Kreditderivate übertragen Risiken gegen Entgelt und verbessern durch eine breitere Verteilung die Fähigkeit des Finanzsystems, Schocks zu absorbieren. Credit Default Swaps stellen das am weitesten verbreitete und quantitativ bedeutendste Kreditderivat dar. Deren Einsatz kann die Risikosituation des Unternehmens in beide Richtungen beeinflussen. Daher liegt die Notwendigkeit einer adäquaten bilanziellen Darstellung auf der Hand. Allerdings enthalten weder die nationalen noch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
spezielle Regelungen für Kreditderivate, so dass eine Übertragung der allgemeinen
Grundsätze auf die Handhabung dieser Produkte notwendig ist. Jedoch ergeben sich dabei neben Abgrenzungs- auch Interpretationsschwierigkeiten. Ob diese eine sachgerechte Abbildung vor dem Hintergrund der Funktionen der beiden Rechnungslegungssysteme ermöglichen, soll im Folgenden untersucht werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Grundlegende Vertragsstruktur eines CDSs
3 Bilanzielle Abbildung nach IFRS
3.1 Derivatives Finanzinstrument vs. Finanzgarantie
3.2 Bilanzierung als Finanzgarantie
3.3 Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument
4 Bilanzielle Abbildung nach HGB
5 Kritische Würdigung
6 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
1.1 Problemstellung
Kreditderivate übertragen Risiken gegen Entgelt und verbessern durch eine breitere Ver- teilung die Fähigkeit des Finanzsystems, Schocks zu absorbieren1. Credit Default Swaps stellen das am weitesten verbreitete und quantitativ bedeutendste Kreditderivat dar2. De- ren Einsatz kann die Risikosituation des Unternehmens in beide Richtungen beeinflussen3. Daher liegt die Notwendigkeit einer adäquaten bilanziellen Darstellung auf der Hand. Al- lerdings enthalten weder die nationalen noch die internationalen Rechnungslegungsvor- schriften spezielle Regelungen für Kreditderivate, so dass eine Übertragung der allgemei- nen Grundsätze auf die Handhabung dieser Produkte notwendig ist. Jedoch ergeben sich dabei neben Abgrenzungs- auch Interpretationsschwierigkeiten4. Ob diese eine sachge- rechte Abbildung vor dem Hintergrund der Funktionen der beiden Rechnungslegungssys- teme ermöglichen, soll im Folgenden untersucht werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Im zweiten Kapitel wird nach einer Einordnung der Credit Default Swaps gegenüber den übrigen Kreditderivaten auf dessen grundlegende Vertragsstruktur eingegangen. Zudem werden mögliche Ausgestaltungsvarianten des Finanzinstruments aufgezeigt.
In Kapitel 3 wird die Abbildung des CDSs nach den internationalen Regelungen der IFRS betrachtet. In Abhängigkeit der vertraglich vereinbarten Einzelheiten erfüllt der CDS die Kriterien unterschiedlicher Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39. Aufgrund der sich ergebenden Unterschiede hinsichtlich der jeweilig anzuwendenden Bilanzierungsvorschriften steht zunächst die Abgrenzung im Vordergrund. Anschließend werden die kategoriespezifischen Bestimmungen erläutert.
Im Anschluss an die internationalen Normen steht in Kapitel 4 die Abbildung nach den nationalen Vorschriften des HGB im Fokus. Hier erfolgt die Klassifizierung des CDSs in Abhängigkeit des Verwendungszwecks, woraus die entsprechende bilanzielle Behandlung folgt. Das Kapitel schließt mit deren Darstellung ab.
