Die Absprache im Strafverfahren

Historische Entwicklung, heutiger Diskussionsstand und Entwürfe zu einer gesetzlichen Regelung


Trabajo de Seminario, 2009

102 Páginas, Calificación: 17


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entstehung

III. Praktische Gründe für die Entstehung von Absprachen
1. Justiz
2. Angeklagter
3. Verteidiger

IV. Rechtliche Bedenken
1. Rechtsstaatsprinzipien
a. Unschuldsvermutung
b. Gleichheitsgrundsatz
c. Richtervorbehalt
d. Gesetzlicher Richter
e. Anspruch auf rechtliches Gehör
f. Nemo-tenetur Prinzip und § 136 a stopp
g. Grundsatz des fairen Verfahrens
2. Verfahrensprinzipien
a. Legalitätsprinzip
b. Instruktionsmaxime
c. Öffentlichkeitsgrundsatz
d. Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip
e. Beschleunigungsgrundsatz
f. Richterliche Befangenheit
3. Zusammenfassung

V. Rechtsprechung
1. BVerfG
2. BGH-Rechtsprechung bis 1997
a. Richterliche Befangenheit
b. Faires Verfahren
c. Verwertbarkeit eines Geständnisses
3. BGHSt 43, 195 – Verfahrensordnung
a. grundsätzliche Zulässigkeit
b. Die „Verfahrensordnung“ im Einzelnen
aa. Anwesenheitsrechte
bb. § 136 a stopp
cc. „Gebot der Wahrheitsfindung“
dd. Strafhöhe
ee. Schuldangemessene Strafe
ff. Rechtsmittelverzicht
gg. Bindungswirkung
hh. Öffentlichkeit
c. Grundsätzliche Kritik
d. Fazit
4. Rechtsprechungsentwicklung 1997 – 2005
a. Sachzusammenhang
b. Sanktionsschere
c. Streitpunkt: Rechtsmittelverzicht
aa. Bisherige Rechtsprechung
bb. Anfrageergebnisse
5. 2005 – Der Große Senat für Strafsachen
a. grundsätzliche Zulässigkeit der Absprache
b. Richterliche Rechtsfortbildung
c. Rechtsmittelverzicht
aa. Mitwirkungsverbot
bb. Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
cc. Belehrung
d. Appell an den Gesetzgeber
e. Fazit
6. Zusammenfassung

VI. Gesetzgebung
1. Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
a. Argumente für eine gesetzliche Normierung
aa. Gesetzgebungspflicht
bb. Geschäftsbelastung und Ökonomie
cc. Gleichbehandlungsgrundsatz
dd. Verfahrensbeschleunigung
ee. Strafrecht im Wandel
ff. Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege
gg. Glaubwürdigkeit und Ansehen der Justiz
hh. Unmöglichkeit eines Verbots
ii. Rechtssicherheit und –klarheit
jj. Weitere Aspekte
b. Argumente gegen eine gesetzliche Regelung
aa. Negativ gesetzlicher Eingriff
bb. Umgehung
cc. Verfahrensgrundsätze
dd. Zweiteilung des Strafprozesses
ee. Traditionelles Verständnis von Strafe
c. Schlussfolgerungen
2. Anforderungen
3. Gesetzesentwürfe
a. Entwurf der Bundesrechtsanwaltskammer
aa. Das Konsensprinzip
bb. § 243 a StPO-BRAK
cc. Der Anwendungsbereich
dd. Die Rollenverteilung
ee. § 46 b StPO-BRAK
ff. Formerfordernisse
gg. Bindungswirkung
hh. Rechtsmittel
ii. Zusammenfassung
b. Generalstaatsanwälte – Eckpunktepapier
aa. „Dealverhinderungsmacht“
bb. Abspracheinhalt
cc. Bindungswirkung
dd. Rechtsmittel
ee. Nebenkläger
ff. Zusammenfassung
c. Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz
aa. §257 c StPO-BMJ
(I) Zustimmungspflicht
(II) Ober- und Untergrenze der Strafe
(III) Mögliche Leistungen
(IV) Dealverhinderungsmacht
bb. § 257 b StPO-BMJ
cc. Formerfordernisse
dd. Bindungswirkung
ee. Rechtsmittel
ff. Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten
gg. Zusammenfassung
d. Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins
aa. §§ 202, 257, 302 StPO-DAV
bb. Schuldinterlokut - § 257 III StPO-DAV
cc. Abschaffung der Urteilsabsprache
dd. Rechtsgespräch - § 257 IV StPO-DAV
ee. Zusammenfassung
e. Niedersachsen - Bundesrat 2006
aa. Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
(I) § 243 a StPO-N
(II) Vorerörterung
(III) Anwendungsbereich
(IV) Protokollierungs- und Mitteilungspflichten
(V) Bindungswirkung
(VI) Rechtsmittel
(VII) Rollenverteilung
(VIII) Fazit
bb. Gesetzesentwurf des Bundesrates
(I) Positive Veränderungen
(II) Veränderungen zum Schlechten
(III) Fazit
f. Der aktuelle Gesetzesentwurf
aa. § 257 c StPO-BReg
(I) Ablauf
(II) Inhalt
bb. Stärkung kommunikativer Elemente
cc. Formvorschriften
dd. Bindung
ee. Rechtsmittel
ff. Zusammenfassung
g. Fazit

VII. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

„Von Befürwortern als neue Verfahrenskultur verstanden, von Gegnern als Verfahrens-Unkultur verteufelt“[1] – die Absprache.

Von Böswilligen hingegen als Mauschelei, von Rechtssoziologen als Handel mit Gerechtigkeit, von den meisten anderen als Deal bezeichnet[2]. Im Ergebnis Begriffe, die alle ein und dasselbe Phänomen der täglichen Praxis[3] beschreiben – die vorbesprochene Verfahrensgestaltung oder –beendigung[4]. In der Regel sagt das Gericht dem Angeklagten für die Abgabe eines Geständnisses eine Strafmilderung bzw. ein Strafmaß zu[5]. Dabei erlangt die Absprachepraxis vor allem bei umfangreichen und komplizierten Wirtschafts-, aber auch bei Steuer- und Betäubungsmittelverfahren Bedeutung[6]. Als abspracheungeeignet werden hingegen meist die „schwersten Delikte gegen Leib und Leben“ angesehen[7].

Obwohl sich die Absprache im Strafprozess etabliert hat[8], handelt es sich dabei um eine höchst umstrittene Praxis, dessen Diskussion sich vor allem um die Verfassungs- und Prozessgrundsätze rankt[9]. Eines der Hauptprobleme wird dabei in der typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Absprache[10] gesehen. Aber auch die Frage nach der Vereinbarkeit der Absprachepraxis mit der Strafprozessordnung an sich wird debattiert. So wird zum Beispiel vertreten, dass die Strafprozessordnung zwar einerseits keine Vorschrift enthalte, die konkret als Rechtsgrund für die Absprachepraxis dienen könnte, andererseits sei aber auch keine Vorschrift ersichtlich, die eine kooperative Verfahrensbewältigung grundsätzlich verbiete[11].

So wird auch immer wieder auf das enorme Missbrauchspotential der heutigen – gesetzlich nicht geregelten – Absprachepraxis hingewiesen[12]. Schünemann spricht zum Beispiel einen Strafkammervorsitzenden an, der vor Beginn der ersten Besprechung dem Verteidiger mitteile, dass es Kurz-, Mittel- und Langstreckentarife gebe, die die Abhängigkeit der Strafhöhe vom Arbeitsaufwand umschreiben[13].

Im Folgenden soll zunächst kurz auf die Entstehung und ihre Gründe eingegangen werden. Sodann erfolgt eine kritische Beleuchtung der Vereinbarkeit mit den Verfassungs- und Prozessgrundsätzen, eine Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung, vor allem der zentralen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1997 und 2005, aber vor allem auch eine Erörterung der Möglichkeit der Legitimierung durch eine gesetzliche Regelung, im Rahmen dessen einige der dazu vorgestellten Entwürfe besprochen werden.

II. Entstehung

Absprachen über den technischen Verfahrensverlauf fanden schon immer im deutschen Strafprozess statt[14]. Neu war in den Fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts aber die Absprache über das Urteil an sich[15]. Diese Art der Urteilsabsprache entwickelte sich jedoch vor allem seit Mitte der siebziger Jahre[16]. Bis Ende der Siebziger Jahre fanden informelle Verständigen jedoch nur vereinzelt und unter strengster Geheimhaltung statt[17]. Weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil ließen dabei Anhaltspunkte auf eine erfolgte Absprache schließen[18]. Mit der Einführung des § 153 a StPO am 01.01.1975[19] wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein Verfahren gegen Auflagen einzustellen[20]. Bereits in den Achtziger Jahren konnte ein „Trend“ hin zu Absprachen festgestellt werden[21], einige Jahre später war diese Praxis bereits allgemein verbreitet[22], schon 1988 soll in 30-40 % aller Verfahren zumindest der Versuch einer Absprache unternommen worden sein[23]. Auf dem Deutschen Juristentag 1990 beschäftigte man sich erstmals intensiv mit der Absprachepraxis und einigte sich darauf, dass Absprachen im Strafverfahren nicht grundsätzlich unzulässig seien[24]. Bereits Ende 1990 wurde jedes vierte Verfahren durch eine Absprache erledigt[25]. Mittlerweile gehört der „Deal“ als fester Bestandteil zum deutschen Strafverfahren[26], und gilt – zumindest für Praktiker – längst als unumgänglich[27].

III. Praktische Gründe für die Entstehung von Absprachen

Für die Entstehung der Absprachen im Strafprozess gibt es zahlreiche Gründe. Gäbe es jedoch nicht auf Seiten aller Beteiligten Vorteile, so würden Absprachen wohl nicht zustande kommen[28].

1. Justiz

Auf Seiten der Strafverfolgungsorgane überwiegen justizökonomische Faktoren[29]. Meist an erster Stelle genannt ist die Arbeitsüberlastung der Gerichte[30]. Gerade in Großverfahren, insbesondere des Bereiches der Wirtschaftkriminalität, müssen komplexe Sachverhalte aufgeklärt werden[31]. Häufig bestehen zum einen eine unklare Beweis- und Rechtslage[32] und zum anderen Beweisschwierigkeiten, die gerade bei Fällen mit Auslandsbezug besonderes Schwergewicht erlangen[33]. In derartigen Verfahren dient die Absprache der Verhinderung der drohenden langwierigen, aufwendigen und vor allem kostspieligen Ermittlungen und Beweisaufnahmen[34]. Unter diesem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung wird auch immer wieder das Argument „schnelles Recht ist gutes Recht“[35] genannt, denn eine Überlänge des Verfahrens bringe zahlreiche Nachteile mit sich[36]. Nicht zuletzt könne der Richter mit der Absprache das Revisionsrisiko[37] und die Aufhebungsquote senken und sich somit auch den Entscheidungsdruck nehmen[38]. Im Rahmen einer Absprache kann auf Grund des § 154 StPO der Verfahrensumfang reduziert, durch ein Geständnis die Beweisaufnahme abgekürzt und durch Rechtsmittelverzicht der Begründungsaufwand geschmälert werden, § 267 IV StPO[39].

Die strengen Anforderungen an die Förmlichkeit des Strafprozesses werden von einigen Richtern, aber auch von anderen Verfahrensbeteiligten, häufig als hinderlich angesehen. Die formfreie Absprache schafft dort Abhilfe[40]. Allerdings darf dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Absprachepraxis häufig sowohl mit den Verfahrens- als auch Rechtsstaatsprinzipien in Konflikt gerät[41], was an späterer Stelle noch ausführlich zu behandeln sein wird[42].

