Der Burgundische Vertrag

Vergleich mit dem Privilegium minus und dem Privilegium maius


Hausarbeit, 2010

34 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Privilegium minus, Privilegium maius
1. Privilegium minus
a. Historischer Kontext
b. Inhalt
2. Privilegium maius
a. Historischer Kontext
b. Inhalt

III. Der Burgundische Vertrag
1. Historischer Kontext
a. Reichskreise: Entstehung und Einteilung
b. Reichskreise: Aufgaben und Funktionen
c. Karl V. und seine Hausmachtpolitik
2. Entstehung und Inhalt des Burgundischen Vertrages

IV. Vergleich der drei Verträge

V. Schlussfolgerung

VI. Literatur- und Quellenverzeichnis
1. Quellen
2. Sekundärliteratur

VII. Anhang
1. Das Privilegium minus
2. Das Privilegium maius
3. Der Burgundische Vertrag

I. Einleitung

Im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit bildeten die Habsburger die mächtigste Dynastie Europas. Ihre Vormachtstellung gründete vor allem auf ihrer gut durchdachten Hausmachtpolitik und den so erlangten Privilegien. Besonders signifikant und paradigmatisch für die Hausmachtpolitik der Habsburger sind der Burgundische Vertrag von 1548, sowie das Privilegium maius, eine 1358 angefertigte Fälschung des 1156 erlassenen Privilegium minus.

Das Privilegium minus ist leider nicht mehr im Original überliefert, sondern lediglich in einer Abschrift. Für diese Arbeit richte ich mich nach der Wiedergabe des Privilegium minus, welche sich in der Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung befindet.[1] In Bezug auf das Privilegium maius beziehe ich mich auf die Edition des Urkundentextes von Alphons Lhotsky.[2] Den Burgundischen Vertrag habe ich aus der 1949 editierten Quellensammlung von Gross-Lacroix entnommen.[3] Andere Quellen zum Verhandlungsverlauf des Burgundischen Vertrages finden sich sowohl in der eben genannten Edition, als auch in der Quellensammlung zu den deutschen Reichstagen unter Kaiser Karl V.[4]

Zum Privilegium minus und Privilegium maius sind besonders die Forschungen von Heinrich Appelt und Alphons Lhotsky erwähnenswert. Beide haben die österreichischen Freiheitsbriefe erforscht, analysiert und miteinander verglichen. Dabei vertreten sie zwei verschiedene Strömungen in der Forschung, bezüglich der Vernichtung des Privilegium minus und der Motive des Privilegium maius.[5] Der Burgundische Vertrag wird in der Forschung vor allem im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Niederlanden und dem Deutschen Reich betrachtet, aber auch als wichtige Episode in der Entwicklung des burgundischen Reichskreises und als Beispiel für die Durchsetzung der habsburgischen Hausmachtpolitik, so zum Beispiel bei Johannes Arndt.[6]

Die Hauptfragestellung dieser Arbeit bezieht sich auf die historischen und inhaltlichen Faktoren dieser drei Verträge. Inwiefern steht der Burgundische Vertrag in Relation zum Privilegium minus und dem Privilegium maius? Was waren die Motive für die drei Verträge und worin bestanden die Konsequenzen?

Nach einer separaten Analyse der historischen Hintergründe und des Inhaltes eines jeden Vertrages, werden sie sowohl was den historischen Hintergrund, als auch was den Inhalt und die Motivation anbelangt, miteinander verglichen. In diesem Zusammenhang werde ich auch kurz auf die Entstehung und die Funktion der Reichskreise im Allgemeinen eingehen, da sie für die Verhandlungen zum Burgundischen Vertrag relevant sind.

