Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter besonderer Beachtung des Internet


Trabajo de Seminario, 2009

38 Páginas, Calificación: gut


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

A) Einleitung

B) Verfassungsrechtlicher Funktionsauftrag
I) Begriffsentwicklung
II) Die Rundfunkfreiheit als Funktionsgrundrecht
III) Allgemeiner Funktionsauftrag
IV) Konkretisierung des Funktionsauftrags
V) Abkehr vom funktionalen Grundrechtsverstandnis
VI) Folgen fur den Funktionsauftrag des offentl.-rechtlichen Rundfunks

C) Internet
I) Pflicht zum Betreiben von Internetangeboten
II) Grenzen offentlich-rechtlicher Onlinetatigkeit
1) Rundfunkfreiheit privater Anbieter, Art. 5 I 2 GG
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
2) Berufsfreiheit privater Anbieter, Art. 12 I GG
3) Ergebnis

D) Schlussbemerkung

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Abkurzungen

Gebraucht werden die Abkurzungen, vgl. Kirchner, Hildebert/Butz, Cornelie: Abkurzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage 2003, Berlin/New York.

A) Einleitung

„Wer nicht im Netz ist und sich dort entwickelt, der hat keine Zukunft“,[1] rechtfertigt der ZDF-Intendant Markus SchAchter die Onlinebestre- bungen der offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Unabhangig davon, ob man diese Auffassung teilen mochte, ist danach zu fragen, ob und in welchem Umfang der offentlich-rechtliche Rundfunk eine Zukunft haben muss oder darf.

Um zu klaren, in welchem AusmaB der offentlich-rechtliche Rundfunk in das Internet vorstoBen darf - oder sogar muss - ist zunachst die verfas- sungsrechtliche Verankerung des offentlich-rechtlichen Rundfunks zu klaren. Verleiht die Verfassung selbst ihm den Auftrag fur seine Tatigkeit oder gewinnt der offentlich-rechtliche Rundfunk seine Legitimation al- lein vom einfachen Gesetzgeber? Zumindest nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der offentlich-rechtliche Rundfunk einen verfassungs- rechtlichen Funktionsauftrag. Es wird sich jedoch zeigen, dass es hochst schwierig ist, diesen verfassungsrechtlichen Auftrag auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu beschreiben, weshalb notwendigerweise einige sehr grundsatzliche Uberlegungen in diesem Rahmen anzustellen sind. Dabei soll zunachst der Begriff des Funktions- auftrags des offentlich-rechtlichen Rundfunks skizziert werden, um so- dann zu beleuchten, welche Konkretisierungsbemuhungen es gegeben hat. Letztlich soll jedoch auch der Funktionsauftrag an sich infrage ge- stellt werden und die Dogmatik des BVerfG zur Begrundung eben dieses Auftrags kritisch betrachtet werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu klaren sein, welche Auswirkungen es fur den offentlich- rechtlichen Rundfunk und seinen Auftrag hatte, wollte man sich vom bisherigen Verstandnis losen. Auf dieser Grundlage soll danach fur das Internet untersucht werden, inwieweit sich hier ein verfassungsrechtli- cher Auftrag ergibt und welche Grenzen der offentlich-rechtlichen On- linetatigkeit gesetzt sind.

