Verpflichtungen des GwG und der §§ 25 b – h KWG in Kreditinstituten

Überwachung durch die Interne Revision und die gesetzliche Abschlussprüfung


Diplomarbeit, 2010

77 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
11. Problemstellung der Arbeit
12. Ziel der Arbeit
13. Gang der Arbeit

2. Abgrenzung der Begrifflichkeiten, historische Entwicklung und grundlegende Definitionen
21. Ursprung und Begriff der Geldwäsche
22. Modell der Geldwäsche
23. Historische Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche
231. Internationale Geldwäschebekämpfung
2311. Vereinte Nationen
2312. G7
2313. FATF
2314. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
2315. Europarat
2316. Europäische Gemeinschaft
23161. Erste EG-Geldwäscherichtlinie
23162. Zweite EG-Geldwäscherichtlinie
23163. Dritte EG-Geldwäscherichtlinie
232. Nationale Geldwäschebekämpfung
24. Die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Kreditinstituten
241. Verpflichtung der Kreditinstitute
242. Organisatorische Pflichten
2421. Geldwäschebeauftragter
2422. Schulungsmaßnahmen
2423. Gefährdungsanalyse
24231. Bedeutung der Gefährdungsanalyse
24232. Ziel der Gefährdungsanalyse
24233. Anfertigung der Gefährdungsanalyse
242331. Umfang der Gefährdungsanalyse
242332. Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Risikosituation
242333. Erfassung und Identifizierung der Risiken
242334. Bewertung und Kategorisierung der Risiken
243. Sicherungsmaßnahmen
2431. Monitoring
2432. Sorgfaltspflichten
24321. Allgemeines
24322. Allgemeine Sorgfaltspflichten
24323. Vereinfachte Sorgfaltspflichten
24324. Verstärkte Sorgfaltspflichten
244. Sonstige Pflichten
2441. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
2442. Verdachtsanzeigepflicht

3. Prüfung der Anti-Geldwäsche-Organisation durch die Interne Revision und die gesetzliche Abschlussprüfung
31. Allgemeines
311. Begriff der Internen Revision
312. Begriff der gesetzlichen Abschlussprüfung
32. Rechtliche Grundlagen der Prüfung
321. Interne Revision
322. Gesetzliche Abschlussprüfung
33. Aufgaben und Ziele der Prüfung
331. Interne Revision
332. Gesetzliche Abschlussprüfung
34. Prüfung der Anti-Geldwäsche-Organisation
341. Allgemeines
342. Prüfungsplanung
3421. Vorbereitende Maßnahmen und Prüfungshandlungen
34211. Geschäftstätigkeit und Kundenstruktur
34212. Prüfung der Gefährdungsanalyse
342121. Prüfungsziel
342122. Prüfungsansatz
342123. Prüfungsdurchführung
3422. Entwicklung einer Prüfungsstrategie und eines Prüfungsprogramms
343. Prüfungsdurchführung
3431. Prüffeld Geldwäschebeauftragter
3432. Prüffeld Interne Grundsätze, Richtlinien und Arbeitsanweisungen
3433. Prüffeld Mitarbeiterzuverlässigkeit und Mitarbeiterschulungen
3434. Prüffeld Interne Revision
3435. Prüffeld Monitoring
3436. Prüffeld Know Youur Customer Prinzip
3437. Prüffeld Sonstige Pflichten
344. Berichterstattung

4. Fazit und Ausblick

Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisungen und Standards

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

11. Problemstellung der Arbeit

Kreditinstitute sind in besonderem Maße geeignet, zu Zwecken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung sowie anderer betrügerischer Handlungen missbraucht zu werden1. Dies hat sowohl Auswirkungen auf das betroffene Kreditinstitut selbst, als auch auf die gesamte Volks- wirtschaft2. So schätzt der Internationale Währungsfonds den jährlichen Gewinn aus illegalen Operationen auf ca. 500 Milliarden US-Dollar, was ca. 2 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts entspricht3.

Auf Grund dessen ist es notwendig, dass die Nationalstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um das Ausmaß dieser betrügerischen Handlun- gen einzudämmen bzw. sie von Beginn an zu verhindern. In Deutsch- land geschieht dies vor allem durch die Vorschriften des Geldwäsche- gesetzes (GwG) und des Kreditwesengesetzes (KWG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG) vom 13. August 2008 kam es zu einer Änderung zahlreicher Vorschriften des GwG und des KWG4 sowie zur Einführung neuer Rechte und Pflichten5. Diese haben sowohl Aus-wirkungen auf die Kreditinstitute6 als auch auf die Tätigkeit der Internen Revision und der gesetzlichen Abschlussprüfung7.

12. Ziel der Arbeit

Ziel der Arbeit ist es, den aktuellen Stand der gesetzlichen Vorschriften sowie branchen- und institutsspezifische Empfehlungen und Vorgaben zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer Handlungen zu Lasten der Kreditinstitute darzustellen. Des Weiteren sollen die hierzu von den Kreditinstituten ergriffenen Maßnahmen und deren Umsetzung dargestellt werden.

