Souveränität und Menschenrechte


Dossier / Travail, 2007

30 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Souveränität als Legitimität

II. Maßstäbe der Legitimität

III. Ernstfall humanitäre Intervention

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Einleitung

War die innere Verfasstheit der Einzelstaaten dem modernen Völkerrecht noch belanglos, so zeugen die neuesten Entwicklungen innerhalb der Vereinten Nationen von einer Verschiebung des Akzents vom Schutz staatlicher Souveränität hin zum Schutz individueller Souveränität, d.h. zum Schutz und zur Gewährleistung basaler Menschenrechte. Die Aufweichung staatlicher Souveränitätsrechte geht nicht nur einher mit dem Bestreben nach globaler Friedenssicherung oder außerpolitischen Faktoren, wie Klimawandel und wirtschaftlicher Verflechtung, sondern auch mit einem Bekenntnis zum globalen Menschenrechtsschutz. Hier soll der Verbindung von Souveränitätsrechten und Menschenrechten nachgegangen werden, die seit der ´Erfindung´ der Souveränität durch Bodin ideengeschichtlich den Gedanken an legitime staatliche Autonomie eng an die Gewährleistung eines Kerns an Menschenrechten bindet. Im zweiten Teil der Arbeit soll untersucht werden, inwiefern Menschenrechte als Standards der Rechtmäßigkeit dienen können und inwieweit eine normative Verpflichtung zu globalem Menschenrechtsschutz besteht. Schließlich folgt im letzten Teil eine Problematisierung der humanitären Intervention als Ernstfall globalen Menschenrechtsschutzes.

I. Souveränität als Legitimität

Traditionell besteht das Ideal staatlicher Souveränität im Innern in der uneingeschränkten Herrschaftsgewalt und nach außen in der Befugnis, sich jede Einmischung anderer Akteure zu verbitten. Souveränität stellt demnach einen Anspruch auf Unabhängigkeit dar, den Anspruch, nur dem eigenen Willen unterworfen zu sein, unabhängig davon, wie und durch wen dieser Wille hervorgebracht wurde. Dieser Anspruch basiert auf der Annahme, dass Staat, Wirtschaft und Gesellschaft als territoriale Einheit zu verstehen sind. Dabei wird der autonome Territorialstaat als dominante Größe gesetzt. Geschichtlich wurde der Souveränitätsgedanke nicht nur gebraucht, um fremde Herrschaftsansprüche abzuwehren und eine Befriedung der Sozialbeziehungen zu erreichen, in erster Linie war er legitimatorisches Mittel zu einer Zentralisation von Macht und damit gleichzeitig zur Depotenzierung verschiedener gesellschaftlicher Kräfte. Spätestens seit dem ausgehenden Mittelalter führte er in Europa zur schrittweisen Entmachtung nichtstaatlicher Kräfte und zu vollständiger Gewaltmonopolisierung. So beschnitt er die Einflusssphären von Kaiser und Papst, von Adel, Klerus und freien Städten. Die Souveränität wurde legitimatorisch zur Bildnerin des Nationalstaats, der nun nicht mehr willens war, die Herrschaftsinstrumente mit anderen Akteuren zu teilen. Zäsuren dieser Entwicklung sind der Ewige Landfriede von 1495 und der Westfälische Friede von 1648.[1] Dem Gewaltmonopol der Staaten im Innern folgte nach dem Zusammenbruch der Reichsidee Karls V. eine auf der Gleichheit der Staaten basierende internationale Ordnung, wobei der „Grundsatz der Gleichrangigkeit der Staaten (...) durch den Augsburger Religionsfrieden und Jean Bodins ´Erfindung´ der Souveränität“[2] bereits vorbereitet wurde. Die Gleichrangigkeit bedeutete auch, dass die Staaten sich als Richter in eigener Sache verstanden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war diese Entwicklung fast vollständig abgeschlossen, die Zentralisation von Macht auf ihrem Höhepunkt. Die Ausmaße des Machtmonopols mündeten in die großen Katastrophen des 20. Jahrhunderts, Nationalsozialismus und Stalinismus bildeten den Endpunkt dieser Entwicklung schrankenloser innerer Souveränität.