2. Angeklagter

Auch der Angeklagte profitiert von einer erfolgreichen Absprache. Seine Interessen beziehen sich vor allem auf die Verfahrensabkürzung und die Strafmilderung[43]. Dabei ist eine lange Verfahrensdauer für den Angeklagten in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen ist er einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt[44], zum anderen darf die „Prangerwirkung“[45] eines öffentlichen Verfahrens nicht unterschätzt werden[46]. Aber auch ökonomische Gesichtspunkte können die Absprache für den Angeklagten attraktiv machen[47].

Allerdings sollte ihm bewusst sein, dass er mit seinem Geständnis zunächst zu einer Vorleistung verpflichtet ist, die nicht ohne Risiko erbracht werden kann[48]. Im Falle des Scheiterns steht das Geständnis erst einmal im Raum, ob und inwieweit es jedoch verwertet werden darf ist umstritten[49]. Letztlich werden aber auch für den Angeklagten die Vorteile einer gelungenen Absprache überwiegen[50].

3. Verteidiger

Auf Seiten des Verteidigers steht ebenfalls der Aspekt der Zeitersparnis an erster Stelle[51] und somit auch die psychische Entlastung[52]. Einen Vorteil wird er aber auch bezüglich seines Honorars verzeichnen können[53]. Andere sehen den wahren Grund vielmehr in dem mittlerweile „unkalkulierbaren Risiko“ des Strafrechts, unter Anbetracht dessen der „Deal als das geringste Übel“ erscheine[54]. Teilweise wird die Ursache aber auch in neuen Verteidigungsstrategien erblickt, die unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten die typischen Schwachpunkte der Justiz anvisieren[55].

IV. Rechtliche Bedenken

Obwohl die Absprache längst zur gängigen Praxis geworden ist[56], bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Immer wieder werden Stimmen laut, die die Unvereinbarkeit der Absprachepraxis mit wesentlichen Grundsätzen unseres Rechtssystems beklagen.

1. Rechtsstaatsprinzipien

a. Unschuldsvermutung

Die nicht ausdrücklich im Strafverfahrensrecht normierte Unschuldsvermutung lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG herleiten und ist durch Art. 6 II EMRK in das positive Recht eingeführt worden[57]. Sie besagt, dass dem Angeklagten seine Schuld in einem gesetzlich geregelten Verfahren nachgewiesen werden muss[58]. Kernaussage ist der in dubio pro reo Grundsatz, der davon ausgeht, dass niemand verurteilt werden darf, dessen Schuld nicht zweifelsfrei erwiesen ist[59].

Teilweise wird bereits im Zweck der Absprache – die Verkürzung des Hauptverfahrens – ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen, da in der Regel nur eine mangelnde Sachaufklärung stattfinde und das Urteil auf ein unter Umständen gar nicht überprüftes Geständnis gestützt würde[60]. Dies mag zu weit gehen, denn eine Verkürzung des Hauptverfahrens bedeutet nicht zwangsläufig auch eine voreilige Feststellung der Schuld des Angeklagten, allerdings wird aber auch in der vom Richter initiierten Absprache ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen, da ein solches Verhalten zeige, dass der Richter gerade nicht von der Unschuld, sondern vielmehr von der Schuld des Angeklagten ausgehe[61].

b. Gleichheitsgrundsatz

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG ist einer der grundlegenden Verfassungsprinzipien[62]. Ausgerichtet am Gerechtigkeitsgedanken soll Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt werden[63]. Im Hinblick auf die Absprachepraxis darf gegenüber dem herkömmlichen Verfahren keine wesentlich andere Strafzumessung erfolgen, sofern die Sachverhalte wesentlich gleich sind[64].

Eine Ungleichbehandlung finde zum einen in der Hinsicht statt, dass nur bestimmte Deliktstypen „absprachegeeignet“[65] seien, insbesondere Wirtschaft-, Betäubungsmittel- und Steuerverfahren[66]. In diesem Zusammenhang wird auf die Gefahr der Klassenjustiz hingewiesen, in der die Absprachen vor allem den „Mächtigen und Reichen“[67], den Wohlstandskriminellen zugute kämen[68]. Zum anderen werde die Unvereinbarkeit der Absprachen mit dem Gleichheitssatz bei mehreren Angeklagten deutlich, da diejenigen, die zu einer Absprache bereit sind, im Rahmen der Strafzumessung besser dastünden[69].

c. Richtervorbehalt

Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Art. 92 GG den Richtervorbehalt entwickelt, demnach die Verhängung von Kriminalstrafen als Rechtsprechung gilt und dem Richter vorbehalten ist[70].

Die Absprachen können sowohl unter Beteiligung des Gerichts stattfinden als auch ohne dieses. Inwieweit diese Praxis den Richtervorbehalt verletzt sei differenziert zu betrachten[71].

Bei Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist das Gericht nicht beteiligt. Es wird zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen, ohne dass dem Gericht noch ein Entscheidungsspielraum zustünde. Der Richtervorbehalt sei zumindest in derartigen Konstellationen verletzt[72].

Ob allerdings auch die Absprache unter Beteiligung des Gerichts gegen den Richtervorbehalt verstößt ist umstritten. Mit der Begründung, dass das Festlegen der Strafe bei einem Vergleich nicht mehr allein dem Richter obliege, sondern vielmehr auf der Verhandlung zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger basiere, bei dem jeden von ihnen eine Art Vetorecht zukomme, wird eine Verletzung des Richtervorbehalts angenommen[73]. Andere hingegen argumentieren, dass keine Bindungswirkung der Absprache bestünde und somit das Urteil allein vom Richter verkündet werden würde. Zudem sei der Richter nicht verpflichtet, an einer Absprache teilzunehmen. Die Absprachepraxis verstoße insoweit nicht gegen den Richtervorbehalt[74].

d. Gesetzlicher Richter

Gemäß Art. 101 I 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist dabei der Richter, dessen Zuständigkeit auf Grund einer generell-abstrakten Regelung bestimmt ist[75].

Nimmt einer der Richter nicht teil, liegt eindeutig ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor[76]. Fraglich ist allerdings inwieweit eine Beteiligung der Schöffen entscheidend ist. Findet eine Absprache unter Beteiligung aller Richter, auch der Schöffen statt, ist dies insoweit unbedenklich[77]. § 30 II GVG könnte die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer Absprache aber rechtfertigen. Er beschränkt ihre Rechte auf die Hauptverhandlung und überlässt alle Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung dem Richter. Gemeint sind jedoch Entscheidungen bezüglich der Durchsuchung, Beschlagnahme und U-Haft[78], nicht hingegen Verfahrensbeendigung[79]. Eine nachträgliche Information der Schöffen über die Absprache genüge nicht, da es unrealistisch sei, dass die Laienrichter einem vom Berufsrichter vorgeschlagenem Urteil widersprechen[80]. Die Aushöhlung ihrer Rechte wäre die Folge[81].

Es lässt sich somit feststellen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt, wenn einer (Laien-) Richter nicht an der Absprache teilgenommen hat[82].

e. Anspruch auf rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG gewährt dem Angeklagten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern[83].

Im Rahmen einer Absprache ist entscheidend, inwieweit der Verteidiger seinen Mandanten über das Zustandekommen und den Inhalt der Absprache informiert[84]. Ein Verstoß bestünde nur insoweit der Verteidiger dieser Informationspflicht nicht nachkommt. Anderenfalls sei die Gefahr begründet, dass der Angeklagte zum bloßen Objekt herabgesetzt würde[85]. Allerdings müsse auch beachtet werden, dass dieses Problem auf das Innenverhältnis Verteidiger – Angeklagter beschränkt sei und insofern nicht die Unvereinbarkeit der Absprachepraxis mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute[86].

f. Nemo-tenetur Prinzip und § 136 a StPO

Der Nemo-tenetur Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet ist, an der eigenen Überführung aktiv mitzuwirken[87]. Er darf nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werden[88], sondern muss seine Stellung als Prozesssubjekt behalten[89]. Somit ist der Grundsatz Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 I, 2 I GG[90], folgt aber auch aus § 136 a StPO[91], der die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schützt[92], indem er bestimmte Vernehmungsmethoden verbietet. Der Angeklagte darf nicht durch Täuschung, Drohung oder durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Vorteilsversprechen zu einem Geständnis gedrängt werden[93]. Fraglich ist, inwiefern die Absprachepraxis mit § 136 a StPO in Einklang zu bringen ist.

Im Rahmen der Absprache verdient die besondere Situation des Angeklagten Beachtung. Zwischen ihm und dem Gericht besteht ein erhebliches Machtgefälle[94], das ihn in eine enorme psychische Drucksituation bringt[95].

Ein Verstoß gegen die Variante „Täuschung“ gem. § 136 a I 1 StPO liege vor, wenn der Angeklagte angelogen wird, um ein Geständnis zu erhalten, ohne ihm dafür eine Gegenleistung zu gewähren[96].

Gegen die Alternative der „Drohung“ werde verstoßen, wenn der Richter seine Entscheidung vom Prozessverhalten des Angeklagten abhängig macht, dafür aber keine rechtliche Grundlage besteht[97].

Ob die typische Konstellation der Absprache in Form von „Geständnis gegen Strafmilderung“ unter dem Gesichtspunkt des Versprechens eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, § 136 a I 3 Var. 2 StPO, zulässig ist, ist streitig. Während für einige eine Strafmilderung grundsätzlich mit einem Geständnis gerechtfertigt werden kann[98], muss es für andere von Reue und Sühne getragen sein[99]. Allerdings wird nur schwer feststellbar sein, inwieweit es sich um ein reines Zweckgeständnis handelt oder die Einsicht des Angeklagten widerspiegelt. Ob nun also ein Verstoß gegen § 136 a I 3 Var. 2 StPO vorliegt, ist einzelfallabhängig[100].

g. Grundsatz des fairen Verfahrens

Dieses Prinzip leitet sich aus Art. 20 III GG iVm Art. 2 I GG[101] und Art. 6 I 1 EMRK ab. Als Auffangtatbestand greift es, wenn eine bedenkliche Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten stattfindet, ohne dass aber eine Gesetzesverletzung vorliegt[102].

Macht der Richter im Rahmen einer Absprache eine Zusage, die gar nicht in seinen Kompetenzbereich fällt oder unterbleibt die Information des Angeklagten über eine Absprache, so ist der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht gewahrt[103]. Eine Verletzung könnte auch bereits unter dem Aspekt vorliegen, dass das Gericht nicht an die Absprache gebunden ist, denn erhält der Angeklagte für seine Vorleistung nicht sicher auch eine Gegenleistung, so ist dies „unfair“[104].

2. Verfahrensprinzipien

a. Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip leitet sich aus den §§ 152 II, 160 I, 170 I StPO ab[105] und besagt, dass Verfolgungszwang bezüglich jeder Verdächtigung und Anklagezwang bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 170 I StPO besteht[106].

Unter dem Gesichtspunkt der Absprachepraxis wird eine Überdehnung des § 153 a StPO beklagt[107] und eine zu hohe Einstellungsquote bemängelt[108]. Ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip ergebe sich aber bereits aus der Tatsache, dass der staatliche Strafanspruch der Disposition der Beteiligten zugänglich sei und somit im Widerspruch zum Verfolgungszwang stehe[109]. Allerdings werde hierbei missachtet, dass eine Absprache in der Regel nicht zu Straflosigkeit führe[110]. So kommt selbst dem § 153 a StPO ein Strafcharakter zu[111] und auch §§ 154, 154 a StPO führen gerade nicht zu völliger Verfolgungslosigkeit oder Straffreiheit[112]. Jedoch sei das Legalitätsprinzip verletzt, wenn eine Einstellung gewährt werde, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen[113], für gravierende Straftaten unverhältnismäßig milde Sanktionen in Aussicht gestellt werden oder ganz auf Strafe verzichtet wird[114]. Wo allerdings die Grenzen zwischen zulässiger und unzulässiger Anwendung des Opportunitätsprinzips liegen ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt[115], sodass eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Absprachepraxis mit dem Legalitätsprinzip nicht festgestellt werden kann[116].

b. Instruktionsmaxime

Gemäß §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet den wahren Sachverhalt zu ermitteln[117]. Dabei stellt die Ermittlung des wahren Sachverhaltes das zentrale Anliegen des Strafprozesses dar[118]. Allerdings ist zu beachten, dass der Ermittlungsgrundsatz nicht schrankenlos gilt und die Wahrheitsforschung nicht um jeden Preis zu betreiben ist[119].

