Weiterentwicklung der Corporate Governance für Ratingagenturen

Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise


Diploma Thesis, 2009

146 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildun gsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Einordnung der Ratingagentur en in die Corporate Governance
2.1 Corporate Governance
2.1.1 Definition von Corporate Governance
2.1.2 Theoretische Fundierung
2.1.3 Systematisierung der Corporate Governance Elemente
2.1.3.1 Interne Elemente
2.1.3.2 Externe Elemente
2.2 Informationsintermediare in der Corporate Governance ..
2.2.1 Agency Theorie als Erklarungsmodell fur die Informationsintermediare
2.2.2 Wirtschaftsprufer als Informationsintermediare
2.2.2.1 Historische Entwicklung und Berufsbild
2.2.2.2 Internes Qualitatssicherungssystem
2.2.2.3 Externe Qualitatskontrolle
2.2.2.4 Transparenzberichterstattung
2.2.2.5 Kritische Wurdigung des Wirtschaftsprufers
2.2.3 Ratingagenturen als Informationsintermediare
2.2.3.1 Historische Entwicklung und Aufgaben
2.2.3.2 Rating und Ratingprozess
2.2.3.3 Innere Organisation der Ratingagenturen
2.2.3.4 Kritische Wurdigung der Ratingagenturen
2.3 Die Bedeutung der Informationsintermediare fur den Kapitalmarkt
2.4 Konklusion

3 Rolle der Ratingagenturen in der Finanzmarktkrise
3.1 Finanzmarktkrise
3.1.1 Grundlagen und Definition strukturierter Finanzprodukte
3.1.2 Verlauf der aktuellen Finanzmarktkrise und Analyse wechselseitiger Einflusse
3.2 Funktion der Ratingagenturen in der Finanzmarktkrise ...
3.3 Konklusion

4 Aktuelle Ansatze und Forderungen bezuglich einer Regulierung der Ratingagenturen
4.1 Bisherige Regelungen
4.1.1 Vereinigten Staaten von Amerika
4.1.2 Bundesrepublik Deutschland und Europaische Union.
4.1.3 Konklusion
4.2 Kritische Analyse aktuell geforderter Regulierungsmafinahmen
4.2.1 IOSCO-Kodex
4.2.1.1 Darstellung
4.2.1.2 Kritische Wurdigung
4.2.2 Der Vorschlag der Europaischen Kommission
4.2.2.1 Darstellung
4.2.2.2 Kritische Wurdigung
4.2.3 Ausdehnung der Regelung des § 34b WpHG auf die Ratingagenturen
4.2.3.1 Darstellung
4.2.3.2 Kritische Wurdigung
4.2.4 Konklusion
4.3 Eigenes Konzept zur Regulierung der Ratingagenturen ...
4.3.1 Darlegung des Konzepts
4.3.2 Wesentliche Bestandteile des Konzepts
4.3.2.1 Internes Qualitatssicherungssystem
4.3.2.2 Externe Qualitatskontrolle
4.3.2.3 Transparenzbericht
4.3.3 Konklusion

5 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Elemente der Corporate Governance

Abb. 2 Informationsasymmetrien und Opportunismus

Abb. 3 Kriterien zur Differenzierung von Unternehmenspublizitat

Abb. 4 Kriterien zur Differenzierung von Enforcement

Abb. 5 Allgemeine Funktionen des Enforcement und wesentliche sich daraus ergebende Anforderungen

Abb. 6 Intermediation

Abb. 7 Intermediarsformen

Abb. 8 Prinzipal-Agent Beziehungen

Abb. 9 : Ziele, Bestandteile und Regelungsbereiche interner QSS

Abb. 10 Informationsbedarf und Informationsquellen

Abb. 11 Bestandteile interner QSS

Abb. 12 Uberblick uber das System der Qualitatskontrolle nach § 57a WPO

Abb. 13 Unabhangigkeit des Prufers fur Qualitatskontrolle

Abb. 14 Komponenten des Qualitatskontrollrisikos

Abb. 15 Rating categories

Abb. 16 Ratingprozess

Abb. 17 Kernfragen des Ratings

Abb. 18 Systematisierung der wichtigen Faktoren zur Erstellung eines Emittentenratings

Abb. 19 Mechanik des Subordinations- oder Wasserfallprinzips

Abb. 20 Deadline der EU Kommission

Abb. 21 The credit rating agencies act

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Ratingagenturen (RA) nehmen eine wichtige Funktion fur den Kapitalmarkt1 ein. Ihre Ratings werden zur Regulierung2 des Kapitalmarkts3 verwendet um die Transpa- renz der Finanzmarkte4 zu steigern. Fur die Emittenten haben sie sowohl eine Gate- keeper-Stellung5 als auch eine Signalisierungsfunktion nach auBen. Fur die Investo- ren werden die Ratings immer bedeutsamer bei ihrer Anlageentscheidung, da die Finanzprodukte auf dem Kapitalmarkt zunehmend komplexer und somit schwerer zu erfassen sind.6 Da ohne Ratings strukturierte Finanzprodukte kaum nachgefragt wer­den, wird den RA bei diesen Produkten eine Gateopener-Stellung nachgesagt.7 Fur den Staat nehmen die RA eine aufsichtsrechtliche Verantwortung im Rahmen der Eigenkapitalvorschrift nach Basel II wahr.8

Da die RA zwischen den Marktteilnehmern agieren, sind sie mit ihrer zu tragenden Verantwortung und der daraus resultierenden Macht als Informationsintermediare9 in der Corporate Governance (CG)10 anzusiedeln. Eine Gegenuberstellung mit dem Wirtschaftprufer (WP)11 ist hier angebracht, da auch er eine vergleichbare Rolle in der CG spielt. Doch die eigene CG Entwicklung der genannten Informationsinterme- diare ist sehr unterschiedlich ausgepragt. Der WP unterliegt einer strengen Regulie­rung. Im Gegensatz dazu bestehen fur die RA kaum Vorschriften. Die wenigen Vor- schriften sind uberwiegend Verhaltenskodizes.12

Die Diskussion uber die Einfuhrung von Regulierungsmafinahmen fur RA findet seit Jahren statt, insbesondere seit den Unternehmenszusammenbruchen von Enron und Worldcom im Jahr 2001/2002.13 Daraufhin sind einige Regulierungsansatze und Ver- haltenskodizes fur RA eingefuhrt worden, wie z.B. der Credit Rating Agency Reform Act of 2006 (CRA) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).14 Doch die Ereignisse der letzten drei Jahre haben die Diskussion um Regulierungsmafinahmen fur RA neu angeregt. Es muss die Frage gestellt werden, welche Rolle die RA bei der aktuellen Finanzmarktkrise spielen und wie viel Mitverantwortung ihnen an der heu- tigen Kapitalmarkt- bzw. daraus folgenden Realmarktsituation zugerechnet werden kann. Fest steht, dass die Finanzmarktkrise durch eine Konzentration mehrerer, sich uberlappender, Krisen entstanden ist. Die Ursachen der Entstehung mussen deshalb aus unterschiedlichen Perspektiven mit unterschiedlichen Verantwortlichen betrach- tet werden.15

Das Ziel dieser Arbeit ist die Ausarbeitung eines Konzeptes zur Regulierung der RA basierend auf den derzeit geforderten Regulierungsansatzen in Form eines Qualitats- sicherungssystems (QSS). Das interne QSS soll als Prufungsgegenstand fur die ex- terne Qualitatskontrolle dienen. Zusatzlich soll die Pflicht zur Erstellung eines Transparentberichts fur RA den Adressaten des Ratings einen Einblick in die interne Organisation der RA ermoglichen. Bei der Vorgehensweise werden die Regulie- rungs- und Enforcementmafinahmen fur WP vergleichend einbezogen.

1.2 Gang der Untersuchung

Einleitend folgt unter Gliederungspunkt 2 die Einordnung der RA in die CG. Zu- nachst wird im Abschnitt (2.1) der Begriff CG definiert, sowie die theoretische Fun- dierung und die Systematisierung der CG Elemente dargestellt. Diese Darstellung basiert auf dem dualen System der Unternehmensverfassung, welche im europa- ischen Raum verbreitet ist.16 Bei dieser Systematisierung wird erstens verdeutlicht, dass die Begriffe CG und Unternehmensverfassung nicht synonym verwendet wer- den durfen, da CG weit mehr beinhaltet17. Zweitens wird deutlich, dass die Elemente der CG fur mehr Transparenz sorgen und somit zur Abbau von Informationsasym- metrien beitragen. Drittens wird durch die Unterteilung der CG in interne und exter- ne Elemente deutlich, dass die Informationsintermediare auf beiden Ebenen vertreten sind.

Im Abschnitt (2.2) erfolgt die Darstellung der Informationsintermediare in Gestalt des WP und der RA. Hierbei wird deutlich, dass diese Informationsintermediare sich in ihrer Funktion fur die CG ahneln, ihre Ausgestaltungen und ihre Entwicklungen jedoch unterschiedlich ausgepragt sind. Der Gliederungspunkt 2 schlieBt mit der Be- deutung der Informationsintermediare fur den Kapitalmarkt. Dafur wird zunachst eine Einordnung der Finanzmarkte vorgenommen. Darauf aufbauend erfolgt in Ab­schnitt (3.1.2) die Darstellung der Finanzmarktkrise. Insbesondere wird in Abschnitt (2.3) verdeutlicht, wie wesentlich das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die genannten Informationsintermediare fur einen funktionsfahigen Kapitalmarkt ist.

