Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie als Aufgabe der Zollverwaltung

Unter besonderer Berücksichtigung der Grenzbeschlagnahmeanträge als Mittel zur Prävention


Master's Thesis, 2009

100 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Marken- und Produktfalschung als wirtschaftliches und gesellschaftliches Pro­blem
1.2 Gang der Arbeit, Methodik
1.3 Ein Fall aus der Antike
1.4 ...immer noch aktuell

2 Marken- und Produktpiraterie
2.1 Begriffe und Normen
2.1.1 Marken- und Produktpiraterie
2.1.2 Geistiges Eigentum, Schutzrechte
2.1.2.1 Nationale Gesetze
2.1.2.2 Internationale Ubereinkommen
2.1.3 Nationale und internationale Anmeldungen von Rechten
2.2 Markte - Angebot und Nachfrage fur „Piraterieware“
2.2.1 Angebot an „Piraterieware“ - Motive der Falscher
2.2.2 Nachfrage nach „Piraterieware“ - Motive der Kaufer

3 Schaden und Bedrohung
3.1 Wirtschaftliche Schaden
3.1.1 Originalhersteller
3.1.1.1 Schadensquellen
3.1.1.2 Schadensursache „Marktmechanismus“
3.1.1.3 Schadensrisiko
3.1.2 Schadensschatzungen
3.1.3 Exkurs „Steuerschaden“ durch gefalschte Tabakwaren
3.2 Bedrohung der Verbraucher

4 Die Rolle der Zollverwaltung
4.1 Zustandigkeiten und Rechtsgrundlagen
4.2 Die Grenzbeschlagnahme als Praventionsmittel
4.2.1 Grenzbeschlagnahme nach Gemeinschaftsrecht
4.2.2 Grenzbeschlagnahme nach nationalem Recht
4.3 Organisationseinheiten der Zollverwaltung
4.3.1 Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz
4.3.2 Zentralstelle Risikoanalyse Zoll
4.3.3 Zollamter und Kontrolleinheiten Verkehrswege
4.3.4 Zollfahndungsdienst

5 Verfolgungspraxis und Vorsorge
5.1 Ermittlungstatigkeit in Zahlen
5.1.1 Polizeiliche Ermittlungen
5.1.1.1 Bundeslagebild Wirtschaftskriminalitat
5.1.1.2 Polizeiliche Kriminalstatistik (Zeitreihen)
5.1.1.3 Organisierte Kriminalitat
5.1.2 Ermittlungen der Zollbehorden - „Zollkriminalitat ist Kontrollkriminalitat“
5.2 Grenzbeschlagnahmen in Deutschland und der
5.2.1 Grenzbeschlagnahmen und Beschlagnahmeantrage
5.2.2 Werte der in Deutschland beschlagnahmten Waren
5.2.3 Warenherkunft der in Deutschland beschlagnahmten Waren
5.2.4 Grenzbeschlagnahmen EU-weit
5.2.5 Warenherkunfte und -ursprunge EU-weit
5.2.6 Transportwege
5.2.7 Rechtsinhaber und verletzte Rechte
5.2.7.1 Schutzrechte
5.2.7.2 Schutzrechtsverletzungen
5.2.7.3 Sitz der Rechtsinhaber
5.2.8 Weltweite Tendenzen
5.3 „Strafrechtlich wenig ergiebig"
5.4 Wertung

6 Zusammenfassung

Anhang:

Literatur:

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wettbewerbsdelikte nach PKS-Zeitreihen - eigene Darstellung

Abbildung 2: Grenzbeschlagnahmen, Werte und Antrage 1998 - 2008 (eigene Dar- stellung)

Abbildung 3: Wert in Deutschland beschlagnahmter Waren nach Kategorien von 1998 bis 2004 - eigene Darstellung

Abbildung 4: Wert in Deutschland beschlagnahmter Waren nach Kategorien von 2003 bis 2008 - eigene Darstellung

Abbildung 5: Wertanteile nach Warenarten (vereinfacht - Mittel 2007 und 2008) - ei­gene Darstellung

Abbildung 6: Herkunftslander in Deutschland beschlagnahmter Waren 1998 bis 2008 - eigene Darstellung

Abbildung 7: Grenzbeschlagnahmen und Antrage EU-weit 1999 bis 2008 eigene Darstellung

Abbildung 8: Rechtsinhaber nach Regionen - eigene Darstellung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Schutzrechte und Antragsteller

Tabelle 2: Importe der EU in Mrd. € 1998 und 2007

Tabelle 3: Grenzbeschlagnahmeantrage, Grenzbeschlagnahmen, Werte in Mio. € und EU-Statistik in Deutschland 1998 bis 2008

Tabelle 4: Werte beschlagnahmter Waren nach Kategorien in Mio. € 1998 - 2004

Tabelle 5: Werte beschlagnahmter Waren nach Kategorien in Mio. € 2005 - 2008

Tabelle 6: Herkunftslander in Deutschland beschlagnahmter Waren 1998 bis 2008 in %

Tabelle 7: Geltend gemachte Schutzrechte gemaG „Liste der Antragsteller"

Tabelle 8: Rechtsinhaber nach Landern/Regionen (Auswertung der Liste der Antrags- steller)

Tabelle 9: Strafverfolgung 2007 bei VerstoGen gegen den Schutz geistigen Eigen- tums, Quelle: Strafverfolgungsstatistik 2007, Tabellen 2.1 und 2.2 - eigene Zusam- menstellung

Tabelle 10: Art der Entscheidung 2007 bei VerstoGen gegen den Schutz geistigen Ei- gentums, Quelle: Strafverfolgungsstatistik 2007, Tabelle 2.3 - eigene Zusammenstel- lung

Tabelle 11: Verurteilte nach Dauer der Freiheitsstrafe 2007 bei VerstoGen gegen den Schutz geistigen Eigentums, Quelle: Strafverfolgungsstatistik 2007 Tabelle 3.1 - eige­ne Zusammenstellung

Tabelle 12: Anzahl der Tagessatze der zu Geldstrafen Verurteilten 2007 bei Versto­Gen gegen den Schutz geistigen Eigentums, Quelle: Strafverfolgungsstatistik

Tabelle 3.3 - eigene Zusammenstellung

Abkurzungsverzeichms

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Marken- und Produktfalschung als wirtschaftliches und gesellschaftliches Problem

Wahrend in den 1970er und 1980er Jahren das Phanomen „Falschung“ noch auf wenige Konsumguterbereiche wie etwa Mode, Schmuck oder Ac- cessoires - besonders Luxusguter - beschrankt zu sein schien, werden mittlerweile praktisch alle Gegenstande des taglichen Bedarfs nachge- macht und in den Verkehr gebracht.

