Untersuchung der Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung in Österreich


Tesis (Diplomatura), 2006

38 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Tabellenanhang

1. Einleitung
1.1 Bedeutung der Themenstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Zielsetzung dieser Arbeit

2. Darstellung der Rechtsformen und des österreichischen Steuersystems
2.1 Rechtsformen in Österreich
2.2 Steuersystem in Österreich

3. Unternehmensrelevante Steuern in Österreich
3.1 Einkommensteuer
3.2 Körperschaftsteuer
3.3 Gruppenbesteuerung
3.4 Umsatzsteuer
3.5 sonstige Steuerarten
3.5.1 Kommunalsteuer
3.5.2 Gesellschaftssteuer
3.5.3 Kapitalertragsteuer

4. Unternehmensbesteuerung national tätiger Unternehmen in Österreich
4.1 Gewinnermittlungsarten
4.2 Besteuerung von Gewinnen bei Kapitalgesellschaften
4.2.1 Besteuerung beim Unternehmen
4.2.2 Besteuerung beim Anteilseigner
4.3 Besteuerung von Gewinnen bei Personengesellschaften
4.3.1 Thesaurierter Gewinn
4.3.2 Gewinnausschüttung
4.3.3 Verluste
4.4 Besteuerung von Gewinnen bei Einzelunternehmen
4.5 Rechtsformwahl

5. Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung in Österreich im Vergleich zu Deutschland
5.1 gesellschaftsformunabhängige Unternehmenssteuern
5.1.1 Umsatzsteuer
5.1.2 Grunderwerbssteuer, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag
5.1.3 Forschungsfreibetrag
5.2 Kapitalgesellschaften
5.3 Personengesellschaften
5.4 Tax Driver
5.4.1 Firmenwert
5.4.2 Vorräte
5.4.3 Investitionsbegünstigungen
5.4.4 Investitionsfreibetrag
5.4.5 Abschreibungsmöglichkeiten
5.4.5.1 Betriebsgebäude
5.4.6 Zuschreibungsmöglichkeiten
5.4.7 Rückstellungen
5.5 Messung der Steuerbelastung

6. Resümee

1. Einleitung

1.1 Bedeutung der Themenstellung

Die Unternehmensbesteuerung erfasst die steuerlichen Tatbestände der Unternehmen jeder Rechtsform, ihr gegenüber steht die Haushaltsbesteuerung.1 Durch die Globalisierung der Weltwirtschaft, die technologische Innovation und die Mobilität der Finanz- und Sachmittel, ist es für Unternehmen leichter geworden, Investitionen im Ausland zu tätigen.2 Die Unternehmensbesteuerung kann bei diesen ausländischen Direktinvestitionen neben der Standortwahl eines Unternehmens ein Entscheidungskriterium sein. Dadurch kann eine Änderung der Steuergesetzte ein günstigeres Investitionsklima erzeugen. Angesichts der größten Steuerreform in der Zweiten Republik, die zum 1.1.2005 vollständig umgesetzt wurde, haben sich die Rahmenbedingungen für die Unternehmensbesteuerung in Österreich wesentlich verändert.

1.2 Aufbau dieser Arbeit

Es erfolgt zuerst eine Einführung in das österreichische Steuersystem. Die zu untersuchenden Steuern werden dargestellt und ihre Wirkung auf die Unternehmensbesteuerung untersucht. Beim Vergleich mit Deutschland werden die Besonderheiten der Besteuerung auf ihren positiven Einfluss für das Investitionsklima bewertet.

1.3 Zielsetzung dieser Arbeit

Es soll herausgearbeitet werden, ob die Besonderheiten der

Unternehmensbesteuerung in Österreich im Vergleich zu Deutschland ein günstigeres Investitionsklima schaffen können. Dazu werden zum einen die Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung dargestellt, anschliessend werden diese bewertet. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur die Besteuerung national tätiger Unternehmen untersucht, die eine im Inland gelegene Betriebsstätte besitzen.

