Die Schaffung "neuer Grundrechte" durch das Bundesverfassungsgericht


Trabajo de Seminario, 2010

20 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entstehung „neuer Grundrechte“
A. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
1. Allgemeines
2. Schutzbereichslücken bestehender Grundrechte
3. Schutzbereich des neuen Grundrechts
4. Weiterentwicklungen
B. Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
1. Allgemeines
2. Schutzbereichslücken bestehender Grundrechte
3. Schutzbereich des neuen Grundrechts
C. Zusammenfassung

III. Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen
A. Allgemeines
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen

IV. Fazit

literaturverzeichnis

Kau, Marcel; United States Supreme Court und Bundesverfassungsgericht, 2007

Küchenhoff, Benjamin; Das IT-Grundrecht im Detail; 27. Februar 2008; URL:http://www.telemedicus.info/article/677-Das-IT-Grundrecht-im- Detail.html

MacCormick , Neil / Summers , Robert S.; Interpreting Precedents: A Comparative Study; 199

von Münch, Ingo / Kunig, Philip ; Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 2000 Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD; Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Online-Durchsuchung“; Auflage 32; Juli 2008

Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD; Wertewandel im Datenschutz und die Grundrechte; Auflage 34; Januar 2010

Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal, Ausgabe 4/2008, URL:http://www.freilaw.de/journal/de/ausgabe_10/10_Weber_Neue_Mensc henrechte.pdf

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Als Reaktion auf die sogenannte „Online-Durchsuchung“, welche den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme beschreibt, schuf das BVerfG am 27.02.2008 ein neues Grundrecht; das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.1 Damit hat das BVerfG nach 25 Jahren zum zweiten Mal ein Grundrecht geschaffen.2 Das am 15.12.1983 geschaffene „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ beschreibt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten.3 Beide Grundrechte basieren auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG und dienen dem Datenschutz.4

Dabei ist der Begriff der „Schaffung neuer Grundrechte“ missverständlich. Als Instrument der Judikative kann das BVerfG grundsätzlich keine Grundrechte schaffen, da dies dem Verfassungsgeber vorbehalten ist.5

Beide Grundrechte werden im Grundgesetzt nicht ausdrücklich erwähnt. Daher stellt sich die Frage, wie diese durch das Bundesverfassungsgericht geschaffen werden können, in welchen Fällen das Bundesverfassungsgericht einen Regelungsbedarf erkannt hat und wie die Grundrechte Geltung erhalten ohne im Grundgesetz niedergeschrieben zu sein.

II. Entstehung „neuer Grundrechte“

Im Folgenden soll anhand der zwei Grundrechte erläutert werden, wie es zu deren Entwicklung kam.

A. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

1. Allgemeines

Gemäß des Volkszählungsgesetztes 1983 sollte eine Volks-, Berufs-, Wohnungs und Arbeitsstättenzählung in Form einer Vollerhebung stattfinden. Mehrere Verfassungsbeschwerden gaben dem BVerfG Anlass, die „verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes“ nahezu erstmalig detaillierter zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerden begründeten sich auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, aus dem sich für eine Volkszählung das „Gebot der Anonymität“ ergebe, welches das BVerfG schon 1969 als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkannt hatte. Demnach dürfe zwischen den erhobenen Daten und „individualisierbaren Personen“ keine Verbindung hergestellt werden können. Zwar würden bei der verhandelten Volkszählung die Daten nicht zusammen mit dem Namen der Person erhoben, dennoch sei es kein Problem mit Hilfe der modernen Datenverarbeitung Rückschlüsse auf die Identität der jeweiligen Person zu ziehen.6

2. Schutzbereichslücken bestehender Grundrechte

Das BVerfG erkannte, dass die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung nur von Fachleuten durchschaubar seien, eine „lückenhafte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestand“7 und stellte daraufhin zunächst fest, durch welche Grundrechte die Beschwerdeführer nicht geschützt werden.

a) Bekenntnisfreiheit

Im Rahmen der Vollerhebung sollte nach der „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft“ gefragt werden. Die entsprechende Auskunft sei nach Meinung des BVerfG zu erteilen und Bekenntverstoße auch nicht gegen das Grundrecht auf Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG.8

b) Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 I GG schütze vor dem Eindringen in eine Wohnung oder etwa dem Anbringen von Abhöreinrichtungen. Das Einholen von Auskünften über die Wohnung werde vom Schutzbereich des Grundrechts nicht erfasst. So ist auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht betroffen.9

c) Grundrech auf

Meinungs äuß erungsfreiheit

Auch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 I S.1 GG schütze vor einem Informationseingriff nicht, da es sich bei der was bei der Vollerhebung der Fall sei, im strengen Sinne nicht um eine "Meinung" handele.10

3. Schutzbereich des neuen Grundrechts

Das BVerfG erkannte, dass technologischer Fortschritt neue „Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit“ mit sich bringt und diese besonders vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zunehmend an Bedeutung gewinnen. Das Gericht trug damit der Fortentwicklung der Datenverarbeitung Rechnung und analysierte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor dem Hintergrund dieser Entwicklung zu interpretieren sei und erkannte, dass dies auch die Befugnis umfasse selbst zu entscheiden wie „wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.11

[...]


1 BVerfGE 120, 274; Abs. 166.

2 Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal.

3 BVerfGE 65, 1; Leitsätze.

4 Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal.

5 Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD, Seite 443 ff.

6 BVerfGE 120, 274; Abs. 100 - 102.

7 BVerfGE 65, 1; Abs. 2.

8 BVerfGE 65, 1; Abs. 144 - 145.

9 BVerfGE 65, 1; Abs. 146 - 147.

10 BVerfGE 65, 1; Abs. 148 - 150.

11 BVerfGE 65, 1; Abs. 152.

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
Die Schaffung "neuer Grundrechte" durch das Bundesverfassungsgericht
Universidad
University of Siegen
Calificación
2,7
Autor
Año
2010
Páginas
20
No. de catálogo
V144964
ISBN (Ebook)
9783640544936
ISBN (Libro)
9783640545223
Tamaño de fichero
429 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Schaffung, Grundrechte, Bundesverfassungsgericht
Citar trabajo
Dennis Rödder (Autor), 2010, Die Schaffung "neuer Grundrechte" durch das Bundesverfassungsgericht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144964

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