Die Einordnung und der Verlauf der Finanzmarktkrise werden im Gliederungspunkt 3 dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die besondere Rolle der RA auf dem Markt fur Asset Backed Securities (ABS) dargestellt. Insbesondere wird herausgear- beitet, dass die Finanzmarktkrise ein Marktversagen18 darstellt. Denn nur im Falle von Marktversagen, kann eine staatliche Regulierung der RA okonomisch gerecht- fertigt sein.19

Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt im Gliederungspunkt 4 und beinhaltet die ak- tuell geforderten RegulierungsmaBnahmen fur RA. Aufbauend auf den vorherigen Kapiteln wird im Abschnitt (4.1) die derzeitige Regulierung auf den Ebenen USA und Bundesrepublik Deutschland (BRD) bzw. Europaische Union (EU) dargestellt. Im Abschnitt (4.2) werden die derzeit geforderten unterschiedlichen Regulierungs­maBnahmen diskutiert. Im Abschnitt (4.3) wird ein eigenes Konzept zur Regulierung der RA vorgestellt, deren Schwerpunkte das interne QSS, die externe Qualitatskont- rolle und der Transparenzbericht sind. Als Vorlage dienen hierbei Vorgehensweisen und Normen fur die WP.

Gegenstand des Gliederungspunktes 5 ist die Zusammenfassung der erarbeiteten Er- gebnisse und der daraus hergeleitete Ausblick.

2 Einordnung der Ratingagenturen in die Corporate Governance

2.1 Corporate Governance

2.1.1 Definition von Corporate Governance

Fur den Begriff CG gibt es keine einheitliche Definition20. Passend zu der Systemati- sierung der CG Elemente in Abb. 121 wird diese Definition zugrunde gelegt: „CG wird als die Gesamtheit rechtlicher und okonomischer Institutionen verstanden, wel- che geeignet sind, die aus der Dissoziation von Kapitaleigentum und Verfugungs- macht resultierenden Prinzipal-Agent Konflikte im primaren Interesse der Eigentu- mer der Unternehmung zu losen, zumindest jedoch zu mildern22 “. Aus angloameri- kanischer Sicht stehen primar die Aktionarsinteressen im Vordergrund und damit einhergehend die Maximierung des Shareholder Value23. Die kontinentaleuropaische Sicht baut auf dem angloamerikanischen Modell auf und bezieht zusatzlich die Sta­keholder24 mit ein.

Eine weitere Abweichung besteht in den Unternehmensuberwachungssystemen. Im angloamerikanischen Rechtskreis herrscht uberwiegend das Boardsystem mit einem Verwaltungsorgan, dem Board of Directors. Somit wird keine Trennung von Unter- nehmensleitung und -fuhrung vorgenommen. Im kontinentaleuropaischen Raum ist das dualistische System der Unternehmensuberwachung verbreitet, welches insbe- sondere die Trennung von Unternehmensleitung und Unternehmensuberwachung vorsieht25. Dieser Arbeit liegt das deutsche dualistische System der Unternehmens- uberwachung zugrunde, mit den nebeneinander gleichberechtigten Organen Vor- stand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.26

2.1.2 Theoretische Fundierung

Da die Finanzierung in der neoklassischen Sichtweise, aufgrund der Annahmen der vollkommenen und vollstandigen Kapitalmarkte irreal ist, wird die neoinstitutionalis- tische Theorie, zur Erklarung der Investitions- und Finanzierungstheorie verwen- det27. Die wichtigsten Theorien die auf der neoinstitutionalistischen Theorie beruhen sind die Koalitionstheorie28, die Transaktionskostentheorie29, die Theorie der Verfu- gungsrechte30 und die Prinzipal-Agent-Theorie31 (PAT). Fur die CG ist die PAT als wichtigste Theorie zu betrachten.32

In der PAT gibt es den Auftragnehmer (Agent) und den Auftraggeber (Prinzipal). Das thematisierte Hauptproblem der PAT ist die asymmetrische Informationsvertei- lung zwischen dem Agenten und dem Prinzipal33. Aufgrund unvollstandiger Vertrage zwischen diesen beiden Akteuren, bestehen Entscheidungsspielraume fur den Agen- ten, die zu opportunistischem Verhalten des Agenten gegenuber dem Prinzipal fuh- ren konnen.34 Dieses Verhalten des Agenten ist fur den Prinzipal aufgrund asymmet- rischer Informationsverteilung nicht erkennbar. Es bestehen vier unterschiedliche Problemtypen der Informationsasymmetrien35. Der erste Problemtyp beinhaltet die Situation vor dem Vertragsabschluss und wird als Qualitatsunsicherheit (hidden cha­racteristic) bezeichnet.36 Die Qualitatsunsicherheiten basieren auf mangelnden Beur- teilungskriterien hinsichtlich der Qualitatseigenschaften des Vertragspartners. Aus dieser Qualitatsunsicherheit kann eine Problematik der adversen Selektion entstehen. Adverse Selektion beschreibt eine Situation, in welcher gute Risiken aufgrund schlechter Risiken vom Marktverdrangt werden. Um die Problematik einer Situation mit adverser Selektion in den Griff zu bekommen, mussen gute Risiken von schlech- ten Risiken unterscheidbar sein. Also besteht Informationsbedarf. Dies ist durch Sig­naling37 aus Sicht der informierten Partei und Screening38 aus Sicht der schlecht in- formierten Partei moglich.

Die drei weiteren Problemtypen (hidden intention, hidden information und hidden action) befassen sich mit der Situation nach dem Vertragsabschluss. Das Problem der „hidden intention39 “ bezieht sich auf mangelnde Beurteilungskriterien hinsichtlich der Absichten des Anderen.40 Das Problem der „hidden information besteht, weil der Agent mehr Informationen zur Verfugung hat als der Prinzipal. Diesen Informa- tionsvorsprung kann der Agent zum eigenen Vorteil nutzen.41 Das Problem der „hid- den action44 beinhaltet nicht nur den Informationsvorsprung des Agenten42, sondern auch die aus Sicht des Prinzipals fehlenden Moglichkeiten zur Beobachtung des Agenten. Dies kann zu opportunistischem Verhalten seitens des Agenten fuhren und somit dem Prinzipal Schaden zufugen. Alle drei nach Vertragsabschluss be- schriebenen Probleme beinhalten die Gefahr des Moral Hazard. Die Schlechterful- lung bzw. unzureichende Erfullung von Vertragen wird als Moral Hazard bezeichnet. Durch die Einfuhrung von restriktiven Vertragsbedingungen kann der Holdup Situa­tion vorgebeugt werden. Zur Losung der beiden anderen Probleme (hidden informa­tion und hidden action) mussen Anreiz-, Monitoring- und Informationssysteme ein- gefuhrt werden.

Die CG Elemente tragen einerseits zu mehr Transparenz und somit zum Abbau von Informationsasymmetrien bei. Andererseits entstehen durch Einsatz von CG Elemen- ten auch weitere PA Beziehungen, deren Hauptproblem wiederum die asymmetri- sche Informationsverteilung ist.43 Diese hinzugekommenen PA-Konstellationen wer­den als zweistufige PAT bezeichnet. Im dualen System stellt das Verhaltnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat z. B. eine solche zweistufige PA Beziehung dar. Auch fur die zweistufige PAT hat CG die Aufgabe, Anreize und Mafinahmen zur Beseitigung der asymmetrischen Informationsverteilung zu schaffen. Bei Losungsansatzen zur Beseitigung von PA-Problemen mussen die Agency-Kosten beachtet werden. Die Agency-Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus Kosten fur Monitoring, also Kosten, die der Auftraggeber zur Uberwachung der Auftragnehmer tragt und aus Bondingkosten, die z. B. der Emittent tragt um die Investoren von seiner Integritat zu uberzeugen.44

2.1.3 Systematisierung der Corporate Governance Elemente

2.1.3.1 Interne Elemente

Die interne Corporate Governance umfasst den Vorstand, der fur die Unternehmens- fuhrung verantwortlich ist, den Aufsichtsrat, der fur die Uberwachung zustandig ist45 und als unterstutzendes und beratendes Element die Informationsintermediare.46

Die unerlasslichen Regelungen fur den Vorstand und fur den Aufsichtsrat (AR) sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)47 hat diese Regelungen und daruber hinaus bestehende Empfehlungen separat gebundelt. Daher wird bei der Darstellung des Aufgabenbereichs des Vorstandes und des AR auf die Gliederung des DCGK zu- ruckgegriffen.

Der DCGK gliedert die Pflichten des Vorstandes in vier Kategorien: Aufgaben und Zustandigkeiten, Zusammensetzung und Vergutung, Interessenkonflikte und die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems48

Der Zustandigkeitsbereich des AR wird vom DCGK in sechs Punkte unterteilt:49 Aufgaben und Zustandigkeiten, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsit- zenden, Bildung von Ausschussen, Zusammensetzung und Vergutung des Aufsichts- rats, Interessenkonflikt und Effizienzprufung.

Es wird deutlich, dass Interessenkonflikte auf allen Ebenen vorhanden sind. Die In- formationsintermediare nehmen in der internen CG die Rolle des Beraters fur den Vorstand und die Rolle des Unterstutzers gegenuber dem Aufsichtsrat an.50 Der Ein- satz der Informationsintermediare kann zur Minderung der Informationsasymmetrien fuhren, die aufgrund der unterschiedlichen Interessenkonflikte bestehen.

2.1.3.2 Externe Elemente

Die externe CG lasst sich aufteilen in die „Verlassliche Unternehmensinformation“ und die „Externe Uberwachung“.

Die „Verlasslichen Unternehmensinformationen“ bestehen aus der Unternehmens- publizitat und werden durch das Enforcement gepruft. Unternehmenspublizitat bein- haltet alle Investor-Relations-MaBnahmen, d.h. die Bereitstellung von allen Informa- tionen, die fur den Adressaten als Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage dienen. Die Unternehmenspublizitat basiert auf sowohl gesetzlichen als auch privat- rechtlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften.51 Daher wird in Verbindung mit dem Kapitalmarkt von einer hybriden Marktregulierung gesprochen. Die Unterneh- menspublizitat52 wird unterschieden in Financial Reporting und Corporate Gover­nance.