II. Privilegium minus, Privilegium maius

1. Privilegium minus

a. Historischer Kontext

Unter dem Privilegium minus versteht man einen österreichischen Freiheitsbrief aus dem Jahr 1156, welcher verschiedene, von Kaiser Friedrich I. erlassene Privilegien für den Babenberger Heinrich Jasomirgott, Markgraf, später Herzog von Österreich enthält. Die Bezeichnung Privilegium minus wurde als Abgrenzung gegenüber der im 14. Jahrhundert erstellten Fälschung, dem Privilegium maius, gewählt.[7]

Das Privilegium minus gilt als das früheste österreichische Rechtsdokument und hat seinen Ursprung im politischen Konflikt zwischen den Dynastien der Staufer und der Welfen, welche sich beide als die Nachfolger Kaiser Lothars von Supplinburg sahen. Nach dem Tod Lothars 1137 wurde nicht sein Schwiegersohn, der Welfe Heinrich der Stolze, Herzog von Sachsen und Bayern, zum deutschen König gewählt, sondern der Staufer Konrad III, Herzog von Schwaben, woraufhin die Auseinandersetzung zwischen beiden Adelsgeschlechtern entbrannte.

Um ihn für seine Unterstützung zu honorieren, übertrug Konrad III. das Herzogtum Bayern an seinen Stiefbruder Leopold IV., Markgraf von Österreich, der daraufhin Herzog wurde, genau wie nach dessen Tod sein Bruder Heinrich II. Jasomirgott. Als 1152 der Staufer Friedrich I. Barbarossa zum deutschen König gewählt wurde, suchte er den Frieden innerhalb des Heiligen Römischen Reiches zu wahren, vor allem, da ohne Einigung zwischen den herrschenden Dynastien nicht an eine Fortführung seiner ehrgeizigen Pläne zu denken war.

Friedrich I. wollte den Frieden wieder herstellen, indem er den Welfen das Herzogtum Bayern zurückerstattete, ohne dass Heinrich II. dabei sein Ansehen und seine Stellung als Herzog verlieren oder gar Lehnsmann des zukünftigen bayrischen Herzogs werden sollte, was eine Herabsetzung seines Ranges zur Folge hätte. Um also Heinrich II. Jasomirgott nicht vor den Kopf zu stoßen, veranlasste Friedrich I. Barbarossa mit dem Privilegium minus die Abspaltung Österreichs von Bayern und seine Erhebung von der Markgrafschaft zum Herzogtum. Durch dieses reichsrechtliche Privileg wurde Österreich ein eigenes Reichsfürstentum und die landesfürstliche Gewalt der Babenberger wurde von Reichs wegen anerkannt und gestärkt.[8]

b. Inhalt

Der lehnsrechtliche Akt des Privilegium minus erfolgte am 8. September 1156. Neun Tage später, also am 17. September 1156 wurde die schriftliche Auslegung des Privilegium minus angefertigt. Das Diplom Kaiser Friedrichs I. für Herzog Heinrich II. von Österreich ist nicht mehr im Original erhalten, da es wohl, zusammen mit der 1245 ausgefertigten Bestätigung Kaiser Friedrichs II. anlässlich der Fälschung des Privilegium maius vernichtet wurde. Es existiert lediglich noch eine Abschrift aus dem 13. Jahrhundert in einer Sammelhandschrift in der Bibliographie des niederösterreichischen Stiftes Klosterneuburg, welches den Babenbergern als eine Art Hausarchiv diente.[9] Der Text der Bestätigung ist in vier Abschriften aus dem 13. und 14. Jahrhundert bekannt.

Da für Friedrich I. Barbarossa das Privilegium minus als Kompromisslösung für das Fortbestehen des Reichsfriedens von essentieller Wichtigkeit war, konnte Heinrich II. einige seiner Forderungen zur Wahrung seiner fürstlichen Stellung durch die Aufwertung Österreichs, sowie der Stärkung und Absicherung seiner Dynastie durchsetzen. Somit kann das Privilegium minus durchaus auch als Forderungskatalog des Babenbergers verstanden werden.[10]

Die Mark Österreich wurde zum Herzogtum erhoben, damit Heinrich II. seinen Herzogtitel beibehalten durfte. Außerdem hatte er als Herzog eine Stellung als Reichsfürst mit eingeschränkter Vasallenpflicht, was eine limitierte Hoffahrtspflicht nach Bayern, sowie eine restriktive Heerfahrtspflicht in benachbarte Territorien, mit sich brachte. Österreich erlangte damit die Reichsunmittelbarkeit.

