Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun

Historischer Überblick über den Kanun bei den Albanern


Estudio Científico, 2010

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einführung

I. Historischer Überblick über den Kanun bei den Albanern

II. Der Begriff des Kanun

III. Die bei den Albanern angewandten Kanune

III.1. Der Kanun des Lekë Dukagjini

III.2. Der Kanun des Skandërbeg

III.3. Der Kanun der Labëria

III.4. Der Kanun des Großen Berglandes

III.5. Kurze Zusammenfassung

IV. Positive und Negative Besonderheiten bei den Kanunen

IV.1. Positive Besonderheiten

IV.1.1. Das Ehrenwort (alb. Besa)

IV.1.1.1 Der Eid (alb. Beja, Betimi)

IV.1.2 Die Gastfreundschaft (alb. Mikëpritja)

IV.1.3 Der Schutz (alb. Ndorja)

IV.1.4 Die Ehre (alb. Nderi)

IV.1.5 Mannhaftigkeit (alb. Burrëria)

IV.2.2 Negativauswirkende Merkmale

IV.2.1 Rache und Blutrache

IV.2.1.1 Die erlaubte Tötung und Blutracheausübung

IV.2.1.1.1 Nicht mit Strafe bedrohte Tötungen

IV.2.1.1.2 Strafbare Tötungen

IV.2.2 Die Ungleichheit

IV.2.2.1 Ausschluss der Kirche von der Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft (Gegend, Fahne)

IV.2.2.2 Die Stellung der Frau außerhalb des Kanun

V. Die Art und Form der Gesetzerlassung nach dem Gewohnheitsrecht

VI. Fazit

Einführung

Die Bekanntheit des Gewohnheitsrechts bei den Albanern?

Die Illyrer als Vorfahren der Albaner, die in vorhistorischer Zeit und zwar in der "paläo-indoeuropäischen Periode", auf dem Balkan gelebt haben, sahen ihre Sitten und Gebräuche als Hauptquelle des Rechts. Die nicht schriftlichen juristischen Quellen oder das Gewohnheitsrecht (bei den Albanern Kanun) greifen diese Regeln auf, die in einer früheren Entwicklungsphase in der Gesellschaft geschaffen und mündlich von Generation zu Generation übermittelt wurden, und die faktisch angewandt worden sind (lat. Consuetudo), sowohl aufgrund ihrer Annahme durch alle, als auch in Sinne der Überzeugung der juristischen Notwendigkeit ihrer Umsetzung (lat. Opinio necessitatis oder opinio juris). Bei den Albanern wurden viele regionale Kanune angewandt, wobei der Kanun des Lek Dukagjini (Recht des Lek Dukagjini) als der bekannteste und der beachtenswerteste Kanun galt. Das Gewohnheitsrecht der Albaner regelte während der Geschichte juristische Beziehungen in zahlreichen ihrer Lebensbereiche, angefangen bei der Geburt bis hin zum Tode.

I. Historischer Überblick über den Kanun bei den Albanern

Wenn wir sagen, dass das Gewohnheitsrecht oder "Jus Albanicae ius non scriptum" als ungeschriebenes albanisches Recht seine Wurzeln im Altertum hat[1], dann finden wir Belege oder Argumente dafür in der Literatur antiker Schriftsteller, Philosophen und Historiker, wie z.B.: Homer in seinen Werken “Ilias” und “Odyssee” [2], Hesoid [3], Herodot [4], Thukydides [5], die sich in ihren Studien mit den alten Pelasgern beschäftigten, und diese auf die Zeit um ca. 4000 Jahre v.u.Z. datieren. [6] Diese Regeln des Gewohnheitsrechts sind in jener Zeit entwickelt worden und von Generation zu Generation unteranderem über albanische Versammlungen bis in die heutigen Tage tradiert worden. [7]