Das Financial Reporting beinhaltet insbesondere den (Konzern-) Jahresabschluss,53 den (Konzern-) Lagebericht,54 die Erklarung gem. § 161 AktG n. F. und die Doku- mentation i. S. d. § 10 WpHG. Der § 161 AktG n. F. beinhaltet eine „complain or explain“-Regelung.55 Die kapitalmarktorientierten Unternehmen sind verpflichtet zu erklaren, ob sie sich an den Verhaltenskodex der DCGK halten oder inwiefern sie sich nicht daran halten.

Unter Corporate Governance Reporting wird das durch den BilMoG neu eingefuhrte Corporate Governance Statement (CGS)56 als Bestandteil des Lageberichts verstan- den. Das CGS beinhaltet die „complain or explain“-Regelung, die Darstellung des internen Kontroll- und Risikomanagements, der Zusammenarbeit und Funktionswei- se der Organe sowie die Beschreibung der Funktionsweise der Hauptversammlung und der Aktionarsrechte. Somit ermoglicht das externe CG Reporting einen Einblick in die internen CG Elemente57. Die Uberwachung bzw. Durchsetzung von Vorschriften wird als Enforcement be- zeichnet58. Unter Enforcement i. w. S. werden alle Mafinahmen und Prozesse ver- standen, die dazu dienen, die Vorschriften im Rahmen der Unternehmenspublizitat durchzusetzen.59 Im engeren Sinne ist in Deutschland das zweistufige Enforcement- system60 mit den externen Tragern, der Deutschen Prufstelle far Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), gemeint.61

Auf der ersten Stufe pruft die DPR den zuletzt festgestellten Jahresabschluss (Kon- zernabschluss) von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland.62 Die DPR konzentriert sich bei Prufung auf im Voraus ausgewahlte und als besonders fehleranfallig klassifizierte Pruffelder. Auf dieser Stufe ist die DPR auf die freiwilli- ge Mitarbeit des Unternehmens angewiesen. Eine Prufung kann erfolgen aufgrund eines konkrete Verdachtes fur einen Verstofi, auf Verlangen der BaFin oder stichpro- benartig ohne besonderen Anlass. Auf der zweiten Stufe pruft die BaFin selbst.63 Ausloser fur diese Stufe sind (1) die Verweigerung der Zusammenarbeit seitens des Unternehmens mit der DPR,64 fehlendes Einverstandnis der Prufungsstelle mit dem Prufungsergebnis oder Zweifel an der Richtigkeit, sowie der ordnungsmafiigen Durchfuhrung der Prufung.

Der Begriff Enforcement ist strikt vom Uberwachungsbegriff abzugrenzen, denn erstens ist Gegenstand des Enforcement allein die Unternehmenspublizitat, zweitens handelt es sich um eine prozessunabhangige Durchfuhrung und drittens beinhaltet es Sanktionen.65 Durch Enforcement der Unternehmenspublizitat wird das Ziel verfolgt, die Informationsasymmetrien zu uberwinden. Die Vertrauensfunktion des Enforce­ment besteht erstens aus der Praventionsfunktion, welche die Moglichkeit der Auf- deckung und Sanierung von Fehlern beinhaltet sowie zweitens aus einer Korrektiv- funktion mit der Moglichkeit der Fehlerbehebung. Das Enforcement i. e. S. hat seine Aufgabe erfullt, wenn mit einer hinreichenden Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Unternehmenspublizitat frei von wesentlichen Fehlern ist.

Zum Enforcement der externen CG Elemente gehoren auch die Haftungsregelungen fur den Vorstand und den Aufsichtsrat.66 Auch die Hauptversammlung als drittes Organ der deutschen Aktiengesellschaft ist ein Bestandteil der externen Uberwa- chung.67 Eine weitere externe Uberwachung erfolgt durch den Markt fur Unterneh- menskontrolle.68

Mit ihrem Spezialisierungsvorteil haben die Informationsintermediare in der exter­nen CG die Aufgabe, den bestehenden Informationsasymmetrien entgegen zu wir- ken. Der WP pruft gem. § 316 HGB den Jahresabschluss sowie den Lagebericht. Die RA steigern die Markttransparenz durch die Veroffentlichung der Ratings. Dennoch entstehen zugleich aufgrund der Informationsintermediare weitere PA Beziehun-gen69.

2.2 Informationsintermediare in der Corporate Governance

2.2.1 Agency Theorie als Erklarungsmodell fur die Informationsintermediare

Breuer beschreibt den Begriff „Informationsintermediar“ mit Personen und Institu- tionen, die das Angebot und die Nachfrage zwischen den Marktteilnehmern abstim- men70. Die Aufgabe der Informationsintermediare ist es, einen Output an Informatio- nen im Sinne einer (subjektiven) Bewertung fur den Adressaten zur Verfugung zu stellen.71

Die neoinstitutionalistische Finanzierungstheorie liefert eine Erklarung fur die Exis- tenz von Informationsintermediaren aufgrund bestehender Informationsasymmet- rien72. Zur Minimierung der Informationsasymmetrien werden die Informations- intermediare gebraucht. Die Einbeziehung der Informationsintermediare in die CG fuhrt von einer einstufigen PA Beziehung zu einer zweistufigen PA Beziehung.73 Auf der ersten Stufe der PA Situation mildert der Einsatz von Informationsinterme­diaren die bestehenden Informationsasymmetrien, da er zu mehr Transparenz bei- tragt. Die Informationsintermediare konnen zum Screening beitragen, wenn z.B. die schlechter informierte Partei (Investoren) die Informationsintermediare beauftragt, mehr Informationen (Rating) uber die besser informierte Partei (Emittent) zu sam- meln. Oder die Informationsintermediare tragen zum Signaling bei. Hierbei gibt die besser informierte Partei (Emittent) den Informationsintermediaren den Auftrag, fur mehr Transparenz zu sorgen (Rating) um ein positives Signal an die schlechter in- formierte Partei (Investoren) zu senden. Zum Monitoring tragen die Informations­intermediare auch bei, wenn z.B. die Informationsintermediare den Auftrag (Ab- schlussprufung) von der schlechter informierten Partei (AR/Hauptversammlung) erhalten, die besser informierte Partei (Management) zu uberwachen.

Doch sind die Informationsintermediare auch als Auftragnehmer (Agent) wahrzu- nehmen. Es gibt auch fur Informationsintermediare Anreize, sich opportunistisch zu verhalten. Die Auspragung des opportunistischen Verhaltens der Informationsinter- mediare entsteht einerseits aufgrund von Abhangigkeit einer der beiden Parteien oder aufgrund von Tragheit. Zur Vermeidung des opportunistischen Verhaltens der In- formationsintermediare gibt es die drei Moglichkeiten Signaling, Screening und Mo­nitoring. Signaling wird z.B. wirksam, wenn der Informationsintermediar von sich aus Regelungen befolgt und Informationen veroffentlicht (Orientierung am Verhal- tenskodex). Screening wird z.B. von den Adressaten des Produktes der Informations- intermediare vorgenommen (Reputation). Dies kann allerdings nur ex post zur An- wendung kommen. Monitoring erfolgt durch eine weitere Instanz, die Informations- intermediare hinsichtlich bestehender Normen (gesetzliche und/oder berufsstandi- sche Normen) uberwacht.

2.2.2 Wirtschaftsprufer als Informationsintermediare

2.2.2.1 Historische Entwicklung und Berufsbild

Die heutige Bezeichnung WP entstand wahrend der Weltwirtschaftskrise im Jahr 193174. Die historische Entstehung des Berufsstandes ist eng verknupft mit der Ge- schichte des Rechnungswesens. Die wesentlichen Grunde fur die Einfuhrung des WP-Berufs waren die stetige Zunahme an Umfang und Komplexitat der wirtschaftli- chen Aktivitaten und die Vielzahl an Insolvenzfallen der Unternehmen weltweit.

Die Wirtschaftspruferkammer (WPK) wurde 1961 errichtet und ist eine Korperschaft des offentlichen Rechts75. Die Mitglieder der WPK sind alle WP (sowie vereidigte Buchprufer)76 und Wirtschaftsprufungsgesellschaften (WPG)77 in Deutschland. Die Organe der WPK entwickeln einheitliche Vorschriften fur den Berufsstand des WP, die Wirtschaftspruferordnung (WPO) sowie die Berufssatzungen. Die Aufgaben, die der WPK per Gesetz ubertragen wurden, sind insbesondere die Berufsaufsicht, die Qualitatskontrolle, die Durchfuhrung des bundeseinheitlichen Examens fur WP so- wie die Bestellung von WP, der Erlass von Regelungen zur Berufsausubung, die Vertretung des Berufsstandes gegenuber der Offentlichkeit und die Funktion als Ansprech- und Informationspartner fur die Mitglieder. Die offentliche fachbezogene Aufsicht uber die WPK ubt die Abschlusspruferaufsichtskommission (APAK) aus.78 Fur die fachliche Forderung der WP sorgt das Institut der Wirtschaftsprufer (IDW)79.

