Vergleichende Untersuchung der Gesellschaftsformen GmbH, UG und Limited


Thèse de Bachelor, 2010

62 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Tabellenverzeichnis

IV. Literaturverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Zielsetzung

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
2.1 Die Reform des GmbH-Rechts
2.2 Veränderungen durch das MoMiG
2.2.1 Gründungserleichterungen
2.2.2 Verwaltungssitz und Geschäftsanschrift
2.2.3 Kapitalaufbringung
2.2.4 Kapitalerhaltung/ Cash-Pooling
2.2.5 Gesellschafter und Geschäftsführer
2.2.6 Insolvenz

3. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
3.1 Gründung einer Unternehmergesellschaft
3.2 Besonderheiten beim Stammkapital
3.3 Weitere Besonderheiten der UG
3.3.1 Firmenbezeichnung
3.3.2 Thesaurierungspflicht
3.3.3 Gesellschafterversammlung

4. Die englische Limited
4.1 Allgemeines
4.2 Gründung einer Limited in Deutschland
4.3 Organe der Limited
4.3.1 Gesellschafterversammlung (general meeting)
4.3.2 Geschäftsleitung (director / board of directors)
4.3.3 Sekretär (sectretary)
4.3.4 Rechnungsprüfer (auditor)
4.4 Wichtige Bestimmungen der Limited
4.4.1 Firmenbezeichnung
4.4.2 Residenzpflicht
4.4.3 Stammkapital

5. Gegenüberstellung GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Limited
5.1 Gründung
5.1.1 Gründungsverfahren
5.1.2 Gründungskosten
5.2 Kapitalverfassung
5.2.1 Mindestkapital
5.2.2 Kapitalaufbringung
5.2.3 Kapitalerhaltung
5.3 Haftung
5.3.1 Haftungsrechtliche Gesichtspunkte der GmbH
5.3.1.1 Geschäftsführerhaftung
5.3.1.1.1 Innenhaftung
5.3.1.1.2 Außenhaftung
5.3.1.2 Gesellschafterhaftung
5.3.2 Sonderregelungen für die UG (haftungsbeschränkt)
5.3.3 Haftungsrechtliche Gesichtspunkte der Limited
5.3.3.1 Anwendbares Recht
5.3.3.2 Direktorenhaftung
5.3.3.2.1 Innenhaftung
5.3.3.2.2 Außenhaftung
5.3.3.3 Gesellschafterhaftung
5.3.4 Bewertung der Haftung im Vergleich
5.4 Organisationsverfassung
5.5 Schlussbetrachtung

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beschlussarten nebst Ladungsfristen u. erforderlichen Mehrheiten (Quelle: Schmidbauer, Limited: S. 53)

Tabelle 2: Gegenüberstellung GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Limited

(Eigene Darstellung in Anlehnung an Erbe, Limited: S. 3 - 5)

Tabelle 3: Gebühren der GmbH-Gründung

(Eigene Darstellung)

IV. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In Deutschland sind rund eine Millionen Gesellschaften mit beschränkter Haftung registriert.[1] Dies macht die GmbH zur am häufigsten verbreiteten Rechtsform in Deutschland.[2] Seit der Entstehung des GmbH-Gesetzes 1892 haben immer mehr Länder ähnliche Rechtsformen geschaffen. Bisher wurde die GmbH in vergleichbarer Form in mehr als 90 Länder exportiert und gilt als „Das deutsche Exportgut“ im Gesellschaftsrecht.[3] Doch diese Vormachtstellung scheint bedroht, nachdem vor gut sieben Jahren der Europäische Gerichtshof grundlegend entschieden hat, dass auch juristische Personen vom Privileg der Niederlassungsfreiheit profitieren.[4] Diese Entscheidung hatte eine ganz besondere Bedeutung für die Verbreitung der englischen private limited company by shares (im Folgenden Limited) in Deutschland. Danach müssen nunmehr auch solche Limiteds als vollwertige Kapitalgesellschaften in Deutschland anerkannt werden, die lediglich die Gründung in England vollzogen haben, um sofort danach den Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen.[5] Bis zum heutigen Tage wird von rund 55.000 Limiteds in Deutschland ausgegangen, von denen allerdings nur ca. 15.000 im deutschen Handelsregister eingetragen wurden.[6] Ein geringer Gründungsaufwand und ein minimales Mindestkapital machen diese Rechtsform für Neugründungen besonders attraktiv.[7]

Der deutsche Gesetzgeber musste sich also etwas einfallen lassen. Es galt die Gründung einer GmbH zu erleichtern, die strengen Anforderungen an das Mindestkapital zu senken und insgesamt die GmbH für Existenzgründer wieder attraktiv zu machen. Aus diesem Grunde ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geschaffen worden. Das GmbH-Recht an die Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts anzupassen ist dabei das erklärte Ziel.