Angesichts komplexer Formen der Kriminalität ist die Erforschung der materiellen Wahrheit häufig weder möglich noch nötig[120]. Typischerweise wird mit einer Absprache der Umfang der Beweisaufnahme durch das Ablegen eines Geständnisses verringert[121]. Legt der Angeklagte dieses nur aus taktischen Gründen ab oder aber „gesteht“ er trotz Unschuld auf Grund einer drückenden Beweislage, um eine drohende schwere Strafe abzuwenden[122], so besteht die Gefahr, dass sich eine Ausdehnung der Privatautonomie zulasten der gerichtlichen Pflicht der Wahrheitsfindung vollzieht[123]. Handelt es sich bei dem Geständnis lediglich um ein so genanntes „schlankes Geständnis“[124], also eines, bei dem Zweifel bleiben und es somit die Urteilsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt[125], so wird, sofern das Gericht nicht von der Richtigkeit überzeugt ist und es ohne Weiteres zur Grundlage des Schuldspruches macht, damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt[126].

c. Öffentlichkeitsgrundsatz

Das in § 169 S. 1 GVG und Art. 6 I EMRK enthaltene Öffentlichkeitsprinzip besagt[127], dass der Hauptverhandlung von einem vorher nicht bestimmten Kreis von Unbeteiligten beigewohnt werden kann[128]. Früher diente dies vor allem der Kontrolle der Rechtsprechung[129], während heute vielmehr dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Rechnung getragen wird[130].

Inwieweit der Öffentlichkeitsgrundsatz mit der Absprachepraxis kollidiert ist umstritten. Das Kernproblem besteht darin, dass die eigentlichen Prozesshandlungen zwar in der Hauptverhandlung selbst vorgenommen werden, die Vorbereitung dafür aber außerhalb dieser in Form der Absprache geschieht[131]. Während die einen davon ausgehen, dass der Grundsatz gar nicht berührt sei[132], da der Öffentlichkeitsgrundsatz nur für die Hauptverhandlung an sich gelte[133] ; verneinen andere eine Verletzung nur, sofern der gesamte Verlauf der Absprache in der Hauptverhandlung stattgefunden hat, da anderenfalls zum bloßen Theater verkomme[134] oder wenigstens die Verständigungsergebnisse[135] bzw. die entscheidenden Umstände in diese eingebracht wurden[136]. Findet nun eine Absprache außerhalb der Hauptverhandlung statt und wird auch das Ergebnis nicht mitgeteilt, so ist zumindest hier der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt[137], da die Öffentlichkeit ihre Funktion dann nicht mehr wahrnehmen kann[138].

d. Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip

Das Unmittelbarkeitsprinzip, das sich insbesondere aus §§ 226 I, 250, 261 StPO[139] ergibt, besagt, dass Verhandlung und Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden müssen[140]. Gemäß des Mündlichkeitsgrundsatzes, § 261 StPO, darf dem Urteil nur der mündlich vorgetragene Prozessstoff zu Grunde gelegt werden[141].

Unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erscheint es bedenklich, inwieweit das Gericht seine Überzeugung noch aus dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ schöpft[142]. Teilweise wird vertreten, dass die Überzeugung des Gerichts gerade nicht auf der Absprache basiere, sondern vielmehr auf dem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis und somit kein Verstoß vorliege[143]. Jedoch werde hierbei außer Acht gelassen, dass die Beeinflussung der Beweisaufnahme durch die Absprache das Unmittelbarkeitsprinzip unterlaufe und somit sehr wohl eine Verletzung desselben bedeute[144].

Zumindest sofern Inhalte der außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundenen Absprache nicht in derselbigen wiederholt werden, liegt darüber hinaus auch ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz vor[145].

e. Beschleunigungsgrundsatz

Eine Verbindung aus dem Freiheitsrecht und dem Art. 20 III GG ergibt das Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen[146]. Gleiches folgt auch aus Art. 6 I 1 EMRK[147]. In der Hauptverhandlung ist die Konzentrationsmaxime entscheidend[148], die besagt, dass diese möglichst schnell und ununterbrochen durchzuführen ist[149].

Einige bringen vor, dass im Rahmen der Absprachepraxis gerade kein Verstoß gegen das Konzentrationsprinzip liege, sondern es sich vielmehr um eine „idealtypische“ Unterstützung desselbigen handele[150]. Andere hingegen bezweifeln, ob Absprachen diesem Ziel wirklich dienlich sind, denn die Gefahr der Rechtsmitteleinlegung und Wiederaufnahme vermehre sich[151]. Außerdem sei das Beschleunigungsgebot kein Selbstzweck, unter dem Verfahrensgrundsätze leiden dürften, was bei Absprachen aber regelmäßig der Fall sei[152]. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es grundsätzlich ein Rechtsmittelrisiko gibt, dieses im Rahmen einer Absprach aber wohl eher geringer ist – hier haben sich die Beteiligten schließlich über den Inhalt geeinigt[153].

f. Richterliche Befangenheit

Gemäß § 24 II StPO kann ein Richter abgelehnt werden, sofern an seiner Unparteilichkeit Zweifel bestehen.

Es ist fraglich, ob Gespräche im Rahmen einer Absprache eine Befangenheit des Richters begründen, bzw. einen negativen Einfluss auf seine Unparteilichkeit haben[154]. Teilweise wird diesbezüglich kein Grund zur Besorgnis gesehen, sofern der Richter deutlich mache, dass es sich lediglich um eine vorläufige Stellungnahme handelt, die im Laufe der Hauptverhandlung jederzeit wieder geändert werden könne[155]. Festzustellen ist jedoch, dass das Gericht mit einer Absprache auch eigene Interessen verfolgt[156], es bestünde deshalb die Gefahr, dass sich der Richter kein objektives Urteil mehr bilden könne[157]. Der Richter verlöre seine Position als unparteiischer außerhalb stehender Dritter und werde selbst zur „Partei“[158]. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die zügige Erledigung wichtiger sei als die Wahrheitserforschung[159].

3. Zusammenfassung

Abschließend lässt sich feststellen, dass sowohl im Hinblick auf die Verfahrens- als auch auf die Rechtstaatsprinzipen erhebliche, zum Teil durchaus berechtigte, Bedenken gegen die Absprachepraxis bestehen. Die Absprachepraxis mag aber auch eine Chance darstellen, „überholte und verzichtbare Vorstellungen und Strukturen“ des Strafprozesses zu verändern[160]. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollt jedoch auch der „Prestigeverlust“, den die Justiz in Hinblick auf dieses Vorgehen erfährt, nicht unterschätzt werden[161]. Abhilfe könne letztlich wohl nur eine gesetzliche Regelung schaffen[162].

V. Rechtsprechung

Angesichts der „Absprache-Euphorie“[163][164] war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die Rechtsprechung mit dieser Thematik auseinandersetzen musste. Vor allem seit den Achtziger Jahren wurde mehrfach, zunächst nur indirekt, Stellung zur Zulässigkeit der Absprachepraxis genommen[165].

1. BVerfG

Gegenstand der wohl ersten höchstrichterlichen Entscheidung[166] zur Frage der Zulässigkeit von Absprachen im Strafprozess vom 27.01.1987 war eine vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den Rechtsfolgenausspruch[167]. Die Kammer entschied, dass „bei der hier gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung keine(n) durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“ bestünden[168], zeigte im Folgenden aber auch die Grenzen einer solchen Handhabung auf. Auch im Rahmen einer Verständigung verdiene das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, der Gleichheitsgrundsatz, das Schuldprinzip, das Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und insbesondere die Ermittlung des wahren Sachverhaltes Beachtung. In Hinblick auf § 136 a StPO stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Angeklagte zwar nicht zu einem Geständnis gedrängt werden dürfe, eine Belehrung oder ein konkreter Hinweis auf die strafmildernde Wirkung jedoch zulässig sei, sofern in der Hauptverhandlung dafür eine sachliche Grundlage bestünde. Ausgeschlossen sei somit die freie Disposition der Verfahrensbeteiligten über die richterliche Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafbemessung um einen „Vergleich im Gewande des Urteils“ und den „Handel mit der Gerechtigkeit“ zu verhindern[169].

In Hinblick auf die Praxis wird die „Überbetonung“ der Aufklärungspflicht bemängelt. Gerade der Verzicht des Angeklagten auf eigene prozessuale Rechte liege der „Belohnung“ zu Grunde. Darüber hinaus sei allen Beteiligten regelmäßig bewusst, dass die materielle Wahrheit ohnehin einer prozessualen weichen müsse. Außerdem dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Absprachepraxis stünde der „Idee der materiellen Wahrheit“ entgegen. Vielmehr unterstütze eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gerade dieses Ziel und sei ein Hinweis für eine gerechte Entscheidung. Allerdings wird auch befürchtet, dass sich die Zahl der fehlgeschlagenen Absprachen auf Grund der Rügemöglichkeit der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung erhöhe[170].

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verständigung im Strafverfahren nicht für grundsätzlich unzulässig hält, gleichwohl aber auf die Beachtung der Verfahrensgrundsätze Wert legt. Die Praxis erhält damit allerdings wenig „Orientierungshilfe“[171].

2. BGH-Rechtsprechung bis 1997

Der Bundesgerichtshof war zunächst meist nur indirekt mir der Absprachepraxis befasst. Eine deutlich absprachefreundliche Tendenz[172][173] war aber spätestens in der Entscheidung vom 20.02.1996 erkennbar, in der der 5. Strafsenat betonte, dass „Rechtsgespräche“ zwischen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich, auch wenn strafzumessungsrelevante Tatsachen zum Inhalt zählten, zulässig, und darüber hinaus sogar prozessfördernd und vereinfachend seien[174]. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Urteilsabsprache erklärte der Bundesgerichtshof aber erst in der Grundsatzentscheidung[175] von 1997[176].

a. Richterliche Befangenheit

1984 entschied der Bundesgerichtshof, dass es einem Richter zwar nicht verwehrt sei zur Förderung des Verfahrens auch außerhalb der Hauptverhandlung mit Verfahrensbeteiligten „Fühlung aufzunehmen und sie zu einer bestimmten Prozeßhandlung anzuregen“, doch müsse dies stets auf einem sachlichen Grund beruhen. In dem zu entscheidenden Fall hatten der vorsitzende Richter und der Berichterstatter, ohne Wissen des Angeklagten und seines Verteidigers, dahingehend auf den Staatsanwalt eingewirkt, er möge seinen Beweisantrag zurücknehmen, ohne hierfür jedoch einen Ablehnungsgrund zu sehen, und ihm gleichzeitig eine Zusage bezüglich der Strafzumessung gemacht. Der Bundesgerichtshof sah darin ein Fehlverhalten des Richters, das geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen[177].

