Zusammenfassung der Problembereiche der Abgeltungssteuer


Elaboración, 2010

24 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Grundbegriffe und Definitionen
1.1 Kapitalertrage
1.2 Quellensteuer/Quellenabzugsverfahren
1.3 Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer

2 Anwendungsbereiche der Abgeltungssteuer
2.1 Personlicher Anwendungsbereich
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.4 Ausnahmen der Abgeltungssteuer

3 Zusammenfassung der Problembereiche der Abgeltungssteuer
3.1 Steuerprogression/Besteuerung nach dem Leistungsfahigkeitsprinzip
3.2 Bevorzugung von Kapitalanlagen/Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten
3.3 Doppelbelastung der Gewinne / Finanzierungsneutralitat
3.4 Steuersatzdifferenzierung / Einheitlicher Steuersatz
3.5 Konfessionsstatusoffenbarung/Datenschutz
3.6 Wegfall des Hausbankprinzips
3.7 Probleme bei Spekulationsgewinnen
3.7.1 Problemfelder vor der Einfuhrung der Abgeltungssteuer
3.7.2 Problemfelder nach der Einfuhrung der Abgeltungssteuer
3.8 Benachteiligung auslandischer Banken

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anwendungsbereiche Abgeltungssteuer

Abbildung 2: Systeme der Gesellschafterbesteuerung

1 Grundbegriffe und Definitionen

1.1 Kapitalertrage

In der wissenschaftlichen Literatur und in der Praxis werden die Begriffe Kapitalertrage und Kapitalvermogen haufig im gleichen Sinn verwendet.

Der Begriff Kapitalvermogen ist der Oberbegriff. Der darauf bezogene Begriff Kapitalertrage bezieht sich auf das Ergebnis bzw. die Fruchte des Kapitalvermogens. Den Einkunften aus Kapitalvermogen werden in erster Linie laufenden Kapitalertrage zugerechnet.[1]

Zu den laufenden Kapitalertragen gehoren Zinsertrage aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalertrage aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Ertrage aus Investmentfonds oder Termingeschaften und auch Zertifikatsertrage.

Seit dem 01.01.2009 stellen die Einkunfte aus Kapitalvermogen eine eigene gesonderte Einkunftsgruppe dar. Diese Einkunftsgruppe ist seither getrennt zu betrachten von den ubrigen sechs Einkunftsarten: Gewerbebetrieb, selbstandige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbstandige Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkunfte.

Seit dem 01.01.2009 werden alle Einkunfte aus Kapitalvermogen grundsatzlich von der Abgeltungsteuer erfasst, wenn sie dem Privatvermogen zugeordnet werden konnen. Der Abgeltungssteuer unterliegen auch auslandische Kapitalertrage der Abgeltungsteuer. Wenn die auslandischen Kapitalertrage nicht von einem inlandischen Kreditinstitut verwaltet wird und/oder keine Abgeltungsteuer einbehalten und abgefuhrt werden, so ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet die auslandischen Kapitalertrage in seiner Einkommensteuererklarung zu deklarieren.[2]

1.2 Quellensteuer/Quellenabzugsverfahren

Im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens erfolgt die Einbehaltung der Steuer direkt, unmittelbar an der Quelle der Einkommensentstehung. Damit unterscheidet sich das Quellenabzugsverfahren grundlegend vom Veranlagungsverfahren.

Im Zusammenhang mit dem Quellenabzugsverfahren lasst sich exemplarisch das Lohnsteuerabzugsverfahren nennen. Dabei behalt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein.[3]

Das Quellenabzugsverfahren findet auch bei Kapitalertragen Anwendung. Die Kapitalertragsteuer ist ebenfalls eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Im Zusammenhang mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Kapitalertragsteuer grundlegend reformiert worden. Die Kapitalertragsteuer gilt demnach seit dem 01.01.2009 mit abgeltender Wirkung. Die Abgeltungsteuer wird von den depotfuhrenden Banken direkt an der Quelle einbehalten. Die einbehaltenen Steuerbetrage werden im Anschluss an die zustandigen Finanzbehorden abgefuhrt. So gilt das Quellenabzugsverfahren analog zur Besteuerung der Einkunfte aus nichtselbstandiger Arbeit auch fur die Einkunfte aus Kapitalvermogen.

Neu ist, mit der Einfuhrung der Abgeltungsteuer, dass die Verpflichtung, Kapitaleinkunfte im Rahmen der Einkommensteuererklarung zu deklarieren entfallt, falls kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt.[4]

1.3 Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist zum 1. Januar 2009 eingefuhrt worden. Durch sie wird die zuvor geltende Kapitalertragssteuer abgelost.

Entsprechend der Regelungen der Abgeltungssteuer werden seit Januar 2009 von den Depots fuhrenden Banken die Hohe der Abgeltungssteuer von 25 Prozent aller Kapitalertrage einbehalten und an das Finanzamt abgefuhrt.

Der Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt bei einheitlich 25 Prozent (plus Solidaritatszuschlag). Dieser soll in erster Linie der steuerlichen Gleichberechtigung dienen.

Zur Abgeltungssteuer kommen noch der Solidaritatszuschlag und eine eventuell anfallende Kirchensteuer. Hierdurch steigt die steuerliche Belastung auf 27,98 Prozent an, wobei zu bedenken ist, dass die Kirchensteuer in einigen Bundeslandern nicht so hoch ist. Das lost zwar den alten Spitzensteuersatz von 45 Prozent ab, doch macht es auch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz schwieriger.

Durch die Abgeltungssteuer werden im Grunde alle Einnahmen steuerpflichtig, welche im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen erzielet werden.

Unter die Steuerpflicht fallen Zinsen, Dividenden sowie Kurs- und Wahrungsgewinne, welche unter dem Begriff Spekulationsgewinne zusammengefasst werden.4[5]

An der Abgeltungssteuer ist neben dem einheitlichen Steuersatz vor allem neu, dass dadurch auch Spekulationsgewinne (Kursgewinne) ohne irgendwelche Ausnahmen versteuert werden mussen. Vorher bestanden Moglichkeiten in Form von Freigrenzen (summenmaBig und zeitlich), eine Versteuerung auf legale Weise zu vermeiden.[6]

Durch die Abgeltungssteuer fallen alle Ertrage aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren unter den einheitlichen Steuersatz von 25 %. Gleichzeitig entfallt das Halbeinkunfteverfahren. Die Abgeltungsteuer stellt keine neue Steuerart dar, sondern die Bezeichnung fur den neu eingefuhrten gesonderten Steuertarif fur Einkunfte aus Kapitalvermogen.[7]

2 Anwendungsbereiche der Abgeltungssteuer

2.1 Personlicher Anwendungsbereich

Durch die Einfuhrung der Abgeltungsteuer hat sich seit 2009 die Besteuerung von Kapitalertragen grundlegend verandert.

Seit dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalertrage grundsatzlich der Abgeltungsteuer. Die Finanzinstitute behalten von den Kapitalertragen z.B. Bausparzinsen 25% Abgeltungsteuer und 5,5% Solidaritatszuschlag ein.

Vor der Einfuhrung der Abgeltungssteuer sind Zinsen, Dividendenzahlungen und private VerauBerungsgewinne unterschiedlich besteuert worden. Zuvor unterlagen Zinsen in vollem Umfang, mit Ausnahme des Sparerfreibetrages, der Einkommensteuer. Das waren bis zu 45% seit dem 01.01.2007. Die sog. Zinsabschlagsteuer in Hohe von 30% war lediglich eine Vorauszahlung auf die personliche Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen.[8] Dividenden wurden zuvor nach dem sog. Halbeinkunfteverfahren nur zur Halfte besteuert. Dies fuhrte jedoch effektiv zu einer maximalen Besteuerung von 22,5% (100 x 0.5 x 0,45) Dagegen blieben private VerauBerungsgewinne aus Wertpapieren auBerhalb der einjahrigen Spekulationsfrist steuerfrei. Fur Verkaufe innerhalb der einjahrigen Spekulationsfrist fiel eine Spekulationssteuer an. Diese richtete sich nach dem personlichen Einkommensteuersatz.[9]

Seit dem 01.01.2009 unterliegen samtliche dem Privatvermogen zuflieBenden Kapitaleinkunfte der 25-%igen Abgeltungssteuer. Dazu kommen Solidaritatszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dadurch liegt die effektive Belastung fur den Anleger bei bis zu ca. 27.8%. Das zuvor bestehende Halbeinkunfteverfahren wurde fur Einkunfte ihres Privatvermogens abgeschafft: Im betrieblichen Bereich wurde es auf ein Teileinkunfteverfahren (Ansatz zu 60%) reduziert.

Die Einbehaltung und die Abfuhrung der Abgeltungssteuer obliegen dem Schuldner der Kapitaleinkunfte bzw. den so genannten auszahlenden Stellen, also den inlandischen Bankinstituten.

Fur den Anleger ist die Anderung im Bereich der Anerkennung von Werbungskosten bedeutend. Nach der neuen Regelung sind faktisch alle anfallenden Werbungskosten wie Fremdkapitalkosten, Depot- oder Beratungsgebuhren oder auch Fachliteratur vom Abzug ausgeschlossen.

Zudem ist den steuerpflichtigen Einkunften nur noch ein "Sparer-Pauschbetrag" in Hohe von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR) als Abzug moglich. Durch diesen wird sowohl der zuvor geltende Sparer-Freibetrag von 750 EUR (Zusammenveranlagung 1.500 EUR) wie auch die Werbungskostenpauschale von 51 EUR (Zusammenveranlagung 102 EUR) vereint.[10]

Seit der Einfuhrung der Abgeltungssteuer ist durch den Abzug von Abgeltungsteuer die personliche Steuerschuld auf die Ertrage beglichen. Dies bedeutet fur den personlichen Anwendungsbereich, dass die Berucksichtigung der Kapitalertrage in der Einkommensteuererklarung entfallt.

Fur den Steuerpflichtigen besteht die Moglichkeit, beim zustandigen Finanzamt die Besteuerung der Kapitalertrage mit seinem individuellen Steuersatz zu beantragen. Wenn der personliche Einkommensteuersatz unter 25% liegt, werden die Kapitalertrage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, unter Anrechnung der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer, mit dem personlichen Einkommensteuersatz besteuert. In diesem Falle kommt der Abzug der tatsachlichen Werbungskosten nicht in Betracht.[11]

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Mit der neuen Regelung, bzw. der Einfuhrung der Abgeltungssteuer ist der Anwendungsbereich uber die bisherigen Einkunfte aus Kapitalvermogen hinaus ausgedehnt worden. Unter den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer fallen derzeit:[12]

[...]


[1] Vgl. URL: http://www.abgeltungsteuer.de/artikel/7-Sonstiges/96- Kapitalertr%C3%A4ge++%28Glossar%29 1 .html - Abruf vom 23.01.2010.

[2] Vgl. URL: http://www.abgeltungsteuer.de/artikel/7-Sonstiges/96- Kapitalertr%C3%A4ge++%28Glossar%29 1 .html - Abruf vom 23.01.2010.

[3] Vgl. URL: http://www.abgeltungsteuer.de/artikel/7-Sonstiges/108-

Quellensteuer+%2B+Quellenabzugsverfahren++%28Glossar%29 1.html - Abruf vom 24.01.2010.

[4] Vgl. URL: http://www.abgeltungsteuer.de/artikel/7-Sonstiges/108-

Ouellensteuer+%2B+Ouellenabzugsverfahren++%28Glossar%29 1.html - Abruf vom 24.01.2010.

[5] Vgl. URL: http://www.geldanlagen.de/finanzlexikon/Abgeltungssteuer.php - Abruf vom 20.01.2010.

[6] Vgl. URL: http://www.geldanlagen.de/finanzlexikon/Abgeltungssteuer.php - Abruf vom 20.01.2010.

[7] § 35d EStG.

[8] Vgl. URL: http://www.geldwelt.de/index.php?pagecode=abgeltungssteuer - Abruf vom 24.01.2010.

[9] Vgl. URL: http://www.geldwelt.de/index.php?pagecode=abgeltungssteuer - Abruf vom 24.01.2010.

[10] Vgl. http://www.geldwelt.de/index.php?pagecode=abgeltungssteuer - Abruf vom 24.01.2010.

[11] Vgl. http://www.vorsorgeplaner24.de/wissenswertes/abgeltungssteuer/index.php - Abruf vom 24.01.2010

[12] Vgl. URL: http://www.geldwelt.de/index.php?pagecode=abgeltungssteuer – Abruf vom 24.01.2010.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Zusammenfassung der Problembereiche der Abgeltungssteuer
Autor
Año
2010
Páginas
24
No. de catálogo
V149561
ISBN (Ebook)
9783640601714
Tamaño de fichero
445 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zusammenfassung, Problembereiche, Abgeltungssteuer
Citar trabajo
Ursula Wehlrin (Autor), 2010, Zusammenfassung der Problembereiche der Abgeltungssteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149561

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