1.1 Zielsetzung

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Merkmale in Bezug auf die Rechtsformen GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und Ltd. vergleichend gegenüber zu stellen. Es erfolgt zunächst ein Überblick über die aktuellen Veränderungen im GmbH-Recht durch das MoMiG. Ebenso werden die Eigenarten der UG (haftungsbeschränkt) ausführlich erörtert. Anschließend wird auf die Limited näher eingegangen, um die wichtigsten Merkmale dieser Rechtsform herauszuarbeiten. Die Gegenüberstellung erfolgt unter der Betrachtung der Besonderheiten zur Gründung, Kapitalverfassung sowie zur Haftung und Organisation der jeweiligen Gesellschaftsform. Hinsichtlich der Rechtsform Limited wird insbesondere auf die Gesellschaften eingegangen, die von Beginn ihrer Existenz an den geschäftlichen Tätigkeitsbereich in Deutschland haben.

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Im folgenden Kapitel wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung näher betrachtet. Eingangs wird zunächst auf die Entstehung des neuen GmbH-Rechts eingegangen. Anschließend erfolgt eine vertiefende Betrachtung der Veränderungen durch das MoMiG.

2.1 Die Reform des GmbH-Rechts

Das GmbH-Recht, welches mittlerweile mehr als 117 Jahre alt ist, wurde zuletzt grundlegend durch die GmbH-Reform im Jahre 1980 geändert.[8] Bis zur heutigen umfangreichen Reform gab es nur vereinzelt punktuelle Änderungen des GmbH-Gesetzes.[9] Eine grundlegende Anpassung an die Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft stand somit seit Jahren aus.[10] Erster Anstoß für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung war eine Bitte der Justizministerinnen und –minister der Länder vom 14. November 2002, die Reformbedürftigkeit der GmbH zu prüfen.[11] Weiterer Prüfungsbedarf ergab sich anlässlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Vor allem die Entscheidung „Inspire Art“ vom 30. September 2003 schaffte ein Konkurrenzverhältnis der GmbH zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.[12]

Der Gesetzgeber holte Reformvorschläge von Experten aus Justiz, Wissenschaft und Praxis ein. Bereits im Juni 2005 wurde ein erster Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH vorgelegt.[13] Die dementsprechend vorgesehene Absenkung des Mindestkapitals auf 10.000 € sollte bereits zum 1. Januar 2006 in Kraft treten (MindestkapG), ist in der 15. Wahlperiode jedoch nicht mehr Gesetz geworden.[14] Nachdem der Koalitionsvertrag der großen Koalition die Novellierung des GmbH-Rechts versprochen hatte,[15] lag am 29. Juni 2006 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (im Folgenden: MoMiG) vor. Weitere Änderungen und Ergänzungen wurden in einem RegE vom 23. Mai 2007 vorgenommen, bevor nach insgesamt 3 Lesungen im Bundestag das MoMiG am 26. Juni 2008 verabschiedet wurde.[16] Am 28. Oktober wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 1. November 2008 in Kraft.[17]

2.2 Veränderungen durch das MoMiG

Das MoMiG verfolgt dabei grundsätzlich zwei unterschiedliche Zielsetzungen. Einerseits soll es den Neugründer durch Entbürokratisierung und Modernisierung ermutigen die Rechtsform der GmbH zu wählen,[18] anderseits werden Regelungen zur Bekämpfung von Missbräuchen geschaffen.[19] Um dabei den Bedürfnissen von Existenzgründern gerecht zu werden, die zu Beginn nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen, ist eigens hierfür eine Art Einstiegsvariante zur GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (siehe dazu Kapitel 3) geschaffen worden.[20] Diese Unterform der GmbH hat die Besonderheit, dass das Mindeststammkapital lediglich einen Euro beträgt.[21] Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten Neuregelungen des MoMiG erläutert.