Ein Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei darüber hinaus auch begründet, wenn der Richter vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger erkläre, welche Strafe im Falle eines Geständnisses des Angeklagten zu erwarten sei[178]. Werde im Rahmen einer Absprache die Strafhöhe mit einem konkreten Verhalten des Angeklagten verknüpft, so widerspreche dies stets den geltenden Verfahrensvorschriften. „Wenn einzelne oder alle Mitglieder des Gerichts – vor allem über den Kopf eines Verfahrensbeteiligten hinweg – vertrauliche Absprachen für ein abgekürztes Verfahren treffen oder konkret anbieten, erwecken sie den Eindruck, daß ihnen an einer gerechten Abklärung aller für die Schuld und Strafe bedeutsamen Umstände nichts gelegen ist“[179]. Somit lässt es erkennen, dass Absprachen über das Verfahrensergebnis außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich unzulässig seien[180].

b. Faires Verfahren

Unter Berufung auf den Grundsatz des fairen Verfahrens entschied der Bundesgerichtshof 1989, dass eine vom Richter erteilte Zusage bei dem Angeklagten eine Vertrauensgrundlage[181] begründe. Sollte er im Folgenden davon abweichen wollen, so sei er verpflichtet dem Angeklagten einen diesbezüglichen Hinweis zu erteilen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Richter während einer Verhandlungspause dem Verteidiger zugesichert die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht zu überschreiten, es letztlich aber doch getan[182]. Der 2. Strafsenat nutzte die Gelegenheit und stellte klar, dass es dem Vorsitzenden grundsätzlich nicht verwehrt sei, auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu anderen Verfahrensbeteiligten aufzunehmen[183].

Der Grandsatz, dass gewisse Zusagen des Gerichts, aber auch der Staatsanwaltschaft, bei dem Angeklagten einen Vertrauenstatbestand[184] begründen, sodass bei der Abweichung von der Zusage der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt werde, sofern kein diesbezüglicher Hinweis erginge, wurde in nachfolgenden Entscheidungen des BGH bestätigt[185].

Konkretisiert wurde die Entscheidung später dahingehend, dass zum einen eine derartige Zusage keine Bindungswirkung entfalte[186] und zum anderen allen Verfahrensbeteiligen Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden müsse[187], zumindest solange es sich nicht um bloße Rechtsgespräche, sondern um eine Zwischenberatung handele, durch die ein Vertrauenstatbestand begründet werde[188].

c. Verwertbarkeit eines Geständnisses

Zu der Frage, inwiefern ein auf Grund einer fehlgeschlagenen Absprache abgelegtes Geständnis verwertbar ist, entschied der Bundesgerichtshof, dass ein solches Geständnis zwar im Rahmen der Schuldfrage nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfe, gegen eine Verwertung zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung jedoch keine Bedenken bestünden[189].

In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen versteckten Dissens zwischen den Beteiligten[190]. Solange dafür nicht allein der Angeklagte verantwortlich sei, bestünde kein Grund ihm allein das Risiko des Scheiterns der Absprache aufzubürden. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens sei vielmehr mit der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes der Zustand wiederherzustellen, der vor den Absprachebemühungen bestand[191].

Insofern der 5. Strafsenat jedoch eine strafmildernde Berücksichtigung der Geständnisse annimmt[192], sieht er sich Kritik ausgesetzt, denn grundsätzlich erfahre nur der reuige und einsichtige Angeklagte Strafmilderung. Beruhe das Geständnis hingegen ausschließlich auf prozesstaktischen Motiven, so dürfe es keine strafmildernde Berücksichtigung finden[193]. Dies sei freilich schwer festzustellen, doch im vorliegenden Fall gegeben. Die Angeklagten hatten nach der Feststellung des Dissenses gerade nicht die Möglichkeit genutzt, sich (erneut) geständig zu zeigen[194]. Andere hingegen argumentieren, dass der geständige Angeklagte immerhin zur Sachaufklärung beitrage und daher schon im objektiven Vorliegen eines Geständnisses ein Strafmilderungsgrund liege. Komme es hingegen entscheidend auf die Motive des Gestehens an, so profitiere hiervon lediglich derjenige, der am überzeugendsten den „reuigen Sünder“ darstellt[195]. Andere weisen darauf hin, dass das Gericht nicht erst auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen dürfe, später eine solche aber mit dem Argument verneine, das Geständnis beruhe auf taktischen Motiven[196].

Darüber hinaus komme auch dem Fehlschlagen einer Absprache keine eigenständige strafmildernde Wirkung zu, da die negativen Folgen bereits durch das Verwertungsverbot bezüglich der Geständnisse beseitigt seien[197]. Insgesamt sei somit zwar die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes zu begrüßen, die Berücksichtigung der Geständnisse im Rahmen der Strafzumessung jedoch verfehlt[198].

3. BGHSt 43, 195 - Verfahrensordnung

Der Bundesgerichtshof hatte 1997 erstmals die Möglichkeit festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsabsprache zulässig ist[199][200]. Im Rahmen einer Revision wurde gerügt, dass das Gericht bereits vor der Urteilsberatung eine konkrete Strafe zugesagt habe. Dem lag eine Absprache zugrunde, der auch der Angeklagte zugestimmt hatte[201].

a. grundsätzliche Zulässigkeit

Zwar weist der Senat darauf hin, dass „das deutsche Strafverfahrensrecht grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet“ sei, mit Hinweis auf § 153 a StPO erklärt er aber sodann, dass „eine Verständigung (…) über das Ergebnis und die Erledigung eines Strafverfahrens dem deutschen Strafprozeß nicht völlig fremd“ sei[202]. Allein damit wird versucht die Zulässigkeit der Absprachepraxis zu begründen. Der Vergleich mit § 153 a StPO vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Zwar mag § 153 a StPO ein konsensuales Element enthalten, da der Beschuldigte zustimmen muss, doch ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass die Art oder Höhe der Auflage/Weisung zwischen den Beteiligten ausgehandelt wird, vielmehr wird diese von der Staatsanwaltschaft schlicht erteilt. Beachtung verdient darüber hinaus die Tatsache, dass bei der Absprachepraxis entscheidende Grundsätze des Strafverfahrensrechts zumindest berührt werden, sodass zur Legitimation mehr als ein Vergleich mit § 153 a StPO notwendig wäre[203].

b. Die „Verfahrensordnung“ im Einzelnen

Neben der Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Absprache hat der Senat eine Reihe verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit aufgestellt.

aa. Anwesenheitsrechte

Alle Verfahrensbeteiligten, auch die Schöffen und der Angeklagte, müssen in eine Verfahrensabsprache mit einbezogen werden. Allerdings sollen sogenannte „Vorgespräche“ zur Klärung der „Verhandlungspositionen“ auch außerhalb der Hauptverhandlung zulässig sein. Den Anwesenheitsrechten sei bereits genügt, wenn die wesentlichen Ergebnisse in der Hauptverhandlung offen gelegt werden[204].

In Anbetracht dieser erheblichen Einschränkung, erscheint der Wunsch, die Absprachen „unter dem Deckmantel der Heimlichkeit und Unkontrollierbarkeit“[205] hervorzuholen, unerfüllbar. Es wurde befürchtet, dass die Anwesenheitsrechte nicht mehr Beachtung erlangen würden, da in den sogenannten Vorgesprächen weiterhin auch ohne den Angeklagten verhandelt werden könne, der so zum bloßen Prozessobjekt werde[206], und sich letztlich an der bisherigen Absprachepraxis wenig ändern würde[207].

Allerdings kam Schöch in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass 43,6 % der befragten Praktiker eine Änderung bemerkt hätten. So soll die Absprachepraxis „förmlicher und offener“ gehandhabt worden sein. Von heimlichen Vorgesprächen könne nicht mehr die Rede sein, vielmehr würden durch die Protokollierung und die anschließend häufig stattfindende Befragung des Angeklagten durch den Richter die Anwesenheitsrechte nicht (mehr) verletzt[208].

bb. § 136 a StPO

§ 136 a StPO beansprucht auch im Rahmen einer Absprache Geltung. Der Angeklagte darf also nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zur Ablegung eines Geständnisses gedrängt werden. Es sei aber kein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, wenn das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht stellt[209].

Damit ist aber gerade das „Lockmittel“ für zulässig erklärt worden, was regelmäßig im Rahmen einer Absprache Bedeutung erlangt um den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen. Es dürfe außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte sich in einer besonderen psychischen (Druck-)Situation befände. Allerdings sei auch zu bedenken, dass ein derartiges Versprechen nur insoweit zulässig sei, als ein Geständnis strafmildernd berücksichtigt werden darf. Fraglich ist auch, ob sich mit derartigem Verhalten nicht mittelbar eine Strafschärfung für den unkooperativen Angeklagten ergibt.[210].

cc. „Gebot der Wahrheitsfindung“

Ein auf Grund der Vereinbarung abgelegtes Geständnis darf dem Schuldspruch nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, sondern muss vielmehr auf seine Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Überprüfungspflicht treffe das Gericht jedoch nur, soweit sich eine Beweiserhebung „aufdränge“[211][212].

Die entscheidenden – und nicht beantworteten – Fragen sind insoweit: Wann drängt sich eine Beweiserhebung auf? Darf das Gericht ein Geständnis ungeprüft übernehmen, wenn es von der Richtigkeit überzeugt ist?[213]

dd. Strafhöhe

In Hinblick auf §§ 260 I, 261 StPO darf das Gericht vor Abschluss der Hauptverhandlung keine verbindliche Zusage zur Höhe der zu verhängenden Strafe machen. „Unbedenklich“ sei es hingegen, wenn das Gericht eine Strafobergrenze festlegen würde[214]. Gleichzeitig erkennt der Senat aber, dass die Strafobergrenze häufig die später verhängte Strafe darstellen werde[215].

Daran wird nun kritisiert, dass es unverständlich sei, dass zwar eine verbindliche Zusage zur Strafhöhe unzulässig sei, die Festlegung einer Obergrenze hingegen nicht[216]. Die Erklärung des Gerichts, der Angeklagte verdiene für den Fall eines Geständnisses dahingehend Schutz[217], verkenne, dass den Interessen des Angeklagten vielmehr mit einer grundsätzlich fair verlaufenden Absprachepraxis gedient werde[218]. Darüber hinaus beruhe die Begründung der Bindungswirkung der Strafobergrenze, die an sich schon als eine Art Zwischenurteil „systemfremd“ sei, auf einem Zirkelschluss, denn der Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz setze voraus, dass das Gericht eine verbindliche Strafobergrenze festlegen darf[219].

Auch der im Rahmen der Einschränkung der Bindungswirkung ergehende Hinweis auf § 373 a StPO vermag nicht zu überzeugen. Geht es dort um die Beschränkung der Rechtskraft des Haftbefehls, so ist diese auch vorausgesetzt; der Festlegung der Strafobergrenze fehlt es hingegen gerade an Rechtskraft[220].

ee. Schuldangemessene Strafe

Die auf der Absprache basierende Strafe muss dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht werden und darf „den Boden schuldangemessenen Strafens“ nicht verlassen. Somit muss das Gericht auch im Falle eines Geständnisses die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung beachten[221].

Um auch ein aus verfahrenstaktischen Gründen abgelegtes Geständnis berücksichtigen zu können, werden verschiedene Argumente aufgeführt. So wird angeführt, dass die Motivation des Angeklagten zum Gestehen „objektiv schwer meßbar“ sei und auf Grund des „Zweifelssatzes“ von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden müsse – Reue und Sühne[222]. Allerdings greife dieser Grundsatz erst, wenn das Gericht nach Erschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beseitigen kann. In der Regel könne bei einem Angeklagten der nur das Nötigste „gesteht“ aber weder von Reue und Sühne noch von Einsicht ausgegangen werden[223].

Beachtung finden müsse darüber hinaus aber auch, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten das Prozessziel des Rechtsfriedens fördere und einen „Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung“ tätige[224]. Dies hängt jedoch vor allem davon ab, ob die Erklärung des Angeklagten später die Öffentlichkeit wirklich „befriedigt“. Insbesondere, wenn das Geständnis ersichtlich vorrangig aus taktischen Gründen abgegeben wurde, wird dies regelmäßig zu verneinen sein. Außerdem stellt die Beschleunigung keinen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangt; anderenfalls müsste der Unkooperative befürchten für sein berechtigtes, aber verzögerndes, Verhalten sanktioniert zu werden[225].

