Impairment of Financial Assets

Wesentliche Diskussionspunkte im Rahmen des Teilprojekts zur Überarbeitung des IAS 39


Seminar Paper, 2009

28 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Ablauf des Teilprojekts „impairment of financial assets“

3. Bilanzierung von Kreditrisiken nach IAS 39
3.1 Darstellung und Kritikpunkte der Bilanzierung im Rahmen der Kategorie „loans and receivables“
3.2 Darstellung und Kritikpunkte der Bilanzierung im Rahmen von „available-for-sale“ und „at fair value through profit and loss“

4. Wesentliche Diskussionspunkte um alternative Wertminderungs- modelle
4.1 Abbildung von Kreditverlusten über das „expected cashflow“ Modell
4.2 Abbildung von Kreditverlusten über das „fair value“ Modell
4.3 Abbildung von Kreditverlusten über das „dynamic provisioning“ Modell
4.4 Vergleich der einzelnen Wertminderungsmodelle

5. Diskussionsbezüge zur bankaufsichtsrechtlichen Behandlung

6. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Kreditrisikovorsorge nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 39) steht seit vielen Jahren in der Kritik. Zum einen wird neben der Intransparenz der Auslösetatbestände von Wertminderungstests auch das zeitliche Auseinanderfallen der Vereinnahmung von Risikoprämie und Risikoaufwand bemängelt.[1] Zum anderen führt das in der Kategorie „loans and receivables“ angewendete „incurred loss“ Prinzip zu einer relativ späten Berücksichtigung von Kreditrisiken. Darüber hinaus wird im Zuge der seit 2007 stattfindenden Finanzkrise die prozyklische Wirkung der Rechnungslegungsnormen auf die Konjunktur kritisiert, die zwar im Wesentlichen auf die „fair value“ Bewertung von Finanzmarktinstrumenten abzielt, aber auch auf teilweise immense Verluste durch Wertminderungstests zutrifft.[2] Den Standardsetzern, zu denen auch das IASB gehört, wird im Abschlussbericht der G20 Arbeitsgruppe im März 2009 daher empfohlen, den bilanziellen Ansatz von Kreditverlustvorsorgen zu stärken und die Prozyklizität durch einschlägige Standards abzumildern.[3]

Seit dem Jahr 2004 beschäftigt sich das IASB mit einer umfassenden Restruk-turierung des Standards IAS 39 für Finanzinstrumente und fokussiert sich seit Juni 2009, neben anderen Teilprojekten, im speziellen auf Wertminderung von Finanzinstrumenten („impairment of financial assets“). Während dieser Zeit wurden durch zahlreiche Diskussionsrunden auf die Mängel des derzeitigen Standards aufmerksam gemacht und neue Konzepte vorgestellt. Mitte des Jahres 2009 hat sich das IASB auf das „expected cashflow“ Modell festgelegt und die Adressaten daraufhin um Stellungnahme gebeten.[4]

Ziel dieser Seminararbeit ist das Aufzeigen der wesentlichen Diskussionspunkte dieses Teilprojekts mit Konzentration auf die Defizite der geltenden Vorschriften, der Wahl des künftigen Wertminderungsmodells sowie möglichen Schnittmengen zur bankaufsichtsrechtlichen Behandlung von Kreditverlusten. Nach einer kurzen Skizzierung des Ablaufs des Projekts sollen die bislang geltenden Regelungen zur Bilanzierung von Kreditforderungen behandelt und auf wesentliche Kritikpunkte eingegangen werden. Im Anschluss wird mit dem „expected cash flow“, dem „fair value“ und dem „dynamic provisioning“ Modell verschiedene innerhalb des IASB diskutierte Konzepte vorgestellt und über ihre Vor- und Nachteile zum aktuellen Modell erläutert. Zum Abschluss soll mit der bankaufsichtsrechtlichen Behandlung zur Kreditverlustsorge innerhalb von Basel 2 ein weiterer Diskussionspunkt beschrieben und Unterschiede zur externen Rechnungslegung erörtert werden.

