Gewaltdarstellungen in den Medien als Problem des Jugendschutzes


Tesis, 2010

91 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gewaltbegriff
2.1 Die personelle Gewalt
2.1.1 Physische Gewalt
2.1.2 Psychische Gewalt
2.2 Strukturelle Gewalt
2.3 Gewaltdarstellungen in den Medien und der Gesellschaft seit der Antike
2.4 Die Faszination medialer Gewaltdarstellungen

3. Jugendschutz in Deutschland
3.1 Die Entstehung aktueller Jugendschutzgesetze
3.1.1 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
3.1.2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
3.2 Das Konzept der Dreistufigkeit

4. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
4.1 Kernaufgaben und Strukturen der FSK
4.2 Die Grundsätze der FSK
4.3 Alterskennzeichnungen
4.3.1 Ohne Altersbeschränkung
4.3.2 Freigegeben ab 6 Jahren
4.3.3 Freigegeben ab 12 Jahren
4.3.4 Freigegeben ab 16 Jahren
4.3.5 Keine Jugendfreigabe
4.4 Die neuen FSK-Logos
4.5 Altersfreigaben im europäischen Vergleich
4.6 Die Arbeit der FSK
4.6.1 Das Prüfverfahren

5. Die Gewaltwirkungsforschung
5.1 Die Karthasis- und Inhibitionsthese Gewaltdarstellungen in den Medien als Problem des Jugendschutzes
5.2 Die Stimulations- und Habitualisierungsthese
5.3 Die Suggestions- und Imitationsthese
5.4 Der lerntheoretische Ansatz der Gewaltwirkungsforschung
5.5 Third-Person-Effekt

6. Medienpädagogik
6.1 Medienkompetenz
6.2 Grundlagen der Medienpädagogik
6.3 Exkursion: Fernsehen
6.4 Medienpädagogische Maßnahmen in Deutschland
6.4.1 Ausgewählte medienpädagogische Projekte

7. Medienkompetenz und Jugendschutz III: Projekt 16
7.1 Projekt 16 - Wie beurteilen Jugendliche Gewalt im Film?
7.1.1 Konzeption der Studie
7.1.2 Durchführung der Studie
7.1.2.1 Die Filmanalyse
7.1.2.2 Der persönliche Fragebogen
7.1.2.3 Das Einzelinterview
7.1.2.4 Die Gruppendiskussion
7.2 Die Zielgruppe der Studie
7.2.1 Auswertungsverfahren und Sample
7.3 Der Film „300“
7.3.1 Inhaltsangabe „300“
7.3.2 Inszenierung und filmische Darstellung der Gewalt im Film
7.3.3 Strukturelle Gewalt im Film
7.3.4 Die Gesamtwirkung
7.4 Filmbeurteilung und Filmrezeption mit und durch die Jugendlichen
7.5 Projektabschluss

8. Zusammenfassung der Ergebnisse

9. Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Kurzfassung

Den Anlass zu dieser Arbeit bietet die ständig wiederkehrende öffentliche Dis- kussion um Verbote von Gewaltdarstellungen in Medien und die daraus resul- tierenden Reaktionen der Politik. Es wird ein Überblick von dem Begriff der Gewalt bis zu unterschiedlichen Gewaltwirkungstheorien dargelegt. Die Ent- stehung aktueller Jugendschutzgesetze wird vorgestellt und der Bereich des Jugendmedienschutzes genauer erläutert. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) wird in ihrer Funktion und Struktur beschrieben. Ihre me- dienpädagogische Arbeit dient dann als Übergang zum Bereich der Medien- kompetenz. Um auf die Funktion der Medienkompetenz in der Gesellschaft eingehen zu können, wird eine Begriffsdefinition aufgeführt. Die Vorstellung aktueller medienpädagogischer Projekte bietet Einblick in die Praxis. Das Pro- jekt „Medienkompetenz und Jugendschutz III; Projekt 16“ wird beschrieben. Darin zeigt sich die Wahrnehmung von Gewaltdarstellungen im Film durch Ju- gendliche. Den Abschluss bildet meine Reflexion der Projektergebnisse an den Theorien zur Mediengewalt und zum Jugendschutz.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Martyrium des Heiligen Erasmus

Abbildung 2: Medienkontrollinstitutionen in Deutschland

Abbildung 3: Die neuen Alterskennzeichnungen

Abbildung 4: Die alten Alterskennzeichnungen

Abbildung 5: Filmfreigaben im Vergleich

Abbildung 6: Drei Dimensionen von Medienkompetenz

Abbildung 7: FSK-gekennzeichnete Kino-Langfilme

Abbildung 8: Freizeitaktivitäten

Abbildung 9: Medien- und Filmsetting

Abbildung 10: Bedeutung für die Freigabeentscheidungen

Abbildung 11: Intensität der hervorgerufenen Gefühle (Ausschnitt)

Abbildung 12: Karikatur - Verantwortungsbewusstsein

1. Einleitung

Medien sind in der heutigen Zeit zu einem festen Bestandteil der Lebenswelt gewor- den. Kinder und Jugendliche wachsen in einer mediatisierten Welt auf. Der Umgang mit Fernsehen, Handy, Computer und auch mit Kinofilmen sind in ihren Alltag inte- griert. Welche Auswirkungen haben diese Medien auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen?

Die öffentliche Diskussion um Mediengewalt konnte auch durch das im Jahr 2003 no- vellierte Jugendschutzgesetz1 nicht beendet werden. Teile der Bevölkerung befürch- ten einen direkten negativen Einfluss medialer Gewaltdarstellungen auf die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen. Aktuelle gesellschaftliche Ereignisse, wie die Prügelattacke auf einem Münchener Bahnhof und der Amoklauf in Emsdetten, führten zu der Forderung nach strengeren Jugendmedienschutzgesetzen. Die Reaktion der Politik auf den gesellschaftlichen Druck gestaltet sich in Form neuer Verordnungen, ohne wissenschaftlich eindeutige Belege über den immer wieder postulierten kausa- len Zusammenhang zwischen Gewalt in Medien und Gewalt in der Realität zu haben. Aus diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mediale Gewaltdarstellungen ein Problem sind und inwieweit es ein Problem des Jugendschutzes ist. Aber auch die Frage, welche Kompetenzen Kinder und Jugendliche im Umgang mit Medien haben und gegebenenfalls benötigen, steht im Raum und muss bearbeitet werden.