Das Gesetz uber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprufer (WPO) ist seit 1961 in Kraft und stellt eine bundeseinheitliche Gesetzgebung fur den Berufsstand dar80. Die unmittelbaren Berufspflichten des WP ergeben sich direkt aus der WPO81, aus dem HGB82 und aus dem AktG83. Durch die Abschlusspruferrichtlinie wurde die Harmo- nisierung internationaler Normen fur die gesetzlichen Abschlussprufungen auf EU- Ebene geschaffen. Gem. § 43 Abs. 1 WPO sind die wesentlichen Berufspflichten:84 Unabhangigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit, Unparteilichkeit und die Pflicht zum berufswurdigen Verhalten sowie zur Fortbildung. AuBerdem besteht die Pflicht zum Verzicht auf berufswidrige Werbung. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen und berufsstandischen Pflichten soll jede WP-Praxis ein internes QSS einrichten. Die Unabhangigkeit des WP wird auch im HGB gere- gelt. Insbesondere die Befangenheit beim Anteilsbesitz85 und die Bindung an einen WP wird durch die interne Pruferrotation in Form der Einfuhrung einer Cooling-Off Periode gewahrleistet.86 Zusatzlich soll die Veroffentlichung der Vergutung fur die Jahresabschlussprufung fur mehr Transparenz sorgen.87

Die Bestellung zum WP erfolgt nach bestandener Prufung gem. § 15 WPO. Die Ent- scheidung uber die Zulassung zur WP-Prufung liegt bei der WPK88. Um die erhebli- chen Anforderungen, die an den Berufsstand der WP gestellt wird, gerecht zu wer- den, mussen die Angestellten hoch qualifiziert und leistungsbereit sein89. Daher ist es das Ziel der WPG, uberdurchschnittlich gute Mitarbeiter anzuwerben und zu behal- ten.

2.2.2.2 Internes Qualitatssicherungssystem

Gem. § 55b WPO sind WP-Praxen90 dazu verpflichtet, ein internes QSS einzurich- ten, zu uberwachen und zu dokumentieren.91 Die Qualitat der WP ist von der Urteils­fahigkeit, der Urteilsfreiheit und der sachgerechten Urteilsbildung des WP abhangig. Dies entscheidet, inwieweit der WP ein hinreichendes Urteil uber den Prufungsge- genstand abgeben kann92. Somit fallen unter Qualitatssicherung alle Regelungen, die dazu dienen, die Urteilsfahigkeit, die Urteilsfreiheit sowie die sachgerechte Urteils- bildung des WP zu sichern. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt die Qualitatssi­cherung ein System zur Regelung des Verhaltens des WP dar, welches auch als internes QSS93 bezeichnet werden kann. Das interne QSS beinhaltet Vorkehrungen zur Qualitatsteuerung, sowie zur internen Qualitatsuberwachung.

Die Bestandteile des internen Qualitatssicherungssystems sind: (1) das Qualitatsum- feld, (2) die Risikobeurteilung, (3) die Grundsatze und die Mafinahmen zur Quali­tatssicherung, (4) die Information und Kommunikation und (5) die Uberwachung.

Das Qualitatsumfeld (1) wird durch die folgenden sechs Faktoren bestimmt: Der ers- te Faktor beinhaltet die Integritat des WP und der fachlichen Mitarbeiter. Ein Grund- konsens uber integeres Verhalten in der WP-Praxis stellt die Voraussetzung fur die Urteilsfreiheit des WP und seiner Mitarbeiter dar. Somit ist fur die Durchfuhrung der Tatigkeit des WP ein Klima der Ehrlichkeit und der Integritat unentbehrlich.

Die berufliche Kompetenz des WP und seiner Mitarbeiter bilden die Grundlage fur die Urteilsfahigkeit des WP und somit den zweiten Faktor des Qualitatsumfeldes. Auch die Fortbildungsmafinahmen sind sowohl fur den WP als auch fur seine Mitar­beiter erstrangig um das fachlich hohe Niveau zu halten.

Fur das Qualitatsumfeld spielt drittens auch der Fuhrungsstil des WP eine entschei- dende Rolle. Denn der Fuhrungsstil ist i. V. m. den Uberwachungsmafinahmen zu betrachten. Ein WP mit einem Fuhrungsstil, der den Mitarbeitern grofie Entschei- dungsspielraume lasst, hat eine andere Gewichtung fur die Uberwachungsmafinah- men zu treffen, als wenn der WP einen Fuhrungsstil mit geringeren Entscheidungs- spielraumen pflegt. Also wird auch unterschieden zwischen einem strengen Fuh­rungsstil, welcher den Einsatz von Arbeitsprogrammen und Checklisten favorisiert und einem informellen Fuhrungsstil. Der strenge Fuhrungsstil fuhrt fur den WP zur Erleichterung der Nachprufung der Arbeitsqualitat seiner Mitarbeiter. Im Kontrast dazu setzt der informelle Fuhrungsstil auf die Kompetenz der Mitarbeiter und fordert damit deren Eigenverantwortlichkeit. Bei diesem Fuhrungsstil hat die abschliefiende Durchsicht durch den WP einen noch hoheren Stellenwert und erfordert somit ein hohes Kontingent an Uberwachungsmafinahmen.

Der vierte Punkt, die Organisationsstruktur der WP-Praxis, beinhaltet die Planung, die Durchfuhrung und die Uberwachung der Mafinahmen fur die Qualitatssicherung. Es wird unterschieden zwischen zentral organisierten und dezentral organisierten WP-Praxen. Die zentral organisierte Form bietet sich bei kleinen WP-Praxen an. Die grofieren WP-Praxen sind dezentral organisiert, bis auf einige Fachabteilungen oder z.B. die Aufrechthaltung und Erneuerung der Bibliothek. Die dezentrale Organisati- onsform hat einen grofieren Koordinationsbedarf, um die Qualitatsstandards einheit- lich durchzusetzen. Somit bietet die Organisationsstruktur der WP Praxis den Rah- men fur das interne QSS und gewahrleistet die Urteilsfahigkeit des WP. Ein wesent- licher Teilbereich der Organisationsstruktur ist die Frage der Zuordnung von Wei- sungsrechten und Verantwortung. Dies nimmt mit jeder Hierarchieebene94 zu, doch das endgultige Prufungsurteil liegt stets beim WP.

Fur die ordnungsgemafie Durchfuhrung der Tatigkeiten des WP, also fur die sachge- rechte Urteilsbildung, ist die Personalpolitik bei der Schaffung und Erhaltung des Qualitatsumfeldes von grofier Bedeutung. Die Grundvoraussetzung hierfur sind ei- nerseits die qualifizierte Berufsausbildung der Mitarbeiter und andererseits deren Interesse und Motivation zu standigen Fortbildungen. Zusatzlich sind die personli- chen Merkmale Objektivitat, Integritat, kritische Haltung, Beharrlichkeit, Ausdauer sowie Durchsetzungsvermogen relevant.

Die Risikobeurteilung (2) ist als ein kontinuierlicher Prozess der internen QSS anzu- sehen. Die Risiken haben einen erheblichen Einfluss auf die Urteilsfahigkeit, die Urteilsfreiheit und die sachgerechte Urteilsbildung. Die Verantwortung zur Risikoer- kennung, -hinderung und -aufdeckung liegt stets beim WP. Auf der Grundlage der Risikobeurteilung werden die erforderlichen Anpassungen des internen Regelwerks vorgenommen. Besonderes Augenmerk bei der Risikoanalyse sollte auf Falle von Veranderungsprozessen gelegt werden, damit zeitnahe GegenmaBnahmen eingeleitet werden konnen. Die Risikoanalyse beinhaltet auch eine kontinuierliche Marktbeo- bachtung, die Analyse sowohl rechtlicher als auch fachlicher Entwicklungen sowie Nachforschungen in Fallen von Beschwerden von Mandanten, Mitarbeitern und Drit- ten.

Aus der Berufssatzung sowie den berufsstandischen Verlautbarungen auf der natio- nalen und internationalen Ebene ergeben sich Anforderungen an das interne QSS der WP-Praxen. Der WP hat diese Grundsatze und MaBnahmen zur Qualitatssicherung (3) individuell an die Bedurfnisse seiner WPG anzupassen.95

Die Information und Kommunikation (4) in einer WP-Praxis stellt das Fundament des internen QSS dar. Eine systematische Ansammlung sowie Auswertung signifi- kanter Informationen und die Schaffung von Kommunikationswegen zur Sicherstel- lung des aktuellen Wissenstands der Mitarbeiter gewahrleistet die Urteilfahigkeit, die Urteilsfreiheit und die sachgerechte Urteilsbildung.96 Die Anforderungen an die Do- kumentation der Auftragsabwicklung dienen dem Nachweis97, dass die Regelungen zur Qualitatssicherung eingefuhrt sowie beachtet werden. Die Dokumentation kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form erfolgen98. Ein fachkundiger Dritter soll in einer angemessenen Zeit ein Bild von der Angemessenheit sowie Wirksamkeit des internen QSS erhalten konnen. Ziel der Dokumentation ist einer- seits der Nachweis der Einhaltung der Regelungen des internen QSS, andererseits werden dadurch eine konsistente Anwendung sowie eine personenunabhangige Funktion des Systems gewahrleistet.99

Die Uberwachung (5) der Einhaltung der Regelungen zur internen Qualitatssicherung stellt eine zeitnahe Gewahrleistung der Angemessenheit sowie der Wirksamkeit des internen QSS sicher. Die prozessunabhangige Uberwachungsmafinahme in den WP- Praxen wird als Nachschau bezeichnet. Gegenstand der Nachschau sind sowohl die auftragsunabhangigen Bestandteile des QSS als auch die Auftragsabwicklung. Die Prufung der Nachschau erfolgt intern in den WP-Praxen in Form von Stichproben, womit die Einhaltung der relevanten Berufspflichten und fachlichen Regeln gepruft wird. Das Ergebnis dieser internen Prufung, insbesondere Mangel im internen QSS, sollten dokumentiert und daraufhin Verbesserungsvorschlage entwickelt werden. Im Rahmen der Risikobeurteilung sollte der WP dieses Ergebnis einbeziehen. Somit beinhaltet das interne QSS des WP neben einer prozessintegrierten Kontrolle auch eine prozessunabhangige Nachschau.

