Elemente der direkten Demokratie in der Finanzverfassung


Trabajo de Seminario, 2009

30 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begrifflichkeiten
2.1 Die direkte Demokratie- eine lange Geschichte
2.2 Was ist eine Finanzverfassung?

3 Das Spektrum von Elementen der direkten Demokratie in den Finanzverfassungen der Schweiz, den USA und in Deutschland
3.1 Schweiz
3.2 USA
3.3 Deutschland

4 Welche Auswirkungen haben die Elemente der direkten Demokratie auf die volkswirtschaftlichen Größen eines Staates?
4.1 Schweiz
4.2 USA

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

7 Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Schematische Darstellung der Schuldenbremse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Wenigstens von den Staatsfinanzen, so dass vorsorgliche Flehen aus den Parteizentralen, sollte der gemeine Bürger die Finger lassen. […] Wenn das Volk erst Verfügung über die Steuerkassen bekomme, seien die bald leer.“[1], so schrieb der Spiegel im Mai 2003. Prognosen des Finanzplanungsrates von Bund und Ländern zufolge, wird das Staatsdefizit in Deutschland im Jahre 2013 zwei Billionen Euro Grenze erreichen.[2]

Im Hinblick auf diese expansive Fiskalpolitik bereitet 86 Prozent der Deutschen, einer Stern - Umfrage nach, die hohe Staatsverschuldung Sorge. "sehr große Sorgen" machen sich sogar 23 Prozent. 39 Prozent machen sich "große Sorgen". „Etwas Sorgen“ machen sich 24 Prozent. Keinen Anlass zur Beunruhigung sehen 13 Prozent. (siehe Anlage: 1)

An dieser Stelle könnte man sogar die These aufstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoller mit Geld umgehen würden, als ihre gewählten Vertreter.

Welche Möglichkeiten gibt es überhaupt für den deutschen Bürger bzw. für die deutsche Bürgerin Einfluss auf die Finanzen zu nehmen? Wie sieht es in anderen Ländern mit Elementen der direkten Demokratie aus? Zur Beantwortung dieser Frage legt die vorliegende Arbeit in Kapitel drei einen besonderen Schwerpunkt auf das Finanzreferendum in der Schweiz. Des Weiteren wird sie sich mit den direktdemokratischen Elementen der USA beschäftigen. Außerdem zeigt sie Möglichkeiten der direkten Beteiligung in Deutschland auf, wird allerdings das in Deutschland existente „Finanztabu“ nicht außer Acht lassen.

Abschließend stellt sich die vorliegende Arbeit dann der Frage: Inwieweit bietet die Finanzverfassung in der direkten Demokratie vorteilhafte Auswirkungen auf volkswirtschaftliche Größen eines Staates oder sollte die Regulierung von Finanzfragen doch lieber das „Königsrecht“ der politischen Vertreter bleiben? Hierauf wird die vorliegende Arbeit in Kapitel vier, durch den Vergleich verschiedener empirischer Arbeiten, versuchen Antworten zu finden. Um zu einem besseren Verständnis beizutragen, sollen im folgenden Abschnitt zunächst grundlegende Begrifflichkeiten definiert und erklärt werden.

2 Begrifflichkeiten

2.1 Die direkte Demokratie- eine lange Geschichte

Die Geburtsstunde der Demokratie ist nicht genau festzulegen. Bereits vor ca. 2500 Jahren wurden im antiken Griechenland erstmalig demokratische Reformen entwickelt, welche als Vorboten der Volkssouveränität gesehen werden können. So ist es nicht verwunderlich, dass das Wort Demokratie aus dem Griechischen stammt. Es setzt sich zusammen aus den Wörtern "demos" = Volk und "kratein" = herrschen. Demokratie ist also die Herrschaft des Volkes.[3] Sie ist abhängig von der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger. Nach Kost kommt man an der direkten Demokratie nicht vorbei, wenn sich die Bürgerinnen und Bürger engagieren sollen.[4]