Eine weitere sehr wichtige Komponente des Privilegium minus bestand darin, dass das Reichslehen Österreich in direkter Linie vererblich war. Mögliche Konkurrenten aus den Nebenlinien des Hauses Babenberg waren somit von der Thronfolge ausgeschlossen. Darüber hinaus kam den weiblichen Nachkommen, falls kein männlicher Nachwuchs vorhanden war, ein subsidiäres Erbrecht zu.

Die Urkunde enthielt zudem die ad-hoc-Nachfolgeregelung, welche einerseits die Mitbelehnung der Herzogin umfasste, andererseits dem Herzogspaar die libertas affectandi einräumte. Letztere gab dem Herzog das Recht bei Kinderlosigkeit dem deutschen König einen Lehnsnachfolger vorzuschlagen.

Im sogenannten Gerichtsbarkeitspassus des Privilegium minus kam die von Reichs wegen anerkannte fürstliche Gewalt der Babenberger zum Ausdruck. Diese Bestimmung band die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Herzogtum an die Affirmation des Herzogs, was die Anerkennung seiner Position als oberster Gerichtsherr im Land zur Folge hatte.[11]

Summa summarum repräsentiert dieser Forderungskatalog auch das Verfassungsleben des Deutschen Reiches zur Stauferzeit. Zwar sind die beurkundeten Vorrechte im Einzelnen auf die Ansprüche der Babenberger Dynastie zugeschnitten, aber sie entsprechen grundsätzlich der realen Situation des deutschen Hochadels im 12. Jahrhundert.[12]

2. Privilegium maius

a. Historischer Kontext

Bei dem Privilegium maius handelt es sich um eine 1358 unter dem Habsburger Rudolf IV. von Österreich in Auftrag gegebene Fälschung. Der Anlass hierfür ist kontrovers. Im Allgemeinen wird die Fälschung auf die 1356 von Karl IV. erlassene Goldene Bulle zurückgeführt, vor allem, da die darin enthaltenen Privilegien, zum Beispiel die privilegia ‚ de non evocando‘ und ‚de non appellando‘[13] lediglich den Kurfürsten zur Festigung ihrer Landesherrschaft dienten.

Die Habsburger genossen zwar bereits das Privilegium de non evocandi, waren aber von den kurfürstlichen Privilegien der Goldenen Bulle ausgeschlossen. Außerdem hatte Herzog Albrecht III. von Österreich in seiner Hausordnung seine vier Söhne zu seinen Erben bestimmt. Bei seinem Tod war allerdings nur Rudolph alt genug die Regentschaft zu übernehmen. Rudolph IV. hatte also gleich zwei Gründe eine solche Fälschung in Auftrag zu geben. Zum Einen ging es ihm um die Rechtfertigung seiner Alleinherrschaft, zum Anderen versuchte er die reichsrechtliche Stellung der Habsburger an die der Kurfürsten anzugleichen.[14]

Nun stellt sich allerdings die Frage, ob es Rudolph eher um die Beziehung Österreichs zum Reich ging oder aber um die Festigung seiner Herrschaft nach innen. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren wohl beide Faktoren ausschlaggebend. Jedoch wurden die innenpolitischen Gründe und Konsequenzen bis ins 19. Jahrhundert hinein in der Forschung wenn überhaupt, dann nur marginal behandelt. Erst Otto H. Stowasser weist 1925 deutlich auf den Umstand hin, dass das Privilegium maius wohl auch ein Meilenstein in der Durchsetzung der Landesherrlichkeit der Habsburger auch über die reichsunmittelbaren Herren in Österreich gewesen ist.[15]