2.2.1 Gründungserleichterungen

Um die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im europäischen Vergleich zu stärken, war ein großes Anliegen des MoMiG die Deregulierung der Gründungsvorschriften.[22] Zwar sieht das reformierte GmbH-Gesetz weiterhin die notarielle Form für den Gesellschaftsvertrag und ebenfalls nach § 2 Abs. 1 GmbHG die Unterzeichnung aller Gesellschafter vor, jedoch wird nunmehr mit § 2 Abs. 1a GmbHG ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht.[23] Durch den Einsatz von Musterprotokollen, die den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste in einer Urkunde vereinen, soll die Gründung einer GmbH für unkomplizierte Standardfälle erleichtert werden.[24] Die Musterprotokolle liegen dem aktuellen GmbHG in Anlage 1 an. Zum einen handelt es sich um ein „Musterprotokoll zur Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft“, und zum anderen um ein „Musterprotokoll zur Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“.[25] Beide Musterprotokolle erfassen dabei nur den Fall einer Bargründung sowie die Bestellung eines Geschäftsführers. Hierdurch ist der Einsatzbereich auf die ganz einfachen Gründungen beschränkt.[26]

Auch das Eintragungsverfahren ist vereinfacht worden. So werden behördliche Genehmigungen des Unternehmensgegenstandes (z. B. bei Gaststätten) nicht mehr als Voraussetzung für die Anmeldung zum Handelsregister benötigt.[27] Die alte Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist gestrichen worden.[28] Damit sind die Eintragung in das Handelsregister und die verwaltungsrechtliche Genehmigung des Unternehmens voneinander getrennt worden.[29] Dies wird letztendlich zu einer spürbaren Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beitragen.

2.2.2 Verwaltungssitz und Geschäftsanschrift

Eine weitere Anpassung des GmbH-Gesetzes erfolgte hinsichtlich des Verwaltungssitzes. Nach bisherigem Recht konnte eine GmbH nur in das Handelsregister eingetragen werden, sofern sie über einen inländischen Betrieb verfügte bzw. sich die Geschäftsleitung im Inland befand oder die Verwaltung dort geführt wurde.[30] Diese Vorschrift ist mit dem MoMiG gestrichen worden. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nach neuem Recht bereits dann, wenn lediglich in der Satzung eine im Inland gelegene Geschäftsanschrift angegeben wird.[31] Es ist zukünftig unerheblich, wo die eigentliche Geschäftsaktivität oder die effektive Verwaltung ausgeübt wird.[32] Durch die Trennung von Verwaltungs- und Satzungssitz ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des EuGH zur Gründungstheorie gefolgt.[33] Somit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, indem sie ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb von Deutschland ausüben können.[34]

Nach neuem Recht ist ferner stets eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben und einzutragen. Der § 8 Abs. 4 GmbHG wurde dahingehend ergänzt, dass nicht mehr ausschließlich die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters anzugeben ist, dies gilt nunmehr auch für eine inländische Geschäftsanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.[35] Diese wird zusätzlich zum Sitz der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und gem. § 10 HGB bekannt gemacht.[36] Dabei kann die inländische Geschäftsanschrift sowohl die Privatanschrift des Geschäftsführers bzw. Gesellschafters als auch die Anschrift eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, wie z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sein.[37]

2.2.3 Kapitalaufbringung

Auch das Recht der Kapitalaufbringung wurde durch das MoMiG maßgeblich geändert. Insbesondere ist eine Änderung im Recht der verdeckten Sacheinlage zu finden. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 GmbHG nunmehr vor, wenn die „Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist“.[38] Der Tatbestand der verdeckten Sacheinlage bleibt damit unverändert und orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung des BGH.[39] Jedoch wurde die Rechtsfolge dahingehend verändert, dass eine verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter zwar nicht von seiner Einlagenpflicht befreit, aber die Verträge über die Sacheinlage sowie die entsprechenden Rechtshandlungen zur Ausführung wirksam sind.[40] Dabei wird zukünftig der Wert des verdeckt eingelegten Vermögensgegenstands auf die fortbestehende Bareinlagenschuld des Gesellschafters angerechnet.[41] Entscheidend für die Anrechnungshöhe des Vermögensgegenstands ist der Zeitwert bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bzw. bei Überlassung des Gegenstandes an die Gesellschaft. Sollte der Wert des Vermögensgegenstandes dabei wirtschaftlich gleichwertig zur geschuldeten Bareinlage sein, wird der Gesellschafter von seiner Einlagepflicht frei.[42] Erreicht der Wert der geleisteten Sacheinlage hingegen nicht die geschuldete Bareinlage, so haftet der Gesellschafter in Höhe der Differenz.[43]

Wurde vor der Einlage des Gesellschafters eine Leistung an diesen vereinbart, die wirtschaftlich einer Einlagenrückgewähr entspricht, so ist der Gesellschafter von seiner Einlagenpflicht gem. § 19 Abs. 5 GmbHG befreit, wenn die Leistung durch eine vollwertigen und liquiden Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt ist.[44]

