Private Durchsetzung des Kartellrechts in Europa, Deutschland und in der Türkei

Mit USA Vergleich


Thesis (M.A.), 2009

175 Pages, Grade: summa cum laude


Excerpt


Gliederung

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

A) Begriff der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung

B) Die Private Kartellrechtsdurchsetzung in Europa
1) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der VO 1/2003
2) Die „Courage“-Entscheidung
3) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der VO 1/2003
a) Die nationalen Gerichte
b) Die Rolle des Schadensersatzanspruches in der Europäischen Gemeinschaft
4) Weissbuch der Kommission
5) Zusammenfassung

C) Die Private Kartellrechtsdurchsetzung in Deutschland
I) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der 6. GWB
II) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der 7. GWB
III) Materiellrechtliche Folgen
1) Nichtigkeit
2) Schadensersatzanspruch
2/I) Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
2/II) Anspruchsberechtigung
2/III) Die Anspruchsberechtigung der mittelbar Betroffenen
2/IV) Tatbestandswirkung
2/V) Verzinsung und Verjährung in § 33 GWB
3) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
4) Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
VI) Prozessrechtliche Folgen
1) Ermittlung und Nachweis des Schadens
2) Kosten
VII) Zusammenfassung

D) Private Kartellrechtsdurchsetzung In der Türkei
1) Stand des türkischen Rechts bis zum Erlass des türkischen Wettbewerbsrechts
a) Nationalrechtlicher Zustand
b) Europarechtliche Vorgaben
2) Überblick über das türkische Wettbewerbsgesetz
3) Private Kartellrechtsdurchsetzung in der Türkei
I) Materiellrechtliche Folgen
1) Nichtigkeit und ihre Rechtsfolgen
2) Schadensersatz
I) Tatbestandsvoraussetzungen
II) Umfang des Schadens
III) Dreifacher Schadensersatz
IV) Anspruchsberechtigung
V) Verzinsung und Verjährung
3) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
II) Prozessrechtliche Folgen
1) Beziehung zwischen den Gerichten und dem Wettbewerbsausschuss
2) Schadensnachweis
3) Kosten
III) Zusammenfassung

E) Rechtsvergleiche/Schluss
1) Europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht
2) Europäisches-deutsches und türkisches Wettbewerbsrecht
3) US-amerikanisches und europäisches- deutsches- türkisches Wettbewerbsrecht

Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Bedeutung der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts ist in Europa ab 2001 bis zum Erlass des Weißbuches (2008) immer gewachsen. Deutschland hat auch auf diese Entwicklungen mit dem Erlass des 7.GWB reagiert. Das türkische Recht ist seit den Reformen von Mustafa Kemal eines der Mitglieder des kontinentalen Rechtssystems. In den privatrechtlichen Folgen der Wettbewerbsbeschränkungen befindet sich vom traditionalen Konzept des türkischen Deliktsrechts abweichende Regelungen z.B. die Möglichkeit des Mehrfachschadensersatzanspruches. Dieser Umstand erweckt die Aufmerksamkeit, wie man die traditionellen Konzepte in der Türkei mit den abweichenden Mitteln harmonisiert. Nach der Definition des Begriffes der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts wird der Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in europäisches-, deutsches- und türkisches Kartellrecht untersucht. Am Ende werden diese Rechtsordnungen miteinander verglichen und folgende Fragen gestellt: Wie weit das 7.GWB dem Erfordernis des Weißbuches entspricht? Inwieweit stellt die Private Durchsetzung in der Türkei eine Problematik gegenüber den völkerrechtlichen Verpflichtungen darstellt? Dann wird ein kurzer Blick auf das im anderen Teil der Erde geltende US- Kartellrecht geworfen und schließlich der Stand des europäischen-, deutschen- und türkischen Rechts gegenüber dem als klägerfreundlichsten bezeichneter US- Kartellrecht untersucht.

A) Begriff der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung

Die Verletzung der objektiven Verhaltensnormen des Kartellrechts ist traditionell auch zivilrechtlich sanktioniert. Die Geltendmachung dieser Ansprüche durch private Kläger vor den Zivilgerichten wird als Private Kartellrechtsdurchsetzung („private enforcement“) bezeichnet.[1] In einer wirksamen Wettbewerbspolitik spielt die Private Kartellrechtsdurchsetzung neben der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung eine wichtige Rolle.

Die Vorteile, die eine private Beteiligung an der Verfolgung von Kartellrechtsvergehen bieten kann, sind sehr vielfältig. Erstens hat sie eine Entlastungsfunktion, damit können die Kartellbehörden ihre Ressourcen zur Verfolgung der schwerwiegendsten Vergehen sog. Hardcore-Kartellen bündeln. Außerdem werden durch die Wettbewerbsverletzung Geschädigte durch die Privatklagen entschädigt, während im Rahmen behördlicher Verfahren lediglich Bußgelder verteilt werden können.[2] Ein anderer Vorteil für Unternehmen und Verbraucher ist, dass die Gerichte über einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch im Rahmen der Beilegung einer breiter angelegten handelsrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien entscheiden können.[3] Zudem verfügen private Unternehmen über eine genauere Kenntnis der betroffenen Märkte (Insiderwissen), als man sie von Kartellbehörden verlangen kann. Auch die im Rahmen privater Klagen organisierte Intelligenz der Anwälte und Ökonomen ist unter Umständen sehr wertvoll für die Kartellbehörde. Damit würde die Private Kartellrechtsdurchsetzung die Abschreckungswirkung verstärken und die Gesetzeseinhaltung verbessern. Schließlich kann die Private Kartellrechtsdurchsetzung zur ausgedehnten Anwendung der Wettbewerbsregeln führen[4] bzw. im weiteren Sinn zur Stärkung der Kartellrechtskultur. Infolge der erfolgreichen Zivilklagen kann den Marktteilnehmern und damit auch den Verbrauchern vor Auge geführt werden, dass Wettbewerbsregeln auf eigene Initiative abgestellt werden können.

Auf der anderen Seite beinhaltet die Private Kartellrechtsdurchsetzung Nachteile bzw. Risiken. So stellen sie durch das zum Teil sehr komplizierte und umfangreiche Verfahren eine nicht zu unterschätzende Arbeitsbelastung für die Gerichte dar.[5] Außerdem können unter Umständen die hohen Schadensersatzsummen Ineffizienzen in der Wirtschaft verursachen, wenn Unternehmen wegen der Schadensersatzansprüche und Bußgelder durch die Kartellbehörde aus dem Markt ausscheiden, sowie wenn die Unternehmen wegen der Abschreckung nicht investieren würden. Weiterhin könnten die in Wettbewerbssachen nicht spezialisierten Gerichte Ineffektivitäten sowie Rechtsunsicherheiten verursachen. Schließlich könnte die Private Kartellrechtsdurchsetzung im Falle eines missbräuchlichen Ansatzes nicht zur Förderung des Wettbewerbs sondern zu seiner Einschränkung führen.

An dieser Stelle sollte der Schutzzweck des deutschen Kartellrechts definiert werden. Die Beziehung zwischen Klägerinteresse und Allgemeininteresse wird nämlich häufig als unvereinbarer Zielkonflikt gesehen. Diese Befürchtungen sind eng verknüpft mit der in Deutschland lange bestehenden Unterscheidung zwischen individual- und institutionsschützenden Normen im GWB.[6] Der Schutz der Persönlichkeit im wirtschaftlichen Wettbewerb ist deutlich älter als der reine Institutionsschutz. Der Gesetzgeber konnte sich bekanntlich nicht dazu bringen, die im Gefolge der Depression von 1873 einsetzende Kartellierung zu verhindern.[7] Erst nach dem Zweiten Weltkrieg änderten sich die Verhältnisse. Durch die Anwendung des Dekartellierungsrechts verloren zunächst die über Jahrzehnte gewachsenen Kartelle ihre Selbstverständlichkeit. Der Gesichtspunkt, dass auch durch Wettbewerbsbeschränkungen Individualinteressen berührt werden, wurde durch die Trennungstheorie[8] in den Hintergrund gedrängt. Dann stützte man sich vor allem darauf, dass ein Privater eine Klage ohne Rücksicht auf allgemeinpolitisches Interesse mit reinen privaten Interessen erheben kann. Danach können beide Funktionen überhaupt nicht übereinstimmen.

Dieser aufgebaute Gegensatz zwischen Kläger und Allgemeininteresse wird mittlerweile nicht mehr gesehen. Denn obwohl der Kläger nur persönliche Interessen verfolgt und eine erfolgreiche Klage das Marktergebnis nur zwischen zwei oder drei Parteien korrigiert, geschieht dies immer durch die Durchsetzung von in Recht gefassten wirtschaftspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers.[9] Durch die Gewährung individueller Ansprüche wird damit nicht allein das Individualinteresse berücksichtigt, sondern auch das allgemeine Interesse. Private und staatliche Kartellrechtsdurchsetzung sind zwei Säulen eines gemeinsamen Systems der Wettbewerbsrechtdurchsetzung und dienen mehr oder weniger denselben Zielen, nämlich wettbewerbswidrige Praktiken zu unterbinden sowie Unternehmen und Verbraucher vor diesen Praktiken und etwaigen durch sie verursachten Schaden zu schützen.[10]

B) Die Private Kartellrechtsdurchsetzung in Europa

1) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der VO 1/2003

Der EGKS-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sog. Montanunion), dessen Abschluss heute häufig als Geburtsstunde der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet wird, enthielt die ersten umfassenden europäischen Wettbewerbsregeln.[11] Die Reichweite des EGKS-Vertrags wurde durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) ausgeweitet. Art. 85 und Art. 86 EGV (heute Art. 81 und Art. 82) verhindern, dass die so abgebauten staatlichen Beschränkungen durch restriktive Verträge, Absprachen oder Verhaltensweisen von Privaten Unternehmen aufrechterhalten werden. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich dazu, alle Hindernisse und Beschränkungen, die der Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes entgegenstehen, abzuschaffen. Die selbstständige europäische Wettbewerbspolitik hat mit dem Erlass der ersten Durchführungsverordnung zu den Art. 85, 86 EGV (heute Art. 81, 82) vom 6. Februar 1962 (VO 17) begonnen. Das Prinzip des freien Wettbewerbs wurde folglich durch die Änderung des EGV durch den Vertrag von Maastricht aufgenommen und als Ziel der europäischen Wettbewerbspolitik in den Vordergrund gerückt.[12]

In den Beratungen, die zum Erlass der VO 17 führten, standen wiederum zwei Fragen im Vordergrund: Das Verhältnis von zentralen und dezentralen Anwendungen der Wettbewerbsregeln bzw. das Verhältnis des dem französischen System nahe stehenden Prinzips der Legalausnahme für Kartelle zu dem eher dem deutschen Kartellrecht (6. GWB) entsprechenden Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.[13] Die Kontroverse über das Verhältnis von Legalausnahme und Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wurde im Rahmen der VO 17 durch eine Variation der Nichtigkeitsfolge in Art. 85 Abs. 2 EGV beigelegt. In der VO 17 waren lediglich der Verbotstatbestand des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 81 Abs. 1 EG), das Nichtigkeitsverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 81 Abs. 2 EG) und das Missbrauchsverbot des Art. 86 EGV (heute Art. 82 EG) unmittelbar anwendbar. Auf der anderen Seite konnte eine Freistellung nach Art. 85 Abs. 3 EGV (heute Art. 81 Abs. 3) nur erteilt werden, wenn die Vereinbarung bei der Kommission angemeldet war und die Kommission eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

Die VO 17 sah ein zentralisiertes System bei der Verfolgung von Kartellvergehen vor. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter das Verbot von Art. 81 Abs.1 EG aber nicht in den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fielen, sollten bei dieser angemeldet werden[14] Die VO 17 schuf ein System konkurrierender Zuständigkeiten von Kommission und nationalen Gerichten. Bei der Anwendung des Art. 81 EG war für eine Freistellung gemäß Art. 9 Abs.1 VO 17 ausschließlich die Kommission zuständig. Die Intention dieser Regelung war, der Kommission die maximale Kontrolle über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln zu garantieren. Die Durchführungsvorschriften haben nicht zu einem harmonisierten Kartellrecht in den Mitgliedstaaten sondern zur unmittelbaren Geltung der Wettbewerbsregeln geführt. Soweit die Anwendung des nationalen Rechts zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führt, sind diese nach der Rechtsprechung des EuGH unvermeidlich. Sie werden durch die Grenzen gemildert, die der Gerichtshof für die Anwendung des nationalen Rechts gezogen hat.[15]

Das Gemeinschaftsrecht erhält eine Vielzahl von Verbotsnormen, die mit unmittelbarer Wirkung ausgestattet sind. Jedoch fehlt es häufig an einer gemeinschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Zivilrechtsfolgen. Die Zivilrechtsfolgen sind nur punktuell geregelt, nämlich durch Art. 81 Abs. 2 EG und durch Art. 234 EG, der die Möglichkeit einer Vorabentscheidung durch den EuGH vorsieht. Im Übrigen obliegt die sachliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der in Art. 81, 82 EG begründeten Rechte und Pflichten dem nationalen Zivilrecht, z.B. wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.[16] Das nationale Recht wird jedoch durch das Gemeinschaftsrecht überlagert. Aus der Mitwirkungspflicht des Art. 10 EG ergeben sich Vorgaben für die Ausgestaltung zivilrechtlicher Ansprüche bei Kartellrechtsverstößen. Die nationalen Regeln müssen sich am gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzgebot (Grundsatz der Gleichwertigkeit), Effektivitätsgrundsatz und den anderen allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaft messen lassen.

Nach dem Äquivalenzgebot müssen Verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen verfahrensrechtlichen und sachlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartiger Verstöße gegen nationales Recht. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationale Sanktion eine verhältnismäßige und abschreckende Wirkung entfalten muss, so dass die Ausübung der gemeinschaftsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.[17] Zudem sind etwa die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaft zu beachten (hier sind vor allem die Verhältnismäßigkeit, der Vertrauensschutz, der Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung und der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu nennen[18]).