Die Illyrer als Vorfahren der Albaner [8], die in vorhistorischer Zeit,genauer, in der „paläo-indoeuropäischen“ Periode [9] auf dem Balkan gekommen sind, hatten ihreSitten und Gebräuche als Hauptquelle des Rechts. [10] Den spärlichen Zeugnissen zufolge war das Ziel dieses Rechtes, das sich auf das Gewohnheitsrecht stützte, bei den Illyrern der Erhalt des Sklavenhalterstaates, daher verwandelten sich die alten von Generation zu Generation überlieferten Regeln, welche die Interessen des gesamten Kollektivs zum Ausdruck brachten, zu Regeln, die lediglich die engere herrschende Klasse sowie deren Interessen schützte. Die alten Sitten und Gebräuche wurden von der herrschenden Klasse jedoch nicht immer toleriert aber auch nicht immer sanktioniert, sondern grundsätzlich nur dannzugelassen wenn diese Regeln nicht im Widerspruch zu ihren Interessen standen. [11]

In jedem Land oder jedem Staat gibt es Juristische Quellen, die zum Teil in schriftlicher oder nicht schriftlicher Form bestehen. In schriftlicher Form sind sie in entsprechenden Dokumenten kodifiziert, wie zum Beispiel: Verfassung, Gesetz,Ausführungs- bestimmungen, um deren Anwendung sich der Staat mittels der Exekutiven kümmert. Die nicht-schriftlichen juristischen Quellen oder das Gewohnheitsrecht (bei den Albanern der Kanun) greifen diese Regeln auf. Diese in einer früheren Entwicklungsphase der Gesellschaft geschaffenen und mündlich von Generation zu Generation übermittelten Regeln wurden wortlautkonform auch von den nachkommenden Generationen angewandt (lat. Consuetudo). Sietrafen auf Zustimmung und Annahmeund wurden von der Mehrheitaufgrund der Überzeugung ihrer juristischen Notwendigkeit umgesetzt (lat. opinio necessitatis oder opinio iuris).

Wann die Albaner eine auf die Regeln des Gewohnheitsrechts gestützte Organisierung begannen, ist zeitlich schwer zu präzisieren. Gestützt auf die Literatur albanischer und ausländischer Historiker, wie z.B. Albert Dumont, der zum Ursprung und zur Geschichte der Albaner deutlich zum Ausdruck brachte, dass “die Albaner die älteste Rasse in Europa sind[12], darf darauf geschlossen werden, dass die Schaffung oder die Genesis des Gewohnheitsrechts in einer sehr frühen Zeit angesiedelt sein muss.

Der serbische Autor Nedeljkovič, der einen Vergleich zwischen dem serbischenund dem albanischen Gewohnheitsrecht unternahm, stellte fest, dass das albanische Volk älter ist als das serbische Mittelalter. [13] Dieser Autor vertritt folgerichtig die Auffassung, dass das albanische Volk am Balkan ein längeres Bestehen hat als das der Serben. Aber auch die weitgehende Mehrheit der Autoren die sich mit dem Studium der Geschichte des albanischen Gewohnheitsrechts befasst hat, sind der Auffassung, dass es sich um ein von Generation zu Generation überliefertes illyrisch-dardanisch-albanisches Konglomerat handelt. [14]

Die Mehrheit die sich mit dem albanischen Kanun auseinandergesetzt hat, gerietzu der Auffassung, dass letzteres über Jahrhunderte und Jahrtausende hinweg geschaffen wurde, was auch die Autochthonie der Albaner belegt, die bis auf das mittlere Paläolitikum zurückgeht [15], welches bis zum heutigen Tage angewandt worden ist. Das lange Bestehen des Kanun kann darauf zurückgeführt werden, dass dieser,infolgedessen dass die albanischen Territorien lange Zeit unter fremder (sei es römischer, byzantinischer, osmanischer, bulgarischer, serbisch-montenegrinischer) Besatzung gestanden haben, eine optimale Ergänzung zum Recht der Besatzer wenn nicht sogar ein zu diesem konkurrierendem ergab. [16] Zum Teil gleich einem dualen System.