B) Verfassungsrechtlicher Funktionsauftrag

I) Begriffsentwicklung

Im Verlauf der Geschichte des bundesdeutschen Rundfunks hat sich das Verstandnis vom Auftrag des offentlich-rechtlichen Rundfunks stetig fortentwickelt: Wahrend anfangs die Vorstellung einer Grundversorgung dominierte, sind zusatzliche Aspekte hinzugekommen. Somit war es no­tig, den verfassungsrechtlichen Auftrag des offentlich-rechtlichen Rund- funks begrifflich neu zu fassen, weshalb in der Literatur der Begriff des Funktionsauftrags geschaffen wurde.[2] Hintergrund ist, dass zur Bestim- mung des Auftrags der offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vom BVerfG stets die Funktionen des Grundrechts der Rundfunkfreiheit her- angezogen wurden.[3] Insofern liegt diese funktionsbezogene Deutung der Rundfunkfreiheit dem Begriff des Funktionsauftrags zugrunde.[4] Bei die- sem Begriffsverstandnis ist jedoch zu beachten, dass das BVerfG selbst in seiner Rechtsprechung terminologisch nicht vollstandig konsequent ist: Einerseits stellt es fest, dass der Begriff der Grundversorgung allein durch die Funktionen gebunden ist,[5] was dafur sprechen wurde, dass al- les, was zu den Funktionen der Rundfunkfreiheit gehort, letztlich der Grundversorgung zuzurechnen ist und ein erweiterter Begriff des Funkti- onsauftrags uberflussig ware. Andererseits klammert das BVerfG Spar- tenprogramme aus dem Grundversorgungsauftrag aus, erklart sie jedoch mit Blick auf die Funktionen der Rundfunkfreiheit dennoch fur zulassig.[6] Dass es sich hierbei aber nicht bloB um einen begrifflichen Streit handelt, zeigt sich daran, dass an die Ausgrenzung auch rechtliche Folgen ge- knupft werden, namlich eine bloB gleichrangige Berucksichtigung bei der Kabeleinspeisung gegenuber einer Privilegierung im Rahmen der Grund­versorgung.

Wegen dieser Konsequenzen und einem letztlich doch differenzierten Verstandnis des BVerfG vom Aufgabenbereich des offentlich-rechtlichen Rundfunks muss an dem Verstandnis des Funktionsauftrags als einem uber die Grundversorgung hinausgehenden Auftrag festgehalten werden.[7] Ob die Begrifflichkeit dabei besonders glucklich gewahlt ist, mag an die­ser Stelle dahingestellt sein.

Um die Reichweite des Funktionsauftrages zu konkretisieren, ist es daher erforderlich, zunachst die Funktionen der Rundfunkfreiheit allgemein darzustellen.

II) Die Rundfunkfreiheit als Funktionsgrundrecht

Bei allen Uberlegungen zu den Funktionen der Rundfunkfreiheit ist zu beachten, dass diese nicht isoliert zu erfassen sind. Vielmehr ist der Rundfunk eingebettet in den Gesamtprozess der Kommunikation und nimmt hier eine besonders herausgehobene Stellung ein.[8] Zur Bestim- mung seiner Funktionen sind deshalb die Funktionen der offentlichen und individuellen Kommunikation maBgeblich, die durch Art. 5 I GG umfassend geschutzt sind.[9] Zunachst normiert Art. 5 I 1 GG die Indivi- dualgrundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit, deren Funktion in ihrer individuellen Auspragung die freie Entfaltung der Personlichkeit ist. Sich uber die eigene Umwelt zu informieren, mit anderen in Kontakt zu treten und die eigene Meinung zu auBern, stellt ein menschliches Grundbedurfnis dar[10] und wird als unmittelbarster Ausdruck der mensch- lichen Personlichkeit vom BVerfG daher auch als „eines der vornehms- ten Menschenrechte uberhaupt[11] beschrieben.

Auf der anderen Seite gewinnt Art. 5 I 1 GG auch fur die offentliche Meinungsbildung Bedeutung und ist damit Voraussetzung fur eine de- mokratische Ordnung. [12] Der freie Kampf der Meinungen stellt ein Le- benselement der Demokratie dar und bewahrt die Gesellschaft vor Erstar- rung. Durch den offentlichen Diskurs konnen sich neue Mehrheitsuber- zeugungen bilden und sich die Themen herauskristallisieren, die in einer Gesellschaft als relevant angesehen werden. Dieser Integrationsprozess, an dem alle gesellschaftlichen Krafte mitwirken konnen, stellt letztlich auch eine Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes dar.[13] In einer Demokratie, in der alle Macht vom Volke ausgeht, ist eine derar- tige politische Willensbildung des Volkes elementar. Letztlich wird auch durch Kritik an der staatlichen Herrschaftsausubung eine Kontrolle staat- licher Macht ausgeubt,[14] an der das Volk gem. Art. 20 II GG unmittelbar nur durch Wahlen und Abstimmungen beteiligt ist. Die freie Meinungs auBerung stellt somit ein wichtiges Korrektiv zu Art. 20 II GG dar.[15] Ent- sprechend dieser Bedeutung bezeichnet das BVerfG die freie Meinungs- und Willensbildung auch als ein „schlechthin konstituierendes Element einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung“.[16]