Ferner soll auf die Prüfung der Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Interne Revision sowie durch die gesetzliche Abschlussprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eingegangen werden.

13. Gang der Arbeit

In Kapitel 2 werden zunächst der Ursprung und die Bedeutung der Geldwäsche dargestellt. Anschließend wird anhand eines Modells auf- gezeigt, wie Geldwäsche durchgeführt wird. Daraufhin wird unter Be- rücksichtigung der wichtigsten nationalen als auch internationale Kon- zepte und Standardsetter die Bekämpfung der Geldwäsche veran- schaulicht8. An dieser Stelle werden zudem einige grundlegende Defini- tionen vorgestellt, welche für das weitere Verständnis notwendig sind. Im Anschluss daran werden die einzelnen Pflichten, deren Zweck sowie deren Umsetzung in Kreditinstituten dargestellt.

In Kapitel 3 wird auf die Prüfung der institutsinternen Maßnahmen und deren Umsetzung durch die Interne Revision und die gesetzliche Ab- schlussprüfung eingegangen sowie auf die Frage inwiefern die Interne Revision sowie die gesetzliche Abschlussprüfung hierzu verpflichtet sind. Zunächst werden ihre grundsätzlichen Aufgaben und Ziele erläu- tert. Anschließend wird auf die speziellen Aufgaben im Bereich der Geldwäsche eingegangen. Dabei werden sowohl die Prüfungsplanung, als auch die Prüfungsdurchführung sowie die Berichterstattung erörtert. Prüfungsart und -umfang werden dargestellt. Hierfür werden vor allem gesetzliche Vorgaben sowie branchen- und institutsspezifische Empfeh- lungen und Vorgaben herangezogen.

In Kapitel 4 wird schließlich eine Zusammenfassung gegeben sowie ein Fazit gezogen.

2. Abgrenzung der Begrifflichkeiten, historische Entwicklung und grundlegende Definitionen

21. Ursprung und Begriff der Geldwäsche

Der Begriff „Geldwäsche“ soll einer Legende nach in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts in den USA entstanden sein und auf Al Capone zurückgehen, der illegale Gelder aus der Prohibition in Waschsalons investiert habe, um deren wahre Herkunft zu verschleiern9.

Diese umgangssprachliche Definition des Begriffs Geldwäsche, als Verschleiern und Vorbeischleusen von Geldern, ist allerdings nur be- dingt mit der kriminologischen und gesetzlichen Definition deckungs- gleich10. In kriminologischer Hinsicht beschreibt Geldwäsche einen Vor- gang, der dazu dient, Spuren von aus Straftaten stammenden Vermö- gensgegenständen zu verschleiern oder zu verwischen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder als scheinbar legales Vermögen im regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzubringen11.

Den juristischen Tatbestand der Geldwäsche definiert § 261 StGB und erfordert, im Gegensatz zur kriminologischen Definition, dass die illegal erlangten Vermögensgegenstände aus einer der in § 261 StGB ge- nannten Vortaten stammen12.

22. Modell der Geldwäsche

Die Möglichkeiten, Geldwäsche zu betreiben, sind nahezu unerschöpf- lich; daher gibt es mehrere Modelle, die versuchen, Geldwäsche abzu- bilden13. Nachfolgend wird das beherrschende Drei-Phasen-Modell der US-Zollbehörde vorgestellt, welches auf den Erfahrungen aus der Be- kämpfung des Drogenhandels beruht14.

In der ersten Phase, dem sog. Placement, werden die aus illegalen Handlungen erlangten Vermögenswerte durch Ausnutzung der Einzah- lungswege von Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen, von Bar- geld zu Buchgeld transferiert.

In der zweiten Phase, dem sog. Layering, wird versucht, die ursprüngli- che Herkunft der Gelder zu verschleiern, indem z.B. komplexe, länder- übergreifende Finanztransaktionsketten, unter Einbeziehung von Offs- hore-Finanzplätzen15, durchgeführt werden16.

In der dritten Phase, der sog. Integration, erfolgt die Einschleusung der Vermögensgegenstände zurück in den legalen Finanzkreislauf17. Dies geschieht z.B. durch den Erwerb von Geschäftsbeteiligungen oder In- vestitionen am Aktien- oder Immobilienmarkt18.

Zu Beginn der 90er Jahre wurde versucht, die Geldwäsche bereits in der Phase des Placements zu erkennen und zu bekämpfen, da in die- ser Phase das größte Entdeckungsrisiko und somit die besten Zu- griffsmöglichkeiten bestehen; mittlerweile rücken allerdings auch die Phasen des Layering und der Integration immer weiter in den Fokus der Geldwäschebekämpfung19.