Um auch ein aus verfahrenstaktischen Gründen abgelegtes Geständnis berücksichtigen zu können, werden so zwar verschiedene Argumente genannt, die letztlich jedoch alle nicht überzeugen[226].

ff. Rechtsmittelverzicht

Eine Verknüpfung von Strafmilderung und Rechtsmittelverzicht ist unzulässig. Der Angeklagte kann frühestens nach Verkündung des Urteils den Rechtsmittelverzicht erklären[227].

Dies wird teilweise als übertriebener Schutz des Angeklagten kritisiert, der damit so gut wie jedes auf einer Absprache basierende Urteil angreifen könnte[228] ; teilweise aber auch als wünschenswerte Komponente angesehen, wobei allerdings befürchtet wird, dass sich an der Praxis, die regelmäßig gerade einen Rechtsmittelverzicht umfasse, nichts ändern werde[229].

gg. Bindungswirkung

Das Gericht ist regelmäßig an die Absprache gebunden. Sollten sich jedoch nach der Absprache „schwerwiegende neue Umstände“ ergeben, so könne das Gericht von dieser abweichen. Erforderlich sei dann allerdings ein diesbezüglicher Hinweis[230].

Verkannt werde in dieser Situation jedoch, dass der Angeklagte regelmäßig sein Geständnis bereits abgelegt hat[231]. Dieses bliebe darüber hinaus sogar verwertbar[232]. Letztlich ist also nur der Angeklagte, nicht jedoch das Gericht an die Absprache gebunden. Dabei geht jedes „Informationsdefizit“ zu Lasten des Angeklagten. Will er das Gericht an die Absprache binden, so müsste er möglichst umfassend alle Informationen darlegen[233].

Zu Bedenken gegeben wird auch, dass unter dem Gesichtpunktes des Bekanntwerdens neuer Umstände eine einzige Frage das „ganze Gebäude“ zusammenfallen lassen könnte[234]. In Hinblick auf den auch im Rahmen einer Absprache geltenden Grundsatz der Wahrheitsfindung[235] ist dies jedoch die logische Konsequenz. Andernfalls müsste das Gericht sehenden Auges ein unter Umständen unangemessenes Urteil sprechen, das den Angeklagten nicht in jedem Falle zu Gute käme, denkbar wäre schließlich auch eine (unerwartet) entlastende Aussage.

hh. Öffentlichkeit

Die Verständigung muss in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen. Das Ergebnis derselbigen ist im Protokoll festzuhalten. Dem Öffentlichkeitsgrundsatz sei dadurch genügt, dass die „wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der (Vor-)Gespräche in der Hauptverhandlung“ offen gelegt werden[236].

Dem Ziel, eine öffentlich in der Hauptverhandlung stattfindende Absprache[237], nähere man sich damit jedoch kaum. Der Inhalt der Vorgespräche bestehe gerade in dem, was die Hauptverhandlung ausmache: Diskussion des Akteninhaltes und Vorstellung der eigenen Überzeugung der Gerechtigkeit[238]. Nun werde alles in den Vorgesprächen „festgezurrt“. Die Hauptverhandlung werde zum „bloßen Erörterungs- oder gar nur (Geständnis-)Vollzugs- und Verkündungstermin degeneriert“[239]. Mit dem Verzicht auf eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung kehre man im Ergebnis zu den geheimen Inquisitionsprozessen zurück[240]. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei somit vollständig unterlaufen[241].

c. Grundsätzliche Kritik

Diese Grundsatzentscheidung[242] ist jedoch einer erheblichen Kritik ausgesetzt. Der 4. Senat versuche mit der Eingliederung der Absprachepraxis in die Strafprozessordnung die „Quadratur des Kreises“[243]. Was als Rechtsfindung im Rahmen der Strafprozessordnung ausgegeben werde, sei vielmehr eine Rechtsfortbildung gegen dieselbige und somit contra legem[244]. Dies sei zwar nicht schlechthin unzulässig, die Voraussetzungen des Bundessverfassungsgerichts für eine derartige Rechtsfortbildung seien jedoch nicht erfüllt. Schon im Zivilrecht darf das Gericht „das System der Rechtsordnung (nicht) verlassen und keinen eigenen rechtspolitischen Willen zur Geltung (bringen), sondern lediglich Grundgedanken der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung mit systemimmanenten Mitteln weiterentwickeln“[245]. Diese Voraussetzungen müssten erst recht für das Strafprozessrecht als schärfsten staatlichen Eingriff gelten[246].

d. Fazit

Letztlich ist es wenig überraschend, dass der 4. Senat die Absprachen grundsätzlich für zulässig erklärt hat. Dies entspricht weitestgehend der Richtung der bisherigen Entscheidungen[247]. Allerdings ist es dem 4. Strafsenat nicht gelungen, die Absprachepraxis in die Strafprozessordnung einzubetten[248]. In Anbetracht dessen, dass einverständlich verfahrensbeendende Absprachen dem deutschen Strafprozess an sich fremd seien[249], ist dies jedoch nicht weiter verwunderlich.

4. Rechtsprechungsentwicklung 1997 – 2005

Nach der Grundsatzentscheidung[250] des 4. Senats 1997 war die Rechtsprechung bemüht, die rechtlichen Grenzen der Absprache zu konkretisieren und dem Angeklagten zu einem fairen Verfahren zu verhelfen[251].

a. Sachzusammenhang

Mit Urteil vom 19.02.2004 stellte der 4. Senat klar, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei, sofern der Abspracheinhalt mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang (Konnexität) steht. Zwar werde regelmäßig mit einem Vorschlag des Gerichts auf die freie Willensentschließung des Angeklagten eingewirkt, dies sei jedoch nur insoweit hinzunehmen, als dass die Verständigung „anerkannten strafprozessualen Zwecken“ diene. In dem zu entscheidenden Fall wurde die in Aussicht gestellte Strafobergrenze mit dem Geständnis und der Begleichung der aus der Vortat resultierenden Steuerschulden verknüpft. Der Senat stimmte der Revision zu, die rügte, dass diese „Wiedergutmachung“ vielmehr einem „erzwungenen Freikauf“ ähnele und somit unzulässig sei. Anderenfalls befürchtete er, könne jedes sozial anerkannte Verhalten strafmildernd berücksichtigt werden, was letztlich den „Handel mit der Gerechtigkeit“[252] bedeute[253]. Im Ergebnis stimmte dem auch der 5. Senat zu, der die Konnexität zwischen Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht verneinte und darin eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sah[254].

Letztlich sind damit zwei neue Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Absprache bestimmt worden. Zum einen müssen sich „Leistung und Gegenleistung in ihren Voraussetzungen und Wirkungen rechtlich und inhaltlich gegenseitig bedingen“[255] und zum anderen muss zwischen dem Abspracheinhalt und der abzuurteilenden Tat ein innerer Zusammenhang bestehen. Dies kommt vor allem dem Angeklagten zu Gute, denn typische Druckmittel, wie Zusagen bezüglich der Haftentscheidungen, sind somit nicht länger zulässig[256].

b. Sanktionsschere

Für den Fall der gescheiterten Absprache müsse darüber hinaus auch die vom Gericht bestimmte Strafmaßschere kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass das Scheitern nicht zu einer Sanktionierung des Angeklagten führe[257][258]. Der 5. Strafsenat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sanktionsschere nicht so weit auseinanderfallen dürfe, dass der Angeklagte in seiner Willensfreiheit „ungebührlich“ beeinträchtigt werde. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei ein Verhalten, das als massives Druckmittel nur der Erlangung des Geständnisses diene, „nicht hinnehmbar“[259].

Letztlich muss das Gericht nun in den Urteilsgründen sowohl die Strafobergrenze als auch das spätere Abweichen von derselbigen begründen. Welchen Aspekten dabei welche Wirkung zukommt, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Festzuhalten ist jedoch, dass den Gerichten nun bloß noch ein wesentliche kleinerer „Verhandlungsspielraum“ erhalten geblieben ist[260].

c. Streitpunkt: Rechtsmittelverzicht

Insbesondere bezüglich der Wirksamkeit eines auf einer Absprache beruhenden Rechtsmittelverzichts bestand zwischen den Senaten Uneinigkeit. Während der 1., 2. und 5. Senat für die Wirksamkeit eines derartigen Rechtsmittelverzichts plädierten, sprachen sich der 3. und 4. Senat für die Unwirksamkeit aus.

aa. Bisherige Rechtsprechung

Der 2. Strafsenat betonte, dass die Unzulässigkeit einer Absprache die Wirksamkeit des absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berühre. Der Angeklagte solle stets die Freiheit besitzen zu entscheiden, ob er ein Urteil anfechten wolle. Verzichte er darauf, komme es auf das Zustandekommen nicht an. Etwas anderes könne nur gelten, sofern die Gründe, die der Zulässigkeit der Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Missbilligung des vereinbarten Rechtsmittelverzichts führen[261]. Dem schlossen sich auch der 1.[262] und 5. Senat an[263].

Der 4. Strafsenat hingegen sprach sich für die Unwirksamkeit eines auf einer Absprache beruhenden Rechtsmittelverzichts aus, zumindest soweit, wie in dem von ihm zu entscheidenden Fall[264], besondere Umstände – Absprache außerhalb der Hauptverhandlung; keine Beteiligung von Angeklagten und Schöffen; Festlegung einer bestimmten Strafe; keine Protokollierung der Ergebnisse – vorlägen, die zum einen der Zulässigkeit der Absprache entgegen stünden, zum anderen aber auch zur rechtlichen Missbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen[265]. Konsequenz einer unzulässigen Verknüpfung[266] müsse die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sein, da anderenfalls das Verhalten sanktionslos bliebe[267]. Auch der 3. Senat befürwortet die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts[268].

bb. Anfrageergebnisse

Der 3. Strafsenat hatte über zwei Revisionsverfahren zu entscheiden, in denen es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache ging. Er beabsichtigte, sich für die Unwirksamkeit eines derartigen Rechtsmittelverzichts auszusprechen, sah sich aber auf Grund der bisherigen Rechtsprechung daran gehindert. Infolgedessen legte er die Fragestellungen den anderen Senaten zur Stellungnahme vor[269].

Sowohl der 4. als auch der 5. Strafsenat gaben zu erkennen, die Einschätzung des 3. Strafsenats zu teilen und keine widersprechende Rechtsprechung erlassen zu haben[270] bzw. von ihrer bisherigen Rechtsprechung Abstand zu nehmen[271]. Der 1. Strafsenat hingegen beschloss, an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festzuhalten[272]. Auch der 2. Senat entschied, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abzuweichen[273].

