Die ökonomischen Auswirkungen des Informationsweitergabegesetzes

Public Sector Information-Richtlinie


Diplomarbeit, 2005

79 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG
1.1. Ziel der Arbeit
1.2. Allgemeines über das Thema
1.3. Grundsätzliche Überlegungen bei der Umsetzung

2. Was regelt das IWG?
2.1. Grundlagen und Definitionen des Informationsweiterverwendungsgesetzes
2.2. Bisherige Barrieren vor dem IWG

3. Grundlagen des Transaktionskostenansatzes
3.1. Allgemeines
3.2. Die Grundbausteine des Transaktionskostenansatzes
3.3. Anwendungen im Unternehmenskontext
3.4. Theoretische Grundlagen des Transaktionskostenansatzes
3.4.1. Transaktionen und Transaktionskosten
3.4.2. Klassifikation der Transaktionskosten
3.4.3. Der Einfluss der Transaktionsmerkmale auf die Transaktionskosten
3.4.4. Preispolitik im Hinblick auf transaktionskostentheoretische Überlegungen
3.4.5. Kritik des Transaktionskostenansatzes

4. Die Spieltheorie
4.1. Einführung in die Spieltheorie
4.2. Die grundsätzlichen Elemente spieltheoretischer Modelle
4.2.1. Strategisches Verhalten und Eigennutz
4.2.2. Die Rahmenparameter eines Spiels
4.3. Klassifikation spieltheoretischer Interaktionen und Informationsstände
4.3.1. Informationsasymmetrien
4.3.2. Modellierung spieltheoretischer Interaktionen
4.5. Theoretische Grundlagen der Spieltheorie
4.5.1. Statische Spiele mit vollständiger Information
4.5.2. Nash-Gleichgewichte
4.5.3. Gemischte Strategien in Normalformspielen
4.5.4. Spiele in extensiver Form mit vollständiger Informationen
4.6. Spiele in extensiver Form mit unvollständigen Informationen
4.7. Der Strategiebegriff in einem Spiel
4.8. Aus spieltheoretischer Sicht: Cournot-, Bertrand- und Stackelberg-Markt
4.9. Wiederholte Spiele
4.10. Die Einführung in die Darstellung der spieltheoretischen Modelle mit Berücksichtigung des IWGs
4.10.1. Darstellung unseres Falls in Normalform
4.10.2 Darstellung unseres Falls in extensiver Form
4.11. Kritik der Spieltheorie

5. Markt und Marktformen nach IWG
5.1. Idealtypische Marktformen

6. Schlussbemerkungen
6.1. Unterschiede in den Mitgliedstaaten

Literaturverzeichnis

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Die Anwendungen des Transaktionskostenansatzes im Unternehmenskontext

Tabelle 2: Marktformenschema

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Transaktionskostenansätze

Abbildung 2: Ein Maß für Transaktionskosten

Abbildung 3: Das Gefangenendilemma in Normalform

Abbildung 4: Spiel zur Illustration des Nash-Gleichgewichts

Abbildung 5: Beispiel für einen Spielbaum

Abbildung 6: Ein Spiel mit imperfekter Information in extensiver Darstellung

Abbildung 7: Strategiebegriff in der Spieltheorie

Abbildung 8: Das Spiel aus der obigen Abbildung, wenn die Spieler nacheinander ziehen

Abbildung 9: Das Spiel während der Weitergabe der Dokumente von öffentlichen Stellen

Abbildung 10: Darstellung unseres Falls in extensiver Form

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. EINFÜHRUNG

1.1. Ziel der Arbeit

Durch die Umsetzung der europäischen Public Sector Information-Richtlinie (2003/98/EG) wird in Österreich das Informationsweitergabegesetz IWG vorbereitet. Das Ziel des Gesetzes ist die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.1

Während der Arbeit wird man darauf abzielen, Modelle heranzuziehen, mit deren Hilfe die Auswirkungen einer solchen Weitergabe und auch Fragen der Preissetzung diskutiert werden sollen.

1.2. Allgemeines über das Thema

Die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen ist das Ziel dieses Bundesgesetzes. Dadurch versucht man, die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.2

„Das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) soll für alle an einer Weiterverwendung derartiger Daten Interessierten die gleichen Grundbedingungen schaffen, ungerechtfertigte Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beseitigen und den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen mehr Rechtssicherheit geben.“

„Durch das Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG soll eine EU-konforme Rechtslage geschaffen und ein Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (für den Bereich des Bundes und die dem Einflussbereich des Bundes zuzuordnenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts) festgelegt werden. Ziel der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist es, die nationalen Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.“3

1) Achtung: Beim IWG handelt es sich um keine Verpflichtung für öffentliche Stellen, ihre Dokumente weiterzugeben. Durch das Gesetz regelt man nur die Rahmenbedingungen, unter denen die Weiterverwendung zu geschehen hat.