Gemäß der gemeinschaftlichen Vorgaben für die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen gegen Private im traditionellen Ansatz in der VO 17[19] brauchte man eine Prüfung, ob Kartellbeteiligten Rechte verliehen sind, deren effektiver Schutz die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen verlangt. So bestrafen die Schadensersatzansprüche solche Rechte Einzelner, auf deren Begründung die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts abzielt. Dies verlangte nicht notwendig eine ausdrückliche Stellungnahme des Gesetzgebers. Andererseits genügte es aber auch nicht, dass das betreffende Recht des Einzelnen dem Sinn und Zweck der Norm des Gemeinschaftsrechts widerspricht. Hier bestehen Ähnlichkeiten mit dem Schutznormkonzept in der 6. GWB.[20] Allein aus der Schutzwirkung des Art. 81 EG kann also kein Schadensersatzanspruch begründet werden. Ein solcher Anspruch kann nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gefordert werden, wenn sich das nationale Recht bei gleichartigen Verstößen für den Schutz der Geschädigten mittels Schadensersatz entschieden hat. Aber er lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der Effektivität begründen. Denn der Effektivitätsgrundsatz sichert zwar einen wirksamen, nicht aber den größtmöglichen Rechtsschutz. Denn Verwaltungsverfahren, Bußgeldsanktionen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können gemäß dem Effektivitätsgrundsatz den Geschädigten vor Verhaltenskoordinationen schützen.[21]

Um zwingend Schadensersatzansprüche für den Schutz gegen Schädigungen durch kartellwidriges Verhalten begründen zu können, sollte der Schutzzweck des Art. 81 EG derart vermutet werden, dass er nicht nur allgemein auf den Schutz vor dem verbotenen Verhalten abzielt, sondern auch auf den Schutz vor Schädigungen durch das verbotene Verhalten. Im Hinblick auf den Schutz der Kartellbeteiligten können sie sich auf die Nichtigkeit kartellswidriger Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Art. 81 Abs. 2 EG berufen, d.h. der Normzweck des Art. 81 gewährte ihnen jedenfalls den Schutz gegen Nachteile aufgrund der Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung der kartellwidrigen Verhaltenskoordination. Auf der anderen Seite hatten sie grundsätzlich keine Rechte aus dem Abschluss oder der Durchführung der verbotenen Verhaltenskoordination. Diese vertretenen Auffassungen haben für die „Courage“-Entscheidung bzw. für die Abkehr von dem traditionellen Verständnis Anlass gegeben.

2) Die „Courage“-Entscheidung

In der Rechtssache „Courage Ltd./Bernard Crehan“[22] wurde ein Pachtvertrag in Großbritannien zwischen dem Betreiber eines Pubs und einer Brauerei geschlossen. Dieser Vertrag enthielt eine unabdingbare Alleinbezugsverpflichtung für Bier zugunsten „Courage“.[23] Der Vertrag sah gleichzeitig eine Mindestbezugsverpflichtung vor.[24] Als Crehen von „Courage“ im Jahr 1993 auf Zahlung offener Bierlieferungen verklagt wurde, trat Crehen mit der Begründung entgegen, die Bezugsverpflichtung verstoße gegen Art. 85 EGV (heute Art. 81 EG). Zudem hat er mittels Widerklage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, da die Brauerei ihr Bier an unabhängige Schankwirte zu wesentlich niedrigeren Preisen verkauft hatte.[25] Die Unwirksamkeit der Vereinbarung wurde vom englischen Court of Appeal angenommen, aber Schadensersatzansprüche des Wirtes waren nach englischem Recht ausgeschlossen, da er Partei der rechtswidrigen Kartellvereinbarung war.[26] Darum legte der englische Court of Appeal dem EuGH gemäß Art. 234 vier Fragen zur Auslegung von Art. 85 EGV vor dem Hintergrund der nationalen Schadensersatzregelung vor.

Der EuGH urteilte, dass Art. 85 EGV einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegensteht, nachdem eine Partei eines Vertrages, der Art. 85 I verletzt, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr durch die widerrechtliche Vereinbarung entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist.[27] Der EG-Vertrag habe eine eigene Rechtsordnung geschaffen, deren Rechtssubjekt neben den Mitgliedstaaten auch der Einzelne sei[28] weil Art. 85 EGV für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für einen funktionierenden Binnenmarkt unerlässlich sei. Die volle Wirksamkeit des Verbotes aus Art. 85 I EGV würde beeinträchtigt sein, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm aus einer Art. 85 I EGV verletzenden Vereinbarung entstanden ist.[29]

Zudem erhöhe ein solcher Schadensersatzanspruch die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und sorge für eine gewisse Abschreckungswirkung gegenüber anderen Maßnahmen.[30] Es sei jedoch in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts unter Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes zu sorgen.[31] Demgegenüber lässt das Gemeinschaftsrecht zwei Einschränkungen zu. Das Gemeinschaftsrecht hindere die innerstaatlichen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Anspruch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führe.[32] Zudem dürfe das innerstaatliche Recht der anspruchsberechtigten Person bei erheblicher Mitverantwortung für die Wettbewerbsverzerrung das Recht auf Schadensersatz verwehren. Das Gericht habe jedoch zunächst die Rahmenbedingungen zu prüfen, unter denen der Vertrag zustande kam. Insbesondere sei hier zu prüfen, ob eine Partei, die Schadensersatz begehrt, der anderen Partei eindeutig unterlegen war.[33]

In der „Courage“-Entscheidung wurde die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit der Schadensersatzansprüche vom EuGH hervorgehoben. Der EuGH hat das Konzept der unmittelbaren Wirkung neu interpretiert. Abweichend vom bisherigen Ansatz wurde statt des Schutzes gemeinschaftlicher verliehener Rechte die Durchsetzung gemeinschaftsrechtlich begründeter Pflichten herangezogen. Auf dem Umweg über die korrespondierenden Pflichten hinaus zielt Art. 81 I EG unmittelbar auf die Begründung eines Schadensersatzanspruchs, während solche Rechte nach herkömmlicher Schutzzweckinterpretation im traditionellen Ansatz höchstens mittelbar abgeleitet werden können.[34] Der neue Ansatz verzichtete auf die Prüfung, ob Kartellbeteiligten Rechte verliehen sind, deren effektiver Schutz die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen verlangt. Die Rechte der Einzelnen können daher über den wirksamen Schutz der vom Gemeinschaftsrecht übertragenen Rechte (Grundsatz der Effektivität) hinausgehen.[35] Der EuGH hatte sich zunächst nur damit auseinanderzusetzen, ob die im Kartell beteiligten Unternehmen gegeneinander Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Daraus entwickelte sich jedoch die viel beachtete Grundsatzentscheidung, in der der Anspruch auf „jedermann“ erstreckt wird. Zudem dürfen die Schadensersatzansprüche in den Mitgliedstaaten, wie es im englischen Recht der Fall war, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.[36] Vielmehr sind sie grundsätzlich als zulässig anzusehen.

Schließlich sollte festgestellt werden, dass der Gerichtshof nicht einen gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatz eingeführt[37], sondern lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben formuliert hat.[38]

Erstens sprechen die Kompetenzen des EuGH dafür, da diese sich gemäß Art. 220 und 234 EG schließlich auf die Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages erstrecken, sonst hätte der EuGH seine Kompetenzen überschritten.

Zweitens sollte man das internationale Privatrecht berücksichtigen. Der gesetzliche Gerichtsstand richtet sich im Rahmen des Europäischen Gerichts- und Vollstreckungsübereinkommens[39] sowohl nach dem Ort, an dem das schädigende Verhalten begangen wurde, als auch nach dem Ort des Schadenseintritts. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ermöglicht eine Überprüfung der nach nationalem Recht bestehenden Zivilrechtsfolgen. Dann können die Zivilrechtsfolgen im Rahmen des Äquivalenzprinzips, des Effektivitätsgrundsatzes[40] und der anderen allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaft ausgestaltet werden. Die Kontrollkompetenz der Gemeinschaft erstreckt sich nicht nur auf die Einschränkung des nationalen Rechts, sondern auch auf die Verpflichtung des Gesetzgebers zum Tätigwerden, wenn die nationalen Rechtsfolgen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen.[41]

Außerdem blieben bei einem ungeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz zahlreiche Detailfragen, wie Beweisführung, Schadensberechnung, Verjährungsfrist usw. ungeklärt. Weiterhin sollte die bisherige Praxis des EuGH untersucht werden, um dieses Ergebnis untermauern zu können.

Der EuGH urteilte 1983 im Fall „Société de vente de ciments et bétons de l´Est“[42], dass der Ausgleich der Nichtigkeitsfolge ausschließlich nach dem nationalen Recht erfolge. Diese Rechtsprechung fand ihre Fortsetzung in der Automec II[43] Entscheidung, wonach sich die übrigen mit Art. 81 EG verbundenen Rechtsfolgen ausschließlich nach nationalem Recht beurteilen. Weiterhin hat das Gericht in der Rechtssache „Atlantic Container Line“[44], unter Verweis auf die „Automec“- und „Courage“-Entscheidungen, hervorgehoben, dass der EGV außer in Art. 81 Abs. 2 EG keine kartellrechtlichen Sanktionen aufstellt und es vielmehr Sache des nationalen Rechts ist, die weiteren Zivilrechtsfolgen von Art. 81 Abs. 1 EG zu bestimmen.[45]

Die Begründung und Ausgestaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz konnte schließlich nicht aus dem „Francovich“ -Urteil[46] entnommen werden. Im „Francovich“ Urteil hat der EuGH einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruch Privater gegen den Mitgliedstaat unter drei Voraussetzungen anerkannt. Gegen die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die zivilrechtlichen Ansprüche spricht erstens die Begründung des „Francovich“-Urteils. Sie spricht von einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen und diesen Staaten zuzurechnen sind.[47] Die Staatshaftung hat einen besonderen Status. Der Schutz der Rechte Einzelner vor staatlicher Schädigung liegt schon deshalb auf einer anderen Ebene, weil staatliche Organe nur aufgrund rechtsgebundener Kompetenzen handeln. Darum kann man dieses Urteil nicht für zivilrechtliche Ansprüche analog anwenden. Außerdem stützt sich dieser Grundsatz laut EuGH zum Teil auf Art. 5 EGV (heute Art. 10 EG)[48], der Aufgaben und Pflichten der Mitgliedstaaten bestimmt und insofern nicht zur Begründung von Pflichten Einzelner herangezogen werden kann.[49] Der Gerichtshof hatte im Unterschied zum „Francovich“-Urteil in der „Courage“-Entscheidung einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nicht definiert. Daraus ist zu folgern, dass es einen solchen nicht gibt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die „Courage“-Entscheidung sich auf die gemeinschaftsrechtlichen auferlegten Pflichten stützte, während in der „Francovich“-Entscheidung auf die gemeinschaftsrechtlichen Rechte abgestellt wurde. Aufgrund dieser Argumente könnte ein eigenständiger europarechtlicher Schadensersatz aus der „Courage“-Entscheidung nicht hergeleitet werden.

In der Rechtssache „Vincenzo Manfredi u.a./Lloyd Adriatico Assicurazioni“[50] hat der EuGH seine Rechtsprechung weiterentwickelt und konkretisiert. Der Gerichtshof stellte klar, dass Art. 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadensverlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder dem Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.[51] Obwohl im Fall „Manfredi“ der Geschädigte als Vertragspartner identifizierbar ist, dürfte es dennoch nicht auf eine konkrete Vertragsbeziehung ankommen. Allein der ursächliche Zusammenhang soll über die Zulässigkeit der Schadensersatzklage entscheiden. So darf ein Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung von Art. 81 I EG nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Schadensersatzklagen sind entscheidende Faktoren für eine Private Durchsetzung des Kartellrechts, da sie die nötigen Anreize, die zu einer intensiveren Beteiligung Privater an der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln führen, bilden.[52] Im Ergebnis kann man feststellen, dass die „Courage“-Entscheidung (sowie die „Manfredi“-Entscheidung) der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts eine große Bedeutung beigemessen hat. Dieses ermöglichte den Übergang vom traditionellen zum neuen Ansatz und beschleunigte den Reformprozess. Wenig später wurde die VO 17 grundlegend überarbeitet und durch die Verordnung 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (in der Folge VO 1/2003) ersetzt.

3) Stand der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung in der VO 1/2003

Die VO 17, die die maximale Kontrolle der Kommission über die Anwendung des EG- Wettbewerbsrechts vorgesehen hat, führte schnell zu einer Überlastung der Kommission, die nicht mehr in der Lage ist, der Masse der Beschwerden und Anmeldungen gerecht zu werden. Zudem hinderte das durch die VO 17 geschaffene zentralisierte System die Kommission daran, schwerwiegendste Verstöße zu konzentrieren.[53] Darum geht es der Kommission in der Abkehr vom administrativen Vollzug des EG-Wettbewerbsrechts nicht um die Rücknahme des Wettbewerbsrechts, sondern im Gegenteil um die Intensivierung seiner Wirkkraft. VO 1/2003 hat ein System der dezentralisierten Legalausnahme übernommen. Art. 1 Abs. 2 VO 1/2003 bestimmt, dass alle Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen, nicht verboten sind, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung der Kommission bedarf. Damit ist die Anmeldepflicht für wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen ebenso entfallen wie das Erlaubnismonopol der Kommission. Da verstärkt auf eine Selbstkontrolle der Unternehmen gesetzt werden muss, sollen die im Markt vorhandenen Informationsressourcen gehoben, das Eigeninteresse der Marktteilnehmer für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts mobilisiert und die Fachkompetenzen der Zivilgerichtsbarkeit samt der zuarbeitenden Anwaltschaft genutzt werden.

a) Die nationalen Gerichte

Ein Großteil der zuvor von der Kommission geschulterten Verantwortung bezüglich der Durchsetzung des Kartellrechts mit der VO 1/2003 wurde auf die nationalen Gerichte verlagert.[54] Die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG im Rahmen von Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen zu überprüfen, stellt die nationalen Gerichte jedoch vor eine große Herausforderung, da Entscheidungen auf einem Gebiet zu treffen sind, die bislang den nationalen Gerichten durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission entzogen waren.[55] Darum bedürfen die zuständigen Gerichte zur Vermeidung von Fehlentscheidungen einer besonderen Sachkenntnis. Sonst würde die Private Kartellrechtsdurchsetzung in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.