2. Darstellung der Rechtsformen und des österreichischen Steuersystems

2.1 Rechtsformen in Österreich

Zu den wichtigsten Rechtsformen für Unternehmen gehören: GmbH, AG, OHG, KG, GmbH&CoKG und Niederlassungen. Die Rechtsformen gliedern sich wie in Deutschland in Personen- und Kapitalgesellschaften, in ihren Ausprägungen unterscheiden sich die verschiedenen Rechtsformen in den Regelungen über

Haftung, Leitungsbefugnis, Steuerbelastung, Rechnungslegung und

Gewinnbeteiligung.3 Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind Mitunternehmer, sie erfüllen steuerlich die Merkmale der Mitunternehmerschaft und werden daher wie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb veranlagt (§23 Z 2 EStG). Zu den Personengesellschaften gehören die Einzelunternehmen, die

Kommanditgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die sogenannten Mitunternehmerschaften, die es in Formen der Offenen Erwerbsgemeinschaft (OEG), Kommanditerwerbsgemeinschaft (KEG), Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der stillen Gesellschaft gibt. Bei der Einzelunternehmung haftet der Unternehmer allein und unbeschränkt, dafür hat er die ungeteilte Leitungsbefugnis. Das Einkommen der Personenunternehmen unterliegt der Einkommenssteuer. Die OHG

(Offene Handelsgesellschaft) bietet den Gesellschaftern keine

Haftungsbeschränkung. Jeder der Gesellschafter haftet unbeschränkt und solidarisch. Die Leitungsbefugnis sowie die Gewinnverwendung kann im Gesellschaftsvertrag relativ frei vereinbart werden. Die Besteuerung des Gewinnes einer OHG erfolgt über die Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter der OHG, die dann bei der Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kommanditgesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter, wobei der Kommanditist nur mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet. Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftervertrag frei geregelt werden. Die Kapitalgesellschaften gliedern sich in

Unternehmensformen, wie die Aktiengesellschaft, die GmbH und Körperschaften, die als Genossenschaften, Stiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts, etc. firmieren. Die GmbH muss mit einen Stammkapital von 35.000 € ausgestattet sein, wobei die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können.

Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, deren Anzahl nicht begrenzt ist, muss zumindest zur Hälfte bar erbracht worden sein. Die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt 70 €.

Eine österreichische Aktiengesellschaft (AG) muss mit 70.000, -€ Grundkapital ausgestattet sein. Eine deutsche Aktiengesellschaft benötigt nur 50.000, -€. Kapitalgesellschaften können sich steuerlich zu einer Unternehmensgruppe zusammenschliessen. Zu den Mischformen zählt wie in Deutschland die GmbH&CoKG. Eine Rechtsform für die Freien Berufe und Kleinunternehmen ist EEG (eingetragene Erwerbsgesellschaft). Diese wiederum kann unterschieden werden in einer Offenen Erwerbgesellschaft (OEG) und einer

Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG). Hiermit sind nur die wichtigsten

Unternehmensformen genannt. Nach wie vor ist die Einzelfirma die beliebteste Rechtsform bei Unternehmensneugründungen. Die GmbH besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Die Gesellschafter bilden kein eigenes Rechtsubjekt und die Besteuerungen erfolgen über die persönliche Einkommenssteuer. Jeder der Gesellschafter sowie die Gesellschaft selbst erhält eine eigene Steuernummer. Die Gesellschafter haften solidarisch und persönlich für alle Verbindlichkeiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Unternehmensneugründungen nach Rechtsformen4

Eine besondere Form stellt die internationale Schachtelbeteiligung dar. Der Empfänger ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, einer EU- Kapitalgesellschaft. Die Mindestbeteiligung ist 10 % und die Mindesthaltedauer beläuft sich auf 1 Jahr. Die Dividenden sind steuerfrei und die Steuerneutralität der Beteiligung ist gewährleistet, allerdings mit der Option auf eine Steuerwirksamkeit.

2.2 Steuersystem in Österreich

Das Steuersystem umfasst die Gesamtheit, der in einem Land erhobenen Steuern.5 Österreichs Steuersystem ist im Laufe der Zeit gewachsen und es umfasst die verschiedensten Steuern, daher kann man es als historisches Steuersystem bezeichnen. Es ist ein pluralistisches Steuersystem, da es mehrere Steuerformen erhebt. Bei der Unternehmensbesteuerung besitzt Österreich ebenfalls ein pluralistisches Steuersystemen. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, während für Einzel- und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Einkommensteuergesetze für die Unternehmensbesteuerung gelten. Die Besteuerung einer GmbH wird in die Substanz- und Ertragsbesteuerung unterschieden. Bei Ertragsbesteuerung ist u.a. der steuerpflichtige Gewinn die Ausgangsbasis für die Steuerberechnung. Die Substanzbesteuerung wird in der steuerlichen Betriebswirtschaftslehre als Steuer in Abhängigkeit von Bestandsgrößen gesehen, die z. B. als Grund-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer deklariert werden.6 In der Finanzwissenschaft wird die Substanzbesteuerung als Soll- oder Sollertragssteuer bezeichnet, die bei fehlenden Erträgen zur Aufzehrung von Kapital und Vermögen führt.7

