Neue Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

41 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Gliederung

1 Welche „Macht“ haben Rechnungslegungsvorschriften?

2 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung
2.1 Die Definition des Finanzinstruments nach IAS 32.11
2.1.1 Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
2.1.2 Eigenkapitalinstrumente
2.2 Kategorisierung und Bilanzierung der Finanzinstrumente
2.2.1 Die Kategorisierung der Finanzinstrumente nach IAS 39.9
2.2.2 Umklassifizierungen zwischen den Kategorien nach IAS 39.50
2.2.3 Erst- und Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39
2.2.4 Die Problematik der Fair-Value-Bewertung

3 Die Offenlegungsvorschriften des IFRS 7
3.1 Angaben zur Bewertung der Finanzinstrumente (IFRS 7.7-30)
3.2 Angaben zu Risiken und Risikomanagement (IFRS 7.31-42)

4 Die Änderungen des IASB an IFRS 7
4.1 Die neuen Angabepflichten zum Fair Value (IFRS 7.27-27B)
4.2 Die neuen Angabepflichten zu Liquiditätsrisiken (IFRS 7.A, IFRS 7.39)
4.2.1 Die neue Definition des Liquiditätsrisikos (IFRS 7.A)
4.2.2 Die neuen Angaben zu Liquiditätsrisiken (IFRS 7.39)
4.3 Zukünftige Änderungen an IFRS 7

5 Synthese und Ausblick

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Welche „Macht“ haben Rechnungslegungsvorschriften?

Am 13.10.2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) weitgehende Änderungen an den Bilanzierungsvorschriften für Finanzinstrumente. Die einschlägigen Ergänzungen des IAS 39 und des IFRS 7, die zusätzliche Möglichkeiten der Re-Kategorisierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte eröffnen,[1] waren ausnahmsweise ohne den i. d. R. vorangehenden due process[2] verabschiedet worden. 48 Stunden später hatte die EU-Kommission die Neuregelungen bereits per Verordnung in geltendes europäisches Recht umgesetzt.[3]

Das hohe Tempo dieser Rechnungslegungsänderungen lässt tief blicken. Seit die Verwerfungen auf dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt massive Auswirkungen in der weltweiten Finanz- und Realwirtschaft zeigen, hat die Zahl der Verbesserungsvorschläge für die Rechnungslegung deutlich zugenommen. Die bisherigen Bilanzierungsregeln gelten den meisten zwar nicht als Auslöser, wohl aber als verstärkender Faktor der Finanz- und Wirtschaftskrise.[4] Im Fokus der Diskussion stehen dabei die Bewertungsregeln für Finanzinstrumente nach IAS/IFRS. Insbesondere die Möglichkeit der Bewertung zum Fair Value stößt in Fachkreisen teils auf massive Kritik – wie sich z. B. an der „Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value“ zeigt. Gegner führen v. a. ins Feld, dass diese Bilanzierungskonzeption Willkür und mangelnde Objektivierbarkeit, fehlende Transparenz und prozyklische Verstärkungen fördere.[5] Befürworter weisen auf die umfangreichen Offenlegungspflichten hin, die diesen Fehlentwicklungen entgegen wirken.

In der vorliegenden Arbeit gehe ich zunächst auf die Definition und bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach IAS/IFRS ein. Es handelt sich hierbei um eine Skizzierung der Bilanzierungsregeln, die für die Offenlegungsvorschriften eine Rolle spielen. Im Zentrum der Arbeit steht die Betrachtung und Hinterfragung der Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7. Den Schwerpunkt lege ich auf die Darstellung und kritische Würdigung der neuesten Änderungen an IFRS 7. Insbesondere diskutiere ich, inwieweit sie den gewünschten Beitrag zu einer transparenteren bilanziellen Darstellung von Finanzinstrumenten leisten können.

2 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung

2.1 Die Definition des Finanzinstruments nach IAS 32.11

Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument prinzipiell „ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“[6] Der Begriff des Finanzinstruments ist damit weit gefasst. IAS 32 klärt, was unter finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumenten zu verstehen ist.