Gleichwohl war der Souveränitätsbegriff ideengeschichtlich strukturell eng verknüpft mit dem der Legitimität. Bei Bodin wird die Gesetzgebungskompetenz zur obersten Aufgabe des absoluten Souveräns. Allein der Souverän ist befugt, Recht zu setzen; so schreibt Bodin, das Hauptmerkmal der Souveränität bestehe darin, „der Gesamtheit und den einzelnen das Gesetz vorschreiben zu können und zwar (...) ohne auf (...) Zustimmung (...) angewiesen zu sein“[3]. Inhaltlich aber wird die Gesetzgebungskompetenz des Souveräns an die göttlichen und natürlichen Rechte des Menschen gebunden.[4] Dadurch ist der Rechtsbegriff bei Bodin nicht zu trennen vom Begriff der Gerechtigkeit, so stellt Brunkhorst fest: „Nicht ans Gesetz (lex), wohl aber ans Recht (ius) ist der Souverän gebunden, wobei ius und iustum noch als Einheit betrachtet werden“[5]. Zwar gibt es auf Erden keine Instanz, die die vom Souverän erlassenen Gesetze kontrollieren oder korrigieren könnte; zu verantworten hat der Herrscher sich aber nach seinem Ableben vor dem Jüngsten Gericht.

Hobbes dagegen legt, wie später Kant, einen Maßstab prozeduraler Gerechtigkeit an die Gesetze des Souveräns. Dieser ist zwar frei in der Gestaltung der Inhalte seiner Gesetze, eingeschränkt ist er aber durch die Form selbiger.[6] Formal sind sie Verbotsgesetze und beziehen sich ausschließlich auf äußere Handlungen. Daraus folgt erstens eine weitgehende Freiheit der Gesinnung und Gedanken der Bürger und zweitens die Befugnis, jede Handlung ausführen zu dürfen, die nicht explizit verboten ist.[7] Brunkhorst sieht darin „das subjektive Recht persönlicher Freiheit enthalten“[8]. Zudem liegt dem Hobbesschen Gesellschaftsvertrag eine Zweckbestimmung zugrunde. Es ist die Aufgabe des Souveräns, das Leben seiner Bürger zu schützen und unter diesem Recht auf Leben versteht Hobbes das Recht auf ein zufriedenes, angenehmes Leben.[9] Die Bürger gehen einen Vernunftvertrag ein; aus eigener Überlegung treffen sie die Entscheidung, auf ihre natürlichen Rechte zu verzichten und sich einer allgemeinen Gewalt zu unterwerfen, um im Tausch dafür dieses weitgefasste Recht auf Leben zu erhalten. Daraus folgt, dass der Vertrag jederzeit kündbar ist, wenn der Souverän seiner Schutzpflicht nachzukommen versäumt.[10] Die Konsequenz der Hobbesschen Konstruktion ist ein reiner Rechtsstaat, in dem Souveränität, positives Recht und subjektive Rechte ein quasikonstitutionelles Verhältnis eingehen.[11]

Die großen Theorien der Volkssouveränität nehmen den von Bodin und Hobbes entworfenen Zusammenhang von Souveränität und Freiheitsrechten ernst und binden die Legitimität staatlicher Herrschaft an eine rechtliche Zähmung staatlicher Allmacht.