Eine zusatzliche Kontrolle erfolgt in der Form der Berichtskritik, die gem. § 24d Abs. 1 Berufssatzung verpflichtend bei Prufungen, die ein Berufssiegel benotigen, durchzufuhren ist. Das Ziel der Berichtskritik ist die Gewahrleistung einer zusatzli- chen Sicherheit in Bezug auf das Prufungsergebnis sowie der Darstellungen im Pru- fungsbericht. Durch das „Vier-Augen-Prinzip“ soil uberpruft werden, ob die vorge- nommen Prufungshandlungen und daraus folgende Prufungsfeststellungen plausibel sind. Die Person, welche die Berichtskritik durchfuhrt, darf an der Erstellung des Prufungsberichts nicht beteiligt gewesen sein.100 und muss die fachlichen sowie per- sonlichen Eignungen mitbringen. Die Berichtskritik ist nicht als auftragsbegleitende Qualitatssicherung anzusehen und umfasst somit auch nicht alle Prufungsphasen.

Diese Bestandteile des internen QSS wurden durch die VO 1/2006 in Form eines Sieben-Schritte-Modells umgesetzt101 (1) Die Beachtung der allgemeinen Berufs­pflichten soll sicherstellen, dass die Vorschriften zur Unabhangigkeit, Gewissenhaf- tigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und berufswurdiges Verhalten eingehalten werden. (2) Die Annahme, Fortfuhrung und vorzeitige Beendigung von Auftragen verleiht dem Arbeitsprozess des WP einen gewissen Rahmen. Am Ende der Abschlussprufung holt der WP eine.102 Vollstandigkeitserklarung ein. Durch diese Vollstandigkeitserklarung wird sichergestellt, dass der WP auch uber Vorgange in- formiert wurde, die gewohnlich nicht in dem von ihm durchgepruften Buchern, ste- hen. Die Geschaftsleitung des gepruften Unternehmens kann die Erteilung der Voll- standigkeitserklarung verweigern. In Fall einer Verweigerung hat der WP dies im Rahmen seiner Prufung zu beurteilen. (3) Die Mitarbeiterentwicklung stellt sicher, dass der Bestandteil des Qualitatsumfeldes und die Information und Kommunikati- onsvorschriften eingehalten werden. (4) Die Gesamtplanung aller Auftrage stellt si­cher, dass die WP-Praxis alle ubernommenen und erwarteten Auftrage ordnungsge- maB und zeitgemaB abwickeln kann. (5) Der Umgang mit Beschwerden ist ein we- sentlicher Bestandteil, da einerseits daraus bestehende Mangel auffallen, die zu kor- rigieren sind, andererseits aufgrund des Ernstnehmens von Beschwerden die Reputa­tion der WP-Praxen steigt. (6) Die Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prufungen beinhaltet die Organisation der Auftragsabwicklung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln fur die Auftragsabwicklung, die Anleitung des Prufungsteams, die Einholung von fachlichem Rat, die laufende Uberwachung der Auftragsabwicklung und die abschlieBende Durchsicht des Auf- tragsergebnisses. Dies gibt den WP-Praxen einen Rahmen, an dem sie sich bei der Durchfuhrung der gesetzlichen Abschlussprufungen orientieren sollen. Durch die zusatzliche Anforderung der auftragsbezogen Qualitatssicherung wird die prozessab- hangige Uberwachung ermoglicht. (7) Die interne Nachschau stellt die prozessunab- hangige Uberwachung der WP-Praxis dar.

Mit Hilfe des internen QSS wurde die Qualitat der Arbeit des WP verbessert und kontrollierbarer gemacht. Das primare Ziel des internen QSS ist es, die Mangel der Berufsausubung des WP auftragsbegleitend zu erkennen, so dass die Mangel nicht primar durch die interne Nachschau, die externe Qualitatskontrolle oder das berufs- aufsichtsrechtliche Verfahren der WPK erkennbar werden.

2.2.2.3 Externe Qualitatskontrolle

Die Pflicht zur Prufung des internen QSS besteht fur WP-Praxen gem. § 57a Abs. 1 WPO, die gesetzlichen Abschlussprufungen gem. § 319 Abs. 1 S. 3 HGB vorzuneh- men103. Das Ziel der sogenannten „externen Qualitatskontrolle“ ist die Beurteilung des internen QSS hinsichtlich der gesetzlichen und berufsstandischen Anforderun- gen. Zusatzlich wird gepruft, ob die Auftragsabwicklung im Einklang mit den anzu- wendenden Vorschriften durchgefuhrt wird.

Laut Verlautbarung der EU-Kommission „Mindestanforderungen an QSS fur die Abschlussprufung in der EU“ ist einerseits das „Monitoring-Verfahren“ und anderer- seits das „Peer-Review-Verfahren“ zur externen Qualitatskontrolle zulassig.104 Das „Monitoring-Verfahren“ sieht vor, dass die Qualitatskontrolle nicht vom Berufsstand selbst vorgenommen wird, sondern von einer Pruferaufsichtsstelle, bzw. einer staatli- chen Stelle von Amts wegen.105 Beim „Peer-Review-Verfahren“ wird die externe Qualitatskontrolle von anderen Berufsangehorigen durchgefuhrt. Der Vorteil des „Peer-Review-Verfahren“ gegenuber dem „Monitoring-Verfahren“ besteht darin, dass der Prufer selbst aus seiner eigenen Praxis Erfahrung und Kenntnisse in Bezug auf Rechnungslegungsgrundsatze, Prufungsmethoden und Qualitatssicherung besitzt. Hinzu kommt, ein geringerer burokratischer Aufwand ggu. dem „Monitoring- Verfahren“ aufgrund der beruflichen Selbstverwaltung.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich fur das „Peer-Review-Verfahren“ entschieden. Die gesetzlichen Grundlagen fur das „Peer-Review-Verfahren“ sind im HGB, WPO und WPO AG geregelt. Die Voraussetzung zur Annahme von gesetzlichen Ab- schlussprufungsauftragen ist laut § 319 Abs. 1 S. 3 HGB eine wirksame Bescheini- gung der WPK uber die Teilnahme am Verfahren der externen Qualitatskontrolle.106

Die Ausgestaltung der externen Qualitatskontrolle werden in §§ 57a-57h WPO konk- retisiert107. Fur WP-Praxen, die gesetzliche Abschlussprufungen bei Unternehmen von offentlichem Interesse i. S. d. § 319a HGB108 durchfuhren, gilt ein dreijahriger Kontrollzyklus gem. § 57a Abs. 6 S. 8 WPO. Fur die WP-Praxen, die keine Ab- schlussprufungen bei Unternehmen von offentlichem Interesse vornehmen, gilt ein sechsjahriger Kontrollzyklus.109

Prufungsgegenstand fur die externe Qualitatskontrolle ist das interne QSS der WP- Praxen soweit es sich auf die betriebliche Prufung i. S. d. § 2 Abs. 1 WPO bezieht. Gem. § 57a Abs. 2 S. 2 wird eine Funktionsprufung durchgefuhrt, welche die Ange- messenheit und Einhaltung der Regelungen nach Mafigaben der gesetzlichen Vor- schriften und der Berufssatzung fur WP beurteilt. Bei diesen Regelungen werden die Vorschriften zur Auftragsdurchfuhrung fur WP einbezogen. Es wird gepruft, ob die Empfehlungen und Auflagen aus fruheren Qualitatskontrollen umgesetzt worden sind. Hierbei ist wichtig zu unterscheiden, dass keine zweite Abschlussprufung bei einzelnen Abschlussprufungen durchgefuhrt wird, sondern lediglich eine Funktions­prufung. Somit erfasst die externe Qualitatskontrolle nicht die Prufungen, die ohne ein Berufssiegel durchgefuhrt werden konnen.

Die Prufung der externen Qualitatskontrolle erfolgt vor Ort in der gepruften WP- Praxis. Die Mitwirkungspflicht der WP-Praxis besteht in der Gewahrung des Zutritts zu den Praxisraumen sowie in der Aufklarung und der Nachweiserbringung gem. § 57d WPO. Im Zuge dessen ist die Verschwiegenheitspflicht eingeschrankt bzw. wird der Prufer fur Qualitatskontrolle gem. § 57b Abs. 1 und 3 WPO in den Ver- schwiegenheitsbereich des WP einbezogen.

[...]


1 Fur den Begriff „Kapitalmarkt“ gibt es keine einheitliche Definition. Als beispielhafte Definition kann das WpHG herangezo- gen werden. Vgl. LENENBACH 2002, S. 20f. Zur Definition und Einordnung siehe Abschnitt (3.1).

2 Zur Def. „Rating“ siehe Abschnitt (2.2.3.2).

3 Vgl. RICHTER 2008a, S. 1.

4 Vgl. DEIPENBROCK. 2005, S. 2085.

5 Vgl. LEYENS 2008b, S. 159-170, LEYENS 2007, S. 1061-1112, FISCHER 2007, S. 1. und COFFEE 2007, S. 283-317.Unter den Begriff Gatekeeping wird das Versagen oder Verschaffen des Zugangs zu einem Markt durch einen Dritten verstanden, da z. B. bei einer Herabstufung der Bonitatsbeurteilung die Kapitalkosten fur den Emittenten steigen.

6 Wie z. B. die strukturierten Finanzprodukten vgl. BRABANDER 2008, S. 9 sowie siehe hierzu Abschnitt (3.1.1).

7 Vgl. PARTNOY 2006, S. 7-46 sowie siehe Abschnitt (3.2).

8 Basel II ist ein Rahmenwerk zur Regulierung der Kreditwirtschaft und trat zum 01.01.2007 in Kraft, vor allem im Kreditwe- sengesetz (KWG) und in der Solvabilitatsverordnung (SolvV). Der Basler Akkord besteht aus den drei Saulen Mindesteigen- kapitalanforderungen, bankenaufsichtsrechtlicher Uberprufungsprozess und erweiterte Offenlegung. Zur Ermittlung der Min- desteigenkapitalanforderungen muss das Kreditrisiko ermittelt werden, welches anhand von externen Ratings nach Basel II erfolgen kann. Anstatt der BaFin pruft die RA die Eigenkapitalhinterlegung des Emittenten. Das Rating bestimmt dann die Eigenkapitalunterlegung der Bank gem. §§ 10,11 KWG. Vgl. BAUER 2009, S. 22 ff., FRERE/REUSE 2009, S. 15-21, KLINGELHOFER/ALBRECHT 2009, S. 353-358, WAPPENSCHMIDT 2009, S. 1 f. und PAUL 2007, S. 112 f.

