Die Situation von Alleinerziehenden durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 01.01.2005


Tesis (Diplomatura), 2007

29 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Alleinerziehende und deren Definition

3. Entwicklung und Gegenüberstellung der Rechtsnormen zur Sicherung des Lebensunterhalts
3.1 Historische Entwicklung vom BSHG sowie der Arbeitslosenhilfe des SGB III zum SGB II
3.1.1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – gültig bis 31.12.2004
3.1.2 Leistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz)
3.1.3 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – gültig ab 01.01.2005
3.2 Gegenüberstellung BSHG – SGB II – SGB III

4. Die wesentlichen Grundzüge des SGB II
4.1 Zielsetzung
4.2 Anspruchsvoraussetzungen
4.3 Eingliederung in Arbeit
4.4 Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts
4.5 Auswirkungen auf andere Vorschriften

5. Auswirkungen vorstehender Regelungen des SGB II speziell für Alleinerziehende
5.1 Finanzielle Auswirkungen
5.1.1 Regelleistung der Alleinerziehenden
5.1.2 Regelleistung der Kinder
5.1.3 Beihilfen
5.1.4 Weitere finanzielle Folgen
5.2 Eingliederung

6. Resümee

7. Anhang
7.1 Abkürzungsverzeichnis
7.2 Quellenverzeichnis
7.2.1 Literatur
7.2.2 Internetrecherche

1. Einleitung

Das Motto des diesjährigen 5. Weltkongresses der Bildungsinternationalen lautete „Gemeinsam für eine Bildung von hoher Qualität und sozialer Gerechtigkeit“. Bundespräsident Horst Köhler führte dazu in seinem Grußwort aus, dass Bildung der Schlüssel zu Wohlstand und sozialer Anerkennung und ein Menschenrecht sei. Auch wenn das Grußwort in Teilen zu stark unterentwickelten Regionen Stellung nimmt, werden immer wieder Bezüge zur deutschen Realität sichtbar: „Auch in den führenden Industrienationen lässt sich ein Zusammenhang zwischen Bildung, Gesundheit und Lebenserwartung beobachten. Leider gilt dieser Zusammenhang auch umgekehrt: Wer an Mangel- oder Unterernährung leidet, hat meist geringere Bildungserfolge, und auch ein regelmäßiger Schulbesuch kann das oft nicht völlig ausgleichen. Wer aber keine oder nur eine schlechte Bildung hat, dem fällt es schwerer, sein täglich Brot zu verdienen. Um diesen Teufelskreis aufzubrechen, ist Bildung unverzichtbar.[1]

Demgegenüber stellt des Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn in einer neuen Untersuchung fest, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht ausreiche, um Kinder und Jugendliche ausgewogen zu ernähren[2].

Aus meiner Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin bei der Kommunalen Vermittlungsagentur des Vogelsbergkreises als einer der 69 optierenden Kommunen, die die Betreuung der Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende unternommen hat, kann ich nur bestätigen, dass fehlende Bildung sehr oft ursächlich mit dem dann notwendigen Bezug von Sozialleistungen zusammen hängt und dass die dann unzureichenden finanziellen Mittel dieses Dilemma auch für die nachfolgende Generation noch verstärken.

Eine neue Untersuchung von Anne Ames im Auftrag des Zentrums gesellschaftliche Verantwortung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stellt als Fazit aus Sicht der Betroffenen „verarmt, verunsichert, ausgegrenzt und ohne Perspektive“ fest[3].

In meiner Ausarbeitung möchte ich darlegen, wie sich die heutige Situation für Allein­erziehende durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Ablösung der bisherigen Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach dem SGB III bzw. Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verändert hat. Ich stelle hierbei in materieller Sicht nur auf die Leistungen ab, die das jetzt gültige SGB II den Betroffenen gewährt, während das bis zum 31.12.04 einschlägige BSHG weitere Leistungen regelte, die nicht Gegenstand meiner Ausarbeitung sind. Wichtiger erscheinen mir im Rahmen der Ausarbeitung die heute gültigen Regelungen. Nicht behandeln werde ich das Thema der gemeinnützigen Beschäftigung, da es im Konsens der Alleinerziehenden um Arbeit an und für sich und nicht um die Art der Bezahlung geht.