Auf der anderen Seite sollte die einheitliche Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Die Richter gründen ihre Entscheidungen, die ausschließlich zwischen den Parteien wirken, grundsätzlich nur auf ihre persönliche Rechtsüberzeugung. Das könnte zur Rechtssplitterung in der Gemeinschaft und schließlich zum „forum-shopping“ führen. Das heißt, dass die potentiellen Kläger sich für ihre Klage den Mitgliedstaat heraussuchen können, der ihnen die größten Aussichten auf Erfolg und Schadensersatz bietet.[56]

Außerdem nimmt die Unsicherheit hinsichtlich des Regelungsgehalts von Art. 81 III EG auf der Seite von Unternehmen zu. Da die Unternehmen bis zu einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Ermittlung durch eine Behörde nicht mehr sicher sein werden, ob ihr Verhalten von Art. 81 III EG gedeckt ist oder nicht[57], könnten sie ein für den Wettbewerb erforderliches Verhalten verweigern, was sie ansonsten vorgenommen hätten.

Gegen diese Kritik sollten die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten untersucht werden. Die Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 III EG können behilflich sein, um die Unsicherheiten zu verringern. Die Gerichte können im Rahmen von Verfahren, in denen Art. 81 oder Art. 82 EG zur Anwendung kommen, von der VO 1/2003 und der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art. 81, 82 des Vertrages Gebrauch machen. Sie können die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen einzelnen Fragen bitten.[58]

Weiterhin können sowohl die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden als auch die Kommission (sofern die kohärente Anwendung der Art. 81 und 82 EG es erfordert) von sich aus Stellungnahmen zur Anwendung der Art. 81, 82 EG übermitteln und mit Erlaubnis des Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.[59] Der Verordnungsgeber statuierte in Art. 16 VO 1/2003, um eine kohärente Anwendung des EG-Rechts sicherzustellen, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die sich auf Entscheidungen der Kommission bezieht.

Noch zu erwähnen, ist dass, die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, sofern sie im Rahmen von Art. 81, 82 EG tätig sind, die Kommission schriftlich zu unterrichten haben. Dies bildet gleichzeitig die Voraussetzung dafür, dass die Kommission die bei den staatlichen Stellen anhängigen Verfahren jederzeit an sich ziehen kann.[60]

Sowie wird in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags festgestellt, dass die Kommission nach Art. 10 EG verpflichtet ist, den einzelstaatlichen Gerichten die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln zu erleichtern und zu diesem Zweck als Sachverständiger den Gerichten Beistand und Hilfestellung zu gewähren.[61] Schließlich wird das „forum-shopping“ durch das EuGVÜ und das „Lugano“-übereinkommen eingeschränkt.

In der VO 1/2003 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch geregelt. Darum existiert nach wie vor ein erheblicher Raum für unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen. Neben den oben erwähnten Möglichkeiten könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, gemeinschaftsrechtliche Regelungen übernehmen. Außerdem benötigen die Mitgliedstaaten Verweisungssysteme, um wettbewerbsrechtliche Verfahren an möglichst kompetente Gerichte zu übertragen. Damit können die spezialisierten Gerichte den komplizierten wettbewerbsrechtlichen Situationen, die häufig im Rahmen kartellrechtlicher Schadensersatzfälle auftreten, Herr werden.

b) Die Rolle des Schadensersatzanspruches in der Europäischen Gemeinschaft

Die nationalen Gerichte können nicht aus eigenem Trieb tätig werden. Vielmehr dürfen die Zivilverfahren im Rahmen der Dispositionsmaxime von einer privaten Partei, dem Kläger, angestrengt werden. Es liegt darin dem Wandel von einer administrativ gesteuerten ex-ante Kontrolle zu einer sowohl aufgrund privater Initiative erhobenen Individualklage als auch durch die Kartellbehörde angetriebenen (besonders im Falle der schwerwiegenden Kartellverstöße) ex-post Kontrolle.

Es muss gegen die Schwächung der Rechtssicherheit sichergestellt werden, dass die Instrumente für die ex-post Kontrolle wirksam genug sind. Neben den zur Verfügung stehenden behördlichen Sanktionen ist auch von der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung bzw. der Schadensersatzklage Gebrauch zu machen. Schon in der „Courage“-Entscheidung hat der EuGH die Gewährung des Schadensersatzanspruchs der vollen Wirksamkeit des Art. 81 EG gleichgestellt. Infolgedessen wurde bestimmt, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 81 EG verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Mit der Einführung der VO 1/2003, die die dezentralisierte Anwendung der Wettbewerbsregeln und folglich den Wegfall des Freistellungsmonopols der Kommission regelt, hat die Bedeutung der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung und ihre wichtigste Komponente, die Schadensersatzklage, zwangsläufig zugenommen. In dem Erwägungsgrund 7 der VO 1/2003 wird verdeutlicht: Die einzelstaatlichen Gerichte erfüllen eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, indem sie dem durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Schadensersatz zuerkennen. Schadensersatzansprüche werden damit in den Mittelpunkt der rechtspolitischen Aufmerksamkeit gerückt, und somit neue Diskussionen verursacht.

Die Kommission hat einen gewissen Harmonisierungsbedarf hinsichtlich der teilweise sehr unterschiedlichen Schadensersatzansprüche bei Kartellverstößen in den Mitgliedstaaten gesehen und ein Grünbuch im Dezember 2005 veröffentlicht. Hier wurde beabsichtigt, Privatpersonen zu ermutigen, bei nationalen Gerichten Schadensersatzklagen gegen Unternehmen, die gegen EG-Wettbewerbsrecht verstoßen, einzubringen[62] somit können die Unternehmen von etwaigen Verstößen gegen EG-Wettbewerbsrecht abschrecken sowie wurde etwaige rechtliche Hinderungsgründe für solche Klagen aufgezeigt. Grünbuch bietet Lösungsvorschläge, das Kostenrisiko für potentielle Kläger zu vermindern oder ganz zu beseitigen sowie das Verschulden des Kartellanten als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches an den Geschädigten abzuschaffen oder den Zugang zu Beweismitteln, auch zu vertraulichen Daten im Besitz Dritter, zu erleichtern, an. Schließlich wurde in der „Manfredi“-Entscheidung festgestellt, dass Strafschadensersatz im europäischen Rechtsraum nicht von vornherein ausgeschlossen ist.[63] Darum sollte untersucht werden, aus welchen Gründen die Schadensersatzansprüche so wichtig sind und welche Funktionen Schadensersatz in der Gemeinschaftspraxis prägen.

Die Kommission und der EuGH wollen die Möglichkeiten des Einzelnen bzw. für Dritte im Rahmen des Individualrechtsschutzes im europäischen Kartellrecht vor allem durch eine Stärkung von Schadensersatzklagen vor nationalen Zivilgerichten unterstützen.[64] Z.B. müssen Dritte bzw. Konkurrenten im Vergleich zu den Adressaten von Kommissionsentscheidungen erschwerte Voraussetzungen erfüllen, um im Rahmen der Nichtigkeitsklage[65] vorgehen zu können. Die Klagebefugnis bei einer Kommissionsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit vorliegt, und zwar in der Weise, dass der Kläger in ähnlicher Weise individualisiert ist, wie ein Adressat der Entscheidung (Plaumann-Formel).[66]

Als andere Beispiele kann man die Untätigkeitsklage[67] oder den einstweiligen Rechtsschutz[68] nennen. Eine Klage gem. Art. 242, 243 EG vor dem Gerichtshof entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Es kann damit nur vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden. Damit stellen sich Art. 242, 243 EG als ungenügend zur Durchsetzung von Individualinteressen gegenüber bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Schadensersatzklagen dar. Weiterhin ist die Kommission im System der Legalausnahme nicht mehr verpflichtet, verbindliche Entscheidungen zu treffen, sondern es liegt in ihrem Ermessen. Gemäß VO 1/2003 Art. 7 Abs. 1 kann (nicht obligatorisch) die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung feststellt, Unternehmen durch Entscheidung verpflichten. Damit hat Art. 232 EG eine geringere Bedeutung. Auf der anderen Seite können diese Möglichkeiten Schadensersatzansprüche unterstützen. Beispielsweise können gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003 natürliche oder juristische Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen, Beschwerde einlegen. Zunächst kann damit ein Ermittlungsverfahren der Kommission eingeleitet und die Ermittlungsbefugnis der Kommission benutzt werden. Zudem könnte der potentielle Kläger durch die Beschwerde eine Kommissionsentscheidung herbeiführen, die dann Bindungswirkung im Rahmen der Schadensersatzklage haben könnte.

Außerdem gelten die Vorteile der Kartellrechtsdurchsetzung von Private wie z.B. die Vorteile für Unternehmen und Verbraucher, die Entwicklung der Wettbewerbskultur, die Abschreckungswirkung usw., die bereits oben aufgeführt wurden[69], insbesondere in der Form von privaten Schadensersatzklagen. Zunächst tragen sie, neben dem allgemeinen Ziel, für eine bessere Durchsetzung des Wettbewerbs zu sorgen, dazu bei, Rechtssubjekte, die infolge wettbewerbswidrigen Verhaltens einen Verlust erlitten haben, zu entschädigen.[70] Die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes stimmt mit dem klassischen kontinental-europäischen Verständnis, wonach der Schadensersatz der reinen Kompensation erlittener Schäden dienen soll, überein.

Aus Sicht des Gerichtshofs dienen die Schadensersatzansprüche neben dem Schadensausgleich auch der Prävention (Abschreckungsfunktion des Schadensersatzes), die als Abschreckung vor Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche fundierte Verhaltensstandards verstanden werden. Darüber hinaus weist der Schadensersatz verhaltenssteuernde Elemente auf[71]. Durch Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann die Schadensersatzklage die Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und dergestalt zur Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.[72]

Der EuGH hat die steuerungspolitische Orientierung von Schadensersatz zunächst im Kontext der ersten Antidiskriminierungs-Richtlinie[73] entwickelt. Art. 1 Abs. 1 EG der Antidiskriminierungs-Richtlinie verlangt von Mitgliedsstaaten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung und Berufsausbildung, des beruflichen Aufstiegs sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit zu verwirklichen. Obwohl der Richtlinie keine bestimmte Sanktion vorgeschrieben wurde, müssen die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Sanktionen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirkliche abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben.[74] Damit ist das verhaltenssteuernde Element dem Schadensersatz der Gemeinschaft nicht fremd.

Noch anzumerken ist die Anreizfunktion des Schadensersatzes. Die Schadensersatzpflicht sollte angemessene Verhaltensanreize für Schädiger und Geschädigte setzen. Die zu erwartenden Kosten durch die rechtswidrigen Verhaltensweisen bestimmen das Verhalten der Unternehmen. Die zu erwarteten Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab: Von der Höhe des Schadensersatzes sowie von der Wahrscheinlichkeit, dass das rechtswidrige Verhalten vom Schädiger entdeckt und gerichtlich angegriffen wird und dieser Angriff Erfolg hat.[75] Die richtigen Verhaltensanreize stellen sich nur ein, wenn der Schädiger damit rechnen muss, wegen sämtlicher von ihm verursachter Schäden auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden. Geschädigte sollten auch animiert werden. Die Beweisschwierigkeiten, hohen Prozesskosten usw. könnten sie aufhalten, vor Gericht zu gehen.

Diese Umstände haben im Grünbuch Beachtung gefunden. Verschiedene Optionen über den Zugang zu Beweismitteln, das Verschuldenserfordernis, den Schutz der Verbraucherinteressen, die Prozesskosten usw. wurden zur Überwindung der Hindernisse in der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung vorgeschlagen. Im Grünbuch hat die Kommission im Regelfall den kompensatorischen Schadensersatz vorgesehen, und es wurde Schadensersatz unter Bezug auf die dem Rechtsverletzer entstandenen unrechtmäßigen Gewinne vorgeschlagen. Zudem wurde in schwerwiegenden Fällen, wie bei horizontalen Kartellen, Schadensersatzanspruch in doppelter Höhe vorgesehen.

Damit hat die Kommission einen Mittelweg zwischen den US-amerikanischen „treble damages“ und dem kompensatorischen Schadensersatz vorgeschlagen. In den USA werden alle Vergehen mit dreifachem Schadensersatz bedroht.[76] Die Kommission hat diesen Umstand berücksichtigt und empfohlen, eindeutig wettbewerbsrechtliche Fälle und nicht die weniger Wettbewerbsschädlichen, z.B. Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen vertikaler Vertriebssysteme, zu bestrafen. Es wird auch vermieden, zu viele Anreize für das Bestreiten der Gerichtswege zu schaffen. Als Ziel wurde die Förderung einer Wettbewerbskultur, nicht einer Prozesskultur hervorgehoben. Damit würden die von der Kommission zur Diskussion vorgelegten Optionen nicht zur Zunahme unbegründeter Klagen führen.[77]

Schließlich kann man die Strafschadensanspruche erwähnen. Sie haben neben der Abschreckung auch pönalen Charakter, der im Wesentlichen auf dem sog. Genugtuungsgedanken beruht, wie bei „Punitive Damages“ in den USA. Die Funktionen, die von der Kommission hervorgehoben werden, sind nicht die Vergeltung, sondern die Ausgleichs- und Steuerungselemente des Schadensersatzanspruches in sowohl einfacher als auch mehrfacher Form.