Bürgerinnen und Bürger agieren in der direkten Demokratie als Stimmbürger, welche über politische Fragestellungen abstimmen können.[5]

Direkte Demokratie ist jedoch kein neues politisches Element. Bereits in der attischen Demokratie im 5. Jahrhundert v. Chr. war es Bürgern des alten Griechenland möglich über Volksversammlungen (Ekklesia) am politischen Geschehen mitzuwirken. In diesen Volksversammlungen ging es bereits um Entscheidungen der Gesetzgebung, aber auch um Entscheidungsfragen über Krieg oder Frieden.[6]

Nach Jung und Knemeyer gab es erste direktdemokratische Elemente der jüngeren Geschichte zunächst im Jahr 1778 in Einzelstaaten der USA. 1830 gab es dann auch auf kantonaler Ebene der Schweiz verschiedene Formen direkter Demokratie. In den USA trat die direkte Demokratie 1898 in South Dakota einen "wahren Siegeszug" an. Auch in fast allen Kantonen der Schweiz wurden Elemente der Volksgesetzgebung etabliert.[7] {Jung 2001 #7: 20-21}

2.2 Was ist eine Finanzverfassung?

Nachdem die vorliegende Arbeit den Begriff der direkten Demokratie dargestellt und geschichtlich durchleuchtet hat, soll im Folgenden auf den Begriff der Finanzverfassung eingegangen werden.

Nach Schmölders muss die moderne "Finanzverfassung" den Rechtsrahmen "für die gesamte Finanzgebarung der öffentlichen Hand", d.h. den formalen Rahmen des Staatshaushaltes mit all seinen Ausgaben, Steuern, der Verwaltung staatlicher Schulden und Vermögen bis hin zum Finanzausgleich „abstecken“. Als solche ist sie stets "ein Spiegelbild der Staatsverfassung, der Staatsform und der Grundkonzeption der Staatszwecke."[8]

Nach Ulsenheimer ist es nicht möglich "ein abgeschlossenes System rechtlicher Vorschriften anzugeben und mit dem Begriff "Finanzverfassung" zu versehen." Da sich seiner Meinung nach dennoch die Stoffgebiete auflisten lassen, welche das "Rohmaterial" einer Finanzverfassung ergeben, kann man eine "einigermaßen exakte Inhaltsbeschreibung der Finanzverfassung" aufstellen: Die Finanzverfassung ist demnach "in rechtlicher Sicht als Teil des Finanzrechts der Inbegriff aller grundlegenden, für den Staat existentiell wichtigen Normen, die sich auf das Gebiet des Finanzausgleichs, der Finanzverwaltung, der Finanzrechtssprechung, des Haushaltswesens, der Rechnungslegung und -prüfung sowie des Staatsschuldenwesens beziehen oder - in wirtschaftlich-realer Sicht - der auf Grund der rechtlichen Regelung tatsächlich geschaffene Zustand der öffentlichen Finanzwirtschaft des Staates in den eben genannten Teilbereichen des finanzwissenschaftlichen Stoffgebietes."[9]

Von der Ausgestaltung der Finanzverfassung bzw. von der politischen Verfassung eines Landes hängt des Weiteren ebenso die Steuermoral ab.[10]

3 Das Spektrum von Elementen der direkten Demokratie in den Finanzverfassungen der Schweiz, den USA und in Deutschland

3.1 Schweiz

Die wichtigsten Instrumente der direkten Demokratie der Schweiz, sind das obligatorische Verfassungsreferendum, das fakultative Gesetzesreferendum und die Volksinitiative. Daneben gibt es eine Vielzahl von sonstigen Instrumenten. Insbesondere ist hier das Finanzreferendum zu nennen.

Beim obligatorischen Verfassungsreferendum wird jede vom Parlament beschlossene Verfassungsänderung dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Bei einfacher Mehrheit der Abstimmenden ist die Vorlage angenommen.[11]

Beim fakultativen Referendum können 50.000 Stimmberechtigte oder acht Kantone verlangen, dass ein vom Parlament beschlossenes Bundesgesetz dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird. Dazu müssen binnen 100 Tagen Unterschriften gesammelt werden. Das Gesetz tritt solange nicht in Kraft. Bei einfacher Mehrheit ist das Gesetz angenommen.