2. Alleinerziehende und deren Definition

Alleinerziehung ist eine in Deutschland inzwischen anerkannte Lebensform, die seit Jahren eine steigende Tendenz hat. Als allein erziehende Elternteile zählen im Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner(in) mit ihren minder- oder volljährigen ledigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Insgesamt gab es in Deutschland im März 2004 rund 2,5 Mio. allein erziehende Elternteile, darunter deutlich über vier Fünftel (85 %) allein erziehende Mütter. Seit April 1996 (bis März 2004, Anm. d. V.) ist die Zahl der Alleinerziehenden in Deutschland um 12 % (+ 266 000) gestiegen[4]. In Hessen lebten im Jahr 2006 20,5 % Eltern-Kind-Gemeinschaften mit nur einem Elternteil zusammen[5].

Konsequenterweise hat bereits das BSHG und nunmehr auch das SGB II diesem Umstand Rechnung getragen und gewährt für diesen besonderen Fall, in denen ausschließlich eine volljährige Person für Kind/er sorgt, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Nach dem Wortlaut des § 21 III SGB II, der den Mehrbedarf für Alleinerziehende regelt, müssen zur Gewährung dieses Mehrbedarfszuschlags Personen „mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen“[6]. Bereits zu BSHG-Zeiten entwickelte sich eine gefestigte Rechtsprechung, wann im Sinne des Gesetzes jemand alleinerziehend ist, die insoweit auch in den Kommentierungen zum SGB II übernommen wurde. Für die alleinige Sorge kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen, nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an. Es können daher auch andere Personen als die Elternteile, bei denen sich das Kind tatsächlich aufhält, als Alleinerziehende gelten[7]. Für die Alleinerziehung im Sinne des Gesetzes – und damit auch für die Gewährung eines Mehr­bedarfs­zu­schlages – müssen insgesamt drei Komponenten gegeben sein:

räumlich: das Bestehen einer Familien-/Haushaltsgemeinschaft

materiell: Versorgungs- und Unterhaltsleistungen

immateriell: Fürsorge und Zuwendung[8].

Das Armutsrisiko von Alleinerziehenden ist nach dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht mit 35,4 % fast dreimal so hoch wie für Paare mit Kindern[9]. Alleinerziehende sind oftmals – selbst bei Ausübung einer Erwerbsarbeit - auf Sozialleistungen angewiesen, da sie wegen fehlender oder nicht ausreichender Kinderbetreuung oder fehlenden Unterhaltszahlungen (ergänzende) Leistungen beantragen müssen.

3. Entwicklung und Gegenüberstellung der Rechtsnormen
zur Sicherung des Lebensunterhalts

3.1 Historische Entwicklung vom BSHG sowie der Arbeitslosenhilfe des SGB III zum SGB II

3.1.1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – gültig bis 31.12.2004

Das BSHG war zum 01. Juni 1962 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Fürsorgerecht abgelöst. Mit der Verabschiedung ist der Gesetzgeber dem Sozialstaatspostulat aus den Artikeln 20, 28 Grundgesetz nachgekommen[10]. Durch das BSHG wurde eindeutig der Rechtsanspruch auf die im Gesetz normierten Leistungen formuliert (§ 4 I BSHG). Während das bis dahin geltende Fürsorgerecht vom notwendigen Lebensbedarf ausging, regelte das BSHG neben der Hilfe zum Lebens­unterhalt weitere qualifizierte Bedarfstatbestände als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Das bis 31.12.2004 gültige BHSG sicherte u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt für alle hilfsbedürftigen Personen, unabhängig von einer gegebenen Erwerbsfähigkeit. Seit dem 01.01.2005 beziehen Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nur noch Personen, die weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein können (Umkehrschluss zu § 8 I SGB II).