Das Gewohnheitsrecht der Albaner regelte während der Geschichte juristische Beziehungen in zahlreichen ihrer Lebensbereiche [17], angefangen bei der Geburt bis hin zum Tod. Im Gewohnheitsrecht fanden sich also Normen mit verfassungsmäßigen Charakter des Familien-, Zivil-, Straf- und Prozessrechts.Man bezeichnete sie auch als „Verfassung“ der Albaner [18]. Professor Ejup Statovci brachte hierzu auch schon zum Ausdruck :

„ ... das Gewohnheitsrecht ist mehr als eine Verfassung, mit der es manchmal gleichgestellt wird, es ist mehr als jedes Gesetz. Es ist zugleich eine Verfassung, sowohl ein Code, als auch Gesetz, es ist nahezu ein gesamtes juristisches und gesellschaftliches System, das in sich auch Normen beinhaltet, die nichts mit Recht und juristischen Institutionen zu tun haben. ”. [19]

Auch Karl Kaser, der sich in einer Studie mit der Untersuchung der Gesellschaftsordnung der Stammesgemeinschaften unter ethnologischen und historischen Aspekten beschäftigt hat, beschreibt das albanische Gewohnheitsrecht als ihr lyrisches Erbe, Vorläufer des Kanun als vorhergehenden Orientierungsrahmen der Stammesgesellschaft. So dieser:

Die Kenntnis der ungeschriebenen Gesetze, nach denen unsere pastoralen Gesellschaften lebten, trägt viel zum Verständnis der Ursache ihrer externen Patriarchalität bei. Sie sind der aus sehr alten Zeiten ererbte kulturelle Orientierungsrahmen, den ich als illyrisches Erbe bezeichne. Dieser Rahmen bildete sich in Zeiten heraus, in denen noch kein Staat in der Lage war, das Leben und die Herden von nomadischen oder halbsesshaften Hirten zu schützen. [20]

So definiert Prof. Ismet Elezi die Bedeutung der ungeschriebenen Normen des Gewohnheitsrechts:

als nicht schriftliche Gesamtheit juristischer Normen und Verhaltensregeln, die in verschiedenen Zeiten beschlossen und in der Tradition mündlicher Überlieferung von Generation zu Generation weiter gereicht worden sind und die zur Regelung rechtlicher Beziehungen zwischen den Menschen in verschiedenen Lebensbereichen dienen und deren Anwendung entsprechend der Tradition durch die lokale Selbstverwaltungseinheit ohne staatlichen Zwang sichergestellt wird “. [21]

Werfen wir einen historischen Überblick auf die Rolle des Gewohnheitsrechts bei den Albanern, so kann zwar nicht einwandfrei eruiert werden in welcher geschichtlichen Periode das Gewohnheitsrecht die bedeutendste Rolle gespielt hat. Das Bestreben um die Wahrung ihrer Identität ließ das albanische Volk, trotz oder gerade wegen all dieser Kolonialisierungen und Genozide am albanischen Gewohnheitsrecht festhalten was wiederumdazu führte dass sie ihre Spracheund ihre Kultur, welche einzigartig war, bewahren konnten. Schon die bekannte englische Albanologin Edith Durham sagte hier zutreffend: „ Andere Reiche kamen und gingen, aber sie, vergingen auf der Schulter des Albaners, wie das Wasser auf dem Rücken der Rose… und er bewahrte seine Gebräuche und seine Identität.” [22] .