5. 2005 – Der Große Senat für Strafsachen

Auf Grund der widersprüchlichen Rechtsprechung der anderen Senate und der grundsätzlichen Bedeutung legte der 3. Strafsenat die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vor, § 132 II, IV GVG[274].

a. grundsätzliche Zulässigkeit der Absprache

Dieser sah sich vorerst berufen, die grundsätzliche Zulässigkeit der Absprachepraxis zu klären. Unter Verweis auf BGH 43, 195 legt er einige „Mindestbedingungen“ für die Zulässigkeit fest, zeigt gleichwohl aber auch die Grenzen derselben auf, die sich insbesondere aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schuldprinzip ergeben. Mit Blick auf das häufig vereinbarte Geständnis konkretisiert er BGH 43, 195 dahingehend, als dass ein „bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis“ nicht ausreiche. Unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung einer Absprache erweitert er die Abweichungsmöglichkeiten insoweit, als dass auch die Tatsache, dass schon vorhandene Erkenntnisse bei der Absprache schlechthin übersehen wurden, dafür genügen[275]. Insgesamt hält er die „Urteilsabsprachen für zulässig und für vereinbar mit der geltenden Strafprozessordnung“[276].

b. Richterliche Rechtsfortbildung

Hinsichtlich der Kritik, die sich BGH 43, 195 vor allem bezüglich der (un-)zulässigen Rechtsfortbildung ausgesetzt sah, stellt der Große Senat für Strafsachen fest, dass diese Grenzen nicht überschritten seien. Zwar wird eingestanden, dass die Strafprozessordnung an sich vergleichsfeindlich ausgestaltet sei, die verbindliche Zusage einer Strafobergrenze nur schwer mit § 261 StPO vereinbar sei, der Aufklärungsgrundsatz eingeschränkt werde und insoweit noch einige Fragen konkretisiert werden müssten, doch wird grundsätzlich an der Zulässigkeit der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung festgehalten, wenn diese auch „nahe an die Grenzen, die das Grundgesetz mit der Verteilung der Aufgaben auf Gesetzgebung und Rechtsprechung der richterlichen Rechtsfortbildung setzt“ komme[277]. Betont wird aber auch, dass diese Grenze eben gerade nicht überschritten sei, denn „schöpferische Rechtsfindung“ sei möglich und stünde insbesondere dem Großen Senat zu, vgl. § 132 IV GVG. Mit Hinweis auf den sozialen Wandel, die Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, die ohne die Absprachepraxis nicht mehr gewährleistet sei, und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt der BGH die von ihm betriebene Rechtsfortbildung[278].

Allerdings gelinge es dem BGH zumindest nicht überzeugend auf Vorschriften oder Grundsätze der Strafprozessordnung zu verweisen, auf die er die richterliche Rechtsfortbildung stützen könnte. Vielmehr handele es sich hierbei um die „Implementierung des konsensualen Verfahrens in das an sich konsensfeindliche Urteilsverfahren der StPO“[279].

c. Rechtsmittelverzicht

Die Absprachepraxis dürfe nicht als eigenständiges, informelles Verfahren neben der Hauptverhandlung geführt werden, also nicht „unter dem Deckmantel der Unkontrollierbarkeit“ stattfinden. Darüber hinaus muss auch die Absprache der Kontrolle des Revisionsgerichts zugänglich sein, was die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts ausschließe[280].

aa. Mitwirkungsverbot

Der Große Strafsenat stellt, wie schon BGH 43, 195[281], die Unzulässigkeit des vor Urteilsverkündung vereinbarten Rechtsmittelverzichts und die Verknüpfung der Strafhöhe mit demselbigen fest. Das Gericht dürfe weder an einem Rechtsmittelverzicht mitwirken, noch auf einen solchen hinwirken[282].

Konkretisierungsbedürftig wäre insofern, welches Verhalten des Richters schon als eine Mitwirkung zu verstehen sei und welche Sanktionen im Falle einer Mitwirkung des Gerichts zu erwarten wären. Das somit Blicke, Gesten und sonstige nonverbale Verständigungen zum Gegenstand des Verfahrens gemäß §§ 44, 45 II StPO gemacht werden könnten, sei „mehr als unbehaglich“[283].

bb. Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

Um die gerichtlichen Mitwirkung und die Vereinbarung des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Absprache wirksam zu verhindern, hält es der BGH für unerlässlich, einen Rechtsmittelverzicht, der nach einer solchen unzulässigen Absprache zustande gekommen ist, für unwirksam zu erklären. Obwohl der Verzicht auf Rechtsmittel grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden kann, soll der Betroffene in diesem Fall dennoch die Möglichkeit haben Rechtsmittel einzulegen[284].

Teilweise wird die damit eingeführte Ausnahme der (Un-)Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kritisiert und zumindest der vom verteidigten Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht als bindende und nicht anfechtbare Prozesserklärung angesehen[285]. In Hinblick auf die besondere Situation des Angeklagten, der in erster Linie an die Strafhöhe denke, sei aber zu beachten, dass jedes Inaussichtstellen einer Strafmilderung einer Willensbeeinflussung nahe komme, die nicht selten unüberlegte Erklärungen zur Folge habe. Von der Erklärungsfreiheit des Angeklagten könne in diesem Moment regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, unabhängig davon, ob er (qualifiziert) belehrt wurde oder nicht. Ein so zu Stande gekommener Verzicht müsse, wie jede andere unter schweren Willensmängeln entstandene Prozesserklärung auch, unwirksam sein. In einem derart bedeutsamen Bereich, der Angeklagte nimmt sich jede weitere Verteidigungsmöglichkeit, müsse darüber hinaus bereits die bloße Möglichkeit der Willensbeeinflussung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittelverzichts führen[286]. Um den Angeklagten von derart unüberlegten Erklärungen zu bewahren, wird vorgeschlagen, ihm eine zwingende Bedenkzeit einzuräumen[287].

Zwar könne die Unwirksamkeit eines vereinbarten Rechtsmittelverzichts mit guten Gründen angenommen werden, doch stelle sich die Frage, inwieweit der Nachweis gelingen kann, dass ein Verzicht nicht – wie behauptet – willensmängelfrei, sondern vielmehr als Teil der Absprache ausgesprochen wurde. Die vom BGH entwickelten Leitlinien leisten hier kaum Hilfe: Das Protokoll enthält nur, was das Gericht aufnimmt, in öffentlicher Hauptverhandlung müssen zudem nur die wesentlichen Inhalte der „Vorgespräche„ verkündet werden[288], inwieweit der Rechtsmittelverzicht von den Absprachen beeinflusst ist kann nicht bestimmt werden[289]. Dass sich etwas an der bisherigen Praxis ändert, darf also bezweifelt werden. Auch Schöch kam in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Rechtsmittelverzicht nach wie vor – auch unter Beteiligung des Gerichts – vereinbart werde[290].

cc. Belehrung

Im Rahmen einer – protokollpflichtigen – „qualifizierten Belehrung“, die neben die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35 a S. 1 StPO tritt und vor allem der Rechtssicherheit Rechnung tragen soll, ist der Angeklagte darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Urteilsabsprache frei entscheiden kann Rechtsmittel einzulegen und ihn insbesondere die Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch sonst bindet. Der Rechtsmittelverzicht nach einer derartigen Belehrung sei wirksam und unwiderruflich[291]. Ist die Belehrung aber unterblieben, sei der Rechtsmittelverzicht unwirksam und dem Betroffenen bliebe die Möglichkeit innerhalb der Frist Rechtsmittel einzulegen. Wird in diesem Fall die Rechtsmittelfrist versäumt, so könne der Betroffenen Wiedereinsetzung gemäß § 44 S. 1 StPO verlangen, sofern er „glaubhaft machen kann, auf Grund unstatthafter Einwirkungen (…) auf Rechtsmittel verzichtet (…) zu haben, weil er sich unverschuldet zu Unrecht daran gebunden hielt“[292].

Nicht nur, dass dies als „Misstrauensvotum“ gegen den Verteidiger verstanden werden könnte[293], bestünden auch bezüglich der Praktikabilität der qualifizierten Belehrung „ernsthafteste Zweifel“. Das Gericht müsse sich von seinem eigenen Verhalten distanzieren, indem es vorab Besprochenes als unwirksam deklarieren muss und zumindest sofern ein Rechtsmittelverzicht Inhalt der Absprach geworden ist, das eigene Prozessverhalten als rechtswidrig einstufen. Eine durchaus befremdliche Lösung, die wohl kaum eine Praxisänderung nach sich ziehen wird[294]. In der von Schöch durchgeführten Untersuchung gaben nur 56,4 % der Befragten an, dass eine qualifizierte Belehrung stattfinde[295].

d. Appell an den Gesetzgeber

Die Entscheidung endet mit einem „Hilferuf“[296] an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Voraussetzungen von Urteilsabsprachen zu normieren, da die Rechtsprechung „stets von neuem an die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung“ stoße[297].

e. Fazit

Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung zur Absprachepraxis weiter konkretisiert[298], lässt den Angeklagten aber trotz der zu erfolgenden qualifizierten Belehrung letztlich „allein im Regen stehen“[299]. Die Anforderungen an die Tatgerichte liefen auf Grund des Fehlens jeglicher Sanktionierung leer, nur der Verteidiger könne unter Umständen in die Haftung genommen werden[300].

[...]


[1] Dahs, NJW 1994, S. 909.

[2] Hassemer, in der Süddeutschen Zeitung vom 24.01.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/259/455932/text/, (16.04.2009)

[3] BGH, 5 StR 579/03, III 2; vgl. auch: Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69; Weigend, NStZ 1999, S. 57; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren, 1998, S. 181; Schöch, Urteilsabsprachen in der Strafrechtspraxis, 2007, S. 187.

[4] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 394.

[5] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 394; vgl. auch: Wen, Urteilsabsprachen im deutschen und taiwanesischen Strafprozessrecht, 2007, S. 180, der im „Tausche Geständnis gegen milde Strafe“ den Prototypen der Absprachepraxis sieht.

[6] Braun, S.76; Wen, S. 159; Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321, die auch Umweltdelikte dazuzählen.

[7] Wolfslast, NStZ 1990, S. 413 f., als Grenze schlägt sie § 74 II GVG vor.

[8] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69; Weigend, NStZ 1999, S. 57; Braun, S. 181; Schöch, S. 187.

[9] Ablehnend z.B.: Hamm, NJW 2006, S. 2087, 2089; kritisch auch: Hassemer, in der Süddeutschen Zeitung vom 24.01.2009.

[10] Altenhain/Hagemeier/Haimerl, NStZ 2007, S. 74, führten zwischen Mai und Oktober 2005 eine Befragung bei 142 Juristen durch, im Rahmen dessen 87,4 % angaben, dass eine Absprache außerhalb der Hauptverhandlung stattfinde.

[11] Dahs, NStZ 1988, S. 154.

[12] Schmidt-Hieber, NJW 1990, S. 1885, der von einem „blühenden Missbrauch der Absprache“ spricht; zur Missbrauchsproblematik allgemein: Fahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, 2004, S. 235 ff.

[13] Schünemann, Wetterzeichen vom Untergang der deutschen Rechtskultur, 2005, S. 19 f.

[14] 58. DJT – Beschlüsse, NJW 1990, S. 2992.

[15] Schöch, S. 5.

[16] 58. DJT – Beschlüsse, NJW 1990, S. 2992; vgl. auch: BMJ-Entwurf, S. 9.

[17] Schöch, S. 5, erste Darstellungen bei: Detlef Deal, StV 1982, 545 ff.; Schmidt-Hieber, NJW 1982, S. 1017 ff; vgl. auch: ders. NJW 1990, S. 1884.

[18] Schünemann, S. 10.

[19] Durch das EGStGB vom 02.03.1974, BGBl. I, S. 469.

[20] Schöch, S. 5.

[21] Schöch, S. 5; Müller, NJW 1981, S. 1803; Dahs, NStZ 1988, S. 153; ders. NJW 1982, S. 1017, der die Absprache schon damals für grundsätzlich zulässig hielt, ihren Inhalt aber durch Prozessrecht und materielles Recht beschränkt sah, S. 1019, 1021.

[22] Schünemann, S. 10.

[23] Dahs, NStZ 1988, S. 153; vgl. auch: Müller, der eine zuverlässige Aussage über die Häufigkeit von Absprachen nicht für möglich hält, NJW 1981, S. 1803.

[24] 58. DJT-Beschlüsse, NJW 1990, S. 2994.

[25] Schöch, S. 10.

