Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik wurde im Jahre 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) beendet. Diese wurde nachstehend durch Gesetz Nr. 192/2003 Slg. novelliert. Gleichzeitig wurde der fünfte Teil der Zivilprozessordnung neu geregelt.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zuständig in den Sachen:
a)der Überprüfung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen über Bürgerrechte und –pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknüpfen, denn es wäre möglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhängigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und –freiheiten auf Gerichte übertragen wird;
b)der Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht – in diesen Fällen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und –freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte übertragen werden;
c)der Entscheidungstätigkeit über die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;
Inhaltsverzeichnis
- Zusammenfassung
- Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik
- Die neue Rechtsregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zuständig in den Sachen:
- der Überprüfung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen über Bürgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknüpfen, denn es wäre möglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhängigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte übertragen wird;
- der Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht in diesen Fällen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte übertragen werden;
- der Entscheidungstätigkeit über die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;
- Vor allem sollte es sich um Fälle handeln, in denen das Verwaltungsorgan in der Sache untätig bleibt, weil es seine mangelnde Kompetenz der öffentlichen Verwaltung behauptet (es kann nicht einmal ein Kompetenzstreit entstehen). Es kann auch eine Situation vorkommen, in der das Verwaltungsorgan die Sache in einer anderen Form (Information, Stellungnahme) statt Erlassung einer Entscheidung erledigt; es könnte
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Das Buch bietet eine umfassende Analyse der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik. Es beleuchtet die Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die wichtigsten Prinzipien dieses Rechtsgebiets.
- Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik
- Rechtliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Zuständigkeiten und Verfahren der Verwaltungsgerichte
- Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Schutz von Bürgerrechten und -pflichten
Zusammenfassung der Kapitel
Das Buch beginnt mit einer Zusammenfassung der Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik, die im Jahr 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) ihren Abschluss fand. Es werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Prinzipien der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgestellt.
Ein weiterer Schwerpunkt des Buches liegt auf den verschiedenen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Es werden die unterschiedlichen Arten von Entscheidungen der Verwaltungsorgane und deren Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte detailliert erläutert. Dabei wird auch die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgehoben.
Schlüsselwörter
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Tschechische Republik, Rechtsentwicklung, Verwaltungsgerichtsordnung, Europäische Menschenrechtskonvention, Bürgerrechte, -pflichten, Verwaltungsorgane, Gerichtsverfahren.
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- Univ.-Doz. Karel Schelle (Autor), Dr. Ilona Schelleová (Autor), 2010, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153332