Der "Ordo Decurionum"


Trabajo de Seminario, 2008

18 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der ordo decurionum in der hohen Kaiserzeit
2.1 Soziale Struktur und Herkunft
2.1.1 Qualifikation zum Dekurionenamt
2.1.2 Rechtliche Grundlagen
2.1.3 Ämter und Zuständigkeiten

3 Wandel in der späten Kaiserzeit: von der Selbstbestimmung zur Zwangsverpflichtung des Dekurionenstandes
3.1 Ämter der Dekurionen
3.2 Munera und Steueraufkommen
3.3 curator rei publicae und der defensor

4 Plinius der Jüngere – exemplarisches Beispiel für den rechtlichen Wandel im Dekurionenrat

5 Fazit

6 Literatur- und Quellenverzeichnis
6.1 Literatur
6.2 Quellen

1 Einleitung

Die römische Stadt ist

„[] ein lokal konzentriertes Gemeinwesen, das als Glied des römischen Reiches im Rahmen eines ´ordo decurionum` mit leitende ´II viri` oder ´IIII viri` an der Spitze sich zwar selbst bestimmen und verwalten konnte, aber trotzdem der Herrschaft des Staates unterlag. Es besaß die innere Autonomie, aber nicht die äußere, die zugunsten staatlicher Gesamtherrschaft aufgegeben werden musste oder gar nicht erst verliehen wurde. Im Interesse des Staates waren die Reichsorgane sogar dazu berechtigt, Eingriffe in den Bereich der inneren Autonomie des einzelnen Gemeinwesens vorzunehmen, wie es ja auch – vor allem aufgrund prekärer wirtschaftlicher Situationen – zur Spätantike hin immer häufiger vorkam.“[1]

Das Städtewesen sollte Gebiete und Menschen in das römische Leben integrieren und zwar auf politischer, sozialer und wirtschaftlicher Ebene. Somit konnten ungünstige Faktoren aufgelockert und sogar beseitigt werden. Dafür wurden Ämter geschaffen, denn mit diesen waren nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte und finanzielle Anreize verbunden, welche das Leben außerhalb Roms sonst nicht geboten hätte.[2]

Wichtig hierbei war jedoch, dass den Städten ein gewisses Maß an libertas, an innenpolitischer Selbständigkeit, verliehen wurde. Zwar waren die Städte des Römischen Imperiums der Stadt Rom nachempfunden, doch im Einzelnen verfügten sie über eine Verwaltung, welche der jeweiligen Stadt entsprach.

Aus diesem Grund wurde die Administration auch nur da neu aufgebaut, wo sie noch nicht vorhanden war. Die Selbstverwaltung der Städte sollte so von statten gehen, dass sie dem Reich diente. Erst in der Spätantike kam es verstärkt zu eingriffen in die Autonomie der Städte und das vor allem durch die Institutionen des curators und defensors.[3]

Allerdings lag der größte Teil der Verwaltung der Städte in der Aufsicht des ordo decurionum[4] und seiner Beamten. Dem Dekurionenstand und dessen Organen soll im Folgenden nachgegangen werden. Wie war er zusammengesetzt und von welcher Herkunft war er?

Besonders interessant in diesem Zusammenhang wird die Frage sein, was waren die Unterschiede zwischen dem Dekurionenstand in der hohen und dem in der späten Kaiserzeit und wie veränderte sich ihr Charakter?

2 Der ordo decurionum in der hohen Kaiserzeit

Wie bei Dahlheim nachzulesen ist, wurde das gesellschaftlich-politische Leben durch drei relativ feste Regeln bestimmt:

„Die öffentliche Gemeinschaft war unendlich wichtiger als die Private Existenz,

allein der Besitz qualifizierte für die öffentlichen Ämter,

und der immer wie erworbene Reichtum schuf durch die noble Art, ihn auszugeben, gesellschaftliche Macht und Anerkennung.“[5]

Genau diese Voraussetzung musste jemand mitbringen, der ein öffentliches Amt bekleiden wollte. Und das taten die Männer des ordo decurionum, die uns in der hier vorliegenden Arbeit beschäftigen werden.

In der hohen Kaiserzeit des Römischen Reiches stellte der Dekurionenstand die lokale Führungselite der Städte dar. Dieser Elite unterstand die Verwaltung ihrer jeweiligen Stadtgemeinde. Allerdings waren diese Städte im herkömmlichen Sinne keine Städte, wenn man sie vom stadtrechtlichen Standpunkt aus betrachtet, da sie dem Stadtstaat Rom unterstanden, und alle Bürger dieser Stadtgemeinden auch Bürger Roms waren. Somit wurden sie, nur der Form halber, Städte genannt.[6] Diesen stadtähnlichen Siedlungsformen wurden jedoch aus zweierlei Gründen bestimmte Rechte bezüglich der Selbstverwaltung zugestanden, zum Einen fehlte es an einem ausgedehnten bürokratischen Beamtenapparat[7] und zum anderen hoffte Rom darauf eine

,,organisatorische Unterwerfung des flachen Landes unter die Stadt […] zu bewerkstelligen"[8].

Eine Selbstverwaltung durch die Dekurionen in den römischen Städten war im gesamten Reich üblich.

