Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und JustuS

Einheitlicher Sozialer Dienst in Niedersachsen


Trabajo de Seminario, 2007

19 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Historische Betrachtung und rechtliche Grundlagen

3. Berufliches Selbstverständnis und Qualitätsstandards

4. Berufliches Selbstverständnis und Arbeitsbeziehung zu Probanden im Vergleich

5. Ausblick

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Zurzeit reformiert das Niedersächsische Justizministerium (MJ) mit dem Projekt JustuS (Just iz u nd S oziale Arbeit) die ambulanten sozialen Dienste der Strafrechtspflege in Niedersachsen. Es geht um neue Effizienzreserven und mögliche Synergieeffekte. Dazu werden Möglichkeiten geprüft, die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe der sozialen Dienste zu optimieren.[1] Fest steht z. Z. schon, dass die Bewährungs- und Gerichtshilfe unter einem Dach zusammengeführt wird.[2] Die Bewährungshilfe könnte ein anderes berufliches Selbstverständnis und daher eine divergierende Arbeitsbeziehung zum Proband[3] haben, als die Gerichtshilfe. Daher ist es fraglich, ob ein Bewährungs- oder Gerichtshelfer die Arbeitsaufgaben des jeweils Anderen, nicht nur in einer kurzen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, adäquat übernehmen kann.

Die vorliegende Arbeit thematisiert die Problematik einer Zusammenführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Diskutiert werden insbesondere das jeweilige berufliche Selbstverständnis und die daraus resultierenden unterschiedlichen Arbeitsbeziehungen zu Probanden. Hierzu werden Bewährungs- und Gerichtshilfe dargestellt und unter der Perspektive beruflicher Qualitätsstandards analysiert. Eingegangen werden zuvor kurz auf die jeweilige Entstehungsgeschichte und die rechtlichen Grundlagen. Am Schluss werden das berufliche Selbstverständnis und die Arbeitsbeziehungen zum Probanden erörtert. Dabei wird die These verfolgt, dass die Unterschiede zwischen Bewährungs- und Gerichtshilfe in ihrer Denk- und Handlungslogik derart heterogen sind, dass Dissonanz und Diskurs in der Praxis überwiegen werden.

2. Historische Betrachtung und rechtliche Grundlagen

Waren bei der Entstehung des Strafgesetzbuches noch die Vergeltungstheorie und die Generalprävention vorherrschend, so wurde mit der Entwicklung der forensischen Forschung die Einsicht gewonnen, dass die Persönlichkeit des Täters und seine Beweggründe stärker zur Beurteilung heranzuziehen sind. Daher wurde zu Beginn der 1920er Jahre in mehreren Städten die „Soziale Gerichtshilfe“ eingerichtet. Eine weitere Entwicklung wurde durch das Dritte Reich unterbrochen, es erfolgte in den Nachkriegsjahren ein Wiederaufbau der Gerichtshilfestellen. Anfang der 60er Jahre wurden Gerichtshilfen als Projektreihen in mehreren Städten eingeführt, wobei eine gesetzliche Institutionalisierung erst 1975 in, bis dato, sehr unverbindlicher Form stattfand.[4] Dagegen finden sich Ursprünge einer Bewährungshilfe bereits im 18. Jahrhundert. Frühform war die Fürsorge für entlassene Strafgefangene, vor allem bei der gnadenweisenden Entlassung. Erste ernsthafte Ansätze für die Bewährungshilfe als Element der Strafvollstreckung gab es 1845 in Massachusetts/USA. Ein Schuster bemühte sich erfolgreich vor Strafgerichten, Verurteilte durch das Angebot von Hilfe und Betreuung vor dem Strafvollzug zu bewahren.[5] In Deutschland entwickelte sich 1953 eine gesetzlich fundierten Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die große Strafrechtreform vom 1969 brachte eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Strafaussetzung zur Bewährung. Inzwischen werden über 120000 Probanden im Jahresdurchschnitt betreut.[6]

