehörde wendet sich PRO ASYL auf politischer und administrativer Ebene. Gleichzeitig wird mit Hilfe des Rechtshilfefonds die Begründung für die Inhaftierung juristisch angegriffen. Tatsächlich entscheidet das Gericht, dass die Inhaftierung von Kimeta und Ekrem U. auf der Grundlage der »Gefahrenabwehr « rechtswidrig war.

Das Urteil hat Folgen: Künftig ist zumindest diese Art von fahrlässiger Willkür für Ausländerbehörden nicht mehr so leicht durchführbar“

(http://www.proasyl.de/de/informationen/einzelfaelle; Zugriff: 03. 03. 2008).

II. Organisationen in der Flüchtlingshilfe

Die drei angeführten Einzelbeispiele[2] machen deutlich, dass tatsächlich noch sehr viel Handlungsbedarf bezüglich der Verbesserung der Asylverfahren besteht. Erst die Bereitstellung finanzieller Mittel durch PROASYL zur Klage gegen die menschenunwürdigen Vorgehensweisen machte es möglich, diese Zustände publik zu machen.

[...]


[1] Vorstellung von Proasyl erfolgt in II. 1

[2] Die Namen der Betroffenen entsprechen nicht ihren tatsächlichen Namen.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Versorgung der „Illegalen“ in Deutschland
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Ethnologie und Afrikastudien)
Curso
Migration und Flucht
Autor
Año
2008
Páginas
24
No. de catálogo
V139524
ISBN (Ebook)
9783640493241
ISBN (Libro)
9783640492947
Tamaño de fichero
472 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Versorgung, Deutschland
Citar trabajo
Carina Bauer (Autor), 2008, Versorgung der „Illegalen“ in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139524

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