Von dieser Neuregelung profitieren vor allem die Gesellschafter. Liefen diese schließlich nach altem Recht noch Gefahr im Falle einer Insolvenz das Stammkapital erneut leisten zu müssen. Ferner konnte der Insolvenzverwalter den betroffenen Gesellschafter auf Rückzahlung des im Wege der verdeckten Sacheinlage vereinbarten Darlehens in Anspruch nehmen. Jedoch haftet der Geschäftsführer auch weiterhin für Falschangaben bei der Anmeldung. Insbesondere darf er auch in Zukunft im Falle einer verdeckten Sacheinlage nicht versichern, dass die Bareinlageverplichtung durch den Gesellschafter erfüllt worden ist.[45]

2.2.4 Kapitalerhaltung/Cash-Pooling

Der § 30 Abs. 1 GmbHG beinhaltet die Bestimmungen zur Kapitalerhaltung. Dort wird geregelt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf.[46] Dies führte in der Praxis, nicht zuletzt auch durch die Rechtsprechung des BGH[47], zu großen Problemen für das sog. Cash-Pooling. Hierbei handelt es sich um ein weitverbreitetes Liquiditätsverteilungssystem innerhalb von Konzernen.[48] Dazu werden Mittel von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft abgeführt und zentral durch diese verwaltet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.[49]

Mit dem Urteil des BGH wurde festgestellt, dass eine Kreditgewährung an den Gesellschafter zulasten des gebundenen Vermögens auch dann als verbotene Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. gilt, wenn der Rückzahlungsanspruch der GmbH vollwertig sein sollte.[50] Diese Entscheidung führte zu erheblichen Behinderungen im Cash-Pooling.

Mit Neufassung des § 30 Abs. 1 GmbHG werden diese Rechtsprechungsregeln nunmehr aufgehoben.[51] Ferner gilt ein Auszahlungsverbot nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages[52] erfolgen sowie bei Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.[53] Durch diese Neuregelung ist das System des Cash-Pooling durch das MoMiG auf ein sicheres Fundament gestellt worden.

2.2.5 Gesellschafter und Geschäftsführer

Das MoMiG führte ferner zu weitreichenden Änderungen im Hinblick auf die Gesellschafterliste. Zwar waren auch nach altem Recht die Geschäftsführer verpflichtet jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligungsverhältnisse dem Handelsregister anzuzeigen und eine aktualisierte Liste der Gesellschafter einzureichen, doch war diese gleichwohl vielfach unvollständig, veraltet und lückenhaft.[54] Insgesamt gab die Gesellschafterliste bisher keine verlässliche Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH.[55]

Nach dem neuen Recht gilt gegenüber der Gesellschaft künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.[56] Ohne eine entsprechende Aufnahme bleiben dem Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte verwehrt.[57] Durch die entsprechende Neufassung des § 16 GmbHG wird der Druck auf Vollständigkeit und Aktualität der Gesellschafterliste erheblich erhöht[58] und im Ergebnis eine Verbesserung der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse herbeigeführt.[59]

Die Ausschlussgründe vom Amt des Geschäftsführers werden gegenüber der bisherigen Rechtslage wesentlich verschärft.[60] Die entsprechenden Ausschlussgründe sind nunmehr übersichtlich in § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG angeordnet. Neben den bereits zuvor erfassten Ausschlusstatbeständen „Betreuung“ und „Berufsverbot“ werden diese um zentrale Bestimmungen des Wirtschafts- und allgemeinen Strafrechts erweitert.[61] Dazu gehören insbesondere Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB) sowie die Insolvenzverschleppung. Darüber hinaus führen Falschangaben als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Sinne des § 82 GmbHG und Bilanzstraftaten (§ 331 HGB) zum Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers. Weiterhin werden Betrug (§§ 263 bis 265b StGB) sowie Untreue (§§ 266 und 266a StGB) berücksichtigt, sofern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist.[62] Der Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.[63]