Die Debatte um die weltweite Ausdehnung und die Auswirkungen der Her- stellung und des Vertriebs gefalschter Produkte hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten zugenommen und spielt sich vor dem Hintergrund der sog. Globalisierung ab.

Die Zunahme von Handelsstromen im Gefolge der politischen und wirt- schaftlichen Offnung der ehemaligen Ostblockstaaten, der schnellen wirt- schaftlichen Entwicklung und Offnung Chinas, der Beseitigung von Han- delshemmnissen, der Erweiterung der EU und die Verlagerung der Pro- duktion aus den westlichen Industriestaaten nach Osteuropa und in asiati- sche Schwellenlander bieten unredlichen Herstellern und Handlern ge­falschter Konsum- und Investitionsguter vielfaltige Moglichkeiten, ihre Pro­dukte weltweit herzustellen und zu vertreiben.

Dabei werden die ideellen und materiellen Rechte der Originalhersteller verletzt. Schaden entstehen indirekt auch fur die betroffenen Gesellschaf- ten, Volkswirtschaften und Staaten bzw. Staatengemeinschaften. Die oft ahnungslosen Konsumenten gefalschter Produkte sind neben mehr oder weniger groGen Vermogensschaden auch direkten oder indirekten Gefah- ren durch den Gebrauch der gefalschten Produkte ausgesetzt. Damit ist aus einem fruher begrenzten Phanomen ein gesellschaftliches Problem geworden, das jeden betrifft oder betreffen kann.

1.2 Gang der Arbeit, Methodik

Die vorliegende Arbeit soil zunachst das Phanomen „Marken- und Pro- duktpiraterie" beschreiben.

Die Entwicklung der Rechte zum Schutz geistigen Eigentums, die in die- sen festgelegten Sanktionen von VerstoGen, sowie die Moglichkeiten der Rechtsinhaber zur Anmeldung von Rechten geistigen Eigentums und de- ren Durchsetzung werden angesprochen.

Die Motivation der Produktfalscher und insbesondere die Motive und Ab- neigungen von Konsumenten, gefalschte Produkte zu erwerben und zu nutzen, werden anhand vorliegender Studien betrachtet.

Im der weiteren Darstellung folgt ein Kapitel zu den durch Produktfal- schungen moglichen direkten und indirekten Schaden und welche „Mark- te“ es gibt. Dabei wird auf die beiden Produktgruppen „Arzneimittel“ und „Zigaretten“ eingegangen, da dabei besonders groGe Steuer- bzw. Ge- sundheitsschaden entstehen bzw. entstehen konnen.

Die Organisation und die Vorgehensweise der an der Bekampfung von Marken- und Produktpiraterie beteiligten Zollbehorden, sowie die Grenz- beschlagnahme als Praventionsinstrument bilden den Schwerpunkt der Arbeit. Dabei wird insbesondere auf die Entwicklung des im Hellfeld be- kannt gewordenen Umfangs gefalschter Produkte, das sich in den Grenz- beschlagnahmestatistiken Deutschlands und der EU abbildet, eingegan- gen.

Die strafrechtliche Behandlung der Verletzung geistigen Eigentums im Zu- sammenhang mit Forderungen, den Strafrahmen fur entsprechende Delik- te zu verscharfen, werden kritisch gewurdigt (vgl. Scholz 2008:83; N.N. 2009a; Grabitz 2009).

Methodisch wurden vorliegende, offentlich zugangliche Statistiken, Berich- te und Studien der beteiligten Akteure aus Wirtschaft und Staat, hier ins­besondere der deutschen Zollverwaltung, ausgewertet.

Bezuglich der statistischen Darstellung wurden Lucken und Inkonsisten- zen deutlich, die eine in sich geschlossene, quantitative Darstellung er- schweren. Dennoch ergibt sich ein plausibles Bild. Zu diesen Problemen wird an den entsprechenden Stellen im Einzelnen Stellung genommen.

Daneben wurden wissenschaftliche Monographien und Fachartikel, Pres- semitteilungen der Behorden und Verbande, Zeitungs- bzw. Zeitschriften- beitrage sowie Internetprasenzen berucksichtigt.

Expertengesprache mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwal- tung zu einzelnen Fragen der Vorgehensweisen und der Effekte der MaG- nahmen der Zollverwaltung runden die aus der Literatur gewonnenen Er- kenntnisse ab.

1.3 Ein Fall aus der Antike

Produktfalschung ist keine Erscheinung der Neuzeit. So erzahlt Phillips anhand eines auf 27 v.u.Z. datierten Amphorenstopfens, der bei der fran- zosischen Union des Fabricants[1] ausgestellt ist, die fiktive Geschichte ei­nes gallischen Weinhandlers, der auf die Idee kam, billigen gallischen Wein durch das VerschlieGen mit nachgemachten Stopfen als teuren romi- schen Wein zu verkaufen. Die Uberlegung des Handlers geht davon aus, dass eine Amphore so aussieht wie die andere, wenn man also die Stop­fen des Originalhandlers hat, kann man billigen Wein teuer verkaufen. Den Verschluss kann man erforderlichenfalls nachbilden.

Dummerweise konnte er nicht schreiben, so dass seine Falschung der Marke des Romers Lassisus auffallt. Phillips lasst die Frage offen, ob der Falscher wohl Erfolg gehabt hat, und beschlieGt seine Anekdote mit der Bemerkung eines romischen Paares auf dem Nach-Hause-Weg von einer Einladung, dass der kredenzte Wein irgendwie „gallisch“ geschmeckt habe (Phillips 2005:7f.)

Nun lohnt es sich, den fiktiven Fall aus der Sicht des Romers Lassisus zu betrachten. Dabei lassen sich idealtypisch Akteure und Verhaltensweisen identifizieren, die es auch heute noch gibt und auf die im Weiteren einge- gangen werden wird.