Während meines Praktikums bei der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen (LJS) habe ich mich bereits intensiv mit jugendmedienschutzrelevanten Themengebieten auseinandergesetzt. Die Landesstelle führte Weiterbildungen im Bereich von neuen Medien durch, bei denen ich feststellen musste, dass erfahrene Sozialpädagogen und Lehrer tendenziell über wenig Kenntnis und Erfahrungen mit neuen Medien verfügten. Insbesondere im Bereich von medialen Gewaltdarstellungen war zu beobachten, dass negative Wirkungsannahmen in den Köpfen verankert waren. Das Praktikum in der niedersächsischen Jugendschutzstelle war Ansporn für mich, intensiver in das kom- plexe Themenfeld des Jugendmedienschutzes in Deutschland einzusteigen. Mit ei- nem Besuch der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft2 in Wiesbaden, die als älteste und bewährte Selbstkontrolle mit der gesetzlichen Alterskennzeichnung von Filmen seit nunmehr 60 Jahren befasst ist, konnte ich mein Wissen im Sachgebiet Jugendschutz zementieren. Ich durfte an einer Filmsichtung im plural besetzten Ar- beitsausschuss teilnehmen und konnte in Gesprächen mit den aus dem ganzen Bun- desgebiet angereisten Prüfern3 ins Gespräch kommen. Mir wurde die Institution FSK gezeigt und die Arbeit der Ausschüsse mit dem gesetzlichen Auftrag erläutert. In der Folge habe ich den Kontakt zur FSK gepflegt und mich kritisch mit den in den unter- schiedlichen Verfahren erteilten Altersfreigaben für Spielfilme, Video- und DVD- Programme, Werbung und Trailer auseinandergesetzt. Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK und Vorsitzende in den Ausschüssen, Frau Goehlnich4, war mein Ansprechpartner in der Selbstkontrolle. Sie hat mich über die Jugendmedienschutztätigkeit hinaus über die Öffentlichkeitsarbeit und vergange- ne wie aktuelle medienpädagogische Projekte aufgeklärt. Das jugendschutzrelevan- teste Thema der Gewalt im Film forderte mein ganzes Interesse. Die Komplexität die- ses Themenfeldes, die unterschiedlichen Formen und Inszenierungen von Gewaltdar- stellungen in verschiedenen Filmgenres zu erkennen und sie in Relation zu Wirkun- gen auf Kinder und Jugendliche in unterschiedlichen Entwicklungsphasen zu setzen, bildet einen Schwerpunkt der folgenden Arbeit. Letztlich haben mich beide Institutio- nen geprägt. Die in der öffentlichen Diskussion tendenziell oberflächlich dargestellten Modelle von Medienwirkung, gepaart mit wissenschaftlich nicht belegten Annahmen (kausaler Zusammenhang zwischen Gewalt in den Medien und Gewalt in der Realität) motivierten mich, einen kritischen Blick auf die Jugendschutzlandschaft in Deutsch- land zu werfen. Wie tauglich sind die Gesetze im Bereich des Jugendmedienschut- zes? Wie funktioniert das System der Freiwilligen Selbstkontrolle? Wird es den aktuel- len Jugendschutzanforderungen gerecht und welche Ergebnisse der Medienwirkungs- forschung lassen sich wissenschaftlich belegen?

An dieser Stelle soll nun die dieser Arbeit zugrunde liegende Literatur Erwähnung finden. Ausgangspunkt ist das Studienhandbuch über Gewalt und Medien, herausgegeben von Michael Kunczik und Astrid Zipfel. Darüber hinaus bot das Werk „Gewalt in den Medien - Gewalt in der Realität“ einen fundierten Einstieg in das Themenfeld der Gewalt. Wesentlich für die inhaltliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Deutschland waren die Gesetzestexte zum Jugendschutz, aber auch die Internetseiten der erwähnten Institutionen. Im besonderen Maße boten die Website der FSK, mein intensiver Kontakt zu den Mitarbeitern und Prüfern in den Ausschüssen sowie mein Besuch bei der FSK einen informativen Einstand.

Ziel der inhaltlichen Auseinandersetzungen dieser Arbeit ist es, den aktuellen Stand der Jugendmedienschutzgesetze zu erfassen, ihn zu beschreiben und detailliert im Bereich von Gewaltdarstellungen vorzustellen. Zu Beginn der Abhandlung wird aus- führlich auf den Gewaltbegriff eingegangen. Folgend werden unterschiedliche Formen von Gewalt in der gesellschaftlichen Realität dargelegt. Die Besonderheiten von Ge- waltdarstellungen im Film werden herausgearbeitet, wodurch die Verknüpfung von Realität und Medien ersichtlich wird. Anschließend wird die Entstehung der deutschen JuSchG beschrieben. Auf das JuSchG und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag5 wird mit besonderer Berücksichtigung des Bereichs Medien und Film eingegangen. Das Konzept der Dreistufigkeit des deutschen Jugendmedienschutzes bietet dann den inhaltlichen Transfer zur Arbeit der FSK. Die Strukturen der FSK, ihre Arbeit im Sinne des Zusammenwirkens der sechzehn Bundesländer mit der Filmwirtschaft und die in den pluralistischen Gremien erarbeiteten Altersfreigaben für Filme werden dar- gelegt und kritisch beurteilt. Auf der Basis einer Definition von Gewalt in der Realität und Gewalt im Film wird mit Hilfe eines europäischen Vergleichs die Stellung des Ju- gendmedienschutzsystems in Deutschland aufgezeigt. Der Vergleich basiert auf den Alterskennzeichnungen von Filmen in den jeweiligen Ländern und spiegelt die Arbeit der FSK in diesem Rahmen wider. Im weiteren Verlauf der Ausarbeitung wird aus his- torischer Perspektive die Entwicklung der Gewaltwirkungsforschung herausgearbeitet, um im Anschluss einige ausgewählte Gewaltwirkungstheorien vorzustellen. Der For- schungsstand im Bereich der Gewaltwirkungsforschung ist umfangreich und inhaltlich äußerst heterogen. Michael Kunzcik spricht von mehr als 5.000 Studien, die sich mit Gewaltwirkung befassen6. Insbesondere ältere Studien sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten und müssen nach heutigem Wissensstand kritisch geprüft werden. Ein zweiter zentraler Pfeiler meiner Arbeit ist die Medienpädagogik, die von großer Be- deutung für die Gesamtthematik ist. Medienkompetenz wird als wegweisend für einen umfangreichen Jugendmedienschutz in vielen Werken gefordert. Die Arbeit versucht, die Stellung von Jugendmedienförderung unter Berücksichtigung der Begriffe Medi- enkompetenz und Eigenverantwortung anhand konkreter medienpädagogischer Pro- jekte herauszukristallisieren. Wie wichtig ist Medienkompetenz in der heutigen Zeit und kann sie eine Alternative zu Verboten von Filmen darstellen?

Das für diese Arbeit ausgewählte Projekt: „Medienkompetenz und Jugendschutz III: Projekt 16 - Wie beurteilen Jugendliche Gewalt im Film?“, getragen vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz und der FSK, ver- schränkt die Komplexe Medienkompetenz und Jugendschutz und bietet die Möglich- keit, die Wahrnehmung Jugendlicher von Gewaltdarstellungen im Film kennenzuler- nen. Insbesondere die wissenschaftliche Begleitung des komplexen methodischen Vorgehens durch Professor Dr. Dr. Burkhard Fuhs macht das Projekt bedeutsam im Sinne der Ergebnisfindung und -beschreibung. Resümierend werden die Erkenntnisse der Abhandlung zusammengefasst und kritisch beleuchtet. Abschließend kommt es zu einer von subjektivem Charakter geprägten Auseinandersetzung mit den unter- schiedlichen Fragestellungen der Arbeit.

2. Definition von Gewalt

Um einen Einblick in die Gewaltforschungsdebatte zu geben, ist es erforderlich, sich um eine Definition des Begriffs „Gewalt“ zu bemühen. In diesem Punkt liegen auch die Schwierigkeiten der Forscher und ihrer Untersuchungen. Helga Theunert deckte auf, dass in nur einem Viertel der Untersuchungsarbeiten zur Gewaltwirkungsforschung eine klare Definition des Begriffs zu finden ist. Demnach wird viel zu häufig von einem Common Sense des Begriffs der Gewalt ausgegangen7.

Die Ergebnisse von Untersuchungen, die ohne explizite Definition des Gewaltbegriffs operieren, sind dann in ihrer Aussage von Subjektivität geprägt und lassen zu viel Spielraum für Interpretationen. Michael Kunczik verweist auf etwa 5.000 Studien über die Wirkungszusammenhänge von filmischer Gewalt auf die Rezipienten und ver- merkt, dass die Quantität der Veröffentlichungen kaum Rückschlüsse auf die Qualität der Forschungsergebnisse zulässt8. Aus heutiger Sicht ist es unstrittig, dass eine kla- re Begriffsdefinition von Gewalt und möglichen Wirkungen jeder Untersuchung zu- grunde liegen muss. Im Folgenden wird unter anderem die Begriffsbestimmung durch den Kommunikationswissenschaftler Kunczik vorgestellt. Um in der vorliegenden Ar- beit mit einem Gewaltbegriff arbeiten zu können, bedarf es einer möglichst genauen Festlegung des Begriffs.

