Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Kündigung von Tendenzträgern
- I) Tendenzbetriebe
- II) Tendenzmischbetriebe
- 1) Politische Bestimmungen
- 2) Koalitionspolitische Bestimmungen
- 3) Konfessionelle Bestimmungen
- 4) Karitative Bestimmungen
- 5) Erzieherische Bestimmungen
- 6) Wissenschaftliche Bestimmungen
- 7) Künstlerische Bestimmung
- 8) Betriebe zum Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung
- 9) Religionsgemeinschaften § 118 II BetrVG
- III) Tendenzträger
- IV) Kündigung
- 1) Tendenzbezug
- 2) Mitbestimmung durch Betriebsrat
- 3) Fazit
- C. Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
- I) Außerdienstliches Verhalten
- II) Negativprognose
- III) Verschulden
- IV) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- 1) außerordentliche Kündigung
- 2) ordentliche Kündigung
- 3) Änderungskündigung oder Versetzung
- 4) Abmahnung
- V) Interessenabwägung
- 1) Berücksichtigungen zugunsten des Arbeitgeber
- 2) Berücksichtigung zugunsten des Arbeitnehmers
- VI) Anhörung des Arbeitnehmers
- VII) Anhörung des Betriebsrates
- VIII) Fazit
- D. Gegenüberstellung
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Kündigungsrecht im Arbeitsrecht. Sie analysiert die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Die Arbeit zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die relevanten Kriterien für diese beiden Kündigungsformen zu beleuchten.
- Tendenzbetriebe und Tendenzträger
- Kündigungsgründe im Zusammenhang mit der Tendenz
- Außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund
- Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung bei Kündigungen
- Anhörungspflicht und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema der Kündigung von Tendenzträgern und die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens ein. Sie skizziert die Relevanz der Thematik im Arbeitsrecht und stellt die zentralen Fragestellungen der Arbeit vor.
Das Kapitel "Kündigung von Tendenzträgern" analysiert die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung von Arbeitnehmern in Tendenzbetrieben. Es beleuchtet die verschiedenen Arten von Tendenzbetrieben, die Definition von Tendenzträgern und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund der Tendenz. Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kündigungen von Tendenzträgern wird ebenfalls behandelt.
Das Kapitel "Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens" befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kündigung aufgrund von Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es analysiert die Kriterien für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens, die Negativprognose, das Verschulden und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Abmahnung als Mittel zur Vermeidung einer Kündigung wird ebenfalls beleuchtet.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Kündigungsrecht, Tendenzbetriebe, Tendenzträger, außerdienstliches Verhalten, Negativprognose, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Abmahnung, Interessenabwägung, Anhörungspflicht und Mitbestimmung des Betriebsrates.
Häufig gestellte Fragen
Darf ein Arbeitgeber wegen außerdienstlichen Verhaltens kündigen?
Grundsätzlich ist das Privatleben tabu. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn das Verhalten den Betriebsfrieden stört oder eine erhebliche Rufschädigung für das Unternehmen bedeutet.
Was ist ein Tendenzbetrieb?
Betriebe, die eine bestimmte geistig-ideelle Zielsetzung verfolgen, wie politische Parteien, Gewerkschaften, Kirchen oder Zeitungsverlage.
Wer gilt als Tendenzträger?
Mitarbeiter, die inhaltlich die Tendenz des Betriebs mitgestalten oder repräsentieren (z.B. Redakteure, Pastoren oder politische Referenten).
Warum haben Tendenzträger einen geringeren Kündigungsschutz?
Da sie die ideelle Ausrichtung des Betriebs nicht konterkarieren dürfen, können Verstöße gegen die Tendenz (z.B. Kirchenaustritt bei kirchlichen Arbeitgebern) eher eine Kündigung rechtfertigen.
Muss der Betriebsrat bei solchen Kündigungen angehört werden?
Ja, die Anhörung des Betriebsrats ist auch hier Pflicht, allerdings sind seine Mitbestimmungsrechte bei echten Tendenzentscheidungen oft eingeschränkt.
- Quote paper
- Jessica Schüngel (Author), 2009, Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147878