So ist der Kanun kein Ein-Mann Werk. Auch wurde das Gewohnheitsrecht nicht nur von einer Gruppe von Menschen geschaffen. Nein, man kann nämlich durchaus sagen sein Autor ist das albanische Volk selbst. Die Albaner haben das Gewohnheitsrecht geschaffen und angewandt, um ihre Autonomie gegenüber der fremden Zentralgewalt bewahren zu können. Auch heute findet sie wenn auch in weitaus geringeren Ausmaß in der modernen Rechtsordnung Halt.So findet das Gewohnheitsrecht der Albaner findet bei den neuen Arten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, welche Bestandteile der modernen Rechtsordnung sind, in speziellen Gesetzen (siehe v.a. neue Mediationsgesetze in Albanien und Kosovo) Berücksichtigung. [23]

II. Der Begriff des Kanun

Es wird angenommen, dass der Begriff „Kanun“ bei den Albanern, der das gesamte Gewohnheitsrecht umfasst, der aus der symmetrischen Sprache stammt (gi = Rohr), übergegangen in das Akkadische (qanu = Rohr), in das Hebräische (qane = Rohr), dann in das Griechische (kanna = Rohr) sowie ins Lateinische, wo wir den Ausdruck jus canonicum finden, der « kanonisches Gesetz » bedeutet, später ins türkische „kanon“ weiter entwickelt wurde, was soviel wie Regeln oder Normen bedeutet“ [24].

Diese Gewohnheitsregeln, die in Kanunen kodifiziert wurden, waren zuvor auch in der Zeit der Byzanz bekannt, von ihnen weiß man, dass sie griechisch-byzantinischer Herkunft sind und als “Nomokanon“ definiert wurden, dass sie “juristische Normen“ darstellten, die die Kaiser von Byzanz erließen, und die Normen enthielten, die durch das Volk geschaffen und in den Jahrhunderten von Generation zu Generation überliefert wurden. [25]

Auf dem Territorium, auf dem die Albaner in den Gebieten des Balkan leben und besonders in den tiefen Berggegenden, in denen das alte antike Volk der Pelasger mittels der Kanune des Mittelalters (Kanun des Lekë Dukagjini, Kanun des Skandërbeg und Kanun der Labëria) überlebt hat, welche parallel zu den Verfassungen der Küstenstädte Albaniens (Durrës, Shkodra, Tivari, Drisht, Budva) aus den XIV. Jahrhundert bestanden, hat das ungeschriebene Gewohnheitsrecht seinen Beginn vor Jahrtausenden und bleibt ein nationaler Reichtum der Albaner.

III. Die bei den Albanern angewandten Kanune

Unter den zahlreichen Kanonen, die auf den albanischen Gebieten angewandt wurden, und die eine Besonderheit der Bergregionen sind und zugleich die Quelle des albanischen Gewohnheitsrechtes darstellen, sind hervorzuheben: der Kanun von Arbër oder von Skandërbeg (1405-1468) [26], der Kanun des Hochlandes [27], der Kanun der Labëria (von Papa Zhuli) [28], der Kanun von Lekë Dukagjini (KLD) [29].

Neben diesen Kanunen mit weitem Handlungscharakter bestanden auch weitere besondere Kanune mit artikulierendem Charakter. Sie wurden in engeren Regionen angewandt und sind von ungeschriebenen Quellen des Gewohnheitsrechts auf schriftlich verfassten Quellen des Gewohnheitsrechts übergegangen, und gleichzeitig wurden diese Kanune reformiert und den neuen gesellschaftlichen Bedingungen angepasst, da die alten Normen nicht mehr den objektiven Bedingungen und Umständen der Entwicklung in jener Periode entsprachen. Hier sind erwähnenswert: der Kanun von Dibra [30], der Kanun des Berglandes von Gjakova, der Kanun von Kurbin, der Kanun des Tamadhese, Der Kanun von Tarmaneshi, der Kanun von Çermenika, Kanun von Luma [31], der Kanun von Idriz Suli [32], der Kanun von Benda [33].

Diese Regeln und juristischen Richtschnuren, um eine juristische Ordnung untereinander zu organisieren, fanden die Gebirgler in der Art und Weise, dass sie die Meinungen von älteren Menschen (Dorfältesten) aber auch von Weisen einholten und so den Kanun in mündlichen Überlieferung sammelten und schufen.