2. Ablauf des Teilprojekts „impairment of financial assets“

Im September 2004 wird vom IASB für das Gebiet „Finanzinstrumente“ eine siebzehnköpfige Arbeitsgruppe ernannt, deren Aufgabe es ist, den IASB bei der Reform des Standards IAS 39 fachlich zu beraten.[5] Der Inhalt dieses Projekts ist die Überprüfung der Vereinbarkeit des Standards mit den Leitlinien des Rahmen-konzepts mit dem Ziel der Verbesserung, Vereinfachung und letztlich der Schaffung eines neuen Standards unter Berücksichtigung des Konvergenzprozesses zu US-GAAP. Die wesentlichen Gründe für die Einrichtung dieses Projekts liegen unter anderem in Unterschieden und Unvereinbarkeiten zu US-GAAP, zahlreichen Wahlrechten, aber auch in der Komplexität des „Mischmodells“ aus der Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten An-schaffungskosten. IAS 39 wird somit für die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als auch für die Anforderung der Verständlichkeit der im Abschluss enthaltenen Informationen als unzureichend angesehen. Als Ziele der Reform werden auf der IASB Sitzung im April 2007 folgende Punkte formuliert:

- Zwang der Bilanzierung einer höheren Anzahl von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert.
- Reduktion der Komplexität des Standards.
- Minderung von Bilanzierungswahlrechten sowie Einschränkung bilanzpo-litischer Maßnahmen durch das Management.[6]

Wertminderungsmodelle spielen bis zu diesem Zeitpunkt keine große Rolle, da „impairments“ bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert grundsätzlich nicht nötig sind.

Dies ändert sich mit Ausbruch der Finanzkrise. Im Jahr 2007 geraten neben der Zeitwertbewertung zunehmend die verschiedenen Wertminderungsmodelle des
IAS 39 in die Kritik, so dass dieses Thema auch innerhalb des Projekts „Finanzinstrumente“ im November 2008 zum ersten Mal behandelt wird. Während die Anwender die unterschiedlichen Auswirkungen der verschiedenen Wert-minderungsmodelle auf das Ergebnis als auch die Transparenz der Auslöse-tatbestände von Wertminderungen bemängeln, wird von politischer Seite auf die destabilisierenden Effekte der geltenden Bilanzierung von Kreditrisiken und der mangelnde Ansatz von Kreditverlustvorsorgen verwiesen.[7] Die allgemeine Kritik gegenüber einer „full fair value“ Bilanzierung führt schließlich dazu,[8] dass das IASB von diesem Ziel Abstand nimmt, sich verstärkt mit der Verbesserung der fortgeführten Anschaffungskostenmethode befasst und sich im März 2009 dazu entschließt, ein Teilprojekt mit dem Namen „impairment of financial assets“ zu starten. Nachdem das „expected cashflow“ Modell Mitte 2009 als mögliches zukünftiges Wertminderungsmodell vorgestellt wird, sind an Jahresabschlüssen beteiligte Personen daraufhin aufgefordert worden Stellungnahme zu beziehen.[9] Ein erster Standardentwurf zu diesem Modell ist Anfang November 2009 erschienen. Das Inkrafttreten der Vorschriften ist für das Jahr 2013 geplant.[10]

3. Bilanzierung von Kreditrisiken nach IAS 39

Gemäß IAS 32.11 fallen unverbriefte Kreditforderungen unter die Definition des Begriffs „Finanzinstrument“, so dass Ansatz und Bewertung dieser über die Regelungen des Standards IAS 39 erfolgen. Beim erstmaligen Ansatz von finanziellen Vermögenswerten ist zu unterscheiden, ob diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder nicht:[11] Bei Finanzinstrumenten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, sind beim erstmaligen Ansatz die direkt zurechenbaren Transaktionskosten den An-schaffungskosten hinzuzuziehen, wohingegen bei Finanzinstrumenten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Transaktionskosten nicht zu den Anschaffungskosten zählen und sofort als Aufwand verbucht werden.[12]

Hinsichtlich der Folgebewertung werden Kreditforderungen laut IAS 39.9 in eine der vier Kategorien eingeordnet:

- “financial instruments at fair value through profit or loss”
- “held-to-maturity investments”
- “loans and receivables”
- “available-for-sale financial assets”

In den nun folgenden Unterkapiteln soll auf die Auswirkungen der jeweiligen Kategorie auf die Bewertung von Finanzinstrumenten eingegangen werden. Da es für unverbriefte Kreditforderungen in der Regel keinen aktiven Markt gibt und dies eine Voraussetzung für die Eingruppierung in „held-to-maturity investments“ ist,[13] wird auf Erläuterungen zu dieser Kategorie verzichtet.