Die Theorie der Unternehmensbesteuerung gliedert sich in den integrationstheoretischen und den separationstheoretischen Ansatz. Laut integrationstheoretischen Ansatz gilt, dass alle Erträge durch Entnahmen oder Ausschüttung letztendlich auf die Anteilseigner übertragen werden. Die Separationstheorie besagt, dass Körperschaften einer eigenen Steuern bedürfen und eigene Wirtschaftseinheit sind. Österreich verfügt über ein eigenes Körperschaftssteuersystem und folgt in dieser Hinsicht dem separationstheoretischen Ansatz bei der Unternehmensbesteuerung. Somit gilt für Österreich der separations- theoretische Ansatz in der Unternehmensbesteuerung, die besagt, dass Körperschaften eigene Wirtschaftssubjekte sind. Eine Besonderheit stellt die Gruppenbesteuerung dar in der sich Kapitalgesellschaften steuerlich zu einer Unternehmensgruppe zusammenschließen. Die Gewinne und Verluste dieser Unternehmen werden saldiert und beim Gruppenträger versteuert.

3. Unternehmensrelevante Steuern in Österreich

3.1 Einkommensteuer

Das österreichische Einkommenssteuerrecht weist wegen der gleichen historischen Vergangenheit viele Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Einkommensteuerrecht auf. Die Rechtsgrundlage für die Einkommenssteuer in Österreich ist das Einkommenssteuergesetz. Ihr unterliegen Personengesellschaften, natürliche Personen und Anteilseigner. Das Einkommen dient als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Durch die Einkommensteuer werden Gewinne bei Personengesellschaften, Dividenden und Zinseinkünfte besteuert. Bei ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften ist die Einkommensteuer mit der Körperschaftssteuer gekoppelt. Bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft werden 25 % Körperschaftsteuer einbehalten. Von diesem Nettobetrag sind 25 % Kapitalertragssteuer abzuziehen, die vom Unternehmen an das Finanzamt abgeführt werden. Damit ist die Besteuerung der Gewinnanteile auf Gesellschafterebene abgegolten und sie werden nicht mehr durch die Einkommenssteuer erfasst. Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer, die Erträge aus Gewinnanteilen einer GmbH oder AG umfasst. Der Anteilseigner kann jedoch bei der Veranlagung eine Anrechnung verlangen. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn der persönliche. Steuersatz unter 25 % liegt. Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Die Hälfte, des auf das Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes ergibt sich für die Einkünfte aus inländischen Beteiligungserträgen und deren Veräußerungen, ferner auf Veräußerungs-, Übergangs- und Aufgabengewinne bei Erwerbsunfähigkeit, Tod oder Vollendung des 60. Lebensjahres, sowie Einkünfte des Erfinders aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen. Folgende Einkommen-steuertarife gelten in Österreich für das Jahr 2005.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Einkommenssteuertarife 20058

3.2 Körperschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das Einkommen. Der lineare Körperschaftssteuersatz für in Österreich ansässige Kapitalgesellschaften beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen, das im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet worden ist. Es ist jedoch eine Mindestkörperschaftssteuer für die verschiedenen Gesellschaftsformen vorgesehen. Die Höhe ist abhängig von der Gesellschaftsform, es werden 5 % vom gesetzlichen Mindestkapital fällig. Im ersten Jahr des Bestehens des Unternehmens werden jedoch nur 1095, -€ Mindestkörperschaftssteuer veranlagt, die auch bei Verlusten zu entrichten sind. Bei einer späteren höheren Körperschaftssteuerbelastung wird diese Mindestkörperschaftssteuer wie eine Vorauszahlung verwendet und mit der Körperschaftssteuerschuld verrechnet. Die Höhe ist abhängig von der Gesellschaftsform, d.h. es wird 5 % vom gesetzlichen Mindestkapital fällig, für eine GmbH beträgt sie 1750 € und für eine AG 3500 € jährlich. Im Unternehmen verbleibende Gewinne werden mit 25 % Körperschaftssteuer belastet.