Selbst in den USA können die „antitrust treble damages“ nicht als Unterfall von „punitive damages“ gesehen werden, da die Elemente der Sühne und Vergeltung bei „treble damages“ fehlen.[78] Ein Schadensersatzanspruch verfolgt dann den Sanktionszweck, z.B. wenn die Festlegung des Umfangs der Schadensersatzsumme vom Grad des Verschuldens abhängig gemacht wird. Deswegen ist ein vorsätzliches oder besonders rücktsichtsloses Verhalten in „treble damages“ weder Voraussetzung für die Entstehung des kartellrechtlichen Anspruchs noch Bemessungsgrundlage für dessen Höhe.[79] Die Kommission hat damit im Grünbuch tendiert, im Rahmen der von ihr angebotenen Optionen zur Frage des Verschuldenserfordernisses bei Schadensersatzklagen auf den Verschuldensnachweis zu verzichten bzw. diesen erheblich einzuschränken.[80]

In der „Manfredi“-Entscheidung hat sich der EuGH zur Höhe des Schadensersatzes und zur Möglichkeit eines Strafschadensersatzes geäußert. Dabei verweist er, in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften auf die Aufgabe des innerstaatlichen Rechts, unter Beachtung von Effektivität und Äquivalenz die Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes zu bestimmen.[81]

Einige Mitgliedstaaten[82] kennen im Rahmen von Schadensersatzklagen auch die Möglichkeit eines besonderen Schadensersatzes, der exemplarische oder Strafschadensersatz.[83] Wenn solche Schadensersatzansprüche im Rahmen vergleichbarer, auf das innerstaatliche Recht gegründete Klagen zugesprochen werden können, dann müssten sie auch im Rahmen der auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen gewährt werden können.[84] Damit wird vor allem dem Argument entgegentreten, dass ein Strafschadensersatz gegen den „ordre public“ verstößt, und schon deshalb abgelehnt werden muss. Ein Verstoß gegen den „ordre public“ liegt nicht von vornherein für den gesamteuropäischen Raum vor, dies ist maßgeblich anhand des Effektivitätsgrundsatzes zu entscheiden.[85] Aber es sollte aus dieser Entscheidung nicht entnommen werden, dass die Förderung des Strafschadensersatzanspruchs gewollt wurde. In dieser Entscheidung wurde eine besondere Form des Schadensersatzanspruches anerkannt, um das Äquivalenzprinzip zu gewähren, nicht aber Strafschadensersatzansprüche zu fördern. Deswegen hat auch Generalanwalt L.A Geelhoed in seinem Schlussantrag ausgedrückt, dass eine Entschädigung, die höher ist als der entstandene Schaden, um die Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG zu gewährleisten, nicht erforderlich ist.

Weiterhin entscheidet die Definition des Schadensersatzes auch darüber, welche Rolle dem Privaten bei der Verfolgung von Kartellen zugestanden wird. Nur wenn dem privaten Kläger auch eine gestärkte öffentliche Rolle zukommen soll, ist ein Strafschadensersatz zu rechtfertigen. Infolgedessen könnten wegen der Einmischung der privaten und behördlichen Rolle neue Probleme verursacht werden, z.B. hinsichtlich der Verfahrensgarantien der Beklagten könnte ihnen das Lügerecht gewährt werden, oder aufgrund des Selbstbezichtigungsverbots oder der Unschuldsvermutung des Beklagten könnten die beabsichtigten Erleichterungen sogar ganz unzulässig sein[86] usw.

Aus diesen Gründen qualifizieren die amerikanischen Gerichte kartellrechtliche Schadensersatzklagen als Zivilsachen, auf die die verfahrensrechtliche Strafverfahrensgarantien nicht anzuwenden sind.[87] Die Kommission will nicht die Aufgabe der Behörden den Privaten übertragen. Um Missverständnisse über Private Kartellrechtsdurchsetzungen nicht verursachen zu können, hat sie in ihrem Grünbuch festgestellt, dass die staatliche Wettbewerbsrechtsdurchsetzung für eine wirksame Durchsetzung der durch den EG-Vertrag eingeräumten Rechte und für eine wirksame Durchsetzung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen unerlässlich sei.[88] Im europäischen Modell ergänzt die Private Durchsetzung die staatliche Durchsetzung, ersetzt sie aber nicht. Die Förderung der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts sowie die dezentralisierte Anwendung des Kartellrechts ist somit keine komplette Umwandlung, sondern stellt eine Weiterentwicklung dar.

4) Weissbuch der Kommission

Die Kommission hat am 02.04.2008 das sogenannte Weißbuch über Schadensersatzklagen wegen der Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts erlassen. Im Weißbuch werden rechtspolitische Entscheidungen und konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Das Weißbuch ist in dem Zusammenhang mit zwei Arbeitsdokumenten der Kommission zu lesen. Erstere ist der Folgenabschätzungsbericht, in dem die Vorteile und Nachteile der verschiedenen Optionen untersucht werden. Zweiter ist das Arbeitspapier (Commission staff working paper). Hier werden die dem Weißbuch zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen ausgeführt und ein Überblick über den derzeitig geltenden „acquis communautaire“[89] (gemeinschaftlicher Besitzstand) gegeben.

Zwei Annahmen untermauern den heute geltenden acquis communautaire.[90] Zunächst darf das Recht des Einzelnen, den ihm entstandenen Schaden zu klagen nicht widersprochen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Zweitens bedeutet das Überlassen der Ausgestaltung der privatrechtlichen Rechtsfolgen des Verstoßes von §81, 82 EG für die Mitgliedstaaten nicht, dass sie unbegrenzte Freiheit genießen, sondern sie müssen sich auf die Effektivität und auf den Äquivalenzgrundsatz achten. Außerdem werden die relevanten „acquis communautaire“ aufgezeigt:[91] Derjenige, inklusive indirekt Betroffener, der die Kausalität zwischen dem für ihn entstandenen Schaden und dem Verstoß gegen §§ 81, 82 EG beweist, kann auf Schadensersatz klagen; Schadensersatz umfasst nicht nur den eingetretenen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn sowie die Interessen zwischen der Entstehung und Bezahlung des Schadens; die nationalen Gerichte dürfen über den gleichen Umstand keine widersprechenden Entscheidungen gegenüber der bereits von der Kommission getroffenen Entscheidung beschließen (§§ 230, 234 EG bleibt unberührt) usw.

Trotz des vorhandenen „acquis communautaire“ begegnen den Geschädigten dennoch Schwierigkeiten während der Durchsetzung ihrer Rechte. Ab der Erlassung des Grünbuchs erhöhte sich die Aufmerksamkeit der Betroffenen, was zur Erhöhung der Anzahl der Klagen bzw. „follow-on“ Klagen führte, und manche dieser Klagen spiegelten die Schwierigkeiten, vor denen die Kläger standen, sehr deutlich wieder.[92] Es wurde nun festgestellt, dass die schon im Grünbuch bestehenden Probleme grundsätzlich geblieben sind, und es gab somit Bedarf, die materiellen und verfahrensrechtlichen Hindernisse zu beseitigen bzw. die Effektivität der Schadensersatzklagen im europäischen Wettbewerbsrecht zu verbessern.[93]

Als vorrangiges Ziel wurde die vollständige Entschädigung bestimmt, d.h. alle Gruppen von Geschädigten aus allen Wirtschaftszweigen können durch alle Formen von Verstößen gegen Art.81 und Art. 82 EG entstandene Schäden geltend machen.[94] Durch die Verfolgung dieses Zieles mit den im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen hofft die Kommission, dass der Mindeststandard von effektiven Klagen von Privaten, die die volle Kompensation der Geschädigten beinhaltet, in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird.[95]

Wirksamere Entschädigungsmechanismen würden auch bedeuten, dass die Kosten der Wettbewerbsverstöße von den Rechtsverletzern getragen werden würden und nicht zu Lasten der Geschädigten und der sich rechtskonform verhaltenden Unternehmen gehen.[96] Im Folgenabschätzungsbericht hat die Kommission eine Prognose festgestellt, dass die Summe der nicht verfolgten Schäden inklusive „Pre-judgement interest“ pro Jahr einen Wert zwischen 5, 7 (konservativste Einschätzung) und 69 Billiarden Euro (weniger konservativste Einschätzung) beträgt.[97] Das zeigt uns das Potential der effektiveren wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen.

Effektive Durchsetzung erfasst sowohl Folgeklagen (nach bestandskräftiger Feststellung eines Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde), wie auch eigenständige Klagen. Beide Arten von Klagen haben in ihrer Weise Abschreckungswirkung erzeugt. Während die eigenständigen Klagen die Aufdeckungswahrscheinlichkeit der rechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkungen[98] erhöhen bzw. die Kontrolldichte der Durchsetzung des Kartellrechts erweitern, erhöhen Folgeklagen die Gefahr für Schädiger wegen des von Geschädigten verlangten Schadensersatzes nach dem Erwischtwerden erheblich.

Unter Verweis auf die „Courage“- und „Manfredi“-Entscheidung wiederholt die Kommission noch mal, dass die Private Durchsetzung des Kartellrechts vor den nationalen Gerichten ein wichtiger Beitrag zur Fortführung des effektiven Wettbewerbsrechts in Europa sei und stellt klar, dass die Private Durchsetzung des Kartellrechts im Allgemeininteresse gesehen werden müsste.[99] Aber diese Annahme führt nicht zur Ersetzung oder Gefährdung, sondern zur Ergänzung der behördlichen Durchsetzung des Kartellrechts, darum kommt als weiteres Leitprinzip für die Kommission starke behördliche Durchsetzung der Artikel 81 und 82 EG in Betracht.[100]

Im Folgenabschätzungsbericht der Kommission werden die positiven und negativen Effekte der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts untersucht. Man kommt zum Schluss, dass die potentiellen Vorteile der Schadensersatzklagen bzw. Entschädigungen der Geschädigten und als Folge die Erhöhung der Anzahl der Klagen in allen Szenarien gegenüber der Erhöhung der Anzahl der Klagen gebündelten Kosten (Entscheidungsfehler, Belastung in Gerichten usw.) überwiegen.[101] Im Folgenabschätzungsbericht wurden 5 Modelle (von Maximum Verbesserung, Effektivität und Anreize für Schadensersatzklagen vorgesehene Modelle Nummer 1 bis zur auf der europäischen Ebene Null Schadensersatzklagen vorgesehene Modelle Nummer 5) mit ihren Eigenschaften präsentiert und ihre Vorteile und Kosten miteinander verglichen.[102] Die verglichenen Eigenschaften sind der Umfang des Schadensersatzanspruchs, Zugang zu Beweismitteln, Anspruchsberechtigung der indirekt Betroffenen, „Passing on Defence“, Tatbestandswirkung der nationalen Wettbewerbsbehörden, Verschulden, kollektive Klagen, Verjährung und Kosten-Regeln (auf das Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadensersatzklagen wird in dieser Arbeit nicht eingegangen).

Im Vergleich der 5 Modelle miteinander werden verschiedene Vergleichsmaßstäbe verwendet. Als Vorteilsmaßstäbe sind Versicherung der vollen Kompensation der allen erlittenen Schaden, Vermehrung der Anregung, Abschreckung, Durchsetzung und Rechtssicherheit, Zugang zu Gerichten, effiziente und angemessene Verwendung der Gerichtsbarkeit und mehr Spielraum im Wettbewerbsrecht. Als Kosten sind Klagekosten, administrative Last, Fehlerkosten, Umsetzungskosten der Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucher zur Übernahme der neuen Regelungen. Schließlich sind als andere Effekte, die Effekte der Modelle auf Verbraucher und mittel- und kleine Unternehmen und die makro-ökonomische Effekte wie Wettbewerb, Forschung, Wachstum usw. genannt.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass Modell Nummer 2 mehr Potential als andere Modelle zur Erreichung der von der Kommission abgezielten Hauptziele und von ihr hergeleiteten Subziele[103] hat, während die exzessiven Kosten vermieden werden.[104] Aber die im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen (Umfang des Schadensersatzanspruchs, Zugang zu Beweisen und Kostenregeln) weichen in manchen Punkten von dem Modell Nr.2 ab, und die bevorzugte Option wird in diesen Punkten mit den Modellen Nr.3 und 4 kombiniert.[105]

Aus verschiedenen Gründen wird von dem Modell Nr.2 (mehr Effektivität) abgewichen. In der bevorzugten Option werden die Balance folgender drei Faktoren berücksichtigt: Effektiver Schutz des Geschädigten zum Kompensieren seines Schadens, berechtigtes Interesse des potentiellen Beklagten und als letztes wichtige Interessen der Mitgliedstaaten.[106] In dieser Balance stellt die bevorzugte Option, EU-weit die Mindestgrenze für den effektiven Schutz des Geschädigten, der von Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist, dar.[107] Da die bevorzugte Option den Mindeststandard darstellt, übernimmt sie z.B. nicht die in Modell Nr.2 für Hardcore-Kartelle vorgesehenen zweifachen Schadensersatz des eingetretenen Schadens und stattdessen lässt es den vollständigen Ersatz des realen Wertes des erlittenen Schadens genügen zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts. Aus diesem Grund werden die mehr Effektivität sowie Abschreckungswirkung versprechenden mehrfachen Schadensersatzansprüche nicht als Widerspruch zu Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft angesehen. Damit sind die im nationalen Recht für Kartellrechtsverstöße vorhandenen Schadensersatzansprüche gegen den Verstoß von §81, 82 EG in der Europäischen Gemeinschaft erlaubt.[108] Zudem wird mit der bevorzugten Option von den Umsetzungskosten der Mitgliedstaaten gespart. Die vorgeschlagenen Optionen sind ausgewogene Maßnahmen, die sich auf die europäische Rechtskultur und -tradition stützen.[109] Damit sind diese Optionen besonders für die Mitgliedstaaten, die stark mit dem europäischen, kontinentalen, materiellen und prozessualen System verbunden sind, leichter und schneller als Modell 2 (Weite Offenlegung der Beweise schon in früheren Phasen des Verfahrens, zweifacher Schadensersatz) anwendbar.