100.000 Stimmberechtigte sind hingegen bei der Volksinitiative von Nöten. Diese können dann einen ausgearbeiteten Entwurf für eine Verfassungsänderung vorlegen. Zum Sammeln der 100.000 Unterschriften hat der Initiator 18 Monate Zeit. Die Abstimmungserfordernisse sind die gleichen wie beim obligatorischen Referendum. Der Inhalt der Initiative darf dabei nur eine Materie behandeln. Jedoch kann die Volksinitiative alle möglichen Themen behandeln. Ein Finanztabu wie in Deutschland, welches finanzwirksame Vorschläge ausschließt existiert in der Schweiz nicht.[12]

Jedoch kennt auch die Schweiz wie andere Staaten mit föderalistischem System ein Parlament auf Gesamtstaatsebene: die Bundesversammlung. Diese besteht aus zwei Parlamentskammern: Nationalrat und Ständerat.[13]

Dabei übernimmt sie Rechtsetzungskompetenzen, außenpolitische Kompetenzen, Regierungs- und Verwaltungskompetenzen sowie Rechtsprechungskompetenzen. Innerhalb der Regierungs- und Verwaltungskompetenzen nimmt sie auch Finanzkompetenzen war. Aus Art. 167 BV ergibt sich, dass die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes beschließt, den (Haushalts-)

Voranschlag festsetzt und die Staatsrechnung abnimmt.

Zur Beschlussfassung reicht gem. Art. 25II Parlamentsgesetz (ParlG) ein einfacher Bundesbeschluss aus. Es handelt sich also gem. Art. 29 I ParlG um einen Einzelakt, welcher dem Referendum nicht untersteht.

Mit dem Ergebnis, dass Finanzentscheidungen auf Bundesebene weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum unterliegen

Die Kantone und Gemeinden werden in der Schweiz durch mehr direktdemokratische Instrumentarien geprägt als der Bund. So kennen sie im Unterschied zum Bund noch das Finanzreferendum und die Gesetzesinitiative.[14]

Von einem Finanzreferendum spricht man dann, wenn Erlasse ausschließlich aufgrund eines Finanzcharakters vorgelegt werden. „Solche Erlasse umfassen in jedem Fall eine ausdrücklich berechnete Ausgabe, Anleihe oder einen sonstigen finanziellen Aufwand und werden allein aus diesem Grund dem Referendum unterstellt.“, so die Politologen Trechsel und Serdült.[15]

Man unterscheidet das obligatorische und das fakultative Finanzreferendum. „Obligatorisch“ ist das Referendum dann, wenn die Stimmbürger „von Rechts wegen“ zur Entscheidung aufgerufen sind, „fakultativ“, wenn es auf Begehren einer Anzahl Bürger oder einer Behörde „ergriffen werden kann.“[16]

Trechsel und Serdült vertreten die Meinung, dass "das Finanzreferendum […] das komplexeste aller direktdemokratischen Instrumente in den Kantonen" ist. Damit meinen sie die Vielfalt der unterschiedlich vorkommenden Ausgestaltungsformen.[17] So kennen 13 Kantone unterschiedlichste Formen des obligatorischen Finanzreferendums.[18]

Die Betragsgrenzen, ab dem ein obligatorisches Referendum zustande kommt, sind dabei von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch.[19]

Die Themen, welche dem Volk dann zur Abstimmung vorzulegen sind können dabei sehr unterschiedlich sein.[20]