Ausgeschüttete Gewinne werden mit 25 % Kapitalertragssteuer belastet, diese

Kapitalertragssteuer wird als Quellensteuer vom Unternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zusätzlich kann aber auch eine Besteuerung mit den halben Durchschnittssteuersätzen im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.

Dienstverhältnisse eines Gesellschafters in Kapitalgesellschaften werden lohnsteuerlich nur bis zu einer Beteiligung von maximal 25 % anerkannt. Die Körperschaftssteuerklärung ist bis zum 30.04 des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen, wird die Steuererklärung elektronisch übermittelt, so ist die Frist der 30.06.

3.3 Gruppenbesteuerung

Bei der Gruppenbesteuerung werden die Gewinne der verbundenen Firmen beim Gruppenträger, der eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder ein Versicherungsverein sein muss, saldiert und versteuert. Gruppenmitglieder können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, sowie nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften sein. Diese ausländischen Kapitalgesellschaften dürfen ausschließlich mit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder Gruppenträgern verbunden sein. Vorraussetzung für eine Gruppenbesteuerung ist eine Beteiligung am Unternehmen, von mehr als 50 % und eine Stimmrechtsmehrheit. Die Veranlagung zur Gruppenbesteuerung muss beim Finanzamt des Gruppenträgers beantragt werden. Der Verbleib in der Unternehmensgruppe muss mind. 3 Jahre betragen. Wird ein Unternehmen Gruppenmitglied, so kann es seinen Verlustvortrag mit in die Unternehmensgruppe einbringen und mit seinen kommenden Unternehmensgewinn zu 100 % verrechnen.

Gruppenträger kann eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft,

Beteiligungsgemeinschaft, oder eine Zweigniederlassung einer EU (Europäische

Union) und EWR (europäischer Währungsraum) Kapitalgesellschaft sein.

Außergruppenverlustvorträge des Gruppenträgers können nur auf 75 % des

Gewinnes angerechnet werden. Ein Gruppenträger kann aus zwei Gesellschaften, die dadurch eine Beteiligungsgemeinschaft bilden bestehen und gemeinsam über 50 % der Anteile an einem Unternehmen halten. Durch diese Regelung können auch Unternehmen, die nur über Minderheitenbeteiligungen verfügen, die Vorteile der Gruppenbesteuerung nutzen. Steuerneutral wirken sich Teilwertabschreibungen auf Beteiligung innerhalb der Unternehmensgruppe aus.9

Der bezahlte Firmenwert einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen im

Rahmen der Gruppenbildung, muss zwingend mit einer Laufzeit von 15 Jahren linear abgeschrieben werden. Für einen negativen Firmenwert hat eine Zuschreibung ebenfalls über 15 Jahre zu erfolgen. Die Verluste, die sich beim Gruppenträger ergeben, können als Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings nur bis zu 75 % des jährlichen Unternehmensgewinnes. Ein Verlustausgleich in einem Gruppenunternehmen kann ebenfalls erfolgen, dann allerdings zu 100 %, ein Verlustvortrag ist ebenso erlaubt. Bei einem negativen Gesamteinkommen der gesamten Unternehmensgruppe beläuft sich die Mindestkörperschaftssteuer durch Anzahl und Art der Rechtsform der Gruppenmitglieder. Als Nachteil der Gruppenbesteuerung kann angeführt werden, dass die Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Beteiligungen und Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.10

3.4 Umsatzsteuer

Die Mehrwertsteuer umfasst alle Leistungen die ein Unternehmen erbringt.11 Die Zahllast an das Finanzamt wird wie in Deutschland durch das Verrechnen der MwSt. mit der Vorsteuer ermittelt. Die Zahllast muss zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Betriebsfinanzamt überwiesen werden. Während bei einem Vorjahresumsatz von unter 22.000 € das Kalendervierteljahr als Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum akzeptiert wird, ist bei höheren Vorjahresumsätzen der Kalendermonat der Anmeldungszeitraum.