2 Grundlegende Vertragsstruktur eines CDSs
Kreditderivate ermöglichen eine Separierung und anschließende Übertragung des Kredi- trisikos aus Finanzgeschäften5. Ihre Klassifizierung kann nach der Art des transferiertenRisikos6 oder auch nach der Form des zugrundeliegenden Derivats erfolgen7. Credit Default Swaps (CDSs) sind das populärste Finanzinstrument unter den Kredit- derivaten8 und stellen den Grundbaustein für zahlreiche weitere Formen solcher dar9. Es handelt sich dabei um einen Sicherungskontrakt, mit dem schuldnerspezifische Ausfallri- siken übertragen werden10 und der somit vor dem potentiellen Ausfall eines bestimmten Referenzunternehmens schützt. Der Eintritt des Zahlungsausfalls dieses Referenzschuld- ners wird als Kreditereignis (Credit Event; CE) bezeichnet und kann unterschiedliche Aus- prägungen beinhalten11. Der Käufer des CDSs (oder Sicherungsnehmer (SN)) erhält das Recht, das vom Referenzschuldner emittierte Referenzaktivum zu seinem Nennwert12 an den Verkäufer des CDSs (oder Sicherungsgeber (SG)) zu veräußern, falls ein Kreditereig- nis eintritt. Dafür leistet der SN während der Laufzeit des CDSs eine regelmäßige Zah- lung13 an den SG14. Wird dem SG durch den SN ein Kreditereignis angezeigt, werden die Prämienzahlungen eingestellt15 und es erfolgt die Abrechnung laut Vertrag. Diese kann durch physische Lieferung des Aktivums an den SG oder durch einen Barausgleich des eingetretenen Verlusts erfolgen16. Die Definition des die Zahlung auslösenden Krediter-eignisses sowie derMechanismus, nach dem die Hohe der zu leistenden Zahlung bestimmt wird, sind flexibel und werden von den beiden Kontrahenten individuell vor Abschluss der Transaktion vertraglich festgelegt17. Als Basis werden i.d.R. die standardisierten Vertragspunkte der Credit Derivatives Definitions (CDD) der ISDA genutzt, um Abwicklungssicherheit und einen liquiden Handel zu ermöglichen18.
3 Bilanzielle Abbildung nach IFRS
3.1 Derivatives Finanzinstrument vs. Finanzgarantie
Für die Bilanzierung von CDS nach IFRS ist die Abgrenzungsfrage, ob diese als deri- vative Finanzinstrumente oder als Finanzgarantie19 zu behandeln sind, ausschlaggebend, da erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bilanzierung nach internationalen Richtlinien bestehen. Nach IAS 39.9 muss ein derivatives Finanzinstrument bestimmte Merkmale auf- weisen20. Bei der Übertragung auf Kreditderivate lässt sich eine grundsätzliche Erfüllung feststellen21. Dies schließt auch Produkte ein, die ein breiteres Spektrum an Risiken abde- cken22. CDSs hingegen transferieren ausschließlich das Ausfallrisiko, sodass zusätzlich die Kriterien einer Finanzgarantie erfüllt sein können23. Hinsichtlich der Abgrenzung ist ent- scheidend, dass die zentrale Eigenschaft der Finanzgarantie in der Kompensation eines dem SN entstandenen tatsächlich eingetretenen Verlusts besteht24. Die Entschädigungszahlung einer Finanzgarantie ist somit nur dann zu leisten, wenn der Schuldner bei Falligkeit tatsächlich nicht leistet und wird demnach (ausschließlich) durch den zum Zeitpunkt des Eintritts des Kreditereignisses bestimmbaren Verlust des SNs ausgelost25.
Ist hingegen vertraglich vereinbart, dass die Zahlung an die Veranderung eines Bonitatsratings oder eines Kreditindexes gebunden ist, werden die Kriterien einer Finanzgarantie nicht erfullt26. Zudem setzt die bilanzielle Abbildung eines CDSs unter den Bestimmungen von Finanzgarantievoraus, dass der SN im Besitz des gegen den Forderungsausfall abgesicherteReferenzaktivums ist27. In beiden Fallen mangelt es bei Eintritt des Kreditereignisses amgeforderten tatsächlichen Verlust. CDSs sind demnach als derivative Finanzinstrumente zu kategorisieren, falls die Ausgleichszahlung durch ein anderes Kreditereignis als den alleinigen Zahlungsausfall des Schuldners ausgel öst wird oder sich das Referenzaktivum nicht im Besitz des SNs befindet28. Erfulltein CDS jedoch die Kriterien beider Bilanzierungsalternativen ist er als Finanzgarantie zu bilanzieren29.