Vor diesem Hintergrund erklart sich die besondere Bedeutung und Funk- tion der Medien und zwar insbesondere der Massenmedien. Denn wollen sich die Burger politische Ansichten bilden, benotigen sie zunachst In- formationen. Dabei sind sie auf Medien angewiesen, die die Flut der In- formationen aufbereiten.[17] Dies muss auf eine umfassende, objektive und faire Weise erfolgen, um den Burgern eine hinreichende Grundlage zur politischen Willensbildung zu bieten.[18] AuBerdem benotigen die Burger zur aktiven Teilnahme an der offentlichen Willensbildung ein entspre- chendes Forum. Allerdings erschopft sich die Funktion der Medien nicht in diesen beiden Elementen. Medien sind vielmehr auch selbst Faktor im Prozess der Meinungsbildung, indem sie bestimmte Informationen aus- wahlen oder die gesellschaftliche Diskussion durch Beitrage beeinflus- sen.[19] Dabei nehmen sie auch eine integrierende Funktion fur das Staats- ganze wahr, [20] indem sie Meinungsstromungen kanalisieren, die offentli- che Meinung strukturieren und durch ihre Berichterstattung eine fur die Mehrheit akzeptable Basis von Wert- und Ordnungsvorstellungen vermit- teln.[21]

Neben diesen wichtigen Funktionen fur die individuelle Informations- und Meinungsfreiheit einerseits und die demokratische Ordnung anderer- seits wird insbesondere dem Rundfunk auch noch eine Funktion fur das „kulturelle Leben in der Bundesrepublik“ [22] zugewiesen, wobei er hier wieder neben seiner Bedeutung als Medium und Mittler von Kultur auch einen Kulturfaktor darstellt, etwa indem er eigenstandig als Kulturprodu- zent auftritt oder z.B. durch Auftrage an die Filmwirtschaft das kulturelle Geschehen fordert. [23]

Aus diesen Funktionen wird deutlich, weshalb die Rundfunkfreiheit in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als eine in erster Linie „dienende Freiheit“ [24] verstanden wird.

III) Allgemeiner Funktionsauftrag

Dass sich aus den oben dargestellten Funktionen der Rundfunkfreiheit uberhaupt ein Auftrag fur den offentlich-rechtlichen Rundfunk ergibt, hangt damit zusammen, dass der Rundfunk als ein besonders meinungs- relevantes Medium angesehen wird. [25] Der Rundfunk zeichne sich vor der Presse durch eine hohe Breitenwirkung und Aktualitat und eine beson­ders groBe Suggestivkraft aus.[26] Dieser Umstand bedinge, dass vom Rundfunk im Falle eines Marktversagens besonders groBe Gefahren fur die Meinungsvielfalt drohen. [27] Deshalb musse verhindert werden, dass staatliche oder einzelne private Anbieter eine beherrschende Stellung uber dieses Medium erlangen. [28] Aus dieser Gefahr leitet sich der Auftrag des offentlich-rechtlichen Rundfunks ab, Meinungsvielfalt herzustellen. Der Funktionsauftrag des offentlich-rechtlichen Rundfunks setzt sich aus dem Auftrag zur Grundversorgung und einer Zusatzversorgung zusam- men. [29] Die Differenzierung zwischen diesen beiden Bereichen ist dabei ebenso schwierig wie bedeutsam, denn die Zuordnung zur Grundversor­gung zieht ein Einspeiseprivileg nach sich, wahrend im Feld der Zusatz­versorgung die offentlich-rechtlichen Anstalten mit den privaten Anbie- tern im freien Wettbewerb stehen. [30]