Den Ursprung des Wortes Gewalt findet man in der Rückbesinnung auf die lateini- schen Ausdrücke „vis“, „violentia“ und „potestas“ (körperliche Gewalt, Gewalttätigkeit und staatliche Gewalt). In dem deutschen Wort Gewalt sind sie vereint und machen somit eine eindimensionale Definition unmöglich9. Kunczik versteht unter personaler Gewalt, die im Kontext von Gewaltdarstellungen die häufigste Form von Gewalt bildet, die beabsichtigte physische oder psychische Schädigung einer Person, eines Lebe- wesens oder einer Sache durch eine andere Person. Auch diese Beschreibung weist Defizite auf, wie zum Beispiel den Aspekt der unbeabsichtigten Gewalt, der keine Er- wähnung in Kuncziks Darlegung findet10: Des Weiteren unterscheidet er personale von struktureller Gewalt, die die Ungerechtigkeit im System meint, ohne dass ein Ak- teur sichtbar wird. Sie kann dazu führen, dass man seine somatische und geistige Verwirklichung nur in geringem Maße erfüllen kann. Der inhaltliche Radius von struk- tureller Gewalt reicht in Themenfelder wie soziale Ungleichheit, Ungerechtigkeit und

Lebenschancen11. Die skizzierten Aspekte verdeutlichen, wie schwierig und uneindeutig die Begriffsbestimmung von Gewalt bleibt. Hier liegen die Schwächen der Gewaltwirkungsforschung, denn der Faktor der Beliebigkeit steht bei allen Bemühun- gen um Einigkeit immer im Raum. Ableitungen und Forderungen nach Maßnahmen an die Pädagogik bedürfen daher besonderer analytischer und konzeptioneller An- strengungen.

Für die pädagogische Arbeit ist es von hoher Bedeutung, dass eine Begriffsbestim- mung von Gewalt in den Medien und in der Realität vorliegt, die nicht nur eindimensi- onal ausgerichtet ist, sondern der Vielfältigkeit und Ausdifferenzierung von Gewalt ge- recht wird12.

2.1 Die personelle Gewalt

Im Bereich der personellen Gewalt kommt immer eine klare Subjekt-Objekt- Beziehung vor. Eine Person übt Gewalt aus und übernimmt die Rolle des Täters, der einer oder mehreren Personen Leid und/oder Gewalt antut. Sie übernehmen in die- sem als Aktion sichtbaren Prozess die Rolle des Opfers. Eine personale Gewaltaus- übung kann auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden, sie kann dabei schädlich auf die physische oder psychische Verfassung des Opfers einwirken. Die Ausübung einer Gewalthandlung kann dementsprechend körperlicher oder psychischer Art sein13. Die Differenzierung zwischen physischer und psychischer Gewalt ist ein besonderes Merkmal der personellen Gewalt. Grundsätzlich beruht die Gewalthandlung auf unter- schiedlichen Macht- und Herrschaftsverhältnissen zwischen den Beteiligten. Auf die Bedeutung dieses Zusammenhanges wird unter Punkt 2.2 genauer eingegangen.

Personelle Gewalt gilt in der Regel als sichtbare Handlung. Sie ist sowohl auf der Ebene des Täters und seiner Handlung als auch auf der Ebene des Opfers und seiner Schädigung beobachtbar. Bezugnehmend auf die im weiteren Verlauf erläuterte struk- turelle Gewalt sowie die Definition von Macht und Herrschaft, kann personale Gewalt nicht ausschließlich über die persönlichen Dispositionen des Täters bestimmt oder er- klärt werden. In der heutigen Zeit spielen gesellschaftliche Bedingungen eine zu be- rücksichtigende Rolle, nicht nur bei der Betrachtung der Entstehung der Gewalt, son- dern auch bei der Analyse des Täterverhaltens. Soziale Umstände und gesellschaftliche Zwänge müssen mit in die Analyse aufgenommen werden14.

2.1.1 Physische Gewalt

Unter dem Begriff der physischen Gewalt werden alle Formen, die Verletzungen und körperliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, verstanden. Es dreht sich um Ge- walt, die von Menschen ausgeht und anderen Menschen zugefügt wird. Sie ist direkt sichtbar und kann sich auch gegen Tiere oder Sachen richten15. Eine genauere Be- trachtung der letztgenannten Formen von physischer Gewalt ist im Rahmen dieser Arbeit zu vernachlässigen. Physische Gewalt kann zudem von einem Individuum oder auch von Gruppen gegen andere Individuen gerichtet sein. Mittel dieser Gewalt sind zum Beispiel körperliche Kraft oder auch Waffen aller Art. Des Weiteren werden auch Freiheitsentzug und der Entzug lebensnotwendiger Mittel wie Wasser und Nahrung unter physischer Gewalt verstanden16. Die Folgen physischer Gewalt können sehr umfangreich sein. Zum Einen kann eine körperliche Schädigung vorliegen, zum Ande- ren körperliche Beschränkungen. Besonders zu beachten sind mögliche psychische Folgen, die körperliche Gewalt nach sich ziehen kann. Diese werden in Punkt 3.2.2 unter dem Aspekt der Spätfolgen näher erläutert. Konsequenzen der Gewalthandlung auf psychischer Ebene verdeutlichen, dass physische Gewaltanwendungen zu einer Verquickung von physischen und psychischen Schädigungen führen können. Erst wenn die Gewalthandlung nicht mehr ausschließlich aus der Perspektive des Täters gesehen wird, sondern das Opfer in den Mittelpunkt der Untersuchung rückt, ist das Zusammenwirken von physischer und psychischer Gewalt zu erkennen17.

2.1.2 Psychische Gewalt

Psychische Gewalt umfasst alle Formen von Gewalt, die den geistigen und seelischen Zustand des Betroffenen schädigen. Sie findet ausschließlich zwischen Menschen statt. Bedauerlicherweise wird sie in vielen Ansätzen vernachlässigt18. Diese Gewalt- form ist in der heutigen Zeit jedoch von immer größerer Bedeutung. Gerade in Bezug auf das Internet und die Allgegenwärtigkeit von Medien im Alltag der Menschen muss dieser Art von Gewalt Rechnung getragen werden. Eine der wohl aktuellsten Formen stellt beispielsweise das Mobbing dar. Psychische Gewalt kann auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden: zum Einen durch verbale Angriffe, zum Beispiel durch Beschimp- fung, Beleidigung/Demütigung oder Diskriminierung, und zum Anderen durch Verhal- tensweisen und Handlungen wie Unterdrückung oder Missachtung.

Eine dritte Form stellt nach Theunert diejenige psychische Gewalt dar, die sich gegen Tiere oder Gegenstände richtet und zum Ziel hat, Menschen dadurch zu verunsichern oder zu bedrohen. Die genannten Mittel der psychischen Gewalt verstärken sich bei gleichzeitigem Auftreten19. Eine Schwierigkeit bei dem Versuch, psychische Gewalt zu fassen, liegt darin, dass sie nicht zwingend direkt beobachtbar sein muss. So kann es beispielsweise zu unbeabsichtigter Gewaltausübung kommen, bei der sich der Täter keiner Tat bewusst ist. Auf der anderen Seite ist es möglich, dass sich das Opfer über sein Leiden nicht bewusst ist, weil es vielleicht gewohnt ist, so behandelt zu werden. Diese Problematik wird durch verinnerlichte Verhaltensformen oder Rollenmuster ver- stärkt, die durch gesellschaftlich etablierte Wert- und Normvorstellungen geformt sind20.

Physische und psychische Gewalt, die der personellen Gewalt untergeordnet werden, gelten in den meisten Fällen als beobachtbar und sind somit relativ leicht zu erfassen. Gerade aus der Opferperspektive ist es möglich, die Schädigung in einen Zusam- menhang mit einer Gewalthandlung zu bringen. Der Grund für die erkannte Gewalt- handlung ist jedoch nicht immer geklärt und kann, wie bereits beschrieben, nicht nur an persönlichen Dispositionen festgemacht werden. Vielmehr sind es strukturelle Ge- waltformen, die ausschlaggebend für die Entstehung von Gewalt sind. Die bisher ge- nannten Formen direkter Gewalt (personale Gewalt) sind von indirekter Gewalt (struk- tureller Gewalt) zu unterscheiden21.

2.2 Strukturelle Gewalt

Strukturelle Gewalt, die auch als indirekte Gewalt bezeichnet wird, meint nach Johann Galtung die in das soziale System eingebaute Gewalt. Sie wird als ungleiche Vertei- lung von Macht- und Herrschaftsmitteln, als soziale Ungerechtigkeit, verstanden. Die- se indirekte Gewalt braucht keinen sichtbaren Akteur und ist für das Opfer oder die Opfer nicht zwingend erkennbar. Die Autoren Kunczik und Zipfel sprechen gar von ei- ner „Vergewaltigung“ durch die strukturelle Gewalt, über die sich das Opfer nicht im Klaren sein muss22.

Zwei der zentralen Begriffe in diesem Zusammenhang sind die aktuellen und die po- tenziellen Möglichkeiten, die ein Mensch hat, um sich körperlich und geistig zu entwi- ckeln. Strukturelle Gewalt besteht demnach, wenn ein Mensch durch gesellschaftliche Strukturen, wie durch ungleiche Lebenschancen, seine potenzielle Verwirklichung auf geistiger und struktureller Ebene nicht erreichen kann. Strukturelle Gewalterfahrungen können für das Opfer entwicklungshemmende und entwicklungsstörende Folgen ha- ben. Galtung spricht in seinem Konzept zur strukturellen Gewalt von der Differenz zwischen dem „Aktuellen“ und dem „Potentiellen“, das sich auf die Möglichkeiten der Entwicklung eines Individuums in Bezug auf den Entwicklungsstand einer Gesell- schaft versteht23.

Zusammenfassend resultiert strukturelle Gewalt unter anderem aus einer ungleichen Verteilung von Herrschafts- und Machtverhältnissen. Sie ist weniger gekennzeichnet durch situative Gewalthandlungen zwischen einzelnen Personen (siehe personelle Gewalt) als vielmehr durch gesellschaftliche Zustände, die durch ihre Existenz und auch Verinnerlichung bei Einzelnen oder Gruppen zur Schädigung führen können. Strukturelle Gewalt ist folglich immer in einem historischen Kontext zu betrachten, denn sie unterliegt einem zeitlichen Wandel. Was in den ersten Jahren der Industriali- sierung noch fundamental zur Schädigung von bestimmten gesellschaftlichen Grup- pierungen führte, wie zum Beispiel die Ausbeutung der Arbeiter, ist heute nicht in dem Maße zu finden ist (Gewerkschaften treten für die Rechte der Arbeiter ein). Ein aktuel- les Beispiel der heutigen Epoche ist im Bereich der ökonomischen Struktur und der Entwicklung von westlichen Gesellschaften zu finden, da sie eine stetig wachsende Automatisierung von Arbeitsabläufen nach sich zieht und es folglich zu einer Rationalisierung von Arbeitsplätzen kommt24.

Es ist festzuhalten, dass strukturelle Gewalt in entpersonifizierter Form auftritt. Des Weiteren kann strukturelle Gewalt als dauerhafter Zustand verstanden werden, der indirekt und nur in seinen späteren Folgen zu erkennen ist, da es keine handelnden Akteure gibt. Das wird zum Beispiel am Thema der Umweltverschmutzung deutlich25. Anders als die personelle Gewalt richtet sich die strukturelle Gewalt nicht gegen ein spezielles Individuum, gegen eine Person. Sie wirkt vielmehr auf den Menschen als Kollektiv. Die Schädigung durch strukturelle Gewalt ist demnach durch ihre unspezifi- sche Wirkungsrichtung geprägt. Hierdurch kann es zu einer großen Variation an Schädigungsformen kommen.

Nachdem die Formen und Strukturen von Gewalt in der Realität skizziert wurden, soll nun ein Einblick in die geschichtliche Entwicklung von Gewalt in den Medien gegeben werden. Die angeführten Definitionsversuche beanspruchen nicht vollkommen zu sein und geben ebenfalls nur einen Einblick in den komplexen Bereich der Gewaltdiskus- sion. Die Betrachtung von Gewalt ist ohne einen spezifischen Bezug zu den Medien beschrieben. Eine Analyse medialer Gewaltdarstellungen ohne Berücksichtigung die- ser Definitionskriterien würde jedoch eine verkürzte Erörterung bedeuten, was für eine wissenschaftliche Auseinandersetzung nicht die dafür notwendige Genauigkeit mit sich bringen würde. Medien sind heute zentraler Bestandteil der Gesellschaft und damit der Lebensrealität aller Menschen in Deutschland. Auch auf Grund der techni- schen Entwicklung ist dieser Aspekt seit dem 20. Jahrhundert von immer größerer Bedeutung.

2.3 Gewaltdarstellungen in den Medien und der Gesellschaft seit der Antike

Seit den Anfängen der Menschheitsgeschichte gibt es mediale Gewaltdarstellungen. Sie sind demnach kein neuzeitliches Phänomen. Zu beobachten ist aber, dass in der Vergangenheit wesentlich ruhiger und gelassener mit dieser Thematik umgegangen wurde. In allen Kultur- und Gesellschaftsformen sind unterschiedliche Formen und ei- ne spezifische Ästhetik der Gewalt zu finden26. Die ersten sichtbaren Gewaltdarstel- lungen sind Höhlenmalereien und Schriftzeichen, die den Ablauf der Jagd zeigten - mit der Intention, den Nachfahren Hilfestellungen zum Überleben zu geben. Darüber hinaus dienten sie zur Schaustellung und Sicherung von Herrschafts- und Machtver- hältnissen. Auch Abbildungen von Gottheiten sprechen für diese Intentionalität der Gewaltbebilderung27. Im Folgenden wird zum Phänomen der Gewaltdarstellung ein zeitlicher Längsschnitt von der griechischen Antike bis in die Moderne beschrieben.

In der griechischen Antike war trotz deutlicher Gewaltpräsenz die direkte Gewaltdar- stellung verpönt. Der gewaltsame Tod wurde beispielsweise durch Umschreibungen, durch Gesten und Laute, greifbar gemacht. Gewaltdarstellungen wurden ihrem Sinn gemäß zur Sicherung der Ordnung gesehen. Ihnen wurde eine die Seele reinigende Kraft zugesprochen. Hierin ist bereits das bis heute diskutierte kathartische Prinzip zu erkennen. Schon 431 v. Chr. wurde der Gewalt eine gewisse konfliktlösende Rolle zugewiesen28.

In der römischen Antike allerdings ist ein Wandel bezüglich der Bedeutung von Ge- waltdarstellungen zu sehen. Nicht die Problematisierung von Gewalt, sondern die Bil- ligung und idealtypische Normierung von Gewalt und der damit verbundene Effekt der Erregung treten in den Vordergrund. Diese Deutung steht ganz im Gegensatz zum ka- thartischen Prinzip. Die medialen Ausdrucksformen der Zeit sind Theater und Zirkus, die zuweilen deutlich von Gewalt geprägt sind. Das Theater wurde zum Teil als Hin- richtungsort genutzt. Tötung, Folter und auch Verstümmelungen wurden zu einem le- gitimen und eigenen Gegenstand der Darstellung. Unter Roms Führung bekam Ge- walt die Bedeutung der kollektiven Integration, der Einbindung. Diese öffentliche Be- deutung gilt als Vorbote für das folgende mittelalterliche Christentum mit seinem Mär- tyrerkult29.