Dabei machte das albanische Gewohnheitsrecht keine Unterschiede (mit wenigen Ausnahmen) zwischen religiösen Gruppierungen. Er bestand einheitlich für alle Albaner unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. [34] So gehörten auch die Mitglieder des Ältestengremiums selbst unterschiedlicher Religionen an. Erwähnenswert hier zB der Ältestenrat „Gjykata e Xhibalit“ ("Das Gericht von Wald"- aus Arabischen " xhebel" - Wald) aus dem Jahre 1987, der aus 13 islamischen und 12 katholischen Glaubensmietgliedern bestand. Hier hat dieses Ältestengericht eigene Normen verfasst und fallbezogen angewendet. [35]

Wir können zurecht feststellen, dass dort, wo die gesellschaftliche Entwicklung schneller vonstatten gegangen ist, auch das geschriebene Recht auf den Plan getreten ist, und das Gewohnheitsrecht nach und nach verschwunden ist, als Beispiel hierfür dient der Kanun der Labëria bzw. die Bevölkerung Südalbaniens, während dort, wo die Entwicklung stockte, eher das Gewohnheitsrecht bewahrt worden ist.

III.1. Der Kanun des Lekë Dukagjini

Den ersten Beitrag zum Beleg der Existenz des Kanun des Lekë Dukagjini (des weiteren KLD genannt) hat der österreichische Albanologe Johann Georg Hahn (1811-1869) gebracht. Dieser hat im Jahr 1867 in seinem zweiten Albanien gewidmeten Werk, neben der Schlussfolgerung, dass “ die Albaner Nachfahren der Illyrer sind“, angemerkt, dass es auch ausgeprägte Unterschiede zwischen den Kanunen gab, die schon zu jener Zeit in den albanischen Siedlungsgebieten bestanden haben, vor allem zwischen dem Kanun des Lekë Dukagjini und dem des Skanderbeg.Um welche Unterscheidungsmerkmale genau es sich handele, hatte er aber nicht ausgeführt. [36]

Einer der hervorstechenden Forscher, die sich mit dem Kanun beschäftigt haben, Dr. Ludwig v. Thallóczy, der auf der Grundlage seiner Forschungen, die er bezüglich des Alters des Kanun vorgenommen hat, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Kanun von Lekë Dukagjini,schon allein aufgrund seines Inhalts selbst, seine Herkunft bereits in der Zeit des Heidentums und nicht erst in der Zeit des Katholizismus von Lek haben muss. [37]

M. E. Durham hat sich ebenfalls mit den Kanunen und den Gewohnheitsregeln beschäftigt und ist für ihren Beitrag, den sie zu Beginn des XX. Jahrhunderts für die Albaner und Albanien geleistet hat, als „Königin der Bergbewohner“gekürt worden. Frau Durham, die mit eigenen Augen gesehen hat, wie die Bergbewohner des nördlichen Teils Albaniens und des Kosovo diese Normen des Kanun anwandten und mit unbeschreiblicher Entschlossenheit respektierten und die Wirkungskraft bei ihnen erlebte, hat über Lekë selbst gesagt, “ dass er eine “imponierende Persönlichkeit” gewesen sein muss, die die Möglichkeit gehabt hat, ihn in diesem Gebiet hin, in denen eine Bevölkerung katholischen Glaubens lebte, noch berühmter als die Bibel zu machen.“ [38]

Über das Alter des Kanun des Lekë Dukagjini hingegen führte sie an, dass es sich dabei um den ältesten Code handele der in Europa jemalsbestand. [39]

Der Kanun des Lekë Dukagjini ist über Generationen hinweg mündlich übermittelt worden. Dies geschah vor allem durch ausgeübte Gerichtspraxis oder durch das Kreieren von abstrahierenden Sprichwörtern die dann fallbezogen ausgelegt wurden.