3.1 Darstellung und Kritikpunkte der Bilanzierung im Rahmen der Kategorie „loans and receivables“

Gemäß IAS 39.9 dürfen in diese Kategorie nur finanzielle Vermögenswerte eingruppiert werden, die keine Derivate darstellen, feste und bestimmbare Zahlungen aufweisen und nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden. Diese Anforderungen treffen grundsätzlich auf unverbriefte Kreditforderungen zu, so dass eine Zuordnung in diese Kategorie möglich ist. Hinsichtlich der Folgebewertung werden „loans and receivables“ zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet,[14] d.h. es erfolgt zu jedem Stichtag eine Barwertermittlung mittels des internen Zinsfußes, der bei Zugang der Forderung ermittelt wird.[15] Darüber hinaus hat ein Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung des finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hindeuten.[16] Finanzielle Vermögenswerte gelten dann als wertgemindert, wenn aufgrund von vergangenen Ereignissen, die nach dem Erstansatz eingetreten sind, objektive Hinweise auf eine Minderung künftiger Cashflows schließen lassen.[17] Somit können künftige Ereignisse unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit niemals einen objektiven Hinweis auslösen.[18] IAS 39.59 nennt folgende Ereignisse bzw. Schadensfälle („loss events“) als objektive Hinweise:

- Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners.[19]
- Ein Vertragsbruch, wie z.B. der Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungsleistungen.[20]
- Zugeständnisse des Kreditgebers an den Kreditnehmer.[21]
- Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Insolvenz oder eines sonstigen Sanierungsverfahrens.[22]
- Das Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert.[23]
- Eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows aus einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz aufgrund von Änderungen beobachtbarer Daten.[24]

Während wesentliche Einzelpositionen bei Vorliegen objektiver Hinweise einzeln wertzuberichtigen sind, können für die restlichen Positionen (wesentliche Positionen ohne Wertminderungshinweise und nicht wesentliche Positionen) Gruppen mit ähnlichen Kreditrisikomerkmalen[25] gebildet werden, die dann im Ganzen nach objektiven Hinweisen überprüft werden.[26] Führt eine individuelle Einzelprüfung einer Position zu einer Wertminderung, so darf diese Position auf Gruppenebene nicht einem weiteren „impairment test“ unterzogen werden.[27]

Wird ein objektiver Hinweis, der zu einer Wertminderung der Kreditforderung führt, festgestellt, so ergibt sich ein ergebniswirksamer Verlust in Höhe der Differenz aus Buchwert und Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz.[28] Hieraus wird deutlich, dass über den Wertminderungstest lediglich das Kreditrisiko aufgrund von vergangenen Ereignissen abgebildet werden soll („incurred loss“ Modell), nicht aber Änderungen des Marktzinsniveaus.[29] Eine Wertaufholung der Wertberichtigung ist geboten, sobald der Barwert des Vermögenswerts steigt und dieser Anstieg mit dem Ereignis in Verbindung steht, das die Wertminderung ausgelöst hat.[30]

Kreditinstitute ordnen Kreditforderungen im Rahmen der Zugangsbewertung meist in die Kategorie „loans and receivables“ ein, da das Periodenergebnis dann nicht von Marktzinsschwankungen abhängt.[31] Jedoch steht das „incurred loss“ Modell aus vielerlei Gründen in der Kritik:

- Verzögerte Risikovorsorge: Nach dem IASB können Kreditinstitute erst in einem sehr späten Stadium, nämlich durch das Eintreffen eines „loss events“, Risikovorsorge betreiben.[32] Zuvor haben Banken bilanzpolitisch kaum Möglichkeiten, finanzielle Vermögenswerte im Wert zu berichtigen. Mangelnde Vorsicht seitens der Geschäftsführung bzw. Substanzverluste verursacht durch zu hohe Steuerzahlungen sowie Ausschüttungen können letztlich die Risikodeckungsfähigkeit von Kreditinstituten mindern und somit die Insolvenzgefahr in Zeiten höherer Kreditausfälle hochtreiben.
- Komplexität der Auslösetatbestände: Für Adressaten sind die Auslöser von „loss events“ nur schwer nachzuvollziehen, da deren Eintritt, gerade bei Gruppenbewertungen, von der Sichtweise des Kreditinstituts abhängt. Im Rahmen von Gruppenbewertungen können nach IAS 39.59 (f) Minderungen künftiger Cashflows durch Änderungen wirtschaftlicher Daten hergeleitet werden. Das Ausfallereignis ist dann bei Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds (z.B. Anstieg der Arbeitslosenzahlen etc.) höchstwahrscheinlich eingetreten, jedoch dem Kreditinstitut noch nicht gemeldet bzw. bekannt („incurred but not reported“).[33] In der Praxis wird der Eintritt einer Wertminderung von den Erstellern unterschiedlich gehandhabt bzw. es ergeben sich bilanzpolitische Spielräume, da die Grenze zwischen eingetretenen und erwarteten Verlusten nicht mehr eindeutig ist. Als Folge nimmt die Vergleichbarkeit von Bilanzen ab.[34]