Locke, der Wegbereiter der bürgerlichen Freiheitsbewegung, will durch den Gesellschaftsvertrag mehr sichern als das Recht auf Leben, so Rechte auf Freiheit und vor allem auf Eigentum[12]. Er teilt die Staatsgewalt in Exekutive und Legislative, das Volk aber setzt er als Souverän: „Es verbleibt dem Volk dennoch die höchste Gewalt, die Legislative abzuberufen oder zu ändern (...) Denn da alle Gewalt, die im Vertrauen auf einen bestimmten Zweck übertragen wird, durch diesen Zweck begrenzt wird, so muß, wenn dieser Zweck vernachlässigt oder ihm entgegen gehandelt wird (...) die Gewalt wieder in die Hände derjenigen zurückfallen, die sie erteilt haben“[13]. Das gleiche gilt im Übrigen beim Versagen der Exekutive. Folglich büßen die Staatsgewalten ihre Rechtmäßigkeit ein und sind zur Absetzung freigegeben, sobald sie ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden.

Rousseau bemüht sich, über Gesetzgebungsverfahren und volonté génerale, Legalität mit Legitimität zu verschmelzen. Im Gegensatz zu Locke bindet er dabei Legitimität nicht inhaltlich an Naturrechte, sondern sieht die Legitimität einer politischen Ordnung dann gewährleistet, wenn der Autor der Gesetze zugleich auch ihr Adressat ist[14]. Ein egalitäres Freiheitsideal reguliert dabei den Gesetzgebungsprozess. Nach Rousseau kann der Mensch sich durch den Contrat Social einen Zustand rechtlicher und sittlicher Freiheit schaffen, der die schrankenlose Freiheit des Naturzustandes überwindet, durch die gesetzgebende Autorschaft der Bürger.[15] Die rechtlich-sittliche Freiheit der Bürger zeigt sich im „Gehorsam gegen das selbstgegebene Gesetz“[16] und beinhaltet die Befugnis zu entscheiden, wie weit die einzelnen gesetzlichen Freiheiten gehen sollen. Auch hier zeigt sich ein prozedurales Gerechtigkeitsverständnis: ein politisches Gemeinwesen ist dann und nur dann legitim, und das heißt vereinbar mit der Menschen Freiheit, wenn es die Gesetzesunterworfenen sind, die das Recht erzeugen und ändern. In der egalitären Freiheit zu unabhängiger Entscheidung aus freiem Willen sieht Brunkhorst „das einzige Grundrecht des Contrat Social. (...) Sie ist (...) diejenige Freiheit, die durch den Gesellschaftsvertrag politisch und rechtlich institutionalisiert wird, es ist die Freiheit individuell unabhängiger Autorschaft“[17]. Die Folge dieses fairen Gesetzgebungsprozesses ist im Idealfall die Erkenntnis, dass nur dann ein für alle Gesetzesunterworfenen akzeptables Resultat herauskommt, wenn sie sich wechselseitig einen Kern an Grundrechten einräumen.

Kants Forderung einer republikanischen Verfassung in seiner Friedensschrift beruht auf seiner Überzeugung, dass diese die einzig rechtmäßige sei, da sie mit den „angebornen, zur Menschheit notwendig gehörenden und unveräußerlichen Rechte[n]“[18] zusammenstimmen kann. Die republikanische Verfassung beruht auf „dem Zusammenschluss aller zu einem allgemeinen gesetzgebenden Willen, dessen Gesetzen jedermann in gleicher Weise unterworfen ist“[19]. So ist die republikanische Verfassung nach den Prinzipien der Gleichheit, der gemeinsamen Gesetzgebung und der Freiheit gestiftet. Zusätzlich sind Gewaltenteilung und Repräsentation unverzichtbare Merkmale des republikanischen Systems. Kant definiert die äußere rechtliche Freiheit als „Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben können“[20]. Hierin spiegeln sich zwei Forderungen, die erste betrifft die Prozedur einer repräsentativen, demokratischen Entschlussfassung: Man muss überhaupt die Möglichkeit haben, einem Gesetz zuzustimmen. Die zweite Forderung betrifft die moralische Fundierung, den normativen Rahmen, in dem ein Gesetz sich bewegen darf. Jedoch liegt die Betonung auf der ersten Forderung, denn auch Kant hat einen vorwiegend prozeduralen Gerechtigkeitsbegriff, nach dem Gesetze dann gerecht sind, wenn sie durch ein legitimes Verfahren zustande gekommen sind.