Dieser Kanun wurde für die Bergbewohner der nördlichen Gebiete Albaniens und des Kosovos eine Art Bibel. So verglich Margaret Hasluck Lekë Dukagjini mit Solon von Athen, welcher ebenfalls,bestehende Gesetze überprüft und kodifiziert hat, ohne sie zu verschriftlichen. [40]

Der Kanun des Lekë Dukagjini blieb ungeschrieben, wirkte aber Jahrhunderte über wie das englische “Common law”, bis er vom Franziskaner Pater Shtjefën Gjeqovi unmittelbar von der Bevölkerung der Medica bzw. des Hochlandes zu Beginn des 20. Jahrhunderts gesammelt und kodifiziert wurde.Er brachte das albanische Rechtssystem,welches Jahrhunderte lang in den Gebieten Nordalbaniens und im Kosovo als ungeschriebene Rechtsquelle bestand und auch so funktioniert hatzu Papier. Pater Gjeqovi selbst vertrat, dass der Kanun des Lekë Dukagjini : „ eine Sammlung von Gewohnheitsnormen darstellt, die Personen mit Autorität jener Zeit kodifiziert haben, und der juristische Werte hat, und der als Zivilgesetz im Bergland von Shkodra ...anerkannt wurde.“ [41] .

[...]


Fußnoten

[1] Pupovci , Syrja, Burimet për studimet e Kanunit të Lekë Dukagjinit, Studime historike, Nr. 2. Tirana, 1971. S. 75; Zojzi, Rrok, Aspekte të Kanunit të Skenderbeut të para në kuadrin e përgjithshëm të së drejtes kanunore, Studime historike Nr.4, Tirane, 1974, S. 175.

[2] Homer , Ilias, Kap. XVI 285-290, fq.357, Odyssee, Kap. XIV, Prishtina.

[3] Hesiod , “Carmina“ S.134-156, zitiert nach “Ilirët dhe Iliria te autoret antik“ Prishtina, 1979, S. 14

[4] Herodot , Historien, Buch II, zitiert nach “Ilirët dhe Iliria te autorët antik“, Prishtina, 1979, S. 16.

[5] Thukydites , Historien, nach dem zitierten Werk “Ilirët dhe Iliria te autorët antik“, Prishtina, 1979 S. 24.

[6] Doucette , R. Serge, Hamdi Thaqi, Kosova “Demokraci morale“ apo Kosovo “Serbi e madhe“, Prishtina, 2004, S.156, 157.

[7] Ukaj , Bajram, Denimet në të drejtën penale te Shqipërisë, Prishtina, 2006, S. 32

[8] Thunmann , E. Johann, Untersuchungen über die Geschichte der östlichen europäischen Völker, I Teil, Leipzig, 1774, S. 249, in: Stipčević, Aleksandar “Ilirët, historia, jeta, kultura“, Prishtina 1980, S. 79.

[9] Jacques , Edwin, “The Albanians: An Ethnic History from Pre-Historic Times to the Present”, 1995, North Carolina, übersetzt von Edi Seferi, Tirana, S. 43.

[10] Cani, Xhyher, Kërkime mbi Kanunin e Skënderbeut, Shkodër 2000, S. 6.

[11] Krisafi , Ksenofon, Shteti dhe e drejta në Iliri, in: Historia e shtetit dhe e së drejtës në Shqipëri, Tirana 2007, S. 22-24.

[12] Frashëri , Kristo, “Abdyl Frashëri” (1839 – 1892), Tirana 1984, S. 122.

[13] Nedeljkovič , Branislav, Kanun Leke Dukadjina, “Anali Pravnog Fakulteta u Beogradu”, 4, 1958, S. 434.

[14] Statovci . Ejup, Një monument madhor i kultures së lashtë shqiptare, Përparimi, Nr. 5. Prishtina 1990, S. 527- 528; Meksi,Vangjel, Problemi i historisë së institucioneve juridike të shqiptarëve, “Konferenca e studimeve albanologjike”, Tirana 1969, S.197.

[15] Homer, “Die Pelasger waren ein authochtones Volk, das auf seiner Erde lebte“, zitiert nach “Shqipëtarët-kombë i ndarë“ I, S.116; Historia e Popullit Shqiptar I, S. 44.

