Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

21 Pages, Note: 7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Kündigung von Tendenzträgern
I) Tendenzbetriebe
II) Tendenzmischbetriebe
1)Politische Bestimmungen
2) Koalitionspolitische Bestimmungen
3) Konfessionelle Bestimmungen
4) Karitative Bestimmungen
5) Erzieherische Bestimmungen
6) Wissenschaftliche Bestimmungen
7) Künstlerische Bestimmung
8) Betriebe zum Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung
9) Religionsgemeinschaften § 118 II BetrVG
III) Tendenzträger
IV) Kündigung
1) Tendenzbezug
2) Mitbestimmung durch Betriebsrat
3) Fazit

C. Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
I) Außerdienstliches Verhalten
II) Negativprognose
III) Verschulden
IV) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
1) außerordentliche Kündigung
2) ordentliche Kündigung
3) Änderungskündigung oder Versetzung
4) Abmahnung
V) Interessenabwägung
1) Berücksichtigungen zugunsten des Arbeitgebers
2) Berücksichtigung zugunsten des Arbeitnehmers
VI) Anhörung des Arbeitnehmers
VII) Anhörung des Betriebsrates
VIII) Fazit

D. Gegenüberstellung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebsfrieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.

B. Kündigung von Tendenzträgern

Das deutsche Arbeitsrecht stellt sehr auf die Rechte des Arbeitnehmers ab. Der § 118 BetrVG und das Bundesverfassungsgericht hat aber eine wichtige Ausnahme davon gemacht: Den Tendenzschutz. Hintergrund dieser Schutzmaßnahme ist, dass im Grundgesetz unter anderem die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und andere Freiheiten verfassungsrechtlich garantiert sind. Durch den Tendenzschutz werden ausnahmsweise diejenigen Arbeitgeber bevorteilt, die gewisse Vorraussetzungen in Bezug auf ihre Tendenz erfüllen. Er bewirkt, dass die Arbeitnehmermitbestimmung in Betrieben und Unternehmen mit einer ideellen Zweckbestimmung zugunsten dieser eingeschränkt wird und der Arbeitgeber bessere Möglichkeiten hat, die Tendenz seines Unternehmens zu verwirklichen. Grund dieser Privilegierung ist, nach der nunmehr stetigen Rechtssprechung, geäußerten Ansicht des BAG ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Freiheitsrechten der Tendenzträger und dem Sozialstaatsprinzip zu schaffen.[1] Ebenso dient dieser der Verhinderung, dass es durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu einer Aushöhlung dieses spezifischen Zwecks kommen kann, § 118 I 1 BetrVG (Relativierungsklausel[2]). Gegenüber dieser ideellen Tendenz muss der wirtschaftliche Erwerbszweck zurücktreten, kaufmännisch- wirtschaftliche Überlegungen dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen.[3] Darunter fällt auch, in gewissen Zügen, der Kündigungsschutz. Tendenzträger finden sich in den, in Deutschland zahlreich vertretenen Tendenzbetrieben sowie in den Tendenzmischbetrieben.

I) Tendenzbetriebe

Tendenzbetriebe sind solche, die unmittelbar und überwiegend eines oder mehrere der in § 118 I S. 1 Nrn. 1 und 2 BetrVG genannten Ziele verfolgen, auch wenn sie daneben auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.[4] Unmittelbar dient ein Unternehmen einer der Bestimmungen, wenn es selbst dazu bestimmt ist, die dort genannten Zielsetzungen zu verwirklichen und diese Ziele nicht bloß Nebeneffekt sind.[5] Die Bestimmung muss der Betrieb überwiegend, nach der Rechtsprechung mit mindestens 20% gegenüber Tätigkeiten die nichts mit Tendenzen zu tun haben, ausführen. Die Aufzählung des § 118 I Satz 1 BetrVG ist abschließend, Betriebe mit anderen ideellen Zielsetzungen genießen den Tendenzschutz somit nicht.[6] Ebenso wenig wie tendenzfreie Betriebe eines Tendenzunternehmens (Tendenzmischbetriebe).[7]

II) Tendenzmischbetriebe

Bei den sogenannten Mischbetrieben, zum Beispiel ein Verlag und dessen Druckerei kommt es auf die überwiegende Zielsetzung an.[8] Wobei allein quantitative Gesichtspunkte, nach dem sogenannten quantitativ- numerischen Prinzip maßgebend sind.[9] So wurde zum Beispiel anlässlich der Einstellung der Abendpost Nachtausgabe untersucht, wie viele Arbeitnehmer mit dem Tendenzprodukt Tageszeitungen zu tun hatten. Es handelte sich dabei insoweit nicht um real existierende Personen, sondern um Gewichtungen.[10]

1)Politische Bestimmungen

Unter politischen Bestimmungen sind neben parteipolitischen Bestimmungen auch gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder sozialpolitische Bestimmungen zu verstehen.[11] In erster Linie gehören dazu die politischen Parteien mit all ihren Untergliederungen und Organisationen. Unter diese Bestimmung fallen somit unter anderem politische Parteien und die von Ihnen getragenen politischen Stiftungen[12] sowie die Fraktionen des Bundestages[13] und Bürgerinitiativen. So hat das BAG die Kündigung einer gewerkschaftlichen Rechtssekretärin für wirksam erklärt, die dem Kommunistischen Bund Westdeutschlands angehörte, da sie durch diese private Entscheidung offen in den Gegensatz zu der politisch- verfassungsmäßigen Grundüberzeugung des Arbeitnehmers getreten ist.[14]

2) Koalitionspolitische Bestimmungen

Koalitionspolitischen Bestimmungen dienen sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände.[15] Rechtlich selbstständiger Wirtschaftsunternehmen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, sowie die Einrichtungen der Tarifvertragsparteien fallen nicht unter die Bestimmun des § 118 BetrVG. Bildungseinrichtungen, sofern sie der Weiterbildung und Schulung von Gewerkschaftsmitgliedern dienen sind jedoch mit einbezogen.[16]

3) Konfessionelle Bestimmungen

Konfessionellen Bestimmungen dienen Verbände und Organisationen, deren Tätigkeit Ausdruck einer religiösen Überzeugung ist.[17] Ausgenommen sind hiervon jedoch Religionsgemeinschaften und ihre karitativen sowie erzieherischen Einrichtungen, da diese in § 118 II BetrVG gesondert genannt werden und dort das komplette BetrVG keine Anwendung findet. Nicht ausgenommen sind die Christlichen Vereine, wie zum Beispiel kirchliche Männer- Frauen- und Jugendverbände.

4) Karitative Bestimmungen

Ein Unternehmen dient dann karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, wobei gleichgültig ist, ob diese Hilfe zur Linderung und Beseitigung der Nöte oder zu deren vorbeugender Abwehr geleistet wird.[18] Somit unter bestimmten Umständen auch Werkstätten für Behinderte[19] oder Berufsförderungswerke zur beruflichen Rehabilitation Behinderter[20], sowie das Deutsche Rote Kreuz und Wohlfahrtsverbände.

5) Erzieherische Bestimmungen

Ein Unternehmen dient erzieherischen Bestimmungen, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, durch planmäßiges und methodisches Unterrichten in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit des Menschen zu formen und seine Entwicklung zu einem Glied der menschlichen Gesellschaft zu fördern.[21] Soweit das Erwerbsstreben nicht im Vordergrund steht, sind dies zum Beispiel Privatschulen[22] oder Internate[23].

6) Wissenschaftliche Bestimmungen

Wissenschaftlichen Bestimmungen dienen Unternehmen und Betriebe deren Tätigkeit nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.[24] Hierunter fallen unter anderem Bibliotheken, wissenschaftliche Buch- und Zeitungsverlage sowie Forschungsinstitute.[25] Umstritten ist ob den Tendenzschutz auch die rein kommerzielle Forschung von Wirtschaftsunternehmen genießt.[26] Zum Teil werden allein quantitative Maßstäbe, wie zum Beispiel der Umsatz oder der Ertrag herangezogen. Dies könnte jedoch die Gefahr begründen, am Normzweck vorbei zu laufen. Entscheidend sollte vielmehr der inhaltliche Zusammenhang der Tätigkeit mit der Wissenschaftsfreiheit sein.

7) Künstlerische Bestimmung

Künstlerischen Bestimmungen dienen Unternehmen oder Betriebe, die Werke der Sprache, der Musik, der darstellenden und bildenden Kunst hervorbringen oder darstellen. Zur Kunst gehört sowohl der Werk- als auch der Wirkbereich, die beide eine Einheit bilden.[27] Dazu gehören unter anderem Theater[28], Museen und Musikverlage.

8) Betriebe zum Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung

Tendenzschutz genießen nach § 118 I Satz 1 Nr. 2 BetrVG auch alle Unternehmen, die der Berichterstattung oder der Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 I Satz 2 GG dienen.[29] Dadurch nimmt das Gesetz auf die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit Rücksicht. In erster Linie sind das unter anderem alle Presseunternehmen und die privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten. So hat sich der Redakteur einer Tageszeitung als Tendenzträger auch außerhalb seines Dienstes jedenfalls solcher Äußerungen weitgehend zu enthalten, durch die jene publizistische Grundhaltung des Zeitungsunternehmens in Frage gestellt oder wesentlich beeinträchtigt wird.[30] Das jüngste Beispiel ist die fristlose Kündigung der NDR- Moderatorin Eva Hermann, die sich im Zuge der Promotion ihres neuen Buches positiv über die Familienpolitik von Adolf Hitler äußerte.