9 Der Begriff Informationsintermediar kommt aus dem lateinischen „intermediar“ und bedeutet wortwortlich ubersetzt „in der Mitte liegend, ein Zwischenglied bildend“. Als Informationsintermediare werden in der okonomischen Theorie Personen und Institutionen bezeichnet, die Angebot und Nachfrage zwischen den Marktteilnehmern abstimmen. Vgl. hierzu und weiterfuh- rend BREUER 1995, S. 291 f.; BREUER 1993, S. 5 und siehe Abschnitt (2.2.1).

10 Zur Def. „Corporate Governance” siehe Abschnitt (2.1).

11 In dieser Arbeit werden die Bezeichnungen „WP“ und „Abschlussprufer“ synonym verwendet.

12 Damit sind die Verhaltenskodizes der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) Kodex gemeint. Siehe Abschnitt (4.2.1).

13 Vgl. THOMAS 2002 und BERENSON 2001.

14 Vgl. SCHULZ 2009, S. 31 f.; RICHTER 2008a, S. 117-142 und siehe Abschnitt (4.1.1).

15 Vgl. SACHVERSTANDIGERNRAT 2008, S. 19-53 und siehe Abschnitt (3.1).

16 Vgl. TEICHMANN 2004, S. 53.

17 Vgl. WEBER/LENTFER/KOSTER 2007, S. 54.

18 Damit wird Marktversagen i. S. d. „Akerlofschen lemon markt“ (adverse Selection) verstanden. Okonomisch betrachtet liegt Marktversagen vor, wenn die tatsachliche Marktlosung nicht deckungsgleich mit den Gleichgewichtsbedingungen des Wohlfahrtsoptimums aus der neoklassischen Theorie ist. Vgl. hierzu und weiterfuhrend SUNDERDIEK 2006, S. 27-30; SCHAFER/OTT 2005, S. 513-515 und AKERLOF 1970, S. 488-500.

19 Vgl. HORSCH 2008, S. 400-429.

20 Vgl. hierzu und in der Folge HOPT 2009, S. S. 283-286 und FREIDANK/WEBER 2008, S. 394.

21 Siehe hierzu Abb. 1 „Elemente der CG“ im Anhang, S. XIV. Die Systematisierung dieser Elemente wird im Abschnitt (2.1.3) vorgenommen.

22 WEBER/LENTFER/KOSTER 2007, S.54.

23 Vgl. hierzu und weiterfuhrend BALLWIESER 2009, S. 93-101, WENTGES 2002, S.75-87, und zur Def. RAPPAPORT 1999.

24 Im Rahmen der Stakeholder Modells werden die Interessen der Arbeitnehmer, Banken, Kunden, Lieferanten und der Aktionare berucksichtigt. Vgl. hierzu und weiterfuhrend WENTGES 2002, S. 87-127.

25 Vgl. FREIDANK/PAETZMANN 2004, S. 1 und TEICHMANN 2004, S. 53. In der Unternehmenspraxis kommt haufig die gemischte Board-Struktur zur Anwendung. Hierbei ubernimmt der Inside Director die Unternehmensfuhrung, dies ist vergleichbar mit dem Vorstand einer AG. Der Outside Director uberwacht den Vorstand, ahnlich wie beim deutschen Aufsichtsratssystem. Vgl. hierzu und weiterfuhrend VELTE 2007, S. 354-356.

26 Das deutsche dualistische System der Unternehmensuberwachung wird an den rechtlichen Vorschriften fur die deutsche AG dargestellt. Vgl. hierzu und in der Folge HACHMEISTER 2002, S. 492-494. Laut h. M. ist keines der beiden Systeme gege- nuber dem anderen uberlegen. Daher wird von einer hochrangigen Expertengruppe vorgeschlagen fur die borsennotierten Gesellschaften ein Wahlrecht einzufuhren. Vgl. hierzu WINTERHOFF 2008, S. 888. Ein Wahlrecht zur Entscheidung zwi- schen diesen unterschiedlichen Unternehmensuberwachungssystemen besteht fur die europaische AG, der Societas Europaea (SE). Vgl. hierzu und weiterfuhrend VELTE 2007, S. 354-356, PERLITZ/SCHULZE 2007, S. 33 und LUKE 2004, S. 695­707.

27 Vgl. hierzu und fur den ganzen Abschnitt FULLBIER 1998, S. 745 f. und RASKOP 2004, S.11 ff.

28 Vgl. SCHEWE 2005, S. 18-26.

29 Vgl. COASE 1937, S. 386-405.

30 Vgl. hierzu und weiterfuhrend BONUS/HELLINGER 2000, S. 2228 f.

31 Vgl. PFAFF/STEFANI 2007, 1047-1049, SCHAFER/OTT 2005, S. 636-638 und SPREMANN 1989, S. 3-37.

32 Vgl. DAVIS/SCHOORMAN/DONALDSON 1997, S. 20 f.

33 Vgl. WAGENHOFER/EWERT 1993, S. 374.

34 Vgl. FAMA 1980, S. 290 und JENSEN/MECKLING 1976, S. 310.

35 Siehe Abb. 2 „Informationsasymmetrien und Opportunismus“ im Anhang, S. XIV.

36 Vgl. SPREMANN 1991, S. 626.

37 Signaling bedeutet, dass der Agent im Vorfeld auf seine Fahigkeiten aufmerksam macht. Vgl. SPREMANN 1991, S. 567 f.

38 Screening bedeutet, dass der Prinzipal sich Informationen uber den Agent beschafft Vgl. GUNTHER 2004, S. 326 f.

39 Auch als Holdup-Situation bezeichnet.

40 Vgl. GOLDBERG 1976, S. 439-441.

41 Vgl. JENSEN/MECKLING 1976, S. 308-309.

42 Vgl. ARROW 1985, S. 37-51.

43 Vgl. SPREMANN 1989, S. 9-11.

44 Vgl. hierzu und in der Folge LENTFER 2005, S. 149-161.

45 Vgl. LENTFER 2005, S. 29 und WERDER 2003, S. 4.

46 Der WP wird als dritte Saule der internen CG bezeichnet. Vgl. BOCKING 2003, S. 54.

47 Der DCGK besitzt keinen Gesetzescharakter und daher sind auch keine Sanktionen bei der Nichteinhaltung dieser Verhal- tenskodizes seitens des Gesetzgebers zu erwarten. Vgl. hierzu und weiterfuhrend WERDER/TALAULICAR 2009, S. 689­696, THEUSINGER/LIESE 2008, S. 1419-1423. und VON LEESEN 2008, S. 13.

48 Vgl. hierzu und in der Folge PEEMOLLER 2007, S. 18-23. Die erste Kategorie beinhaltet die Aufgaben und die Zustandig- keit des Vorstandes. Gem. § 76 AktG hat der Vorstand eigenverantwortlich das Unternehmen zu leiten, hierbei wird keine Unterscheidung zwischen der Leitung des Mutterunternehmens bzw. Konzerns vorgenommen. Die Verantwortung fur die Unternehmenspublizitat liegt auch im Aufgabenbereich des Vorstandes. Hierzu zahlen nicht nur Publizitatsverpflichtungen gem. der §§ 325 HGB, sondern auch unter anderem die Ad hoc Mitteilungspflicht des § 15 WpHG oder die Zwischenberichte nach § 40 BorsG. Gegenstand der zweiten Kategorie ist die Zusammensetzung und die Vergutung des Vorstandes. Der AR bestellt den Vorstand auf maximal funf Jahre gem. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. Die dritte Kategorie befasst sich mit den Interes- senkonflikten, beruhend auf der Prinzipal-Agent-Theorie (PAT), zwischen dem Vorstand als Agent und den Aktionaren und Glaubigern als dem Prinzipal. Um dem PA-Konflikt zwischen dem Vorstand und dem AR entgegen zu wirken, hat der Ge- setzgeber gem. § 90 AktG eine „Follow-up Berichterstattung“ des Vorstandes gegenuber dem AR eingefuhrt. Die vierte und letzte Kategorie beinhaltet die Pflicht des Vorstandes, ein Risikomanagementsystem einzurichten. Dieses Risikomanagement- system des § 91 Abs. 2 AktG zielt auf sowohl prozessabhangige als auch unabhangige Uberwachung ab und bezieht sich auf die RechtmaBigkeit, ZweckmaBigkeit, OrdnungsmaBigkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach h. M. beinhaltet das Risikomanage- mentsystem die Bestandteile: Interne Revision, Internes Kontrollsystem, Controlling und Risikofruherkennungssystem (Vgl. GRIEWEL 2006, S.120). Der Abschlussprufer hat im Rahmen seiner Prufung das Risikomanagementsystem bei borsennotier- ten Aktiengesellschaften gem. § 317 Abs. 4 HGB zu beurteilen.