[16] Laurasi , A, Zaganjori.Xh, Elezi.I, Nova.K, Historia e shtetit dhe e së drejtës në Shqipëri, Kreu VI e drejta zakonore shqiptare, Tirana 2007, S. 231.

[17] Bashkurti , Lisen, Diplomacia shqiptare, Tirana 2005, S, 60.

[18] Luaras i, A, ”Edrejta zakonore shqiptare” in: “Historia eshtetit dhe se drejtes ne Shqiperi, Tirana 2007, S. 232.

[19] Statovci . Ejup, Një monument madhor i kultures së lashtë shqiptare, Përparimi – Revistë shkencore, Nr. 5, 1990, S. 517.

[20] Kaser, Karl, Hirten, Kämfer, Stammeshelden, Ursprünge und Gegenwart des balkanischen Patriarchats, Wien 1992, S. 293.

[21] Elezi , Ismet, ”Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare”, Prishtina 2003, S. 10 sowie siehe auf Homepage:

http://kanuniilaberise.tripod.com/id17.html vom 28.01.2008.

[22] Durham , Edith, Brenga e Ballkanit 1991, S.104

[23] Qerimi , Islam, Informelle Konfliktschlichtung nach albanischem Kanun. Eine rechtsvergleichende Analyse zum alten Kanun und modernen Recht, Hamburg 2016, S. 17.

[24] Chantraine , Pierre, Dictionnaire étymologique de la langue grecque, Bd. 2: E-K, Paris 1970. S. 493.

[25] Nova , Koço, Einleitung zur Arbeit “E drejta zakonore shqiptare, Kanuni i Lekë Dukagjinit“, Teil 1, Tirana 1989, S.5

[26] Er ist nach Skanderbeg benannt, da dieser für die eigenen und die unter seinem Einfluss stehenden Gebiete einige besondere kanonische Gesetze geschaffen hat. Der Kanun wurde auch Kanun der Arbëria genannt. Die Gegenden, in denen dieser Kanun Gültigkeit besaß, ersteckten sich auf Zentralalbanien, unter anderem in den Gebieten des Fürstentums der Kastrioti und deren Einflußgebieten: Kruja, Mat, Dibra, Valm (Elbasan), von den Flüssen Mat-Fand im Norden bis zum Fluß Shkumbim (Librazhd) im Süden, und von der Adria im Westen bis nach Dibra und Ohrid im Osten. Diesen Kanun hat Dom Frano Illia während der Jahre 1936- 1966 kodifiziert, seine Veröffentlichung datiert aus dem Jahr 1993.

[27] Dieser Kanun aus dem Gebiet des heutigen Montenegro hat Anwendung gefunden bei diesen albanischen Stämmen: Kastrati, Hoti, Gruda, Kelmendi, Kuçi, Krasniqi, Gashi und Bytyqi, oder geografisch auf den Neun Bergen des Grossen Malesia des Ober-Skodras und bis zu dem Malesia von Gjakova, Grossen malesia und im Feld des Kosova.

[28] Dieser Kanun aus Südalbanien hat Anwendung gefunden in: Kurvelesh, Tepelena, Himara und Vlora, er ist durch den Ethographen Rrok Zojzi sowie in Kurvelesh durch Ismet Elezi gesammelt worden.

[29] Dieser Kanun ist nach Leka, dem Herrscher über die nördlichen Teile Albaniens im XV. Jahrhundert benannt worden. Der Kanun Lekë Dukagjin erhielt seinen Namen von der bekanntesten Familie jener Gegend, er ist in den Territorien des nördlichen Teils Albaniens zwischen dem Großen Bergland und der Mirdita und West- kosovo praktiziert worden. Dieser Kanun ist in 12 Bücher, Kapitel, Abschnitte, Paragraphen aufgeteilt. Das Fürstentum der Dukagjini hatte seinen Hauptort in Lezha, es umfasste die Zadrima, die Gebiete im Norden und Nordosten Shkodras und erstreckte sich bis tief in die Gebiete des heutigen Serbien mit einem zweiten Hauptzentrum in der Stadt Ulpiana bei Prizren.