Das IWG zielt nicht auf eine allgemeine Informationsbeschaffung ab, sondern auf die Zurverfügungstellung bereits erstellter, d.h. vorhandener Dokumente zur Weiterver- wendung.4

„Mit dem IWG wird die EU-Richtlinie 2003/98/EG ("Public Sector Information"- Richtlinie, kurz PSI-Richtlinie) auf Bundesebene umgesetzt. Diese Richtlinie hat zum Ziel, die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau anzugleichen. Durch mehr Sicherheit für den Einzelnen oder die Einzelne und gleiche Bedingungen für alle auf dem europäischen Markt sollen unionsweite Informations- dienstleistungen erleichtert und längerfristig der Binnenmarkt gestärkt werden.“5

1.3. Grundsätzliche Überlegungen bei der Umsetzung

Bei der Umsetzung war es besonders wichtig, die gleichen Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen, damit das Wirtschaftswachstum gefördert werden kann. Daher müssen von öffentlichen Stellen die gleichen Leistungen zu den gleichen und gerechten Absatzpreisen angeboten werden.6

Caroline Stiehl hat die mit der Umsetzung der Richtlinie verbundenen Ziele in ihrer Arbeit so zusammengefasst:

„Folgende Ziele sollen mit der Richtlinie erfüllt werden:

- Angleichung nationaler Bestimmungen
- Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen
- Förderung der Wirtschaftstätigkeit
- Entwicklung (gemeinschaftsweiter) Mehrwertprodukte
- Schaffung von Arbeitsplätzen
- Förderung von Transparenz und Sicherheit“7

Die Richtlinie RL 2003/98/EG gehört zu einem wesentlichen Bestandteil des Aktionsplans vom März 2000, da die Europäische Gemeinschaft eEurope 2002 „eine Informationsgesellschaft für alle“ durch diesen Plan ins digitale Zeitalter geführt hat. Die digitale Wirtschaft ermöglicht es, Daten aus unterschiedlichen Quellen leichter und schneller zu erreichen. Informationen des öffentlichen Sektors werden nicht nur für Unternehmer, sondern für alle einen großen Nutzen bringen, weil viele verschiedene Arten von Schlüsselressourcen Quellen und Ideen für neue Produkte sein können.8

2. Was regelt das IWG?

2.1. Grundlagen und Definitionen des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) beinhaltet eigentlich nur die Bedingungen, unter denen öffentliche Stellen Dokumente zur Weiterwendung bereitstellen können oder sollten. Durch das IWG sind bereits bestehende Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie das Datenschutzgesetz nicht geändert worden.

Öffentliche Stellen, die im Informationsweiterverwendungsgesetz erwähnt worden sind:

- der Bund (z.B. die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Dienststellen),
- bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, beispielsweise die gesetzlichen Berufsvertretungen,
- Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn sie zu dem Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht zu einer gewerblichen Art gehören, zumindest teilrechtsfähig sind und über- wiegend vom Bund oder sonstigen öffentlichen Stellen finanziert werden, und wenn deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglie- dern besteht, die vom Bund oder sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind.
- Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und deren Zweck es ist, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und zum Großteil von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Einrichtungen auf bundes- und landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden und deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern und Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind.
- Verbände, die aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen im Sinne des IWG bestehen.9

Beispiel:

„Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin möchte eine Datenbank für Privatpiloten anbieten, in der die Wetterdaten der Alpenländer abrufbar sind (z.B. zur Flugrouten- planung). Zu diesem Zweck beantragt er oder sie von den öffentlichen Stellen in Österreich, Deutschland, Italien etc. Wetterdaten und deren Weiterverwendung für seine oder ihre Datenbank.“10

Achtung:

Der Austausch von Dokumenten zwischen bzw. innerhalb der öffentlichen Stellen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages gehört nicht zur Weiterverwendung im Sinne des IWG!11

Geltungsbereich

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten, die die öffentlichen Stellen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben und zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBI. I Nr. 165/1999, idF BGBI. I Nr.136/2001) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (…) über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar sind.“12

Ausnahmen vom Geltungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das IWG gilt nicht für Dokumente, die nicht wegen eines öffentlichen Auftrags erstellt wurden, sondern ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern oder Markt- teilnehmerinnen gegen Entgelt erstellt wurden, die der Vertraulichkeit unterliegen13 „(z. B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäftsgeheimnisse enthalten), die nur eingesehen werden dürfen, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen wird (z. B. Nachweis eines im Sinne des Daten- schutzgesetzes legitimen Interesses), die geistiges Eigentum Dritter sind oder durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, die dem ORF oder einer seiner Tochter- gesellschaften gehören, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen (wie z.B. Schulen, Hochschulen, Forschungsinstitute oder Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden) oder von kulturellen Einrichtungen (wie z. B. Museen, Orchester, Opern, Theater) sind.“14

Behandlung von Anträgen

Verfügbare Formate

Wenn eine öffentliche Stelle Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen möchte, muss sie diese in allen vorhandenen Sprachen und Formaten zur Verfügung stellen.

Achtung:

Durch das IWG werden öffentliche Stellen nicht verpflichtet, Dokumente für die Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, in neue Formate zu übertragen oder in andere Sprachen zu übersetzen.15

Entgelte

„Das IWG erlaubt öffentlichen Stellen, für die Weiterverwendung von Dokumenten ein Entgelt vom Antragsteller oder von der Antragstellerin einzuheben.“16 „Öffentliche Stellen dürfen die Entgelte für die Weiterverwendung nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Informationen fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung von Dokumenten zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist. Es steht den jeweiligen öffentlichen Stellen frei, ihre Gebührenstrategie festzulegen. Soweit Entgelte erhoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die Kosten die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationsquellen unangemessene Gewinne erzielen würde.“17

Hinweis: Öffentliche Stellen können Dokumente auch unentgeltlich zur Weiterverwendung weitergeben.

Einzuhaltende Fristen

Öffentliche Stellen sollen Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten binnen vier Wochen bearbeiten. Wenn ein Antrag nicht konkret genug ist, um bearbeitet werden zu können, dann muss die öffentliche Stelle dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitteilen und kann ihn oder sie zu einer Präzisierung des Antrages auffordern.

Bei besonders umfangreichen oder komplexen Anträgen gibt es die Möglichkeit, die vierwöchige Bearbeitungsfrist um weitere vier Wochen verlängern zu lassen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss davon aber spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintreffen des Antrages verständigt werden.18

Rückmeldung an den Antragsteller oder die Antragstellerin

„Nach einer vierwöchigen Bearbeitungsfrist kann die öffentliche Stelle folgendermaßen verfahren:

- Sie kann die beantragten Dokumente zur Gänze bereitstellen.
- Sie kann die beantragten Dokumente nur teilweise zur Verfügung stellen. In diesem Fall muss sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin jedoch schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen, dass sein oder ihr Antrag nur teilweise genehmigt wird.
- Sie kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Vertrag anbieten, in dem gewisse Bedingungen für die Weiterverwendung der Dokumente gestellt werden.
- Sie kann den Antrag schriftlich und unter Angabe der Gründe ablehnen.“19

Hinweis: Wegen des Rechtsschutzes im Rahmen der bestehenden Zugangsregelungen und des Rechtsschutzes im Rahmen des IWG muss die öffentliche Stelle den Antragsteller oder die Antragstellerin auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen.

Achtung:

Wenn die Bedingungen für die Weiterverwendung festgelegt werden, müssen diese in einem Vertrag zwischen der öffentlichen Stelle und dem Antragsteller oder der Antragstellerin festgehalten werden. Weiters darf man durch diese Bedingungen die Möglichkeit der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und auch keine Wettbewerbsbehinderung bewirken.

Ist das beantragte Dokument ein geistiges Eigentum von jemandem, wird der Antrag deswegen abgelehnt und die öffentliche Stelle muss den Antragsteller oder die Antragstellerin über die Rechte des Inhabers oder der Inhaberin informieren.20

2.2. Bisherige Barrieren vor dem IWG

Zu den wesentlichen bisherigen Barrieren zählte man das Fehlen eines einheitlichen europäischen Marktes für Informationen des öffentlichen Sektors. Wegen unterschiedlicher Zugangsbedingungen hat es nicht so gut funktioniert, Informationen aus verschiedenen Ländern zu erhalten.

Weiters konnten als ein wichtiges Problem die enormen Preisdifferenzen für Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der EU bezeichnet werden, da es sich um eine inkonsistente Preisgebung handelte und keine Preislisten vorhanden waren. Es war schwierig, sich einen Überblick über die unterschiedlichen Gebührensysteme zu schaffen, und es herrschte meistens Unzufriedenheit über die stark differierenden Entgelte für identische Informationen in anderen Mitgliedstaaten.

Bei der Schaffung eines einheitlichen Marktes für Informationen des öffentlichen Sektors gab es weitere Hindernisse wegen der enormen Vielfalt der öffentlichen Informationen und wegen des dadurch fehlenden Gesamtüberblicks. Als ein weiteres Problem stellte man die Sprachenvielfalt der EU und die daraus entstehenden Schwierigkeiten für Klein- und Mittelunternehmen bei der Entwicklung neuer Produkte dar. Es sollten bei mehreren Lieferanten die unterschiedlichen Lizenzbedingungen und Formate berücksichtigt werden.21

3. Grundlagen des Transaktionskostenansatzes

3.1. Allgemeines

Der Transaktionskostenansatz gehört zu einem wichtigen Teilbereich der neuen Institutionenökonomik, die die Existenz von Transaktionskosten in der Analyse berücksichtigt. Die Existenz von Institutionen wird von Vertretern der Transaktionskostenökonomik durch Transaktionskosten erklärt und Institutionen werden als ein Mittel angesehen, das die Einsparung von Transaktionskosten ermöglicht. Wirtschaftssubjekte können wegen unvollständiger Informationen nur eingeschränkt rational handeln und deshalb benötigt man die Organisation und Koordination von Aktivitäten. Die neue Institutionenökonomik beschäftigt sich damit.22

Das gemeinsame Element verschiedener Kategorien von Transaktionskosten wird von Dahlmann (1979, S. 148) als Ressourcenverlust infolge von Informationsmängeln beschrieben. In spieltheoretischen Situationen ist der Erfolg einer Strategie nicht nur von der Umweltsituation, sondern auch von den Entscheidungen der anderen Spielteilnehmer abhängig und Informationsmängel entstehen wegen der Unkenntnis der Entscheidung der Mitspieler; d.h. die Transaktionskosten werden als Pay-off-Verluste infolge von Fehlkoordinationen bezeichnet. Hier kommt als Maß für den Koordinationserfolg die maximal mögliche Durchschnittsauszahlung in Betracht. Die Transaktionskosten entstehen dann wegen der Differenz zwischen dieser maximalen Durchschnittsauszahlung und den erreichten individuellen Auszahlungen.23

3.2. Die Grundbausteine des Transaktionskostenansatzes

- Transaktion:

Unter einer Transaktion soll den Austausch von Gütern zwischen zwei Akteuren, die man als Transaktionspartner bezeichnet, verstanden werden.24 In Heinen (1985, S. 73f), Williamson (1990a, S. 22ff), Ebers und Gotsch (1995, S. 208) wird „Transaktion“ wie meistens in der Literatur mit einer Tauschbeziehung gleichgesetzt.25

Laut Heinen handelt es sich bei einer Austauschbeziehung stets um einen Tausch von Gütern. Als „Gut“ definiert er jeden körperlichen (materiellen) oder unkörperlichen (immateriellen) Gegenstand. Dieser Gegenstand hat einen Wert für einen Entscheidungsträger in jeder Entscheidungssituation zur Verwirklichung von Handlungsmöglichkeiten. Heinen bezeichnet den Tauschbegriff als eine strenge Gegen- seitigkeit von Leistung und Gegenleistung. Es ist aber nicht immer möglich, eine solche strenge Gegenseitigkeit bei allen Austauschbeziehungen zu erkennen. In der Betriebswirtschaft nimmt man sehr oft einen Gütertausch an und bezieht sich lediglich auf ein Leistungsversprechen des Partners. Bei einem Gütertausch ist die Austauschbeziehung stets von Kommunikationsvorgängen begleitet. Dadurch werden die Bedingungen des Tausches festgelegt.26

Nach Williamson sind die Transaktion und ihre Eigenschaften der zentrale Punkt der Betrachtung. Es handelt sich nach Williamson nur dann um eine Transaktion, wenn ein Gut oder eine Dienstleistung dadurch über eine technisch trennbare Schnittstelle transferiert wird (wortgleiche Definition in Williamson 1981a, S. 1544, Williamson 1981b, S. 552, Williamson 1990a, S. 1).27

In seinem Ansatz begründet Williamson die historische Entwicklung von Institutionen durch die Existenz von Transaktionskosten. Er erklärt weiters, dass die Arbeitsteilung trotz produktionstechnischer Vorteile auch Nachteile wie steigende Transaktionskosten mitbrachte. In einer neuen Studie erklärten North/Wallis, dass Transaktionskosten sich auf die Produktivität und das Wirtschaftswachstum auswirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Transaktionskostenansätze

Quelle: Petra Beck, 1997, S. 11

Diese beiden Ausrichtungen (historische und organisationstheoretische) orientieren sich an der Erklärung der kostensparenden Funktion von Institutionen.28

Der Transaktionskostenansatz beschäftigt sich mit der Frage, warum man neben Märkten andere Institutionen zur Koordination von Transaktionen benötigt und wie eine Transaktion kostengünstig abgewickelt werden kann. Die ökonomische Perspektive des Transaktionskostenansatzes versucht, die Kostenwirkungen der Organisation ökonomischer Austauschbeziehungen zu erklären.29

Weiteres definiert Commons eine Transaktion wie folgt: „(.) The ultimate unit of activity, which correlates law, economics, and ethics, must contain in itself the three principles of conflict, dependence, and order. This unit is a Transaction. A transaction, with its participants, is the smallest unit of institutional economics. (…) Transactions, as thus defined, are not the “exchange of commodities,” in the physical sense of “delivery,” they are the alienation and acquisition, between individuals, of the rights of future ownership of physical things. (…) The transfer of these rights must therefore be negotiated between the parties concerned (…).”30

Laut Commons gibt es drei Arten einer Transaktion: Bargaining, Managerial und Rationing transactions.31 „These are functionally interdependent and together constitute the whole which we name a Going Concern. A going concern is a joint expectation of beneficial bargaining, managerial, and rationing transactions, kept together by “working rules” and by control of the changeable strategic or “limiting” factors which are expected to control the others. When the expectations cease then the concern quits going and production stops.”32

Im Unterschied zu diesen Definitionen der Transaktion gibt es auch eine andere Perspektive, die eine Transaktion nicht nur als Tausch von Gütern, sondern auch als die Neufestlegung von Verfügungsrechten zwischen Individuen durch eine Vertragsbeziehung sieht.33 Die Transaktion ist nicht nur zwischen Individuen möglich, sondern auch zwischen anderen ökonomischen Akteuren sowie größeren organisatorischen Einheiten.34

- Der Transaktionspartner:

Im Rahmen des Transaktionskostenansatzes kommen die Transaktionspartner und die Transaktionen mit anderen internen und externen Teilnehmern zur Betrachtung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Beziehung zwischen zwei Transaktionspartnern gestaltet werden sollte. Zur Beantwortung der Frage ist deren erwartetes Verhalten in der Beziehung von entscheidender Bedeutung. Dieses Verhalten könnte man durch zwei Merkmale kennzeichnen. Eines davon ist die individuelle Nutzenmaximierung und der Opportunismus, das andere individuell eingeschränkte Rationalitäten.

- Individuelle Nutzenmaximierung und Opportunismus:

Der Transaktionskostenansatz bezieht sich auf die individuelle Nutzenmaximierung. Jeder Transaktionspartner versucht, im Rahmen seiner eigenen Handlungsmöglichkeiten seine individuellen Ziele bestmöglich zu erreichen. Die Erfüllung der eigenen Ziele in einer Transaktion hängt vom Verhalten des anderen Transaktionspartners ab. Deshalb muss jeder Akteur das Handeln der anderen Partei mitberücksichtigen. Das kann man als strategisches Verhalten bezeichnen. Ein Akteur muss aber dann berücksichtigen, dass der andere Transaktionspartner sich auch entsprechend seinen individuellen Zielen verhält. In dieser Hinsicht kann man die mit diesem Verhalten verbundene Unsicherheit als eine strategische Unsicherheit für das eigene Handeln bezeichnen.

Williamson (1975, S. 26) definiert ein strategisches Verhalten, das die Durchsetzung der eigenen Interessen zu Lasten der anderen Partei bedeuten kann, als Opportunismus.35 „Opportunism extends the conventional assumption that economic agents are guided by consideration of self-interest seeking to make allowance for strategic behaviour. “36

- Individuell eingeschränkte Rationalität:

Bei der Nutzenmaximierung ist man davon ausgegangen, dass ein Transaktionspartner die besten Alternativen entsprechend seinen individuellen Zielen auswählt, damit er seinen Nutzen maximieren kann. Somit ist es möglich, das individuelle Handeln als rationale Auswahl aus Handlungsalternativen zu bezeichnen.37

Unter Rationalität kann man verstehen, dass ein Akteur versucht, seinen Nutzen mit Berücksichtigung der ihm vorgegebenen Einschränkungen, die nach Simon (1957, S. 198) aus den Grenzen der menschlichen Informationsverarbeitung bestehen, zu maximieren38: „The capacity of the human mind for formulating and solving complex problems is very small compared with the size of the problems whose solutions are required for objectively rational behavior in the real world.“39 Ferner handelt das Individuum laut Simon durch seine unbewussten Fähigkeiten, Gewohnheiten und Reflexe, seine persönlichen Werte und Auffassungen eingeschränkt rational.40

3.3. Anwendungen im Unternehmenskontext

Der Transaktionskostenansatz wird in den verschiedenen Gebieten der Betriebswirtschaftslehre verwendet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Breite der Anwendungen des Transaktionskostenansatzes.41

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Die Anwendungen des Transaktionskostenansatzes im Unternehmenskontext

Quelle: Peter J. Jost (Hrsg.), S. 26-27, Der Transaktionskostenansatz in der Betriebswirtschaftslehre

Es werden die verschiedenen Instrumente zur Organisation der Transaktionen nach dem Untersuchungsgegenstand analysiert. Es gibt noch weitere Untersuchungen, die sich besonders auf die möglichen Interessenkonflikte innerhalb der Beziehungen und den Einsatz von Institutionen zur Senkung der Transaktionskosten konzentrieren.

[...]


1 Vgl. prodman.wu-wien, (2005),URL

2 Vgl. Entwurf (S. 4), ispa. (2005), URL

3 hepl.gv. (2005), URL

4 Vgl. help.gv. (2005), URL

5 help.gv. (2005), URL

6 vgl. Caroline Stiehl, 2006, S. 81, 82

7 Caroline Stiehl, 2006, S. 86

8 vgl. Caroline Stiehl, 2006, S. 21, 22

9 Vgl. help.gv. (2005), URL

10 help.gv. (2005), URL

11 Vgl. help.gv. (2005), URL

12 Entwurf (S. 4), ispa. (2005), URL

13 Vgl. help.gv. (2005), URL

14 help.gv. (2005), URL

15 Vgl. help.gv. (2005), URL

16 help.gv. (2005), URL

17 Entwurf (S. 11), ispa. (2005), URL

18 Vgl. help.gv. (2005), URL

19 help.gv. (2005), URL

20 vgl. help.gv. (2005), URL

21 Vgl. Caroline Stiehl, 2006, S. 14, S. 16

22 Vgl. Petra Beck,1997, S. 9, S. 10

23 Vgl. Christoph Siepmann, 2001, S. 72-73

24 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 10

25 Vgl. Alexander Prosser, 1998, S. 16

26 Vgl. Edmund Heinen, 1985, S. 74

27 Vgl. Alexander Prosser, 1998, S. 15

28 Vgl. Petra Beck, 1997, S. 11

29 Vgl. Petra Beck, 1997, S. 12

30 John R. Commons, 1990, S. 58

31 Vgl. John R. Commons, 1990, S. 58

32 John R. Commons, 1990, S. 58

33 Vgl. Alexander Prosser, 1998, S. 17

34 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 10

35 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 16-17

36 Williamson, O. E., 1975, S. 26, zitiert in: Peter J. Jost, 2001, S. 17

37 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 17

38 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 17

39 Herbert A. Simon, 1975, S. 198, zitiert in: Peter J. Jost, 2001, S. 17

40 Vgl. Simon, 1961, S. 24, zitiert in: Petra Beck, 1997, S. 17

41 Vgl. Peter J. Jost, 2001, S. 25

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Die ökonomischen Auswirkungen des Informationsweitergabegesetzes
Untertitel
Public Sector Information-Richtlinie
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien
Autor
Jahr
2005
Seiten
79
Katalognummer
V141974
ISBN (eBook)
9783640523344
ISBN (Buch)
9783640524006
Dateigröße
699 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Informationsweitergabegesetzes, Public, Sector, Information-Richtlinie
Arbeit zitieren
Emriye CAN (Autor:in), 2005, Die ökonomischen Auswirkungen des Informationsweitergabegesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141974

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