49 Vgl. hierzu und in der Folge PEEMOLLER 2007, S. 24-30. Der erste Punkt beinhaltet die Aufgaben und Zustandigkeiten des AR. Gesetzlich kodifiziert ist dies in § 111 AktG und gem. § 171 Abs. 1 AktG die eigenstandige Prufungspflicht der Rechnungslegung (Vgl. hierzu VELTE 2009). Hervorzuheben ist die primare Aufgabe des AR, die Uberwachung des Vor- standes gem. § 111 Abs. 1 AktG. Die Uberwachungsaufgabe des AR ist vergangenheits-, gegenwarts- und zukunftsorientiert. Dabei handelt es sich um eine Prufung der RechtmaBigkeit, OrdnungsmaBigkeit, Wirtschaftlichkeit und ZweckmaBigkeit. Darauf aufbauend folgt der zweite Punkt, der die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden erlautert. Gegens- tand des dritten Punkts ist die Bildung von Ausschussen. Gem. § 107 Abs. 3 S. 2 AktG n.F. wird die Einrichtung eines Pru- fungsausschusses fur kapitalmarktorientierte Gesellschaften, zur Steigerung der AR Uberwachungsqualitat mit dem Schwer- punkt auf die Rechnungslegung verlangt (Vgl. hierzu und in der Folge PEEMOLLER 2007, S. 24-30). Mit der Einfuhrung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird eine Definition fur kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gem. § 264d HGB n. F. vorgeschrieben. Im vierten Punkt wird die Zusammensetzung und Vergutung des Aufsichtsrats dargestellt. Gem. § 101 Abs. 1 HGB werden die AR Mitglieder von den Anteilseignern, also von der Hauptversammlung, bestimmt. Durch den funften Punkt wird deutlich, dass auch hier ein Interessenkonflikt besteht, der auf der PAT beruht. Im letzten Punkt wird die Effizienzprufung angesprochen. Zusammenfassend stellt der AR mit seinen Funktionen und Aufgaben das interne Enforcement der CG dar (Vgl. GRIEWEL 2006, S. 71).

50 Mit BilMoG wird gem. § 171 Abs. 1 S. 2 AktG n. F. die beratende Aufgabe des WP konkretisiert. Zum einem hat er an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prufungsausschusses teilzunehmen. Zum anderen hat er uber die Ergebnisse seiner Prufung zu berichten, insbesondere uber wesentliche Schwachen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess (Vgl. hierzu VELTE 2009). BilMOG ist am 29.05.2009 in Kraft getreten. Vgl. hierzu und weiterfuhrend http://www.bmj.de/enid/ffc48e1429de782b715402cf53baaf16c1b2c85f7472636964092d0935323933/Bi1auzrecht/Bi1auzrecht smodernisierung 1ez.html zuletzt besucht am 10.08.2009.

51 Vgl. hierzu und in der Folge GRIEWEL 2006, S. 19-25.

52 Siehe Abb. 3 „Kriterien zur Differenzierung von Unternehmenspublizitat^ im Anhang, S. XV.

53 Die Aufgabe des Jahresabschlusses mit seinen einzelnen Bestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gem. § 264 Abs. 1 HGB) ist es, den Adressaten unter Beachtung der Grundsatze ordnungsmafiiger Buchfuhrung ein den tat- sachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln (Vgl. hierzu und weiterfuhrend FREIDANK/VELTE 2007, S. 243-248 und S. 257-267).

54 Die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts besteht gem. § 264 Abs. 1 HGB. Der Konzernabschluss (§ 297 Abs. 1 HGB) besteht aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang (§§ 313-314 HGB), Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung sowie einen Konzernlagebericht (§ 315 HGB) des Mutterunternehmens (Vgl. hierzu und weiterfuh- rend FREIDANK/VELTE 2007, S. 267-269).

55 Vgl. hierzu und weiterfuhrend WERDER/TALAULICAR 2009, THEUSINGER/LIESE 2008 und VON LEESEN 2008. Die Art der freiwilligen Selbstbindung der Unternehmen an den DCGK wird von Von Leesen kritisiert, da er die Selbstregulie- rung der Unternehmen auf Basis des DCGK als eine zu sanfte Regulierung bezeichnet und den Bedarf an Gesetzeskraft zur Einfuhrung strengerer Sanktionsmafinahmen sieht.

56 Beinhaltet die §§ 289a, 289 Abs. 5 HGB n. F und § 161 AktG n. F.

57 Der Marktwert eines Unternehmens ist nicht nur von den finanziellen Faktoren, also dem Financial Reporting, sondern auch von der Wahrnehmung der internen CG abhangig (Vgl. LENTFER/WEBER 2006, S. 2357). Daher ist der CG Reporting als wesentlich fur die Unternehmenspublizitat einzustufen.

58 Vgl. DUTZI 2005, S. 18.

59 Vgl. hierzu und in der Folge IDW 2007, Tz. R12-R14. Siehe dazu auch Abb. S. 4 „Kriterien zur Differenzierung von Enfor- cement“ im Anhang, S. XV.

60 Gem. §§ 342b-342e HGB und §§ 37n-u WpHG.

61 Vgl. hierzu und in der Folge MEYER 2009, S. 447-451.

62 Vgl. hierzu und fur den ganzen Abschnitt GRIEWEL 2006, S.17 ff.

63 Gem. § 37p WpHG.

64 Laut Meyer haben bisher nur vier im Ausland ansassige Unternehmen die Zusammenarbeit mit der DPR verweigert. Vgl. hierzu und weiterfuhrend MEYER 2009.

65 Vgl. KUTING/BUSCH 2009, S. 1361-1367. Fur die Gesamtubersicht siehe Abb. 5 „Allgemeine Funktionen des Enforce­ment und wesentliche sich daraus ergebende Anforderungen“ im Anhang, S. XVI.

66 In der externen CG hat die Haftung laut der okonomischen Theorie des Rechts eine Steuerungsfunktion, da der potentielle Schadiger den eventuell zu zahlenden Schadenersatz bei seiner Entscheidung einbeziehen wird (Vgl. SUNDERDIEK 2006, S. 81 ff.). Der theoretische Ausgangspunkt befindet sich im Coase-Theorem. Dieses besagt, dass der Markt von alleine die gunstigste Losung zur Schadenvermeidung finden wird, unter Abwesenheit von Transaktionskosten. Daraus lasst sich schluss- folgern, dass Haftungsregeln notwendig sind, wenn Transaktionskosten bestehen, da keine effiziente Allokation uber die Marktmechanismen sichergestellt werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat die Sorgfaltspflicht des Vorstandes in § 93 AktG kodifiziert, demnach besteht eine Verschuldungshaftung des Vorstandes gegenuber dem Unternehmen, aber keine Er- folgshaftung (Vgl. hierzu und weiterfuhrend SERVATIUS 2007, S. 616f.). Gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG gilt die Business Judgement Rule auch in Deutschland. Diese ermoglicht dem Vorstand einen Haftungsfreiraum, da der Vorstand nur haftet, wenn er keine sorgfaltige Ermittlung vorgenommen hat, den unternehmerischen Ermessenspielraum nicht eingehalten und Eigeninteresse verfolgt hat. Fur den Aufsichtsrat gelten gem. § 116 Satz 1 AktG die Haftungsregeln des § 93 AktG sinngemah (Vgl. hierzu und weiterfuhrend THEISEN 2007, S. 613-615).

67 Gem. § 118 Abs. 1 AktG konnen die Aktionare ihre Rechte in der Hauptversammlung geltend machen. Die Aufgaben (z.B. die Bestellung des Abschlussprufers oder die Beschlussfassung uber die Verwendung des Bilanzgewinns) der Hauptversamm­lung sind in § 119 AktG konkretisiert. Als wichtigste Informationsquelle dienen der testierte Jahresabschluss und der Auf- sichtsratsbericht gem. § 171 Abs. 2 AktG.

68 Sowohl die derzeitigen Aktionare (durch die Exit-Losung) als auch die potenziellen Aktionare (durch eine feindliche Uber- nahme) haben einen Einfluss auf das Verhalten des Vorstandes. Fur den Vorstand besteht hierbei die Gefahr, durch eine nicht effiziente Unternehmensfuhrung eine Unterbewertung des Unternehmens zu bewirken, die zur feindlichen Ubernahme fuhren kann. Durch diese Ubernahme kann eine Veranderung der Unternehmensstruktur mit der Folge der Auswechselung des Vor- standen entstehen. Der Markt fur Unternehmenskontrolle verdeutlicht die gegenseitige Abhangigkeit der CG Mechanismen und gewinnt immer mehr an Bedeutung, besonders durch das Zuruckziehen der Banken bei der Eigenkapitalfinanzierung in Verbindung mit dem Schutz vor feindlichen Ubernahmen (Vgl. hierzu und weiterfuhrend GRIEWEL 2006, S. 124 f und MACEY 1998, S. 913-916).

69 Vgl. GRIEWEL 2006, S. 52.

70 Vgl. hierzu und weiterfuhrend BREUER 1995, S. 291 f. und BREUER 1993, S. 5. Siehe hierzu auch Abb. 6 „Intermedia- tion“ und Abb. 7 „Intermediarsformen” im Anhang, S. XVI. Daraus wird deutlich, dass es drei Arten von Intermediaren gibt. Die RA sind i. w. S. auch Finanzintermediare, da die RA fur Tauschbeziehungen auf den Markten sorgen. Doch i. e. S. be- trachtet sind die RA genauso wie der WP als Informationsintermediare zu betrachten, da deren Aufgabe in erster Linie ist, Informationen zu sammeln, zu bewerten und den Adressaten zur Verfugung zu stellen.

71 Vgl. hierzu und in der Folge HORSCH 2008, S. 80 ff.

72 Vgl. hierzu und fur den ganzen Abschnitt RICHTER 2008a, S. 63-88 und LENTFER 2005, S. 149-161.

73 Siehe hierzu Abb. 8 „Prinzipal-Agent-Beziehungen“ im Anhang, S. XVII.

74 Vgl. hierzu und in der Folge http://www.wpk.de/ueber/allgemeines.asp zuletzt besucht am 30.08.2009 und IDW 2006, Tz. 29 ff.

75 Vgl. LUDEWIG/SCHLEITHOFF 2009, S. 855-857.

76 Mit der Verabschiedung der funften WPO Novelle konnen grundsatzlich keine neuen vereidigte Buchprufer mehr bestellt werden. Vgl. hierzu und weiterfuhrend zu den Aufgaben des vereidigte Buchprufers IDW 2006, Tz. C1-C17. Bei dieser Ar­beit werden die vereidigten Buchprufer auben vor gelassen.