Gallien wurde 27 v.u.Z. ganz unter romische Verwaltung gestellt (vgl. Lier- mann 2008). Man kann sich unschwer vorstellen, dass zum Auf- und Aus- bau der romischen Provinzverwaltung, der militarischen und zivilen Infra- struktur und des Handels qualifizierte Architekten, Ingenieure, Handwer- ker, Verwaltungsexperten, Militars und Kaufleute notwendig waren. Es durfte also eine dynamische Wirtschaftsentwicklung gegeben haben und die romischen Einwanderer verfugten uber die Mittel, sich ein Stuck Rom in Gallien zu leisten. Dazu gehort auch Wein von den Hangen des Tiber. Genau diese Marktchance wurde von Lassisus erkannt und genutzt. Aller- dings waren dazu erhebliche Investitionen erforderlich: Lassisus musste sich im romischen Kernland um zuverlassige und qualitativ hervorragende Weinguter kummern, die Weine in gleich bleibender Quantitat und Qualitat liefern und diese mit moglichst langfristigen Liefervertragen zu guten Prei- sen an sich binden. Er hatte eine komplizierte Lieferkette aufzubauen, da- mit die empfindliche Ware von den Produzenten zu den Hafen gebracht und auf Frachtschiffe verladen wurde. Er brauchte vertrauenswurdige Reeder und Kapitane. In Gallien musste er Agenten beschaftigen, die die Zollformalitaten[2] in den Hafen abwickelten und dafur sorgten, dass der Wein umgeschlagen und zu den Zwischenhandlern bzw. den Endkunden geliefert wurde. SchlieGlich musste er Marketing fur seine Ware betreiben. Die Kunden mussten von der Qualitat des Weins und ihrem Statusgewinn bei Freunden und Bekannten uberzeugt werden, damit sie den hohen Preis fur ein Luxuserzeugnis zahlen.

Das scheint Lassisus gelungen zu sein, denn anders ist nicht erklarlich, dass er Produktfalscher auf den Plan gerufen hat.

Deren Kalkul ist einfach: Neben der Erwagung, dass es doch leicht sein musste, Kunden mit gefalschten Stopfen zu betrugen, steht am Beginn der Uberlegung die Tatsache, dass man vom guten Ruf Lassisus' profitieren kann, ohne dessen Kosten zu haben. Billiger, schlecht absetzbarer Wein ist vorhanden, es gibt einen hochpreisigen Markt und einen bekannten Lieferanten, dessen Ruf man ausbeuten kann. Besondere Investitionen sind ansonsten kaum erforderlich. Es fallen nur wenige Logistik- und Mar- ketingkosten und keine Zolle an. Ein Teil dieser „Ersparnisse" kann an die Kunden weitergegeben werden, denn der Trick besteht darin, sich Markt- segmente mit verschiedenen Methoden zu sichern, z.B. dadurch, den (falschen) romischen Wein zu Schnappchenpreisen feilzubieten. Niemand wird ein Sonderangebot ausschlagen. Es finden sich auch Kunden ein, de- nen zwar klar ist, dass sie nicht das Original kaufen, sondern eine Fal- schung, die aber zu Gunsten des moglichen Ansehensgewinns ihre Be- denken zuruck stellen.

Falls die Falscher aus ihrer Sicht Erfolg haben, hat das weit reichende Konsequenzen: Dupierte Kunden beschweren sich uber die schlechte Qualitat des Weines und wollen ihr Geld zuruck. Lassisus' Marktanteile sinken wegen des Konkurrenzdrucks durch Falsifikate. Er muss Ermittlun- gen anstellen, um auf die Spur der Falscher zu kommen. Er muss mogli- cherweise seine Preise senken, was Konsequenzen fur seine Lieferanten haben kann. Die beteiligten Spediteure verlieren Frachtvertrage. Der Staat nimmt weniger Zolle ein. Jene gallischen Weinproduzenten und -handler, die versuchen, heimischen, qualitativ hochwertigen Wein zu erzeugen und zu vermarkten, stolen auf Vorurteile bei den verunsicherten Kunden, die nun der Meinung sind, Wein aus Gallien sei ohnehin gefalscht oder von minderer Qualitat.

1.4 ...immer noch aktuell

Die Falschung von Wein ist auch heute noch ein Thema. Neben „Samm- lerweinen" sind auch Weine betroffen, die der gutglaubige Konsument bei Discountern erwirbt oder im Restaurant genieGt.

So berichtete die ZEIT 2002 uber den Verkauf von 3,3 Millionen Flaschen gefalschten Proseccos u.a. durch den Discounter ALDI. Im selben Artikel wird eine Gewinnspanne von 60.000 € pro Tanklastzug (300%) zwischen Tafelwein und gefalschtem Chianti ausgewiesen (Lange und fabian 2002). Die WELT schrieb 2006 uber gefalschten „Bricco dell'Uccellone" (GroG- handelpreis 30 €/l, fur den Ausgangswein nur 5 €/l), der durch Mafia-Ange- horige in Hamburger Restaurants im groGen Stil eingeschleust wurde. Die WELT fuhrt im Weiteren die Ermittlungsprobleme der Polizei aus, da Zeu- gen Repressalien fur ihre italienischen Verwandten befurchteten (ZV 2006). 2007 veroffentlichte die Suddeutsche unter dem sinnigen Titel „Der Wein trugt" ein Interview mit dem Weinexperten David Molyneux-Berry uber die Falschung hochpreisiger Sammlerweine in der Preiskategorie 35.000 - 50.000 € je (Doppel)Magnum-Flasche. Der Anreiz besteht nach dessen Worten darin, dass „das Falschen einer Flasche Wein dank mod- ernster Technologie verhaltnismaGig simpel ist. Um einen Renoir zu fal­schen, brauchen Sie zumindest ein gewisses kunstlerisches Talent. Beim Wein genugt es, die richtige Flasche, das richtige Etikett und die richtige Kapsel zu haben. Ein Etikett lasst sich heute am Computer leichter denn je falschen. Und alte Flaschen und Magnums hatten von jeher rund um Bordeaux viele Trodler im Angebot. Wir wissen, dass sie dort in groGen Mengen aufgekauft wurden." (Molyneux-Berry 2007).

Das Aufdecken der Falschungen ist nach seinen Worten kaum moglich, denn: „Letztendlich bringt nur eines wirkliche Sicherheit: entkorken und trinken. Aber da beginnt das nachste Problem: Die wenigsten Menschen wissen, wie ein Mouton-Rothschild 1945 schmecken sollte." (ebenda). Daraus werden einige Motive der Falscher ersichtlich: Es winken hohe Gewinne. Falschungsaufwand und Entdeckungsrisiko sind gering.

Wird gefalschter Wein von den Zollbehorden festgestellt, dann besteht die Moglichkeit, dass dieser durch Vernichtung aus dem Verkehr gezogen wird. So findet sich in einer Notiz der Markischen Oderzeitung vom 5.2.2008 die Mitteilung, dass die Zollbehorden 1.200 Flaschen gefalschten Champagner aus der Ukraine vernichtet haben, die im November 2007 si- chergestellt worden waren (N.N. 2008).