§ 1 II BSHG stellte klar, dass es Aufgabe der Sozialhilfe sei, „dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken“[11]. Mit dieser Generalklausel findet sich zwar ein Adäquat zu § 1 I SGB I, wonach das Sozialrecht ein menschen­würdiges Dasein sichern soll, eine komplette Eingliederung des BSHG in das Sozialgesetzbuch war indes nicht gegeben. Nach einer Regierungserklärung aus den Jahr 1969 sollten alle der sozialen Sicherheit dienenden Gesetze in das zum 01.01.1976 in Kraft getretene SGB integriert werden[12], was jedoch beim BSHG nicht realisiert wurde. Vielmehr galt das BSHG ab 01.01.1976 als besonderes Buch des SGB. Dementsprechend war für Streitigkeiten aus dem BSHG – da Träger der örtlichen Sozialhilfe nach §§ 9, 96 BSHG die kreisfreien Städte und Landkreise waren, der Verwaltungsgerichtsweg gegeben[13].

Während der erste Abschnitt des Gesetzes allgemeine Vorschriften regelte, war im zweiten Abschnitt die Hilfe zum Lebensunterhalt geregelt, die Personen zu gewähren ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, einbezogen sind hierbei auch der Haushaltspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder (§ 11 I BSHG). Die Hilfe zum Lebensunterhalt sollte als laufende Leistung gewährleisten, dass das Existenz­minimum abgedeckt ist. Der Abschnitt 3 regelte die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die mit Ausnahme der Leistungen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (§ 27 I 1 BSHG) keine Entsprechung mehr im SGB II finden. Die weiteren Abschnitte enthielten Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen, Ersatz- und Kosten­ansprüchen sowie Durchführungsregelungen.

Bei allen Leistungen des BSHG handelte es sich um subsidiäre, also nachrangige Leistungen (§ 2 BSHG), die ausschließlich steuerfinanziert wurden, also keinerlei Vorleistungen bedingten. Die Leistungen der Sozialhilfe wurden daher oft auch als „soziale Hängematte“ bezeichnet, da faktisch keine Gegenleistung gefordert wurde.

Zum Jahresende 2004 bezogen 1.459.811 Haushalte in Deutschland laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, davon mit 360.111 ca. 25 % allein erziehende Frauen mit Kindern[14].

3.1.2 Leistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz)

Erwerbsfähige haben nach Erfüllung einer entsprechenden Anwartschaftszeit Ansprüche nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) auf Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III), bis 31.12.2004 wurde nach Erschöpfen der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes Arbeitslosenhilfe gezahlt. Beide Leistungen nach dem SGB III stellten Versicherungsleistungen dar, da vorherige Beitragszahlung gegeben sein musste. Anspruch auf die Leistungen nach § 119 III Nr. 1 SGB III hat, wer wöchentlich mindestens 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Träger der Leistungen nach dem SGB III sind die Agenturen für Arbeit.

Sofern die Leistungen aus Arbeitslosengeld bzw. –hilfe nicht ausreichten, um das not­wen­dige Existenzminimum zu sichern, kamen ergänzende Leistungen nach dem BSHG in Betracht.

3.1.3 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – gültig ab 01.01.2005

Durch die Einführung des SGB II zum 01.01.2005 erfolgte die Zusammenlegung der Leistungen der Sozialhilfe als laufende Leistung nach dem BSHG sowie der bis­herigen Arbeitslosenhilfe durch die Gewährung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das SGB II wurde als 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 05.09.03 von der damaligen SPD/Grünen-Koalition in den Bundestag eingebracht[15]. Vorausgegangen waren drei weitere Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit der die 2002 gegründete, nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz so genannte Hartz-Kommission erste Änderungen zur Reform des SGB III und der Arbeitsagentur verabschiedete. Die Kommission war ins Leben gerufen wurden, um die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit infolge einer konjunkturellen Krise sowie die strukturellen Defizite durch das Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu bekämpfen – und letztlich dadurch Steuermittel einzusparen. Durch das Absenken der bisherigen Arbeitslosenhilfe auf das Niveau der seitherigen Sozialhilfesätze erhoffte sich der Gesetzgeber ein erhebliches Einsparpotential[16]