2.1.1 Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Unter die Definition des finanziellen Vermögenswerts fallen bereits Barmittel – „weil sie das Austauschmedium und deshalb die Grundlage sind, auf der alle Transaktionen im Abschluss bewertet und erfasst werden“[7] – sowie Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen, insbesondere Aktien. Zudem besteht eine Reihe finanzieller Vermögenswerte in dem vertraglichen Recht, von der Gegenpartei in der Zukunft Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten. Für die Gegenpartei stellt dieser Sachverhalt eine finanzielle Schuld dar, so dass der Vertrag insgesamt unter die Definition des Finanzinstruments fällt. Es handelt sich dabei z. B. um Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Wechselforderungen bzw. –verbindlichkeiten auf Staatsanleihen. Vertragliche Rechte bzw. Verpflichtungen zum Austausch finanzieller Vermögenswerte bzw. Schulden zu potentiell vorteilhaften bzw. nachteiligen Bedingungen sind selbst wiederum finanzielle Vermögenswerte oder Schulden. Die Abgrenzungsproblematik kann am Beispiel eines Leasing-Verhältnisses verdeutlicht werden: Finance Leases begründen den „Anspruch eines Leasinggebers auf Erhalt von bzw. (…) [die] Verpflichtung eines Leasingnehmers zur Leistung von Zahlungsströmen (…), die in materieller Hinsicht der Zahlung von Zins und Tilgung bei einem Darlehensvertrag entsprechen.“[8] Das wirtschaftliche Eigentum am betroffenen Gegenstand geht auf den Leasingnehmer über, so dass er den Vermögenswert aktivieren und eine Verbindlichkeit passivieren muss und der Leasinggeber lediglich eine Forderung zu bilanzieren hat. Daher handelt es sich beim Finanzierungsleasing um ein Finanzinstrument – im Gegensatz zum Operating Lease, der als unvollständiger Vertrag über ein entgeltliches Nutzungsrecht betrachtet wird.[9]

Physische bzw. immaterielle Assets wie Sachanlagen bzw. Patente stellen keine finanziellen Vermögenswerte dar.[10] Aus der über sie erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht erwächst zur Generierung künftiger Zuflüsse finanzieller Vermögenswerte nur eine Möglichkeit, auf die aber kein vertraglicher Anspruch besteht. Aus demselben Grund gilt ein Goldbarren trotz seiner hohen Liquidität nicht als finanzieller Vermögenswert, sondern als commodity.[11] Aktive Rechnungsabgrenzungsposten – die nach IFRS im Gegensatz zum HGB Vermögenswerte darstellen[12] – scheiden für die Qualifikation zum finanziellen Vermögenswert aus, solange der mit ihnen verbundene wirtschaftliche Nutzen im Zufluss nicht-finanzieller Vermögenswerte besteht. Analog fallen ähnlich geartete passivische Rechnungsabgrenzungsposten nicht unter die Definition finanzieller Schulden. Verträge, deren Tilgungszahlungen sich zwar am aktuellen Marktpreis für einen Rohstoff (z. B. Öl) orientieren, die jedoch in finanziellen Vermögenswerten und nicht durch die physische Lieferung des Rohstoffs erfüllt werden, gelten gleichwohl als finanzielle Vermögenswerte.[13]

Neben den dargestellten originären Finanzinstrumenten existiert eine Vielzahl an Finanzderivaten, die im vergangenen Jahrzehnt massiv an Bedeutung gewonnen haben. Darunter fallen alle Finanzinstrumente, deren Werte mit der Änderung eines Basiswertes[14] schwanken, die keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Anschaffungsauszahlung erfordern und erst zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.[15] Diese Merkmale treffen v. a. auf bedingte (Optionen) und unbedingte Termingeschäfte[16] (Futures, Forwards und Swaps) sowie Kreditderivate zu. Diese Finanzinstrumente werden aus Spekulations- bzw. Arbitragemotiven[17] oder zu Sicherungszwecken (Hedging) eingesetzt.[18] Sog. eingebettete Derivate bezeichnen derivative Komponenten eines hybriden Finanzinstruments, das auch einen nicht-derivativen Basisvertrag enthält, solange beide Komponenten nicht unabhängig voneinander vertraglich übertragbar sind. Zu den hybriden Finanzinstrumenten zählen u. a. Wandel- und Optionsanleihen,[19] die eingebetteten Derivate sind in diesem Rahmen die vertraglich vereinbarten Wandlungsrechte.

2.1.2 Eigenkapitalinstrumente

Ein Eigenkapitalinstrument ist jeder „Vertrag, der einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller zurechenbaren Schulden begründet.“[20] Dazu zählen v. a. Stamm- und Vorzugsaktien oder GmbH-Anteile. Auch gilt die Verpflichtung des Unternehmens, eine feste Zahl an Eigenkapitalinstrumenten gegen einen Fixbetrag an finanziellen Vermögenswerten zu liefern bzw. zu erwerben, als Eigenkapitalinstrument. Nicht unter diesen Begriff zu subsumieren sind dagegen etwa Optionen, die das Unternehmen zum Rückkauf eigener Anteile gegen die Lieferung finanzieller Vermögenswerte berechtigen. Die dafür geleisteten Entgelte werden vielmehr vom Eigenkapital abgezogen.[21]

2.2 Kategorisierung und Bilanzierung der Finanzinstrumente

2.2.1 Die Kategorisierung der Finanzinstrumente nach IAS 39.9

IAS 39.9 teilt die Finanzinstrumente in vier Kategorien finanzieller Vermögenswerte und zwei Kategorien finanzieller Verbindlichkeiten ein. Aus dieser Einordnung ergibt sich ihre bilanzielle Behandlung und z. T. auch die Offenlegung.[22]

Financial assets and liabilities at fair value through profit or loss[23] sind einerseits Finanzinstrumente, die mit kurzfristiger Veräußerungs- und Gewinnerzielungsabsicht erworben wurden[24] und daher als held-for-trading[25] zu klassifizieren sind; z. B. Aktien und Derivate, die zu Spekulationszwecken gehalten werden. Andererseits dürfen Finanzinstrumente beim erstmaligen Ansatz auf Grund der sog. Fair-Value-Option in diese Kategorie eingestuft werden, wenn sie mindestens ein eingebettetes Derivat enthalten oder dem Bilanzadressaten durch den Fair-Value-Ansatz relevantere Abschlussinformationen vermittelt werden.[26] Dies ist z. B. der Fall, wenn durch den Ansatz zum Zeitwert Inkongruenzen aus der eigentlich vorgeschriebenen Bewertung von zusammengehörigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten vermindert werden können – etwa, wenn ein „Portfolio mit festverzinslichen Vermögenswerte durch festverzinsliche Schuldverschreibungen finanziert (…) [wird], die zu AK zu bewerten sind.“[27] Durch die Einstufung beider Finanzinstrumente in die „Fair-Value-Kategorie“ werden Inkongruenzen in der Bewertung vermieden. Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, müssen als „andere finanzielle Verbindlichkeiten“ zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

Die Kategorie held-to-maturity investments[28] beinhaltet Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zins- und Tilgungszahlungen und fixer Laufzeit, die auf einem aktiven Markt gehandelt werden und die das Unternehmen bis zur Fälligkeit halten kann und will. Dies betrifft z. B. vom Unternehmen gehaltene Couponanleihen. Optionen dürfen hier nicht eingeordnet werden, da es an der Bestimmbarkeit der Zahlungszuflüsse mangelt. Aktien scheiden auf Grund der unendlichen Laufzeit aus. Dies gilt auch für unendlich laufende Schuldpapiere, wobei Bonham diese Regelung kritisiert, weil der Fälligkeitszeitpunkt aus ökonomischer Sicht mit der letzten Couponzahlung und Amortisation des anfangs investierten Betrages erreicht ist.[29] Kündbare vom Unternehmen gehaltene Finanzinstrumente sind nur als HTM-Investments zuordenbar, wenn eine Kündigung lediglich durch den Emittenten erfolgen kann. Ist sie (auch) von Inhaberseite zulässig, wird die dauerhafte Halteabsicht angezweifelt, da ein Kündigungsrecht zumeist mit einem Preisaufschlag verbunden ist, den ein haltewilliges Unternehmen nicht zahlen würde. Haltefähigkeit andererseits ist nicht gegeben, wenn das betreffende Unternehmen nicht über die finanziellen Ressourcen oder rechtlichen Voraussetzungen verfügt, den Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.[30] Um vorsätzlich falsche HTM-Klassifikationen mit dem Ziel, Finanzinstrumente der Zeitwertbewertung zu entziehen, zu vermeiden, existiert eine Sanktionsvorschrift: ein Unternehmen darf für das aktuelle und die zwei folgenden Geschäftsjahre keine Finanzinstrumente mehr als „HTM“ klassifizieren, wenn in den abgelaufenen drei Berichtsperioden ein mehr als unwesentlicher Teil der zugeordneten Assets ohne triftige Gründe vor Fälligkeit verkauft oder umklassifiziert wurde.[31]

Loans and receivables[32] sind Nicht-Derivate mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht auf einem aktiven Markt notiert sind.[33] Letzteres stellt den entscheidenden Unterschied zur HTM-Kategorie dar. In diese Kategorie fallen z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Bankeinlagen.

Available-for-sale assets[34] sind alle nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerte, die beim Erstansatz per Designation in diese Kategorie eingeordnet wurden. Hierbei handelt es sich um eine Art „Auffangkategorie“ für anderweitig nicht zuordenbare Finanzinstrumente. AFS-Assets sind u. a. Beteiligungen oder Anteile an Tochterunternehmen, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden.[35]

2.2.2 Umklassifizierungen zwischen den Kategorien nach IAS 39.50

Bis Oktober 2008 war nur eine Art der Umwidmung zwischen den Kategorien finanzieller Vermögenswerte zulässig: HTM-Investments mussten bei Wegfall der Halteabsicht oder -fähigkeit in die Kategorie „available-for-sale“ umklassifiziert werden. Mit der Reform des IAS 39.50 sind nun auch andere Umkategorisierungen erlaubt. Zwar darf ein Unternehmen weiterhin keine Finanzinstrumente umgliedern, die beim Erstansatz per Designation in die Fair-Value-Kategorie eingestuft wurden. Eine Ausnahme gilt aber für nicht zu Handelszwecken gehaltene Nicht-Derivate, da diese „unter außergewöhnlichen Umständen“[36] umklassifiziert werden können.[37] Dies stellt eine gravierende Änderung dar, die den Zwang zur Fair-Value-Bewertung z. T. aussetzt und mit der das IASB den Erfordernissen der Finanzkrise gerecht werden will.[38] Vor allem sollen „IFRS-Rechnungsleger vor existenzgefährdenden Risiken“[39] durch die Fair-Value-Bewertung bewahrt werden, die in Krisenzeiten eine hohe Volatilität aufweist.[40] Zudem dürfen jetzt auch zum Fair Value bewertete AFS-Finanzinstrumente ausgegliedert werden, die bei Nichtexistenz eines aktiven Marktes als Kredite und Forderungen zu klassifizieren gewesen wären,[41] – ebenfalls, um eine sonst zwingend notwendige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu vermeiden. Offensichtlich hat das IASB die mit diesen Neuregelungen verfolgten Ziele bisher erreicht. So schreibt die Deutsche Bank in ihrem Konzernabschluss 2008, ihr Geschäftsergebnis sei durch die Anwendung der neuen Regelungen deutlich positiv beeinflusst worden.[42]

2.2.3 Erst- und Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39

Sobald ein Unternehmen bezüglich der Regelungen eines Finanzinstruments Vertragspartner geworden ist, ist das Finanzinstrument zu bilanzieren.[43] Alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind beim Erstansatz zum Fair Value (zzgl. anfallender Transaktionskosten) anzusetzen, also zu dem „Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert oder eine Schuld beglichen werden könnte.“[44] Bei der Erstbewertung ist die Bemessung des Fair Value noch recht einfach, da er dann i. d. R. dem Transaktionspreis als beizulegendem Zeitwert der gegebenen bzw. erhaltenen Gegenleistung entspricht.[45]

In den Folgejahren finden für HTM-Investments, Kredite und Forderungen sowie bestimmte AFS-Assets[46] fortgeführte Anschaffungskosten unter Einsatz der Effektivzinsmethode Anwendung.[47] Komplizierter gestaltet sich die Folgebewertung der erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente und der meisten AFS-Assets, da sie auch in den Folgeperioden zum Fair Value angesetzt werden müssen.[48] Die Ermittlung dieses Wertes stellt den Bilanzierenden nach dem Erstansatz teils vor Schwierigkeiten.

[...]


[1] Vgl. Abschnitt 2.2.2 der vorliegenden Arbeit.

[2] Im Rahmen des due process veröffentlicht das IASB einen Exposure Draft (ED) auf seiner Homepage und stellt diesen für eine gewisse Zeit zur kritischen Diskussion frei. Dabei sollen die Kommentatoren im Besonderen auf bestimmte Fragen des IASB bezüglich seiner Änderungsvorhaben antworten und ggf. Verbesserungsvorschläge anbringen; vgl. dazu IASB, ED, S.6.

[3] EU, Amtsblatt, 2008.

[4] Vgl. Theile, Fair Value, 2009, S. 21, sowie Bieg, Saarbrücken, 2009, S. 2543 ff.

[5] Vgl. Bieg, Saarbrücken, 2009, S. 2543 ff.

[6] Vgl. IAS 32.11.

[7] Vgl. IAS 32.AG3.

[8] Vgl. IAS 32.AG9 i. V. m. IAS 17.4.

[9] Vgl. IAS 32.AG9. Indizien, die auf ein Finanzierungsleasing hindeuten, nennen IAS 17.10, 11.

[10] Vgl. IAS 32.AG10.

[11] Vgl. Bonham, GAAP, 2008, S. 1143.

[12] Im Sinne der handelsrechtlichen Aktivierungskonzeption erfüllen aktivische RAP nicht die Definition eines Vermögensgegenstandes und sind folglich abstrakt nicht aktivierungsfähig. § 250 I S. 1 HGB schreibt gleichwohl eine Aktivierung vor. Nach IFRS sind aktive RAP dann und nur dann zu bilanzieren, wenn sie einen Vermögenswert darstellen; vgl. Baetge, Bilanzen, 2008, S. 169 und 185.

[13] Vgl. Bonham, GAAP, 2008, S. 1144.

[14] Den Basiswert können dabei nach IAS 39.9 Zinssätze, Wertpapierkurse, Rohstoffpreise, Wechselkurse, Preis- oder Zinsindizes, Bonitätsratings, Kreditindizes oder ähnliche Variablen darstellen, neuerdings auch strukturierte Kredite.

[15] Vgl. IAS 39.9.

[16] Sharpe, Capital, äußert sich ausführlich zu derivativen Finanzinstrumenten. Zu den in der Finanzkrise bedeutenden Kreditderivaten vgl. Sommer, Subprime-Krise, S. 90ff.

[17] Arbitrage besteht nach der Definition von Franke, Finanzwirtschaft, 2004, S. 368, im „Ausnutzen von Preisdifferenzen durch simultanen Kauf und Verkauf von Gütern“ [zur Erzielung risikoloser Gewinne bei minimalem Kapitaleinsatz].

[18] Vgl. Baetge, Bilanzen, 2008, S. 707.

[19] Vgl. IAS 39.AG30a und IAS 39.10f.

[20] Vgl. IAS 32.11.

[21] Vgl. IAS 32.AG14.

[22] Vgl. IAS 39.45 und Bonham, GAAP, 2008, S. 1202.

[23] Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden; in der Folge abgekürzt mit „Fair-Value-Kategorie“.

[24] Vgl. IAS 39.AG14.

[25] Zu Handelszwecken gehalten.

[26] Vgl. IAS 39.10,11A.

[27] Baetge, Bilanzen, S. 349.

[28] Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente; im Folgenden abgekürzt mit HTM-Investments.

[29] Vgl. Bonham, GAAP, 2008, S. 1212.

[30] Vgl. IAS 39.AG16-19,23.

[31] Vgl. Bonham, S. 1215 f. Nach dieser Sanktionsvorschrift ergibt sich aus einem Verstoß die Bewertung zum Fair Value. Es ist interessant, dass die Fair-Value-Bewertung hier quasi als Bestrafung verwendet wird.

[32] Kredite und Forderungen.

[33] Zum Begriff des aktiven Marktes siehe Kapitel 2.2.4.

[34] Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente, in der Folge abgekürzt mit AFS-Assets.

[35] Baetge, Bilanzen, 2008. S. 350.

[36] IFRS 7.50B.

[37] Vgl. IFRS 7.50c.

[38] Das IASB begründete die schnelle Verabschiedung der neuen Vorschriften mit dem Druck, das Vertrauen auf den Finanzmärkten durch verbesserte Rechnungslegungsvorschriften wieder herzustellen. Eine sofortige Umsetzung der neuen Vorschriften sei unerlässlich; vgl. IASB, IASB Amendments, S. 1 f.

[39] Zülch, Finanzinstrumente, 2009, S. 21.

[40] Vgl. Zülch, Finanzinstrumente, 2009, S. 21.

[41] Vgl. IFRS 7.50D.

[42] Vgl. Deutsche Bank AG, Geschäftsbericht 2008, S. 99.

[43] Vgl. IAS 39.14.

[44] IAS 39.9.

[45] Vgl. IAS 39.AG64. Nach IAS 39.AG76 darf der Fair Value beim Erstansatz in bestimmten Fällen auch mit Hilfe aktueller Markttransaktionen des identischen Finanzinstruments oder über Bewertungsmethoden ermittelt werden, solange diese ausschließlich auf beobachtbare Marktdaten zurückgreifen.

[46] Dies sind v. a. Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt; vgl. dazu IAS 39.46c.

[47] Vgl. IAS 39.46. Die fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen dabei den Anschaffungskosten beim Erstansatz, vermindert um Tilgungen, die Amortisation eines Agios oder Disagios über die Laufzeit und eventuelle außergewöhnliche Abschreibungen. Zu jedem Bilanzstichtag ist ein Test auf Impairment durchzuführen; vgl. IAS 39.58 und IAS 39.59. Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst; vgl. IAS 39.63.

[48] Vgl. IAS 39.46. Wertschwankungen werden bei AFS-Finanzinstrumenten erfolgsneutral im Eigenkapital, bei Finanzinstrumenten der „Fair-Value-Kategorie“ erfolgswirksam in der GuV erfasst.

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Neue Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Betriebswirtschaftliches Institut)
Veranstaltung
Hauptseminar: Rechnungslegung im Kontext der aktuellen Wirtschafts- und Finanzmarktkrise
Note
1,4
Autor
Jahr
2009
Seiten
41
Katalognummer
V149899
ISBN (eBook)
9783640611935
ISBN (Buch)
9783640612154
Dateigröße
706 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzinstrumente, IFRS, Bilanzierung, Fair Value, Risikomanagement, Bewertung
Arbeit zitieren
Mark Appoh (Autor:in), 2009, Neue Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149899

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