[26] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69; Braun, S. 181; Schöch, S. 187; Weigend, NStZ 1999, S. 57; vgl. auch: Tolksdorf, in Spiegel-online vom 30.01.2009, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,604456,00.html, (16.04.2009) der davon ausgeht, dass in etwa 2/3 aller Strafprozesse die Urteile abgesprochen werden.

[27] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1072.

[28] Wen, Urteilsabsprachen im deutschen und taiwanesischen Strafprozess, 2007, S. 61.

[29] Küpper, HFR 2007, S. 139.

[30] Schöch, S. 5 f.; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren, 1998, S. 28; Schmidt-Hieber, NJW 1990, S. 1886; Dahs, NStZ 1988, S. 159.

[31] Schöch, Urteilsabsprachen in der Strafrechtspraxis, 2007, S. 6; Landau, Eschelbach, NJW 1999, S. 321.

[32] Küpper, HFR 2007, S. 139; Kremer, Absprachen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten im Strafprozeß“, 1994, S. 22; Braun, S. 31.

[33] Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren, 1998, S. 31.

[34] Terhorst, DRiZ 1988, S. 296 f.; vgl. auch: Schmidt-Hieber, NJW 1990, S. 1885 f.

[35] Widmaier, StV 1986, S. 358; Cramer, FS für Rebmann 1989, 148.

[36] Schroth, NJW 1990, S. 30.

[37] Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung“, 1993, S. 64 f.; Braun, S. 32.

[38] Siolek, S. 63 Wen, S. 60.

[39] Küpper, HFR 2007, S. 139.

[40] Schünemann, Gutachten, 58. DJT B, S. 32 ff.

[41] Wen, S. 60.

[42] Siehe S. 5 ff.

[43] Küpper, HFR 2007, S. 139; vgl. auch: Altenhain/Hagemeier/Haimerl, NStZ 2007, S. 72, die im Rahmen ihrer Befragung von 142 Juristen zwischen Mai und Oktober 2005 zu dem Ergebnis kamen, dass der „Strafrabatt“ für ein Geständnis im Rahmen einer Absprache 1/3 bis 1/4 (64,5%), 1/2 (9,7%) der sonst schuldangemessenen Strafe ausmache.

[44] Schroth, NJW 1990, S. 30; Haas, NJW 1988, S. 1345; Wen, S. 61; Braun, S. 33.

[45] 58. DJT – Beschlüsse, NJW 1990, S. 2992.

[46] Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 324.

[47] Wen, S. 61; Braun, S. 33; vgl. auch: Wolfslast, NStZ 1990, S. 410.

[48] Küpper, HFR 2007, S. 139; vgl. auch: Rückel, der betont, dass ein Freispruch bereits mit Aufnahme des Verständigungsgespräches ausgeschlossen sei, NStZ 1987, S. 299; Dahs, der vom „point of no return“ spricht, NStZ 1988, S. 156.

[49] Zur Verwertbarkeit eines Geständnisses siehe unten S. 16 f.

[50] Küpper, HFR 2007, S. 139.

[51] Braun, S. 32.

[52] Wen, S. 62.

[53] Braun, S. 32.

[54] Hamm, NJW 2006, S. 2084.

[55] Kremer, S. 22.

[56] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69; Braun, S. 181; Schöch, S. 187; Weigend, NStZ 1999, S. 57.

[57] BVerfG, NJW 1966, 244.

[58] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 25.

[59] BverfGE 22, 154 (265); Klesczewski, Strafprozessrecht, 2008, Rn. 54; Braun, S. 59.

[60] Braun, S. 60; Meyer-Goßner, StPO, Art. 6 Rn. 12 MRK; Wen, S. 170 f.

[61] Schünemann, 58. DJT B, S. 95 f., vgl. auch Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 395; Hassemer spricht von der „Schuldvermutung“, JuS 1989, S. 892.

[62] Braun, S. 75.

[63] BVerfG, NJW 1976, S. 1391; BVerfG, NJW 1896, S. 370; BVerfG, NJW 2004, S. 602.

[64] Küpper/Bode, JURA 1999, S. 357.

[65] Wen, S. 159; vgl. auch: Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß, 1988, S. 12, „Man vergleicht sich vor (und mit) der Wirtschaftsstrafkammer, nicht aber vor der Schwurgerichtskammer.“; Wolfslast, die „schwerste Delikte gegen Leib und Leben“ nicht für absprachegeeignet hält, als Grenze schlägt sie § 74 II GVG vor, NStZ 1990, S. 413 f.

[66] Braun, S.76; Wen, S. 159; Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321, die auch Umweltdelikte dazuzählen.

[67] Wen, S. 159 f; 58. DJT – Beschlüsse, NJW 1990, S. 2992.

[68] Schmidt-Hieber, NJW 1990, S. 1886.

[69] Wen, S. 158.

[70] BVerfG, NJW 1967, S. 1219.

[71] Braun, S. 46 f.

[72] Braun, S. 47; Wen, S. 163.

[73] Dencker/Hamm, S. 52 f.; vgl. auch: Calliess, NJW 1989, 1341.

[74] Braun, S. 46, vgl. zur Bindungswirkung der Absprache auch: Schmidt-Hieber, der nur von einer „verlässlichen Vorläufigkeit“ der Absprache ausgeht, NJW 1990, S. 1885; Wolfslast, sie nimmt eine gewisse faktische Bindungswirkung an, NStZ 1990, S. 415.

[75] BeckOK GG/Morgenthaler, Stand 01.02.2009, Art. 101, Rn. 10.

[76] Braun, S. 47 f.

[77] Braun, S. 47.

[78] Meyer-Goßner, § 30 GVG Rn. 3.

[79] Siolek, S. 175; Braun, S. 48.

[80] Siolek, S. 175.

[81] Braun, S. 48, Wen, S. 165.

[82] Braun, S. 48, Wen, S. 166.

[83] BverfGE 1, 418 (429); 60, 175 (210).

[84] vgl. auch: Braun, S. 77, der auf die Anwesenheitspflicht des Angeklagten hinweist.

[85] Wen, S. 168 f.

[86] Braun, S. 54.

[87] Klesczewski, Strafprozessrecht, 2008, Rn. 38; BverfGE 38, 105 (113); BGHSt 14, 358 (364).

[88] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 395.

[89] BGHSt 5, 332; Wen, S. 173.

[90] Klesczewski, Strafprozessrecht, 2008, Rn. 38.

[91] Wen, S. 173.

[92] BGHSt 5, 332 (334); Karlsruher Kommentar/Diemer, § 136 a Rn. 1.

[93] BVerfG, NStZ 1987, S. 419.

[94] Wen, S. 174 f.; Braun, S. 68.

[95] Nestler-Tremel, DRiZ 1988, S. 292 f.

[96] Braun, S. 69.

[97] Braun, S. 70; Wen, S. 178.

[98] BGHSt 42, 191 (195).

[99] Wen, S. 180; Braun, S. 72; siehe unten S. 16 f.

[100] Wen, S. 180 f.; Braun, S. 72.

[101] BverfGE 57, 250 (274).

[102] Braun, S. 74.

[103] Braun, S. 74.

[104] Braun, S. 75.

[105] Tscherwinka, Absprachen im Strafprozeß, 1995, S. 124; Wen, S. 131.

[106] BGHSt 15, 155.

[107] Tscherwinka, S. 127.

[108] Die Ausweitung auf Schäden über 100.000 DM bedeute die Überschreitung der rechtlichen Grenzen, Schöch, NStZ 1984, S. 389; Karlsruher Kommentar/Schoreit, 6. Auflage 2008, § 153 a StPO Rn. 5.

[109] Kremer, S. 106.

[110] Braun, S. 41.

[111] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 333; Tscherwinka, S. 127.

[112] Tscherwinka, S. 127.

[113] Wen, S. 133.

[114] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1073.

[115] Wen, S. 134.

[116] Schünemann, Gutachten 58. DJT B, S. 93; Braun, S. 43; vgl. auch: Landau/Eschelbach, die nur ein Aushandeln des Straftatbestandes für unzulässig halten, NJW 1999, S. 324.

[117] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 21.

[118] BverfGE 57, 250 (275).

[119] BGHSt, 14, 358 (365); 38, 214 (220); Klesczewski, Rn. 50.

[120] Wolfslast, NStZ 1990, S. 413.

[121] Braun, S. 49.

[122] Eschelbach, JA 1999, 696; vgl. zu der Problematik der Verteidigung eines unschuldigen Mandanten: Dahs, NStZ 1988, S. 156.

[123] Herrmann, JuS 1999, S. 1165.

[124] Dahs, NStZ 1988, S. 155.

[125] Braun, S. 53.

[126] Wen, S. 140.

[127] Klesczewski, Rn. 48; Braun, S. 63.

[128] BGHSt 5, 75 (83); 28, 341 (343).

[129] BGHSt 9, 280 (281 f.); 22, 297 (301); 27, 13 (15).

[130] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 376.

[131] Kremer, S. 121; Braun, S. 64; Wen, S. 142.

[132] Cramer, FS Rebmann 1989, S. 149; Haas, NJW 1988, S. 1345; vgl. auch: S. 1351, er befürchtet eine Offenlegungspflicht könne die Verständigung unmöglich machen.

[133] Baumann, NStZ 1987, S. 158.

[134] Rönnau, Die Absprache im Strafrecht – Eine rechtssystematische Untersuchung der Zulässigkeit von Absprachen nach dem geltenden Strafprozeßrecht, 1990, S. 169; Dencker/Hamm, S. 52; Hassemer, JuS 1989, 892.

[135] Widmaier, StV 1986, S. 359; Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 326.

[136] Tscherwinka, S. 154; vgl. auch: Schmidt-Hieber, der nur die Offenlegung einer „verfahrensrelevanten Absprache“ in der Hauptverhandlung fordert, NJW 1982, S. 1021.

[137] Braun, S. 64.

[138] Braun, S. 65.

[139] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 24.

[140] Wen, S. 145.

[141] Klesczewski, Rn. 47.

[142] Siolek, S. 161.

[143] Cramer, FS für Rebmann 1989, S. 149; Tscherwinka, S. 146.

[144] Braun, S. 57.

[145] Braun, S. 58.

[146] BVerfG, NJW 2001, 2707.

[147] Klesczewski, Rn. 41.

[148] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 26.

[149] Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Auflage 1998, § 16, Rn. 5.

[150] Braun, S. 55.

[151] Rönnau, S. 179.

[152] Rönnau, S. 178 f.

[153] Braun, S. 55.

[154] Braun, S. 78.

[155] Schmidt-Hieber, NJW 1982, S. 1020.

[156] Siehe ausführlich oben S. 3 f.

[157] Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage 2008, Rn. 395.

[158] Schünemann, 58. DJT B, S. 119 f.

[159] Rönnau, S. 249; Wen, S. 152.

[160] Wolfslast, NStZ 1990, S. 416.

[161] Müller, Probleme um eine gesetzliche Regelung der Absprachen im Strafverfahren, 2007, S. 175; vgl. auch: Schmidt-Hieber, der einen „wachsenden Ansehensverlust der Strafjustiz“ befürchtet, NJW 1990, S. 1887.

[162] Braun, S. 81; vgl. auch: Schmidt-Hieber, der zumindest unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine gesetzliche Normierung für erforderlich hält, NJW 1990, S. 1887.

[163] Die hier dargestellt Rechtsprechung umfasst nicht alle zum Thema der Absprache ergangenen BGH-Urteile sondern beschränkt sich auf die zentralen Gesichtspunkte.

[164] Dahs, NStZ 1988, S. 153.

[165] Siehe S. 2 f.; vgl. auch: Schöch, S. 15.

[166] Gallandi, NStZ 1987, S. 420; Rönnau, S. 71; vgl. auch: Schöch, S. 15, die von einer Grundsatzentscheidung spricht, a.A. Gallandi, NStZ 1987, S. 420.