So bekamen die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt am Wochenende des 15. – 17.12.1967 bspw. folgenden Beschluss zur Abstimmung vorgelegt (s. Anlage 2/ Teil II):„Der Große Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, bewilligt an die Kosten des Erwerbs der Bilder „Les deux frères“ und „Arlequin assis“ von Pablo Picasso aus den Beständen der Rudolf Staechelinschen Familienstiftung zugunsten der Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt einen Staatsbeitrag von 6 Millionen Franken zu Lasten der laufenden Rechnung 1967.“ Dieser Beschluss fand bei den 150.211 Stimmberechtigten einen recht großen Zuspruch, so dass von den 59.308 gültigen Stimmen 32.118 zustimmten, was einer Zustimmung von 54,2 Prozent entsprach. (s. Anlage 2/ Teil III)

Picasso der wohl von einer solchen Zustimmung für seine Werke begeistert war, sah sich nun zu einer spendablen Spende veranlasst, indem er dem Kanton Basel-Stadt noch vier zusätzliche Bilder schenkte. „Damit allerdings nicht genug; die Basler Kunstmäzenin Maja Sacher stiftete dem Kunstmuseum aus ihrer Sammlung noch das 1912 entstandene Werk „Le Poète““[21]

Vielleicht wurde auch aus diesem Grunde bereits in der Vergangenheit darüber nachgedacht auf der Bundesebene ein Finanzreferendum einzuführen, so wurde dies schon in den eidgenössischen Räten diskutiert. Allerdings fand die Idee die Bürgerinnen und Bürger an der Mitsprache über die Bundesfinanzen zu beteiligen keine Mehrheit bei den Stimmenden.[22]

Nach der Meinung des Juristen Glaser würde durch die Einführung des fakultativen Finanzreferendums in Art. 141 I BV (Bundesverfassung) das Ausgabenverhalten des Bundes durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kontrolliert, so dass durch diese Maßnahme das Ausgabenwachstum gebremst werden könne.[23]

[...]


[1] Vgl. Darnstädt, (2003): 60

[2] Vgl. Greive, (2009)

[3] Vgl. Kost, (2008): 17

[4] Vgl. Kost, (2003): 335

[5] Vgl. Schiller, (2002): 11

[6] Vgl. Kost, (2008): 17

[7] Vgl. Jung, (2001): 20-21

[8] Vgl. Schmölders, (2007): 21

[9] Vgl. Ulsenheimer, (1969): 106-107

[10] Vgl. Tietzel, (1998): 679-710

[11] Vgl. Heußner, Jung (2009): 117-119

[12] Vgl. Heußner, Jung (2009): 118

[13] Vgl. Kost, (2008): 74

[14] Vgl. Offe, (2003): 113

[15] Vgl. Trechsel, Serdült (1999): 37

[16] Vgl. Escher, (1943): 3

[17] Vgl. Trechsel, Serdült (1999): 37

[18] Vgl. ebd: 37

[19] Vgl. ebd: 38

[20] Vgl. Pommerehne (1987): 128

[21] siehe www.worldairnews.ch/EAPHomecarrier/HomeCr_GlobeAir.htm (einzige auffindbare Internetquelle zu diesem Sachverhalt)

[22] Vgl. Koller, (1983):116-117

[23] Vgl. Glaser, (2006): 386

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Elemente der direkten Demokratie in der Finanzverfassung
Universidad
University of Duisburg-Essen  (Mercator school of management)
Calificación
1,7
Autor
Año
2009
Páginas
30
No. de catálogo
V146802
ISBN (Ebook)
9783640576944
ISBN (Libro)
9783640577156
Tamaño de fichero
2683 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
direkte Demokratie, Finanzverfassung, Schweiz, USA, Referendum, Finanzreferendum, obligatorisch, Kanton, Abstimmung, fakultativ, Schuldenbremse, Finanztabu, Staatsausgaben, Staatseinnahmen, Staatsverschuldung, Steuermoral, Bruttoinlandsprodukt, BIP, Präposition, Präposition 13
Citar trabajo
Holger Nickel (Autor), 2009, Elemente der direkten Demokratie in der Finanzverfassung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146802

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Título: Elemente der direkten Demokratie in der Finanzverfassung



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