2 Marken- und Produktpiraterie

2.1 Begriffe und Normen

2.1.1 Marken- und Produktpiraterie

Fur das Begriffspaar „Marken- und Produktpiraterie" existieren eine Reihe teilweise ubereinstimmender, teilweise von einander abweichender Defini- tionen, die zunachst vorgestellt werden sollen:

„Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschaftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstel- lern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden. Pro­duktpiraterie ist das verbotene Nachahmen und Vervielfaltigen von Waren, fur die die rechtmaGigen Hersteller Erfindungs-, Design- und Verfahrens- rechte besitzen." (BKA 2007:19; Bundeszollverwaltung o. J.)

Diesen Definitionen des BKA und der Bundeszollverwaltung folgen etwa Hunsicker (2007:25), Gunthner (2007:145f), der Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM o. J.) der Mar- kenverband e.V. (Semper 2008:2) und Hinrichs, der erganzend ausfuhrt, dass „Produktpiraterie [...] in der Regel auch einen VerstoG gegen das Markenrecht [beinhaltet], da auch der Name oder das Logo des Originals mit gefalscht wird." (ders. 2008:6).

Von Merveldt zahlt „zur Produktpiraterie alle gezielten Verletzungen von Schutzrechten des gewerblichen und geistigen Eigentums sowie alle ge­zielten wettbewerbswidrigen Nachahmungshandlungen, die durch Herstel- lung oder Verbreitung korperlicher Gegen-stande (sic!) begangen werden, welche eine Nachahmung ihrerseits gegenstandlicher Waren oder ihrer Kennzeichen, Aufmachung oder Darbietung sind" (dies. 2007:105 Hervor- hebung im Original) und versteht unter Markenpiraterie den „Sonderfall ei- ner vorsatzlichen Verwendung der Marke, des Namens oder der Ge- schaftsbezeichnung eines anderen sowie das Nachahmen von Verpa- ckung und Presentation von Produkten [...], soweit hierdurch Kennzei- chenrechte verletzt werden." (ebenda).

Henke verzichtet auf die Unterscheidung in Marken- bzw. Produktpiraterie, indem er als „Produktpiraterie [...] die Herstellung und de[n] Vertrieb von Waren bezeichnet, die Rechte des geistigen Eigentums, z.B. Markenrech- te, Urheberrechte, Patentrechte oder Gebrauchsmusterrechte, verletzten (sic!)." (ders. 2002:211). Auch Welser und Gonzales differenzieren nicht explizit zwischen Marken- und Produktpiraterie, sondern fuhren verschie- dene Formen von Piraterie auf, die sich nach den verletzten Rechten un- terscheiden lassen. Sie nennen hier beispielhaft Produktfalschungen, die Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder Geschmacksmuster ver- letzen, ohne die Kennzeichnung zu ubernehmen (vgl. dies. 2007:24).

Eine sehr kurze Definition findet sich in einem Leitfaden des Industriever- bandes ORGALIME, wo es heiGt: „Unter dem Begriff <Produktpiraterie> versteht man die illegale Reproduktion/Imitation von Erzeugnissen." (Har­ris 2001:10 Hervorhebung im Original).

Selzer konstatiert die vielfaltigen Begriffsbestimmungen (einfache Verlet- zung geistigen Eigentums bis zum Diebstahl) als Ausdruck der Schwierig- keit, ein vielschichtiges, sozial-wirtschaftliches Phanomen rechtlich einzu- grenzen (Selzer 2002:37) und nutzt fur ihre Arbeit die eigene Definition von Markenpiraterie als „bewuftte und planmaftige, rechtswidrige Benut- zung von geschutzten Marken“ (ebenda S. 38 Hervorhebung im Original).

Matthias, der ebenfalls die eingangs vorgestellte Definition von Markenpi­raterie nutzt, fuhrt zu Produktpiraterie als Form der Ausbeutung fremden geistigen Eigentums aus, dass Produkte, fur die die Hersteller Schutzrech- te nach dem Urhebergesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Ge­brauchsmuster- und dem Patentgesetz besitzen, gezielt nachgeahmt bzw. vervielfaltigt werden. (vgl. ders.2007:27).

Rinnert bezeichnet „<Produktpiraterie> [als] [...] Oberbegriff fur die Nach- ahmung von Produktmerkmalen, Produktkennzeichnungen oder Produk­ten in ihrer Gesamtheit, die auf verschiedene Weise durch gewerbliche Schutzrechte geschutzt sind." (dies. 2008:3 Hervorhebung im Original).

Sie unterscheidet dann zwischen „Markenpiraterie im eigentlichen Sinne" als rechtswidrige Verwendung von Marken, geschaftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben im Sinne des deutschen Marken- gesetzes und „Produktpiraterie im eigentlichen Sinne", mit der sie die rechtswidrige Nachahmung technischer oder asthetischer Produktmerk- male bezeichnet, die durch Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacks- muster geschutzt sind. Der Oberbegriff „Produktpiraterie" bzw. „Piraterie- ware" umfasse mithin im ublichen Sprachgebrauch neben technischen und asthetischen Merkmalen auch samtliche anderen Formen der rechts- widrigen Nutzung gewerblicher Schutzrechte (ebenda 3).

Fur die vorliegende Arbeit wird der Begriff „Produktpiraterie" im Sinne Rin- nerts, d.h. als integrierender Oberbegriff der spezifischen Begriffe „Mar- ken- bzw. Produktpiraterie", verwendet, wobei die von Rinnert nicht er- wahnten Schutzrechte (Urheberrecht, Sortenrecht - vgl. folgender Absatz) eingeschlossen werden.

2.1.2 Geistiges Eigentum, Schutzrechte

Die Gesamtheit der oben schon genannten Schutzrechte und weiterer Rechte werden unter dem Oberbegriff „Schutz geistigen Eigentums" zu- sammengefasst. Es handelt sich dabei um immaterielle Guter (vgl. Wikipe­dia 2009).

Die Entwicklung des Begriffes „Geistiges Eigentum" als individuelles Recht und die Entstehung entsprechender Schutzrechte fuhrt Selzer auf die Phi- losophie der Aufklarung zuruck und benennt das erste franzosische Pa- tentgesetz von 1791 als Beispiel (vgl. dies. 2002:18). Gopfert setzt bereits in der Antike an[3], als zwar Kennzeichen bekannt waren, diese aber nicht als selbstandiger Wert aufgefasst wurden, greift dann das mittelalterliche Zunftwesen auf, das individuelle „Erfindungen" durch die Zunfte quasi ver- einnahmte und als Privileg den Zunftangehorigen zuganglich machte, mit der (Waren)Kennzeichnung als reinen Liefer- und Qualitatsnachweis (auch als Zahlungs- und Garantiegrundlage), und kommt ebenfalls auf die Epo- che der Aufklarung mit der Verankerung individueller Rechte zu sprechen (vgl. ders. 2006:25-30).