[167] BVerfG, NStZ 1987, S. 419.

[168] BVerfG, NStZ 1987, S. 419.

[169] BVerfG, NStZ 1987, S. 419.

[170] Gallandi, NStZ 1987, S. 420.

[171] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69; vgl. auch: Gallandi, der von nur richtlinienartigen Hinweisen an den Praktiker spricht, der jedoch keine Handlungsanleitungen und Richtigkeitskriterien erhalte, NStZ 1987, S. 420.

[172] Vgl. auch: BGH 43, 195 (198ff.); Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 322 f.

[173] Vgl. auch Wen, S. 5 und 12.

[174] BGHSt 42, 46 (48 f.).

[175] Schöch, S. 16; Weigend, NStZ 1999, S. 58; Wen, S. 13; Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69.

[176] BGHSt 43, 195; siehe genauer S. 17 ff.

[177] BGH, NStZ 1985, S. 37; das Urteil wurde wegen Vorliegen des § 338 Nr. 3 StPO aufgehoben.

[178] BGHSt 37, 298 (303).

[179] BGHSt 37, 298 (304 f.).

[180] Wen, S. 8.

[181] BGHSt 36, 210 (214).

[182] BGHSt 36, 210 (211 f.).

[183] BGHSt 36, 210 (214).

[184] BGH, NJW 1990, S. 1924.

[185] So z.B. in: BGHSt 37, 10, vgl. auch bezüglich der Rechtsfolgen eines Verstoßes: Strafmilderung, nicht jedoch Verfahrenshindernis; BGHSt 38, 102.

[186] BGHSt 38, 102 (104).

[187] BGHSt 38, 102 (105).

[188] BGHSt 42, 46 (49 f.).

[189] BGHSt 42, 191 (194); der Annahme der Revision, dass auf Grund einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ein Prozesshindernis vorliege, folgte der 5. Strafsenat nicht (193) – zu Recht, Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1074.

[190] BGHSt 42, 191 (192); Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1073.

[191] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1076.

[192] BGHSt, 42, 191 (194).

[193] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1078, Fahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, 2004, S. 242.

[194] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1078.

[195] Schmidt-Hieber, NJW 1990, S. 1885; vgl. auch: Niemöller, StV 1990, S. 36 f.

[196] Landau/Eschelbach, die von einer generell mildernden Wirkung des Geständnisses ausgehen, NJW 1999, S. 326; vgl. auch: Schmidt-Hieber, NJW 1982, S. 1021.

[197] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1079.

[198] Beulke/Satzger, JuS 1997, S. 1080; Fahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, 2004, S. 241 f.

[199] Weigend, NStZ 1999, S. 58; Küpper, HFR 2007, S. 141; Schünemann sprich hingegen von einer „misslungenen Patentlösung“, S. 14.

[200] Weigend, NStZ 1999, S. 58.

[201] BGHSt 43, 195 (196, 210 f.).

[202] BGHSt 43, 195 (203).

[203] Weigend, NStZ 1999, S. 58.

[204] BGHSt 43, 195 (206).

[205] BGHSt 43, 195 (206).

[206] Schünemann, S. 18.

[207] Weigend, NStZ 1999, S. 59.

[208] Schöch führte eine Umfrage bei je 13 Richter, Staatsanwälten und Verteidigern durch, S. 179 ff, insbesondere S. 180, Tabelle 19.

[209] BGHSt 43, 195 (204).

[210] Weigend, NStZ 1999, S. 59.

[211] BGHSt 43, 195 (204).

[212] BGHSt 43, 195 (204).

[213] Weigend, NStZ 1999, S. 61.

[214] BGHSt 43, 195 (206 f.).

[215] BGHSt 43, 195 (208); vgl. auch: die Untersuchung von Altenhain/Hagemeier/Haimerl, NStZ 2007, S. 73, die ergab, dass die später verhängte Strafe meist der Strafobergrenze entspricht (66,4 %).

[216] Weigend, NStZ 1999, S. 60; vgl. auch: Hanack, der in der Festlegung der Strafobergrenze einen Fall des § 136 a StPO sieht, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 136 a, Rn. 55.

[217] BGHSt 43, 195 (207).

[218] Weigend, NStZ 1999, S. 60.

[219] Schünemann, S. 15.

[220] Schünemann, S. 15.

[221] BGHSt 43, 195 (208 f.)

[222] BGHSt 43, 195 (209); zu derselben Problematik vgl. auch schon oben S. 16 f.

[223] Weigend, NStZ 1999, S. 61.

[224] BGHSt 43, 195 (209).

[225] Weigend, NStZ 1999, S. 60 f.

[226] Weigend, NStZ 1999, S. 60.

[227] BGHSt 43, 195 ( 204 f.).

[228] Schünemann, S. 16.

[229] Weigend, NStZ 1999, S. 60; nach der Umfrage von Schöch habe sich der Inhalt einer Absprache nur in 7,7 % der Fälle geändert, S. 185, Tabelle 21.

[230] BGHSt 43, 195 (210).

[231] Weigend, NStZ 1999, S. 60.

[232] BGHSt 38, 102 (105).

[233] Weigend, NStZ 1999, S. 60, vgl. auch Schünemann, S. 16, der in der Vorleistung des Angeklagt ebenfalls ein Risiko sieht.

[234] Schünemann, S. 16.

[235] BGHSt 43, 195 (204).

[236] BGHSt 43, 195 (205 f.)

[237] BGHSt 43, 195 (205).

[238] Schünemann, S. 17.

[239] Weigend, NStZ 1999, S. 59; Widmaier geht allerdings davon aus, dass es dem 4. Senat gelungen sei, die Urteilsabsprachen aus dem „Halbdunkel der Gerichtsflure“ herauszuholen, NJW 2005, S. 1986.

[240] Schünemann, S. 17.

[241] Schünemann, S. 19.

[242] Schöch, S. 16; Weigend, NStZ 1999, S. 58; Wen, S. 13; Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69.

[243] Weigend, NStZ 1999, S. 63.

[244] Schünemann, S. 15.

[245] BVerfGE 34, 269 (292).

[246] Schünemann, S. 15.

[247] vgl. die Aufzählung bei BGHSt 43, 195 (198 ff.).

[248] Schünemann, S. 20.

[249] StV 2004, S. 471.

[250] Schöch, S. 16; Weigend, NStZ 1999, S. 58; Wen, S. 13; Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 69.

[251] Vgl. auch: Beulke/Swoboda, JZ 2005, S.67 ff.

[252] BVerfG, NStZ 1987, S. 419.

[253] BGH, NJW 2004, S. 1397.

[254] BGH, NJW 2004, S. 1885: die Abhängigkeit von Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht sei „eklatant sachwidrig“.

[255] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 71.

[256] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 73.

[257] Weider, NStZ 2002, S. 177; auch Strafmaßschere, bezeichnet die Differenz zwischen der angebotenen Strafobergrenze bei erfolgreicher Absprache, besteht in der Regel im Ablegen eines Geständnisses, und der zu erwartenden Strafe bei Nichtkooperation. Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 71

[258] BGH, NJW 2004, S. 1397 f.: die bei Begleichung der Steuerschulden in Aussicht gestellte Strafobergrenze betrug 4 Jahre, der Angeklagte war nicht in der Lage die Schulden (sofort) zu begleichen und wurde letztlich zu 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

[259] BGH, 5 StR 579/03, III.; das Gericht hatte dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses und der Schadenswiedergutmachung 2 Jahre mit Bewährung zugesichert, ansonsten könne er mit bis zu 6 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Verstärkt wurde diese Drucksituation durch eine „kaum nachvollziehbare“ Untersuchungshaftanordnung.

[260] Beulke/Swoboda, JZ 2005, S. 74.

[261] BGH, NJW 1997, S. 2692; vgl. auch: BGH, NStZ-RR 2001, S. 334.

[262] BGH, NStZ 2000, S. 387.

[263] BGHSt NJW 1999, S. 2451; vgl. auch: Beschluss vom 05.09.2001 – 5 StR 386/01.

[264] BGHSt 45, 227 (228 ff.): Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Außerhalb der Hauptverhandlung kam es zu einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten, im Rahmen dessen zum einen der Rechtsmittelverzicht zum anderen die Einstellung weiterer Verfahren durch die Staatsanwaltschaft thematisiert wurde. Dabei gingen Verteidiger und Angeklagter von der Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren aus, die Staatsanwaltschaft selbst hingegen nur von einem bestimmten.

[265] BGHSt 45, 227 (232 f.).

[266] BGHSt 43, 195 (204 f.) betont die Unzulässigkeit einer Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe.

[267] BGHSt 45, 227 (230 ff.).

[268] BGH, NStZ 2003, S. 677 ;vgl. auch: BGH, NStZ 1995, S. 556 f.

[269] BGH, NStZ 2003, S. 677.

[270] Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ars 32/03.

[271] BGH, NJW 2004, S. 1335.

[272] BGH, NStZ 2004, S. 164.

[273] BGH, NJW 2004, S. 1336.

[274] BGH, NJW 2004, S. 2536; vgl. auch: BGH, NJW 2005, S. 1440 f.

[275] BGH, NJW 2005, S. 1441 f.

[276] BGH, NJW 2005, S. 1442.

[277] BGH, NJW 2005, S. 1443.

[278] BGH, NJW 2005, S. 1443 f.

[279] Dahs, NStZ 2005, S. 580.

[280] BGH, NJW 2005, S. 1444.

[281] BGH, 43, 195 (204 f.).

[282] BGH, NJW 2005, S. 1444.

[283] Dahs, NStZ 2005, S. 581, letztlich stelle sich diese Frage jedoch nicht, da die qualifizierte Belehrung für sämtliche Absprachen erforderlich ist, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelverzicht thematisiert wurde.

[284] BGH, NJW 2005, S. 1445 f.

[285] Dahs, NStZ 2005, S. 580.

[286] Koch, HRRS 2005, S. 246 f.

[287] Koch, HRRS 2005, S. 248.

[288] BGHSt, 43, 195 (206); zur Rechtsprechungsentwicklung siehe oben S. 13 ff.

[289] Koch, HRRS 2005, S. 247 f.

[290] Schöch, S. 181.

[291] BGH, NJW 2005, S. 1446.

[292] BGH, NJW 2005, S. 1446.

[293] Dahs, NStZ 2005, S. 581.

[294] Gaede/Rübenstahl, HRRS 2004, S. 351; Widmaier hingegen geht davon aus, dass nur noch vereinzelt ein heimlicher Rechtsmittelverzicht zum Inhalt einer Absprache werde, NJW 2005, S. 1986.

[295] Schöch, S. 182, Tabelle 20.

[296] Dahs, NStZ 2005, S. 580.

[297] BGH, NJW 2005, S. 1446 f.

[298] NJW-Spezial 2005, S. 282.

[299] NJW-Spezial 2005, S. 427; Gaede/Rübenstahl, HRRS 2004, S. 351 f.

[300] NJW-Spezial 2005, S. 427; vgl. auch Dahs, NStZ 2005, S. 581.

Final del extracto de 102 páginas

Detalles

Título
Die Absprache im Strafverfahren
Subtítulo
Historische Entwicklung, heutiger Diskussionsstand und Entwürfe zu einer gesetzlichen Regelung
Universidad
University of Passau
Calificación
17
Autor
Año
2009
Páginas
102
No. de catálogo
V143062
ISBN (Ebook)
9783640520220
ISBN (Libro)
9783640522026
Tamaño de fichero
768 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Absprache im Strafverfahren, Deal, BRAK-Entwurf, BGHSt 43 195, Regierungsentwurf, Dealverhinderungsmacht
Citar trabajo
Josephine Scharnberg (Autor), 2009, Die Absprache im Strafverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143062

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