In diesem Zusammenhang ist zusätzlich erwähnenswert, dass Verträge (insbesondere Kreditversicherungen30 ), die die Kriterien einer Finanzgarantie nach IAS 39.9 erfüllen, stets auch die eines Versicherungsvertrags nach IFRS 4 erfüllen, wenn das übertragene Risiko signifikant ist31. Grundsätzlich sind die Vorschriften des IAS 39 anzuwenden. Hat ein SG einer Finanzgarantie nach IAS 39 allerdings (vor dem In-Kraft-treten des- sen Änderungen) ausdrücklich erklärt32, dass er diese als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie bislang nach IFRS 4 bilanziert, wird ihm ein Wahlrecht eingeräumt, dass es ihm erlaubt, auf Finanzgarantien künftig entweder IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden. Das Wahlrecht kann für jeden Vertrag einzeln ausgeübt werden, ist jedoch unwiderruflich33. Da IFRS 4 allerdings keine Ansatz- und Bewertungsvorschriften enthält und es erlaubt, solche Versicherungsvertrage nach den nationalen Vorschriften des HGB zu bilanzieren, sei an dieser Stelle auf das entsprechende Kapitel dieser Arbeit verwiesen.
3.2 Bilanzierung als Finanzgarantie
Nach IAS 39.43 hat die (erstmalige) Erfassung von Finanzgarantien beim SG zu ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu erfolgen34, sobald dieser Vertragspartei wird35. Der fair value der zu bilanzierenden Verpflichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ent- spricht den vom SN erhaltenen Prämienzahlungen36, soweit die Finanzgarantie in einem ei- genständigen Geschäft zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern einer nicht nahe stehenden Partei37 gewährt wurde38. Wird die Prämie für die Übernahme des Aus- fallrisikos einmalig bei Abschluss (vorschüssig) gezahlt, ist die Verpflichtung aus der Ga- rantie in Höhe der bezahlten Prämie zu passivieren. Im Falle einer (für CDSs üblichen) über die Laufzeit verteilten Zahlung ist die Bewertung im Zugangszeitpunkt nicht eindeu- tig geregelt worden39. Für den bilanziellen Ausweis stellt sich die Frage, ob gemäß der Bruttomethode die künftig zu erhaltenen Spreads (mit dem Barwert) aktiviert und eine ent- sprechende Verbindlichkeit passiviert werden40, oder ob der Standard wörtlich ausgelegt wird41 und die Garantie in Ermangelung eines anfänglichen Zahlungsflusses mit dem Wert null erfasst wird (Nettomethode)42. Beide Varianten scheinen zulässig43. Durch das Feh- len einer expliziten Regelung durch das IASB und der dadurch für die Praxis zwingenden Entscheidung für eine der beiden Methoden, finden sich Kritiker auf beiden Seiten. Nach Kuhn und Scharpf (2006) spricht der abweichende Wortlaut des IAS 39.AG4(a), nach- dem lediglich die erhaltenen Prämien als Bewertungsmaßstab für die Garantieverpflich- tung herangezogen werden, von den Regelungen der US-GAAP (FIN 45.9), die zuzüglich (den Barwert) der künftig noch zu erhaltenen Prämien mit einbeziehen und somit expli- zit die Bruttomethode vorschreiben44, und des sich daraus ergebenden bewussten Auslas- sens der Möglichkeit zur Übernahme der U.S.-Amerikanischen Regelungen, dafür, dass das IASB die erstmalige Erfassung nach der Nettom]ethode befürwortet, da diese präziser auf den Standard zutrifft45. Dabei werden allerdings der Pramienbarwert und der Verpflichtungsbarwertgegeneinander aufgerechnet. Dem stehen das Einzelbewertungsprinzip46 sowie das Saldierungsverbot47 (nach IAS 1.32; IAS 32.42; IAS 39.36) entgegen, welches eine isolierte Bilanzierung der Anspruche und Verpflichtungen in gleicher Hohe (gemäß der Bruttomethode) fordert48. Die Vertreter der Bruttomethode verweisen auf eine weite Auslegung der im Standard erwähnten ” erhaltenen Prämien“ i.S.d. FIN 45.949.
[...]