Die Konvergenz der materiellen und verfahrensrechtlichen Wettbewerbsregeln[110] zwischen den Mitgliedstaaten verursachen Rechtsunsicherheiten und führen zum „Forum Shoping“.[111] Obwohl die Rechtslinien, Vorschläge der Kommission, einen wichtigen Beitrag für die Erhöhung der Effektivität der Schadensersatzklagen sind, sieht die Kommission keine Garantie, dass jeder Mitgliedstaat sie beachtet. Damit hält die Kommission auf der Grundlage der Würdigung der in Folge des erlassenen Weißbuches verursachten Diskussionen und erwarteten Vorschläge eine Kodifizierung der privatrechtlichen Folgen der Wettbewerbsverstöße auf EU-Ebene für erforderlich.[112]

In diesem und folgenden Absatz soll auf die im Weißbuch dargestellten konkreten Maßnahmen für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts eingegangen werden. Das in „Courage“ festgestellte und in der „Manfredi“-Entscheidung weiterentwickelte „Jedermann-Kriterium“ hinsichtlich der Frage der Anspruchsberechtigung wird von der Kommission begrüßt und die Anspruchsberechtigung der indirekten Abnehmer noch mal betont. Die Gruppe von Konsumenten und kleineren und mittleren Unternehmen, die häufig am Ende der Handelskette bleiben, sind insbesondere von Kartellverstößen betroffen.[113] Vor allem wenn die Verbraucher und kleineren Unternehmen relativ geringwertigen Schaden, sogenannte Streuschaden erleiden, haben sie wegen der erheblichen Risiken wie Kostenrisiko oder Beweisschwierigkeiten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche[114] kein Interesse mehr. Als Folge erhalten viele dieser Opfer keine Entschädigung. Das Desinteresse dieser kann durch die Bündelung ihrer Schadensersatzansprüche überwunden werden. Eine Sammeklage ermöglicht dem Einzelnen, durch Verteilung der Kosten und dem Risiko der Klage zwischen Beteiligten, seinen Schaden zu kompensieren.[115] Schließlich entstehen prozessökonomische Ineffizienzen für Beteiligte sowie für Justiz im Falle von einer Einzelklage, die in Bezug auf dieselbe Zuwiderhandlung erhoben wird.[116] Die Kommission sieht damit im Hinblick auf den kollektiven Rechtsschutz einen eindeutigen Bedarf nach Mechanismen, die eine Bündelung der individuellen Schadensersatzforderungen von Opfern von Wettbewerbsverstößen ermöglichen. Verbrauchern und Unternehmen müssen wirksame Instrumente zur Verfügung stehen, um ihre Rechte EU-weit durchsetzen zu können.

Für den kollektiven Schutz hat die Kommission zwei sich einander ergänzende Mechanismen vorgeschlagen: Zum einen die von qualifizierten Einrichtungen (z.B. Verbraucherverbände, staatliche Institutionen oder etwa berufsständische Organisationen) erhobenen Verbandsklagen und zum anderen die „opt-in“-Gruppenklagen, zu denen sich einzelne Opfer ausdrücklich zusammenschließen, um ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche in einer einzigen Klage zusammenzufassen. Es müsse aber von Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass Unternehmen nicht mehrfach von denselben Geschädigten verklagt werden können.[117]

Im Weißbuch werden zwei Varianten für die Verbandsklage erhobenen qualifizierten Einrichtungen vorgesehen. Diese Einrichtungen werden entweder a) im Vorhinein offiziell von einem Mitgliedstaat benannt, oder b) von einem Mitgliedstaat ad hoc für einen bestimmten Wettbewerbsverstoß ermächtigt, im Namen einiger oder alle ihrer Mitglieder Verbandsklage einzureichen. Während die Verbandsklage in der ersten Variante (in begrenzten Fällen) auch für eine identifizierbare Einzelperson erhoben werden könnte, dürfen in der zweiten Variante die Einrichtungen nur für bezeichnete Personen erhoben werden.[118] Die Kommission hat mit diesen Begrenzungen in Bezug auf die Gründung von Einrichtungen sowie ihrer Klagebefugnis beabsichtigt, gegen Missbrauchsklagen Vorkehrungen zu treffen.

Die Kommission hat „opt-in“-Gruppenklagen bevorzugt, weil diese Option ähnlich zu traditionellen Klagen und damit einfacher auf der nationalen Ebene abgewickelt werden kann.[119] Diese Option erinnert an Joint Action (zusammengefasste Klagen von durch das gleiche Vergehen Geschädigten) aber unterscheidet sich dadurch, dass deren Ansprüche am Ende separat behandelt werden. Die Opt-in-Klage erinnert auch an die opt-out-Klagen, aber unterscheidet sich[120] dadurch, dass sie mit weniger Geschädigten verfolgt wird und weniger Abschreckungswirkung gegenüber Opt-out Klagen verspricht, aber stattdessen Missbrauchsfälle verhindert. Die von der Kommission vorgeschlagenen zwei Mittel vervollständigen sich miteinander. Qualifizierte Einrichtungen können vermeiden, eine Klage zu erheben, wenn die Geschädigten und Schädiger des Mitgliedes desselben Verbandes oder die Gruppe von Unternehmen oder Personen überhaupt nicht von einem Verband oder einer Einrichtung repräsentiert werden. Dann kommen „opt-in“ Klagen als eine Ergänzung in Betracht.[121]

Beweisschwierigkeiten sind eine der großen Hindernisse für den Kläger, um erfolgreiche Schadensersatzklagen zu erzielen. Diese Schwierigkeiten entstehen grundsätzlich aus drei Faktoren.[122] Erstens ist die wettbewerbsrechtliche Klage wirtschaftlicher Natur. Damit braucht der Kläger eine spezielle Kenntnis für den Nachweis des Schadens. Ebenso weisen auch der Nachweis des Schadens und der Kausalität zwischen dem Kartellverstoß und dem Schaden gleichfalls Schwierigkeiten für die Kläger auf. Der Kläger muss z.B. für den Nachweis des Schadens zwischen dem realen und hypothetischen Markt vergleichen.

Zweitens befinden sich zentrale Beweismittel, die für die Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruches erforderlich sind, in der Sphäre der Beklagten oder Dritter, die den Klägern nicht hinreichend bekannt ist.[123]

Neben aus der Natur des Kartellrechts und der Informationsasymmetrie der Beteiligten entstehenden Schwierigkeiten sind zuletzt die nationalen strikten Regelungen zu nennen, die in manchen Staaten in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln ein großes Hinderniss für den Kläger darstellt.

Gegen die oben dargestellten Schwierigkeiten hält die Kommission als Lösung „allgemeine Herabsetzung des Nachweisniveaus“ oder „Beweislastumkehr zu Gunsten der Kläger“ für inkompetent und sieht sogar in den genannten Lösungen ein gewisses Risiko für Fehlentscheidungen und prozessualen Missbrauch.[124] Die Kommission schlägt stattdessen für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts als Lösung vor, dass EU-weit ein Mindestniveau der Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Streitparteien festgelegt wird.

Im Folgenabschätzungsbericht der Kommission dargestellten Modell Nr.2 (hat das größte Potential zur Erreichung der von der Kommission dargestellten Ziele[125]) wird weitere Offenlegung von Beweismitteln als die im Weißbuch vorgeschlagene Option vorgesehen. Hier können die Parteien schon in den früheren Phasen des Verfahrens auf der Grundlage eines Tatsachenvortrags (Fact Pleading) eine Offenlegung von allen Beweisen, die erheblich für die Klage sind, verlangen. Die sich im Weißbuch befindende Option stellt den Mindeststandard dar. Der Zugang zu Beweismitteln sollte auf der Grundlage eines Tatsachenvortrags und unter strenger gerichtlicher Prüfung der Plausibilität des Vortrags und der Verhältnismäßigkeit des Offenlegungsbegehrens gewährt werden.[126]

Im Vergleich zu Modell 2 ist die bevorzugte Option zwar weniger effektiv, aber sie vermindert erheblich die Kosten für die Beteiligten, Gerichte sowie für die Mitgliedstaaten.[127] Außerdem enthält Modell2 trotz der Annahme der „Fact Pleading“ wegen der ex-post gerichtlichen Prüfung einige Risiken für „discovery blackmail“ (Verwendung der Ausforschungsmöglichkeit als ein Mittel zur Bedrohung) und „fishing expedition“ (ungezielte Informationssuche), während die bevorzugte Option ein sehr begrenztes Risiko für prozessualen Missbrauch beinhaltet.[128] Schließlich schlägt die Kommission eine ausgewogene Maßnahme vor, die mit der europäischen Rechtskultur und –tradition einfacher harmonisieren kann und damit nicht in Konflikt mit den fundamentalen Prinzipien der Mitgliedstaaten geraten wird (schon eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat solche Regelungen, die den Zugang zu Beweisen vorsieht, damit sind die von dieser Option erwarteten Abwicklungskosten nicht so hoch).[129]

Die einzelstaatlichen Gerichte sollten unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, die Prozessparteien oder Dritte anzuweisen, genau bezeichnete Kategorien von relevanten Beweismitteln (diese Kategorien sollten präzise und so eng wie möglich, aber gleichzeitig, wenn es erforderlich ist und die Effektivität gefährdet, weiter bezeichnet werden; die Richter üben unter Berücksichtigung des Einzelfalls ihr Ermessen aus[130]) offen zu legen. Zunächst müsste der Kläger alle Tatsachen und Beweismittel, die ihm vernünftigerweise zugänglich sind, darlegen, und diese müssten plausible Gründe für die Annahme enthalten, dass er durch einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten Schaden erlitten hat. Dann brauchen die Kläger zur Überzeugung des Gerichts nur nachzuweisen, dass es ihnen unter vernünftigerweise zumutbaren Anstrengungen nicht möglich ist, die für eine Begründetheit der Klage weiterhin erforderlichen Beweise anderweitig beizubringen. Auch müssen die verschiedenen Kategorien von Beweismitteln, für die die Kläger eine Offenlegung beantragen, genau genug bezeichnet werden. Das Gericht müsste überzeugt sein, dass die beantragte Offenlegung sowohl für die Klage erheblich als auch erforderlich und verhältnismäßig ist.[131]

Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen könnten unter Umständen für die Berechnung des Schadens im Falle eines Kartellverstoßes sehr entscheidend sein. Damit können die Interessen von Beklagten und Kläger in Konflikt geraten. Eine Annahme, dass die Geschäftsgeheimnisse von Beklagten ohne Ausnahme geschützt werden müssen, führt unvermeidlich zur Niederlage von Schadensersatzklagen. Damit sollten die Mitgliedstaaten Regelungen geschaffen haben, die die unter Verhältnismäßigkeit Prüfung die Balance zwischen der Effektivität der Schadensersatzklagen und den Interessen der Beklagten über diese Informationen ermöglichen.[132]

Abgesehen von Dringlichkeitsumständen müsste das Recht der Adressaten auf rechtliches Gehör gewährt werden; insbesondere genießt der Dritte, der keine Verbindung mit dem Kartellverstoß hat, Doppelschutz; die Richter sollten sich nicht an Dritte wenden, wenn die erforderlichen Informationen von Adressaten der Entscheidung zugänglich sind, außerdem sollten die Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung für Dritte hoch gesetzt werden.[133] Weiterhin sollte für Unternehmenserklärungen („Corporate Statements“) im Rahmen von Kronzeugenprogrammen und für die Untersuchungen von Wettbewerbsbehörden ein angemessener Schutz gewährleistet werden; schließlich sollten die Gerichte im Falle der Vernichtung der einschlägigen Beweismittel sowie Verweigerung der gerichtlich angeordneten Offenlegung befugt sein, abschreckende Sanktionen zu verhängen, z.B. das Gericht kann bei Nicht-Vorlegung der Urkunden über ihrer Beschaffenheit ihres Inhalts als bewiesen ansehen.[134]

Es gibt noch einen weiteren Vorschlag der Kommission über die Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden. Nach „acquis communautaire„ dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten heute gem. Art.16 Abs.1 Satz1 der VO Nr. 1/2003 keine Entschei­dungen erlassen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, wenn die Gerichte nach den Wettbewerbsregeln des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission waren. Die Opfer des Verstoßes gegen §81, 82 EG können sich in zivilrechtlichen Schadensersatzklagen auf die Entscheidungen der Kommission berufen. Schon 1991 in der „Delitimis“-Entscheidung hatte der Gerichtshof bereits ausgespro­chen, dass gegensätzliche Entscheidungen der nationalen Gerichte und der Kommission zur Anwendung der Art. 81 und 82 EG auf einen Einzelfall nach Möglichkeit vermieden werden sollten.[135] Später im Jahr 2000 in der Entscheidung von Delitimis hat der EuGH hinzufügt: Während die Kommission auf keinen Fall an vorausgegangen Entscheidungen von nationalen Gerichten gebunden ist, dürften die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen, die den Entscheidungen der Kommission aufgrund der Wettbewerbsregeln zuwiderlaufen.[136]