Mit der Industrialisierung insbesondere der zweiten Halfte des 19. Jahr- hunderts wurde das Problem von Nachahmungen fur Unternehmen rele­vant; die Weltausstellung in Wien 1873 fuhrte zu einer Art Hilfspatent- schutz, der 1883 zum Abschluss der auch heute noch gultigen Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz geistigen Eigentumes fuhrte (vgl. Rin- nert 2008:3f.).

2.1.2.1 Nationale Gesetze

Fur die vorliegende Arbeit sind folgende Gesetze[4] von besonderer Bedeu- tung:

- Gesetz uber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG),
- Gesetz uber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG);
- Patentgesetz - PatG,
- Gebrauchsmustergesetz - GebrMG,
- Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber- rechtsgesetz - UrhG),
- Sortenschutzgesetz - SortSchG

Hinrichs (2008:7) fuhrt noch das Gesetz uber den Schutz der Topogra- phien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutz- gesetz - HalblSchG), das Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) sowie das Gesetz betreffend das Ur­heberrecht an Werken der bildenden Kunste und der Photographie (Kunst- UrhG) auf, die aus Sicht der Zollverwaltung eine eher nachgeordnete Rol- le spielen.

Die genannten Gesetze legen den jeweiligen Schutzbereich und die bei Verletzungen der Schutzrechte drohenden Sanktionen fest.

2.1.2.1.1 Schutzbereiche

Das Markengesetz dient dem Schutz von Marken, geschaftlichen Be- zeichnungen und geographischen Herkunftsangaben (§1 MarkenG). „Mar- ken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden." (Rinnert 2008:14). Nach deutschem Recht bedarf es dazu nicht unbedingt einer Eintragung, die Marke muss lediglich genutzt werden. Um den Schutz auf die EU oder daruber auszuweiten, bedarf es entsprechender nationaler bzw. internationaler Eintragungen (ebenda).

Geschaftliche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen oder Werkti- tel sind nur nach deutschem Recht schutzfahig, der Schutz entsteht durch Benutzung. Geographische Herkunftsangaben sind ohne Eintragung zu- gunsten aller, die Waren aus der entsprechenden Region (Unternehmens- sitz) anbieten, schutzfahig. Soweit internationaler Schutz angestrebt wird, bedarf es entsprechender Eintragungen (Rinnert 2008:14-16).

Das Geschmacksmustergesetz stellt das Design - also asthetische Merkmale - von Produkten unter Schutz. Der Schutz entsteht durch Eintra­gung in entsprechende nationale bzw. internationale Register - dazu wei- ter unten (von Welser und Gonzales 2007:74).

Das Patentgesetz schutzt Erfindungen, die neu sind, d.h. nicht zum Stand der Technik gehoren, auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhen, d.h. sich nicht aus dem fur Fachleute nahe liegenden Stand der Technik ergeben, und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen konnen Erzeugnisse, aber auch Verfahren beinhalten; eine Patentanmeldung ist erforderlich, die Er- teilung des Patentschutzes setzt eine entsprechende Prufung durch die zustandigen Prufbehorden voraus (vgl. von Welser und Gonzales 2007:78f.; Rinnert 2008:8f.).

Das Gebrauchsmustergesetz stellt als nationales Schutzrecht auf Pro- dukte, nicht auf Verfahren ab. Im Gegensatz zum Patent werden Ge- brauchsmuster im Zuge der Eintragung nicht auf Neuheit, erfinderische Tatigkeit und gewerbliche Nutzbarkeit uberpruft (vgl. Rinnert 2008:12). Rinnert bezeichnet das Gebrauchsmuster als „kleine Schwester" des Pa­tents (ebenda).

Das Urhebergesetz stellt auch ohne Eintragung mit der Werkentstehung personliche geistige Schopfungen unter Schutz. Hierunter fallen wissen- schaftliche, literarische und andere kunstlerische Werke, sowie Computer- programme. Fur die vorliegende Arbeit ist es wegen des weit verbreiteten Vertriebs illegaler Datentrager mit Musik, Filmen und Software von Bedeu- tung (vgl. von Welser und Gonzales 2007:80f.).

Neue Pflanzenzuchtungen werden durch das Sortenschutzgesetz ge- schutzt. Es besteht die Moglichkeit nationaler oder europaweiter Eintra­gung neuer Sorten (vgl. von Welser und Gonzales 2007:84f.).

Grundsatzlich besteht die Moglichkeit, die Topographien von Halbleiterer- zeugnissen gem. Halbleiterschutzgesetz schutzen zu lassen, was nach von Welser und Gonzales (ebenda 85) eine geringe Rolle spielt[5]. Entspre- chende Grenzbeschlagnahmeantrage liegen aktuell auch nicht vor (vgl. Tabelle 7: Geltend gemachte Schutzrechte gemaG „Liste der Antragsteller" im Anhang).

Das Vorgehen der Zollbehorde bei VerstoGen ist in den o.g. Gesetzen ebenfalls national festgelegt, darauf wird weiter unten eingegangen.

2.1.2.1.2 Strafvorschriften

Die Strafvorschriften sind weitgehend einheitlich geregelt und sehen fur die Grundtatbestande jeweils Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor[6] ; Ausnahmen bilden § 144 Abs. 1 MarkenG, der fur die wi- derrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben eine Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, sowie §108b Abs. 1 UrhG, der unerlaubte Eingriffe in technische SchutzmaGnahmen und zur

Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Taten werden nur auf Antrag ver- folgt oder wenn die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen of- fentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts we­gen fur geboten halt.

Der Versuch ist jeweils strafbar.

Die Strafandrohung fur gewerbsmaftiges Handeln als Qualifizierungstat- bestand betragt bis zu funf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Ausnahmen sind die widerrechtliche Benut- zung geographischer Herkunftsangaben nach § 144 MarkenG, der kein gewerbsmaGiges Handeln qualifiziert, und § 108b Abs. 3 UrhG, der fur ge- werbmaGiges Handeln Freiheitsstrafe lediglich bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, eine Strafverfolgung findet hier auf Antrag oder des of- fentlichen Interesses wegen statt.

Zum Vergleich: Einfacher Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jah­ren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 242 Abs. 1 StGB), Betrug ebenso (§ 263 Abs. 1 StGB). Der Markenverband vergleicht die Strafandrohungen mit den qualifizierten Formen - etwa schwerer Diebstahl - von Eigentums- delikten und kommt zum Schluss, dass der Schutz anderer Eigentums- rechte deutlich ausgepragter sei (Markenverband e.V. 2009:4f.).