1 Vgl. Trafkowski (2009): S. 94; DB (2004): S. 43.
2 Vgl. DB (2004): S. 44; Füser/Dörr (2007): S. 279.
3 Je nach Einsatz zu Spekulations- bzw. Sicherungszwecken. Vgl. Butler (2009): S. 149; Struffert (2006): S. 49, 267.
4 Vgl. Butler (2009): S. 150; Struffert (2007): S. 478; Struffert (2006): S. 326.
5 Vgl. Füser/Dörr (2007): S. 278; Struffert (2006): S. 15
6 Eine Unterscheidung wird vorgenommen, je nach dem, ob nur das reine Ausfallrisiko (wie beim CDS) besichert wird oder ob auch bei einer Verschlechterung der Bonität des Schuldners (seien dies Spread- und/oder Ratingänderungen) eine Zahlung erfolgt. Vgl. Struffert (2006): S. 16.
7 Hierbei kommen sowohl Optionen, Forwards und Swaps als auch strukturierte Anleihen infrage. Es existieren noch weitere Kriterien hinsichtlich der Systematisierung von Kreditderivaten, die aber vergleichsweise grob erscheinen. Vgl. Struffert (2006): S. 16.
8 Vgl. Hull (2009): S. 610; Struffert (2006): S. 17; Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352; Heidorn (2009): S. 291; Heidenreich (2007): S. 764. Erfunden wurden CDSs 1997. Vgl. Horn et al. (2009): S. 13. Für einen Überblick über die Volumenentwicklung des CDS-Marktes vgl. Sabry/Okongwu (2009): S. 64.
9 Vgl. Karels (2009): S. 249; Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 24.
10 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352.
11 Dazu kann, neben der Insolvenz des Referenzschuldners, auch ein durch ihn verschuldeter Zahlungsverzug, ein vorzeitiges Fälligwerden der Verbindlichkeit oder eine Umstrukturierung dessen Schulden zählen. Vgl. Burghof et al. (2005): S. 57.
12 Der Nennwert einer Anleihe ist bspw. definiert durch den Nominalbetrag, den das ausgebende (Referenz- )Unternehmen bei Fälligkeit zurückzahlt, wenn es nicht ausfällt. Der Nominalbetrag eines CDSs entspricht dem Gesamtnennwert der durch ihn besicherten Anleihen, die im Falle eines Kreditereignisses an den Siche- rungsgeber veräußert werden können. Vgl. Hull (2009): S. 611.
13 Üblicherweise in Basispunkten (bps) p.a. ausgedrückt. Die Angabe bezieht sich auf den Nominalwert des abgesicherten Betrages. Vgl. Cremer/Walzner (2007): S. 19; Die Bezeichnung ”Swap“lässtsichausdem Tausch des Kreditschutzes gegen die Prämien ableiten auch wenn es sich um kein klassisches Swap-Geschäft handelt, da es zu keinem beiderseitigen Austausch von (symmetrischen) Zahlungen kommt. Wird die Prämie bereits vollständig zu Beginn der Vertragslaufzeit entrichtet, handelt es sich jedoch, bei ansonsten gleicher Vertragsstruktur, um eine Credit Default Option. Vgl. Cremer/Walzner (2007): S. 20; Struffert (2007): S. 479; Struffert (2006): S. 18.
14 Diese als Credit Spread oder auch (Risiko-)Prämien bezeichneten Zahlungen erfolgen typischerweise viertel-, halbjährlich oder jährlich (nachsch üssig). Vgl. Hull (2009): S. 611.
15 Da die Prämienzahlungen nachschüssig erfolgen, wird vom SG gewöhnlich eine letzte (anteilige) Zahlung verlangt. Vgl. Hull (2009): S. 611.
16 Bei einer vertraglich vereinbarten physischen Lieferung (physical delivery) erhält der SG (im Tausch gegen den Nennwert) das Wertpapier selbst. Dies würde voraussetzen, dass sich das Aktivum auch im Besitz des SNs befindet. Durch Spezifizierung von vergleichbaren Alternativanleihen, die der SN am Sekundärmarkt beziehen kann, kann dieses Problem umgangen werden. Diese Anleihen müssen bestimmte Kriterien (hin- sichtlich Währung, Rang, etc.) erfüllen, um infrage zu kommen. Typisch ist jedoch der Barausgleich (cash settlement), bei dem das Aktivum nicht den Besitzer wechselt. Dabei legt eine unabhängige Stelle den mitt- leren Marktpreis der Referenzanleihe nach einer vorab festgelegten Frist im Anschluss an das Kreditereignis (etwa 6 Wochen) fest. Die Differenz zwischen dem Restwert und dem Nennwert wird vom SG bar ausge- glichen und bildet somit den Verlust des Referenzgläubigers nach. Je nach Art der Kompensation hat der Besitzer den Vorteil, dass er nach Eintritt eines Kreditereignisses über eine Forderung gegenüber dem Referenzschuldner verf ügt. Dies ermöglicht ihm die Mitwirkung an einem potentiellen Insolvenzverfahren und lässt dadurch auf einen evtl. höheren Restwert hoffen. Vgl. Moosbrucker (2007): S. 162 f.; Hull (2009): S. 611 f.; Burghof (2005): S. 58; Struffert (2006): S. 16.