Im Weißbuch geht die Kommission noch einen Schritt weiter und schlägt folgendes vor: Wenn einzelstaatliche Gerichte über Schadensersatzklagen in Bezug auf unter Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag fallende Verhaltensweisen entscheiden, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde des ECN in einer bestandskräftigen Entscheidung bereits als wettbewerbswidrig befunden wurden bzw. bezüglich derer eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz ein rechtskräftiges Urteil erlassen hat (in dem sie die Entscheidung der Behörde bestätigt oder selbst einen Verstoß feststellt), dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die diesen Entscheidungen oder Urteilen zuwiderlaufen.[137] Die Kommission stellt auch im Weißbuch die vor dieser Option erwarteten Vorteile klar dar: Eine einheitliche Anwendung des §81, 82 EG, Erhöhung der Rechtssicherheit, die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen. Durch die Vermeidung der Duplikation des Verfahrens verhindert man damit erhebliche Mehrkosten, Zeitverlust und zusätzliche Unwägbarkeiten für die Schadenersatzklage der Opfer.[138] Zudem ist eine solche Bindungswirkung eine erhebliche Erleichterung für die Kläger, da sie sich für den Nachweis des Kartellverstoßes bei Folgeklagen auf Schadenersatz als unwiderleglicher Beweis auf die bestandskräftige Entscheidungen der nationalen Kartellbehörde berufen können. Sowie hält die Kommission die im Grünbuch vorgeschlagene Beweislastumkehr im Falle eines vorhandenen Urteils in Bezug auf die Feststellung des Kartellverstoßes im Vergleich zur Bindungswirkung für weniger effektiv, weil sie noch dem Beklagten einen freien Raum erlasse, bestandskräftige Entscheidungen in Frage zu stellen.[139]

In der vorgeschlagenen Option ist ein festgestellter Kartellverstoß für die späteren Entscheidungen bindend, wenn die Zuwiderhandlung gegen Art. 81, 82 EG sowie der Verletzter dieses Verstoßes mit der früheren Entscheidung identisch ist.[140] Diese Beschränkung gewährleistet, dass die Bestandskraft nur gegenüber demjenigen wirkt, der sein Verteidigungsrecht ausgeübt hat. Außerdem umfasse die Bindungskraft der früheren Entscheidungen nur den Kartellverstoß, nicht aber beeinträchtigen sie das Ermessen der Richter in Bezug auf die Feststellung des Schadens oder die Kausalität zwischen dem Schaden und dem Kartellverstoß.[141]

Die Kommission bringt zum Ausdruck, dass die vorgeschlagene Option nicht gegen den in den Mitgliedstaaten anerkannten Prinzipien von „Unabhängigkeit der Richter“ und „Prinzip der Gewaltenteilung“[142] verstoße. Die Gerichte können keine Entscheidung erlassen, die der bestandskräftigen Entscheidung zuwiderläuft, aber ihre Unabhängigkeit besteht in anderer Weise. Wenn sie Zweifel an der bestandskräftigen früheren Entscheidung haben, können sie diese Entscheidung vor dem EuGH in Frage stellen. Gegen den Einwand der Zuwiderhandlung gegen das Prinzip der Gewaltenteilung erinnert die Kommission, dass die Entscheidungen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden in allen Mitgliedstaaten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden gelten im Sinne des Weißbuchs als bestandskräftig[143], wenn keine weitere gerichtliche Überprüfung mehr erfolgen kann. Damit sei es ein Urteil, das für die Gerichte in späteren Entscheidungen bindet ist.[144]

Schließlich ist die Anerkennung der Entscheidung von einem anderen Mitgliedstaat nicht uneingeschränkt. Gem. Artikel 34/I der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird die Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. So wird das Recht auf Verteidigung und ein faires Verfahren durch Art. 6 EMRK gewährleistet. Damit können die Mitgliedstaaten als zusätzliche Maßnahme Regelungen für die Anerkennung der Entscheidung von anderen Staaten zum Schutz des Rechts auf Verteidigung und faires Verfahren geschaffen haben.[145]

Hinsichtlich des Verschuldenserfordernisses hat die Kommission in ihrem Arbeitspapier auf zwei Entscheidungen von EuGH verwiesen.[146] In der Entscheidung von Brasserie du Pêcheur von 1996 hat der EuGH seine Meinung in Bezug auf die Möglichkeit, die Entschädigung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig zu machen, geäußert.[147] Hier wurde die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts u. a. von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert sei.[148] Der über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgehende Verstoß könne nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden, sonst würde es dazu führen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Gemeinschaftsrechtsordnung findet, in Frage gestellt würde.[149] Zehn Jahre später hat der EuGH in der „Manfredi“-Entscheidung nach der Anknüpfung der praktischen Wirksamkeit an das sog. „Jedermann Kriterium“ (unter Verweis auf die „Courage“-Entscheidung) für den Ersatz des Schadenersatzes folgende Voraussetzungen erwähnt: Jedermann kann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Artikel 81 EG verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.[150] Daraus folgt, dass alle Verstöße gegen §81, 82 EG in ihrem Wesen qualifiziert sind. Eine solche Auslegung stimmt auch mit dem Charakter der Wettbewerbsregeln überein.

Wettbewerbsregeln sind imperative Regeln, die auf den Binnenmarkt sowie auf das Wohl der Konsumenten direkte Einflüsse haben. Die Kommission hat ihren Vorschlag auf dieser Grundlage je nach Rechtslage in Bezug auf das Verschuldenserfordernis getrennt geäußert. Die Mitgliedstaaten, die keine Verschuldensvoraussetzung für wettbewerbsrechtliche Schadenersatzklagen verlangen oder bei nachgewiesenem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen von Schuld unwiderleglich vermuten, verwenden auch diese Regeln wegen des Äquivalenz-Grundsatzes auf die Verstöße gegen §81, 82 EG; das stimmt auch mit der Effektivität der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche überein. Damit sieht die Kommission rechtspolitisch keine Einwände gegen einen solchen Ansatz.[151]

Für die anderen Mitgliedstaaten, die den Nachweis des Verschuldens verlangen, drückt die Kommission wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie wegen des Effektivitätsgrundsatzes aus, dass ein etwaiges Verschuldenserfordernis nach einzelstaatlichem Recht begrenzt sein müsste und schlägt als Mindeststandard vor, dass wenn ein Opfer einen Verstoß gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag nachgewiesen hat, sollte der Rechtsverletzter für den verursachten Schaden haften, es sei denn, er kann nachweisen, dass sein Verstoß auf einem genuin entschuldbaren Irrtum beruht.[152] Eine solche Vermutung sowohl in Einzelklagen als auch in „Follow-on“-Klagen (in Verbindung mit der empfohlenen Bindungswirkung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten) besorge erhebliche Effizienz in der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts.[153] Schließlich sei ein genauer entschuldbarer Irrtum sehr selten, er könnte nur bei außergewöhnlichen und komplexen Situationen eintreten, damit sei die Unkenntnis der Wettbewerbsregeln kein akzeptabler Irrtum. Aber ein Irrtum wie z.B., der sich auf die inkorrekter Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bezieht, könne angenommen werden. Damit hat die Kommission im Weißbuch klargestellt: Ein entschuldbarer Irrtum liegt vor, wenn eine vernünftige Person, die ein hohes Maß an Sorgfalt walten lässt, nicht hätte wissen können, dass ihr Verhalten den Wettbewerb beeinträchtigt.[154]

Wie schon im Weißbuch betont wird: Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen bestätigt, für welche Art von Schaden die Opfer von Wettbewerbsverstößen Ersatz erhalten müssen. Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens sondern auch des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss.[155] Damit kann es nicht zulässig sein, den entgangenen Gewinn bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vollständig vom ersatzfähigen Schaden auszuschließen. Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur ist nämlich ein solcher vollständiger Ausschluss des entgangenen Gewinns geeignet, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen.[156] Die Zuerkennung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ist als unerlässlicher Bestandteil einer Entschädigung anzusehen, die die Wiederherstellung tatsächlicher Gleichbehandlung ermöglicht.[157]

Wie mehrmals in dieser Arbeit erwähnt wurde, ist „Puntive Damage“ ist unter Berücksichtigung des Äquivalenzgrundsatzes auch erlaubt, da es mit den generellen Prinzipien sowie fundamentalen Rechten der Gemeinschaft kompatibel befunden worden ist. Im Arbeitspapier schließt die Kommission aus der „Manfredi“-Entscheidung, dass es kein absolutes Prinzip ist, das die Bereicherung der Kläger wegen des schädigenden Ereignisses verhindert. Außerdem wird die Bereicherung der Kläger nicht mehr ungerechtfertigt angesehen soweit sie sich aus den materiellen und prozessualen Regeln ergibt, d.h. sie wird vom Recht bestätigt.[158] Im Falle eines Vorhandenseins solcher Regelungen hindert das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.[159]

Die Kommission nimmt zwar an, dass mehrfacher Schadensersatzanspruch ein erheblicher Anreiz für Kläger ins Gericht zu gehen sei, aber sie halten es nicht für nötig, dass dieser Ansatz heutzutage verallgemeinert werde.[160] Aus den Darstellungen ergibt sich, dass schon der derzeitige Besitzzustand in Bezug auf den Umfang des Schadens sehr weit ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und in dem Bemühen, bei potenziellen Rechtsverletzern und Geschädigten die Kenntnis der Rechtslage zu verbessern, schlägt die Kommission im Weißbuch vor, den derzeitigen gemeinschaftlichen Besitzstand zum Umfang des Schadenersatzanspruchs von Opfern von Wettbewerbsverstößen in einem gemeinschaftlichen Rechtsinstrument zu kodifizieren.[161] Die Beschaffung der Regelungen in Bezug auf die Berechnung des Schadens ist den Mitgliedstaaten überlassen. Damit ist es die Aufgabe der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes diese Regelungen zu erlassen. Der Effektivitätsgrundsatz fordert, dass die nationalen Gerichte nicht den Geschädigten Schadensersatz gewähren, da die Geschädigten nicht die exakte Summe ihres Schadens nachweisen können.[162]

Im Arbeitspapier hat die Kommission darauf hingewiesen, obwohl es sehr schwer sei, eine allgemeine Aussage über die Berechnung des Schadens zu machen, werde in „Acquis communautaire“ angenommen, dass das Prinzip der vollständigen Entschädigung nicht mit der Festlegung einer Obergrenze für die Berechnung des Schadens übereinstimme.[163] Um die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Wettbewerbsverstößen zu erleichtern, hat die Kommission im Weißbuch die Ausarbeitung eines pragmatischen und unverbindlichen Orientierungsrahmens vorgeschlagen. Es handelt sich dabei um approximative Methoden zur Berechnung oder vereinfachte Regeln zur Schätzung von erlittenen Verlusten oder Heranziehung der Gewinne des Verletzers für die Berechnung des Schadens, wenn der exakte Schaden sich sehr schwer oder überhaupt nicht berechnen lässt.[164]

In diesem Absatz werden nur die konkreten Vorschläge der Kommission über sog. „Passing on defence“ behandelt (Die „passing on defense” betrifft die rechtliche Behandlung des Sachverhalts. Ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen von einem an einem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligten Lieferanten bezieht, könnte in der Lage sein, seine wirtschaftlichen Verluste durch Weitergabe der überteuerten Preise an seine eigenen Kunden zu mindern. Es führt zur Diskussionen, ob es den Rechtsverletzern erlaubt sein sollte, eine Überwälzung zu seiner Verteidigung anzuführen[165] und ob die Klagebefugnis von unmittelbare und/oder mittelbare Markgegenseite angenommen werden sollte). Die Bedeutung des Ein/Ausschluss der „Passing on defence“ sowie ihre Rechtsfolgen werden im unteren Teil dieser Arbeit untersucht werden.

Das Jedermann-Kriterium, in dem jeder Geschädigte Anspruch auf Entschädigung hat, der einen hinreichenden ursächlichen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung nachweisen kann, erfordert, dass sowohl direkte als auch indirekte Geschädigte ihre Schäden geltend machen können. Wegen dieser Annahme und wegen des Kompensationsprinzips, in dem die Entschädigung des wirklich entstandenen Schadens deren Ziel die Entschädigung ist, schlägt die Kommission vor, dass die beklagte Partei das Recht haben sollte, im Falle einer Schadensersatzklage wegen Preisaufschlägen den Einwand der Schadensabwälzung geltend zu machen. Eine andere Annahme führt zu einer unbilligen Mehrfachentschädigung für den rechtswidrigen Preisaufschlag durch die beklagte Partei sowie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Abnehmer, die den Preisaufschlag tatsächlich an ihre Kunden abgewälzt haben.[166] Für diesen Einwand muss der Beklagte eine Weitergabe des überteuerten Preises sowie den Umfang der Weitergabe beweisen.[167] Im Weißbuch hat die Kommission auch hinzugefügt, dass die Beweisanforderung für diesen Einwand nicht niedriger sein sollte, als das dem Kläger hinsichtlich des Schadens obliegende Beweismaß.