Mit der Einführung des SGB II wird das bisherige traditionelle Konzept des Wohlfahrtsstaates zu einer Politik des aktivierenden Sozialstaates bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hin geführt. Dementsprechend findet sich bereits in Kapitel1 des SGBII die Überschrift „Fördern und Fordern“. In diesem ersten Kapitel werden die Ziele, Leistungen und die Träger benannt. Dieser Wechsel vom welfare- zum workfare-Gedanken stellt darauf ab, dass jeder Erwerbsfähige, der Leistungen beziehen will, dafür uneingeschränkt seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss – quasi eine Entgeltsicherung auf Gegenleistung.

Bereits ein Blick in § 1 SGB II macht deutlich, dass trotz der Eingliederung in das Sozialgesetzbuch keine sozialethische Aussage zu Menschenwürde oder Sozialstaat­lichkeit zu finden ist, dass vielmehr nach § 1 I SGB II die Eigenver­ant­wortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gestärkt werden soll, so dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können („Hilfe zur Selbsthilfe“).

Kapitel 2 des SGB II behandelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungen, das dritte Kapitel definiert die Leistungen zur Eingliederung sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Anreize zur Aufnahme einer Arbeit (§ 29 SGB II) sowie Sanktionsregelungen. Das Kapitel 4 befasst sich mit den gemeinsamen Vorschriften für Leistungen, Kapitel 5 mit der Finanzierung und Aufsicht. Die Kapitel 6 bis 7 enthalten Daten- und Statistikregelungen. Mitwirkungspflichten sowohl des Hilfebedürftigen wie auch Dritten sind in Kapitel 8 zu finden, die Bußgeldvorschriften finden sich in Kapitel 9. Regelungen zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch sind in Artikel 10 und die Übergangs- und Schlussvorschriften in Kapitel 11 geregelt. Auf die einzelnen Rege­lungen insbesondere für den hier interessierenden Personenkreis der Alleinerziehenden gehe ich nachstehend ein.

[...]


[1] Köhler, Wolfgang, Grußwort zum 5. Weltkongress der Bildungsinternationalen, 2007 (I)

[2] Kersting, Mathilde, FKE Dortmund, 2007 (I)

[3] Ames, Anna, 2007: 107

[4] Statistisches Bundesamt, 2006: 26; Datenreport 2006: 34 ff. (I)

[5] Land Hessen, Familie und Paare in Hessen (I)

[6] Walhalla Fachverlag (Hrsg.), SGB II 2007, § 21 III

[7] Eicher/Spellbrink, SGB II: 422 Rn 35

[8] Münder in LPK-SGB II, 2007: 339 m.w.N.

[9] 2. Armuts- und Reichtumsbericht 2005: 32 (I)

[10] Schellhorn/Schellhorn, BSHG: 3 ff.

[11] Schellhorn, a.a.O., § 1 II, Rn 18

[12] Schellhorn, a.a.O., S. 18, Rn 75 ff.

[13] Schellhorn, a.a.O., §§ 9, 96, 4 Rn 29 m.w.N.

[14] Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006: 211

[15] BT-Drucksache Nr. 15/1516 (I)

[16] Münder, SGB II 2007: 20 Einl. Rn 5

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Die Situation von Alleinerziehenden durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 01.01.2005
Universidad
University of Applied Sciences Fulda
Calificación
1,0
Autor
Año
2007
Páginas
29
No. de catálogo
V144189
ISBN (Ebook)
9783640527991
ISBN (Libro)
9783640527625
Tamaño de fichero
635 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
SGB II, BSHG, Hartz IV, Alleinerziehende, Reform, Grundsicherung, Arbeitsuchende
Citar trabajo
Brigitte Mode-Scheibel (Autor), 2007, Die Situation von Alleinerziehenden durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 01.01.2005, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144189

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