Das mittelalterliche Christentum zeigt in seinen bildlichen und textuellen Darstellun- gen eine enge Verbindung von Gewaltdarstellungen und Religion. Dieser Zusammen- hang bestand bis Mitte des 19. Jahrhunderts. Auch die reale Gewalt hatte einen star- ken Bezug zur Religion, ein Indiz dafür, dass Gewaltdarstellungen in Medien immer an die gesellschaftlich-kulturell-religiöse Realität gebunden sind. Gewalt wurde im 15. Jahrhundert nicht tabuisiert, sondern thematisiert. So wurde durch Regelungssysteme der Gewaltdarstellungen Einfluss auf die Unterhaltung und Disziplinierung der Menschen genommen30. Die besondere Brutalität mit expliziten visuellen Darstellungen wird nachvollziehbar, wenn man ein Flugblatt der damaligen Zeit betrachtet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Martyrium des Heiligen Erasmus31

Im 16./17. Jahrhundert lässt sich beim elisabethanischen Theater eine besondere Äs- thetik der Gewalt entdecken. Die Autoren äußerten in ihren Darstellungen ein intensi- ves Interesse an Leidenszuständen, was aus heutiger Sicht auf eine gewisse Destruk- tionslust schließen lässt. Die Dramen von Shakespeare und anderen Dramatikern dieser Zeit schäumten gerade so über von Gewalt, Verletzung und Folter sowie von Mord und dem Tod selbst. Als eine der brutalsten und exzessivsten Gewaltdarstellun- gen im Theater gilt sicherlich das Werk „The Massacre at Paris“32 (1593) von Christo- pher Marlowe, das fast hundert Leichen auf der Bühne zeigt. Interessanterweise wird nicht nur physische Gewalt, sondern vermehrt auch psychische Gewalt dargestellt33. Bestrafungen und Hinrichtungen von Kriminellen wurden zu dieser Zeit, ähnlich wie im antiken Rom, geradezu in Szene gesetzt. Auch Kinder und Jugendliche hatten derzeit

Zugang zu den grausamen Szenarien. Sie wurden selbstverständlich in den Teilneh- merkreis einbezogen, um so den Effekt der Abschreckung und Disziplinierung noch zu steigern. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts diente die öffentliche Inszenierung von Hinrichtungen mit exzessiver Gewalt und Schaulustorientierung dem Gemein- schaftserhalt. Man sprach der öffentlichen Vorführung derart gewalthaltiger Vorgänge eine aggressionsbesänftigende Wirkung auf die Menschen aller Generationen zu.

Im 18. Jahrhundert wurden die Leser der zeitaktuellen bürgerlichen Literatur in Form von „Schauerromanen“ in Angst und Schrecken versetzt. Die Romane bezogen sich thematisch oft auf die Vergangenheit, die Zeit des Mittelalters, wo alte Schlösser die Kulissen für Folter und Hinrichtungen bildeten34.

Im 19. Jahrhundert waren es verstärkt Abenteuerromane mit gewalthaltigen Inhalten, die die Menschen fesselten. Die nächste Generation von gewalthaltigen Romanen war der Kriminalroman, entstanden im 20. Jahrhundert. Die westliche Welt des 20. Jahrhunderts sagt dann dem öffentlichen Gewalt- und Blutspektakel in Form von Fol- ter und Hinrichtung gänzlich ab und favorisiert damit die sogenannte saubere, tech- nisch perfektionierte Gewalt. Der Blick fokussiert den Täter und seine Tat, lehnt jegli- che Thematisierung und Darstellung der Folgen von Gewalt für die Opfer ab. Am Bei- spiel der Berichterstattung über den Golfkrieg lässt sich dies illustrieren: Exemplarisch und in perfide anmutender Perfektion entstehen Bilder eines technisch funktionieren- den Krieges mit dem völligen Verzicht auf die Darstellung von beteiligten Menschen und ihren Leiden. Mit der folgenden rasanten Entwicklung elektronischer Medien wird der universelle Charakter von Gewalt und ihrer Darstellung sowie ihrer Allgegenwär- tigkeit in den unterschiedlichen Medien wie Fernsehen, Internet, Computerspielen und Kino deutlich. Gerade ihre Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche ist eine der schwierigen Herausforderungen für die Zukunft. Die Brutalität der Gewalt allein ist nicht mehr ausschlaggebend, da sie nicht als etwas Neues angesehen werden kann. Das aktuell größte Problem bezüglich der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen bildet die permanente und unvorbereitete Konfrontation mit Gewalt- darstellungen in den Medien35.

2.4 Die Faszination medialer Gewaltdarstellungen

In der öffentlichen Diskussion werden Gewaltdarstellungen immer wieder als wesent- liche Bestandteile von Film und Fernsehen bezeichnet. Des Weiteren werden die Me- dien für eine vermeintliche Zunahme von Gewalt in der Gesellschaft verantwortlich gemacht. Diese Debatten füllen insbesondere nach Gewaltattacken oder Übergriffen Jugendlicher die Presse.

Gewalt fasziniert den Menschen, Gewaltdarstellungen im Film bieten eine besondere Faszination für das Publikum. Zwischen dem Rezipienten und der gezeigten Gewalt steht das Medium, wodurch Distanz aufrechterhalten wird. Bei beobachtbarer Gewalt in der Realität ist diese Distanz nicht immer vorhanden, die Gewalt kann mich errei- chen beziehungsweise man kann in das Geschehen einbezogen werden. „Sowohl die Beobachtung realer Gewalt als auch die Rezeption medialer Gewaltdarstellungen sind sinnliche Erlebnisse, in denen lebensweltliches Wissen um Gewalt und reale und symbolische Gewalterfahrungen mit ihren Gefühlskonstellationen aktualisiert wer- den.“36

Bei einer Diskussion um Mediengewalt muss beachtet werden, dass es sich immer um inszenierte Gewalt handelt. Inszenierte Gewalt ist „ein reales oder fiktives Ge- schehen, bei dem die Gewalthandlung einer mehr oder weniger absichtsvollen, auf ein (potenzielles) Publikum ausgerichteten Choreographie unterliegt.“37 Bei der Be- trachtung der ästhetischen Inszenierung von Gewalt im Film muss zwischen den un- terschiedlichen Gewaltformen unterschieden werden. Bisher haben wir die personelle und die strukturelle Gewalt betrachtet. Lothar Mikos erweitert diese Formen, indem er auf die Bedeutung der physiologischen Gewalt und die Unterscheidung zwischen „sauberer“ und „schmutziger“ Gewalt im Film hinweist. Physiologische Gewalt bezieht sich auf eine mögliche Überbeanspruchung der Sinne und der Wahrnehmung auf Grund der ästhetischen Elemente der Darstellung (Filmschnitt oder extreme Lichtef- fekte). Von „sauberer“ Gewalt wird gesprochen, wenn der Fokus auf der Ausführung der Gewalt liegt und die Folgen für das Opfer nicht mehr dargestellt werden. „Schmut- zige“ Gewalt hingegen malt die Folgen in Blut- und Gemetzelszenen drastisch aus. Hier handelt es sich um eine ästhetische Differenzierung, die von der Wahrnehmung des Rezipienten beeinflusst wird. Inszenierte Gewalt tritt immer in einem Erzählkon- text auf, so auch bei Nachrichten. Hier sollte jedoch nicht von inszenierter Gewalt ge- sprochen werden. In der Fachliteratur wird vermehrt von „medialer Bearbeitung von Gewalt für die Zuschauer“38 geredet.

In Film und Fernsehen haben wir es nie mit erlittener, sondern mit beobachteter, me- dial gestalteter oder inszenierter Gewalt zu tun. Gewaltdarstellungen nehmen mehre- re Funktionen ein. Zum Einen können sie als Sozialkritik oder zur Information einge- setzt werden. Zum Anderen dienen sie aber auch der Unterhaltung. Unterhaltung steht hier als Überbegriff für Mood Management und andere Variationen. Mikos weist darauf hin, dass Darstellungen von Gewalt symbolische Qualitäten haben. Sie sind Ausdruck von konkreten, historisch bedingten Mentalitätsstrukturen. Angst und Phan- tasie spielen eine große Rolle. Der Film hatte seinen Höhepunkt zeitgleich mit der Ur- banisierung. Die Entwicklung in der Gesellschaft wurde nicht nur positiv gesehen, auch Ängste und Sorgen waren in den Köpfen der Menschen. Neben den Ängsten standen Visionen und Utopien, die in Filmen wie „Metropolis“ (1926) eingebunden und visualisiert wurden. Dieser Film wird heute immer wieder als ein Beispiel für die Reak- tion auf die Moderne genannt. Es wird deutlich, dass es einen „komplexen, historisch gewachsenen Zusammenhang zwischen Gewalt und Medien“39 gibt.

Die ersten Gangsterfilme entstanden inspiriert von Berichten über die Gangs und Ma- fiosi aus Chicago. Die Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in den Industrie- städten der damaligen Zeit - viele Nationalitäten mussten auf engem Raum zusam- menleben - begünstigten die Entstehung von Gangs und formten den Sozialtypus des mafiösen Gangsters (zum Beispiel Al Capone). Filme dieses Ganovengenres spielten in der Stadt, die Stadt symbolisiert den Ort des Verbrechens und der Gewalt, charak- terisiert durch Prostitution, Glücksspiel und Raub. Neben Chicago waren später New York und Los Angeles beliebte Szenenhintergründe solcher Filme. Es hat eine sym- bolische Verknüpfung von Gewalt in der Stadt und Gewalt im Film stattgefunden. Ge- sellschaftliche Zustände und reale Ängste können so symbolisch aufgegriffen und thematisiert werden. Action- und Horrorfilme thematisieren demnach gesellschaftliche Befindlichkeiten; auch wenn das Grundgerüst dieser Filme oft identisch ist, in ihrer konkreten Ausgestaltung beziehen sie sich auf die jeweiligen historisch- gesellschaftlichen Kontexte. „Ganz offensichtlich ist die Darstellung von Gewalt im Film nicht so sehr bezogen auf Ab- oder Anschwellen von Gewalt in der Wirklichkeit, sondern auf die gesamte Befind- lichkeit einer Gesellschaft, die Änderungen ihrer Produktionsweisen, damit ihrer sozia- len Schichtung und damit ihrer Kultur.“40 Die Krisensituation der Weimarer Republik, die filmisch ihren Ausdruck in expressionistischen Werken wie „Das Cabinet des Dr. Caligari“41 gefunden hat, untermauert die Feststellung von Georg Seesslen. Action- und Horrorfilme werden so zu „symbolische[n] Repräsentanzen allgemeiner Befind- lichkeiten“42, die jedoch nur Sinn machen, wenn der Rezipient sie auch als solche er- kennt. Gesellschaftliche Diskurse werden vom Film aufgegriffen und in einer symboli- schen Form dargestellt, die der Rezipient in seine lebensweltlichen Zusammenhänge einbauen kann. Insbesondere für Kinder und Jugendliche bieten Action- und Horror- filme eine Möglichkeit, sich mit Problemen aus dem Alltag auseinanderzusetzen und sie zu verarbeiten. Dies mag durchaus abwegig klingen, muss aber neben der Sün- denbockzuweisung bedacht werden. „In dem Zusammenhang mit den in den Filmen thematisierten gesellschaftlichen Befindlichkeiten lassen sich dann in der Rezeption neue Lebensentwürfe und alternative Handlungsmöglichkeiten erproben.“43 Ein weite- rer Aspekt ist die besondere Erlebnisqualität dieser Genrefilme, die gekennzeichnet sind durch ihren Gewaltgehalt. In diesem Zusammenhang ist das Erleben von einer sogenannten Angstlust entscheidend.

Zurückgreifend auf die beschriebenen Unterschiede zwischen Gewalt im Leben und Gewalt in den Medien soll dieser fundamentale Aspekt bei der Auseinandersetzung mit Gewaltdarstellungen genauer betrachtet werden. Der zentrale Unterschied liegt also darin, dass wir im realen Leben direkt von Gewalttätigkeit betroffen sein können, egal ob es sich nun zum Beispiel um einen Autounfall oder eine Schlägerei handelt. Bei der Betrachtung von Gewalt in den Medien sind wir jedoch nicht Teil eines Ge- waltverhältnisses. Entscheidend ist der Fakt, dass das Interesse an der Rezeption von Gewaltdarstellungen im Film in keiner Weise mit Interesse an Gewalt in der Reali- tät verbunden sein muss. Dies wird im letzten Teil dieser Arbeit bei der Befragung Ju- gendlicher zu Gewalt im Film deutlich. Gewalt im Film fasziniert und bietet eine ge- zeigte Gewalt, die nach dem Prinzip der Angstlust als Unterhaltung konsumiert wer- den kann. Abschließend ist bei einer Definition von Gewalt darauf hinzuweisen, dass die Erzählung von Gewalt, wie im Film, auf das Zuschauerwissen von und über Ge- walt angewiesen ist. Die Erzählung hat keine Bedeutung an sich, diese bekommt sie erst durch den Rezipienten und seine Wahrnehmung beziehungsweise die ihr zuge- messene Bedeutung. Demnach gibt es unterschiedliche Gewaltbegriffe und Wahr- nehmungsweisen von Gewalt (der Mensch ist verschieden). Generell weiß der Rezi- pient, der Gewaltdarstellungen anschaut, dass es sich um mediale Gewalt handelt und nicht um reale Gewalt. Hierbei handelt es sich um Wissen über Gewalt und Ge- waltdarstellungen; dieses Wissen muss jedoch gelernt werden. Das Erlernen von Me- dienkompetenz wird im Verlauf genauer untersucht. „Das Wissen der Zuschauer um die Fiktionalität eines Filmes ist einer der Gründe, warum sie sich ihren Ängsten im Kino überlassen können.“44

3. Jugendschutz in Deutschland

Der Kinder- und Jugendschutz findet zeitlich seinen Ursprung gegen Ende des 19. Jahrhunderts im Jugendarbeitsschutz. Der Jugendarbeitsschutz entstand aus dem vordergründigen Gedanken, dass der Verschleiß von jungen Arbeitskräften schlecht für militärische Interessen war, da er kontraproduktiv für die Rekrutierung junger Män- ner sei. Während der Industrialisierung, besonders im 18. und 19. Jahrhundert, spielte die Kinderarbeit eine große Rolle. Kinder wurden bereits im Alter von 4 bis 8 Jahren in Textilfabriken eingesetzt und für Jugendliche war ein 12- bis 16-Stunden-Arbeitstag keine Ausnahme45.

Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die ersten Gesetze erlassen, um dem Verschleiß von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. 1904 trat das Kinderschutzgesetz in Kraft, das die Kinderarbeit in den verschiedenen gewerblichen Bereichen regelte. In diesen ersten Auseinandersetzungen zum Thema Kinder und Jugendarbeit ist der Ur- sprung des folgenden Kinder- und Jugendschutzes zu sehen. Das damalige Gesetz bezog sich nur auf die Arbeitskraft von Minderjährigen46. Das 1976 eingeführte Ju- gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das die bisherigen Gesetze durch den Aspekt des sozialen Arbeitsschutzes ergänzt, deckt bis heute dieses Themengebiet ab. Be- merkenswert ist jedoch, dass im Gegensatz zur damaligen Zeit erstmals eingesehen wurde, dass Kinder und Jugendliche nicht wie Erwachsene wahrgenommen werden dürfen, da sie in ihrem Wesen, speziell in ihrer körperlichen Belastbarkeit, noch zer- brechlicher sind47.

Eine weitere Differenzierung erfolgt im Jugendgerichtsgesetz (JGG), das 1923 nach dem Entwurf von Gustav Radbruch entstand und eingeführt wurde. Nach diesem Ge- setz wurden Jugendliche nicht mehr mit dem gleichen Strafmaß wie Erwachsene be- legt48. Im weiteren Verlauf der Geschichte wurden dann die Bestimmungen zum Teil wieder rückgängig gemacht, bis 1953 in einer Novellierung des Gesetzes die Bestim- mungen von 1923 wieder aufgenommen und um die sogenannten „Heranwachsen- den“ erweitert wurden49,50.

Mit Beginn des 20. Jahrhunderts spielt ein weiterer Schutzgedanke eine zentrale Rol- le. Kinder und Jugendliche sollten vor „Schmutz und Schund“ geschützt werden. Hier- zu wurde 1926 ein Gesetz erlassen, das „Schmutz- und Schundschriften“ verbot51. Dieser Eingriff stellt, ähnlich wie das Lichtspielgesetz von 1920, letztlich eine Zensur von Medien dar, was allerdings bereits im 15. Jahrhundert üblich war. In der damali- gen Zeit wurden Schriften durch die Kirche zensiert und verboten. In der „schwarzen“ Zeit des Dritten Reiches hat diese Art der Zensur ihren Höhepunkt gefunden. Unzäh- lige Bücher und Filme wurden verboten und vernichtet, Autoren gejagt und getötet. Der Aspekt der Zensur ist in der heutigen Spruchpraxis der Institutionen von besonde- rer Bedeutung, da unser Grundgesetz, durchaus auch als Reaktion auf die Geschich- te, der Presse- und Kunstfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) einen nicht unbedeutenden Raum zuteilwerden lässt52. „Das Gefährliche an der Zensur ist die Angst vor ihr und die Lähmung, die von der Tatsache der Überwachung des Geisteslebens ausgeht. Mit dem Geist einer freiheitlichen Demokratie ist jede Art der Zensur schlechthin unver- einbar.“53 Zurückgreifend auf das Gesetz zum Schutz vor „Schmutz- und Schundlite- ratur“ ist erkennbar, dass bereits hier von einer negativen Wirkung von Massenmedi- en ausgegangen wurde.

3.1 Die Entstehung der aktuellen Jugendschutzgesetze

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde primär auf bewahrpädagogische Maßnahmen ge- setzt. Kinder und Jugendliche als Rezipienten wurden als passive Konsumenten von Medien gesehen. Diese Ausgangssituation und Haltung führte zur Gründung von In- stitutionen, die auf Grundlage der beschlossenen Jugendschutzgesetze für deren Umsetzung zuständig sein sollten. Das erste umfassende Jugendschutzgesetz, das auch den Bereich der Medien mit einschloss, war das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) von 1951. Bereits 1949 wurde die FSK gegründet. Mit den eingeführten Bestimmungen wurden dann erstmals gesetzliche Altersgrenzen wie „bis zu 10 Jahren“, „von 10 bis 16 Jahren“ und „ab 16 Jahren“ formuliert. Diese Alters- kennzeichnungen wurden im weiteren Verlauf den gesellschaftlichen und kulturellen Bedingungen durch Novellierungen der Gesetze angepasst, so wurde erst 1985 die gesetzliche Alterskennzeichnung „freigegeben ohne Altersbeschränkung“ in die Ju- gendschutzstufen der FSK aufgenommen54,55.

Zur Einführung des neuen Jugendschutzgesetzes, dem JuSchG (2003) wurden Neu- regelungen der Alterskennzeichnungen von Trägermedien diskutiert. Anregung hierfür waren neuere Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie und der Medienwir- kungsforschung. Sie sehen eine andere Einordnung des Rezeptionsvermögens von Kindern und Jugendlichen als die bestehenden gesetzlichen Alterseinstufungen. Eine Anpassung der Freigaben wurde in enger Zusammenarbeit mit den Obersten Landes- jugendbehörden abgelehnt. Auf eine explizite Erläuterung der Gründe wird hier ver- zichtet56.

Das zweite Gesetz aus den frühen 50er Jahren war das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ (GjS57 )58. Das GjS sah die Gründung einer Bundes- oberbehörde vor, die 1954 unter dem Namen „Bundesprüfstelle für jugendgefährden- de Schriften“ (BPjS)59 gegründet wurde. Ihre Aufgaben liegen in der Indizierung ju- gendgefährdender Schriften (Medien) und heute verstärkt auch in der Förderung von Medienkompetenz. Die BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau- en und Jugend60 zugeordnet61. Beide Institutionen nebst ihren Gesetzestexten finden ihre Legitimation im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Denn dem Staat kommt die Aufgabe zu, die Entwicklung von jungen Menschen zu schützen62.

Auf Grund von gesellschaftlichen Veränderungen und einer rasanten Zunahme und Verbreitung neuer Technologien wie Internet und Computer wurden die bestehenden Gesetzestexte immer wieder evaluiert, modifiziert, ergänzt und so auf einen neuen und aktuellen Stand gebracht. Im Jahr 2003 kam es zu einer in gewisser Weise als Neuordnung zu bezeichnenden Novellierung der Jugendschutzgesetze.

Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz63, die im Ju- gendmedienschutz-Staatsvertrag ihren Ursprung findet, bezieht sich in dem Artikel „Die Kommission für Jugendmedienschutz“ auf die Ergebnisse der Evaluation des al- ten Jugendschutzgesetzes (JÖSchG), die vom Hans-Bredow-Institut durchgeführt wurde. Diese Ergebnisse führten zu neuen Richtlinien, zu neuen Bestimmungen im Jugendmedienschutz. Der Erlass der neuen Jugendschutzgesetze wird als Paradig- menwechsel im Jugendmedienschutz bezeichnet. Der neue Jugendmedienschutz ori- entiert sich im Wesentlichen an zwei Leitlinien: zum Einen an dem Konvergenzgedan- ken und zum Anderen an dem Gedanken der regulierten Selbstregulation.

Unter dem Konvergenzgedanken wird die Ungleichbehandlung von gleichen Inhalten in unterschiedlichen Medien, die bereits seit längerem einen der stärksten Kritikpunkte am alten Jugendmedienschutz darstellte, verstanden. Dieser Kritik, die mir als berech- tigt erscheint, wird durch die Einführung des JMStV nachgegangen. Der Gedanke der regulierten Selbstregulation, der mitbestimmend für den neuen Jugendmedienschutz ist, bezieht sich auf den Koregulierungsansatz. Nachdem die Selbstregulierung in ein hoheitliches Regulierungssystem eingebettet ist. Die Aufsicht übernimmt die KJM. Neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle müssen erst von der KJM aner- kannt werden, bevor sie Ihre Arbeit aufnehmen können. Bis heute gibt es nur eine an- erkannte Einrichtung und das ist die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen64, die 2003 anerkannt wurde. Mit diesem Ansatz wird versucht die Effektivität des Jugendschut- zes im Bereich der Rundfunk und Telemedien zu erhöhen, indem präventiv im Vorfeld der Ausstrahlung bei den Anbietern mehr Verantwortung gefordert wird. „Entschei- dend in dem neuen Modell ist die richtige Balance zwischen Selbstregulierung und Regulierung der Selbstregulierung.“65 Den Anbietern werden somit Kompetenz und Verantwortungsbereitschaft zugesagt, ihre Eigenverantwortung wird gestärkt. Parallel ist es weiterhin von großer Bedeutung, diesen Ansatz mit einem regulierenden re- pressiven Jugendmedienschutz zu flankieren. Zentral ist, dass die Jugendschutz- Entscheidungen unabhängig getroffen werden und nicht wirtschaftlichen Aspekten zum Opfer fallen. Diese Kompetenz der Veranstalter und Anbieter muss überprüft und kontrolliert werden. Die Aussichten sind jedoch hoffnungsvoll66. Bei der FSK findet dies immerhin bereits seit Jahrzehnten statt. Das Gesetz stellt somit den materiellen Rahmen, der durch die Selbstkontrolleinrichtungen ausgefüllt wird. Die staatliche Kon- trolle fungiert demnach subsidiär. Durch die KJM ist ein effektives und entschlossenes Eingreifen gewährleistet.