17 Zu den vertraglich fixierten Einzelheiten zählen u.a. die Definition des zugrunde gelegten Referenztitels (Anleihen und Kredite sind typisch), die Laufzeit (bis zu 10 Jahre), in welchen Abständen die Prämie gezahlt wird und auf welche Weise die Kompensation zu erfolgen hat. Vgl. Burghof et al. (2005): S. 57 f.
18 Vgl. Moosbrucker (2007): S. 162 f.; Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352.
19 Die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzgarantien (beim SG) wurden am 18.08.2005 durch das Amendment Financial Guarantee Contracts in den IAS 39 aufgenommen und im Zuge dessen zu denen des IFRS 4 abgegrenzt, die bis dahin die Bilanzierung von Finanzgarantien regelten. Die Bilanzierung beim SN wurde ausdrücklich nicht geregelt. Vgl. IAS 39.2(e); IAS 39.BC23E; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 262; Kuhn/Scharpf (2006): S. 18 f., Tz. 45-47, S. 64 f., Tz. 200, S. 68 f., Tz. 225, 226; Butler (2009): S. 156; Struffert (2006): S. 216, 222 f.
20 Sein Marktwert muss an die dem Vertrag zugrunde liegende Variable (bspw. ein Bonitätsrating, einen Zins- satz, einen Kreditindex oder an eine ähnliche Variable) gebunden sein. Darüber hinaus darf keine oder le- diglich eine vergleichsweise geringe Anfangsauszahlung anfallen und deren Erfüllungszeitpunkt muss in der Zukunft liegen. Vgl. IAS 39.9; Kuhn/Scharpf (2006): S. 92, Tz. 360; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 281 f.; Ruhnke (2008): S. 499.
21 Da die Wertentwicklung an das Kreditrisiko gekoppeltist und die künftigvom SN zu zahlendenSpreads eine in Relation zum Sicherungsbetrag geringe Anfangsinvestition darstellen. Vgl. Auerbach/Klotzbach (2005): S. 263 f.
22 Zusätzlich zum Ausfallrisiko decken bspw. Credit Spread-Produkte das Bonitätsrisiko und Total Return- Produkte das Bonitätsrisiko und das Marktpreisrisiko ab. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353 f.
23 Eine (ebenfalls in IAS 39.9 definierte) finanzielle Garantie ist ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ur- sprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Vgl. IAS 39.9.
24 Der durch eine vom SG zu leistende bestimmbare Entschädigungsleistung ausgeglichen wird. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353 f.
25 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 64 f., Tz. 205, 207, 220; Grünberger (2006): S. 82. ”Failuretopayisdefined, in part, as the failure of the reference entity to make payments in an aggregate amount of not less than the payment requirement. Payment requirement is a term that the parties can define. [...] The failure of payment is critical to the credit risk borne by a protection buyer under a credit derivative product. A failure to pay by an underlying reference entity also encompasses the situations in which guarantee payments are generally triggered.“ Vgl. Lubben (2008): S. 50 f.
26 Vgl. IAS 39.AG4(b) (2008): S. 294; Kuhn/Scharpf (2006): S. 63 f., Tz. 200, 220; Coenen-
27 Einzige Ausnahme sind sog. Back-to-back-Vereinbarungen, bei denen der SG sein Risiko abermals mit einem CDS absichert. Er ist in dem Fall zwar nicht im Besitz des Referenzaktivums, jedoch erleidet er einen tatsächlichen Verlust, falls der Schuldner ausfällt, da er eine Entschädigungszahlung leisten muss. Vgl berg/Haller/Schultze (2009): S. 262; Auerbach/Klotzbach (2005): S. 263 f..Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 354; Kuhn/Scharpf (2006): S. 65, Tz. 204.