Auch zur Beziehung zwischen dem Privilegium minus und dem Privilegium maius gibt es heute in der Forschung verschiedene Ansichten. Konrad Josef Heilig und Heinrich Appelt gehen davon aus, dass die beiden echten Privilegien, also das Privilegium minus und seine Bestätigung aus dem Jahr 1245 durch Kaiser Friedrich II. anlässlich der Fälschung zwecks Verwischung der Spuren vernichtet wurden. Dies würde auch den Umstand erklären, dass heute nur noch wenige Abschriften der beiden Urkunden erhalten sind.[16]

Alphons Lhotsky hingegen stellt sich die berechtigte Frage, ob es sich bei der Fälschung nicht um eine Niederschrift der bereits verschollenen Privilegien handelt. Für dieses Argument spricht die Tatsache, dass die beiden Privilegien in den Urkundenverzeichnissen der ersten Habsburger in Österreich keine Erwähnung finden und wahrscheinlich nur noch in Abschriften bekannt waren. Lhotsky geht deshalb davon aus, dass es sich beim Privilegium maius um eine erneuerte Fassung des Privilegium minus handelt.[17]

b. Inhalt

Die Urkundensammlung des Privilegium maius enthält neben den verfälschten Fassungen des Privilegium minus und seiner Bestätigung aus dem Jahr 1245 auch drei vollkommen neue Freiheitsbriefe, unter anderem zwei Urkunden der römischen Kaiser Caesar und Nero. Im Privilegium maius wurden die Lehnsbedingungen auf ein Minimum beschränkt. Die Landeshoheit des Herzogs wird in einer Erweiterung des Gerichtspassus ausgebaut. Dies bedeutet, dass alle österreichischen Reichslehen ihre Reichsunmittelbarkeit verlieren und dem Herzog lehnsrechtlich unterstellt sind. Somit ist der Herzog auch oberster Gerichtsherr in seinem Territorium.

Zudem unterliegt der Herzog, im Gegensatz zu den Kurfürsten, keiner Reichsgerichtsbarkeit mehr, was zu einer prolongierten Unabhängigkeit Österreichs vom Reich führt. Weiterhin beinhaltet das Privilegium maius, genau wie auch das Privilegium minus eine Regelung des Erbfolgerechtes der Töchter im Fall des Fehlens eines männlichen Nachkommens. Außerdem wird die libertas affectandi erweitert, so dass dem Herzog nunmehr eine uneingeschränkte Verfügungsmacht über seine Länder zukommt. Eine weitere wichtige Komponente ist der Fakt, dass das Privilegium maius eine Rangerhöhung des Herzogs enthält. Mit dem Titel des archidux palatinus austriae[18] soll dem Herzog in der Rangordnung der Reichsfürsten hinter den Kurfürsten der erste Platz eingeräumt werden.[19]

III. Der Burgundische Vertrag

1. Historischer Kontext

a. Reichskreise: Entstehung und Einteilung

Der Begriff „Reichskreis“ taucht erstmals in der Regierungszeit Kaiser Sigismunds im Jahr 1438 auf. Doch die Überlegungen zur Schaffung solch dezentraler Regionen gehen bis weit ins Spätmittelalter zurück.[20] Spätestens seit der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. aus dem Jahr 1356, war das Alte Reich, im Gegensatz zu den meisten europäischen Nachbarn, gekennzeichnet durch eine Dualität zwischen Kaiser und Ständen. Die zunehmende reichsständische Partizipation, die sich besonders auf den Reichstagen bemerkbar macht, geht einher mit der Einschränkung kaiserlicher Machtbefugnisse. So ist die Festlegung einer homogenen Reichspolitik bereits im 15. Jahrhundert nur noch durch die vereinte Gestaltung von Monarch und Reichsfürsten durchführbar.[21]