Die Gerichtshilfe findet in der StPO eine Konkretisierung der möglichen Aufgaben. In § 463 d StPO wird erwähnt, dass sich die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei einer Nachtragsentscheidung der Gerichtshilfe bedienen kann. Bezogen auf ein Ermittlungsverfahren ist die rechtliche Grundlage in § 160 III StPO verankert: „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.“ Die Rechtsfolgenumstände betreffen die Täterpersönlichkeit, Entwicklung der Persönlichkeit und Umstände die zur Tat geführt haben.[7] Die rechtliche Grundlage der Bewährungshilfe[8] ergibt sich unmittelbar aus § 56d Abs. 3 StGB: „Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.“ Weitere Rechte und Pflichten des Bewährungshelfers gegenüber dem Probanden ergeben sich aus § 57 StGB sowie §§ 453, 453b StPO.[9]

Bis in den 1970er Jahren wurden berufliche Selbstbilder, Arbeitsziele, Denk- und Handlungslogiken Sozialer Arbeit in der Justiz nicht hinterfragt, sie verstand sich als modern, interventions- und behandlungsorientiert. Unter anderem gaben einschneidende Veränderungen in Form einer neuen soziologischen Sichtweise, bezüglich der Kriminalitätsursachen,[10] Anlass zur Reflexion. Auf neue Erkenntnisse aus der Dunkelfeldforschung[11] folgten Ansätze, welche sich auf den Grundlagen des Labeling Approach[12] bezogen.[13] Klassisch fragte der Sozialarbeiter: „ Warum wird der Proband kriminell? “ und bezog seine Interventionen auf soziale individuelle Defizite des Probanden. Nun fragte er: „Wie wird der Proband kriminalisiert?“ und reflektierte Etikettierungs- und Stigmatisierungsprozesse,[14] die eine kriminelle Karriere, z. B. durch den Bewährungshelfer selbst, erst verfestigte oder in Gang setzte. Unter diesem neuen Paradigma rückte die eigene Institution, das eigene Handeln, die eigene Hilfs- und Kontrollfunktion[15] und deren Auswirkungen auf den Probanden in den Vordergrund.[16] Das sowieso rudimentär entwickelte berufliche Selbstverständnis wurde damit zunächst einerseits im Kern getroffen, andererseits entwickelten sich neue Denk- und Handlungslogiken, welche sich auf die Arbeitsbeziehungen zum Probanden auswirkten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass bis dato ein einheitliches berufliches Selbstverständnis fehlt. Dies wird in den eigenen Reihen vielfach kritisiert, da es einer allgemein geforderten Professionalisierung[17] entgegen steht.[18] Eine Berufsidentität bekommen Sozialarbeiter in ihrer breitangelegten Ausbildung nicht vermittelt. Erst mit einer Spezialisierung im tatsächlichen Berufsfeld ändert sich die Allzuständigkeit und der Sozialarbeiter identifiziert sich mit seinem persönlichem Berufsfeld. Er baut ein insistierendes Selbstverständnis mit eigenen Denk- und Handlungslogiken auf und definiert sich über seine Arbeitsstelle, wie z. B. als Berufsbetreuer, Streetworker, Justizvollzugsleiter, Verhaltenstherapeut, Bewährungs- oder Gerichtshelfer. Im Folgendem werden das berufliche Selbstverständnis des Bewährungs- und Gerichtshelfers dargestellt. Vorangestellt werden allgemeine Definitionen über das berufliche Selbstverständnis und Qualitätsstandards in der Sozialen Arbeit.

3. Berufliches Selbstverständnis und Qualitätsstandards

Der Begriff „berufliches Selbstverständnis“ wird nicht in Wörterbüchern definiert. In der Fachliteratur wird er häufig im Zusammenhang mit verschiedenen Thema angesprochen. Mehr ist über den Begriff „Qualitätsstandards“ zu finden, er wird jedoch teilweise verschieden definiert oder synonym mit dem Begriff des Selbstverständnisses verwendet. In dieser Arbeit wird das berufliche Selbstverständnis als eine Zusammensetzung aus dem Rollenbild und der Zielsetzung verstanden.[19] Das gewünschte Rollenbild sowie die Zielsetzung bestimmen eine Denk- und Handlungslogik und determinieren die Arbeitsbeziehung zum Probanden. Ziel- und ergebnisorientierte Arbeitsleistungen auf der Grundlage von reflektierten Denk- und Handlungslogiken (ethischen Grundhaltungen und Prinzipien) lassen, wenn Wirkung und Erfolg mit evaluiert werden, professionelles Handeln entstehen.[20] Professionelles Handeln bedarf der Formulierung von Qualitätsstandards, die sicherstellen, dass Arbeitsleistungen pro­fessionellen Ansprüchen genügen.[21] Demnach werden in dieser Arbeit Qualitätsstandards als Beschreibung, Umsetzung und Evaluation von Arbeitszielen, -methoden und -prinzipien verstanden. Nachfolgend werden die Qualitätsstandards der Bewährungshilfe in drei Schritten[22] analysiert.

[...]


[1] Vgl. Ohlerking, Jürgen

[2] Vgl. Scherrer, Stefan/Bock, Stefan

[3] Lediglich um den Lesefluss zu erleichtern, wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Gemeint ist immer auch die weibliche Form.

[4] Vgl. Brühl, Albrecht.

[5] Vgl. Stein, Jan: Diplomarbeit, 2004

[6] Vgl. Brühl, Albrecht. Bewährungshilfe. In: Wörterbuch der Sozialen Arbeit

[7] Vgl. Meyer-Goßner, S. 685

[8] In dieser Arbeit wird nicht auf die Bewährungshilfe für Jugendliche eingegangen.

[9] Vgl. Böttner, S. 32 ff.

[10] Ätiologische Ursachen versus Kontroll-Paradigma

[11] Damals neue Erkenntnis: Alle Individuen werden im Leben straffällig. Kriminalität, insb. Jugendkriminalität, ist ubiquitär. Jedoch nicht alle Straffälligen werden registriert bzw. verurteilt. Daher Frage: W ie kann es zu einer kriminellen Karriere kommen?

[12] Theorie des Symbolischen Interaktionimus; Ansatz kommt aus der Soziologie: Abweichendes Verhalten ist Ergebnis von Reaktionen und Sanktionen gesellschaftlicher Interaktionsprozesse.

[13] Vgl. Lamnek, S. 223

[14] Etikettierungs- oder Reaktionsansatz, begründet von Tannenbaum: „The young delinquent becomes bad, because he is defined as bad“. Abweichendes (delinquentes) Verhalten wird durch soziale Reaktion der Umwelt provoziert.

[15] Sogn. Doppelte Mandat oder Rollenkonflikt

[16] Vgl. Kurze, S. 26

[17] Die Professionalisierungsdebatte erfolgt seit mehreren Jahrzehnten: Professionalisierung und Qualitätsstandards werden in vielen Arbeitsfeldern der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen gefordert, jedoch fachlich nicht umgesetzt.

[18] Vgl. Dewe, Bernd/Otto, Hans-Uwe

[19] Vgl. Böttner, Sascha

[20] Vgl. Abbildung 1 im Anhang

[21] Vgl. Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e. V.

[22] Abfolge: 1. Erfassung der Sachlage; 2. Analyse; 3. Bewertung

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und JustuS
Subtítulo
Einheitlicher Sozialer Dienst in Niedersachsen
Universidad
University of Lüneburg  (Fachbereich Sozialwesen)
Curso
Seminar
Calificación
2
Autor
Año
2007
Páginas
19
No. de catálogo
V142682
ISBN (Ebook)
9783640518517
ISBN (Libro)
9783640518739
Tamaño de fichero
419 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, JustuS, Einheitlicher, Sozialer, Dienst, Niedersachsen
Citar trabajo
Heike Meyer (Autor), 2007, Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und JustuS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142682

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Título: Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und JustuS



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