Fur die vorliegende Arbeit sind noch die Strafnormen nach dem Arzneimit- telgesetz relevant, soweit sie gefalschte Arzneimittel gemaG § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG betreffen. Der Grundtatbestand wird nach § 96 Abs. 1 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar (§ 96 Abs. 2 AMG). Fahrlassigkeit in Fallen des § 96 Abs. 1 wird nach § 96 Abs. 4 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra­fe bestraft.

Fur besonders schwere Falle sieht das AMG in § 96 Abs. 3 Freiheitsstra- fen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei insbesondere gewerbs- und bandenmaGiges Handeln als schwerer Fall gewertet wird (vgl. § 96 Abs. 3 Nr. 3).

Auch hier zum Vergleich: Einfache Korperverletzung wird mit Freiheitsstra- fe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 223 Abs. 1 StGB), ge- fahrliche Korperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen ge- sundheitsschadlichen Stoffen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fallen mit Freiheitsstrafe von drei Mo­naten bis zu funf Jahren (§ 224 Abs. 1 Nr.1 StGB).

Fur Ermittlungen der Zollbehorden sind noch die Straftatbestande der Ab- gabenordung (AO) zu beachten.

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in den schweren Fallen des Abs. 2 betragt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. Das gilt nach Abs. 5 auch hinsichtlich solcher Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. Dazu zahlen grundsatzlich alle gegen gewerbliche Schutzrechte bzw. gegen Urheberrechte versto- Gende Produkte. Diese Strafregelung wird im Zusammenhang mit dem Schmuggel nicht versteuerter Zigaretten (darunter auch erhebliche Anteile von Falschungen) oder bei Unterfakturierungen weiter unten angespro- chen.

Auch ohne den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht zu haben, begeht nach § 372 Abs. 1 AO Bannbruch, wer Gegenstande entgegen ei- nem Verbot einfuhrt, ausfuhrt oder durchfuhrt. Es gelten nach Abs. 2 die o.g. Strafandrohungen.

2.1.2.2 Internationale Ubereinkommen

Auf internationaler Ebene gibt es eine Reihe von Ubereinkommen, die den Schutz geistigen Eigentums regeln:

- die oben schon benannte Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz geistigen Eigentumes (PVU), deren Gegenstand auch der Schutz des gewerblichen Eigentums (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, Marken, Handelsnamen, Herkunftsanga- ben und Ursprungsbezeichnungen, und die Bekampfung unlauteren Wettbewerbs, Art. 1 II) ist (Gabler Wirtschaftslexikon o. J.b),
- der Patent Cooperation Treaty (Gabler Wirtschaftslexikon o. J.c) und das damit „verzahnte" Europaische Patentubereinkommen, das ein fur alle beteiligten Staaten einheitliches Verfahren fur die Ertei- lung europaischer Patente unter einheitlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit und der Patentfahigkeit schafft (Gabler Wirtschafts­lexikon o. J.b),
- das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen, die die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken) regeln (vgl. von Welser und Gonzales 2007:69) und
- das sog. TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), das Vorschriften uber Urheber- und verwandte Schutzrechte, Marken und geografische Angaben, ge- werbliche Muster und Modelle, Patente, Topographien von inte- grierten Schaltkreisen, uber den Schutz des Know-how und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzvertragen enthalt (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon o. J.d). In der Einleitung des Abkom- mens wird auf das Problem von Produktfalschung explizit Bezug genommen.

So heiGt es: Recognizing the need for a multilateral framework of principles, rules and disciplines dealing with international trade in counterfeit goods" (WTO 1994:320 Hervorhebung im Original); die Regelungen sollen geistiges Eigentum effektiv und angemessen schutzen, jedoch den legalen Handel nicht durch den Schutz hem- men (ebenda).

Fur die vorliegende Arbeit von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Produktpiraterieverordnung der EU „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Wa- ren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die MaGnahmen gegenuber Waren, die erkanntermaGen derartige Rechte verletzen".

Die Erwagungsgrunde heben u.a. auf die Schaden fur Hersteller und Ver- braucher ab: „Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren und allgemein durch das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, wird den rechtstreuen Herstel- lern und Handlern sowie den Rechtsinhabern erheblicher Schaden zuge- fugt; auBerdem werden die Verbraucher getauscht und mitunter Gefahren fur ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt." (Rat der europaischen Union 2003:L 196/7).

Auf die Verfahrensweise wird weiter unten (4.2.1 Grenzbeschlagnahme nach Gemeinschaftsrecht) eingegangen.

2.1.3 Nationale und internationale Anmeldungen von Rechten

Auch wenn es nicht erforderlich ist, wird in der Literatur den Rechtsinha­bern mehr oder weniger dringend empfohlen, Rechte an Schutzgutern geistigen Eigentums durch Einreichen entsprechender Patente bzw. durch Eintragungen von Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern sowie Sorten in die vorhandenen nationalen, EU-weiten oder internationalen Re­gister anzumelden, um die Voraussetzung fur einen wirksamen Schutz zu schaffen (vgl. Rinnert 2008:5; Harris 2001:14,17; von Welser und Gonzales 2007:61; Kroboth 2006:77; Wildemann u. a. 2007:131ff.).

Nationale Antrage hinsichtlich Marken, geographischen Herkunftsanga- ben, Patenten, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bearbeitet. Patente sind fur 20 Jahre geschutzt, Gebrauchsmuster konnen fur maximal 10 Jahre ge- schutzt werden, Geschmacksmuster fur maximal 25 Jahre und Marken fur 10 Jahre, wobei diese Frist beliebig oft verlangert werden kann (vgl. dazu www.dpma.de mit ausfuhrlichen Informationen zu den einzelnen Schutz- rechten, abgerufen 16.11.2009).

Neue Pflanzenzuchtungen konnen beim Bundessortenamt unter Schutz gestellt werden, soweit noch keine europaische Eintragung erfolgte. Die Schutzfrist betragt 25 und fur einzelne Pflanzenarten (z.B. Hopfen) 30 Jahre (vgl. dazu www.bundessortenamt.de. abgerufen: 16.11.2009).

Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit EU-wei- ter Gultigkeit werden beim Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt (HABM) eingetragen. Die Gultigkeit betragt fur Gemeinschaftsge­schmacksmuster maximal 25 Jahre und bei Gemeinschaftsmarken 10 Jahre mit der Option, die Frist beliebig oft um je 10 Jahre verlangern zu konnen (vgl. http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do. abgerufen: 16.11.2009).

EU-weit konnen Pflanzenzuchtungen beim Gemeinschaftlichen Sorten- amt geschutzt werden (vgl. http://www.cpvo.europa.eu/main/de/. abgeru­fen: 16.11.2009).

Das Europaische Patentamt der Europaischen Patentorganisation, der z.Z. 36 Staaten angehoren, bearbeitet Patentanmeldungen fur die Mit- gliedsstaaten und ggf. einige weitere sog. Erstreckungstaaten (vgl. http://www.epo.org/index_de.html. abgerufen: 16.11.2009).

Internationale Anmeldungen von Marken, Patenten, Geschmacksmustern und geographischen Herkunften konnen die Rechtsinhaber bzw. deren Beauftragte bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) vornehmen (vgl. http://www.epo.org/index_de.html, abgerufen: 16.11.2009).

Die Leistungen der genannten Behorden und Organisationen sind kosten- pflichtig. Mittlerweile stehen unter den genannten Internet-Prasenzen Onli- ne-Formulare bereit, mit denen die Antrage - zum Teil elektronisch - ge- stellt werden konnen. Es werden umfangreiche Informationen angeboten, die die Rechtsinhaber zur Beratung und Hilfe nutzen konnen.

2.2 Markte - Angebot und Nachfrage fur „Piraterieware“

2.2.1 Angebot an „Piraterieware“ - Motive der Falscher

„Produktpiraten bedrohen vorwiegend innovative oder bekannte Unterneh- men. Daher kann das Kopieren von Marken und Produkten im ersten Au- genschein als <Auszeichnung> fur die Originalhersteller verstanden wer­den. [...] Marken oder Produkte werden nur dann kopiert, wenn diese mit hohen Absatzzahlen und/oder einer hohen Marge rechnen konnen." (Wil- demann u. a. 2007:10 Hervorhebung im Original). Pragmatische Grunde nennen auch von Welser und Gonzalez. Es winkten hohe Gewinne, da die Falscher Forschungs-, Entwicklungs- und Marketingkosten sparten, nied- rigste Lohne zahlten und die Falschungen zu hohen Preisen verkaufen konnten. Das Risiko der Rechtsverfolgung sei sowohl in den Herstellungs- landern als auch in der EU gering, die Originalhersteller seien sich des AusmaGes der Falschungen nicht bewusst, das Internet (insbesondere Online-Auktionshauser) sei ein idealer Vertriebsweg (vgl. dies. S.22). Eine Studie von Ernst & Young verweist ebenfalls auf den enormen Profit, mit Falschungen sei mehr Geld als mit Drogen- oder Falschgeldhandel zu ver- dienen, die Gewinnmargen und das geringe Risiko der Strafverfolgung bo- ten einen „idealen Nahrboden" fur die Aktivitaten der Piraten, Strafen schreckten nicht ab (vgl. Ernst & Young 2008:20). Ein Bericht des UNICRI fuhrt die Attraktivitat bekannter „Marken" an, die deren Falschung fur Pira­ten interessant machen. Das vorgeschlagene „concept of profitability" beinhaltet die beiden Einflussfaktoren „Profit" und „Risiko" der Falschun­gen im Vergleich zu anderen illegalen Erzeugnissen (vgl. Musumeci u.a. 2007:33f.).

Im Bezug auf Arzneimittel fuhrt Surmann aus, Deutschland sei als „Hoch- preisoase" ein bevorzugtes Absatzland fur Falschungen; professionell vor- gehende Tatergruppen konnten hohe Profite bei niedrigem Sanktionsni- veau erzielen (vgl. dies. 2007:4). Sorge und Kinnen beschreiben die grenz- und Kulturraum-uberschreitende Organisation der Falschungskette bei Arzneimitteln als aufwandig erscheinend, aber in Wirklichkeit hoch pro­fessionell. „Das Vorgehen der Falscher [...] kann quasi als Referenzmodell fur die These von Gerry (sic!) Becker zur <Okonomie der Kriminalitat> gel- ten. Danach erstellen die Falscher eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinne von Verfolgungs- und Entdeckungsrisiko versus Profit zum Nachteil der Gesundheit der Patienten." (dies. 2006:33 Hervorhebung im Original).

Die von der OECD zusammengestellten Bestimmungsfaktoren fur das An- gebot rechtsverletzender Produkte umfassen drei Kategorien:

1. Marktpotenzial,
2. Marktausschopfung und
3. Marktrisiken.

Zum Marktpotenzial gehoren die Marktmerkmale Ertrag je Produktionsein- heit, Marktumfang und Markenmacht des Originalprodukts[7].

Hinsichtlich der Marktausschopfung spielen die Faktoren Produktionsin- vestionen, Technik, Logistik, Marketing, Transaktionsverschleierung und Tauschung eine Rolle.

Marktrisiken werden durch Entdeckungsgefahr, Rechts- und Regulierungs- rahmen, Rechtsdurchsetzung und Strafen determiniert (vgl. Tabelle 2.3 OECD 2008:33).

Zu den moglichen Profiten wurden schon zwei Beispiele vorgestellt. Zwei weitere Beispiele untermauern die hervorragende Bedeutung dieses Fak- tors. Die Autoren des UNICRI-Berichtes beziffern die Herstellungskosten fur eine CD mit einem kopierten Computerprogramm auf 20 Cent, den Verkaufspreis mit 45 € (Cannabis kostet in der Herstellung ca. 1,50 € und im Verkauf durchschnittlich 12 €) (Musumeci u. a. 2007:35). Nach Rossing betragt der Schwarzmarktwert eines Containers mit 10 Mio. gefalschten Zigaretten rund 1 Mio. € bei einem Einkaufspreis in China von etwa 100.000 € (ders. 2006).

Allerdings nehmen Produktfalscher auch kleinere Margen in Kauf:

Uber die Internet-Prasenz www.fakewatchess.com[8] eines offenbar in Chi­na ansassigen Handlers werden sog. Replika-Uhren bekannten Marken zu Preisen zwischen 100 und 200 € angeboten. Die Verkaufer bieten auch gleich eine Begrundung: „Now, with just a few simple steps, you can own something that will make you feel and look great! You can go to that busi­ness meeting, sales conference, or cocktail party wearing a beautiful watch and be sure to catch people's attention. The way you act, dress and present yourself will always be looked upon by others. By choosing from our selection of fine luxury items for a fraction of the cost you will look and feel successful, confident and you will be at your best. You will have all the class, prestige and luxury of a wealthy successful individual, and not spend a fortune to get there."

Ahnliche Angebote lassen sich problemlos auch fur andere Produkte etwa Accessoires oder Kleidung finden.