Kaiser Sigismund strebte als erster eine Reichsreform an, die die Schaffung eines durchsetzungsstarken Landfriedensgebotes zum Ziel hatte. Diese Reichsreform bemühte sich um die Durchsetzung der Reichsgesetze und der Friedenssicherung. Zu diesem Zweck war eine dezentrale Gliederung des Reiches relevant, mit deren Hilfe sich der Kaiser der Territorialmächte zu bedienen versuchte, da er selbst weder über ein dauerhaftes militärisches Potenzial, noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Reichsexekution verfügte. Nichtsdestotrotz kam die Kreiseinteilung unter Kaiser Sigismund nie tatsächlich zur Anwendung und hatte folglich auch keinen Bestand.[22]

Allerdings sprachen sich nicht nur die Kaiser, sondern auch manche Fürsten für die Idee einer solchen regionalen Strukturierung des Reiches aus, insbesondere dann, wenn sie darin eine Möglichkeit sahen, ihren eigenen Einfluss zu erweitern, beispielsweise indem sie selbst die mächtigen Hauptleute eines jeden Kreises zu stellen beabsichtigten. Die Reichskreise standen also in der Tradition einer spätmittelalterlichen Landfriedenspolitik, welche den Erfolg mittels regionaler Gliederung des unübersehbar großen Reiches suchte.[23]

[...]


[1] Privileg für das Herzogtum Österreich (Privilegium minus). – 1156, Sept. 17, in: Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil, Tübingen:1913, Seite 9-10.

[2] Lhotsky, Alphons: Die österreichischen Freiheitsbriefe, in: Santifaller, Leo (Hrsg.): 1100 Jahre österreichische und europäische Geschichte. In Urkunden und Dokumenten des Haus-Hof- und Staatsarchivs, Wien:1949, Seite 23-29, hier Seite 24-25.

[3] Gross, Lothar; Lacroix, Robert (Hrsg.): Urkunden und Aktenstücke des Reichsarchivs Wien zur Reichsrechtlichen Stellung des burgundischen Kreises, Bd. 1, Wien: 1944, Seite 439-447.

[4] Bedenken Karls V. zur Stellung der Niederlande gegenüber dem Reich - [Augsburg, 1548 März 28], in: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V.: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Bd. 3, München: 2006, Seite 2123-2125, und Quadruplik Karls V. auf die Triplik von Kur- und Fürstenrat zur Stellung der Niederlande gegenüber dem Reich – Augsburg, 1548 Mai 10, in: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V.: Der Reichstag zu Augsburg 1547/1548, Bd. 3, München: 2006, Seite 2140-2142.

[5] Appelt, Heinrich: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, Wien, Köln, Graz: 1973, sowie Appelt, Heinrich: Die Bedeutung des Titels „archidux palatinus austriae“, in: Ebner, Herwig (Hrsg.): Festschrift Friedrich Hausmann, Graz:1977, Seite 15-20 und Lhotsky, Alphons: Privilegium maius. Die Geschichte einer Urkunde, München: 1957.

[6] Arndt, Johannes: Habsburgische Hausmachtpolitik im Vergleich: Die Entstehung des Erzherzogtums Österreich und des Burgundischen Kreises, in: Strosetzki, Christoph (Hrsg.): Aspectos históricos y culturales bajo Carlos V / Aspekte der Geschichte und Kultur unter Karl V., Frankfurt am Main, Madrid:2000, Seite 119-137 und Arndt, Johannes: Das Heilige Römische Reich und die Niederlande 1566-1648. Politisch-konfessionelle Verflechtung und Publizistik im Achtzigjährigen Krieg, Köln, Weimar, Wien:1998.

[7] Appelt, Heinrich: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, Wien, Köln, Graz: 1973, Seite 9.