23. Historische Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche

231. Internationale Geldwäschebekämpfung 2311. Vereinte Nationen

Die internationale Geldwäschebekämpfung hat ihren Ursprung bei den Vereinten Nationen (VN), welche seit Beginn der 80er Jahre mehrere Konventionen verabschiedet haben, welche weitreichende Bedeutung für die Entwicklung einer Rechtssetzung im Bereich der Geldwäsche- bekämpfung haben20. So wurde mit Verabschiedung des Wiener Über- einkommens gegen den illegalen Drogenhandel vom 19. Dezember 1988 erstmalig die Verpflichtung zur Verhinderung der Geldwäsche aus dem Drogenhandel festgehalten21.

2312. G7

Ein weiterer Initiator der Geldwäschebekämpfung waren die G7- Staaten, welche sich im Jahr 1989 darauf einigten, die Ansätze des Wiener Übereinkommens aufzunehmen und weiterzuentwickeln22. Da- für gründeten sie eine ad hoc-Expertengruppe, die Financial Action Task Force (FATF), welche Empfehlungen zur Bekämpfung der Geld- wäsche entwickeln sollte23.

2313. FATF

Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium mit dem Ziel der Ent- wicklung und Förderung einer international einheitlichen Strategie sowie Standards zur Geldwäschebekämpfung in ihren Mitgliedsstaaten24.

Im Jahr 1990 veröffentlichte die FATF einen 40 Empfehlungen umfas- senden Bericht zur Bekämpfung der Geldwäsche, welcher im Jahr 2003, unter Berücksichtigung eines risikobasierten Ansatzes, überarbei- tet und im Jahr 2004 um acht Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt wurde25. Diese Empfehlungen nehmen bis heute eine zentrale Rolle im Rahmen der Geldwäschebe- kämpfung ein26.

2314. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Basler Ausschuss, der 1974 von den G10-Staaten gegründet wur- de und sich mit bankenaufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigt, verab- schiedete am 12. Dezember 1988 die Baseler Grundsatzerklärung, de- ren Inhalt darin bestand, wesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zusammenzustellen27.

Seitdem wurde die Erklärung mehrmals erweitert und bearbeitet, wobei vor allem die Einführung des Regelwerks zur Kenntnis der Kundeniden- tität und die Ergänzung des Konzepts des Know Your Customer- Prinzips(KYC) zu nennen sind28.

2315. Europarat

Die europäische Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche findet ihren Ursprung im Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 199029. Das Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland am selben Tag unterzeichnet, aller- dings erst am 9. April 1998 ratifiziert30. Es diente als vertragliche Grund- lage für eine umfassende internationale Kooperation zur Bekämpfung der Geldwäsche, was vor allem an der Beteiligung von Nicht-EU- Mitgliedsstaaten wie Australien, Kanada oder USA zu erkennen ist31. Ziel des Übereinkommens war es eine, möglichst umfassende Gewinn- abschöpfung zu erreichen32.

2316. Europäische Gemeinschaft
23161. Erste EG-Geldwäscherichtlinie

Kurze Zeit später, am 10. Juni 1991, wurde die sog. EG-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld- wäsche erlassen33. Der Grund für den Erlass dieser Richtlinie war die Befürchtung der EG, dass das Finanzsystem durch Geldwäsche Scha- den nehmen und Ansehen in der Öffentlichkeit verlieren könnte34. Da- her sollten die Mitgliedsstaaten gem. Art. 2 der Richtlinie die Geldwä- sche untersagen35. Da der Schutz der Finanzsysteme nur durch die Zusammenarbeit von Behörden, der Kredit- und Finanzinstitute sowie der Aufsichtsorgane zu bewältigen war, wurden in der Richtlinie zahlrei- che detaillierte Verpflichtungen genannt, die von den Verpflichteten um- zusetzen waren36. Hierzu zählen vor allem die Legitimationspflicht, Ko- pier- und Aufbewahrungspflicht, Meldepflicht, Anhaltepflicht und die Verschwiegenheitspflicht37. Zudem wurde darauf hingewiesen, welche Transaktionen und Geschäfte erhöhter Aufmerksamkeit bzw. einer besonderen Prüfung durch das Kreditinstitut bedürfen38. Mit dieser Richtlinie wurde ein Großteil der 40 Empfehlungen der FATF in verbind- liche Rechtsvorschriften umgewandelt39.

23162. Zweite EG-Geldwäscherichtlinie

Mit Einführung der zweiten EG-Geldwäscherichtlinie vom 4. Dezember 2001 wurde die erste EG-Geldwäscherichtlinie weitestgehend modifi- ziert40. So wurde der Katalog der für Geldwäsche relevanten Vortaten erweitert und auf Grund der Terroranschläge vom 11. September 2001 eine stärkere Beachtung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgelegt41. Weiterhin wurden insbesondere die Kundenidentifizie- rungspflichten und der Kreis der Verpflichteten erweitert sowie die Schaffung interner Kontroll- und Meldeverfahren verpflichtend be- schlossen42.

23163. Dritte EG-Geldwäscherichtlinie

Am 15. Dezember 2005 trat die dritte EG-Geldwäscherichtlinie in Kraft, die tiefgreifende Änderungen bei der Geldwäschebekämpfung mit sich brachte und diese somit auf eine komplexere und anspruchsvollere Stu- fe stellte43. Die erste EG-Geldwäscherichtlinie wurde vollkommen er- setzt44.

Die neue Richtlinie richtete sich nach den 40 Empfehlungen und acht Sonderempfehlungen der FATF sowie nach dem Wunsch der Kreditin- stitute nach einem risikobasierten Ansatz statt eines, wie bisher üblich, regelbasierten Ansatzes45. Dies äußert sich vor allem in der Differenzie- rung der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten46 bei der Kundenidentifizie- rung47. Des Weiteren wurden neue Regeln für die Kundenidentifizierung aufgestellt, welche die Mitgliedsstaaten aufforderten eine zentrale Mel- destelle (Financial Intelligence Unit) einzurichten, an welche Verdachts- fälle gemeldet werden können, sowie Schulungs- und Fortbildungs- maßnahmen für die der Richtlinie unterliegenden Mitarbeiter48.

232. Nationale Geldwäschebekämpfung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 29. November 1993 wurde die erste EG-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht transfor- miert49. Das Geldwäschegesetz beruhte auf § 261 StGB, der mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 verkündet worden war50. Ziel des Gesetzes war eine bessere Be- kämpfung der organisierten Kriminalität und eine Unterbindung der In- anspruchnahme von Kreditinstituten zu Zwecken der Geldwäsche51.

Mit Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes vom 8. Au- gust 2002 setzte der Bund die zweite EG-Geldwäscherichtlinie um52. Damit sollte auf die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sowie auf neue Geldwäscherisiken und –techniken reagiert werden53. Hierzu wurden die Identifizierungspflichten, die Anforderungen an die internen Sicherheitsvorkehrungen und die Anzeigepflichten erweitert54. Die dritte EG-Geldwäscherichtlinie wurde schließlich durch das GwBe- kErgG vom 13. August 2008 in nationales Recht umgesetzt55. Im Rah- men der Umsetzung kam es zu zahlreichen Änderungen sowohl des GwG als auch des KWG56.

So kam es vor allem zu einer Erstreckung der zur Geldwäsche entwi- ckelten Instrumente auf den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung, zur risikoorientierten Ausdifferenzierung der zu erfüllenden Sorgfalts- pflichten gegenüber Kunden sowie zur Verschärfung der Pflichten zur Kundenidentifizierung hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner ste- henden wirtschaftlichen Berechtigten57. Für Kreditinstitute wurden die allgemeinen Pflichten nach dem GwG erweitert und konkretisiert und in den §§ 25 b – h KWG festgehalten58.

24. Die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Kreditinstituten

241. Verpflichtung der Kreditinstitute

Kreditinstitute sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. GwG verpflichtet, die Vorschrif- ten des GwG und die speziellen Vorschriften der §§ 25 b - h KWG ein- zuhalten. Unter einem Kreditinstitut ist ein Unternehmen zu verstehen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert59. Gem. § 25 g Abs. 1 KWG haben sie die organisatorischen Pflichten nach § 9 GwG und § 25 c KWG, die Sorgfaltspflichten i.S.d.

§§ 3, 5, 6, GWG und der §§ 25 d, 25 f KWG sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gem. § 8 GwG gruppenweit umzusetzen60. Dies bedeutet, dass alle dem Mutterunternehmen bzw. dem übergeord- neten Unternehmen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland in die Umsetzung einzube- ziehen sind61.

Nachfolgend werden die Kernpflichten, auf denen Anti-Geldwäsche- Organisation als Bestandteil des Risikomanagementsystems basiert, dargestellt62. Zudem werden ihre Ziele sowie ihre Umsetzung in Kredit- instituten dargestellt.

Zum einen bestehen organisatorische Pflichten, d.h. die Kreditinstitute sind verpflichtet eine Geldwäschebeauftragten zu bestellen, Schu- lungsmaßnahmen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse einzu- richten63. Ferner sind sie zum einen verpflichtet Überwachungsmaß- nahmen durchzuführen, und zum anderen Sorgfaltspflichten sowie sonstigen Pflichten, d.h. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich- ten sowie die Verdachtsanzeigepflichten einzuhalten64. Die zur Umset- zung dieser Pflichten anfallenden Kosten beliefen sich in den Kreditin- stituten im Jahr 2005 auf ungefähr 775 Millionen Euro65.

242. Organisatorische Pflichten

2421. Geldwäschebeauftragter

Kreditinstitute haben gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG i.V.m. § 25 g Abs. 1 KWG sowohl einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestel- len, als auch eine sog. Anti-Geldwäsche-Einheit, d.h. eine unter der Leitung des Geldwäschebeauftragten agierende Organisationseinheit, zu ernennen66.

Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist in Fragen der Geldwäsche Ansprechpartner sowohl für die Mitarbeiter des Instituts, als auch für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden67. Auch ist er für die Erstellung ei- ner institutsinternen Gefährdungsanalyse sowie die Entwicklung, Im- plementierung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kun- denbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie interner Grundsätze verantwortlich68. Zudem hat er für den Erlass interner Ar- beits- und Organisationsanweisungen zur Verhinderung der Geldwä- sche zu sorgen69. Diese stellen in Kreditinstituten oftmals den schriftlich fixierten Sollzustand der Anti-Geldwäsche-Organisation dar70.

Ferner ist er verpflichtet, Verdachtsfälle zu bearbeiten und gegebenen- falls an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiterzuleiten71. Im Rah- men des sog. Monitoring hat er in Bezug auf erfahrungsgemäß geldwä- schegefährdete Transaktionen aktive Nachforschungen anzustellen sowie auffällige Geschäftsbeziehungen zu überwachen72. Des Weiteren ist er für die Durchführung von Schulungen und die Unterrichtung der geldwäscherelevanten Mitarbeiter über Methoden der Geldwäsche so- wie den Pflichtenkatalog des GwG und für die Überprüfung der Zuver- lässigkeit dieser Mitarbeiter zuständig73. Unter geldwäscherelevanten Mitarbeitern werden alle Mitarbeiter verstanden, die mit der Durchfüh- rung von Transaktionen und der Anbahnung von Geschäftsbeziehun- gen befasst sind74.

Überdies trifft ihn eine Berichtspflicht, d.h. er hat der Geschäftsleitung i.d.R. jährlich über die im vergangenen Berichtszeitraum geleisteten Kontrolltätigkeiten und gegebenenfalls durchgeführte Revisionsprüfun- gen zu berichten75. Bei Eintreten besonderer Ereignisse ist die Ge- schäftsleitung unverzüglich zu unterrichten76.

Zur Erfüllung dieser vielfältigen Aufgaben sind die notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen77. Dem Gruppen- Geldwäschebeauftragten muss daher ungehinderter Zugang zu allen geldwäscherelevanten Informationen und Unterlagen sowie ausrei- chende zeitliche Kapazitäten für die Aufgabenbewältigung eingeräumt werden78.

Innerhalb der Unternehmensorganisation hat er über eine Stellung zu verfügen, die es ihm erlaubt, die Belange der Geldwäschebekämpfung gegenüber Mitarbeitern und der übergeordneten Geschäftsleitung un- abhängig und mit Nachdruck durchzusetzen79. Zudem muss er befugt sein, das Institut in Fragen der Geldwäsche nach außen zu vertreten und für das Institut rechtsverbindliche Erklärungen abgeben zu kön- nen80.

2422. Schulungsmaßnahmen

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG hat der Geldwäschebeauftragte dafür zu sorgen, dass die mit der Durchführung von Transaktionen und der An- bahnung sowie Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Mit- arbeiter über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinan- zierung und über geldwäscherechtliche Pflichten des GwG und des KWG sowie über aufsichtsrechtliche Verwaltungsvorschriften und inter- ne Grundsätze und Sicherungsmaßnahmen unterrichtet werden81.

Unter Risikogesichtspunkten ist der Kreis der Mitarbeiter gegebenen- falls auch weiter zu fassen82.

Ziel dieser Schulungen ist die Sensibilisierung der Beschäftigten für das Erkennen auffälliger Geldbewegungen und Geschäftspraktiken, da nicht alle Auffälligkeiten vom Monitoringsystem erkannt werden können83.

Die Schulungen können sowohl in Form von EDV-Schulungen, Prä- senzschulungen oder durch schriftliche Informationen stattfinden84. Le- diglich bei Erstschulungen ist eine Präsenzschulung vorgeschrieben, während bei Folgeschulungen sowohl Inhalt und Art als auch zeitlicher Turnus der Schulungen anhand des Ausmaßes der Bedrohung zu be- stimmen sind85.

Schulungsablauf, -inhalt sowie -teilnahme sind vom Geldwäschebeauf- tragten in angemessener Form zu dokumentieren86.

2423. Gefährdungsanalyse
24231. Bedeutung der Gefährdungsanalyse

Die vom Geldwäschebeauftragten zu erstellende Gefährdungsanalyse stellt den wichtigsten Bestandteil der Geldwäscheprävention dar87. Sie ist Kernelement des risikoorientierten Ansatzes und bildet die Basis für die Umsetzung angemessener Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäschebekämpfung88.

Zwar fehlt es bislang an einer spezifischen gesetzlichen Vorschrift über die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse, jedoch setzt der Gesetzgeber diese als selbstverständlich voraus89. Sie wird aus. § 3

Abs. 4 GwG als ein zwingendes Erfordernis des risikoorientierten An- satzes hergeleitet90. Kreditinstitute leiten sie zudem aus § 25 c Abs. 1 KWG sowie § 9 Abs. 1 und 2 GwG her, die die Einrichtung, Aktualisie- rung und Kontrolle interner Grundsätze und angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geld- wäsche sowie betrügerischer Handlungen zu Lasten des Instituts for- dern91. Bei der Ausgestaltung der Gefährdungsanalyse richten sich die Kreditinstitute nach dem Rundschreiben 8/2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche Anforderungen an eine zu implementierende angemessene institutsinterne Gefährdungsanaly- se zur Verhinderung der Geldwäsche sowie des Betrugs zu Lasten der Institute darlegt92. Gem. § 25 g Abs. 1 KWG muss die Gefährdungsana- lyse gruppenweit umgesetzt werden93.

24232. Ziel der Gefährdungsanalyse

Ziel der institutsinternen Gefährdungsanalyse ist es, die institutsspezifi- schen Risiken, zu Zwecken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzie- rung sowie betrügerischer Handlungen zu Lasten des Instituts miss- braucht zu werden, zu erfassen, zu identifizieren, zu bewerten, zu kate- gorisieren sowie im Anschluss, darauf aufbauend, geeignete Geldwä- sche-Präventionsmaßnahmen94 zu treffen95.

24233. Anfertigung der Gefährdungsanalyse

242331. Umfang der Gefährdungsanalyse

Da die Risiken bezüglich der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie des Betruges zu Lasten der Institute ähnliche bzw. teilweise de- ckungsgleiche Präventionsmaßnahmen erfordern, ist es nicht notwen- dig, mehrere Gefährdungsanalysen zu erstellen96. Allerdings ist zu be- achten, dass es Bereiche gibt, bei denen die Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und des Betruges zu Lasten des Instituts nicht identisch sind97. In der Praxis hat sich daher die Erstellung einer Gefährdungsanalyse durchgesetzt, die in die drei Abschnitte Geldwä- sche, Terrorismusfinanzierung und Betrug zu Lasten des Kreditinstituts unterteilt ist98.

Um geeignete Präventionsmaßnahmen abzuleiten, ist es daher zu- nächst erforderlich zu definieren, was unter dem Begriff der „betrügeri- schen Handlungen“ i.S.d. § 25 c Abs. 1 zu verstehen sein soll99. Da es keine gesetzliche Legaldefinition dieses Begriffes gibt, bleibt es den Kreditinstituten überlassen, ihn institutsspezifisch auszulegen100. Dabei reichen die in der Literatur diskutierten Auslegungen von einer weit ge- fassten Auslegung, die jegliche Art der Wirtschaftskriminalität gegen- über Kunden, Mitarbeitern oder dem Institut erfasst, bis hin zu einer engen Auslegung, die lediglich Betrug i.S.d. §§ 263 ff. StGB erfasst101. Es bietet sich indes an, den Begriff der „betrügerischen Handlungen“ zum Schutz des Instituts recht weit auszulegen und alle Täuschungen über Tatsachen gegenüber dem Kreditinstitut, sowohl durch Interne als auch durch Externe Personen, einzubeziehen, da hiervon sowohl er- hebliche wirtschaftliche als auch der Reputation abträgliche Schäden für das Kreditinstitut ausgehen können102. Die institutsspezifische Ab- grenzung der Begrifflichkeiten sollte revisionsresistent schriftlich doku- mentiert werden103.

242332. Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Risi- kosituation

Anschließend ist es notwendig, eine vollständige Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Risikosituation vorzunehmen, wofür die jeweili- ge Geschäftsstruktur, d.h. die Aufbau- und Ablauforganisation des Kre- ditinstituts von Bedeutung ist104.

Zu diesem Zweck ist es insbesondere notwendig, die Kundestruktur, die Geschäftsbereiche und -abläufe, die Produkte, die Vertriebswege, das

[...]


1 Vgl. Bongard, K., 2001, S. 73.

2 Vgl. Schneider, F./Dreer, E./Riegler, W., 2006, S. 137-144.

3 Vgl. http://www.risiko-manager.com/index.php?id=162&tx_ttnews[swords]= Sicher- heitsrisi- ken%20r%FCcken%20in%20den%20Fokus%20deutscher%20Kreditinstitute&tx_tt news[tt_news]=10686&tx_ttnews[backPid]=163&cHash=11c6678595 (Stand: 30.03.2010).

4 Auf Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) soll im Rahmen die- ser Arbeit nicht eingegangen werden.

5 Vgl. Auerbach, D., 2009, S. 1101; Kütting, C., 2009, S. 1134; http://www.wpk.de/pdf/WPK-Bekaempfung_der_Geldwaesche- Anwendungshinweise.pdf (Stand: 30.03.2010).

6 Auf andere Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

7 Vgl. Auerbach, D., 2009, S.1101; Köhling, L./Röß ler, G., 2009, S. 45-46.

8 Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen wird der Begriff Geldwäsche als Sammelbegriff für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige betrügeri- sche Handlungen zu Lasten der Kreditinstitute verwendet, es sei denn sie werden explizit erwähnt.

9 Vgl. Schmitt, H.-J., 2008, S. 11; http://www.zeit.de/2004/48/G-Geldw_8asche- Kasten?page=all (Stand: 30.03.2010).

10 Vgl. Vogt, S., 2006, §1 Rn. 1.

11 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 3; Vogt, S., 2006, § 1 Rn. 1.

12 Vgl. Vogt, S., 2006, §1 Rn. 4.

13 Vgl. Schneider, F./Dreer, E./Riegler, W., 2006, S. 31.

14 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 7; Vogt, S., 2006, § 2 Rn. 1.

15 Als Offshore-Finanzplätze werden alle internationalen Finanzplätze bezeichnet, die sich durch besonders günstige Standorteigenschaften auszeichnen, insb. steuerli- cher und/oder aufsichtsrechtlicher Art.

16 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 10; Schneider, F./Dreer, E./Riegler, W., 2006, S. 33; Vogt, S., 2006, § 2 Rn. 3.

17 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 11; Schneider, F./Dreer, E./Riegler, W., 2006, S. 34; Vogt, S., 2006, § 2 Rn. 4.

18 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 11; Vogt, S., 2006, § 2 Rn. 4.

19 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 8; Vogt, S., 2006, § 2 Rn. 7.

20 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn. 7.

21 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 56.

22 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 57.

23 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 57.

24 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn 8.

25 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn 9; Bülte, J., 2010, Rn. 154; OECD, 2000, S. 26.

26 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn 9.

27 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 66.

28 Vgl. Findeisen, M., 2004, S. 109; Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 66

29 Vgl. Schmitt, H.-J., 2008, S. 21.

30 Vgl. Jekewitz, J., 2006, § 9 Rn. 9.

31 Vgl. Bongard, K., 2001, S. 267; Grotz, M., 1991, S. 183.

32 Vgl. Grotz, M., 1991, S. 183.

33 Vgl. 91/308/EWG, 1991, S. 1.

34 Vgl. 91/308/EWG, 1991, S. 2.

35 Vgl. Braumüller, P., 1999, S. 643; 91/308/EWG, 1991, S. 2.

36 Vgl. Schmitt, H.-J., 2008, S. 22.

37 Vgl. Schmitt, H.-J., 2008, S. 22.

38 Vgl. Schmitt, H.-J., 2008, S. 23; 91/308/EWG, 1991, S. 3.

39 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn.72.

40 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 73.

41 Vgl. Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 73.

42 Vgl. 2001/97/EG, 2001, S. 5.

43 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn. 19.

44 Vgl. 2005/60/EG, 2005, Art. 44; Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 75.

45 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008 Rn 19; Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 77.

46 So legt Art. 11 f. 2001/97/EG für bestimmte Fälle vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, während Art. 13 ff. 2001/97/EG für bestimmte Fälle ver- stärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorsieht. Diese wurden teilweise durch 2006/70/EG geändert.

47 Vgl. Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008, Rn. 22; Herzog, F., 2010, Einleitung Rn. 79.

48 Vgl. 2005/60/EG, 2010, Art. 8, 35; Achtelik, O. C./Ganguli, I., 2008, Rn. 22; Herzog,

F., 2010, Einleitung, Rn. 81.

49 Vgl. Bongard, K., 2001, S. 270; Jekewitz, J., 2006, § 9 Rn. 30; Mühlhausen, D., 2006, §30 Rn.10.

50 Vgl. o.V., 1994, S. 2275.

51 Vgl. Tolkmitt, V., 2007, S. 92.

52 Vgl. Vahle, J., 2002, S. 1435.

53 Vgl. BT-Drs. 14/7839, 2002, S. 1.

54 Vgl. BT-Drs. 14/7839, 2002, S. 2.

55 Vgl. Vahle, J., 2008, S. 3983.

56 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 22 f.; Ghirardini, A., 2008, S. 1.

57 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 22 f.; Hetzer, W., 2008, S. 561; Pfitzer, N./Oser, P./Orth, C., 2008, S. 269.

58 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 23.

59 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG.

60 Vgl. Ackmann, B./Reder, L., 2009b, S. 208.

61 Vgl. Achtelik, O. C., 2010, § 25 g Rn 2.

62 Vgl. Auerbach, D./Vitzthum, S., 2005, S. 962; Herzog, H./Höche, T., 2009a, S. 56.

63 Vgl. Auerbach, D./Vitzthum, S., 2005, S. 962; Herzog, H./Höche, T., 2009a, S. 56

64 Vgl. Auerbach, D./Vitzthum, S., 2005, S. 962; Herzog, H./Höche, T., 2009a, S. 56.

65 Vgl. IW Consult GmbH, 2006, S. 9.

66 Vgl. Achtelik, O. C., 2010, § 25 g Rn. 5; Auerbach, D./Vitzthum, S., 2005, S. 963. http://www.bafin.de/cln_152/nn_724464/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Servi ce/Rundschreiben/2009/rs__0917 gw gruppenweite__umsetzung.html#doc167 2322bodyText3 (Stand: 30.03.2010); Warius, S., 2010, § 9 Rn. 8.

67 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 8, 11.

68 Vgl. Mühlhausen, D., 2006, § 43 Rn. 22; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

69 Vgl. Helfer, M./Ullrich, W., 2008, Rn. 399; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

70 Vgl. Ott, E./Hirschfeld, G., 2008, Rn. 1136.

71 Vgl. Helfer, M./Ullrich, W., 2008, Rn. 399; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

72 Vgl. Helfer, M./Ullrich, W., 2008, Rn. 399; Mühlhausen, D., 2006, § 43 Rn. 22; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

73 Vgl. Auerbach, D., 2009, S. 1110; Helfer, M./Ullrich, W., 2008, Rn. 399; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12, 73.

74 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 83.

75 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

76 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 12.

77 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 43.

78 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 16.

79 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 43.

80 Vgl. Mühlhausen, D., 2006, § 43 Rn. 23; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 14.

81 Vgl. Auerbach, D., 2009, S. 1110; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 89.

82 Vgl. Auerbach, D., 2009, S. 1110.

83 Vgl. BT-Drs. 12/2704, 1992, S. 20; Schlicht, M., 2008, Rn. 606.

84 Vgl. Schlicht, M., 2008, Rn. 610.

85 Vgl. Schlicht, M., 2008, Rn. 610; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 82, 91.

86 Vgl. Warius, S., 2010, § 9 Rn. 94.

87 Vgl. Meierhöfer, V., 2009, Rn. 5.

88 Vgl. Auerbach, D./Vitzthum, S., 2009, S.1120; Köhling, L./Röß ler, G., 2008, S. 47; Rott, K./Schmitt, H.-J., 2009, S. 21; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 41; ZKA, 2008, S. 46.

89 Vgl. BT-Drs. 16/9038, 2008, S. 50; Herzog, H./Höche, T., 2009a, S. 57 ; Rott, K./Schmitt, H. -J., 2009, S. 13.

90 Vgl. Ackmann/Reder, 2009, S. 167.

91 Vgl. Auerbach, D./Vitzthum, S., 2009, S.1120; Käppel-Schäfer, B./Schäfer, D., 2008, Rn. 167; Zawilla, P., 2008, S. 556.

92 Vgl. BaFin 8/2005, 2005, S. 1; Herzog, H./Höche, T., 2009a, S.56 f.

93 Vgl. Achtelik, O. C., 2010, §25 g Rn. 5; Auerbach, D./Vitzthum, S., 2009, S. 1120; http://www.bafin.de/cln_152/nn_724464/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Servi ce/Rundschreiben/2009/rs__0917 gw gruppenweite__umsetzung.html# doc167 2322bodyText3 (Stand: 30.03.2010).

94 Nachfolgend Präventionsmaßnahmen genannt

95 Vgl. BaFin 8/2005, 2005, S. 2; Rott, K./Schmitt, H.-J., 2009, S. 15.

96 Vgl. BaFin 8/2005, 2005, S. 1.

97 Vgl. Achtelik, O. C., 2010, § 25 c, Rn. 13.

98 Vgl. Käppel-Schäfer, B./Schäfer, D., 2008, Rn. 182.

99 Vgl. BaFin 8/2005, 2005, S. 1; Lindner, B. M./Glebovskiy, A., 2009, S. 32.

100 Vgl. Achtelik, O. C., § 25 c Rn. 8; Lindner, B. M./Glebovskiy, A., 2009, S. 32.

101 Vgl. Achtelik, O. C., § 25 c Rn. 8; http://www.pwc.de/portal/pub/cxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4p3t n TVL8h2VAQAd- PBcw!!?siteArea=49cefe100e303caf&content=e5113206bcb103a&topNavNode= 49 c411a4006 ba50c (Stand 30.03.2010); VÖB, 2008, S. 15.

102 Vgl. Achtelik, O. C., § 25 c Rn. 8; Ackmann/Reder, 2009, S. 206; Bauer, T./Bergmann, M., 2007, S. 123; Rott, K./Schmitt, H.-J., 2009, S. 31.

103 Vgl. Auerbach, D., 2009, S. 1112; Lindner, B. M./Glebovskiy, A., 2009, S. 32; Warius, S., 2010, § 9 Rn. 45.

104 Vgl. BaFin 8/2005, 2005, S. 2; Rott, K./Schmitt, H.-J., 2009, S. 33 f. ; VÖB, 2008, S. 38.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Verpflichtungen des GwG und der §§ 25 b – h KWG in Kreditinstituten
Untertitel
Überwachung durch die Interne Revision und die gesetzliche Abschlussprüfung
Hochschule
Universität Siegen  (Lehrstuhl BWL II - Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht Univ.-Prof. (em.) Dr. Norbert Krawitz)
Note
3,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
77
Katalognummer
V151938
ISBN (eBook)
9783640638567
ISBN (Buch)
9783640639106
Dateigröße
900 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geldwäsche, Interne Revision, Gesetzliche Abschlussprüfung, Kreditinstitut, Terrorismusfinanzierung, Wirtschaftsprüfung, Anti-Geldwäsche-Organisation
Arbeit zitieren
Danijel Lazar (Autor:in), 2010, Verpflichtungen des GwG und der §§ 25 b – h KWG in Kreditinstituten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/151938

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