Die Grundversorgung stellt den fur die Sicherung der Funktionen des Rundfunks notwendigen Kernbereich dar.[31] Sie umfasst die „essentiellen Funktionen des Rundfunks fur die demokratische Ordnung ebenso wie fur das kulturelle Leben in der Bundesrepublik“[32]. Die Grundversorgung besteht zunachst aus einer technischen Komponente, was bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass alle Burger der Bundesrepublik Rund- funksendungen empfangen konnen.[33] Ferner umfasst die Grundversor­gung eine inhaltliche Komponente, die darin besteht, die Bevolkerung mit einem Programm zu versorgen, das die Vielfalt der bestehenden Meinungen widerspiegelt und auf umfassende Weise serios informiert.[34] Zur Sicherung dieser beiden Komponenten mussen geeignete prozedurale MaBnahmen getroffen werden.[35]

Uber diese grundsatzlichen und allgemeinen Feststellungen hinaus ist es allerdings sehr schwierig, den Begriff der Grundversorgung trennscharf zu bestimmen. Er ist namlich „gegenstandlich und zeitlich offen und dy- namisch“[36] zu interpretieren. Gersdorf vergleicht daher die Grundver­sorgung mit einem „Chamaleon, das seine Farbe mit den sich wechseln- den Umweltbedingungen stetig zu andern vermag“.[37]

Positiv zu umschreiben, was zur Grundversorgung gehort, ist nur sehr begrenzt moglich.[38] Es lassen sich lediglich einige Aspekte benennen, die der Grundversorgung zugerechnet werden. Dazu gehort zumindest ein Vollprogramm, [39] in dem auch Minderheitenmeinungen zu Wort kommen und zwar auf relevanten Programmplatzen und nicht lediglich zu unat- traktiven Sendezeiten[40] Hinsichtlich der Darstellungsformen sind alle rundfunkspezifischen Darstellungsformen von der Information bis zur Unterhaltung umfasst, da Meinungsbildung in allen Genres stattfinden kann.[41] Dabei steht jedenfalls fest, dass die Grundversorgung nicht als Mindestversorgung zu verstehen ist, also weder der offentlich-rechtliche Rundfunk auf ein Mindestangebot beschrankt ist noch alleine fur die Grundversorgung verantwortlich ware.[42]

Wenn schon der Grundversorgungsauftrag nicht positiv bestimmbar ist, so sind doch wenigstens negativ einige Bereiche zu beschreiben, die das BVerfG explizit aus dem Grundversorgungsauftrag ausgenommen hat. Dabei handelt es sich zunachst um Lokalrundfunk mit dem Argument, dass in diesem Bereich eine geringe Themenvielfalt vorliege, die bereits vom Programmangebot der privaten Sender ausreichend erfasst sei. Diese wurden insbesondere fur eine hinreichend gleichgewichtige Vielfalt in diesem Bereich sorgen.[43] Dennoch sind auch in diesem Sektor offentlich- rechtliche Angebote zulassig. Das BVerfG begrundet dies damit, dass publizistische Konkurrenz offentlicher und privater Anbieter immer zu einem Mehr an Meinungsvielfalt fuhren wurde. Gerade dies sei jedoch Aufgabe der Rundfunkfreiheit. Daher sei es dem Gesetzgeber prinzipiell versagt, Moglichkeiten zu verkurzen, um Rundfunk zu verbreiten. Viel- mehr musse er auch neben der Grundversorgung die freie Veranstaltung des offentlich-rechtlichen Rundfunks zulassen.[44]

Der zweite Sektor, den das BVerfG aus dem Aufgabenbereich der Grundversorgung ausgeklammert hat, ist der der Spartenprogramme. Begrundet wird dies mit der thematischen Begrenztheit und einem daraus folgenden relativ kleinen Teilnehmerkreis.[45] Gleichwohl sollen derartige Programme zulassig sein. Neben der bereits beim Lokalrundfunk ange- fuhrten Begrundung vermutet das BVerfG zusatzlich, dass Spartenpro- gramme der offentlich-rechtlichen Anstalten Beitrage enthalten, die von privaten Anbietern nicht zu erwarten seien.[46]