[8] Hoke, Rudolf: Privilegium minus, Privilegium maius, in: Erler, Adalbert; Kaufmann, Ekkehard (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, III. Band, Berlin: 1984, Spalte 2014-2025, hier Spalte 2014-2015. Zum Privilegium minus und seiner Vorgeschichte, vergl. auch: Kleindel, Walter: Österreich – ein Herzogtum. Das Privilegium minus, Wien:1981.

[9] Cod. 929 fol. 146 v, vergl. auch: Hoke: Privilegium minus, Privilegium maius, Spalte 2017-2018.

[10] Hoke: Privilegium minus, Privilegium maius, Spalte 2018-2019.

[11] Kleindel: Österreich – ein Herzogtum. Das Privilegium minus, Seite 59-72.

[12] Appelt: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, Seite 81-82.

[13] Privilegien der Unteilbarkeit und Vererblichkeit der Herrschaft nach dem Prinzip der Primogenitur.

[14] Hoke: Privilegium minus, Privilegium maius, Spalte 2020. Vergl. auch: Appelt, Heinrich: Die Bedeutung des Titels „archidux palatinus austriae“, in: Ebner, Herwig (Hrsg.): Festschrift Friedrich Hausmann, Graz:1977, Seite 15-20.

[15] Stowasser, Otto: Das Land und der Herzog. Untersuchungen zur bayrisch-österreichischen Verfassungsgeschichte, Berlin: 1925, Seite 36ff, Seite 78.

[16] Heilig, Konrad Josef: Ostrom und das Deutsche Reich um die Mitte des XII. Jahrhunderts. Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum 1156 und das Bündnis zwischen Byzanz und dem Westreiche, in: Erdmann, Carl; Heilig, Konrad; Mayer, Theodor (Hrsg.): Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I., Monumenta Germaniae historica, Bd.9, Stuttgart:1944, Seite 1-272, hier Seite 13.

[17] Lhotsky, Alphons: Privilegium maius. Die Geschichte einer Urkunde, München: 1957, Seite 73-74. Zu dieser Kontroverse vergl. auch: Moraw, Peter: Das „Privilegium maius“ und die Reichsverfassung, in: Fälschungen im Mittelalter, Teil III Diplomatische Fälschungen I, Hannover:1988, Seite 201-224.

[18] Zum Titel des Pfalzerzherzogs vergl.: Appelt: Die Bedeutung des Titels „archidux palatinus austriae“.

[19] Hoke: Privilegium minus, Privilegium maius, Spalte 2022-2024. Vergl. auch: Lhotsky, Alphons: Die österreichischen Freiheitsbriefe, in: Santifaller, Leo (Hrsg.): 1100 Jahre österreichische und europäische Geschichte. In Urkunden und Dokumenten des Haus-Hof- und Staatsarchivs, Wien:1949, Seite 23-29.

[20] Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise (1383-1806), Stuttgart:1998, Seite 23-24.

[21] Angermeier, Heinz: Die Reichsreform 1410-1455. Die Staatsproblematik in Deutschland zwischen Mittelalter und Gegenwart, München: 1984, Seite 34-49.

[22] Vogel, Walter: Deutsche Reichsgliederung und Reichsreform in Vergangenheit und Gegenwart, Berlin, Leipzig: 1932, Seite 31. Vergl. auch: Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383-1806), Seite 23, und Angermeier: Die Reichsreform 1410-1455, Seite 56.

[23] Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383-1806), Seite 24.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Der Burgundische Vertrag
Untertitel
Vergleich mit dem Privilegium minus und dem Privilegium maius
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Veranstaltung
Der Kampf um den wahren Glauben. Europa im Reformationszeitalter 1500-1555
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
34
Katalognummer
V148098
ISBN (eBook)
9783640587575
ISBN (Buch)
9783640587636
Dateigröße
2864 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mittelalter, Burgund, Vertrag, Karl V.
Arbeit zitieren
Isabelle Schleich (Autor:in), 2010, Der Burgundische Vertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148098

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Burgundische Vertrag



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden