Islamische Wirtschaftsethik


Travail de Projet (scientifique-pratique), 2006

44 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise

2. Islamische Wirtschaftsethik
2.1 Das islamische Rechtssystem
2.2 Wettbewerb
2.3 Privateigentum
2.4 Das islamische Steuersystem
2.4.1 Besteuerung von Nichtmuslimen
2.4.1.1 Djisya
2.4.1.2 Kharadj
2.4.2 Besteuerung von Muslimen
2.4.2.1 Zekat
2.4.2.2 Besteuerung von Bergbau und Bodenschätzen
2.4.2.3 Zollabgaben, Verbraucher- und Verkehrssteuer
2.5 Zinsverbot
2.5.1 Volkswirtschaftliche Zinstheorien
2.5.2 Zinsverständis des Islams
2.5.3 Das Zinsverbot (Riba)
2.5.3.1 Definition des Riba
2.5.3.2 Die Arten des Riba
2.5.4 Wirtschaftliche Begründung des Zinsverbotes
2.6 Modell eines islamisch-ökonomischen Systems

3. Stand und Entwicklungstendenzen
3.1 Stand der islamischen Welt
3.2 Entwicklungstendenzen in der islamischen Welt

4. Die islamische Bank
4.1 Die Entwicklungsgeschichte der islamischen Banken
4.2 Theoretische Überlegungen zur Geschäftstätigkeit islamischer Banken
4.2.1 Die Beschaffung des Risikokapitals
4.2.2 Die Geschäftstätigkeiten islamischer Banken
4.2.2.1 Murabaha-Geschäfte
4.2.2.2 Musharaka-Geschäfte
4.2.2.3 Mudaraba-Geschäfte
4.2.3 Probleme einer Erfolgsbeteiligungswirtschaft

5. Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung und Zielsetzung

Islamische Ethik ist keine Thematik, die nur religionswissenschaftliche Aspekte tangiert, sondern sie ist - insbesondere bezogen auf die westliche Welt - eine Thematik, die wesentliche Aspekte des täglichen Lebens eines Muslims in der Gesellschaft regelt und somit auch Einflüsse auf nicht- muslimische Gesellschaften bewirkt, bzw. sie zu einer kontroversen Diskussion zwingt.1

Die Hausarbeit soll islamische Ethik aus Sicht der Wirtschaft thematisieren (islamische Wirtschaftethik). Dabei soll gezeigt werden, dass die islamische Wirtschaftethik nicht nur aus dem Zinsverbot und dem Zekat besteht, sondern dass eine Reihe von Prinzipien das Wirtschaften regelt. Wesentlicher Schwerpunkt der Hausarbeit liegt dabei auf Stand und Entwicklungstendenzen des Islams. In diesem Zusammenhang soll eine Antwort auf die Frage gegeben werden, warum die zum Teil Ressourcenreichen muslimischen Länder wirtschaftlich rückständig sind und es sollen Entwicklungstendenzen aufgezeigt werden, insbesondere in punkto Islamic Banking.

1.2. Vorgehensweise

Der Hauptteil der Hausarbeit verteilt sich auf drei Kapitel. Kapitel 2 ist als Grundlagenkapitel zu betrachten. Hier sollen dem Leser Einblicke in die islamische Wirtschaftsethik gewährt und aufgezeigt werden, dass nämlich islamische Wirtschaftethik insbesondere islamisches Wirtschaftsrecht bedeutet. Kapitel 3 befasst sich mit dem Stand und Entwicklungstendenzen der muslimischen Welt und soll die Frage der wirtschaftlichen Rückständigkeit beantworten. Kapitel 4 thematisiert explizit die Entwicklungstendenz in Bezug auf die Finanzdienstleistungsbranche - Islamic Banking. In Kapitel 5 wird schließlich die Thematik kritisch gewürdigt.