Der Nominalsteuersatz beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz liegt bei 10 %. Dieser gilt für Lebensmittel, Tierzucht, landwirtschaftliche Maschinen, Bücher und Antiquitäten, Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, private Lichtspielhäuser und Personenbeförderung. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 16 % wird Unternehmen gewährt, deren Betriebsstätte in Jungholz oder Mittelberg liegt. Umsatzsteuerfreie Umsätze werden in echte Befreiungen und unechte Befreiungen unterteilt. Bei der echten Befreiung bleibt der Vorsteuerabzug gewahrt, während bei der unechten Befreiung kein Vorsteuerabzug erlaubt wird.

3.5 sonstige Steuerarten

3.5.1 Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer gilt als Nachfolger der früheren Lohnsummensteuer. Sie wird von den Gemeinden und Städten erhoben in der sich die inländischen Betriebsstätten befindet. Zahlbar ist die Kommunalsteuer an die Stadtkasse oder Magistratskasse bis zum 15. des Folgemonats. Die Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn eines jeden inländischen Arbeitnehmers. Die abzuführende Steuer entspricht 3 % der Bruttolohnsumme. Für von ausländischen Leiharbeitsfirmen überlassene Arbeitnehmer werden 70 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Zu den allgemeinen Lohnnebenkosten müssen noch der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bezahlt werden.

3.5.2 Gesellschaftssteuer

Die Gesellschaftssteuer wird fällig bei der erstmaligen Zuführung von Kapital, in Form von Geld oder Sachleistungen, in eine Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaftssteuer beträgt nach § 8 KVG (Kapitalverkehrsgesetz) 1 % der Bemessungsgrundlage und ist vom Steuerschuldner, der Kapitalgesellschaft am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten. Die Berechnung ist von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern durchzuführen.

3.5.3 Kapitalertragsteuer

Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Sie wird angewendet bei Zinsen und Dividenden aus inländischen Kapitalerträgen und hat Endbesteuerungscharakter jedoch nur bei natürlichen Personen. Die Kapitalertragssteuer wird vom Schuldner der Kapitalträger einbehalten und ist binnen einer Woche an das Finanzamt abzuführen. Ein Antrag auf Veranlagung ist möglich.

Je nach Branche des Unternehmens können hier nicht erläuterte Steuern und Abgaben von Bedeutung sein, eine vollständige Aufzählung würde jedoch über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen.

[...]


1 Vgl. Gabler (1997), Wirtschaftslexikon in 10 Bänden, 14. Auflage, Wiesbaden, Band 9, S. 3916.

2 Vgl. Christoph Spengel, Internationale Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union, IDW Verlag, S. 4.

3 Vgl. Alfred Wagenhofer, Bilanzierung und Bilanzanalyse, 4. Auflage, Linde Verlag, S.211.

4 Vgl. Wirtschaftskammern Österreichs, Statistisches Jahrbuch 2005 Seite 95.

5 Vgl. Gabler (1997), Wirtschaftslexikon in 10 Bänden, 14. Auflage, Wiesbaden, Band 9, S. 3608.

6 Vgl. Gabler (1997), Wirtschaftslexikon in 10 Bänden, 14. Auflage, Wiesbaden, Band 9, S. 3679.

7 Vgl. Gabler (1997), Wirtschaftslexikon in 10 Bänden, 14. Auflage, Wiesbaden, Band 9, S. 3429.

8 Vgl. Infoblatt der Wirtschaftskammer Österreichs, Jänner 2005, Seite 1.

9 Vgl. Ernest & Young, Taxmagazin, Februar 2005, S. 5.

10 Vgl. Ernst & Young, Tax Magazin Februar 2005, S. 5, Wien.

11 Vgl. Gabler (1997), Wirtschaftslexikon in 10 Bänden, 14. Auflage, Wiesbaden, Band 10, S. 3856.

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Untersuchung der Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung in Österreich
Universidad
AKAD University of Applied Sciences Stuttgart
Curso
Steuerlehre
Calificación
2,7
Autor
Año
2006
Páginas
38
No. de catálogo
V141239
ISBN (Ebook)
9783640482900
ISBN (Libro)
9783640483051
Tamaño de fichero
515 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Untersuchung, Besonderheiten, Unternehmensbesteuerung
Citar trabajo
Diplom Betriebswirt (FH) Patrick Winfried Köstner (Autor), 2006, Untersuchung der Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung in Österreich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141239

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