Im Weißbuch wird auch auf die Probleme der mittelbaren Abnehmer bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche von der Komission aufmerksam gemacht, obwohl sie meistens durch den Wettbewerbsverstoß am stärksten geschädigt werden. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit der Nicht-Kompensierung der eingetretenen Schäden nach der Weitergabe an indirekte Abnehmer viel höher als Mehrfachinanspruchnahme des Beklagten gleichzeitig von direkten und indirekten Abnehmern.[168] Zunächst müssten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Mehrfachentschädigung des Beklagten bejahen zu können: Erstens müsste der Beklagte gleichzeitig für die gleichen Teile der Abwälzung von direkten und indirekten Abnehmern verklagt werden, zweitens sollte der Beklagte nicht die Schadensabwälzung beweisen, und drittens sollte das Gericht im Verfahren nicht den schon dem früheren Kläger bezahlten Schadensersatz mit dem letzten verklagten Schadensersatz verrechnen. Auf der anderen Seite sind die indirekten Kläger meistens nicht in der Lage, die Weitergabe zu beweisen. Wenn man beide Risiken Über- und Unterkompensationen vergleicht, dann solle der Verletzter, derjenige sein, der das Risiko übernimmt.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission zur Beweiserleichterung für die Kläger folgendes vor: Indirekte Abnehmer sollten sich auf die widerlegbare Vermutung berufen können, dass der rechtswidrige Preisaufschlag in vollem Umfang auf sie abgewälzt wurde. Obwohl das Beweismaß für die Widerlegung dieser Vermutung grundsätzlich von den nationalen Regelungen abhängt, könnte ein sehr niedriger Beweisstab nicht mit den Hauptzielen des Weißbuches zur Erreichung der vollständigen und effektiven Kompensation des eingetretenen Schadensersatzes übereinstimmen.[169] Aber die einzelstaatlichen Gerichte sollten im Falle einer gleichzeitigen Klage von Abnehmern, die auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig sind, alle ihnen nach einzelstaatlichem, gemeinschaftlichem und internationalem Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen, um eine zu niedrige oder zu hohe Entschädigung für den aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes erlittenen Schaden zu vermeiden.[170]

Im Arbeitspapier hat die Kommission die Maßnahmen gegen zu niedrige oder hohe Entschädigung je nach Verfahrensart konkretisiert.[171] Im Falle von gleichzeitigen Klagen von Abnehmern, die auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig sind, sollte das Gericht nicht gleichzeitig in Bezug auf den gleichen Teil des Schadens den Schadensersatzanspruch beider Kläger verneinen oder bejahen. In parallelen oder aufeinander folgenden Klagen sei es schwieriger mit in gemeinsamen Klagen vorgesehenem Vorgehen gleiche Ergebnisse zu erreichen. In parallelen Klagen könne einer der Gerichte sein Verfahren bis zum Ende des Verfahrens eines anderen Gerichtes aussetzen. Diesbezüglich empfiehlt die Kommission, dass die Gerichte zur Anwendung der Möglichkeiten des Artikel 28 der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in der das erste angerufenen Gericht bevorzugt wird, ermutigt werden. In aufeinander folgenden Klagen könne der Kläger oder Beklagte in späteren Klagen in Bezug auf die Daten, die aus früheren Verfahren mitgebracht sind, dienen. ermächtigt werden, zur Berufung der früheren Entscheidung als Teil des Beweises. Unabhängig davon, ob die Partei, die die Daten mitgebracht hat, mit der ersten Partei identisch ist. Wenn das frühere Urteil gegen eine des letzten Urteils beteiligte Partei beendet wurde und diese alle Rechtswege gegen diese Entscheidung ausgeschöpft hat, dann könne die frühere Entscheidung gegenüber dieser Partei als verbindlicher Beweis verwendet werden.

Verjährungsregeln spielen auch sowohl bei eigenständigen Klagen eine entscheidende Rolle als auch bei Folgeklage auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen §81, 82 EG. Wegen der Ermangelung der Gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es den Mitgliedstaaten überlassen, Verjährungsregeln bei Klagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu erlassen; die Frist dürfe dabei nicht weniger günstig als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfe.[172] Eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzklage an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Kartell oder das abgestimmte Verhalten verwirklicht wird sowie eine nationale Vorschrift, die eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann, was unter Umständen bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen zum Ablauf der Verjährungsfrist sogar vor Beendigung der Zuwiderhandlung führt, macht die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch dieses verbotene Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens praktisch unmöglich.[173]

Die Kommission macht keine konkreten Vorschläge in Bezug auf die Gesamtdauer der Verjährung im nationalen Recht, da die Verjährung von verschiedenen Faktoren abhängt. Aber die Verjährungsfrist darf nicht so kurz sein, dass die Anwendung des Rechts übermäßig schwer oder unmöglich wird.[174] Außerdem ist es für die Geschädigten im Falle dauernder oder fortgesetzter Zuwiderhandlungen, oder wenn sie nicht von der Zuwiderhandlung wussten und auch nicht vernünftigerweise davon wissen konnten, insbesondere bei geheim gehaltenen schwerwiegenden Kartellen oft sehr schwer, den Beginn der Verjährungsfrist zu ermitteln. Darum schlägt die Kommission vor, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, bevor eine dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestellt wurde, und bevor von dem Geschädigten vernünftigerweise Kenntnis der Zuwiderhandlung und des ihm dadurch verursachten Schadens erwartet werden kann.[175]

Im Grünbuch der Kommission werden zur Förderung der Folgeklagen zwei Optionen in Bezug auf die Verjährungsfristen während einer Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die zuständige Wettbewerbsbehörde (und gerichtliche Rechtsmittelinstanz) zur Diskussion gestellt: Die Aussetzung der Verjährungsfrist und der Neubeginn der Verjährungsfrist, nachdem ein letztinstanzliches Gericht in der Sache der Zuwiderhandlung entschieden hat.[176]

Im Weißbuch hat sich die Kommission als Vorschlag für einen Neubeginn der Verjährungsfrist entschieden. Eine neue Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren soll beginnen, sobald die Entscheidung bestandskräftig wird, auf die sich die eine Folgeklage erhebende Partei beruft.[177] Die Gründe der Bevorzugung dieser Option gegenüber der Hemmung der Verjährungsfrist im Falle behördlicher Ermittlungen werden im Weißbuch klargestellt.[178] In der Hemmung der Verjährungsfrist könnte es unter Umständen für die Kläger schwierig sein, den noch zu verbleibenden Verjährungszeitraum zu berechnen, da nicht immer öffentlich bekannt ist, wann eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren einleitet bzw. abschließt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Wettbewerbsbehörde das Verfahren nicht formell abschließt oder das Ende des Verfahrens nicht der Öffentlichkeit bekannt gibt. Außerdem steht den Klägern nicht mehr genug Zeit für die Vorbereitung einer Schadenersatzklage zur Verfügung, wenn die Hemmung zu einem relativ späten Zeitpunkt der Verjährungsfrist einsetzt. Damit könnten solche Umstände die praktische Wirksamkeit der Folgeklagen zunichte machen.

Die mit einer Schadensersatzklage verbundenen Kosten sowie die Vorschriften für die Kostentragung bzw. in den meisten Mitgliedstaaten geltendes „Loser pays“-Prinzip und neben diesen beiden Faktoren noch die bei Klägern im Voraus entstehenden Unklarheiten in Bezug auf die Ergebnisse der Klagen, dürften für sie ein großes Hindernis bzw. eine Abschreckung zur Klageerhebung darstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wettbewerbsrechtliche Klagen in der Regel komplexer und zeitaufwendiger als andere zivilrechtliche Klagen sind.[179] Die Kommission macht zur Minderung dieser Problematik in den Mitgliedstaaten sowohl im Weißbuch als auch im Arbeitspapier (noch konkretere) Vorschläge. Die Kommission zielt mit diesen auf die Ermöglichung der begründeten Schadensersatzklagen der Kläger, die finanziell schwächer als Beklagte sind.

Eine der von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen ist die Verminderung der bei Mitgliedstaaten bestehenden Gerichtskosten auf verhältnismäßiges Niveau. Als eine mögliche Lösung gegen die Kostenlast der Kläger wäre der Erfolgsfall, bei dem der Anwalt nur im Erfolgsfall bezahlt wird, denkbar. Diesbezüglich hat die Kommission weder im Grünbuch noch im Weißbuch eine Meinung geäußert, aber sie deutet im Weißbuch auf den Schlussantrag von dem Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache von Cipolla (C-94/04) hin. Er nutzte bei dieser Entscheidung die Gelegenheit, seine Meinung in Bezug auf die Erfolgshonorare zu äußern. Er hielt die Erfolgshonorare für zulässig, da sie zu geringeren Gebühren als den Mindestgebühren führen können und zudem dem Anwalt das Kostenrisiko auferlegen, was den Zugang zum Recht für mittellose Parteien verbessert.[180]

Weiterhin wird im Arbeitspapier als Fundierung des Verfahrens schon in manchen Mitgliedstaaten in verschiedenen bestehenden Formen die Möglichkeit der justiziellen Hilfe (Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe) erwähnt; zudem werden zu Klagefinanzierung staatliche oder private Rechtsschutzversicherungen sowie die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte, in der der dritte vollständige/teilweise Kosten der Klage gegen die Beteiligung des im Erfolgsfall vom Kläger erreichten Schadensersatz[181] übernimmt,[182] vorgeschlagen.

Außerdem werden die Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Kosten zur Förderung der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich als eine rasche Beilegung der Rechtssache ermutigt. Rasche Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich vermindert oder beseitigt die Kosten erheblich wie z.B. die Kosten für Rechtsanwälte oder Sachverständige, die den Parteien normalerweise im Verfahren entstehen, Außerdem ist es neben den Parteien auch für die Gerichtsbarkeit vorteilhaft.[183] Der Vergleich könnte in verschiedenen Phasen in Betracht kommen. z.B. vermeidet man vor dem Verfahren alle Klagekosten. Während des Verfahrens (Nach der Feststellung des Kartellverstoßes) vermeidet man Extra-Kosten z.B. Kosten für die Berechnung des Schadens. Aber die Kommission deutet vor allem darauf hin, dass die Mechanismen für die Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich allein nicht das Recht des Geschädigten auf Ersatz seines Schadens garantieren können und betont, dass die Effizienz des Vergleichs direkt von der Effizienz der Mechanismen im normalen Verfahren abhängt.[184]

In den meisten der Mitgliedstaaten gilt die sog. „Loser pays“- Regel, nach der die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Einerseits ist es entscheidend für die Verhinderung der unbegründeten Klagen, anderseits kann dieser Grundsatz jedoch auch die Kläger mit begründeten Schadensersatzansprüchen von deren Geltendmachung abhalten.[185] Auf der EU-Ebene wird auch dieses Prinzip angenommen. In Artikel 16 der Verordnung Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie in Artikel 14 der Richtlinie 2004/48 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, sollte die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen. In diesen Regelungen wird aber dieser Grundsatz nicht strikt angenommen, sondern dem Richter ein Spielraum gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Grundsatz abzuweichen.

In Artikel 16 der Verordnung Nr. 861/2007 spricht das Gericht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen. Auch in Artikel 14 der Richtlinie 2004/48 tragen die unterlegenen Parteien die Kosten soweit sie zumutbar und angemessen sind und Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Die Kommission schlägt im Weißbuch parallel zu so genannten Vorschriften vor, dass die nationalen Gerichte die Kriterien wie Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Billigkeit usw. verwenden sollten. Damit wird in bestimmten begründeten Fällen die Möglichkeit geöffnet werden, möglichst früh im Verfahren Kostenentscheidungen zu erlassen. Die Kostenentscheidungen abweichen von den üblichen Vorschriften dahingehend, dass die klagende Partei, selbst wenn sie im Prozess unterliegt, nicht sämtliche Kosten der Gegenpartei tragen muss. Die Gerichte sollten in der Lage sein können, solche Entscheidungen möglichst früh zu erlassen. So verringert man durch die Beseitigung oder Verminderung der Kosten das Risiko, dass die Kläger der begründeten Schadensersatzklagen das Verfahren aufgeben. Aber dieser Umstand sollte nicht zu Missbrauchsfällen führen. Damit können die Gerichte zur Vermeidung solcher Fälle Ausnahmen von Kostenregelungen bis zum Ende des Verfahrens von Bedingungen abhängig machen.[186]

Die von der Kommission gestellte Option sieht keine entscheidende Veränderung im nationalen Recht vor. Im Folgenabschätzungsbericht stellt die Kommission die Gründe für diese Auswahl, d.h. keine Veränderung in Form von einem legislativen Kriterium (Modell 2), sondern in Form von Identifikation und Auslegung vorhandener Regelungen (Modell 4)[187] dar. Gegenüber einem legislativen Kriterium ist die vorgeschlagene Option nicht bindend. Dadurch enthält sie das Risiko, auf der nationalen Ebene nicht angewendet zu werden. Aber in vielen Mitgliedstaaten gilt „Loser pays“ und manche nationalen Gerichte weichen schon unter Umständen von diesem Grundsatz ab. Damit gibt dieser Umstand positive Signale zur künftigen Durchsetzung solcher Ansätze. Schließlich verursacht diese Option gegenüber einer legislativen Option wegen des Umstandes, dass viele Mitgliedstaaten das „Loser pays“-Prinzip anwenden, viel weniger Umsetzungskosten und gleichzeitig ermöglicht diese Option, die Objektiven der Kommission genauso zu erreichen, wie Modell 2.

5) Zusammenfassung

Der Privaten Durchsetzung des Kartellrechts in Europa wurde Schritt für Schritt immer größere Bedeutung beigemessen. Durch das EuGH-Urteil in der Sache „Courage/Crehan“ von 2001 wurde die Durchsetzung des Kartellrechts durch Private ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Abweichend vom bisherigen Ansatz wurde statt vom Schutz gemeinschaftsrechtliche verliehener Rechte die Durchsetzung gemeinschaftsrechtliche begründete Pflichten herangezogen. Hier hat der Gerichtshof gemeinschaftsrechtliche Vorgaben formuliert, wonach die Zivilrechtsfolgen im nationalen Recht im Rahmen des Äquivalenzprinzips, Effektivitätsgrundsatzes und der anderen allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaft ausgestattet werden. Aus dieser Entscheidung entwickelte sich die viel beachtete Grundsatzentscheidung, in der der Anspruch auf „jedermann“ erstreckt wird.

[...]


[1] Glöckner, WRP 2007, S.490.

[2] Diskussionspapier vom Bundeskartellamt, 2005, S.3.

3 MEMO/05/489, 2005, S.3.

[4] Sanli, S.221, Schwedler, S.2.

5 Schwedler, S.2

[6] Schwedler, 3; Sanli, S.222.

[7] Glöckner, WRP 2007, S.497.

[8] Das Kartellrecht schütze den Wettbewerb aus gesamtwirtschaftlichen Gründen; das Lauterkeitsrecht enthalte demgegenüber einen Individualschutz der Mitbewerber- Zitat aus Glöckner, WRP 2007, S.497.

[9] Zitat aus Schwedler, S.3:Lindner, S.15ff, 62ff.

[10] Grünbuch der Kommission, 2005, S.3.

[11] Das Kartellverbot in Art.65, 1-6; Art. 66 § 7 EGKSV („.. diese (beherrschende) Stellung zu mit diesem Vertrag im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden“); die Kontrolle von Unternehmenzusammenschlüssen in Art 66.;5.Der EGKSV is am 23.07.2002 in Übereinstimmung mit der in Art.97 EGKSV vorgesehenen Geltungsdauer von 50 Jahren außer Kraft getreten.