2. Islamische Wirtschaftsethik

Anders als im Christentum sieht der Islam keine Trennung zwischen Staat und Religion vor. Diese Situation legt für jeden Gläubigen Richtlinien und Normen fest. Als Konsequenz dieses dualistischen Charakters wird die Ethik aus dem islamischen Rechtssystem abgeleitet.2

Das islamische Recht trennt auch nicht zwischen Recht und Ethik. In diesem Zusammenhang bedeutet islamische Wirtschaftsethik und insbesondere das islamische Wirtschaftsrecht, das zum einem, die gesamte wirtschaftliche Aktivität eines Muslims regelt, und zum anderem, aber auch die Gerichtsbarkeit beinhaltet.3 In diesem Zusammenhang beinhaltet islamische Wirtschaftsethik eine Regelung jeder wirtschaftlichen Aktivität eines Muslims und gleichzeitig auch einen Einfluss auf die Gerichtsbarkeit

2.1. Das islamische Rechtssystem

Das islamische Rechtssystem basiert auf die Scharia. Unter der Scharia versteht man Regeln über das islamische Recht (Gesetz), aber auch die Religion selbst sowie gottesdienstliche Handlungen.4 Sie umfasst u.a. das Glaubensrecht, die liturgische Praxis, die Pflichtenlehre und das gesellschaftliche sowie öffentliche Recht. Sie regelt alle Handlungen eines Muslims und zum Teil auch von Nichtmuslimen nach Geboten (Halal) und Verboten (Haram) und kategorisiert sie nach folgendem Muster:

- Bindende Verpflichtung (Farz)
- Erforderliche Handlungen (Wadschib)
- Gutgeheißene Handlungen (Sunna)
- Empfohlene Handlungen (Mustehab)
- Gestatte Handlungen (Mendub)
- Abgeratene Handlungen (Makruh)
- Verderbende Handlungen (Müfsid)
- Verbotene Handlungen (Haram).5

Zur Regelung und Einordnung von Sachverhalten sieht das islamische Recht vier Rechtsquellen vor:

1. Kitab: Koran.
2. Sunna: Handlungen, Billigungen, Aussagen und Aussprüche des Propheten.
3. Idschma: Übereinstimmung der islamischen Rechtsgelehrten in Rechtsfragen (Konsens). Idschma ist die als erste, zu beanspruchende Rechtsquelle in Bezug auf neu zu regelnde Fälle.
4. Qijas: Analoge Übertragung eines Rechtsprinzips auf einen zu regelnden Fall, für den sich in den ersten beiden Rechtsquellen keine eindeutige Äußerung finden lässt.6

Auf der Basis dieser Rechtsquellen entwickelten sich vier anerkannte Rechtsschulen (Hanefiten, Malikiten, Schafi´iten, Hanbeliten). Jeder Muslim ist frei in der Wahl seiner Rechtsschule. Eine Mischung der einzelnen Rechtssprechungen der Rechschulen untereinander ist nicht erlaubt. Sie müssen als ganzes akzeptiert werden. Jede Rechtsschule akzeptiert dabei die Richtigkeit des anderen als ganzes an. Sie sind als verschiedene Lösungswege zu verstehen: Während 2 + 2 vier ergibt, ergibt 10 - 6 auch vier.7

2.2. Wettbewerb

Im Islam ist der Wettbewerb ein freier, in welchen der Staat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen kann. Monopolstellungen, Hortungen und Preismanipulationen sind nicht erlaubt. In diesen Zusammenhang ist das Erstbesetzungsrecht auf den Basaren zu sehen, womit jedem Händler die Möglichkeit auf bessere Plätze und somit bessere Geschäftsbedingungen ermöglicht sowie einer Monopolisierung entgegen gewirkt werden sollte.8

Diese Wettbewerbsauffassung wird durch folgende Hadise (Aussprüche des Propheten) untermauert, aus dem Hintergrund heraus, dass die Gefährten des Propheten aufgrund von Preissteigerungen die Einführung eines Preisregelungssystems empfahlen:

"Es gibt keinen Zweifel, das Preisbestimmungen, Engpässe und Lebensunterhalt von Allah sind."9

Dieser Grundsatz wurde während der Zeit des Propheten und der rechtsgeleiteten Kalifen eingehalten, da eine ethische Grundhaltung der Händler vorhanden war. Im Laufe der Zeit ging diese Grundhaltung verloren, so dass künstliche Preissteigerungen sowie Absprachen die Regel wurden. Die Tabi´in (Gefährten der Gefährten) sahen sich zum Wohle der Gemeinschaft veranlasst, einen bestimmten Mechanismus zur Regelung von Preisen einzuführen.10