9) Religionsgemeinschaften § 118 II BetrVG

Nach § 118 Absatz 2 BetrVG ist die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in allen seinen Teilen für „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet“ ihrer „Rechtsform“ komplett ausgeschlossen. Der Schutz dieser Einrichtungen geht somit weit über den normalen Tendenzschutz hinaus, insofern ist es zumindest ungenau, die Privilegien der Religionsgemeinschaften unter den Begriff des Tendenzschutzes zu subsumieren. Unter Religionsgemeinschaften fällt jede Glaubensgemeinschaft weltanschaulicher Art sowie deren karitative und erzieherische Einrichtungen.[31] Der Begriff der Religionsgemeinschaften ist weit auszulegen.[32] Vorraussetzung dafür ist aber, dass die Religionsgemeinschaft laut Satzung maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung ausüben kann.[33] Kirchliche Arbeitsverhältnisse liegen somit trotz des Art. 137 III WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht außerhalb des staatlichen Arbeitsrechts. Dieses Recht kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auf kirchliche Arbeitsverhältnisse angewendet werden.[34] Deshalb darf das KSchG auf kirchliche Arbeitsverhältnisse nur mit dem Maßstab angewendet werden, dass bei der Verletzung spezifischer kirchlicher Loyalitätsobliegenheiten zu prüfen ist, ob gerade dem kirchlichen Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch möglich ist. Als Kündigungsgrund sind vor allem Verstöße gegen das kirchliche Eherecht sowie der Kirchenaustritt von Bedeutung.[35] So kann einer in der Kirche angestellten Arbeitnehmerin gekündigt werden, wenn sie sich nach einer Scheidung nochmals verheiratet. Auch ein Chefarzt eines in kirchlicher Hand gelegenen Krankenhauses kann aufgrund eines Kirchenaustritts eine Kündigung erhalten, da er damit gegen seine gesteigerten Loyalitätspflichten als Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft verstößt. Arbeitnehmer in Religionsgemeinschaften haben noch speziellere Loyalitätspflichten als normale Tendenzträger. Liegt eine Verletzung dieser Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den Vorschriften der § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten.[36]

[...]


[1] ErfK/ Kania, § 118 Rdn. 1.

[2] Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rdn. 664.

[3] Kalb/Potz/Schinkele Religionsrecht.

[4] Dütz, Arbeitsrecht S. 360f, Rn. 736.

[5] Arb/K, Hohenstatt/ Willemsen § 118 Rdn. 11.

[6] Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Matthes § 118 Rn. 31.

[7] HSWG/Hess, § 118 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 118 BetrVG Rz. 5.

[8] GK- BetrVG/ Weber, § 118 Rdn. 60- 72.

[9] BAG NZA 1990, 693; Dzida/ Hohenstatt, NZA 2004, 1084.

[10] LAG Frankfurt - 4 TaBV Ga 209/88, DJV-Datenbank Juri Nr. 1945.

[11] Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Matthes § 118 Rn. 7.

[12] BAG, NZA 04, 501.

[13] ArbG Bonn, NZA 88, 133.

[14] BAG 6.12.1979 EzA § 1 KSchG Tendenzbetriebe Nr. 5; vgl. APS/Dörner § 1 KSchG Rz. 828 ff.

[15] Klebe, BetrVG/K, § 118, Rn. 4.

[16] BAG, NZA 90, 903.

[17] ErfK/ Kania, § 118 Rn. 10; MünchArb/Matthes, Bd. 3, § 364 Rn.12.

[18] BAg 15.3.2006 EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 5; 24.5.1995 EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 63; 8.11.1988 EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 44.

[19] BAG, DB 81, 2623.

[20] NZA 95, 1059.

[21] BAG 23.3.1999 – 1 ABR 28/98- NZA 1999, 1347; BAG 31.1.1995 – 1 ABR 35/94 – AP § 118 BetrVG 1972 Nr. 56.

[22] BAG v. 13.01.87, AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, NZA 88, 507.

[23] BAG v. 14.04.88, AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972.

[24] BAG 20.11.1990- 1 ABR 2/98-= NZA 1999, 277- AP § 118 BetrVG 1972 Nr. 63.

[25] BAG v. 10.04.84, AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; NZA 89, 857; 90, 402.

[26] Galper in/ Löwisch § 118 Rz. 20a; DKK/ Wedde BetrVG/K § 118 Rz. 34.

[27] BVerfG 24.2.1971 BVerfGE 30, 171; 2.3.1974 BVerfGE 36, 321; BAG 15.2.1989 AP Nr. 39 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 1990, 240.

[28] BAG, DB 87, 847.

[29] Matthes, Münchner Handbuch Arbeitsrecht, § 356, Rdn 27.

[30] LAG 6.12.1982, EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 11; vgl. APS/ Dörner § 1 KSchG Rz. 827 ff.

[31] BetrVG/K § 118 Rdn. 20.

[32] BAG 24.7.1991 AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972; Preis, Arbeitsrecht IV Nr. 7a.

[33] BAG, BB 76, 249.

[34] Klar, NZA 1995, 1184ff; APS/ Dörner § 1 KSchG Rz. 831 ff.

[35] MünchArbR/ Richardi § 193 Rz. 40 ff.

[36] Dörner, Hdb d. Fachanwalts Rdn. 1853.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Université
Ruhr-University of Bochum
Cours
Seminar im Arbeitsrecht
Note
7
Auteur
Année
2009
Pages
21
N° de catalogue
V147878
ISBN (ebook)
9783640586851
ISBN (Livre)
9783640587315
Taille d'un fichier
620 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kündigung, Tendenzträgern, Kündigung, Verhaltens
Citation du texte
Jessica Schüngel (Auteur), 2009, Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147878

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