[12] Mestmäcker/Schweitzer, S.50ff; Schwedler S.27, 28.

[13] Mestmäcker/Schweitzer, S.51.

[14] Art.4 und 9 VO 17.

[15] EuGH, Deutsche Milchkontor Rn.21Rn24, 29; Sollte die Verschiedenartigkeit der nationalen Vorschriften die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschieden Mitgliedstaaten gefährden, Verzerrungen hervorrufen oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen, so ist es Aufgabe der zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um diese Unterschiede auszuräumen.

[16] Weyer, ZeuP 1999, S.424, 427; Wurmnest, RIW 12/2003, S.896, Nowak, EuZW 2001, S.715, 717.

[17] Wurmnest, RIW 12/2003, S.896.

[18] Weyer, ZeuP, 1999, S.424, 450; Weyer, ZeuP, 2003, S.318, 321.

[19] Bis der Perspeskive wechsel in der Courage Entscheidung (EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen).

[20] Weyer, ZeuP, 2003, S.326.

[21] Schwedler, S.39, 40; Weyer, ZeuP, 2003, S.327.

[22] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen.

[23] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.3.

[24] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn. 5.

[25] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.6, 7.

[26] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.11.

[27] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.36.

[28] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.19.

[29] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn. 20; 26.

[30] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.27.

[31] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.29.

[32] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.30.

[33] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.32; 33.

[34] Schwedler, S.41; Weyer, ZeuP, 2003, S.333; Nowak, EuZW, S.715, 718.

[35] Weyer, ZeuP, 2003, S.322.

[36] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.28.

[37] Nowak, EuZW, 2001, S.715, 718; Mäsch, EuR, 2003, S.836ff.

[38] Wurmnest, RIW 12/2003, S.896, 897; Weyer, ZeuP, 2003, S.318, 325; Schwedler, S.41ff.; Wissenbach, S.12ff.

[39] Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ); Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vom 16.1.2001 hat EuGVÜ abgelöst.

[40] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.29.

[41] Weyer, ZeuP, 2003, S.322.

[42] EuGH, Rs.319/82 Société de vente de ciments et bétons de l´Est / Kerpen & Kerpen, 1983, Rn.12.

[43] EuG, Rs.T-24/90 Automec /Kommission, Slg.1992, Rn.50.

[44] EuG, Rs T-395/94m, Atlantic Container Line/Kommission, Slg2001, Rn.414.

[45] Wissenbach, S.14, 16; Wurmnest, RIW 12/2003, S.897.

[46] EuGH, Rs. C-9/90, „Francovich“ / Italien, Slg.1991.

[47] EuGH- „Francovich“, Rn.37; Wurmnest, RIW 12/2003, S.896, 897.

[48] EuGH- „Francovich“, Rn.36.

[49] Weyer, ZEuP 2003, S..329; Schwedler, S.44.

[50] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi ./Lloyd, Slg.2006.

[51] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi ./Lloyd, Slg.2006, Rn.63.

[52] Grünbuch der Kommission, 2005, S.4.

[53] VO 1/2003, Erwägungsgrund 3.

[54] VO 1/2003 Art.6.

[55] Hirsch, ZWeR 2003, S.233, 236.

[56] Schwedler, S.46.

[57] Möschel, JZ 2000, S 61, 64; Schwedelerm S.65.

[58] VO 1/2003 Art.15 Abs.1.

[59] VO 1/2003 Art.15Abs.2, 3.

[60] VO 1/2003 Art.11 Abs.3, 6.

[61] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags vom 27.4.2004, 2004/C 101/04, Nr 15-18.

[62] BWB, Grünbuch „Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbs“, 25.07.2006; unter http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktuell/Archiv2006/damages.htm verfügbar.

[63] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn.93.

[64] Hölzel, S.6-14.

[65] Art.230 EG; Gemäß Art.234 sind die Unternehmen und Unternehmenvereinigungen klagebefugt, sobald sie Adressat einer Kommissionsentscheidung sind.

[66] Hölzel, S.8.

[67] Art.232 EG.

[68] Art. 242, 243 EG.

[69] „ A) Begriff der Privaten Kartellrechtsdurchsetzung“ Oben in dieser Arbeit, S.1.

[70] MEMO/05/489, 2005, S.3.

[71] Jones, Private enforcement of antitrust law in the EU, Uk, and USA, S.233-234.

[72] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn.27; Grünbuch der Kommission, 2005, S.4.

[73] Antidiskriminierungs-Richtlinie 76/207/EWG vom 9.ten Februar 1976.

[74] Zitat aus Wagner, S.4; Antidiskriminierungs-Richtlinie76/207/EWG, Art.6; EuGH Rs.14/83, Sabina, Kamann/Land Nordrhein-Westfalen, 10.04.1984.

[75] Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 GWB, S.40ff.

[76] Schwedler, S.10ff.

[77] MEMO/05/489, 2005, S.6; Entwurf eines Briefs über das Grünbuch, von 24.10.2006, S.10.

[78] Zekoll/Rahlf,; JZ 8/1999, S.388ff; Jones, Private enforcement of antitrust law in the EU, Uk, and USA, S.233-234.

[79] Zekoll/Rahlf,; JZ 8/1999, S.389.

[80] Grünbuch der Kommission, 2005, S 7; Gottzmann, Stellungnahme der Wettbewerbszentrale, 2006, S.5.

[81] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn.93.

[82] Nach dem Ashurst-Bericht sind dies das Vereinigte Königreich, Irland und Zypern.

[83] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn.67.

[84] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn.93.

[85] Hölzel, S.17, 18.

[86] Hölzel, S.29.

[87] Zekoll/Rahlf, JZ 8/1999, S.385, 386.

[88] Grünbuch der Kommission, 2005, S.3.

[89] http://www.europa-reden.de/info/acquis.htm; Als „acquis communautaire“ bezeichnet man den Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist. Er besteht aus dem Primärrecht der Verträge, dem Sekundärrecht, den von den EG-Organen erlassenen Rechtsakten, den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Erklärungen, Entschließungen und bestimmten Abkommen.

[90] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.90.

[91] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.90-92.

[92] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.9.

[93] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.9, 10.

[94] Weißbuch der Kommission, 2008, S.3, 4.

[95] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.22.

[96] Weißbuch der Kommission, 2008, S.3.

[97] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.14, 15.

[98] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.11.

[99] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.96.

[100] Weißbuch der Kommission, 2008, S.3, 4.

[101] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.16.

[102] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.28-54; 62 (Hier befindet sich ein Vergleichstabelle zwischen den 5 Modellen sowie die bevorzugte Option).

[103] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.23-25; Man kann das Hauptziel der Kommission in die Subziele unterteilen; Volle Kompensation, mehr Einhaltung der Wettbewerbsregeln, Abschreckung, aber keine Überabschreckung des Schädiger, Förderung der privaten Klagen, aber nicht Förderung der ungerechten Klagen, mehr Rechtssicherheit, Effektive und angemessene Verwendung des Rechtssystems, Einklang mit den bestehenden Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, Verhinderung der Missbrauchsfälle, Vereinfachung des Zugangs zu Gerichten für alle Geschädigten, insbesondere wenn sie bzw. Verbraucher unter weniger Schaden erleiden usw.

[104] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.55.

[105] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.55-58.

[106] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.62.

[107] Weißbuch der Kommission, 2008, S.2.

[108] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.57, 58; Die Kommission verweist auf die „Manfredi“-Entscheidung.

[109] Weißbuch der Kommission, 2008, S.3.

[110] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.17-20.

[111] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.16-20; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.97.

[112] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.97-99 ( Die von einer solchen Kodifizierung auf der europäischen Ebene erwarteten Vorteile werden in Rn.317, S.97, 98 verfasst).

[113] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.14.

[114] Ausführlicher zu diesem Thema; Unten dieser Arbeit, S.47-48.

[115] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.17.

[116] Weißbuch der Kommission, 2008, S.4.

[117] Weißbuch der Kommission, 2008, S.5.

[118] Weißbuch der Kommission, 2008, S.5; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.19, 20.

[119] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.21.

[120] „Opt-out“-Klagen werden unten in dieser Arbeit S.117 untersucht.

[121] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.21.

[122] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.28, 29.

[123] Weißbuch der Kommission, 2008, S.5.

[124] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.29, 30.

[125] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.55.

[126] Weißbuch der Kommission, 2008, S.5.

[127] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.56.

[128] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.42, 45.

[129] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.31; Weißbuch der Kommission, 2008, S.3; Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.56.

[130] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.33.

[131] Weißbuch der Kommission, 2008, S.5, 6. Ausführlicher zu den Voraussetzungen von Offenlegung von Beweisen zwischen den Parteien; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.31-38.

[132] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.35, 36.

[133] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.38.

[134] Weißbuch der Kommission, 2008, S.6.

[135] Delitimis Entscheidung, S.992, Rn.47. Nach Delitimis Entscheidung, S.993, Rn. 52; Solange ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, sollten die nationalen Gerichte deshalb erwägen, ihr Verfahren bis zur Entscheidung der Kommission auszusetzen.

[136] „Masterfood“-Entscheidung, S.11478, Rn. 48, 52.

[137] Zitat aus Weißbuch der Kommission, 2008, S.7.

[138] Zitat aus Weißbuch der Kommission, 2008, S.6, 7.

[139] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.44.

[140] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.46.

[141] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.46, 47.

[142] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.44, 45.

[143] Weißbuch der Kommission, 2008, S.6; Entscheidungen, gegen die innerhalb der geltenden Fristen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, so dass sie als von den Adressaten akzeptiert gelten können, und Entscheidungen, die von den zuständigen gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen bestätigt wurden.

[144] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.45.

[145] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.48.

[146] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.51.

[147] EuGH; Rs. C-46/93, Brasserie du Pêcheur, 1996, Rn. 75- 80; In dieser Entscheidung wird die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, dem europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[148] EuGH; Rs. C-46/93, Brasserie du Pêcheur, 1996, Rn.76.

[149] EuGH; Rs. C-46/93, Brasserie du Pêcheur, 1996, Rn.79.

[150] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn. 61, 62.

[151] Weißbuch der Kommission, 2008, S.7; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.52.

[152] Weißbuch der Kommission, 2008, S.8.

[153] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.59.

[154] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.53; Weißbuch der Kommission, 2008, S.8.

[155] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn. 95.

[156] EuGH; Rs. C-46/93, Brasserie du Pêcheur, 1996, Rn. 87.

[157] EuGH, C-271/91, Marshall, Slg. 1993, Rn. 31; Sowie auch in EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi /Lloyd, Slg.2006, Rn. 37.

[158] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.58.

[159] EuGH 20.09.2001, Courage/Crehen; Rn. 30; EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi /Lloyd, Slg.2006, Rn. 94.

[160] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.59.

[161] Zitat aus Weißbuch der Kommission, 2008, S.8.

[162] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.60.

[163] EuGH, C-271/91, Marshall, Slg. 1993, Rn. 30; die Festlegung einer Obergrenze der im Ausgangsverfahren streitigen Art begrifflich keine ordnungsgemäße … darstellen kann, da sie den Entschädigungsbetrag von vornherein auf einem Niveau festsetzt, das nicht notwendig dem Erfordernis entspricht, durch eine angemessene Wiedergutmachung des durch die diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens tatsächliche Chancengleichheit zu gewährleisten.

[164] Weißbuch der Kommission, 2008, S.8; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.59.

[165] Grünbuch der Kommission, 2005, S.8.

[166] Weißbuch der Kommission, 2008, S.9.

[167] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.65.

[168] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.66.

[169] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.67.

[170] Weißbuch der Kommission, 2008, S.9, 10.

[171] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.67-69.

[172] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn. 76, 77.

[173] EuGH, Rs.C-295/04, Manfredi/Lloyd, Slg.2006, Rn. 78, 79.

[174] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.72.

[175] Weißbuch der Kommission, 2008, S.10.

[176] Grünbuch der Kommission, 2005, S.13.

[177] Weißbuch der Kommission, 2008, S.10.

[178] Weißbuch der Kommission, 2008, S.10.

[179] Weißbuch der Kommission, 2008, S.11; Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.74.

[180] EuGH, Rs.C-202/04, Cipolla, Slg.2006, Rn. 94.

[181] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.79, 80.

[182] In dieser Arbeit werden die Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe, die Möglichkeit der staatlichen oder privatlichen Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung durch Dritte in Deutschland und in der Türkei nicht untersucht werden.

[183] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.75.

[184] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.75, 76.

[185] Weißbuch der Kommission, 2008, S.11.

[186] Arbeitspapier der Kommission, 2008, S.78.

[187] Folgenabschätzungsbericht der Kommission, 2008, S.56, 57.

Excerpt out of 175 pages

Details

Title
Private Durchsetzung des Kartellrechts in Europa, Deutschland und in der Türkei
Subtitle
Mit USA Vergleich
College
University of Münster  (Wirtschaftsrecht)
Grade
summa cum laude
Author
Year
2009
Pages
175
Catalog Number
V146826
ISBN (eBook)
9783640574933
ISBN (Book)
9783640575169
File size
1274 KB
Language
German
Keywords
private Kartellrechtsdurchsetzung, Türkei, das türkische Recht, Puntive Damage, § 33 ;§ 34 a ; § 89 ; § 89 a GWB, Erfolgshonorar (contingency fee), Class Action (Gruppenklagen), passing on defense, Mehrfache Schadensersatzansprüche, Dreifacher Schadensersatz ( treble damages), § 287 ; 142 ZPO, Privaten Durchsetzung des Kartellrechts
Quote paper
Doktorant Doga Ekrem Doganci (Author), 2009, Private Durchsetzung des Kartellrechts in Europa, Deutschland und in der Türkei, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146826

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