Dieser Mechanismus legt einen Preiskorridor fest, in welchem sich die Preise der betroffenen Güter sich aufhalten müssen. Dieser Mechanismus dient dem Schutz der Verbraucher sowie der Verkäufer voreinander. Der Verbraucher wurde durch die Obergrenze vor künstlichen Steigerungen bewahrt. Verkäufer sollten durch die Untergrenze vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden, damit z.B. kein Verkäufer durch Dumpingpreise weggedrängt werden konnte.11

2.3. Privateigentum

Nach dem Islam ist Allah der Erschaffer und somit Herr über jegliches Eigentum. Den Menschen steht lediglich ein Nutzungsrecht zu. Das ist die generelle Eigentumsauffassung des Islams. In diesem Zusammenhang ist Privateigentum grundsätzlich anerkannt, sofern sie rechtmäßig erworben worden ist. Dies ist nur auf dem von der Scharia genau festgelegten Weg möglich. Die Wege eines legitimen Erwerbs sind individuelle Leistungen sowie die vertragliche Übereignung in Form von Kauf, Vererbung und Schenkung. Erwerbsquellen wie Zinseinnahmen, Glücksspiele, Monopolgewinne usw. sind dagegen nicht legitim12.

Darüber hinaus gelten im Speziellen für unbewegliche und nicht von Menschen geschaffene Güter folgende Beschränkungen:

- Dem Menschen ist die Verschwendung sowie Zerstörung solcher

Güter nicht erlaubt. Auch müssen bei Entscheidungen die Ansprüche von anderen sowie zukünftiger Generationen nach dem Prinzip eines sozialen Ausgleichs einbezogen werden.

- Erwerb von exklusiven Verfügungsrechten über Güter, die eine besondere Bedeutung und Wichtigkeit für die Gesellschaft darstellen, ist nicht möglich. Als Beispiel hierfür ist das knappe Grundwasser im nahen Osten zu nennen.13

2.4. Das islamische Steuersystem

Die Erhebung von Steuern ist, auch wenn die meisten Steuern in den islamischen Ländern des Mittelalters auf keine primäre Rechtsquelle basieren, möglich. In diesem Steuersystem hat der Zekat (Pflichtangabe), als die vierte Säule des Islams, eine herausragende Stellung. Im Detail unterscheidet der Islam zwischen der Besteuerung von Muslimen und der Besteuerung von Nichtmuslimen.

2.4.1. Besteuerung von Nichtmuslimen

Nichtmuslime unterliegen insbesondere der Djisya (Kopfsteuer) und dem Kharadj (besondere Bodensteuer). Diese Steuern stellen ein bestimmtes Pendant zu den Steuern der Muslime.

2.4.1.1 Djisya

Die Djisya hat ihren Ursprung im Koran in der Sure 9, Vers 9. Diese Kopfsteuer stellte einen Ersatz für den Wehrdienst von Nichtmuslimen dar. Bei Übertritt zum Islam wurde diese Steuer jedoch erlassen. Die Höhe der Steuer orientierte sich an den entsprechenden Lebensbedingungen und unterlag entsprechenden Anpassungen. So betrug diese Steuer während der Zeit der rechtsgeleiteten Kalifen jährlich 48 Dirham für die Reichen, 24 für die Mittelschicht und 12 Dirham für die Unterschicht. Sie ist in der Form vergleichbar mit einem Drei-Stufen-Steuermodell. Frauen, Kinder und Zahlungsunfähige waren von dieser Steuer befreit.14

2.4.1.2. Kharadj

Kharadj ist eine besondere Bodensteuer, das das Pendant zum Uschr (Bodensteuer für Muslime) darstellt. Besteuert werden der Boden zum einen, und der Bodenertrag zum anderen.

Der Boden wird nach der Art der Bewirtschaftung besteuert. Bei getreideartiger Bewirtschaftung wurde ein Dirham pro Hektar, bei gemüseartigen Bewirtschaftungen fünf Dirham pro Hektar und bei obstartigen Bewirtschaftungen zehn Dirham pro Hektar erhoben. Bei der Besteuerung der Ernte gilt die Produktivität des Bodens als Maß. Die Höhe dieser Steuer konnte in Abhängigkeit von der Produktivität zwischen 10% bis 50% variieren.15

2.4.2. Besteuerung von Muslimen

2.4.2.1. Zekat

Der Zekat ist eine Pflichtabgabe und kann als eine Vermögenssteuer betrachtet wird. Hierbei wird ein festgelegter Anteil des zekatpflichtigen Einkommens an anspruchsfähige Personengruppen übereignet. Diese Personengruppen sind in Sure 9, Vers 60 aufgeführt:

1. Arme (deren Vermögen unter der Erhebungsgrenze liegt)
2. Völlig mittellose Bedürftige
3. Beamte, die für Zekatangelegenheiten zuständig sind.
4. Personen, deren Herz gewonnen werden sollen.
5. Zur Freilassung von Sklaven.
6. Schuldner, die mit ihrem Hab und Gut ihre Schulden begleichen können.
7. Auf dem Wege Allahs.
8. Personen, die in Not sind.16

Voraussetzung für das Entrichten des Zekat besteht darin, dass ein volljähriger, geistig gesunder und im Besitz seiner persönlichen Freiheit stehender Muslim, der unverschuldet und über seine eigenen Grundbedürfnisse hinaus Eigentümer eines bestimmten Vermögens ist, das die Erhebungsgrenze (Nisab) überschreitet und über das ein Jahr verstrichen ist. Dieses Vermögen muss wachstumsfähig sein. Gold, Silber sind ebenfalls zekatpflichtig. Die Erhebungsgrenze stellt dabei ein Mindestvermögen dar, bei dem der Zekat zur Pflicht wird. Dieser betrag muss nach Abzug der Schulden ein Wert von 20 Miskal (80,18 Gramm) Gold oder Geld bzw. Handelsware im gleichen Wert haben.

Der Besteuerungsanteil ist je nach Vermögensart unterschiedlich. Bei Geldvermögen sind 2,5% als Zekat zu entrichten. Bei Tieren ist der Zekatanteil je nach Tierart variabel (z.B. muss bei 30 Rindern ein Kalb entrichtet werden). Agrarprodukte sind ungeachtet der Menge mit 10% zu versteuern (Uschr). Wird die Anbaufläche bewässert, so muss der verminderte Satz von 5% gezahlt werden.17

Aus wirtschaftsethischer Sicht kann der Zekat als ein Mechanismus verstanden werden, der auf der Basis des Umverteilungsprinzips verschiedene Funktionen erfüllt, die dem gesellschaftlichen Wohl dienen. Diese Funktionen lassen sich zum Teil anhand der begrifflichen Bedeutung erklären.

Zekat bedeutet wörtlich sowohl Reinigung, als auch Wachstum. Demnach soll dadurch das Vermögen von unbeabsichtigten Anteilen, basierend auf islamisch-unethischen Erwerbsquellen, bereinigt werden. Das Vermögen wird rein gewaschen. Die Bedeutung Wachstum kann nur anhand des kombinierten Effekts von Zekat und dem Zinsverbot erklärt werden.18

[...]


1 Vgl. Zager (2002), S. 69

2 Vgl. Winterberg (1994), S. 166-167

3 Vgl. Kalisch (2003), S. 105-106

4 Vgl. Arikan (2002), S. 13

5 Vgl. Arikan (2002), S. 37, S. 44

6 Vgl. Arikan (2002), S. 39

7 Vgl. Ucum (1998), S. 117-119

8 Vgl. Döndüren (2001), S. 642

9 Vgl. Döndüren (2001), S. 646

10 Vgl. Döndüren (2001), S. 647

11 Vgl. Döndüren (2001), S. 647

12 Vgl. Waibl (2002), S. 2

13 Vgl. Ucum (1998), S. 138-139

14 Vgl. Ghaussy (1986), S. 52

15 Vgl. Akgündüz/Öztürk (1999), S. 439-440 8

16 Vgl. Arikan (2002), S. 164

17 Vgl. Arikan (2002), S. 163-164

18 Vgl. Kalisch (2003), S. 114

Fin de l'extrait de 44 pages

Résumé des informations

Titre
Islamische Wirtschaftsethik
Université
University of Wuppertal  (Schumpeter School of Business and Economics)
Cours
Wirtschaftsethik
Note
2,3
Auteur
Année
2006
Pages
44
N° de catalogue
V142794
ISBN (ebook)
9783640530489
ISBN (Livre)
9783640530038
Taille d'un fichier
533 KB
Langue
allemand
Mots clés
07, 01, 2010, Ethik, Wirtschaftsethik, Islam, Islamic Banking, Religion und Wirtschaftsethik
Citation du texte
Philipp Tuna (Auteur), 2006, Islamische Wirtschaftsethik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142794

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