28 Vgl. IAS 39.AG4(b) (2008): S. 294; Kuhn/Scharpf (2006): S. 67, Tz. 220.
29 Dies ergibt sich einerseits aus der engeren Fassung der Definition für Finanzgarantien sowie durch den Ausschluss der Derivate, die zudem die Kriterien von Finanzgarantien erfüllen aus der Kategorie der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte: ”. ..ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, die als finanzielle Garantien [. . . ] designiert wurden [. . . ].)“ Vgl. IAS 39.9 (2008): S. 272; Kuhn/Scharpf (2006):S. 67 f., Tz. 221.
30 Vgl. IFRS 4.B18(g) (2008): S. 402.
31 Vgl. IFRS 4.4(d) (2008): S. 390; Kuhn/Scharpf (2006): S. 68 f., Tz. 225.
32 Bezogen auf etwaigen Schriftverkehr des SGs mit Kunden/Aufsichts-/Regulierungsbehörden. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 73, Tz. 256; Weigel/Barz (2006): S. 609.
33 Vgl. IAS 39.2(e) (2008): S. 270.
34 Vgl. IAS 39.43 (2008): S. 280; Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 268; Kuhn/Scharpf (2006): S. 267, Tz. 1320; Füser/Dörr (2007): S. 281.
35 Unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie oder des Beginns der Laufzeit. Vgl. IAS 39.14 (2008): S. 275; Kuhn/Scharpf (2006): S. 267, Tz. 1320; Pellens et al. (2008): S. 539.
36 Es wird im Zeitpunkt des Abschlusses von keiner Inanspruchnahme ausgegangen bzw. davon, dass das Risiko einer Inanspruchnahme dem Barwert des Prämienanspruchs entspricht. Somit ist der fair value der Verpflichtung mit der Prämie gleichzusetzen, falls der CDS zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurde. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 608; Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.
37 Es wird somit das von Kuhn und Scharpf mehrfach erwähnte Dreiecksverhältnis zwischen Referenzschuldner, SN und dem (unabhängigen) SG vorausgesetzt. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 266, Tz. 1310.
38 Dies gilt, solange das Gegenteil nicht belegt ist. Vgl. IAS 39.AG4(a) (2008): S. 293.
39 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2009): S. 268.
40 Der Zugang erfolgt erfolgsneutral. Die Verpflichtung aus dem CDS ist in Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtprämie (gezahlte Prämie zuzüglich Prämienforderungen) zu passivieren. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 268, Tz. 1324.
41 ”[...],entsprichtihrbeizulegenderZeitwertbeiVertragsabschlussdererhaltenenPrämie,[...].“Vgl.IAS 39.AG4(a) (2008): S. 293.
42 Die Anwendung der Nettomethode erfolgt unter der Voraussetzung, dass Leistung und Gegenleistung bei Vertragsabschluss ausgeglichen sind. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267 f., Tz. 1320.
43 Die Zulässigkeit der Bruttomethode ergibt sich aus IAS 39.BC23D. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 609; Kuhn/Scharpf (2006): S. 268, Tz. 1322.
44 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 268, Tz. 1322.
45 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.
46 Vgl. Ruhnke (2008): S. 235.
47 CDSs fehlt es grundsätzlich an einer vertraglichen Verrechnungsvereinbarung von Leistung und Gegenleistung. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.
48 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.
49 Eine grundsätzliche Deckungsgleichheit des IAS 39 mit FIN 45 nach Hommel/Christ/Morawietz (2008) lässt sich jedoch auch aus IAS 39.BC23D nicht entnehmen:” [. . . ], the recognition and measurement requirementsfor financial guarantee contracts within the scope of IAS 39 are consistent with FIN 45 in some areas,but differ in others: [. . . ].“ Neben dem genauenWortlaut des Standards lässt sich dies auch aus der Tatsache,dass anschließend lediglich je zwei Unterschiede sowie zwei Gemeinsamkeiten aufgef ührt werden, ableiten.Vgl. IAS 39.BC23D; Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.
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