Es ist zu sehen, dass die großen europäischen Staatstheoretiker die Legitimität einer politischen Ordnung an der Verwirklichung von gewissen Rechten festmachten, allen voran dem Recht auf politische Teilhabe, das als Organisationsprinzip das Konzept staatlicher Souveränität erst rechtfertigt und einen variierenden Korpus an Grundrechten nach sich zieht, in dem immer das Recht auf Leben im Vordergrund steht.

Auch John Rawls folgt in der Idealtheorie, die als handlungsleitend verstanden wird, seines Rechts der Völker dem Grundsatz, dass erst die Achtung der Menschenrechte dem Anspruch auf Nichteinmischung Geltung verschaffen kann.[21] Wenngleich demokratische Teilhaberechte bei Rawls nicht relevant sind für die Achtbarkeit eines politischen Systems; Staaten können durchaus als ´achtbar´ gelten, ohne eine liberaldemokratische Verfassung zu haben, insofern sie ihre sozialen Institutionen an Maßstäben der sozialen Gerechtigkeit hinsichtlich der Verteilung von Rechten und Gütern ausrichten und den Menschenrechten sowie dem Recht der Völker Genüge leisten.[22] Ein menschenrechtlicher Kernbestand übernimmt somit drei grundlegende Funktionen: Erstens ist die Erfüllung der Menschenrechte notwendige Bedingung dafür, dass die politische Ordnung einer Gesellschaft als achtbar anerkannt werden kann; zweitens garantiert die Erfüllung die Integrität einer politischen Ordnung und drittens setzen sie dem Pluralismus unter den Völkern Grenzen.[23] So bemisst auch Rawls die Grenzen der politischen Autonomie der Völker und die Legitimität ihrer politischen Ordnung an ihrer Stellung zu einem Kernbestand an Menschenrechten, „ein Staat als die politische Organisation eines Volkes [ist] nicht (...) Urheber aller seiner Befugnisse“[24].

Pogge versteht Souveränität als zweistellige Relation, die in ihrer Machtkonzentration nicht vereinbar ist mit seinem Programm eines institutionellen moralischen Kosmopolitanismus, der an den fundamentalen Bedürfnissen und Interessen gleichermaßen aller Menschen ausgerichtet ist. Er begründet seine Ablehnung einer nationalstaatlich zentralisierten Souveränität unter anderem[25] damit, dass unter den derzeit gegebenen Umständen nationale Regierungen freie Hand hätten in der Frage, ob auf ihrem Staatsgebiet den Menschenrechten Geltung verschafft werde oder nicht. Für Pogge aber ist dies nicht hinnehmbar, denn “only if they respect moral human rights do any governmental bodies have legitimacy, that is, the capacity to create moral obligations to comply with, and the moral authority to enforce, their laws and orders”[26].

Im modernen demokratischen Verfassungsstaat westlicher Prägung, den Kant in seinem Begriff einer republikanischen Verfassung vorwegnahm, findet im Innern staatliche Souveränität ihre Grenze an einem Kanon von Grundrechten. Nach außen sind die Souveränitätsrechte des Staates dort völkerrechtlich eingeschränkt, wo sie mit denen anderer Staaten in Konflikt geraten. Die bis zum Zweiten Weltkrieg vorherrschende und seit dem verblassende Vorstellung, die Umsetzung der Menschenrechte liege bei den qua Souveränitätsprinzip einzig legitimierten Einzelstaaten, erfuhr ihre Abwertung im wesentlichen durch zwei Entwicklungen: Einerseits durch die Ausmaße der faschistischen und stalinistischen Staatsverbrechen und andererseits durch die wachsenden Interdependenzen zwischen den Völkern im weltweiten System der Kooperation. Spätestens seit Ende des kalten Krieges ist für viele Menschen nicht mehr einzusehen, warum einer Regierung, gleich wie sie an die Macht geraten sei, das Recht eingeräumt werden sollte, nach Belieben mit der eigenen Bevölkerung umzuspringen, sie zu terrorisieren, Teile von ihr zu vertreiben, zu foltern oder zu töten. So stellte auch Kofi Annan am 18. September 1999 in The Economist fest: „States are now widely understood to be instruments at the service of their peoples, and not vice versa. (...) When we read the charter today, we are more than ever conscious that its aim is to protect individual human beings, not to protect those who abuse them“.

