Rechtsfilme unter dem Hakenkreuz


Seminar Paper, 2003

17 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Theorie
1. Abriss Ober die Filmgeschichte des Dritten Reiches
1.1 Propaganda
1.2 Staatspolitisch besonders wertvoll
2. Die Entwicklung des NS-Gerichtsfilms
2.1 Das Bild der Justiz im NS-Film

II. Beispielfilme
1. Der Gasmann (1941)
2. Der Verteidiger hat das Wort (1944)
3. Jud SOB (1940)
4. Sensationsprozess Casilla (1939)

Fazit

Literaturverzeichnis

Filmografie

Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit dem Thema „Rechtsfilme unter dem Hakenkreuz". Trotz langer Recherche habe ich nur wenig Literatur gefunden, die sich speziell mit diesem Thema befasst. Hauptgrundlage der Arbeit ist u. A. der Aufsatz „The German Courtroom During the Nazi Period: Ideology, Aesthetics, Historical Context" von Peter Drexler", erschienen in „Law and Film", herausgegeben von Stefan Machura und Peter Robson. Speziell mit zwei Filmen der NS-Zeit beschaftigt sich „Das Bild der Justiz im NS-Film am Beispiel der Filme Der Verteidiger hat das Wort und Der Gasmann" von Eike Isensee (unter Mitwirkung von Peter Drexler), erschienen in „Recht im Film", herausgeben von Stefan Machura und Peter Robson. Informationen iiber die Propagandamethoden im Dritten Reich zog ich aus dem Aufsatz „Braune Leinwand. Antisemitische Rechtspropaganda im Film des Dritten Reiches" von Felix Ecke, auch erschienen in „Recht im Film" und Band 1 von „Antisemitische Filmpropaganda" von Dorothea Hollstein. Interessante Einblicke in die Beeinflussung der Verbreitung der Filme bot mir „Staatspolitisch besonders wertvoll" von Klaus Kanzog.

Zunachst mochte ich einen Oberblick iiber die Filmgeschichte und mit ihr die Propagandamethoden des Dritten Reiches geben. Dann werde ich naher auf das Bild der Justiz im NS-Film und die Entwicklung des NS-Gerichtsfilms eingehen, um dann anhand von vier Filmbeispielen die praktische An wendung des Justizbildes aufzuzeigen.

I. Theorie

1. Abriss fiber die Filmgeschichte des Dritten Reiches

Wahrend des 2. Weltkrieges war das Bediirfnis nach Ablenkung sehr grofS. Zwischen 1933-1945 wurden rund 1100 abendfiillende Spielfilme herausgebracht, die eine Flucht aus dem Kriegsalltag moglich machten. Eine groBe Anzahl dieser Filme beschaftigte sich mehr oder weniger offensichtlich mit der Justiz-Thematik. Aber gerade die scheinbar unpolitischen Unterhaltungsfilme waren für die Verbreitung der NS-Ideologie von groBer Bedeutung. Eine grundlegende Neuordnung erfuhr das Film wesen nach den Reichstags wahlen im Jahr 1933. Der Fokus änderte sich dahingehend, dass die Filme die Ideen der Nationalsozialisten und deutsche Kultur widerspiegeln sollten, und so wurden sie entsprechend „gesäubert". Schon im Jahr 1937 befanden sich die wichtigsten Filmfirmen in Staatseigentum.1 Neue Gesetze verschärften die Zensurvorschriften, nicht nur für politische Filme sondern für alle Sparten des deutschen Films. Kontrollinstanzen des Propagandaministeriums überwachten jeden Schritt, vom Skript über die Planung des Films bis hin zur Produktion. Das Filmgesetz entschied darüber, welche Filme vorgeführt werden durften und welche nicht. Kurz gesagt, das gesamte Filmschaffen sollte von der NS-Ideologie durchdrungen werden, um das Gefühl der Verbundenheit zwischen Bürger und Staat zu festigen. Eine groBe Anzahl von Filmen beschäftigte sich nun auch mit dem Prinzip der deutschen Volkgemeinschaft, wie z.B. „Blut und Boden" von Rolf von Sonjewski-Jamrowski.2