2.2.6 Insolvenz

Die bisherige Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers aus § 64 Abs. 1 GmbHG ist durch die GmbH-Reform gestrichen worden.[64] Allerdings findet sich die entsprechende Antragspflicht nun im neu geschaffenen § 15a InsO wieder.[65] Dieser regelt zentral die „Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“. Hierdurch hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht nicht mehr gesellschaftsrechtlich sondern insolvenzrechtlich und rechtsformneutral qualifiziert.[66] Jedoch sieht auch der § 15a Abs. 1 InsO vor, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.[67] Neu geschaffen wurde hingegen die zusätzliche Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter. Diese wird nunmehr in § 15a Abs. 3 InsO geregelt.[68] Danach haben die Gesellschafter einer GmbH die Pflicht, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft führungslos ist.[69] Die Führungslosigkeit wird in § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG definiert als Gesellschaft ohne Geschäftsführer.[70] Voraussetzung für die Antragspflicht des Gesellschafters ist allerdings die Kenntnis sowohl des Insolvenzgrundes als auch der Führungslosigkeit. Erforderlich ist daher eine kumulative positive Kenntnis der beiden Voraussetzungen. Die Beweislast trifft dabei den Gesellschafter.[71] Mit der Insolvenzantragspflicht geht jedoch auch die den Gesellschafter persönlich berechtigende Befugnis einher, einen Insolvenzantrag stellen zu können.[72]

[...]


[1] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 5

[2] Ebd.

[3] Darunter die Niederlande (B.V.), Frankreich (SARL), Spanien (SL), Dänemark (ApS) und Italien (s.r.l.)

[4] EuGH Urt. v. 30.09.2003 Rs C-167/01 (Inspire Art Ltd.)

[5] Ebd.

[6] Markert/Degenhardt, Limited: S. 8

[7] Ebd.

[8] Begründung zum RegE in Goette, GmbH-Recht: S. 125

[9] Goette, GmbH-Recht: S. 3

[10] Ebd.

[11] Begründung zum RegE in Goette, GmbH-Recht: S. 125

[12] Ebd.

[13] Ebd.

[14] Ebd.: S. 126

[15] Koalitionsvertrag CDU/SPD Rn. 6001 - 6004

[16] Goette, GmbH-Recht: S. 3

[17] BGBl. I (2008): S. 2026

[18] Goette, GmbH-Recht: S. 3

[19] Ebd.

[20] Korts, Unternehmergesellschaft: S. 2

[21] Ebd.

[22] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 7

[23] Ebd.

[24] Begründung zum RegE in Goette, GmbH-Recht: S. 149

[25] Römermann in GmbHR: S.17

[26] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 8

[27] Ebd.: S. 7

[28] Ebd.

[29] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 8

[30] Vgl. auch § 4a Abs. 2 GmbHG a.F.

[31] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 11

[32] Ebd.

[33] EuGH Urt. v. 30.09.2003 Rs C-167/01 (Inspire Art Ltd.)

[34] Leistikow, GmbH-Recht: S. 133

[35] Hirte in ZInsO: S. 700

[36] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 10

[37] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 11

[38] Wachter in GmbHR: S 9

[39] Ebd.

[40] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 23

[41] Wachter in GmbHR: S 9

[42] Hirte in ZInsO: S. 690

[43] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 23

[44] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 23

[45] Wachter in GmbHR: S 10

[46] Bormann/Urlichs in GmbHR: S 46

[47] Vgl. auch „November-Urteil“ BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01

[48] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 28

[49] Degenhardt (2007 I): S. 48

[50] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 28

[51] Ebd.: S. 27

[52] Vgl. auch § 291 AktG

[53] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 27

[54] Wachter in GmbHR: S 52

[55] Ebd.

[56] Gündel/Katzorke: S. 42

[57] Ebd.

[58] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 33

[59] Wachter in GmbHR: S. 52

[60] Römermann in GmbHR (2008): S. 62

[61] Ebd.

[62] Ebd.

[63] § 6 Abs. 2 Nr. 3 S. 2GmbHG

[64] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 42

[65] Ebd.

[66] Hirte in ZInsO: S. 146

[67] Vgl. § 15a Abs. 1 InsO

[68] Hirte in ZInsO: S. 690

[69] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 43

[70] Vgl. Legaldefinition der Führungslosigkeit in § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG

[71] Haack/Campus Nave, GmbH: S. 43

[72] Ebd.

Fin de l'extrait de 62 pages

Résumé des informations

Titre
Vergleichende Untersuchung der Gesellschaftsformen GmbH, UG und Limited
Université
University of Applied Sciences Osnabrück
Note
1,7
Auteur
Année
2010
Pages
62
N° de catalogue
V145262
ISBN (ebook)
9783640559404
ISBN (Livre)
9783640559114
Taille d'un fichier
683 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gesellschaftsrecht, MoMiG, GmbH, Unternehmergesellschaft, Limited, Ltd., Haftung, Companies Act 2006
Citation du texte
Andreas Wulf (Auteur), 2010, Vergleichende Untersuchung der Gesellschaftsformen GmbH, UG und Limited, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145262

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