Auch nicht zur Grundversorgung zuzurechnen seien Videotextdienste, da sie als reine Textdienste weder mittelbar noch unmittelbar etwas mit der Grundversorgung zu tun hatten.[47] Allerdings schrankt das BVerfG diese Aussage im gleichen Atemzug wieder ein, wenn es darauf hinweist, dass sich auch hier eine Grundversorgung ergeben konnte, wenn derartige „rundfunkahnliche Kommunikationsdienste in erheblichem Umfang an die Stelle des herkommlichen Rundfunks treten“.[48]

Zusammenfassend lasst sich also sagen, dass Grundversorgung da nicht in Betracht kommt, wo

1. private Anbieter fur hinreichende Meinungsvielfalt sorgen,
2. ein stark begrenztes Publikumsinteresse vorhanden ist,
3. eine begrenzte Zahl von Empfangern gegeben ist,
4. reine Textdienste angeboten werden.

Einerseits durften diese Kriterien jedoch weder abschlieBend noch ent- wicklungsunabhangig zu verstehen sein, andererseits fehlt es daruber hinaus an jeglichen Kriterien, um den Funktionsauftrag als Ganzen ein- zugrenzen. Das BVerfG sieht diesen Umstand als „strukturell bedingt“ [49] an. Letztendlich ist es bei diesem Verstandnis nicht moglich, irgendeinen Bereich aus dem Funktionsauftrag auszuzirkeln.[50] Mit Blick darauf, dass ein Mehr an publizistischem Wettbewerb dem BVerfG immer vorteilhaft erscheint, [51] ware es demnach sogar moglich, die Rundfunkanstalten zu umfassenden Medienhausern auszubauen, die nicht nur im Horfunk und Fernsehen, sondern auch im Internet ein unbegrenztes Angebot zur Ver- fugung stellen konnten. [52] Dass bei einer ungunstigen Entwicklung ein derartiger Medienkoloss - trotz aller Binnenpluralitat - selbst eine Ge- fahr fur die Meinungsvielfalt darstellen konnte, liegt auf der Hand. Vor allem im Bereich des Internets betrachten daher insbesondere kleine An- bieter, die nicht uber die finanziellen Moglichkeiten der gebuhrenfinan- zierten offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfugen, deren bislang weit ausgreifendes Auftreten kritisch.[53] Diese Expansionsgefahren sieht auch das BVerfG.[54] Es hat daraus aber nie den Schluss gezogen, dass eine materiellrechtliche Prazisierung des Funktionsauftrags notwendig sei. Vielmehr sieht es den Ausweg in einem verbesserten Kontrollverfah- ren der offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).[55] Dieser Vorschlag wurde vom Gesetzgeber zwar ubernommen, jedoch sieht sich die KEF mangels vollzugsfahiger KontrollmaBstabe nicht in der Lage zu beurteilen, welche Aufgabenbereiche „funktionsnotwendig“ sind, so dass eine Prazisierung auf diesem Weg bislang nicht erfolgt ist.[56]