1.1 Propaganda

Wie schon im vorigen Kapitel erwähnt, war ein wesentlicher Teil der Entwicklung des Films im Dritten Reich die Propaganda und damit die Beeinflussung des deutschen Volkes zur inneren Bejahung des Staates. Dass dies am ehesten mit den Mitteln des Films zu erreichen ist, stellte Joseph Goebbels, der zum Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt war, bereits früh fest. Er bezeichnet ihn als „nationales Erziehungsmittel erster Ordnung für unser ganzes Volk". Untermauert wird die Bedeutung des Films von der Tatsache, dass im Jahr 1937 im Gegensatz zu 248 Theatern bereits 5300 Filmtheater existierten.3 Bewusst, oder aber meist unbewusst, werden Rezipienten von Filmen beeinflusst und bekommen ein Bild Ober die Epoche und ihre Entstehung, auch bei der Verwendung historischer Inhalte wie in der NS-Zeit, vermittelt. Bei Betrachtung dieser Filme aus heutiger Sicht wird klar, wie weit die Beeinflussung reichte, und es lassen sich Aussagen Ober die NS-Zeit, Ober die Gesellschaft und Ober den Staat treffen.4 Schon Kracauer war sich der Bedeutung des Films in der Gesellschaft bewusst:

Filme sind ein Spiegelbild nicht so sehr von ausgesprochenen Uberzeugungen und Glaubenss d tzen als von bestimmten seelischen Veranlagungen - jenen Tiefenschichten einer Kollektivgesinnung, die mehr oder minder unterhalb der Bewusstseinsschwelle liegen. Freilich auch vielgelesene Illustrierte und volkstämliche Rundfunkprogramme, Bestseller, Inserate, Sprachmoden und noch andere Beiprodukte eines Volkes verschaffen uns aufschlussreiche Einblicke in allgemein vorherrschende innere Haltungen und Triebrichtungen. Aber das Medium Film u bertrifft all diese Quellen an Vollst d ndigkeit."5

Ab 1938 konnte man eine stetig steigende politische Kontrolle Ober die Filmproduktion beobachten. Speziell fOr das Thema interessant ist die Tatsache, dass das Reichsjustizministerium die Filme so beeinflusste, dass sie die Vorbildfunktion des Nazi-Systems der Justiz hervorhoben und betonten. Ab 1943 musste jedes Drehbuch, das an eine Produktion gesendet wurde, zum Reichsjustizministerium zur Kontrolle weitergeleitet werden.6 Näheres hierzu auch in Punkt 2. Filmpropaganda diente auch als Vorbereitung und Legitimierung von Verbrechen. So wurde der Film „Jud SOB" immer dann in den besetzten Ostgebieten vorgefOhrt, wenn eine „Aussiedlung" oder Ermordung der Juden dort bevorstand. Auch deutsche Soldaten bekamen den Film vor einem Einsatz an der Ostfront zu sehen, um den Hass zu schiiren. Bei allen, die in irgendeiner Art und Weise mit Juden in Beriihrung kamen, wie z.B. die SS oder die Polizei, sorgte das Reichspropagandaministerium dafiir, dass ihnen der Film bekannt war.7

