Der Verfasser stellt das Benennungsverlangen gem. § 160 AO, ausgehend von Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck der Vorschrift dar. Hierbei wird auf die Problematik der Ermessensausübung durch das Finanzamt und dessen anschließender Überprüfbarkeit durch das Finanzgericht eingegangen.
Schwerpunkt der Arbeit ist das Normverhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG. Anhand eines Beispielfalles wird die Prüfungsreihenfolge und Rechtsfolge beim Verdacht von gezahlten Bestechungsgeldern dargestellt.
Abschließend problematisiert der Verfasser die Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch die Ablehnung des Benennungsverlangens.
Inhaltsverzeichnis
I. Das Benennungsverlangen gemäß § 160 AO
1. Inhalt und Zweck des § 160 AO
2. Die Rechtsnatur des Empfängerbenennungsverlangens
3. Die Empfängerbenennung
4. Ermessensausübung bei der Anwendung des § 160 AO
5. Überprüfung der Ermessensentscheidungen durch das Finanzgericht
6. Beweislastregeln
II. Verhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG
1. Inhalt des § 4 V 1 Nr. 10 EStG
2. Beispielsfall zur rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen
3. Prüfungsreihenfolge beim Verdacht von gezahlten Bestechungsgeldern
4. Mitteilungsverpflichtung nach § 4 V Nr. 10 Satz 3 EStG
III. Steuerhinterziehung durch Ablehnung des Benennungsverlangens
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerliche Behandlung von Benennungsverlangen gemäß § 160 AO und deren Interaktion mit den Abzugsverboten für Bestechungsgelder nach § 4 V 1 Nr. 10 EStG. Sie analysiert die rechtlichen Voraussetzungen, Ermessensspielräume der Finanzbehörden sowie die strafrechtlichen Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung.
- Grundlagen des Benennungsverlangens nach § 160 AO
- Abgrenzung und Verhältnis zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG
- Ermessensausübung und gerichtliche Kontrolle
- Umgang mit strafrechtlichen Verdachtsmomenten und Mitteilungspflichten
- Steuerstrafrechtliche Implikationen der Nichtmitwirkung
Auszug aus dem Buch
4. Ermessensausübung bei der Anwendung des § 160 AO
Ob die Finanzbehörde die Benennung verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Dies ergibt sich aus dem im Satz 1 enthaltenen Wort „regelmäßig“. Das auszuübende Ermessen vollzieht sich auf zwei Stufen: Auf der ersten Stufe entscheidet das FA nach pflichtgemäßen Ermessen, ob es überhaupt ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll (Entschließungsermessen). Auf der zweiten Stufe entscheidet es, ob und wieweit es Schulden oder Ausgaben, bei denen der Gläubiger oder Empfänger nicht genau bezeichnet ist, steuerlich anerkennt. (Rechtsfolgenermessen). Der Schwerpunkt der Prüfung liegt überwiegend bei der Zumutbarkeit der Erfüllung des Benennungsverlangens.
Die Ermessensausübung muss dem Zweck des § 160 AO entsprechen, sonst liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Verlangen ist immer dann ermessensfehlerhaft, wenn bei vernünftiger Würdigung der bekannten Tatsachen kein Zweifel daran besteht, dass durch die Forderung bzw. die Einnahme beim Gläubiger oder Empfänger gar kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden ist, und folglich auch kein Steuerausfall entstanden sein kann. Dies gilt z. B. wenn feststeht, dass der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt. Hierzu ist jedoch der Nachweis erforderlich, dass die Zahlungen im Ausland verblieben sind. Diese Glaubhaftmachung kann nur gelingen, sofern der Zahlungsverlauf präzise dargelegt wird, was insbesondere bei Subunternehmern problematisch werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Das Benennungsverlangen gemäß § 160 AO: Dieses Kapitel erläutert den Zweck des Benennungsverlangens als Instrument zur Sicherung des Steueranspruchs und analysiert die verfahrensrechtlichen Aspekte sowie die Anforderungen an die Ermessensausübung durch die Finanzverwaltung.
II. Verhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG: Hier wird die Schnittstelle zwischen steuerlichen Abzugsverboten für Schmiergeldzahlungen und den Benennungspflichten beleuchtet, inklusive der Mitteilungspflichten des Betriebsprüfers bei Korruptionsverdacht.
III. Steuerhinterziehung durch Ablehnung des Benennungsverlangens: Dieses Kapitel erörtert die strafrechtlichen Folgen, wenn ein Steuerpflichtiger die Mitwirkung verweigert, und grenzt dies von der bloßen Steuerhinterziehung durch Nichtangabe ab.
Schlüsselwörter
§ 160 AO, § 4 V 1 Nr. 10 EStG, Benennungsverlangen, Betriebsausgaben, Bestechungsgelder, Schmiergeld, Steuerhinterziehung, Finanzbehörde, Ermessen, Beweislast, Steuergeheimnis, Korruptionsbekämpfung, Mitwirkungspflicht, Strafvereitelung, Mitteilungspflicht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Probleme rund um das Empfängerbenennungsverlangen der Finanzverwaltung gemäß § 160 AO im Kontext von Betriebsausgaben.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Im Fokus stehen die Auslegung von § 160 AO, die steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern nach § 4 EStG sowie die daraus resultierenden Pflichten zur Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen für Steuerpflichtige zu beleuchten, wenn Ausgaben aufgrund fehlender oder unklarer Empfängerangaben nicht anerkannt werden.
Welche wissenschaftliche Methode findet Anwendung?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse aktueller Gesetzesnormen, der herrschenden Literaturmeinungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfungsvoraussetzungen des Benennungsverlangens, das Verhältnis zu Korruptionsvorschriften und die rechtliche Einordnung von Verweigerungshaltungen in Bezug auf Steuerhinterziehung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Benennungsverlangen, § 160 AO, § 4 EStG, Korruptionsbekämpfung, Ermessen und Steuerhinterziehung.
Wann ist ein Benennungsverlangen laut Rechtsprechung ermessensfehlerhaft?
Ein Verlangen ist fehlerhaft, wenn bei vernünftiger Würdigung feststeht, dass kein steuerpflichtiger Tatbestand vorliegt und folglich auch kein Steuerausfall entstehen konnte.
Ist die Verweigerung der Benennung nach § 160 AO automatisch eine Steuerhinterziehung?
Nein, das Nichtbefolgen des Benennungsverlangens allein erfüllt nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung, da § 160 AO keine Straf- oder Bußgeldnorm darstellt.
Wie verhält sich der Betriebsprüfer bei Korruptionsverdacht?
Er ist verpflichtet, bei einem begründeten Anfangsverdacht entsprechende Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, was das Steuergeheimnis durchbricht.
Wie ist die Beweislast bei Betriebsausgaben verteilt?
Die Beweislast für das Vorliegen von Betriebsausgaben liegt zunächst beim Steuerpflichtigen; benennt dieser einen Empfänger, muss die Finanzbehörde nachweisen, dass dieser unzutreffend ist.
- Citar trabajo
- Marco Zucker (Autor), 2009, § 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145761