IV) Konkretisierung des Funktionsauftrags

Es ist daher kaum verwunderlich, dass sich die Stimmen derer mehren, die eine Prazisierung des Funktionsauftrags fordern.[57] Neben dem Schutz privater Anbieter, die auf diese Weise mehr Entfaltungsmoglichkeiten erhielten, und dem Schutz des Rundfunkrezipienten vor steigenden Ge- buhren konnte dies auch den Rundfunkanstalten selber zugutekommen. Eine Konkretisierung ihres Funktionsauftrags konnte ihr publizistisches Profil scharfen[58] sowie ihre Legitimation und Akzeptanz erhohen.[59] Bei einem gesetzgeberischen Handeln sind in diesem Zusammenhang besonders die Grenzen des uberhaupt Zulassigen zu beleuchten. Zwar sieht das BVerfG eine Ausgestaltungsaufgabe des Gesetzgebers[60] auch fur programmleitende Fragen,[61] jedoch setzt der Grundsatz der Staatsfer- ne des Rundfunks diesen Moglichkeiten Grenzen. Keinesfalls durfen gesetzgeberische Tatigkeiten dazu genutzt werden, politischen Einfluss auf die Programmgestaltung auszuuben.[62] Vielmehr muss den Rundfunk- anstalten im Rahmen ihrer Programmautonomie hinreichend Freiraum verbleiben, ihr Angebot selbststandig zu gestalten[63] und auch auf neue Entwicklungen zu reagieren.[64] SchlieBlich darf eine derartige gesetzgebe- rische Konkretisierung auch nicht mit der Gebuhrenfestsetzung und einer daraus folgenden Gefahr finanziellen Drucks verbunden werden.[65] Diese Grenzen verdeutlichen, wie schwierig es fur den Gesetzgeber ist, voll- zugsfahige Konkretisierungen des Funktionsauftrages vorzunehmen.

Die einfachgesetzliche Formulierung des Auftrags des offentlich- rechtlichen Rundfunks findet sich in § 11 I RfStV. Sie ist gekennzeichnet durch sehr allgemeine Zielvorstellungen, die im Wesentlichen verfas- sungsgerichtliche Rechtsprechung wiedergeben, sowie die Verpflichtung auf journalistische Sorgfalt in § 11 II RfStV. Allerdings werden die Ziel- vorgaben fur die einzelnen Bereiche durch § 2 Nr. 14 - 16 insoweit kon- kretisiert, als dort beispielhaft aufgefuhrt wird, was unter Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu verstehen ist, wobei die Aufzahlun- gen nicht abschlieBend sind. Daruber hinaus wird eine programmliche Begrenzung in § 11b und § 11c RfStV vorgenommen. Allerdings er- schopft sich die Regelung lediglich darin, das bestehende Programman- gebot festzuschreiben.

[...]


[1] Schachter, Die Zeit vom 06.12.2007, 42.

[2] Bullinger, Die Aufgaben des offentlichen Rundfunks, S. 14; Holznagel, Funktionsauf- trag, S. 20 f.; Scheble, Perspektiven der Grundversorgung, S. 28 f.

[3] BVerfGE 83, 238 (299 f.).

[4] Thum, Einfachgesetzliche Prazisierung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des offentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 91.

[5] BVerfGE 83, 283 (299).

[6] BVerfGE 74, 297 (347).

[7] im Ergebnis so auch: Gersdorf, Grundzuge des neuen Rundfunkrechts, S. 141 Rn. 317; a.A.: Ukrow, WiVerwR 2003, 160 (171); a.A.: Hoffmann-Riem, Regulierung der dualen Rundfunkordnung, S. 209.

[8] Hesse, Rundfunkrecht, S. 60 Rn. 30.

[9] Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Rn. 27 ff.

[10] Hesse, Rundfunkrecht, S. 60 Rn. 30.

[11] BVerfGE 7, 198 (208).

[12] BVerfGE 90, 60 (87).

[13] BVerfGE 8, 104 (113).

[14] BVerfGE 35, 202 (222).

[15] Hesse, Rundfunkrecht, S. 61 Rn. 31; BVerfGE 40, 296 (327).

[16] BVerfGE 7, 198 (208).

[17] Badura, Staatsrecht, Teil C Rn. 103; Hesse, Rundfunkrecht, S. 61 Rn. 33.

[18] Herzog, in: Maunz/Durig/Herzog, GG, Art. 5 I, II Rn. 215 c.

[19] BVerfGE 12, 205 (260); 57, 295 (320); 73, 118 (152).

[20] BVerfGE 31, 314 (329).

[21] Niepalla, Die Grundversorgung durch die offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, S. 69.

[22] BVerfGE 78, 118 (157 f.).

