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§ 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Berücksichtigung des Normverhältnisses zum steuerlichen Abzugsverbot von Bestechungsgeldern nach § 4 V 1 Nr. 10 EStG

Titre: § 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours , 2009 , 9 Pages , Note: 15 Punkte

Autor:in: Marco Zucker (Auteur)

Droit - Droit fiscal
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Résumé Extrait Résumé des informations

Der Verfasser stellt das Benennungsverlangen gem. § 160 AO, ausgehend von Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck der Vorschrift dar. Hierbei wird auf die Problematik der Ermessensausübung durch das Finanzamt und dessen anschließender Überprüfbarkeit durch das Finanzgericht eingegangen.
Schwerpunkt der Arbeit ist das Normverhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG. Anhand eines Beispielfalles wird die Prüfungsreihenfolge und Rechtsfolge beim Verdacht von gezahlten Bestechungsgeldern dargestellt.
Abschließend problematisiert der Verfasser die Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch die Ablehnung des Benennungsverlangens.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

  • Das Benennungsverlangen gemäß § 160 AO
    • Inhalt und Zweck des § 160 AO
    • Die Rechtsnatur des Empfängerbenennungsverlangens
    • Die Empfängerbenennung
    • Ermessensausübung bei der Anwendung des § 160 AO
    • Überprüfung der Ermessensentscheidungen durch das Finanzgericht
    • Beweislastregeln
  • Verhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG
    • Inhalt des § 4 V 1 Nr. 10 EStG
    • Beispielsfall zur rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen
  • Steuerhinterziehung durch Ablehnung des Benennungsverlangens

Zielsetzung und Themenschwerpunkte

Der Beitrag befasst sich mit dem Benennungsverlangen nach § 160 AO aus anwaltlicher Sicht. Er untersucht die Rechtsnatur des Verlangens, die Ermessensausübung bei der Anwendung des § 160 AO und die Beweislastregeln im Zusammenhang mit dem Nachweis von Empfängern und Gläubigern. Der Beitrag analysiert auch das Verhältnis zwischen dem Benennungsverlangen und dem steuerlichen Abzugsverbot von Bestechungsgeldern nach § 4 V 1 Nr. 10 EStG.

  • Die Rechtsnatur des Empfängerbenennungsverlangens
  • Die Ermessensausübung bei der Anwendung des § 160 AO
  • Die Beweislast im Zusammenhang mit dem Benennungsverlangen
  • Das Verhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG
  • Die Steuerhinterziehung durch Ablehnung des Benennungsverlangens

Zusammenfassung der Kapitel

I. Das Benennungsverlangen gemäß § 160 AO

Dieses Kapitel erläutert den Inhalt und Zweck des § 160 AO, der die Nichtberücksichtigung von Schulden und Ausgaben im Steuerrecht bei Nichteinhaltung eines Benennungsverlangens durch die Finanzbehörde regelt. Es befasst sich mit der Rechtsnatur des Verlangens, der Empfängerbenennung, der Ermessensausübung durch die Finanzbehörde, der Überprüfung dieser Ermessensentscheidungen durch das Finanzgericht und den Beweislastregeln im Zusammenhang mit dem Benennungsverlangen.

II. Verhältnis des § 160 AO zu § 4 V 1 Nr. 10 EStG

Dieses Kapitel untersucht die Beziehung zwischen dem Benennungsverlangen nach § 160 AO und dem steuerlichen Abzugsverbot von Bestechungsgeldern nach § 4 V 1 Nr. 10 EStG. Es analysiert den Inhalt des § 4 V 1 Nr. 10 EStG, die Anforderungen an den Nachweis der Korruptionstat und bietet ein Beispiel für eine rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen.

Schlüsselwörter

Die zentralen Begriffe dieses Beitrags sind: § 160 AO, Benennungsverlangen, Empfängerbenennung, Ermessensausübung, Beweislast, Steuerhinterziehung, § 4 V 1 Nr. 10 EStG, Bestechungsgelder, Korruption.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 160 der Abgabenordnung (AO)?

§ 160 AO regelt die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern. Wenn ein Steuerpflichtiger diese nicht benennt, können die entsprechenden Ausgaben steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen § 160 AO und Bestechungsgeldern?

Die Arbeit untersucht das Verhältnis zum Abzugsverbot für Bestechungsgelder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, insbesondere bei Verdacht auf Korruption.

Kann die Ablehnung der Empfängerbenennung als Steuerhinterziehung gewertet werden?

Ja, die Arbeit problematisiert, ob durch die Verweigerung der Benennung der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht werden kann.

Wie wird das Ermessen des Finanzamts bei § 160 AO geprüft?

Die Ermessensausübung der Finanzbehörde unterliegt der Überprüfbarkeit durch das Finanzgericht, was ein zentraler Aspekt der rechtlichen Auseinandersetzung ist.

Wer trägt die Beweislast bei der Empfängerbenennung?

Die Arbeit erläutert die spezifischen Beweislastregeln, die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Gläubigern und Zahlungsempfängern gelten.

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Résumé des informations

Titre
§ 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Sous-titre
Berücksichtigung des Normverhältnisses zum steuerlichen Abzugsverbot von Bestechungsgeldern nach § 4 V 1 Nr. 10 EStG
Université
German University of Administrative Sciences Speyer
Cours
Steuerrecht
Note
15 Punkte
Auteur
Marco Zucker (Auteur)
Année de publication
2009
Pages
9
N° de catalogue
V145761
ISBN (ebook)
9783640565849
Langue
allemand
mots-clé
Benennung Gläubigern Zahlungsempfängern Berücksichtigung Normverhältnisses Abzugsverbot Bestechungsgeldern EStG Punkte
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Marco Zucker (Auteur), 2009, § 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145761
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Extrait de  9  pages
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