Während der hohen Kaiserzeit wurde der Zugang zum ordo durch einen finanziellen Zensus geregelt, welcher in der Regel um die 100000 Sesterzen lag.[9] Solch eine hohe Summe war nötig, da die Dekurionen ihr Amt unentgeltlich ausübten und durch das Spenden von neuen Bauten, Straßen etc. die Stadt verschönerten. Diese Zensusqualifikation führte natürlich auch dazu, dass die politische, soziale und wirtschaftliche Macht in den Händen einiger weniger wohlhabender Familien lag, obwohl der Zugang durch ein Wahlverfahren geregelt war[10], wie später noch genauer dargestellt werden soll.

Solange Roms Wirtschaft blühte, bedeutete das Amt des decurio Ansehen und Prestige, zumal viele Sonderzuwendungen für den finanziellen Aufwand entschädigten. Näheres ist im Kapitel Ämter und Zuständigkeiten nachzulesen.

2.1 Soziale Struktur und Herkunft

Eine feste Konstitution bildete in der hohen Kaiserzeit des Römischen Reiches der Dekurionenstand. Das mag wohl in der Hauptsache daran gelegen haben, dass diese den größten Teil der römischen Oberschicht ausmachte.

Offizielles ordo -Mitglied war man jedoch erst, nachdem man in das album decurionum eingetragen worden war.[11] Bis zum heutigen Tage sind uns leider nur zwei vollständig erhaltene Alben überliefert worden, welche Auskunft über die Posten, die ein Dekurionenanwärter bekleidet haben muss, um in den Dekurionenstand aufgenommen zu werden, geben. Dabei ist vor allem das Album von Canusium maßgeblich. An diesem Album wird ersichtlich, das sich der ordo hauptsächlich

„[…] aus ehemaligen Quästoren, Ädilen, Duumvirn bzw. Quattuorvirn und Quinquennalen zusammensetzte, dass deshalb also fast jede städtische Hauptmagistratur nach ihrer Bekleidung den betreffenden Personen einen Platz auf der Warteliste zum Dekurionat verschaffte.“[12]

Aber auch sogenannte pedani gehörten dem Dekurionenstand an. Sie wurden in den ordo aufgenommen, wenn nicht genügend Ex-Magistrate zu Verfügung standen, um die offenen Dekurionenposten auszufüllen. Rupprecht[13] geht davon aus, dass die Anzahl der Dekurionen immer gleich gewesen war, so wie bei dem Senatorenstand, wodurch die Auffüllung einen Sinn ergibt.

Dem ordo zugehörig waren allerdings auch Mitglieder mit senatorischer oder ritterlicher Herkunft.[14] Vor allem Ritter, die nicht die staatliche Ämterlaufbahn antreten wollten oder konnten, waren in den städtischen Ämtern vorzufinden.[15]

Obwohl ganz genau festgelegt worden war, wer in den ordo decurionum eintreten konnte, war dieser Stand von einer großen Heterogenität geprägt. Das lag zum Teil daran, dass die Städte unterschiedlich groß und dicht besiedelt waren.[16] Somit war es nur natürlich, dass auch verschieden Berufsgruppen mit mehr oder weniger hohem Reichtum in den einzelnen Städten vorkamen.

2.1.1 Qualifikation zum Dekurionenamt

Um überhaupt Dekurione werden zu können, mussten einige Grundvoraussetzungen erfüllt gewesen sein.

Man musste als Vorraussetzung das Bürgerrecht der jeweiligen Gemeinde mitbringen, hinzu kam, dass derjenige, der sich für das Amt qualifizieren wollte, im Besitz der vollen Ehrenbürgerrechte[17] sein und über ein Vermögen von ungefähr 100000 Sesterzen verfügen musste. Der Grund weswegen ein solch hohes Vermögen von Nöten war, wurde schon weiter oben geschildert.

[...]


[1] Rupprecht, G.: Untersuchungen zum Dekurionenstand in den Nordwestlichen Provinzen des römischen Reiches, 1975, S. 33.

[2] Vgl. Ebd. S.39.

[3] Rupprecht, G.: Untersuchungen zum Dekurionenstand in den Nordwestlichen Provinzen des römischen Reiches, 1975, S. 41.

[4] Dekurionenstand.

[5] Dahlheim, W.: Die Wiege Europas, Frankfurt/ M. 2000, S. 113.

[6] Vgl. Bleicken, J.: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Bd. 1, Paderborn 1981, S. 177.

[7] Vgl. Ebd. S.177.

[8] Dahlheim, W.: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, München 1989, S. 49.

[9] Vgl. Vittinghoff, F.: Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Stuttgart 1990, S. 392.

[10] Vgl. Ebd. S. 392.

[11] Vgl. Rupprecht, G.: Untersuchungen zum Dekurionenstand in den Nordwestlichen Provinzen des römischen Reiches, 1975, S. 55

[12] Rupprecht, G.: Untersuchungen zum Dekurionenstand in den Nordwestlichen Provinzen des römischen Reiches, 1975, S. 57.

[13] Vgl. Ebd. S. 58.

[14] Vgl. Ebd. S. 58.

[15] Vgl. Alfödi, D.: Römische Sozialgeschichte, 1984, S. 107.

[16] Vgl. Ebd. S. 110.

[17] Rupprecht, G.: Untersuchungen zum Dekurionenstand in den Nordwestlichen Provinzen des römischen Reiches, 1975, S. 63.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Der "Ordo Decurionum"
Calificación
2,3
Autor
Año
2008
Páginas
18
No. de catálogo
V141887
ISBN (Ebook)
9783640741205
Tamaño de fichero
511 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ordo, Decurionum
Citar trabajo
Joana Metzner (Autor), 2008, Der "Ordo Decurionum", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141887

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Título: Der "Ordo Decurionum"



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