[...]


[1] Vgl. Brock S. 201ff.

[2] a.a.O., S. 204.

[3] Bodin S. 292.

[4] Vgl. Bodin S. 214, sowie S. 229f.

[5] Brunkhorst 1999, S. 158.

[6] Vgl. beispielsweise Hobbes S. 165: „es wurde schon gezeigt, daß die souveräne Vertretung einem Untertan nichts zufügen kann, was aus irgendeinem Grund zu Recht Ungerechtigkeit oder Unrecht genannt werden könnte, da jeder Untertan Autor jeder Handlung des Souveräns ist. So fehlt diesem das Recht auf alles nur insofern, als er selbst Untertan Gottes und dadurch zur Einhaltung der natürlichen Gesetze verpflichtet ist“. Vgl. auch Hobbes S. 134ff.

[7] a.a.O., S. 165. od. S. 170.

[8] Brunkhorst 1999, S. 160.

[9] Hobbes S. 131ff.

[10] Vgl. Hobbes S. 171: „Die Verpflichtung der Untertanen gegen den Souverän dauert nur so lange, wie er sie auf Grund seiner Macht schützen kann, und nicht länger“.

[11] Vgl. Brunkhorst 1999, S. 161ff.

[12] „Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zu einem Staat zusammenschließen und sich unter eine Regierung stellen, ist (...) die Erhaltung ihres Eigentums“ Locke S. 278. Wobei Locke unter Eigentum das Leben, die Freiheiten und das Vermögen der Bürger subsumiert.

[13] Locke S. 294.

[14] Schon bei Hobbes legitimiert sich die Einsetzung des Souveräns durch die Autorschaft seiner Untertanen. Vgl. Hobbes S. 134f. und S. 136.

[15] Rousseau S. 66f.

[16] a.a.O., S. 67.

[17] Brunkhorst 1999, S. 168f.

[18] Kant² S. 204.

[19] Kersting 2004, S. 92.

[20] Kant² S. 204.

[21] Vgl. Rawls 2002, S. 40ff.

[22] Vgl. Rawls 2002, S. 96f.

[23] a.a.O., S. 97.

[24] a.a.O., S. 29.

[25] Die drei anderen Hauptgründe betreffen die Bereiche ´Peace and security´, ´Ecology´ und ´Global economic justice´. Vgl. Pogge S. 181ff.

[26] a.a.O., S. 52.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Souveränität und Menschenrechte
Université
University of Tubingen  (Philosophisches Seminar)
Cours
Globale Gerechtigkeit
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
30
N° de catalogue
V144732
ISBN (ebook)
9783640556984
ISBN (Livre)
9783640557455
Taille d'un fichier
476 KB
Langue
allemand
Mots clés
Souveränität, Menschenrechte, Vereinte Nationen, United Nations, Souveränitätsrechte, Globalisierung, Friedenssicherung, humanitäre Intervention, Legitimität, politische Philosophie, internationale Politik, Bodin, Locke, Hobbes, Kant, Rousseau, Pogge, Rawls, Mill, Habermas, Existenzrechte, internationales Recht
Citation du texte
Bernd Jäger (Auteur), 2007, Souveränität und Menschenrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144732

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