77 Das wesentliche Merkmal einer WPG ist, dass sie jederzeit vom WP verantwortlich gefuhrt wird gem. § 1 Abs. 3 WPO. Vgl. hierzu und weiterfuhrend IDW 2006, Tz. A125.

78 Die APAK wurde durch das Inkrafttreten des Abschlusspruferaufsichtsgesetzes im Januar 2005 eingerichtet. Vgl. hierzu und weiterfuhrend IDW 2006, Tz. B49-B54.

79 Vgl. http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n379162/index.jsp zuletzt besucht am 02.08.2009.

80 Seit 1961 wurde die WPO standig an neue nationale und insbesondere internationale gesetzliche Anforderungen angepasst. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 WPO wird der Beruf des Wirtschaftsprnfers als „Freier Bernf" i. S. d. Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichnet. Die Merkmale ernes „Freien Berufs" sind insbesondere die Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation, verknupft mit der personlich ausgeubten Tatigkeit, gepragt von Eigenverantwortung und der fachlichen Unab- hangigkeit. Gem. § 2 WPO haben die Wirtschaftsprufer neben ihrer Haupttatigkeit als Prufer der Jahresabschlusse inklusive des Lageberichts und der damit einhergehenden Erteilung des Bestatigungsvermerks, die Moglichkeit, eine Tatigkeit als Steu- erberater, Wirtschafts-/Unternehmensberater, Gutachter, Treuhandler und Rechtsberater wahrzunehmen. Wirtschaftsprufer konnen weitere Tatigkeiten aufnehmen. Es wird unterschieden in vereinbare und unvereinbare Tatigkeiten. Die vereinbaren Tatigkeiten umfassen die Ausubung eines anderen freien Berufs, eine Lehr- und Vortragstatigkeit, eine Tatigkeit als Anges- tellter von Berufsorganisationen, eine schriftstellerische und kunstlerische Tatigkeit. Den Wirtschaftsprufern wird auch die Moglichkeit eingeraumt, eine Aufsichtsfunktion im Aufsichtsrat bzw. Beirat einzunehmen. Aus den Berufspflichten sind die unvereinbaren Tatigkeiten herzuleiten. Zu den unvereinbaren Tatigkeiten zahlen gewerbliche Tatigkeiten, wie z.B. ein soge- nanntes Provisionsgeschaft, ein offentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhaltnis, wie z.B. als Minister oder Wahlbeamter, und ein berufsfremdes Anstellungsverhaltnis. Vgl. hierzu und weiterfuhrend IDW 2006, Tz. A1-A36 und A39-A42.

81 Gem. §§ 8 ff, 17, 43, 44, 49 WPO.

82 Gem. §§ 317 ff. HGB.

83 Gem. § 171 AktG.

84 Gem. § 43 Abs. 1 WPO.

85 Gem. § 319 Abs. 3 und 4 HGB.

86 Gem. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB. Die Vorschrift der internen Rotation wurde durch den BilMoG erweitert auf die verantwortlichen Prufungspartner. Hier handelt es sich um eine interne Rotation innerhalb der WPG. Eine externe Rotation hatte zu betriebswirtschaftlichen Nachteilen in Form von Wissensverlust beim Abschlussprufer gefuhrt. Daher hat der Ge- setzgeber nur die interne Rotation vorgesehen (Vgl. hierzu und weiterfuhrend KUTING/REUTER 2007).

87 Gem. § 285 Nr. 17 HGB n.F. sind Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB n. F., also kapitalmarktorientierte Gesellschaften, verpflichtet im Anhang das von dem WP fur das Geschaftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlusselt anzugeben.

88 Die Zulassungsvoraussetzungen setzen sich zusammen aus den bestimmten Vorbildungen gem. § 8 WPO und der prakti- schen Ausbildung gem. § 9 WPO. Das Prufungsverfahren ist in den §§ 12 bis 14a WPO geregelt. Die Prufung selbst besteht aus einem schriftlichen Teil, dem eine erhohte Bedeutung zugesprochen wird, sowie aus einem mundlichen Teil. Die Bestel- lung zum WP erfolgt nur, wenn der Nachweis einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Das Erloschen der Bestel- lung zum WP kann erfolgen aufgrund von Tod, Verzicht oder AusschlieBung. Mit der Loschung der Bestellung zum WP endet auch die Pflichtmitgliedschaft bei der WPK. Vgl. hierzu und weiterfuhrend IDW 2006, Tz. A109-A121.

89 Vgl. hierzu und weiterfuhrend JEHLE 2007, S. 34 ff sowie S. 56 ff und IDW 2006, Tz. B21-B23.

90 Mit WP-Praxen sind Berufsangehorige in eigener Praxis und WPG gemeint.

91 Vgl. hierzu und fur den ganzen Abschnitt IDW 2007, Tz. Q34-Q145 und GABOR 2006, S. 11-26. Der § 55b WPO bezieht sich insbesondere auf Prufungen i. S. d. § 2 Abs. 1 WPO bei denen ein Berufssiegel gem. § 48 WPO benutzt werden muss. Bei anderen betriebswirtschaftlichen Tatigkeiten haben die WP-Praxen im Rahmen der Risikobeurteilung Kriterien festzule- gen, um eine auftragsbegleitende Qualitatssicherung zu gewahrleisten.

92 Die Urteilsfahigkeit und -freiheit bezeichnet die Eignung des WP. Die durchgefuhrte Prufungshandlung fallt unter die sach- gerechte Urteilsbildung.

93 Siehe hierzu Abb. 9 „ Ziele, Bestandteile und Regelungsbereiche interner QSS“ im Anhang, S. XVII.

94 Hiermit sind folgende Hierarchiestufen gemeint: Prüfungsassistent, Prüfungsleiter, Prokurist und Partner.

95 Siehe fur beispielhafte Darstellung einzelner infrage kommender Regeln: IDW 2007, Tz. Q116.

96 Siehe hierzu Abb. 10 „Informationsbedarf und Informationsquellen“ im Anhang, S. XVIII.

97 Die Anforderungen sind in den § 51b Abs. 1 WPO, § 24 Abs. 1 Berufssatzung sowie in der VO 1/2006 und den IDW PS 140 geregelt.

98 Eine mundliche Auskunft reicht nicht, dies wird im internen QSS als Mangel bewertet.

99 Zur weiteren Information siehe Leitfaden zur Dokumentation des QSS IDW 2007, Tz. Q124.

100 Als nicht schadlich wird hier die Mitunterzeichnung des Prufungsberichts gesehen.

101 Vgl. hierzu und in der Folge IDW PS 140. Siehe hierzu Abb. 11 „Bestandteile der internen QSS“ im Anhang, S. XIX.

102 Vgl. hierzu IDW 2006, Tz. R771-R776.

103 Vgl. hierzu und fur den ganzen Abschnitt IDW 2007, Tz. Q146-Q408; GABOR 2006, S. 28, 59- 75; POLL 2003, S. 151­157; MARTEN/KOHLER 2003, S. 457-475 und LUDEWIG 2001, S. 388-392. Durch das Wirtschaftspruferordnungs- Anderungsgesetz wurde das System der externen Qualitatskontrolle zum 01.01.2001 eingefuhrt. Im Vergleich zum US- amerikanischen Peer Review-System unterliegt das deutsche Peer Review der staatlichen Kontrolle. Fur eine zusammenfas- sende Darstellung des deutschen Peer Review-Systems siehe Abb.12 „Uberblick uber das System der Qualitatskontrolle nach §§ 57a WPO“ im Anhang, S. XX.

104 Die europaischen Rahmenbedingungen fur die Qualitatskontrolle entstanden im Jahr 1996 mit dem Grunbuch „The Role, Position and Liability of the Statutory Auditor with in the European Union“, welche von der EU-Kommission herausgegeben wurde. Konkretisiert und bindend wurden die Bedingungen durch den Art. 29 der Abschlusspruferrichtlinie. Vgl. hierzu und weiterfuhrend IDW 2007, Tz. Q246-Q247.

105 Vgl. GABOR 2006, S. 29.

106 Diese Bescheinigung muss ununterbrochen vorliegen.

107 Weitergehende Erlauterungen und Angaben zum deutschen Peer Review Verfahren sind in IDW PS 140 konkretisiert.

108 Unternehmen von offentlichen Interesse i. S. v § 319a HGB nehmen an einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG teil. Der organisierte Markt wird von staatlich anerkannten Stellen uberwacht, findet regelmabig statt und ist fur das Publikum unmittelbar oder mittelbar zuganglich. Der Kreis des § 2 Abs. 5 WpHG ist grober als der Kreis des § 342b Abs. 2 Satz 2 HGB, da nicht nur der nationale Markt damit gemeint ist. Der Kreis ist grober, da die anderen Mitgliedstaaten der EU und die Vertragsstaaten des Abkommens uber den europaischen Wirtschaftsraum einbezogen werden. Vgl. hierzu WPK 2007.

109 Diese Regelung ist Vorgabe der Art. 29 und Art. 43 der Abschlusspruferrichtlinie.

Excerpt out of 146 pages

Details

Title
Weiterentwicklung der Corporate Governance für Ratingagenturen
Subtitle
Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise
College
University of Hamburg  (Lehrstuhl für Revisions- und Treuhandwesen (Prof. Carl-Christian Freidank))
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
146
Catalog Number
V149383
ISBN (eBook)
9783640601639
ISBN (Book)
9783640601851
File size
1592 KB
Language
German
Keywords
Weiterentwicklung, Corporate, Governance, Ratingagenturen, Eine, Untersuchung, Hintergrund, Finanzmarktkrise
Quote paper
Nadja Bahadori (Author), 2009, Weiterentwicklung der Corporate Governance für Ratingagenturen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149383

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