1.2 Staatspolitisch besonders wertvoll

Laut §8 des neuen Lichtspielgesetzes von 1934 musste die Priifstelle iiber das Prädikat eines Filmes entscheiden und konnte so u. A. Prädikate wie staatspolitisch, kiinstlerisch, volksbildend oder kulturell (besonders) wertvoll vergeben. Durch die Vergabe dieser Prädikate war es ein Leichtes, die Filmvorfiihrung zu zensieren, da es eine Koppelung der Prädikatisierung und dem Erlass der Vergniigungssteuer gab. Es handelte sich hierbei also um eine versteckte Subvention der Filmindustrie, indem man Prädikate wie z.B. staatspolitisch besonders wertvoll („Jud Sii<" erhielt nach Anderung das Prädikat staatspolitisch und kiinstlerisch besonders wertvoll) vergab, fiir das es den besagten Erlass gab. Nach dem neuen Gesetz war der Reichsminister fiir Propaganda und Aufklärung Goebbels die oberste Instanz und hatte das Recht auf Einspruch gegen Entscheidungen der Film-Priifstelle. Bei dieser Entscheidung berief sich Hitler auf das „Fiihrerprinzip", das besagt, dass im nationalsozialistischen Staat die Entscheidungs-befungnis nur bei einem Individuum liegt. Prädikate wurden nur vergeben, wenn es sich um Filme handelte, die sich der nationalsozialistischen Kulturpolitik anpassten. Im Laufe der Zeit nahm sich Goebbels allein immer mehr der Prädikatisierung der Spielfilme an, und so wurde die Zensur selbiger zur reinen Formsache, die Rechtskraft hatte und den Einsatz der Filme nachreichend beeinflusste.8

[...]


1 Isensee, Eike (unter Mitwirkung von Peter Drexler): Das Bild der Justiz im NS-Film am Beispiel der Filme Der Verteidiger hat das Wort und Der Gasmann, in Machura, Stefan, Ulbrich, Stefan (Hg.): Recht im Film, Baden-Baden 2002, S. 70 (im Folgenden zitiert als: Isensee, Justiz).

2 Toeplitz, Jerzy: Geschichte des Films, Bd. 6 (1934-1939), München 1980, S. 256-261 (im Folgenden zitiert als: Toeplitz, Geschichte).

3 Ecke, Felix: Braune Leinwand. Antisemitische Rechtspropaganda im Film des Dritten Reiches, in Machura, Stefan, Ulbrich, Stefan (Hg.): Recht im Film, Baden-Baden 2002, S. 54-55 (im Folgenden zitiert als: Ecke, Leinwand).

4 Isensee, Justiz, S. 71.

5 Kracauer, Siegfried: Von Caligari bis Hitler, Hamburg 1958, S. 8.

6 Drexler, Peter: The German Courtroom During the Nazi Period: Ideology, Aesthetics, Historical Context, in Machura, Stefan, Robson, Peter (Hg.): Law and Film, Oxford 2001, S. 70-72 (im Folgenden zitiert als: Drexler, Courtroom).

7 Hollstein, Dorothea: Antisemitische Filmpropaganda, Bd. 1, Berlin 1971, S. 105-106 (im Folgenden zitiert als: Hollstein: Filmpropaganda).

8 Kanzog, Klaus: Staatspolitisch besonders wertvoll, in: Ledig, Elfriede, Schaudig, Michael (Hg.): Diskurs Film, Bd. 6, Miinchen 1994, S. 14-18 (im Folgenden zitiert als: Kanzog, Wertvoll).

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Rechtsfilme unter dem Hakenkreuz
College
Ruhr-University of Bochum  (Medienwissenschaften)
Course
Der deutsche Gerichtsfilm
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
17
Catalog Number
V143304
ISBN (eBook)
9783640525591
ISBN (Book)
9783640525829
File size
437 KB
Language
German
Keywords
Gerichtsfilm, Nationalsozialismus, NS-Film, Drittes Reich, NS-Propaganda, NS-Gerichtsfilm, Der Gasmann, Der Verteidiger hat das Wort, Jud Süß, Sensationsprozess Casilla, Antisemitismus, Filmpropaganda, Film im Dritten Reich, Blut und Boden, Hermine und die sieben Aufrechten, Der Höhere Befehl
Quote paper
Anna Zafiris (Author), 2003, Rechtsfilme unter dem Hakenkreuz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143304

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Title: Rechtsfilme unter dem Hakenkreuz



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