2.2.2 Nachfrage nach „Piraterieware“ - Motive der Kaufer

Damit gefalschte Produkte „erfolgreich" in die Markte eindringen konnen, muss es eine Nachfrage zunachst nach den Originalen und auch nach Falschungen geben. Es kann gezeigt werden, dass diese im Wesentlichen durch die Bereitschaft der Kaufer bestimmt wird, Falschungen nach zu fra- gen, wenn ihnen die Originale etwa aus Kosten-Nutzen-Erwagungen un- geeignet erscheinen, und dass die Bereitschaft zum Kauf wesentlich durch die Produktkategorie bestimmt wird.

Die OECD-Studie (2008:29f.) unterscheidet grundsatzlich zwischen einem Primar- und einem Sekundarmarkt:

1. Der Primarmarkt wird durch Verbraucher bestimmt, die authenti- sche Produkte beziehen wollen. Produktpiraten mussen diese Ver­braucher uber die Authentizitat der Produkte tauschen. Gelingt dies, spaltet sich der Primarmarkt in einen Teil fur Originalprodukte und einen fur in Tauschungsabsicht gefalschte Produkte auf.
2. Der Sekundarmarkt[9] wird von Kaufern bestimmt, die bereit sind, nicht legal produzierte Produkte zu kaufen. Der im Vergleich zum Originalpreis gewahrte „Rabatt" bestimmt in Abhangigkeit von der Produktkategorie die Nachfrage.

Die Konsumenten konnen also in unbewusste bzw. getauschte Konsu- menten und in bewusste Konsumenten unterteilt werden.

Jenner und Artun (2005:144 Tab.1) nennen als typische Beispiele fur den bewussten Kauf von gefalschten Markenprodukten Textilien oder Sonnen-brillen wegen der vom Verbraucher gewunschten Imagefunktion[10]. Unbe- wusst, also im Glauben das Original zu erstehen, werden etwa Pharma- zeutika oder Autoersatzteile erworben. Die Marke hat hier aus Sicht des Verbrauchers eine Vertrauensfunktion. Die Einstellung der Kaufer wird durch die Determinanten ethisch-moralische Bedenken und Risikoaversi- on bestimmt, wobei die erstgenannten keine groGe Rolle zu spielen schei- nen, da der Erwerb von Falschungen als Kavaliersdelikt aufgefasst wird, unethisch verhielten sich allenfalls die Hersteller der Falschungen (ebenda 144). Die Kaufbereitschaft[11] fur Plagiate sei bei Textilien am hochsten, ge- folgt von Musik-CD's, Uhren, Lederwaren und Software und am niedrigs- ten bei Parfum. Qualitatsunterschiede zum Original wurden besonders bei Parfum, Uhren und Lederwaren konstatiert.

Die „Blamagegefahr", d.h. ob es den Kaufern gefalschter Kleidungsstucke unangenehm sei, wenn dies im Freundeskreis bekannt wurde, wurde als eher gering eingeschatzt. „Dieses Ergebnis lasst sich dahingehend inter- pretieren, dass der Erwerb eines Plagiates von vielen Konsumenten eher als Form des Smart Shopping wahrgenommen wird." (ebenda 148).

Eine Emnid-Verbraucherbefragung (ICC Deutschland e.V. 2007) zeigt, dass mehr als ein Drittel der Befragten gefalschte Markenprodukte kauf- ten, wenn diese deutlich unter dem ublichen Preis angeboten wurden. Nur etwa die Halfte wurde sich nach der Herkunft erkundigen. Die Kaufbereit­schaft sinkt mit zunehmendem Alter. Paradoxerweise scheinen sowohl sehr einkommensschwache als auch einkommensstarke Konsumenten in der Tendenz eher bereit Falschungen zu kaufen. Dies wurde nicht erklart, konnte aber an den verschiedenen Produktkategorien liegen, die in Ab- hangigkeit vom Einkommen nachgefragt werden (etwa Kleidungsstucke als Grundbedarf vs. nachgemachte Accessoires als „Luxus"guter).

[...]


[1] Dieser Unternehmerverband (http://www.unifab.com/menu.html. abgerufen: 1.11.2009) betreibt auch das Musee de la Contrefagon, in dem sich - einer anderen Quelle ( http:- //www.pariserve.tm.fr/culture/musee/contrefacon.htm, abgerufen: 1.11.2009) folgend - dieser Stopfen und sein Original befinden.

[2] Der romische Weinhandler Lassisus hatte gegen den Falscher strafrechtlich nach der lex cornelia de fabris, zivilrechtlich nach der actio iniuriarium vorgehen und wegen des Schadensersatzes die actio doli heranziehen konnen (vgl. Gopfert 2006:26).

[3] Die im folgenden zitierten nationalen Gesetze wurden alle im jeweiligen Veroffentli- chungsstand des Internet-Portals www.gesetze-im-internet.de des BMJ (alle zuletzt abgerufen am 19.11.2009) genutzt.

[4] Insofern sind die „Markenhitlisten“ der WZO ein Abbild der Markenmacht legaler Pro- dukte (vgl. WZO 2009)

[5] Abgerufen am 23.11.2009

[6] Zur Interaktion der beiden Markte vgl. Wirtschaftliche Schaden (S.26f.)

[7] Kleider machen Leute.

[8] Es wurden deutsche Urlauber auf zwei turkischen Basaren befragt, da gefalschte Pro- dukte in Deutschland nicht ohne weiteres erhaltlich seien und daher regelmaGig im Ur- laub gekauft wurden (Jenner und Artun 2005:147).

[9] Zur Interaktion der beiden Märkte vgl. Wirtschaftliche Schäden (S.26f.)

[10] Kleider machen Leute.

[11] Es wurden deutsche Urlauber auf zwei türkischen Basaren befragt, da gefälschte Produkte in Deutschland nicht ohne weiteres erhältlich seien und daher regelmäßig im Urlaub gekauft würden (Jenner und Artun 2005:147).

Excerpt out of 100 pages

Details

Title
Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie als Aufgabe der Zollverwaltung
Subtitle
Unter besonderer Berücksichtigung der Grenzbeschlagnahmeanträge als Mittel zur Prävention
College
Ruhr-University of Bochum  (Lehrstuhl Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft)
Grade
2,0
Author
Year
2009
Pages
100
Catalog Number
V152399
ISBN (eBook)
9783640641956
ISBN (Book)
9783640642397
File size
2789 KB
Language
German
Notes
Keywords
Markenpiraterie, Produktpiraterie, Zollverwaltung, Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz, Zollkriminalamt, BMF, EU-Kommission, Produktfälschung, Risiko, Schaden, statistische Auswertungen, Zollfahndungsdienst, Patent- und Markenrecht, Verbraucher, gefälsche Zigaretten, gefälsche Medikamente, Grenzbeschlagnahme
Quote paper
Franz Reinartz (Author), 2009, Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie als Aufgabe der Zollverwaltung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/152399

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