Konzepte zur Reform der Gewerbesteuer in Deutschland

Eine betriebswirtschaftliche Würdigung


Trabajo de Seminario, 2003

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Das deutsche Gewerbesteuersystem
2.1. Darstellung des aktuellen Gewerbesteuersystems
2.2. Kritik an der Gewerbesteuer
2.3. Die Anforderungen an eine Gewerbesteueralternative

3. Die Reformkonzepte zur Gewerbesteuer
3.1. Eigenständige Kommunalsteuern
3.1.1. Darstellung der Kommunalsteuerkonzepte
3.1.1.1. Die kommunale Wertschöpfungssteuer
3.1.1.2. Kommunale Betriebssteuer nach Jarass/Obermaier
3.1.2. Betriebswirtschaftliche Beurteilung der vorgenannten Konzepte
3.2. Beteiligungsmodelle
3.2.1. Darstellung der Beteiligungskonzepte
3.2.1.1. Das Beteiligungsmodell des Karl-Bräuer-Institut
3.2.1.2. Reformkonzept des BDI und des VCI
3.2.1.3. Reformkonzept des Ifo-Instituts
3.2.2 Betriebswirtschaftliche Beurteilung der vorgenannten Konzepte
3.3. Umsatzsteuerliche Konzepte
3.3.1. Darstellung der umsatzsteuerlichen Konzepte
3.3.2. Betriebswirtschaftliche Beurteilung der vorgenannten Konzepte

4. Vergleich der Konzepte miteinander

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis Seite

Abbildung 1: Vergleich der Reformkonzepte hinsichtlich ihrer betriebswirtschaftlichen Wirkungen mit der Gewerbe- steuer

1. Problemstellung

Das deutsche Gewerbesteuersystem bietet auch nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer noch immer Anlass zu starker Kritik. Ein Großteil der Einwände kommt aus dem finanzwissenschaftlichen Sektor, jedoch nimmt in letzter Zeit verstärkt auch die Kritik aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich, hier insbesondere von Industrieverbänden und Unternehmen zu. Damit verbunden existieren mittlerweile viele Reformkonzepte zur Modernisierung des deutschen Gewerbesteuersystems.

Ziel dieser Arbeit soll es zunächst sein, das deutsche Gewerbesteuersystem in seinen Grundzügen zu charakterisieren, um anschließend auf die wesentlichsten Kritikpunkte aus betriebswirtschaftlicher Sicht und im Anschluss kurz aus finanzwissenschaftlicher Sicht einzugehen. Basierend auf diesen Kritikpunkten werden die Anforderungen an ein Alternativmodell zur Gewerbesteuer abgeleitet.

Im anschließenden Teil wird ein Überblick über die wesentlichen Reformansätze gegeben, beginnend mit den eigenständigen Kommunalsteuern, hier der kommunalen Wertschöpfungssteuer und der kommunalen Betriebssteuer als wohl aktuellsten Vorschlag aus dem Jahr 2003. Die nächste Gruppe von Reformkonzepten stellen Modelle dar, die einen kommunalen Anteil an den bisher bestehenden Ertragsteuern vorsehen und als dritte Gruppe sind die umsatzsteuerlichen Konzepte zu nennen. Weitere Reformkonzepte werden vernachlässigt, da sie entweder eng mit den betrachteten Konzepten verwandt sind[1] oder ihnen kaum Bedeutung zukommt, da deren Realisierung gegen wesentliche nationale oder europäische Rechtsnormen verstoßen würde.

Im nächsten Schritt wird versucht die Frage zu beantworten wie die vorgestellten Konzepte individuell, hinsichtlich der im zweiten Abschnitt erarbeiteten Anforderungen zu beurteilen sind.

Schließlich werden die Reformkonzepte mit einander verglichen und es sollen die Wirkungsunterschiede gegenübergestellt ermittelt werden.

Abschließend wird nach einer idealen gewerbesteuerlichen Alternative gesucht.

2. Das deutsche Gewerbesteuersystem

2.1. Darstellung des aktuellen Gewerbesteuersystems

Die deutsche Gewerbesteuer basiert auf dem Reichsgewerbesteuergesetz aus dem Jahre 1936[2] und ist seitdem, abgesehen von der Abschaffung der Lohnsummensteuer im Jahre 1979 durch das Steueränderungsgesetz und der Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1998 durch die Unternehmenssteuerreform, weitgehend unverändert gültig. Die Gewerbesteuer ist neben der Grundsteuer die einzige in Deutschland existierende Realsteuer. Das Aufkommen, welches aus ihr resultiert[3], steht zum Großteil den hebeberechtigten Gemeinde zu[4].

Steuerobjekt der Gewerbesteuer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb und das Reisegewerbe nach § 35 a GewStG. Als Gewerbebetrieb kommen sowohl Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Tätigkeit, als auch Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in Frage. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, freie Berufe und die Überschusseinkunftsarten unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, welcher den einkommen- beziehungsweise den körperschaftsteuerlichen Gewinn als Ausgangsgröße hat[5]. Diesem Gewinn werden, nun zwecks Transformation in einen objeksteuerlichen Ertrag, bestimmte Beträge hinzugerechnet, beziehungsweise er wird um bestimmte Beträge gekürzt[6]. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen um einen Freibetrag von 24.500 € gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, bei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlicher Rechtsform[7] um 3.900 € gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG gekürzt und mit einer Messzahl, in Abhängigkeit von der Rechtsform und dem Ertrag, multipliziert[8]. Dieses Produkt stellt den Steuermessbetrag dar[9]. Dieser Steuermessbetrag wird mit dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die nun ermittelte Gewerbesteuerschuld ist an die entsprechende Gemeinde abzuführen. Liegen die Betriebsstätten eines Betriebs in mehreren Gemeinden, so werden die Steuermessbeträge unter anderem entsprechend ihrer Lohnsumme auf die Gemeinden zerlegt.

Die Gewerbesteuerschuld ist als Betriebsausgabe sowohl von der eigenen Bemessungsgrundlage, als auch von der Bemessungsgrundlage der beiden anderen Ertragsteuern abzugsfähig. Somit ist die effektive Gewerbesteuerbelastung niedriger als die Formale[10]. Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften haben nach § 35 EstG die Möglichkeit, einen Abzug in Höhe des 1,8fachen Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermittlung vorzunehmen. Dies führt in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz zu einer partiellen oder vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer.

2.2. Kritik an der Gewerbesteuer

Die Hebesatzautonomie der Gemeinden führt zu einer breiten Streuung der Hebesätze von 0 v.H. bis über 500 v.H., was wiederum zu einer steuerlichen Beeinflussung der Vergleichbarkeit von Standorten untereinander führt, da standortspezifisch eine unterschiedlich starke Belastung mit Gewerbesteuer zu erwarten ist. Mittlerweile haben einige Unternehmen bewusst Teilbereiche in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen oder Hebesätzen von 0 v.H. auslagert. Jedoch hat der Gesetzgeber mittlerweile mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz reagiert und versucht die Attraktivität dieser „Steueroasen“ zu mindern.

Für international agierende Unternehmen wirkt sich die Gewerbesteuer dahingehend negativ aus, dass im Gegensatz zur Umsatzsteuer, beim grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Erstattung der Gewerbesteuer vorgesehen ist[11] und somit versucht werden muss, die daraus resultierenden Kosten auf den ausländischen Abnehmer zu überwälzen. Somit verzerrt die Gewerbesteuer den internationalen Wettbewerb und diskriminiert deutsche Unternehmen[12].

Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen anrechnungsfähig[13]. Dies führt dazu, dass in bestimmten Konstellationen, inländische Unternehmen im Vergleich zu nicht gewerbesteuerpflichtigen in- oder ausländischen Unternehmen benachteiligt werden[14]. Des Weiteren stellt dies ein Hindernis für ausländische Unternehmen dar, da deren deutsche Betriebesstätten zwar der Gewerbesteuer unterliegen, jedoch weder eine Anrechnung nach Doppelbesteuerungsabkommen, noch eine pauschalierte Anrechnung nach § 35 EstG möglich ist.

Da durch die Gewerbesteuer nur ein Teil der in Deutschland tätigen Unternehmen erfasst werden, kommt es zu einer Ungleichbehandlung von Gewerbe- und Nicht-Gewerbebetrieben, deren Ausmaß vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Kommunen abhängt. Liegt dieser unter etwa 370 v.H.[15], so stellt die pauschalierte Anrechung nach § 35 EStG eine Überkompensation der Gewerbesteuerschuld dar[16] und bevorzugt somit Gewerbebetriebe gegenüber Nicht-Gewerbebetriebe[17]. Liegt der Hebesatz über etwa 370 v.H., so wird nur ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer kompensiert.

Die Pauschalentlastung, welche im Zuge des Steuersenkungsgesetzes eingeführt wurde, steht jedoch nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen zur Verfügung, um die Benachteilung von Personengesellschaften durch die Körperschaftsteuerreformen[18] zu mildern[19]. Dieser Punkt verstößt jedoch bei einer isolierten Betrachtung aus gewerbesteuerlicher Sicht, gegen die Rechtsformneutralität, da Körperschaften, durch die Entlastung der Personengesellschaften und Einzelunternehmen nach § 35 EStG, gegenüber diesen benachteiligt werden. Ein weiterer Verstoß gegen die Rechtsformneutralität liegt darin begründet, dass Geschäftsführungs- und Vorstandsgehälter von Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung der Ertragsteuern abzugsfähig sind, jedoch das Geschäftsführergehalt eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und somit voll der Gewerbesteuer unterliegt[20]. Der Gewerbesteuertarif begünstigt wiederum Personengesellschaften und Einzelunternehmer durch einen Freibetrag eine Staffelung der Steuermesszahlen. Dieser doppelte Freibetrag[21] tangiert die Rechtsformneutralität, die Staffelung verletzt die Wettbewerbsneutralität, da kleinere Personengesellschaften und Einzelunternehmen einer wesentlich geringeren Gewerbesteuerbelastung unterliegen als Größere. Die Staffelung lässt sich auch nicht mit der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit begründen, da die Gewerbesteuer eine Objektsteuer darstellt.

Die Finanzierungsneutralität ist ebenfalls nicht gewährleistet, da nach § 8 Nr. 1 GewStG nur die hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen möglich ist, jedoch die Vergütung der Eigenkapitaldarlehn voll in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer eingeht und dadurch die Eigenkapitalfinanzierung benachteiligt[22].

Kommt es bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen zu einem einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuerlichen Verlust, ist es dennoch möglich dass, bedingt durch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen[23], eine Gewerbesteuerschuld anfällt. Dies führt zu einem unerwünschten Substanzsteuercharakter der Gewerbesteuer[24].

Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist unter anderem die Nichtvereinbarkeit der Gewerbesteuer mit dem Äquivalenzprinzip zu bemängeln, da nicht alle Nutzer der kommunalen Leistungen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen und somit zu deren Finanzierung beitragen. Durch ihre starke Konjunkturabhängigkeit ist die Gewerbesteuer für die Finanzierung der Gemeinden als problematisch einzustufen, da in Rezessionsphasen eine stabile Einnahmesituation nur über eine prozyklische Hebesatzpolitik zu sichern ist, dies ist konjunkturpolitisch jedoch kontraproduktiv[25].

[...]


[1] An dieser Stelle sei insbesondere auf die Revitalisierung der Gewerbesteuer verwiesen.

[2] Vgl. Paffernoschke, A., Diskussion, 1990, S. 9.

[3] Im Jahr 2002 27,03 Mrd. €.

[4] Vgl. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG i.v.m. Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG.

[5] Vgl. Birk, D., Steuerrecht, 2002.

[6] Die jeweiligen Hinzurechnungen sind § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG zu entnehmen.

[7] Den restlichen Unternehmen, auf die in §11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG verwiesen wird, steht der Freibetrag ebenfalls zu.

[8] Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Messbetrag in Abhängigkeit vom Ertrag von 1 v.H. bis 5 v.H. gestaffelt und bildet somit faktisch einen weiteren Freibetrag von 24.000€.

[9] Vgl. Selchert, F.W., Steuerlehre, 2001, S. 144.

[10] Vgl. Broer, M., WD, 2001, S. 714.

[11] Vgl. Clemes, R./Held, T, Gewerbesteuerreform, 1985, S. 27.

[12] Vgl. Zitzelsberger, H. Grundlagen, 1990, S. 294.

[13] Vgl. Broer, M., DStZ, 2001, S. 622.

[14] Vgl. Scheffler, W., Unternehmenstätigkeit, 2002, S. 53.

[15] Vgl. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (Hrsg.), Gewerbesteuerabbau 2002, S 118.

[16] An dieser Stelle sei noch einmal auf die so genannten „Steueroasen“ hingewiesen.

[17] Um diesen Sachverhalt auszunutzen, wäre ein Rechtsformwandel hin zu einer Körperschaft denkbar, da diese ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform darstellt. Dies verstößt jedoch wiederum gegen die Rechtsformneutralität.

[18] Vom 23.10.2000.

[19] Vgl. Broer, M., DStZ 2001, S. 622.

[20] Vgl. Paffernoschke, A., Diskussion, 1990, S. 82.

[21] Vgl. Fußnote 8.

[22] Vgl. Paffernoschke, A., Diskussion, 1990, S. 88 und Wöhe, G., Unternehmenssteuer, 1998, S. 363.

[23] Resultierend aus den Hinzurechungen und Kürzungen.

[24] Vgl. Sander, M. WD, 2001, S. 448.

[25] Vgl. Clemens; R./Held, T; Gewerbesteuerreform, 1985, S.27 f. Paffernoschke, A., Diskussion, 1990, S. 102ff.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Konzepte zur Reform der Gewerbesteuer in Deutschland
Subtítulo
Eine betriebswirtschaftliche Würdigung
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen  (FB Betriebswirtschaft)
Curso
Steuerseminar SS 2003
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
24
No. de catálogo
V15122
ISBN (Ebook)
9783638203371
ISBN (Libro)
9783638643801
Tamaño de fichero
517 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Konzepte, Reform, Gewerbesteuer, Deutschland, Steuerseminar
Citar trabajo
Dennis Koob (Autor), 2003, Konzepte zur Reform der Gewerbesteuer in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15122

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Título: Konzepte zur Reform der Gewerbesteuer in Deutschland



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