[...]


[1] Vgl. IAS Plus (2009b), S. 1 und Gebhardt, Strampelli (2005), S. 520.

[2] Vgl. Schütte (2009), S. 1 und Gebhardt, Strampelli (2005), S. 507.

[3] Vgl. G20 (2009), S. 14 und S. 40.

[4] Vgl. IASB (2009a), S. 2.

[5] Die Informationen dieses Kapitels entstammen im Wesentlichen aus IAS Plus (2009a), S. 1.

[6] Gerade bei der Einordnung von finanziellen Vermögenswerten genießen die Kreditinstitute einen großen Spielraum, so dass die Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse nur eingeschränkt möglich ist. Siehe hierzu KPMG (2008), S. 45f.

[7] Vgl. G20 (2009), S. 14 und S. 40.

[8] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 29. Juli 2009, Nr. 143, S. 27.

[9] Vgl. IASB (2009a), S. 2.

[10] Vgl. o.V., Handelsblatt vom 06. November 2009, Nr. 215, S. 36.

[11] Vgl. IAS 39.43.

[12] Ansonsten müsste bei der ersten Folgebewertung ein Aufwand in Höhe der Transaktionskosten gebildet werden. Siehe hierzu Wagenhofer (2009), S. 246.

[13] Vgl. IAS 39.9.

[14] Vgl. IAS 39.46(a).

[15] Vgl. Ruhnke (2008), S. 409ff.

[16] Vgl. IAS 39.58.

[17] Vgl. IAS 39.59.

[18] Vgl. Pellens et al. (2008), S. 557.

[19] Vgl. IAS 39.59(a).

[20] Vgl. IAS 39.59(b).

[21] Vgl. IAS 39.59(c).

[22] Vgl. IAS 39.59(d).

[23] Vgl. IAS 39.59(e).

[24] Vgl. IAS 39.59(f).

[25] Dies kann nach der Ratingklasse, Art der Forderung, geographischen Standort, Branche etc. geschehnen. Siehe hierzu IAS 39.87AG.

[26] Vgl. Ruhnke (2008), S. 509.

[27] Vgl. Gebhardt, Strampelli (2005), S. 517f.

[28] Vgl. IAS 39.63.

[29] Vgl. Wagenhofer (2009), S. 256f.

[30] Vgl. IAS 39.65.

[31] Siehe hierzu KPMG (2008), S. 45f. Darüber hinaus verbleiben die Kreditforderungen in der Regel bis zur Endfälligkeit bei einem Kreditinstitut, so dass der Ansatz zum „fair value“ keine entscheidungsnützliche Information für den Adressaten darstellt.

[32] Vgl. IASB (2009e), S. 8.

[33] Vgl. IAS 39.AG89 bis AG92.

[34] Vgl. IASB (2009e), S. 8.

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Details

Title
Impairment of Financial Assets
Subtitle
Wesentliche Diskussionspunkte im Rahmen des Teilprojekts zur Überarbeitung des IAS 39
College
University of Göttingen  (Professur für Finanzwirtschaft)
Course
Probleme der Rechnungslegung von Banken nach IFRS
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
28
Catalog Number
V147130
ISBN (eBook)
9783640579686
ISBN (Book)
9783640580170
File size
511 KB
Language
German
Keywords
Impairment, Financial Assets, IAS 39, IASB, Finanzmarktkrise, Finanzkrise
Quote paper
Diplom-Ökonom Florian Becker (Author), 2009, Impairment of Financial Assets, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147130

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Title: Impairment of Financial Assets



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