[23] Klaes, Informationsauftrag und Programmautonomie des Rundfunks unter den Be- dingungen der Digitalisierung und im Zeitalter von „Multimedia", S. 252.

[24] BVerfGE 87, 181 (197).

[25] BVerfGE 57, 295 (222).

[26] BVerfGE 90, 60 (87).

[27] Castendyk, AfP 2008, 467 (469); BVerfGE 57, 295 (321 f.).

[28] Fechner, Medienrecht, Kap. 10 Rn. 45.

[29] Gersdorf, Grundzuge des neuen Rundfunkrechts, S. 139 Rn. 313.

[30] Gersdorf, Grundzuge des neuen Rundfunkrechts, S. 142 Rn. 320.

[31] vgl. Hesse, Rundfunkrecht, S. 120.

[32] BVerfGE 78, 118 (157 f.).

[33] BVerfGE 74, 297 (326).

[34] 34 Castendyk, AfP 2008, 467 (469).

[35] 35 BVerfGE 74, 297 (326).

[36] 36 BVerfGE 83, 238 (299).

[37] 37 Gersdorf, Grundzüge des neuen Rundfunkrechts, S. 136 Rn. 307.

[38] 38 Held, Onlineangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, S. 106; BVerfGE 87, 181 (201, 203); 90, 60 (91, 95 f.).

[39] 39 Berg, Klaus, AfP 1987, 457 (459).

[40] 40 Reese, Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor dem Hintergrund der Digitalisierung, 76.

[41] 41 BVerfGE 90, 60 (90).

[42] 42 BVerfGE 74, 297 (325 f.).

[43] BVerfGE 74, 297 (327 f.).

[44] BVerfGE 74, 292 (332).

[45] BVerfGE 74, 297 (345).

[46] BVerfGE 74, 297 (346).

[47] BVerfGE 74, 297 (352).

[48] BVerfGE 74, 297 (353).

[49] BVerfGE 90, 60 (95).

[50] vgl. Hain, Die offentlich-rechtlichen Anstalten auf dem Weg in die digitale Welt - zwischen Karlsruhe und Brussel, in: Neue Mediendienste und offentlich-rechtlicher Rundfunk, S. 7 (17).

[51] BVerfGE 74, 297 (332).

[52] vgl. Gersdorf, Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des offentlich- rechtlichen Rundfunks, S. 47.

[53] epd Medien 2008, 25.

[54] vgl. BVerfGE 87, 202 (181).

[55] BVerfGE 90, 60, (97 ff.)

[56] Brenner, Zur Gewahrleistung des Funktionsauftrages durch den offentlich- rechtlichen Rundfunk, S. 259 f.

[57] Bullinger, Die Aufgaben des offentlichen Rundfunks, S. 9; Reese, Der Funktionsauf­trag des offentlich-rechtlichen Rundfunks vor dem Hintergrund der Digitalisierung, S. 184.

[58] Bullinger, Die Aufgaben des offentlichen Rundfunks, S. 43.

[59] Sokoll, NJW 2009, 885 (889).

[60] BVerfGE 73, 118 (180 ff).

[61] BVerfGE 90, 60 (91 f.)

[62] Gounalakis/Wege, NJW 2008, 800 (805).

[63] Bullinger, Die Aufgaben des offentlichen Rundfunks, S. 100.

[64] Held, Onlineangebote offentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, S. 316 f.

[65] BVerfGE 90, 60 (93), 110, 181 (221).

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter besonderer Beachtung des Internet
Universidad
University of Göttingen
Calificación
gut
Autor
Año
2009
Páginas
38
No. de catálogo
V140963
ISBN (Ebook)
9783640489107
ISBN (Libro)
9783640488902
Tamaño de fichero
575 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Funktionsauftrag, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunk, Internet, Online, Auftrag, Rundfunkfreiheit, Meinungsfreiheit, Neue Medien, Medien, ARD, ZDF, Konkretisierung
Citar trabajo
Nicolas Schetelig (Autor), 2009, Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter besonderer Beachtung des Internet, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140963

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