[30] Dieser Kanun ist von Xhafer Martini gesammelt worden und im Jahre 2003 veröffentlicht.

[31] Dieser Kanun ist von Shefqet Hoxha und Aleks Laurasi gesammelt worden.

[32] Dieser Kanun ist eine reformierte Fassung des Kanuns der Labëria, auch unter dem Namen “Shartet e Idriz Suli” [Gebote des Idriz Suli] bekannt. Idriz Sulli wurde zwischen 1710 - 1715 in einer mittleren Familie im Dorf Zhulat bei Gjirokastra, geboren, in einer Wohnsiedlung, die in jener Zeit runnd 300 Häuser aufwies. Er zeichnet sich durch die von den Alten des Wilajets des südlichen Gebietes vorgenommenen Reformen aus. Diese Reformen hatten mit der Sanktionierung des Privateigentums an den Weisen zu tun, weiter mit Änderungen bei der Heirat, und zwar in der Form, dass nun ebenso wie der Mann auch die Frau das Recht hatte, die Ehe einseitig zu lösen, ohne mit dem Tod bestraft zu werden. Ohne von einer Frau geschieden worden zu sein, hatte man nicht das Recht, eine andere zu heiraten. Der Kanun erlaubte der Frau die Teilnahme an produktiver Arbeit, was objektiv ein Schritt in Richtung Befreiung von der Unterdrückung und der Ungleichheit der Frau gegenüber dem Mann war.

[33] Diese lokale Kanun ist von Haxhi Goci gesammelt und kommentiert worden.

[34] Durham , M. Edith., “Brenga e Ballkanit dhe vepra të tjera për Shqipërinë dhe shqiptarët”, Shtëpia botuuese “8 Nëntori”, Tirana 1990, S. 25.

[35] Ulqini, Kahreman, Bajraku në organizimin e vjeteër shoqëror, Fundi i Shek. XVII deri më 1912, Tirana 1991, S.72, 75 und 125.

[36] Elezi , Ismet, ”Njohuri për të drejtën zakonore mbarëshqiptare”, Prishtina 2003, S.31. entnommen aus: Hahn J.G. Albanische Studien Wien 1867 (albanisches Manuskript) S. 21. Johann George von Hahn war einer der ersten, der die These der illyrischen Herkunft der Albaner argumentativ belegte.

[37] Thalloczy , Ludwig, “Kanuni i Lekes, Illyrische Albanische Forschungen“, München und Leipzig 1916, S. 410.

[38] Durham , Edith, “Brenga e Ballkanit”, Tirana 1991, S. 28.

[39] Durham , Edith, “Brenga e Ballkanit”, Tirana 1991, S. 28.

[40] Hasluck , Margaret, Kanuni, Übersetzung aus dem Englischen durch Leka Ndoja, Tirana 2005, S. 23.

[41] Gjeçov i, Shtjefën, Kanuni i Lekë Dukagjinit, 2001, S. 27.

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Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun
Subtítulo
Historischer Überblick über den Kanun bei den Albanern
Universidad
University of Vienna
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Año
2010
Páginas
44
No. de catálogo
V143858
ISBN (Ebook)
9783640538034
ISBN (Libro)
9783640537884
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1470 KB
Idioma
Alemán
Notas
Dieses Manuskript ist eine wissenschaftliche Arbeit vor meiner Dissertation in der juristischen Fakultät Universität Wien. Es wird dieses Thema in meiner Dissertation behandelt. Mit freundlichen Grüßen Mag. Islam Qerimi can.Dr. Iur.
Palabras clave
Kanuni i Lek Dukagjinit, Kanuni i Skenderbeut, Kanuni i Laberise
Citar trabajo
Islam Qerimi (Autor), 2010, Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143858

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