2003 wurden nach diesen Maßgaben das JÖSchG und das GjSM in dem heute aktu- ellen JuSchG zusammengeführt. Die für diese Diplomarbeit relevanten Regelungen und Neuerungen des Jugendschutzgesetzes sind unter Abschnitt 3 (speziell Unterab- schnitt 1 „Trägermedien“) zu finden. Mit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgeset- zes wurde der JMStV erlassen. Der JMStV bietet den Rahmen für die Jugendschutz- bestimmungen im Bereich der Tele- und Kommunikationsmedien. Er soll demnach ei- nen praktikablen und effektiven Jugendschutz für Rundfunk und Telemedien ermögli- chen. Das neue Gesetz löste den Rundfunk-Staatsvertrag und den Mediendienste- Staatsvertrag ab67,68. Bevor im weiteren Verlauf das JuSchG und der JMStV näher betrachtet werden, möchte ich einen kurzen Exkurs zur Diskussion über die Entste- hung des JuSchG darstellen.

Warum wurde das JuSchG 2003 erlassen?

Diese Frage wird sehr oft, gerade in den Medien, mit den tragischen Ereignissen in Erfurt (Amoklauf an einer Schule) in Verbindung gebracht. Es ist jedoch wichtig zu wissen, gerade um den Jugendschutz mit seinen komplexen Funktionen und Aufga- ben zu begreifen, dass das JuSchG nicht auf Grund einzelner Vorfälle oder auf ge- sellschaftlichen und politischen Druck entstand. Vielmehr ist es das Ergebnis einer langen und qualifizierten Auseinandersetzung der Obersten Landesjugendbehörde und des BMFSFJ. „Das seit dem 1. April 2003 geltende Jugendschutzgesetz hat eine längere Vorgeschichte. Dennoch wurde und wird immer wieder behauptet, dass das Jugendschutzgesetz nach den tragischen Ereignissen in Erfurt im April 2002 >>aus demBoden gestampft<< oder >>mit heißer Nadel gestrickt<< worden sei.

[...]


1 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit JuSchG abgekürzt.

2 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit FSK abgekürzt.

3 Anmerkung: Da eine ständige Aneinanderreihung von weiblichen und männlichen Bezeich- nungen die Lesbarkeit beeinträchtigt, habe ich mich dazu entschlossen, die männliche Be- zeichnung zu verwenden. Damit sind selbstverständlich auch alle Frauen mitgedacht und ein- geschlossen.

4 Anmerkung: Frau Goehlnich hat mir die Erlaubnis gegeben, sie namentlich in der Arbeit zu erwähnen.

5 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit JMStV abgekürzt.

6 Vgl. Kunczik, 2006, S. 11.

7 Vgl. Theunert, 1987, S. 22.

8 Vgl. Kunczik, 1987, S. 1.

9 Vgl. Wahl, 2005, S. 730.

10 Vgl. Kunczik, 1987, S. 22f.

11 Vgl. Kunczik, 1987, S. 24f.

12 Vgl. Theunert, 1987, S. 24ff.

13 Vgl. Kunczik, 1987, S. 70ff.

14 Vgl. Theunert, 1987, S. 76f.

15 Vgl. Theunert, 1987, S. 72ff.

16 Vgl. Theunert, 1987, S. 73.

17 Vgl. Theunert, 1987, S. 74.

18 Vgl. Theunert, 1987, S. 74f.

19 Vgl. Theunert, 1987, S. 75f.

20 Vgl. Theunert, 1987, S. 76.

21 Vgl. Theunert, 1987, S. 76f.

22 Vgl. Kunczik/Zipfel, 2006, S. 24f.

23 Vgl. Galtung, 1971, S. 58f.

24 Vgl. Theunert, 1987, S. 83ff.

25 Vgl. Theunert, 1987, S. 81f.

26 Vgl. Kunczik/Zipfel, 2006, S. 27f.

27 Vgl. Kunczik/Zipfel, 2006, S. 27f.

28 Vgl. Kunczik/Zipfel, 2006, S. 28.

29 Vgl. Hoyak, 2005, S. 56ff.

30 Vgl. Hoyak, 2005, S. 56ff.

31 Nagl, 2002, S. 97.

32 In diesem Theaterstück wird die Bartholomäusnacht nachgespielt, die als ein wahres Ge- metzel in die Geschichte einging. Auf Befehl Katharinas von Medici wurden unzählige Huge- notten ermordet und hingerichtet. Große Straßenschlachten in Paris waren die Folge.

33 Vgl. Hoyak, 2005, S. 56ff.

34 Vgl. Kunczik/Zipfel, 2006, S. 31.

35 Vgl. Kunczik, 1987, S. 1ff.

36 Mikos, 2000, S. 65.

37 Keppler, 1997, S. 383.

38 Mikos, 2000, S. 67.

39 Mikos, 2000, S. 68.

40 Seesslen, 1993, S. 14.

41 1920 erschienen (Regie: Wiene, Robert; FSK 12).

42 Mikos, 2000, S. 72.

43 Mikos, 2000, S. 72.

44 Mikos, 2000, S. 76.

45 Vgl. Engels, 2002, S. 789.

46 Vgl. Baader, 1979, S. 98ff.

47 Vgl. JArbSchG, Abs. 1, 2 und 3.

48 Vgl. Ostendorf, 2005, S. 851f.

49 Im ersten Jugendgerichtsgesetz wurde die Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf 12 Jahre gesenkt. Im Jahr 1943 wurde diese Änderung rückgängig gemacht, wodurch auch die To- desstrafe, zumindest unter speziellen Umständen, wieder auf Jugendliche angewandt wer- den konnte. Zwischen 1939 und 1943 kam es so zu 61 Todesurteilen gegen Jugendliche.

50 Vgl. Ostendorf, 2005, S. 851f.

51 Vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, online [22.11.2009].

52 Vgl. Löffler, 1969, S. 136f.

53 Löffler, 1969, S. 137.

54 Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, online [22.11.2009].

55 Vgl. Scholz, 1992, S. 18f.

56 Vgl. Schuster, 2003, S. 16ff.

57 Mit dem Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG)

1998 gab es eine weitere Änderung. Die Überschrift des Gesetzes wurde in „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ umbenannt. Aus diesem Grund wird im weiteren Verlauf die Abkürzung GJSM verwendet.

58 Vgl. Dub, online [22.11.2009].

59 Heute: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

60 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit BMFSFJ abgekürzt.

61 Vgl. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, online [22.11.2009].

62 Vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2.

63 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit KJM abgekürzt.

64 Anmerkung: Im weiteren Verlauf mit FSF abgekürzt.

65 Ring, 2003, S. 33.

66 Vgl. Ring, 2003, S. 33f.

67 Vgl. Spürck, 2003, S. 38ff.

68 Vgl. Nikles et al, 2005, S. 225f.

Final del extracto de 91 páginas

Detalles

Título
Gewaltdarstellungen in den Medien als Problem des Jugendschutzes
Universidad
University of Vechta
Autor
Año
2010
Páginas
91
No. de catálogo
V148116
ISBN (Ebook)
9783668305151
ISBN (Libro)
9783668305168
Tamaño de fichero
1382 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
gewaltdarstellungen, medien, problem, jugendschutzes
Citar trabajo
Fabian Plaschke (Autor), 2010, Gewaltdarstellungen in den Medien als Problem des Jugendschutzes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148116

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